Änderungen im Bürgerrecht ab 1. Januar 2018 Ordentliche Einbürgerung
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- Alfred Albert
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1 Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Gemeindeamt Abteilung Einbürgerungen Änderungen im Bürgerrecht ab 1. Januar 2018 Ordentliche Einbürgerung Diese Aufstellung dient der Übersicht über die Änderungen im ordentlichen Einbürgerungsverfahren ab dem 1. Januar Der Bundesgesetzgeber hat die Anforderungen deutlich erhöht. Das kantonale Recht verweist im Grundsatz auf das Bundesrecht und enthält nur noch konkretisierende Bestimmungen sowie Regelungen, die die Kantonsverfassung oder das Gesetz über das Bürgerrecht (ehemalige bürgerrechtliche Bestimmungen im Gemeindegesetz) vorgeben. Die Aufstellung zeigt, welche Regelungen aus dem Bundesrecht und welche aus dem kantonalen Recht stammen. BR = Bundesrecht, KR = kantonales Recht. Was Aktuelles Recht Neues Recht Rechtliche Grundlagen Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 (BüG) (keine BüV) Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (Art KV) Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 ( GG) Kantonale Bürgerrechtsverordnung vom 25. Okt (BüV) Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2015 (nbüg) Bürgerrechtsverordnung 17. Juni 2016 (nbüv) Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (Art KV) Gesetz über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926 ( agg) Kantonale Bürgerrechtsverordnung vom 23. Aug (KBüV) Anwendung Bei Einreichen des Gesuchs bis am (Art. 50 nbüg) BR: Bei Einreichen des Gesuchs ab (Art. 50 nbüg) Aufenthaltstitel Einbürgerung möglich mit F, B oder C. (Art. 15 und 36 BüG) BR: Einbürgerung nur mit C möglich. (Art. 9 Abs. 1 lit. a nbüg) Wohnsitzfrist Aufenthaltserfordernisse 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Gesuchseinreichung. (Art. 15 Abs. 1 BüG) Personen mit Anspruch: 2 Jahre Wohnsitz in der Gemeinde, bei 16 bis 25-Jährigen genügen 2 Jahre im Kanton ( 21 GG). Personen ohne Anspruch: kommunale Wohnsitzfrist wird durch die Gemeinde bestimmt ( 22 Abs. 2 BüV). BR: 10 Jahre Aufenthalt in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Gesuchseinreichung. (Art. 9 Abs. 1 Bst. b nbüg) Die kantonale Gesetzgebung muss eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren vorsehen. (Art. 18 Abs. 1 nbüg) KR: ( 21 und 22 agg, 5 KBüV) Kommunale Wohnsitzfrist: 2 Jahre in der Gemeinde (bei 16 bis 25-Jährigen genügen 2 Jahre im Kanton).
2 Seite 2/8 Anrechenbare Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel C, B, F, N, L werden ganz an die 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz angerechnet. C = Niederlassung, B = Aufenthalt, F = vorläufig aufgenommen, N = Asylbewerbend, L = Kurzaufenthalter BR: Jahre mit C- oder B-Bewilligung werden ganz angerechnet. Jahre mit F-Bewilligung werden halb angerechnet. Jahre mit N- oder L-Bewilligung werden nicht angerechnet. (Art. 33 Abs. 1 nbüg) Jugendbonus Doppelzählung der Jahre zwischen dem 10. und 20. Altersjahr. (Art. 15 Abs. 2 BüG) BR: Doppelzählung der Jahre zwischen dem 8. und 18. Altersjahr. Der tatsächliche Aufenthalt muss jedoch mindestens 6 Jahre betragen. (Art. 9 Abs. 2 nbüg) Ehebonus «Bonus für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen» (Art. 15 Abs. 3-6 BüG) Stellen verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen gemeinsam ein Einbürgerungsgesuch, so muss nur eine die Bundesfrist erfüllen. Für die andere genügt es, wenn sie während insgesamt 5 Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon 1 Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, und während mindestens 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft oder in eingetragener Partnerschaft lebt. Von diesem Bonus profitieren auch verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, deren Partnerin oder Partner bereits allein eingebürgert worden ist. Dieser Bonus gilt zudem für Personen, die seit 3 Jahren in eingetragener Partnerschaft mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht leben und 5 Jahre Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, wovon ein Jahr unmittelbar vor Gesuchseinreichung. Die erleichterte Einbürgerung ist für die in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen nicht möglich. BR: Der Bonus für Ehepaare und eingetragene Paare, welche beide ausländische Staatsangehörige sind, wurde gestrichen. Dieser Bonus existiert im neuen Recht nur noch für Personen, die seit 3 Jahren in eingetragener Partnerschaft mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht leben und 5 Jahre Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, wovon ein Jahr unmittelbar vor Gesuchseinreichung. (Art. 10 nbüg)
3 Seite 3/8 Eignung Materielle Voraussetzungen und Integrationskriterien Eignung (Art. 14 BüG) Vor Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er: a. in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist; b. mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist; c. die schweizerische Rechtsordnung beachtet; d. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. BR: Materielle Voraussetzungen (Art. 11 nbüg) Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: a. erfolgreich integriert ist; b. mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; und c. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt. BR: Integrationskriterien (Art. 12 nbüg) Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und e. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird. Beachtung der Rechtsordnung Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Keine Einträge im Privatauszug des Strafregisters, keine hängigen Strafverfahren, keine nicht vollzogenen Jugendstrafen. (Art. 14 BüG und 6 BüV) BR: Das Beachten der Rechtsordnung wird im Schweizerischen Strafregisterinformationssystem VOSTRA überprüft. Die Urteile erscheinen im Privatauszug weniger lang als sie im VOSTRA eingetragen sind. (Art. 12 Abs. 1 Bst. a nbüg, Art. 4 Abs. 2-4 nbüv). Neu: Nicht eingebürgert wird, wer gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet. (Art. 12 Abs. 1 Bst. a nbüg, Art. 4 Abs. 1 Bst. a nbüv). Nicht eingebürgert wird, wer nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt. (Art. 12 Abs. 1 Bst. a nbüg, Art. 4 Abs. 1 Bst. c nbüv).
4 Seite 4/8 KR: Verschärfung gegenüber dem Bundesrecht, gilt heut schon. Es wird nur eingebürgert, wer alle Jugendstrafen vollzogen hat. Zudem dürfen keine Schutzmassnahmen gemäss Jugendstrafgesetz bestehen. ( 8 KBüV) Respektierung der Werte der Bundesverfassung -- BR: Neues Integrationskriterium: (Art. 12 Abs. 1 Bst. b nbüg, Art. 5 nbüv) Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten: a. die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung der Schweiz; b. die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit; c. die Pflicht zum Militär- oder zivilen Ersatzdienst und zum Schulbesuch. Deutschkenntnisse Die einbürgerungswillige Person muss über Deutschkenntnisse nach Niveaustufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GER) verfügen (Art. 21 b BüV): Sprechen, Hören: B1.1, Schreiben: A2.1, Lesen: A2.2. Die Kenntnisse sind mit Sprachtest nachzuweisen. ( 28 a BüV) Vom Sprachtest befreit sind Personen, die: ( 28 a BüV) deutscher Muttersprache sind, in der Schweiz während 5 Jahren die Schule auf Volksschuloder Sekundarstufe II (Lehre, Mittelschule) in deutscher Sprache besucht haben, über ein Sprachdiplom oder Ausbildungszeugnis verfügen, das die verlangten Deutschkenntnisse nachweist, bei Gesuchseinreichung noch nicht 16 Jahre alt sind. BR / KR: (Art. 12 Abs. 1 Bst. c nbüg, Art. 6 nbüv und 9 KBüV) Die einbürgerungswillige Person muss über Deutschkenntnisse nach Niveaustufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GER) verfügen: Sprechen, Hören: B1 Lesen, Schreiben: A2 Die Kenntnisse sind mit einem Sprachtest nachzuweisen. Vom Sprachtest befreit sind Personen, die: (Art. 6 nbüv, 9 KBüV) Deutsch als Muttersprache sprechen und schreiben, während 5 Jahren die obligatorische Schule (= Volksschule und Sekundarstufe II) in Deutsch besucht haben, über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen nachweist, eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in Deutsch abgeschlossen hat.
5 Seite 5/8 Wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit (Teil 1) Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. 5 Abs. 2 lit. a BüV: a. Die einbürgerungswillige Person muss sich wirtschaftlich erhalten können: Sie muss sich und die eigene Familie selber oder durch Rechtsansprüche gegen Dritte erhalten können (Sozialhilfe gilt nicht als Rechtsanspruch gegen Dritte). Bei Personen ohne Anspruch kann die Gemeinde die Anforderungen erhöhen ( 22 Abs. 2 BüV). BR: (Art. 12 Abs. 1 Bst. d nbüg und Art. 7 nbüv) Die einbürgerungswillige Person muss am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnehmen: Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf welche ein Rechtsanspruch besteht. Alle Bewerbenden werden gleichbehandelt. Die Möglichkeit der Gemeinden, die Anforderungen für Personen ohne Anspruch zu erhöhen, entfällt (KR). Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist. Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet. Wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit (Teil 2) Im neuen Recht zugeordnet bei: Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 5 Abs. 2 lit b und c BüV: b. Das Betreibungsregister darf für den Zeitraum von 5 Jahre vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahren in der Gemeinde keine der folgenden Einträge aufweisen: 1. Verlustscheine 2. Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften 3. Betreibungen wegen ausstehenden Krankenkassenprämien. c. Die Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden müssen für den Zeitraum von 5 Jahre vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahren in der Gemeinde erfüllt worden sein. BR und KR: (Art. 12 Abs. 1 Bst. a nbüg, Art. 4 Abs. 1 Bst. b nbüv, 7 KBüV) Die Einbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber wichtig öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Dieser Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn: a. das Betreibungsregister für den Zeitraum von 5 Jahre vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde Einträge über nicht bezahlte betriebene Forderungen aufweisen. b. Steuerschulden aus den definitiven Steuerrechnungen bestehen, die im Zeitraum von 5 Jahre vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde zugestellt wurden.
6 Seite 6/8 Förderung und Unterstützung der Integration der Familie -- BR: Neues Integrationskriterium: (Art. 12 Abs. 1 Bst. e nbüg, Art. 8 nbüv) Die Bewerberin oder der Bewerber fördert die Integration der Familienmitglieder nach Art. 8 nbüv, wenn sie oder er diese unterstützt: a. beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Landessprache; b. bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; c. bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz; oder d. bei anderen Aktivitäten, die zu ihrer Integration in der Schweiz beitragen. Vertraut sein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen Vertraut sein mit den schweizerischen Verhältnissen In die schweizerischen und örtlichen Verhältnisse eingegliedert sein und über Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse verfügen (Art. 14 BüG). BR: Konkretisierung (Art. 11 Bst. b nbüg, Art. 2 nbüv) Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie oder er namentlich: a. über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt; b. am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt; und c. Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt. KR (KV 20 Abs. 3 lit. c, 6 nbüv) Im Kanton Zürich sind nicht allein die schweizerischen Verhältnisse massgebend, sondern auch diejenigen des Kantons und der Wohngemeinde Der Nachweis der Grundkenntnisse gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber a. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in der Schweiz besucht hat oder b. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in der Schweiz abgeschlossen hat. (Vorschlag eingebracht von GPV anlässlich der Vernehmlassung)
7 Seite 7/8 Keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz Ausnahmen Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Art 14 Bst. d BüG) Vor Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er: d. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Ausnahmen gemäss 22a BüV: 1 Bei der Beurteilung der Integration und der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit ist den Fähigkeiten der gesuchstellenden Person angemessen Rechnung zu tragen, wenn sie a. unter einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer chronischen Krankheit leidet und b. als Folge davon die Anforderungen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann. 2 Bei der Beurteilung der Integration und der Sprachkenntnisse von Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ist dem Alter und Entwicklungsstand Rechnung zu tragen. BR: Konkretisierung (Art. 11 Bst. c nbüg, Art. 3 nbüv) Die Bewerberin oder der Bewerber darf keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen. Die innere und äussere Sicherheit scheint gefährdet, falls konkrete Anhaltspunkte bestehen für eine Beteiligung, Unterstützung, Förderung oder Anwerbung in folgenden Bereichen: Terrorismus, gewalttätiger Extremismus, verbotener Nachrichtendienst, organisierte Kriminalität sowie Handlungen und Bestrebungen, welche die gegenwärtigen Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen. BR: (Art. 12 Abs. 2 nbüg, Art. 9 nbüv, 18 KBüV) Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen bei der Beurteilung der Kriterien "Sprachnachweis" und "Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung". Eine Abweichung von den Kriterien ist möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können aufgrund: a. einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung; b. einer schweren oder lang andauernden Krankheit; c. anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen: 1. einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, 2. Erwerbsarmut, 3. der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben, 4. Sozialhilfeabhängigkeit, zu der es wegen einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz kam, sofern die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde.
8 Seite 8/8 Zuständigkeit im Verfahren Zuständigkeit Bund (Art. 14 BüG): Der Bund prüft: - Das Beachten der Strafrechtsordnung - Die Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit Zuständigkeit Kanton ( 26 Abs. 1 BüV): Der Kanton prüft: - Die Aufenthaltserfordernisse des Bundes - Das Beachten der Rechtsordnung Zuständigkeit Gemeinde ( 28 i.v.m. 21, 21a, 21b BüV): Die Gemeinde prüft: - die Wohnsitzerfordernisse des Kantons und der Gemeinde - die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit inklusive der Betreibungen und der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden - die Integration: Die Eingliederung in die schweizerischen und örtlichen Verhältnisse Vertrautsein mit den Verhältnissen und Lebensformen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde Die Kenntnisse der deutschen Sprache Die Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde Zuständigkeit Bund (Art. 11 und 34 nbüg): Der Bund prüft: - Das Beachten der Strafrechtsordnung - Die Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit Zuständigkeit Kanton ( 14 KBüV): Der Kanton prüft: - Die Aufenthaltserfordernisse von Bund und Kanton - Das Beachten der Strafrechtsordnung - Das Beachten von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen Zuständigkeit Gemeinde ( 15 KBüV): Die Gemeinde prüft: - die Integration (Art. 12 nbüg): die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen (Betreibungen und Steuern) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung die Kenntnisse der deutschen Sprache Die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (inklusive allfälliger Sozialhilfebezug) Die Förderung der Integration von Familienmitgliedern - Vertrautsein mit den hiesigen Verhältnissen (Art. 2 nbüv): Die Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Bund, Kanton und Gemeinde Die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz Die Kontaktpflege zu Schweizerinnen und Schweizern Erstellt am von Sarah Notter, Abteilungsleiterin Abteilung Einbürgerungen des Kantons Zürich.
Geltendes Recht (BüG) Entwurf des Bundesrats vom
Art. 15 Wohnsitzerfordernisse Art. 9 Formelle Voraussetzungen 1 Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den
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