Einbürgerungsreglement
|
|
|
- Jobst Wetzel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Einbürgerungsreglement der Gemeinde Therwil vom 25. Mai 2007 Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Therwil, gestützt auf 26 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993, beschliesst: A. Geltungsbereich 1 Grundsatz 1 Dieses Reglement gilt für Einbürgerungen in der Gemeinde Therwil. 2 Die eidgenössischen und kantonalen Bürgerrechtsbestimmungen bleiben vorbehalten. B. Voraussetzungen zur Einbürgerung 2 Wohnsitz 1 Die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht setzt eine ununterbrochene Wohnsitzdauer in der Gemeinde bis zur Einreichung des Gesuches voraus a. bei Schweizer Bürgern und Bürgerinnen von 3 Jahren; b. bei ausländischen Staatsangehörigen von 5 Jahren. 2 Stellen ausländische Ehegatten gemeinsam ein Gesuch und erfüllt der eine die Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe b, so genügt für den anderen eine ununterbrochene Wohnsitzdauer bis zur Einreichung des Gesuchs von 3 Jahren, sofern er seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten lebt. 3 Die Fristen von Absatz 2 gelten auch für die Person ausländischer Staatsangehörigkeit, deren Ehegatte bereits das Schweizer Bürgerrecht durch Einbürgerung erworben hat.
2 4 Für den eingetragenen Partner eines Schweizer Bürgers oder die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin genügt eine ununterbrochene Wohnsitzdauer bis zur Einreichung des Gesuchs von 3 Jahren, sofern er oder sie seit 3 Jahren in eingetragener Partnerschaft mit dem Schweizer Bürger oder der Schweizer Bürgerin lebt. 5 Für eingetragene Partnerschaften zwischen ausländischen Staatsangehörigen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss. 6 Aus achtenswerten Gründen kann vom Erfordernis des Wohnsitzes oder einer bestimmten Wohnsitzdauer abgesehen werden. 3 Eignung Die Aufnahme einer Person ausländischer Staatsangehörigkeit in das Gemeindebürgerrecht setzt voraus, dass sie a. in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist; b. mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist; c. die schweizerische Demokratie bejaht; d. genügend Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Menschen in der hiesigen Gesellschaft und zum Verstehen von amtlichen Texten hat. 4 Leumund Die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht setzt voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin a. einen guten Leumund besitzt; b. den privaten und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt. 2
3 C. Anspruch auf Einbürgerung 5 Anspruch Ein Anspruch auf Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht besteht, sofern die Voraussetzungen dieses Reglementes erfüllt sind, für den ausländischen Ehegatten einer Person, die das Schweizer Bürgerrecht bereits alleine durch Einbürgerung in der Gemeinde Therwil erworben hat. D. Verleihung des Ehrenbürgerrechts 6 Voraussetzung 1 Die Bürgergemeindeversammlung kann Personen, die sich um das Gemeinwesen besonders verdient gemacht haben, auf Antrag des Bürgerrates das Ehrenbürgerrecht verleihen. 2 Das Ehrenbürgerrecht kann auch einer Person, die das Gemeindebürgerrecht von Therwil bereits besitzt, verliehen werden. 3 Das Ehrenbürgerrecht wird unentgeltlich verliehen. E. Verfahren 7 Gesuchseinreichung 1 Gesuche von ausländischen Staatsangehörigen um Erteilung der eidgenössichen Einbürgerungsbewilligung sowie des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts sind bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion schriftlich einzureichen. 2 Gesuche von Schweizer Bürgern und Bürgerinnen um Erteilung des Gemeinde- bzw. Kantonsbürgerrechts sind beim Bürgerrat schiftlich einzureichen. 3
4 8 Prüfung der Voraussetzungen 1 Der Bürgerrat prüft hinsichtlich ausländischer Staatsangehöriger die Eignung zur Einbürgerung und teilt innert 6 Wochen seit der Übermittlung des Gesuchs seine Stellungnahme zur Eignung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion mit. 2 Der Bürgerrat prüft hinsichtlich Schweizer Bürgern und Bürgerinnen das Gesuch und übermittelt dieses innert 6 Wochen seit dessen Einreichung mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion. Ablehnende Anträge sind zu begründen, und der um das Bürgerrecht sich bewerbenden Person ist diese Begründung mitzuteilen. 9 Abstimmung 1 Liegt die Bewilligung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion zur Bewerbung um das Gemeindebürgerrecht vor, unterbreitet der Bürgerrat das Gesuch um Einbürgerung innert 6 Monaten seit deren Erteilung der Bürgergemeindeversammlung mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung sowie auf Festsetzung der Gebühr. 2 Die Bürgergemeindeversammlung entscheidet über das Gesuch und die Gebühr in offener Abstimmung, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung beschliesst. 10 Abstimmungsprotokoll 1 Der Bürgerrat hat das Abstimmungsprotokoll innert 30 Tagen der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion zu übermitteln und die Höhe sowie die Bezahlung der Gebühr bekanntzugeben. 2 Der Bürgerrat teilt die rechtswirksamen Einbürgerungen der Bürgergemeindeversammlung mit. F. Gebühren 11 Bemessung und Umfang 4
5 1 Die Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand. Sie beträgt für Schweizer Bürger und Bürgerinnen maximal Fr. 1'000 und für ausländische Staatsangehörige unter Vorbehalt von Absatz 2 maximal Fr. 2' Die Gebühr kann bei ausserordentlich aufwändigen Fällen über den Gebührenrahmen, jedoch um maximal Fr. 1'000 erhöht werden. 3 Die Gebühr ist auch zu entrichten bei: a. Nichterteilung des Gemeindebürgerrechts; b. Nichterteilung der kantonalen oder eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung; c. Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts; d. Abschreibung des Gesuchs, insbesondere infolge Rückzugs. 12 Kostenvorschuss und Rechnungsstellung 1 Der Bürgerrat kann einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Gebühr erheben. Solange der Kostenvorschuss nicht geleistet ist, wird das Verfahren nicht fortgesetzt. 2 Die Gebühr wird unter Vorbehalt von Absatz 3 nach der Abstimmung der Bürgergemeindeversammlung in Rechnung gestellt. 3 Wird das Verfahren zu einem Zeitpunkt beendet, der vor der Abstimmung der Bürgergemeindeversammlung liegt, wird die Gebühr nach Abschluss des Verfahrens in Rechnung gestellt. 13 Gebührenerlass Die Gebühren können auf Gesuch hin beim Vorliegen besonderer Gründe oder eines finanziellen Härtefalles ganz oder teilweise erlassen werden. Entsprechende Anträge sind auf die Traktandenliste der Bürgergemeindeversammlung zu setzen. G. Schlussbestimmungen 14 Übergangsbestimmung 5
6 Die beim Inkrafttreten dieses Reglements hängigen Einbürgerungsverfahren werden nach dem für die betroffenen Personen günstigeren Recht beurteilt. 15 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten 1 Das Einbürgerungsreglement vom 18. Mai 1994 wird aufgehoben. 2 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion in Kraft. Therwil, den 25. Mai 2007 Im Namen der Bürgergemeindeversammlung Der Bürgerratspräsident: Theophil Gschwind Die Bürgerratsschreiberin: Iris Stoll Das Reglement wird genehmigt. Es tritt mit dieser Genehmigung in Kraft. Liestal, 22. Juni 2007 Justiz-, Polizei und Militärdirektion Basel-Landschaft: Sabine Pegoraro, Regierungsrätin 6
Einbürgerungsreglement der Gemeinde Läufelfingen
Einbürgerungsreglement der Gemeinde Läufelfingen vom 06. Juni 2008 Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Läufelfingen, gestützt auf 26 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993, beschliesst:
Einbürgerungs-Reglement der Bürgergemeinde Häfelfingen
Bürgergemeinde Häfelfingen Einbürgerungs-Reglement der Bürgergemeinde Häfelfingen vom 22. Juni 2010 In Kraft ab... Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Häfelfingen, gestützt auf 26 Absatz 1 Bürgerrechtsgesetz
Einbürgerungsreglement der Gemeinde Reinach BL vom 18. Juni 2009
Einbürgerungsreglement vom 18. Juni 2009 Einbürgerungsreglement der Gemeinde Reinach BL vom 18. Juni 2009 In diesem Dokument wird aufgrund der einfacheren Lesbarkeit nur die männliche Sprachform verwendet.
Gemeinde Anwil. Einbürgerungsreglement
Gemeinde Anwil Einbürgerungsreglement vom 5. November 009 Gemeinde Anwil Einbürgerungsreglement Seite von 5 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Anwil, gestützt auf 6 Absatz des Bürgerrechtsgesetzes
EINBÜRGERUNGSREGLEMENT
BÜRGERGEMEINDE LAUSEN EINBÜRGERUNGSREGLEMENT Stand 22. Mai 2012 Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Lausen, gestützt auf 26 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993 beschliesst: A.
EINWOHNERGEMEINDE ZUNZGEN. Einbürgerungsreglement
EINWOHNERGEMEINDE ZUNZGEN Einbürgerungsreglement vom 0. Dezember 008 Die Bürgergemeindeversammlung Zunzgen beschliesst, gestützt auf 6 Abs. des Bürgerrechtsgesetzes vom. Januar 99 A. Geltungsbereich Grundsatz
EINBÜRGERUNGS-REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL
EINBÜRGERUNGS-REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL INHALTSVERZEICHNIS Seite A Geltungsbereich Grundsatz... 3 B VORAUSSETZUNGEN ZUR EINBÜRGERUNG Wohnsitz... 3 3 Eignung... 4 4 Leumund... 4 C ANSPRUCH AUF EINBÜRGERUNG
EINBÜRGERUNGS REGLEMENT
BUERGERGEMEINDE ROTHENFLUH EINBÜRGERUNGS REGLEMENT vom 7. April 1995 Gültig ab 15. Mai 1995 Einbürgerungsreglement Seite 2 Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Rothenfluh gestützt auf 26 Abs 1 des
Einbürgerungsreglement
Einbürgerungsreglement der Einwohnergemeinde HERSBERG INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis A GELTUNGSBEREICH 3 1 GRUNDSATZ 3 B VORAUSSETZUNG DER EINBÜRGERUNG 3 2 WOHNSITZ 3 3 INTEGRATION 3 4 LEUMUND 4
Bürgergemeinde Liestal. Merkblatt für Einbürgerungen von ausländischen Staatsangehörigen
Bürgergemeinde Liestal Merkblatt für Einbürgerungen von ausländischen Staatsangehörigen Stand Januar 2017 Gesetzesgrundlagen A. Bund Eidgenössisches Bürgerrechtsgesetz, in Kraft seit 01.01.2006 B. Kanton
BURGERGEMEINDE WALDENBURG. Einbürgerungs - Reglement. vom 22. Juni 2009
BURGERGEMEINDE WALDENBURG Einbürgerungs - Reglement vom 22. Juni 2009 I I!1bUf;!t1f1Js t?j/,11ft1t (Jet 11 It II 1( It 14/ It It t ilttiij Se/to 1 Die Bürgergemeirideversammlung der Gerneinde Waldenburg,
Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG)
0.00 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) Vom. August 005 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden ), gestützt auf Art. der Kantonsverfassung ), nach Einsicht in die Botschaft
I. Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen
4.00 Bürgerrechtsgesetz vom. September 99 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen. Erwerb Art. Erwerb und Verlust des Gemeinde-
Kanton Zug Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)
Kanton Zug.3 Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) Vom 3. September 99 (Stand 7. September 009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf
in Ausführung von 35 und 55 der Kantonsverfassung, 3
Bürgerrechtsgesetz 0.00 (Vom 0. April 0) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von 5 und 55 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt
Reglement für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Kreuzlingen (Einbürgerungsreglement)
Reglement für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Kreuzlingen (Einbürgerungsreglement) 19. November 2009 H:\DSEI\Gemeinderat\2009\20091119\20090825 Einbürgerungsreglement der Stadt Kreuzlingen.doc Dokumenteninformationen
Wie werde ich Schweizerin/Schweizer? Leitfaden zur Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen im Kanton Bern
Wie werde ich Schweizerin/Schweizer? Leitfaden zur Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen im Kanton Bern Wie werde ich Schweizerin/Schweizer? Sind Sie vor längerer Zeit in die Schweiz gezogen?
Geltendes Recht (BüG) Entwurf des Bundesrats vom
Art. 15 Wohnsitzerfordernisse Art. 9 Formelle Voraussetzungen 1 Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den
Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht der Burgergemeinde Langenthal. A. Allgemeines
der Burgergemeinde Langenthal Art. Geltungsbereich Art. Zuständigkeit Art. Beschluss Art. 4 Erleichterte Voraussetzungen A. Allgemeines Dieses Reglement regelt das Einburgerungsverfahren in der. Es basiert
Verordnung über die Erteilung des Bürgerrechts der Stadt Adliswil (Bürgerrechtsverordnung) vom 3. Februar 1993 (Stand )
Verordnung über die Erteilung des Bürgerrechts der Stadt Adliswil (Bürgerrechtsverordnung) vom 3. Februar 1993 (Stand 16.11.2016) Bürgerrechtsverordnung i Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen.
BÜRGERRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Allgemeines
BÜRGERRECHT Inhaltsübersicht 1. Rechtsquellen 2. Allgemeines 3. Inhalt des Schweizer Bürgerrechts Die Rechte des Schweizer Bürgers Die Pflichten des Schweizer Bürgers 4. Erwerb des Schweizer Bürgerrechts
B. Allgemeine Bestimmungen und Voraussetzungen für die Aufnahme
Freiestrasse 6 - Postfach 895 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 78 4 Fax 044 78 5 90 Verordnung über die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in das Bürgerrecht von Schlieren (vom 9. Juli 0) SKR.0
Merkblatt zum Einbürgerungsverfahren in der Gemeinde Vilters-Wangs
in der Gemeinde Vilters-Wangs A) Allgemeines Anforderungen Für eine Einbürgerung wird die Erfüllung verschiedener Anforderungen zwingend vorausgesetzt (Wohnsitzjahre im Bund, im Kanton und in der Gemeinde
BURGERGEMEINDE HEIMBERG. Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht
BURGERGEMEINDE HEIMBERG Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Seite Grundsatz Erwerbsarten Ermessen Einschliessung Bürgerrecht Schweigepflicht II.
Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Kloten (vom 4. September 2012)
Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Kloten (vom 4. September 2012) I. Allgemeine Bestimmungen...2 Massgebliches Recht...2 Bürgerrechtskommission...3 Stadtrat...3 Veröffentlichung...3 II. Die Aufnahme
Einbü rgerüngsleitfaden der Gemeinde Grossdietwil
Einbü rgerüngsleitfaden der Gemeinde Grossdietwil Erstellt im Jahr 2012 Inhalt 1 Grundlagen für die Einbürgerung... 2 1.1 1.2 1.3 Gesetzliche Grundlagen... 2 Voraussetzungen für die Einbürgerung... 2 Inhalt
Merkblatt Schweizer Bürgerrecht
Merkblatt Schweizer Bürgerrecht Eine Wegleitung für ausländische Staatsangehörige Wie werde ich Schweizer/-in? Sie wollen das Schweizer Bürgerrecht erwerben? Dieses Merkblatt gibt Ihnen Auskunft über das
Richtlinien zum Einbürgerungsverfahren für ausländische Gesuchstellende
Richtlinien zum Einbürgerungsverfahren für ausländische Gesuchstellende vom 27. November 2008 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Gesetzliche Grundlagen 3 1.1 Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des Schweizer
In Ausführung der Art. 97 und 98 des Gemeindegesetzes vom 17. August 1998 und Art. Art. 25 lit. d 4) der Stadtverfassung,
Einbürgerungsverordnung 5. Einbürgerungsverordnung der Stadt Schaffhausen vom. April 000 Der Grosse Stadtrat Schaffhausen, In Ausführung der Art. 97 und 98 des Gemeindegesetzes vom 7. August 998 und Art.
Informationen zum Einbürgerungsverfahren
Informationen zum Einbürgerungsverfahren Erwerb des Bürgerrechts in der Stadt Kreuzlingen durch ausländische Staatsangehörige (ordentliche Einbürgerung) 1 Inhalt 1. Allgemeines 3 2. Zuständigkeit 3 3.
Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBiiG) 2.1. Erwerb durch ordentliche Einbürgerung
Vernehmlassungsentwurf Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBiiG) VOM I. 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 'Dieses Gesetz regelt den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechtes
- 1 - der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. Art. 1bis 1
- 1 - Gesetz über das Walliser Bürgerrecht vom 18. November 1994 Der Grosse Rat des Kantons Wallis Eingesehen die Artikel 28, 29, 30 Absatz 1, 38 und 42 der Kantonsverfassung; Eingesehen die Bestimmungen
Leitfaden Einbürgerungsverfahren
Leitfaden Einbürgerungsverfahren für die ausländischen Bürgerrechtsbewerber mit bedingtem Rechtsanspruch Bedingten Rechtsanspruch auf Einbürgerung haben Ausländerinnen und Ausländer, welche - - in der
STADT DÜBENDORF. Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Dübendorf (Bürgerrechtsverordnung)
STADT DÜBENDORF Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Dübendorf (Bürgerrechtsverordnung) vom 4. September 1995 (revidiert am 2. März 1998) (revidiert am 3. Juni 2002) (gültig ab 1. Januar 2006) (gültig
Erwerb des Ortsbürgerrechts
Q:\Gemeindekanzlei Bettwil\Reglemente und Tarife\Ortsbürgergemeinde Einbürgerung Merkblatt Stand 29.11.2010.doc Erwerb des Ortsbürgerrechts Merkblatt Stand 29. November 2010 Seite 2 A) Allgemeines Die
Information über das vereinfachte Einbürgerungsverfahren
Information über das vereinfachte Einbürgerungsverfahren Seit dem 01.01.2007 ist das geänderte Bürgerrechtsgesetz in Kraft. Das vereinfachte Einbürgerungsverfahren kann bei Ausländerinnen und Ausländern,
VERORDNUNG ÜBER DAS BÜRGER- RECHT DER STADT USTER
Nr. B4.01 Ausgabe vom 30. Mai 2016 VERORDNUNG ÜBER DAS BÜRGER- RECHT DER STADT USTER www.uster.ch Seite 1 B4.01 Bürgerrecht in Uster INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeines... 2 Art. 1 Hinweis auf massgebliches
Merkblatt Ordentliche Einbürgerung Gültig ab 1. Januar 2018
Merkblatt Ordentliche Einbürgerung Gültig ab 1. Januar 2018 Gesetzliche Grundlagen Eidg. Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR noch nicht bekannt) Eidg. Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR noch nicht bekannt) Kant.
Reglement über den Erwerb des Bürgerrechts der Politischen Gemeinde Frauenfeld (Einbürgerungsreglement)
Stadt Frauenfeld Reglement über den Erwerb des Bürgerrechts der Politischen Gemeinde Frauenfeld (Einbürgerungsreglement) Stand 20. August 2014 141.1.0 R E G L E M E N T ÜBER DEN ERWERB DES BÜRGERRECHTS
Verordnung über das Gemeindebürgerrecht und die Verwaltungsgebühren Politische Gemeinde Eglisau
Verordnung über das Gemeindebürgerrecht und die Verwaltungsgebühren Politische Gemeinde Eglisau vom 13. Juli 2015 Verordnung über das Gemeindebürgerrecht und die Verwaltungsgebühren 2 A. Allgemeine Bestimmungen
Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen
Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen Voraussetzungen Ausländischen Staatsangehörigen kann das Gemeindebürgerrecht zugesichert werden, wenn sie gemäss Art. 14 und 15 Bundgesetz über Erwerb und
Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen
Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen Voraussetzungen Ausländischen Staatsangehörigen kann das Gemeindebürgerrecht zugesichert werden, wenn sie gemäss Art. 14 und 15 Bundgesetz über Erwerb und
Hans-Rudolf Schafroth Peter Siegrist Karin Jeitziner Daniel Sturzenegger René Steinle
BG EG Bürgergemeinde Einwohnergemeinde Hans-Rudolf Schafroth Peter Siegrist Karin Jeitziner Daniel Sturzenegger René Steinle Selbständige Bürgergemeinde mit Bürgerrat Stimmberechtigte Bürger Legislative
Schweizer Bürgerrecht
Schweizer Bürgerrecht Tragende Prinzipien 1. Grundsatz des ius sanguinis: (Abstammung bzw. Adoptionsverhältnis als Anknüpfungspunkt) 2. Einheitliches Bürgerrecht für die Familie 3. Vermeidung von Staatenlosigkeit
Merkblatt zur Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen
Merkblatt zur Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen In der Gemeinde Wikon wohnhafte ausländische Staatsangehörige können nach Erfüllen folgender Voraussetzungen das Gesuch um Erteilung des Schweizer
Über die Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbürgerung entscheidet die Bundesbehörde 1).
.. Dezember 00 Die Stimmberechtigten der Burgergemeinde Bern, gestützt auf die Satzungen ) der Burgergemeinde Bern vom 7. Juni 998 ), in Berücksichtigung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des
Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht In Vollzug seit 1. Januar 2011
Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht In Vollzug seit 1. Januar 2011 Informationsveranstaltung vom 27. August 2012 der Stimme der Migrantenvereine des Kantons St.Gallen Departement des Innern Inhaltsverzeichnis
Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur vom 30. März 1992
Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur vom 30. März 1992 (inkl. Änderungen bis 17. Dezember 2014) Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur vom 30. März 1992 I. Allgemeines Rechtliche
Merkblatt Ordentliche Einbürgerung
Einbürgerungskommission Lauerz Telefon: 041-811 26 22 Husmatt 1 E-Mail: [email protected] 6424 Lauerz website: www.lauerz.ch Merkblatt Ordentliche Einbürgerung Anmerkung: Das neue Bürgerrechtsgesetz des
Merkblatt Ordentliche Einbürgerung
Merkblatt Ordentliche Einbürgerung An m e rkung Das neue Bürgerrechtsgesetz des Kantons Schwyz wurde vom Stimmvolk am 27. November 2011 angenommen. Das neue Gesetz ist seit 1. Januar 2013 in Kraft. Einbürgerungsvoraussetzungen
Reglement über das Ortsbürgerrecht
Reglement über das Ortsbürgerrecht Reglement über das Ortsbürgerrecht 2 Die Ortsbürgergemeinde Möriken-Wildegg, gestützt auf 7 Abs. 2 lit. f des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978
Wie erwerbe ich das Schweizer Bürgerrecht?
Wie erwerbe ich das Schweizer Bürgerrecht? Informationen für Einbürgerungswillige zum Verfahren der allgemeinen Einbürgerung April 2017 Kontaktperson: Esther Gmür Brunner E Mail: [email protected]
Richtlinien für das Einbürgerungsverfahren ausländischer Gesuchsteller
Richtlinien für das Einbürgerungsverfahren ausländischer Gesuchsteller Ausgabe vom: 15. Februar 2016 Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen... 3 1.1 Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des Schweizer
Erwerb des Bürgerrechts der Gemeinde Kesswil oder Uttwil. Informationsbroschüre
Erwerb des Bürgerrechts der Gemeinde Kesswil oder Uttwil Informationsbroschüre Inhaltsverzeichnis Seite 3 Die Idee 4-5 Verfahrensablauf 6 Fragen zum Verfahrensablauf 7 Hinweis auf Orientierungsversammlungen
Einbürgerung. Informationen zur ordentlichen Einbürgerung
1. Verfahren Ausländerinnen und Ausländer Es wird zwischen der Besonderen und der Allgemeinen Einbürgerung unterschieden. Folgende Merkmale der verschiedenen Verfahren sind zu beachten: 1.1 Besondere Einbürgerung
Merkblatt Einbürgerungen von ausländischen, nicht in der Schweiz geborenen Personen
Merkblatt Einbürgerungen von ausländischen, nicht in der Schweiz geborenen Personen Es freut uns, dass Sie sich um das Schweizer Bürgerrecht bewerben möchten. Im Anhang finden Sie ein paar wichtige Informationen
Verfahrensreglement. Gemeinderat Weiningen. über das Einbürgerungsverfahren der Gemeinde Weiningen
Gemeinderat Weiningen Verfahrensreglement über das Einbürgerungsverfahren der Gemeinde Weiningen Gemeinde Weiningen Präsidiales Badenerstrasse 15 8104 Weiningen T 044 752 25 25 [email protected]
Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal
Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal (Nachtparkierreglement) vom.. GEMEINDE HÖLSTEIN / Nachtparkiereglement Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Hölstein,
Merkblatt Ordentliche Einbürgerung
Merkblatt Ordentliche Einbürgerung Anmerkung: Das neue Bürgerrechtsgesetz des Kantons Schwyz wurde vom Stimmvolk am 27. November 2011 angenommen. Das neue Gesetz ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.
Leitfaden für das Einbürgerungsverfahren. von Schweizerinnen und Schweizern
Leitfaden für das Einbürgerungsverfahren von Schweizerinnen und Schweizern I VORAUSSETZUNGEN 1. ALLGEMEINES Bei dieser Art von Einbürgerung geht es um die Aufnahme von Schweizerinnen und Schweizern, die
Merkblatt 1. Ordentliche Einbürgerung ausländischer Personen. im Kanton Obwalden. Ausgabe vom 1. April 2013
Sicherheits- und Justizdepartement SJD Amt für Justiz AJ Amtsleitung Ordentliche Einbürgerung ausländischer Personen im Kanton Obwalden Merkblatt 1 Ausgabe vom 1. April 2013 1 Abrufbar unter: www.ow.ch
Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts
Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG]) 1 141.0 vom 29. September 1952 (Stand am 28. Januar 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Merkblatt Ordentliche Einbürgerung
Merkblatt Ordentliche Einbürgerung Anmerkung: Das neue Bürgerrechtsgesetz des Kantons Schwyz wurde vom Stimmvolk am 27. November 2011 angenommen. Das neue Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Formulare
Merkblatt Ordentliche Einbürgerung
Merkblatt Ordentliche Einbürgerung Anmerkung Das neue Bürgerrechtsgesetz des Kantons Schwyz wurde vom Stimmvolk am 27. November 2011 angenommen. Das neue Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Formulare
Interne Richtlinie zur ordentlichen Einbürgerung. vom 1. Januar 2017
Interne Richtlinie zur ordentlichen Einbürgerung vom 1. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtliche Grundlagen 3 1.1. Rechtliche Grundlagen 3 2. Allgemeine Bestimmungen 3 2.1. Publikation der Entscheide
WIE WERDE ICH SCHWEIZER BÜRGER?
WIE WERDE ICH SCHWEIZER BÜRGER? INFORMATIONEN ZU DER ORDENTLICHEN EINBÜRGERUNG 1. Verfahren Ausländerinnen und Ausländer Es wird zwischen der Besonderen und Allgemeinen Einbürgerung unterschieden. Folgende
Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes
8.0 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes Vom 5. April 005 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
Verordnung über die Einbürgerung. und die ordentliche Einbürgerung von Ausländern in der Gemeinde Hinwil (kommunale Bürgerrechtsverordnung)
Verordnung über die Einbürgerung von Schweizern und die ordentliche Einbürgerung von Ausländern in der Gemeinde Hinwil (kommunale Bürgerrechtsverordnung) vom XX.XX.2015 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines...
Verfahrens- und Aktenablauf. bei. ordentlichen Einbürgerungen
Amt für Gemeinden Zivilstand und Bürgerrecht Amthaus 2 Postfach 157 4502 Solothurn Verfahrens- und Aktenablauf bei ordentlichen Einbürgerungen Ausgabe vom: November 2017 Ablauf ordentliche Einbürgerung
Gemeinde g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g g. Merkblatt Ordentliche Einbürgerung
Gemeinde g g g g g Abteilung g Einbürgerungskommission Tuggen Telefon g 055 / 465 65 7 Telefax g 055 / 465 65 6 Homepage g www.tuggen.ch E-Mail g [email protected] TUGGEN Merkblatt Ordentliche Einbürgerung
Merkblatt Einbürgerungskategorien
A) Besondere Einbürgerung Schweizer mit bürgerrecht: Schweizerbürger, die bereits Bürger des St. Gallen sind 5 Jahre Wohnsitz in der Politischen Gemeinde Vilters-Wangs Gesuchs-Einreichestelle: skanzlei
Datum: Donnerstag, 15. Juni Mehrzweckgebäude Stampfi, Knonau. 20:10 Uhr, im Anschluss an die Versammlung der Sekundarschulgemeinde Sek-Mättmi
P r o t o k o l l Datum: Donnerstag, 15. Juni 2017 Ort: Zeit: Vorsitz: Protokoll: Stimmenzähler: Anwesend: Mehrzweckgebäude Stampfi, Knonau 20:10 Uhr, im Anschluss an die Versammlung der Sekundarschulgemeinde
HUNDE - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL
HUNDE - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich... Zuständigkeit... II. ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG Überwachung... 4 Leinenzwang... 5 Zutrittsverbot...
Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen. Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht vom. August 00 (Stand. Januar 0) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 8. Dezember 009
Verordnung über das Einbürgerungsverfahren (Einbürgerungsverordnung, EbüV) vom (Stand )
. Verordnung über das Einbürgerungsverfahren (Einbürgerungsverordnung, EbüV) vom 0.0.006 (Stand 0.07.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel, Absatz 7 und 5 Absatz des Gesetzes vom
MERKBLATT ÜBER DEN ERWERB DES SCHWEIZER BÜRGERRECHTS
MERKBLATT ÜBER DEN ERWERB DES SCHWEIZER BÜRGERRECHTS VORAUSSETZUNGEN nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (BüG) sowie des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (kbüg). Erfordernisse
WIE WERDE ICH SCHWEIZER BÜRGER/-IN? INFORMATIONEN ZU DER ORDENTLICHEN EINBÜRGERUNG. Dezember 2010
Dezember 2010 WIE WERDE ICH SCHWEIZER BÜRGER/-IN? INFORMATIONEN ZU DER ORDENTLICHEN EINBÜRGERUNG Für Bearbeitung der Gesuche zuständig: Olivia Loher, Kanzlei [email protected] Tel. 081 750 11 24 / Fax
