Schweizer Bürgerrecht

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1 Schweizer Bürgerrecht Tragende Prinzipien 1. Grundsatz des ius sanguinis: (Abstammung bzw. Adoptionsverhältnis als Anknüpfungspunkt) 2. Einheitliches Bürgerrecht für die Familie 3. Vermeidung von Staatenlosigkeit 4. Integration als Voraussetzung für die Einbürgerung (Art. 14 Inhalt Rechte Politische Rechte im Bund Niederlassungsfreiheit Diplomatischer Schutz im Ausland Ausweisungsverbot Keine Auslieferung ohne Einverständnis des Betroffenen Pflichten Militärdienstpflicht der Männer Verbot, in einer fremden Armee Militärdienst zu leisten Weitere Bürgerpflichten, z.b. Mitwirkung in einem Wahlbüro gemäss kantonalem Recht

2 EINBÜRGERUNGSARTEN Ordentliche Einbürgerung Erleichterte Einbürgerung Wiedereinbürgerung Art. 38 Abs. 2 BV Art BüG Einbürgerung erfolgt durch den Kanton und nach Massgabe des kant. Rechts durch die Gemeinde primär kantonales und kommunales Verfahren Gesuchstellende brauchen Einbürgerungsbewilligung des Bundes Art. 38 Abs. 1, Abs. 3 BV Art BüG Einbürgerung erfolgt durch den Bund (BFM) bundesrechtliches Verfahren primär für ausländische Personen vorgesehen, die mit Schweizer oder Schweizerin verheiratet sind kein Rechtsanspruch 2007: Personen 2007: Personen Art. 38 Abs. 1 BV Art BüG 2007:176 Personen

3 Bürgerrechtsreform (BBl 2003, 6599, 6601, 6743 ff., 6807) Erwerb des Bürgerrechts durch Geburt - Kinder der 3. Ausländergeneration (Art. 2 Ordentliche Einbürgerung - Reduktion der Wohnsitzdauer auf 8 Jahre (Art. 15 Erleichterte Einbürgerung - Reduktion der Wohnsitzdauer für junge Ausländer/ innen (2. Ausländergeneration) auf 5 Jahre Schulzeit (Art. 28a Einbürgerungsverfahren - Vereinfachung des Verfahrens (Art. 13 Einbürgerungsgebühren - Beschränkung der Einbürgerungskosten auf kostendeckende Gebühren (Art. 38

4 Entwicklungen im Einbürgerungsrecht BGE 129 I 232, Regeste (Zürich): Ablehnende Einbürgerungsentscheide unterliegen der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) i.v.m. Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot; ). Bei der Urnenabstimmung ist eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Begründung nicht möglich ( ). Die Initiative auf Einführung der Urnenabstimmung über Einbürgerungsgesuche verletzt daher die verfassungsrechtliche Begründungspflicht. Vgl. auch BGE 129 I 217 (Emmen). Volksinitiative für demokratische Einbürgerungen : Art. 38 Abs. 4 BV (neu) Die Stimmberechtigten jeder Gemeinde legen in der Gemeindeordnung fest, welches Organ das Gemeindebürgerrecht erteilt. Der Entscheid dieses Organs über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts ist endgültig. Ergebnis Volksabstimmung vom 1. Juni 2008: 63.8 % Nein-Stimmen, 19 6/2 verwerfende Stände.

5 Revision Bürgerrechtsgesetz (Verfahren im Kanton / Beschwerde vor einem kantonalen Gericht): Ablauf der Referendumsfrist: 6. November (Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.) Art. 15a 1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt. 2 Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird. Art. 15b 1 Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen. 2 Die Stimmberechtigten können ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde. Art. 15c 1 Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird. 2 Den Stimmberechtigten sind die folgenden Daten bekannt zu geben: a. Staatsangehörigkeit; b. Wohnsitzdauer; c. Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der Integration in die schweizerischen Verhältnisse. 3 Die Kantone berücksichtigen bei der Auswahl der Daten nach Absatz 2 den Adressatenkreis. Art. 50 Die Kantone setzen Gerichtsbehörden ein, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen.

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