Verordnung über die Erteilung des Bürgerrechts der Stadt Adliswil (Bürgerrechtsverordnung) vom 3. Februar 1993 (Stand )
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1 Verordnung über die Erteilung des Bürgerrechts der Stadt Adliswil (Bürgerrechtsverordnung) vom 3. Februar 1993 (Stand )
2 Bürgerrechtsverordnung i Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen. 2 Art. 1 Übergeordnetes Recht 2 Art. 2 aufgehoben 2 Art. 3 Gebühr 2 II. Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern 2 Art. 4 Voraussetzungen 2 Art. 5 aufgehoben 3 Art. 6 Ehrenbürgerrecht 3 III. Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern 3 Art. 7 In der Schweiz geborene Ausländerinnen und Ausländer 3 Art. 8 Im Ausland geborene Ausländerinnen und Ausländer 3 IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen 4 Art. 9 Behandlung hängiger Gesuche 4 Art. 10 Inkrafttreten 4
3 Bürgerrechtsverordnung 2 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Übergeordnetes Recht Für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts und für die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht der Stadt Adliswil gelten die folgenden Erlasse mit ihren jeweiligen Änderungen: 2 a) Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG) vom 29. September b) Gesetz über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz; GG) vom 6. Juni c) Verordnung über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung) vom 25. Oktober d) Gemeindeordnung der Stadt Adliswil vom 2. März 1997 Art. 2 aufgehoben 2 Art. 3 Gebühr 1 1 Für Personen mit Schweizer Bürgerrecht sowie Personen mit Anspruch auf Einbürgerung richten sich die Einbürgerungsgebühren der Stadt Adliswil nach den jeweils massgebenden Bestimmungen des kantonalen Rechts. 2 2 Für Personen ohne Anspruch auf Einbürgerung wird für die Stadt Adliswil eine Einbürgerungsgebühr von Fr. 1'500 pro Dossier erhoben. 2 3 Es werden keine Gebühren erhoben, wenn die Person das Gesuch auf Empfehlung des Einbürgerungsreferenten des Stadtrates zurückzieht. 2 II. Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern 2 Art. 4 Voraussetzungen 1 Jede Person mit Schweizer Bürgerrecht wird auf Verlangen in das Bürgerrecht der Stadt Adliswil aufgenommen, sofern sie 2 a) seit mindestens zwei Jahren tatsächlich in der Stadt Adliswil wohnt, b) sich selbst und ihre Familie zu erhalten vermag, 2 c) genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse beibringt, 2 d) die schweizerische Rechtsordnung beachtet. 2 1 Fassung gemäss GRB vom , in Kraft seit
4 Bürgerrechtsverordnung 3 2 Ist die gesuchstellende Person bei der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs zwischen 16 und 25 Jahre alt, genügen nebst den übrigen Voraussetzungen (Abs. 1 lit. b- d) zwei Jahre Wohnsitz im Kanton. 2 Art. 5 aufgehoben 2 Art. 6 Ehrenbürgerrecht 1 Der Grosse Gemeinderat kann Personen mit Schweizer Bürgerrecht, welche sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben, das Bürgerrecht ehrenhalber erteilen. 2 2 Das ehrenhalber erteilte Bürgerrecht ist kostenlos und hat die gleichen Wirkungen wie das normale Bürgerrecht. III. Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern 2 Art. 7 In der Schweiz geborene Ausländerinnen und Ausländer 2 In der Schweiz geborene Ausländerinnen und Ausländer müssen integriert sein, im Übrigen werden sie unter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und des Kantonsbürgerrechts im Recht auf Einbürgerung Personen mit Schweizer Bürgerrecht gleichgestellt. 2 Art. 8 Im Ausland geborene Ausländerinnen und Ausländer 2 1 Im Ausland geborene Ausländerinnen und Ausländer im Alter zwischen 16 und 25 Jahren sind gleich zu behandeln wie in der Schweiz geborene Ausländerinnen und Ausländer, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volksschul- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben. 2 2 Andere Ausländerinnen und Ausländer mit Geburtsort im Ausland können unter dem Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung in das Bürgerrecht der Stadt Adliswil aufgenommen werden, sofern 2 a) sie die Voraussetzungen nach Art. 4 lit. b-d erfüllen, 2 b) sie während den letzten fünf Jahren vor Gesuchstellung keine wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen haben, 2 c) sie bei der Einreichung des Gesuchs mindestens während der letzten vier Jahre ununterbrochen in der Stadt Adliswil gewohnt haben, 2
5 Bürgerrechtsverordnung 4 d) sie den Nachweis erbringen, dass sie sich in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert haben und über die erforderlichen Deutschkenntnisse und über Kenntnisse ihrer Rechte und Pflichten verfügen, 2 e) die Eltern von minderjährigen Gesuchstellern zum Zeitpunkt der Gesuchstellung ihrer Kinder keine wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen und sich wirtschaftlich selbst zu erhalten vermögen. 2 IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 9 Behandlung hängiger Gesuche 1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt. 2 2 aufgehoben 2 Art. 10 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über die Erteilung des Bürgerrechts der Stadt Adliswil vom 4. Juli Die mit der Teilrevision vom (SRB Nr. 461) geänderten Bestimmungen sind mit Beschluss vom 1. April 1998 (Gesch. Nr. 64/1997) vom Gemeinderat genehmigt worden. 3 Die mit der Teilrevision vom (SRB 351/05) geänderten Bestimmungen sind mit Beschluss Nr.157/2005 vom Gemeinderat genehmigt und auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt worden. 4 Die mit Teilrevision vom (SRB Nr. 42) geänderten Bestimmungen sind mit Beschluss vom vom Gemeinderat genehmigt worden. 5 Die mit der Teilrevision vom (SRB 301/10) geänderten Bestimmungen sind mit Beschluss vom vom Gemeinderat genehmigt worden und treten auf den in Kraft. 1 6 Die mit Beschluss des Grossen Gemeinderates vom geänderten Bestimmungen treten auf den in Kraft. 2 Grosser Gemeinderat Adliswil 1 Fassung gemäss GRB vom , in Kraft seit
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