Einbürgerungsreglement

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1 Einbürgerungsreglement der Gemeinde Ettingen vom 21. November 2007 [1] Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Ettingen, gestützt auf 26 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993, beschliesst: A. Geltungsbereich 1 Grundsatz 1 Dieses Reglement gilt für Einbürgerungen in der Gemeinde Ettingen. 2 Die eidgenössischen und kantonalen Bürgerrechtsbe stimmungen bleiben vorbehalten. B. Voraussetzungen zur Einbürgerung 2 Wohnsitz 1 Die Aufnahme in das Gemeindbürgerrecht setzt eine ununterbrochene Wohnsitzdauer in der Gemeinde Ettingen bis zur Einreichung des Gesuches voraus 1. bei Schweizer Bürgern und Bürgerinnen von 3 Jahren; 2. bei ausländischen Staatsangehörigen von 5 Jahren. 2 Stellen ausländische Ehegatten bzw. eingetragene Partner oder Partnerinnen gemeinsam das Gesuch, so haben beide die

2 Wohnsitzvoraussetzung zu erfüllen. 3 Stellt der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer Person, die das Bürgerrecht der Gemeinde Ettingen bereits besitzt, ein Gesuch, so hat die gesuchstellende Person ebenfalls das Wohnsitzerfordernis zu erfüllen. 4 Aus achtenswerten Gründen kann vom Erfordernis des Wohnsitzes oder einer bestimmten Wohnsitzdauer abgesehen werden. 3 Eignung Die Aufnahme einer Person ausländischer Staatsangehörigkeit in das Gemeindebürgerrecht setzt voraus, dass sie 1. in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, 2. mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist und 3. die schweizerische Demokratie bejaht 4. genügend Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Menschen in der hiesigen

3 Gesellschaft und zum Verstehen amtlicher Texte hat 4 Leumund Die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht setzt voraus, dass die gesuchstellende Person 1. einen guten Leumund besitzt und 2. den privaten und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt. C. Anspruch auf Einbürgerung 5 Anspruch Ein Anspruch auf Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht besteht, sofern die Voraussetzungen dieses Reglements erfüllt sind, für 1. Schweizer Bürger und Bürgerinnen, deren Familienstamm seit 30 Jahren in der Gemeinde ansässig ist; 2. den ausländischen Ehegatten bzw. den eingetragenen Partner oder die eingetragene Partnerin einer Person, 3. die das Bürgerrecht der Gemeinde Ettingen bereits besitzt.

4 D. Verleihung des Ehrenbürgerrechts 6 Voraussetzung 1 Die Bürgergemeindeversa mmlung kann Personen, die sich um das Gemeinwesen besonders verdient gemacht haben, auf Antrag des Bürgerrates das Ehrenbürgerrecht verleihen. 2 Das Ehrenbürgerrecht kann auch einer Person, die das Gemeindebürgerrecht von Ettingen bereits besitzt, verliehen werden. 3 Das Ehrenbürgerrecht wird unentgeltlich verliehen. E. Verfahren 7 Gesuchseinreichung Gesuche von Schweizer Bürgern und Bürgerinnen um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht sind beim Bürgerrat schriftlich einzureichen. Ausländische Staatsangehörige reichen ihr Gesuch bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion (JPMD) ein. 8 Prüfung der Voraussetzungen 1 Bei Gesuchen von Schweizer Bürgern und Bürgerinnen prüft der Bürgerrat, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Gemeindbürgerrecht erfüllt sind und stellt der JPMD innert 6 Wochen seit Einreichung des

5 Gesuches Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung der Einbürgerung in der Gemeinde. Anträge auf Verweigerung sind zu begründen und auch der gesuchstellenden Person mitzuteilen. 2 Bei Gesuchen ausländischer Staatsangehöriger prüft der Bürgerrat deren Eignung zur Einbürgerung und teilt seine Stellungnahme innert 6 Wochen seit Übermittlung des Gesuches der JPMD mit. 3 Stützt die sich um das Bürgerrecht bewerbende Person sich auf achtenswerte Gründe ( 10 Abs. 2 kbürgrg), so legt der Bürgerrat diese in seinem Antrag an die JPMD dar. 9 Abstimmung 1. Nach Vorliegen der Einbürgerungsbewilligung der JPMD legt der Bürgerrat innert 6 Monaten das Gesuch der Bürgergemeindeversamml ung vor mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung sowie auf Festsetzung der Gebühr. 2. Die Bürgergemeindeversa mmlung entscheidet über das Gesuch und die Gebühr in offener Abstimmung, sofern nicht ein Viertel der

6 anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung beschliesst. 10 Abstimmungsprotokoll 1. Der Bürgerrat übermittelt das Abstimmungsprotokoll mit der Meldung über die Höhe der Gebühr und deren Bezahlung innert 30 Tagen der JPMD zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts bzw. zur Genehmigung der Abstimmung. 2. Der Bürgerrat teilt die rechtswirksamen Einbürgerungen der Bürge rgemeindeversammlung mit. F. Gebühren 11 Gebührenbemessung [3] 1. Die Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand. Sie beträgt unter Vorbehalt von Absatz 2 maximal Fr. 2' Die Gebühr kann bei ausserordentlich aufwändigen Fällen über den Gebührenrahmen, jedoch um maximal Fr. 1'000.--, erhöht werden. Die Gebühr ist auch zu entrichten bei: a. Nichterteilung des

7 Gemeindebürgerrechts; b. Nichterteilung der kantonalen oder eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung; c. Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts; d. Abschreibung des Gesuchs, insbesondere infolge Rückzugs 12 aufgehoben 1 13 Gebührenhinterlegung 1 Mit der Gesuchseinreichung ist eine Gebührenanzahlung von Fr bei der Bürgergemeindekasse zu hinterlegen. 2 Zwei Wochen vor der Abstimmung ist der Rest der vom Bürgerrat beantragten Gebühr bei der Bürgergemeindekasse einzuzahlen. 3 Solange der Kostenvorschuss nicht geleistet ist, wird das Verfahren nicht fortgesetzt. 4 1 Wird das Verfahren zu einem Zeitpunkt beendet, der vor der Abstimmung der Bürgergemeindeversa mmlung liegt, wird die Gebühr nach Abschluss des Verfahrens erhoben. 14 Gebührenerlass Die Gebühren können von der Bürgergemeindeversammlung beim Vorliegen besonderer Gründe oder eines finanziellen Härtefalles ganz oder teilweise erlassen werden. Entsprechende Anträge des Bürgerrates sind zu traktandieren.

8 G. Schluss- und Übergangsbestimmungen 15 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten 1 Das Einbürgerungsreglement vom 29. November 1993 wird aufgehoben. 2 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die JPMD am 1. Januar 2008 in Kraft. 3 Hängige Gesuche werden nach dem für die gesuchstellende Person günstigeren Reglement beurteilt. 4 Dieses Reglement wurde an der Bürgergemeindever sammlung vom 21. November 2007 beschlossen. Im Namen der Bürgergemeindeversammlung der Präsident: die Bürgerschreiberin: Jean-Claude Brodmann Claudia Thüring-Schaub [1] von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion am unter Vorbehalt von 11 und 12 Abs. 1 genehmigt.

9 Powered by TCPDF ( [2] An der Bürgergemeindeversammlung vom 21. April 2008 beschlossen und von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion am genehmigt [3] An der Bürgergemeindeversammlung vom 21. April 2008 beschlossen und von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion am genehmigt

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