REGLEMENT. über den Bootshafen Delley-Portalban. Artikel 1
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- Katrin Becke
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1 REGLEMENT über den Bootshafen Delley-Portalban Artikel 1 Gemeinde Delley und Hafenkommission Delley-Portalban Der Staatsrat des Kantons Freiburg hat mit Baubewilligung vom 19. Juni 1978, welche vom Oberamt erteilt worden ist, und mit Konzession vom 26. September 1978 den Bau und den Betrieb eines Hafens für die Kleinschiffahrt bewilligt. Durch Beschluss des Geminderates wurde die Ausführung, der Betrieb und die Verwaltung des Hafens der Hafenkommission Delley-Portalban (im Nachfolgenden Kommission genannt) übertragen. Artikel 2 Weitere Bestimmungen Die Anwendung des eidgenössischen und kantonalen Erlasse auf dem Gebiet des Schiffahrt bleiben vorbehalten, insbesondere die interkantonale Verordnung betreffend die Schiffahrt auf dem Neueunburgsee. Artikel 3 Hafen Polizei Die Aufsicht über den Hafen und die dazugehörenden Anlagen und die Ausübung der Hafenpolizei obliegen der zuständigen Gemindeberhörde, der Kommission sowie einem oder mehreren Hafenaufseher, welche von der Kommission bezeichnet und vom Gemeinderat vereidigt werden. Artikel 4 Geltungsbereich Die Bestimmungen des voliegenden Reglementes sind anwendbar : 1. im Hafen Delley-Portalban 2. in der Seezone zwischen den Dämmen 1 ) und der Steinmole des Hafeneingangs 1 ) der abgetretenen Land- und Wasserzone
2 Artikel 5 Anlegen Bewilligung Das Anlegen im Hafen und an den dazugehörenden Landungsanlagen bedarf einer Bewilligung der Kommission. Sie bestimmt die im voraus zahlbaren Gebühren nach einem Tarif. Die Anlegeplätze werden von der Kommission nach Grösse und Bauart der Boote bezeichnet. Artikel 6 Anlegeplatz Platzwechsel Der Anlegeplatz für jedes Boot wird durch die Kommission bezeichnet. Die Bojen, die vorderen und hinteren Taue sowie die Einrichtungen unter dem Wasserspiegel (Ketten, Schäkel, Kettenspanner usw.) werden von der Kommission zum Marktpreis geliefert. Die Verwendung von anderem Material ist verboten. Jeder Benützer ist verantwortlich für das ihm verkaufte Material. Die Kommission behält sich das Recht vor, jedem Mieter eines Anlegeplatzes einen anderen Standort als den zuvor besetzten zuzuweisen. Article 7 Die Schiffe müssen in geeigneter Weise und sicher an den zugewiesenen Anlegeplätzen vertaut werden. Die Kommission lehnt jede Haftung für Personen- und Sachschaden ab, welcher durch die Benützung des Hafens, seiner Einrichtungen und der zur Verfügung gestellten Geräte den Benützern erwachsen könnte. Vorbehalten bleibt Artikel 58 des Obligationenrechts. Artikel 8 Fender Jedes Boot muss mit 4 Fender ausgerüstet sein, wobei 2 auf jeder Bordseite befestigt werden müssen. Artikel 9 Bewilligungsentzug Die Kommission kann jederzeit die Anlegebewilligung entziehen, wenn ein Benützer gegen das vorliegende Reglement wiederholt und in schwerwiegender Weise verstösst oder wenn er die Gebühren oder die Mietzinse, die er aufgrund des Gebührentarifs oder des Mietvertrages schuldet, nicht püntklich bezahlt.
3 Artikel 10 Boote Zum Anlegen im Hafen werden nur Boote mit gültiger Betriebsbewilligung zugelassen. Artikel 11 Verkehrsregelung Verkehrsbehinderung Jeder Eigentümer eines im Hafen versunkenen Bootes ist verpflichtet, dieses innert kürzester Zeit heben zu lassen. Im Unterlassungsfall wird dies auf seine Kosten angeordnet. Signalisation: Rote Fahne, eventuell rotes Licht. Artikel 12 Die Kommission kann jederzeit die Enfernung eines Bootes anordnen, wenn Sicherheit und Ästhetik dies erfordern Artikel 13 Die Motorboote haben im Hafen langsam, im Schritttempo (5km/Std.) zu verkehren. Artikel 14 Besucher Die Besucher können nach vorgängiger Anmeldung beim Hafenausseher bei den speziell für diese Zwecke vorgesehenen Bojen anlegen. Sie haben eine tägliches Standgeld gemäss Tarfi zu entrichten. Artikel 15 Kran Jeder Bootseigentümer hat das Recht, mit Erlaubnis und unter Beisein des Hafenaufsehers den Kran zu benützen. Artikel 16 Trockenplätze Kleinboote werden auf Trockenplätze gestellt, welche jeweils vom 1. März bis 30. November zur Verfügung stehen. Für die Zeit vom 30. November bis 1. März behält sich die Kommission das Recht vor, die Kleinboote umzustellen um eine Überwinterung anderer Boote zu ermöglichen.
4 Artikel 17 Parkplatz Die Benützung des Parkplatzes wird durch die Kommission geregelt, sie kann hiezu jederzeit ein spezielles Reglement erlassen. Artikel 18 Überwinterung Ab 30. November können die Boote auf Trockenplätze gebracht werden, welche vom Hafenaufseher zu bezeichnen sind. Eine Überwinterungsgebühr ist im Tarif vorgesehen. Artikel 19 Verschiedene Verbote Es ist verboten 1. im Hafen zu baden ; 2. im Hafen und auf den Dämmen zu fischen; 3. beim Hafeneingang und im Hafeninnern abseits der dafür vorgesehenen Plätzen anzulegen; 4. den Hafen, seine Einrichtungen 1 ) auf irgendwelche Art und Weise zu verschmutzen, insbesondere ein SchiffsWC zu benützen und Rückstände in den See zu werfen; 5. Müllablagen auf dem Ufer, den Dämmen, dem Pfahlwerk und den Fundamenten usw. anzulegen; 6. Boote, Wagen, Motoren und andere Gegenstände ausserhalb der bewilligten Orte abzustellen ; 7. im Bedarfsfall Boote ohne Bewilligung der Berchtigten oder der Polizei zu benützen, zu verschieben, loszubinden oder an Bord zu gehen; davon ausgenommen sind Fälle, wo einer Person Hilfe zu leisten ist oder wo ein Boot vor Beschädigung oder Zerstörung (Sturm, Feuer usw.) geschützt werden soll; 8. im Bedafsfall eine fremde Anlegeeinrichtung ohne Erlaubnis des Berchtigten, des Hafenaufsehers oder der Polizei zu benüten oder zu verändern; 9. ohne Erlaubnis des Hafenaufsehers oder der Polizei eine Anlegeeinrichtung zu verschieben ; 10. ein Boot an Hafeneinrichtungen anzubinden, die nicht zu diesem Zwecke dienen ; 11. die Schiffahrt vorsätzlich oder fahrlässig zu stören und zu behindern; 1 ) und die Umgebung.
5 12. die Bootsbenützer entgegen üblicher Rücksichtnahme zu belästigen und vorsätzlich oder fahrlässig zu gefährden; 13. die öffentliche Ruhe durch den übermässigen Gebrauch lärmerzeugender Instrumente (Hupen, Radio, Musikapparate usw) insbesondere nach Uhr zu stören; spezielle Bestimmungen für öffentliche Veranstaltungen (Festen, Wettbewerbe usw.) bleiben vorbehalten; 14. auf dem Hafenareal jegliches Fahrzeug zu benützen. Artikel 20 Ruhezeit Zwischen und Uhr sind die Bootsbesitzer gehalten, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit der Motorenlärm die Nachtruhe nicht stört. Die Eigentümer der Segelboote sind gehalten, die Taue so zu befestigen, dass sie nicht gegen 1 ). Artikel 21 Gebühren und Standgeid Der Geminderat bestimmt die Gebüren und die Mietzinse des vorliegenden Reglementes in einem Tarif. Artikel 22 Haftung Jeder Bootsbesitzer ist verpflichtet, sich gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ebenso muss er im Besitz einer Haftpflichtversicherung sein, die für allfällige Schäden an Booten Dritter und an Hafeneinrichtungen aufkommt. 2 ) Die Kommission lehnt jede Haftung für Schäden ab, die sich aus dem Transport, der Wasserung oder Entwasserung der Boote ergeben. Die Komission lehnt jede Haftung für Schäden ab, die an Schiffen durch Frost und durch Naturkräfte entstehen. Um ihre Aufgabe zum Wohle aller erfüllen zu können, appelliert die Kommission an den guten Willen, die Disziplin und an die sportliche Haltung eines jeden einzelnen. Die Hafenbenützer tragen gemeinsam zum guten Ablauf des Betriebes bei und halten sich an die Weisungen und Beschlüsse der Kommission. 1 ) Msrw schlagen können. 2 ) Die Anlegebewilligung wird nur bei Inkrafttreten der Versicherungsverträge gewährt.
6 Artikel 23 Zuweisung der Anlegeplätze Der Artikel 7 der Konzession des Staatsrates des Kantons Freiburg vom 26. September 1978 ist integrierter Bestandteil des vorliegenden Reglementes. Er lautet folgendermassen : Art. 7 Die Anlegeplätze im Hafen dür Kleinschiffahrt sowie die Trockenplätze für die Kleinboote werden in der Regel nach folgender Priorität zugewiesen : 1. Den Schiffseingentümer mit Wohnsitz in den Gemeinden Delley, Portalban und Gletterens. 2. Den Eigentümer, deren Boote bereits im Kanton Freiburg immatrikuliert und am Neuenburgsee stationiert sind, ohne über einen ordentlich bewilligten Anlegeplatz zu verfügen. 3. Den Bootseigentümer mit Wohnsitz oder Zweitwohnung im Kanton. 4. Den weiteren Bootseigentümer. Die mit dem Betrieb des Hafens beauftragte Instanz hat dafür zu sorgen, dass diese Prioritätsordnung eigenhalten wird. Inkrafttreten Vom Gemeinderat angenommen am 23. Oktober Vom Staatsrat genehmigt am 24. Oktober 1978.
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