Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht In Vollzug seit 1. Januar 2011
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1 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht In Vollzug seit 1. Januar 2011 Informationsveranstaltung vom 27. August 2012 der Stimme der Migrantenvereine des Kantons St.Gallen Departement des Innern
2 Inhaltsverzeichnis 1 Einbürgerung Grundsätzliches 1.1 Das dreistufige Bürgerrecht in der Schweiz 1.2 Warum ein neues Einbürgerungsgesetz? 1.3 Einbürgerungsarten 1.4 Entwicklung in Zahlen 1.5 Ablauf des Einbürgerungsverfahrens 2 Das neue Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht 2.1 Wohnsitzvoraussetzungen 2.2 Einbürgerungseignung (inkl. Sprachkenntnisse) 2.3 neues Verfahren (Auflage- und Einspracheverfahren) 2.4 Was kostet eine Einbürgerung? Seite 2
3 1.1 Das dreistufige Bürgerrecht Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist nur mit der Einbürgerung in einer Gemeinde und einem Kanton möglich Der Bund legt im eidg. Bürgerrechtsgesetz die Mindestvoraussetzungen fest Die Kantone können eigene Wohnsitzfristen und weitergehende Voraussetzungen bestimmen Seite 3
4 1.2 Warum ein neues Einbürgerungsgesetz? neue Kantonsverfassung seit 1. Januar 2003 (Zuständigkeit, Einbürgerungsrat, Allgemeine und Besondere Einbürgerung) Dringlichkeitsrecht bis 31. Dezember 2010 Zwei Gesetzesvorlagen sind gescheitert Nachtrag zur Kantonsverfassung 17. Mai 2009 betreffend Zuständigkeit des Einbürgerungsrates für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts Anpassung an das geänderte eidg. Bürgerrechtsgesetz (Begründungspflicht, Rechtsschutz) Seite 4
5 1.3 Einbürgerungsarten Bund a) ordentliche Einbürgerungen b) erleichterte Einbürgerungen (Ehegatten von Schweizer/innen) c) Wiedereinbürgerungen Kanton a) Besondere Einbürgerungen (Erleichterungen für ausländische und staatenlose Jugendliche; seit wie bisher) b) Einbürgerungen im Allgemeinen wesentliche Neuerungen im neuen Gesetz ab Seite 5
6 1.4 Ordentliche Einbürgerungen von Schweizern und Ausländern nach Fällen Schweizer Ausländer Seite 6
7 1.5 Ablauf des ordentlichen Einbürgerungsverfahrens; Einbürgerung im Allgemeinen/ Besondere Einbürgerung I. Erteilung des Gemeindebürgerrecht (einschliesslich Ortsbürgerrecht) II. Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung III. Erteilung des Kantonsbürgerrechts Rechtswirksamkeit der Einbürgerung Seite 7
8 2 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) 2.1 Wohnsitzvoraussetzungen - 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (wie bisher) neu: - 8 Jahre Wohnsitz im Kanton, davon mindestens - 4 Jahre ununterbrochen Wohnsitz in der Gemeinde - C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung) 2.2 Einbürgerungseignung - bisher: Verweis auf Eidg. Bürgerrechtsgesetz - neu: konkretisiert im Kant. Bürgerrechtsgesetz: Eignung = Integration und Vertrautheit mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen Seite 8
9 2.2 Integrationskriterien Art. 13 BRG (1) Integration Art Ausländerinnen und Ausländer sind integriert, wenn sie: a) die rechtsstaatliche Ordnung sowie die Werte der Bundesverfassung respektieren und dies in einer schriftlichen Erklärung bekunden; b) den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekunden; c) in geordneten finanziellen Verhältnissen leben; d) soziale Beziehungen am Arbeitsplatz, in Nachbarschaft, Gemeinde, Ortsteil, Quartier, Kirche oder anderen Institutionen pflegen; Seite 9
10 2.2 Integrationskriterien Art. 13 BRG (2) e) die Integration der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners fördern und unterstützen; f) ihre Erziehungsverantwortung gegenüber ihren unmündigen Kindern wahrnehmen; g) über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügen. Die Deutschkenntnisse werden durch einen Test nachgewiesen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind. 2 Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache. Seite 10
11 2.2 Kriterien der Vertrautheit Art. 14 BRG Mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen ist insbesondere vertraut, wer: a) am öffentlichen Geschehen interessiert ist, darüber Bescheid weiss und sich daran beteiligt; b) die Grundsätze von Staatsaufbau und Geschichte kennt. Seite 11
12 2.2 Gute Deutschkenntnisse Mindestanforderungen an 'gute' Deutschkenntnisse: - konkretisiert in Art. 2 BRV - Niveau B1 «selbständige Sprachverwendung» (vgl. für C-Bewilligung Niveau A2 erforderlich) Seite 12
13 2.2 Sprachnachweis - Nachweis: Zertifikat über das Niveau B1 eines anerkannten Sprachinstituts - kein Nachweis erforderlich, wenn gute Deutschkenntnisse offenkundig vorhanden, beispielsweise: - Mehrheit der obligatorischen Schulzeit / Berufsbildung in deutschsprachigem Gebiet - deutsche Muttersprache - offensichtlich gute Kenntnisse aufgrund des Einbürgerungsgesprächs festgestellt Seite 13
14 2.2 Integrationskriterien - Ausnahmen: Art. 12 Abs. 2 BRG «Gesuchstellende Personen, die aus unverschuldetem Unvermögen die Anforderungen der Eignung aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen nicht erreichen, werden unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten beurteilt.» - anwendbar auch für fehlende Sprachkenntnisse, infolge - geistiger Behinderungen - fehlender Schulbildung (insbesondere bei schriftlichen Anforderungen) - fortgeschrittenem Alter (AHV-Rentner/innen) - Einbürgerungsrat entscheidet im Rahmen seines Ermessens (strengere Praxis) Seite 14
15 2.3 Neues Verfahren Auflage und Einspracheverfahren Einbürgerung im Allgemeinen neu: 1. Entscheid Einbürgerungsrat 2. Öffentliche Auflage des Einbürgerungsdossiers während 30 Tagen 3. a) keine Einsprache: Entscheid Einbürgerungsrat ist rechtswirksam b) gültige begründete Einsprache: Vorlage des Gesuchs an die Bürgerversammlung bzw. Stadtparlament 4. ev. Einbürgerungsentscheid Bürgerversammlung bzw. Stadtparlament Rechtsschutz ist stets gewährleistet Seite 15
16 2.4 Was kostet eine Einbürgerung? Gebührenpflicht - Kostendeckungsprinzip unabhängig vom Verfahrensausgang! aktuelle Erfahrungswerte für einfache Verfahren / Einbürgerungen im Allgemeinen: (variabel je nach Aufwand und Anzahl Personen) Kanton: Fr bis Fr Bund: Fr. 50. bis Fr zuzüglich Gebühr der Gemeinde Seite 16
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