Leitfaden für das Einbürgerungsverfahren

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1 Leitfaden für das Einbürgerungsverfahren von ausländischen Bürgerrechtsbewerbern mit bedingten Rechtsanspruch Bedingten Rechtsanspruch auf Einbürgerung haben Ausländerinnen und Ausländer, welche - in der Schweiz geboren sind. oder - zwischen 16 und 25 Jahre alt sind und in der Schweiz während mindestens 5 Jahren den Unterricht auf Volksschul- oder Sekundarstufe II* in einer der Landessprachen besucht haben. * Volksschule = Kindergarten, Primarschule sowie Sekundarstufe I (Sekundar- bzw. Realschule) oder Sekundarstufe II = Lehre, Mittelschule

2 I VORAUSSETZUNGEN 1. EIGNUNG Die Bewerber müssen sich zur Einbürgerung eignen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob die Bewerber in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sind, mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sind, die schweizerische Rechtsordnung beachten, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. Für Kinder gelten diese Anforderungen in jeweils zumutbarem Ausmass. 2. WOHNSITZERFORDERNISSE Grundsatz Die Bewerber müssen während insgesamt 12 Jahren in der Schweiz gewohnt haben, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuchs. Die Zeit, während welcher die Bewerber zwischen dem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt haben, wird doppelt gerechnet. Zudem müssen sie seit 2 Jahren ununterbrochen in Bülach wohnen. Ausnahmen Bei Gesuchstellern zwischen 16 und 25 Jahren genügen 2 Jahre Wohnsitz im Kanton Zürich. Stellen verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen gemeinsam ein Einbürgerungsgesuch, so muss eine Person die oben erwähnten Wohnsitzerfordernisse erfüllen. Für die andere Person genügen 5 Jahre Wohnsitz in Bülach, sofern beide schon über 3 Jahre miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben. 2

3 Sie müssen in einer tatsächlichen Gemeinschaft leben und es dürfen keine Scheidungs- oder Trennungsabsichten bestehen. Von diesem Bonus profitieren auch verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, deren Partnerin oder Partner bereits allein eingebürgert worden ist. 3. INTEGRATION Die einbürgerungswilligen Personen müssen integriert sein. Dazu müssen sie: in die schweizerischen und örtlichen Verhältnisse eingegliedert sein, mit den Verhältnissen und Lebensformen in der Schweiz, im Kanton Zürich und in der Stadt Bülach vertraut sein, über Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton Zürich und in der Stadt Bülach verfügen. Die Integration wir in einem persönlichen Gespräch festgestellt. 4. WIRTSCHAFTLICHE ERHALTUNGSFÄHIGKEIT Die einbürgerungswillige Person muss in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und sich und ihre Familie zu erhalten. Dies setzt voraus, dass Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind (Sozialhilfe gilt nicht als Rechtsanspruch gegen Dritte, das heisst aktuell und in den letzten 5 Jahren kein Bezug von Sozialhilfe), im Betreibungsregister für die letzten 5 Jahre keine Betreibungen oder Verlustscheine eingetragen sind, die Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden für die letzten 5 Jahre erfüllt worden sind. 5. BEACHTEN DER RECHTSORDNUNG Die einbürgerungswillige Person muss die schweizerische Rechtsordnung beachten. Dazu ist erforderlich, dass kein Eintrag im Strafregisterauszug besteht, Strafen gemäss Jugendstrafgesetz vollzogen sind, Schutzmassnahmen gemäss Jugendstrafgesetz aufgehoben sind, kein Strafverfahren hängig ist. 3

4 II ERFORDERLICHE UNTERLAGEN UND FORMULARE 1. GESUCH UND BEILAGEN Die für das Einbürgerungsverfahren benötigten Formulare werden den Bewerbern persönlich bei den Bevölkerungsdiensten Bülach, Einbürgerungen, Hans-Haller-Gasse 9, 8180 Bülach, abgegeben. Es ist keine Voranmeldung nötig. Hinweise: Bei gemeinsamer Gesuchstellung von Familien, Ehepaaren, Personen in eingetragener Partnerschaft und Einzelpersonen mit Kindern genügt ein Gesuchsformular. Das Formular Lebenslauf ist für jede einzubürgernde Person auszufüllen (auch Kleinkinder). Die Wohnsitzbestätigungen sind für jede einzubürgernde Person anzufordern. Sie sind bei den Einwohnerkontrollen der jeweiligen Gemeinden bzw. Städten erhältlich. Die Fotokopie des Ausländerausweises und des Reisepasses sind für jede einzubürgernde Person beizulegen. Falls Kinder keinen eigenen Pass besitzen, ist eine Kopie des Kindereintrages im Elternpass einzureichen. Neben denen in diesem Leitfaden genannten Gebühren, können für die Beschaffung der Beilagen, die Überprüfung von ausländischen Dokumenten sowie für spezielle Abklärungen von Bundes- und Kantonsbehörden weitere Gebühren erhoben werden bzw. Kosten entstehen. 2. ONLINEBESTELLUNG BEI DER STADT BÜLACH Einige Unterlagen können bei der Stadtverwaltung Bülach online bestellt werden. Hier finden Sie weitere Informationen: Zivilstandsamt Bülach, Marktgasse 27, 8180 Bülach, Tel , ellen/ Einwohnerdienste Bülach, Hans-Haller-Gasse 9, 8180 Bülach, Tel , ohnsitzbestaetigung_bestellen/ Betreibungsamt Bülach, Feldstrasse 99, 8180 Bülach, Tel , Steueramt Bülach, Marktgasse 27, 8180 Bülach, Tel , 4

5 III GEBÜHREN 1. BEWERBER AB 25 JAHREN Bewerber ab 25 Jahren bezahlen für die Einbürgerung total ca. 1'200 Franken (Einzelpersonen) bzw. ca. 1'900 Franken (Ehepaare). Die Gebühr setzt sich wie folgt zusammen: Gebühr Stadt Bülach CHF pro Einzelperson / CHF pro Ehepaar (inkl. im Gesuch aufgeführte, minderjährige Kinder) Gebühr Kanton Zürich CHF pro Person (inkl. im Gesuch aufgeführte, minderjährige Kinder) Gebühren des Bundes Ablehnungen (Gebühr Stadt Bülach) Rückzug des Gesuchs durch die Bewerber (Gebühr Stadt Bülach) CHF pro Gesuch CHF pro Einzelperson / CHF Franken pro Ehepaar CHF pro Einzelperson / CHF pro Ehepaar 2. BEWERBER UNTER 25 JAHREN Bewerber unter 25 Jahren bezahlen für die Einbürgerung total ca. 700 Franken (Einzelpersonen) bzw. ca. 1'050 Franken (Ehepaare). Die Gebühr setzt sich wie folgt zusammen: Gebühr Stadt Bülach CHF pro Einzelperson / CHF pro Ehepaar (inkl. im Gesuch aufgeführte, minderjährige Kinder) Gebühr Kanton Zürich CHF pro Person (inkl. im Gesuch aufgeführte, minderjährige Kinder) Gebühren des Bundes Ablehnungen (Gebühr Stadt Bülach) Rückzug des Gesuchs durch die Bewerber (Gebühr Stadt Bülach) CHF pro Gesuch CHF pro Einzelperson / CHF Franken pro Ehepaar CHF pro Einzelperson / CHF pro Ehepaar 5

6 IV WEITERES 1. DAUER Das ordentliche Verfahren mit Rechtsanspruch dauert ungefähr 1-1 ½ Jahre. 2. DOPPELBÜRGERSCHAFT Bitte beachten Sie, dass die Schweiz das Doppelbürgerrecht / die Mehrstaatlichkeit erlaubt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Recht des Herkunftsstaates den automatischen Bürgerrechtsverlust beim freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit vorsieht. Die schweizerischen Behörden können keine Auskunft über den Verlust oder die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in der Schweiz erteilen. Wer solche Informationen wünscht, kann sich mit den zuständigen Behörden der einzelnen Staaten in Verbindung setzen (in der Schweiz mit den entsprechenden diplomatischen oder konsularischen Vertretungen). 3. ABLEHNUNG / RÜCKZUGSEMPFEHLUNG Erfüllen die Bewerber die Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht, wird ihnen dies mitgeteilt und der Rückzug des Gesuchs empfohlen. Sofern kein Rückzug des Gesuchs erfolgt, lehnt der Stadtrat das Gesuch ab. Dieser negative Entscheid wird unter Angabe der Gründe und der Einsprachemöglichkeit schriftlich mitgeteilt. 4. EINSPRACHEMÖGLICHKEITEN Gegen einen ablehnenden Entscheid kann die gesuchstellende Person einen Rekurs an den Bezirksrat und anschliessend an das Verwaltungsgericht erheben. 5. VERÖFFENTLICHUNG Jede Aufnahme ins Bürgerrecht der Stadt Bülach wird im Zürcher Unterländer veröffentlicht. 6

7 6. RECHTSQUELLEN Bundesrecht Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz; BüG) vom 29. September 1952 Verordnung über Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz (GebV-BüG) vom 23. November 2005 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; AuG) vom 16. Dezember 2005 Asylgesetz (AsylG) vom 26. Juni 1998 Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) vom 14. Juni 1993 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) vom 21. Dezember 1937 Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (JStG) vom 20. Juni 2003 Kantonales Recht (Zürich) Kantonsverfassung (KV) vom 27. April 2005 Gesetz über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz; GG) vom 6. Juni 1926 Verordnung über das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung; BüV) vom 25. Oktober 1978 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 2007 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) vom 28. Mai 2008 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) vom 24. Mai 1959 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgestzbuch (EG ZGB) vom 2. April 1911 Zivilstandsverordnung (ZVO) vom 1. Dezember 2004 Kommunales Recht (Bülach) Gemeindeordnung der Stadt Bülach vom 10. Juni 2001 Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Bülach (Bürgerrechtsverordnung) vom 23. Januar

8 7. NÜTZLICHE LINKS KONTAKT Weitere Informationen erhalten Sie bei den Bevölkerungsdiensten Bülach, Einbürgerungen, Hans-Haller-Gasse 9, 8180 Bülach, / ab 8

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