Die neuen Bedingungswerke aus der Sicht der Versicherer. Thomas Rosowski
|
|
- Ursula Peters
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die neuen Bedingungswerke aus der Sicht der Versicherer Thomas Rosowski
2 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen DTV-VHV für die laufende Versicherung für Frachtführer, Spediteure und Lagerhalter 2003/2011* DTV-Güter 2000/2011* *Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.
3 3 DTV-VHV laufende Versicherung 2003/2011* 1.1 Verkehrsverträge Gegenstand der Versicherung sind Verkehrsverträge (Fracht-, Speditions- und Lagerverträge) des Versicherungsnehmers als Frachtführer im Straßengüterverkehr, als Spediteur oder Lagerhalter, (.), wenn und soweit die damit zusammenhängenden Tätigkeiten in der Betriebsbeschreibung ausdrücklich dokumentiert sind. *Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.
4 4 ADSp Anwendungsbereich 2.1. Die ADSp 2016 gelten für alle Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, (See-)Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte (z.b. Zollabwicklung, Sendungsverfolgung, Umschlag) betreffen.
5 5 DTLB 1.3. Anwendungsbereich der DTLB Die DTLB gelten für DTLB-Verträge. 1.1 DTLB-Vertrag Jeder zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossene Fracht- oder Lagervertrag, in dem die DTLB mit vereinbart worden sind.
6 6 DTLB - HGB 1.1 Begriffsbestimmungen Frachtführer Die Person, die aufgrund eines DTLB-Vertrages verpflichtet ist, ein Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Das sind der Frachtführer, der Verfrachter, der Spediteur im Selbsteintritt und zusätzlich der Spediteur zu fixen Kosten nach 459 HGB und der Sammelladungsspediteur nach 460 HGB. 458 ff. HGB hinsichtlich der Beförderung.. die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters.
7 7 DTV-VHV laufende Versicherung 2003/2011* 1.4 Die Versicherung gilt nicht für Verträge, die ganz oder teilweise zum Inhalt haben ( ) - Produktionsleistungen, werkvertragliche oder sonstige nicht speditions-, beförderungs- oder lagerspezifische vertragliche Leistungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsvertrag, die über die primäre Vertragspflicht eines Frachtführers, Spediteurs und Lagerhalters gemäß dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) hinausgehen. Hierzu zählen nicht das Kommissionieren, Etikettieren, Verpacken und Verwiegen von Gütern, wenn diese Tätigkeiten in Verbindung mit einem Verkehrsvertrag zu erfüllen sind. *Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.
8 8 ADSp Anwendungsbereich 2.1. Die ADSp 2016 gelten für Die ADSp 2016 gelten auch für speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, insbesondere Tätigkeiten wie Bildung von Ladungseinheiten, Kommissionieren, Etikettieren und Verwiegen von Gütern und Retourenabwicklung.
9 9 DTLB 1.1 DTLB-Vertrag Jeder zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossene Fracht- oder Lagervertrag, in dem die DTLB mit vereinbart worden sind EDI/ DFÜ und Lieferantenplattformen 2.5. Notfallkonzepte 2.6 Bewertungs- und Monitoringsysteme
10 10 DTV-VHV laufende Versicherung 2003/2011* 3 Versicherte Haftung (Bausteinsystem) Versichert ist die verkehrsvertragliche Haftung des Versicherungsnehmers nach Maßgabe ( ) 3.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Versicherungsnehmers, vorausgesetzt der Versicherer hat dem Einschluss dieser Bedingungen in den Versicherungsschutz zugestimmt; 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Umfange des 449 Abs. 2 Nr. 1 HGB; vorausgesetzt der Versicherer hat dem Einschluss dieser Bedingungen in den Versicherungsschutz zugestimmt; *Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.
11 11 DTLB 2.4. EDI/ DFÜ und Lieferantenplattformen Wenn dies zwischen dem AG und dem AN vereinbart ist, Notfallkonzepte Auf Anforderung des AG legt der AN. 2.6 Bewertungs- und Monitoringsysteme Wenn dies zwischen dem AG und dem AN vereinbart ist, Neben einer gesetzlichen Pflicht ist der Frachtführer verpflichtet, das Gut zu verladen und zu entladen, wenn dies zwischen dem AG und dem AN vereinbart ist. ( )
12 12 DTLB Wenn es individuell vereinbart ist, hat der Frachtführer ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung eines Schiffes oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist und die Maßnahmen nicht überwiegend im Interesse der Ladung getroffen werden.
13 13 ADSp Gemäß 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Spediteur in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist Auf einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung finden unabhängig davon, auf welcher Teilstrecke ein Schaden eintritt, stets die 425 bis 439 HGB Anwendung.
14 14 DTV-VHV laufende Versicherung 2003/2011* 6 Versicherungsausschlüsse Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche 6.12 aufgrund vertraglicher, im Verkehrsgewerbe nicht üblicher Vereinbarungen, wie Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw., sowie aus Vereinbarungen, soweit sie über die Haftungshöhe von 8,33 SZR je kg des Rohgewichts der Sendung oder die für Verkehrsverträge geltende gesetzliche Haftung hinausgehen, wie z.b. Wert- oder Interessevereinbarungen nach Art. 24, 26 CMR, Art. 22 Abs. 2 WA, Art. 22 Ziffer 3 und Art. 25 MÜ, ( ) *Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.
15 15 ADSp Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines vereinbarten Zuschlags vor Einlagerung vor Einlagerung in Textform einen Wert zur Erhöhung der Haftung angeben, der die in Ziffer bestimmten Höchstbeträge übersteigt. In diesem Fall tritt der jeweils angegebene Wert an die Stelle des betreffenden Höchstbetrages.
16 16 DTV-VHV laufende Versicherung 2003/2011* 8 Begrenzung der Versicherungsleistung 8.1 Schadenfall Frachtverträge Speditionsverträge Lagerverträge 8.2 Schadenereignis 8.3. Jahresmaximum *Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.
17 17 ADSp Haftungsversicherung des Spediteurs Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die mindestens im Umfang der Regelhaftungssummen seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz abdeckt.
18 18 DTLB 7.2. Versicherung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung, die die Haftung wegen Güterschäden aus dem DTLB-Vertrag deckt, zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und während der Laufzeit des DTLB-Vertrages aufrechtzuerhalten. Die Vereinbarung einer marktüblichen Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr oder einer marktüblichen Selbstbeteiligung des Auftragnehmers ist zulässig.
19 19 ADSp 2016 / DTLB Auftraggeberhaftung gemäß 13 Mindestlohngesetz (MiLog) in Verbindung mit 14 Arbeitnehmerentsendungsgesetz (AentG)
20 20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
21 Wilhelmstraße 43 / 43 G, D Berlin Postfach , D Berlin Tel.: Fax: , rue Montoyer B-1000 Brüssel Tel.: Fax:
Information zur Verkehrshaftungsversicherung
Information zur Verkehrshaftungsversicherung ADSp 2017 KA Köln.Assekuranz Handelsregister Köln: Geschäftsführer: Agentur GmbH HRB 35997 Bastian Biswurm Hohenzollernring 72 Ust-Id Nr.: DE242598509 Karl-Heinz-Schmidt
MehrADSp Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017
ADSp 2017 Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 VERLAG EUROPA-LEHRMITTEL Nourney, Vollmer GmbH & Co. KG Düsselberger Straße 23 42781 Haan-Gruiten Europa-Nr.: 22172 1. Auflage 2016 Druck 5 4 3 2
MehrADSP Warum ADSp 2017?
ADSP 2017 Warum ADSp 2017? Die Reform des deutschen Seehandelsrechts ( 476 ff. HGB) vom April 2013 und Urteile des BGH (Bundesgerichtshof) lösten den Bedarf aus, die ADSp von 2003 der geänderten Rechtslage
MehrLAGERRECHT. HGB und ADSp 2016. Thonfeld TransSecure - Dienstleister im Problembereich Transportschaden. Lagervertrag
LAGERRECHT HGB und ADSp 2016 Thonfeld TransSecure - Dienstleister im Problembereich Transportschaden Lagervertrag 467 HGB Lagervertrag 1. Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut
Mehr1.2 Entstehung der DTV VHV als unverbindliche Bekanntmachung des GDV e. V. zum
Inhaltsverzeichnis 5 Inhaltsverzeichnis Hinweise zur Benutzung... 3 Inhaltsverzeichnis... 5 Vorwort... 11 1 Einführung... 13 1.1 Historische Entwicklung... 15 1.2 Entstehung der DTV VHV als unverbindliche
MehrDie alte und neue ADSp im Vergleich... was hat sich geändert! ADSp 2002 ADSp 2003
Die alte und neue ADSp im Vergleich... was hat sich geändert! ADSp 2002 ADSp 2003 2. 2.3 3. 3.3 3.4 3.5 3.6 nf Anwendungsbereich Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben
MehrDie neuen ADSp Dr. Klaus Ramming. ADSp
Die neuen Dr. Klaus Ramming LEBUHN & PUCHTA, 5 April 2017 www.lebuhn.de Der Ursprung der ADSp traditionelles, Jahrzehnte altes Bedingungswerk frühere Grundsätze der Haftung Haftungsersetzung durch Versicherung
MehrDie ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben - Verpackungsarbeiten, dessen Lagerung,
ADSp 2002 ADSp 2003 2. Anwendungsbereich 2.3 3. 3.3... Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben - Verpackungsarbeiten, - die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Maisel Internationale Spedition OHG, Ottmannsreuth 22, 95473 Creußen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maisel Internationale Spedition OHG, Ottmannsreuth 22, 95473 Creußen Die folgenden AGB gelten ausschließlich. Die ausnahmsweise Geltung entgegenstehender oder von unseren
MehrDTV-Verkehrshaftungsversicherungs-Bedingungen für Frachtführer, Spedition und Lagerhalter 2003 DTV-VHV Fassung Dezember 2002
DTVVerkehrshaftungsversicherungsBedingungen für Frachtführer, Spedition und Lagerhalter 2003 DTVVHV 2003 Fassung Dezember 2002 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Verkehrsverträge Gegenstand der Versicherung
MehrGleich geht s los Eine Initiative von: Eine Initiative von:
www.logistik-webinare.de Gleich geht s los www.logistik-webinare.de "ADSp 2017" Moderator Marcus Walter Speditionskaufmann und Diplom-Betriebswirt Inhaber der PR-Agentur KfdM(seit 2006) Vorher: Chefredakteur
MehrDTV-Verkehrshaftungsversicherungs-Bedingungen für die laufende Versicherung für Frachtführer, Spediteure und Lagerhalter 2003/2011
Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. DTV-Verkehrshaftungsversicherungs-Bedingungen
MehrLernfeld 9: Güter versenden Teil II
Frage: Erläutern Sie kurz die rechtlichen Grundlagen des Versands! C. Schlütermann, 2010 Nr. 1 Antwort: Wesentliche Rechtsgrundlage des Versands ist das Handelsgesetzbuch: Das HGB behandelt separat: Frachtrecht
MehrTransportversicherungen. Sicher unterwegs
Transportversicherungen Sicher unterwegs In guten Händen. LVM Frachtführerhaftungsversicherung Sie sind Fuhrunternehmer im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)? Dann haften Sie als Frachtführer
MehrSPEDITIONSRECHT. 453 ff. HGB. Thonfeld TransSecure - Dienstleister im Problembereich Transportschaden 2. Welche Aufgabenstellung hat ein Spediteur?
SPEDITIONSRECHT 453 ff. HGB Thonfeld TransSecure - Dienstleister im Problembereich Transportschaden Welche Aufgabenstellung hat ein Spediteur? 453 HGB Speditionsvertrag (1) Durch den Speditionsvertrag
MehrDTV- VERKEHRSHAFTUNGSVERSICHERUNG GDV-MODELL. Haftungsversicherung des Spediteurs nach Ziff. 28 ADSp 2016
DTV- VERKEHRSHAFTUNGSVERSICHERUNG GDV-MODELL Haftungsversicherung des Spediteurs nach Ziff. 28 ADSp 2016 Thonfeld TransSecure - Dienstleister im Problembereich Transportschaden Warum müssen Sie wissen,
MehrTransportversicherung
Transportversicherung Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Verkehrshaftungen Spediteurhaftpflicht (ABVH Spediteure 2008) Ausgabe 01.2008 Schweizerischer Versicherungsverband SVV C. F. Meyer-Strasse
MehrDie Änderung der Haftungsgrundsätze im Fracht-, Speditions- und Lagerrecht durch das Transportrechtsreformgesetz
Heiko Säur Die Änderung der Haftungsgrundsätze im Fracht-, Speditions- und Lagerrecht durch das Transportrechtsreformgesetz LlT 1. Abschnitt: Von der Beauftragung der Sachverständigenkommission bis zur
MehrADSP Thonfeld TransSecure - Dienstleister im Problembereich Transportschaden
ADSP 2016 Thonfeld TransSecure - Dienstleister im Problembereich Transportschaden Warum neue ADSp? Die Reform des deutschen Seehandelsrechts ( 476 ff. HGB) vom April 2013 und Urteile des BGH (Bundesgerichtshof)
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen für die laufende Verkehrshaftungsversicherung für Frachtführer, Spediteure und Lagerhalter
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die laufende Verkehrshaftungsversicherung für Frachtführer, Spediteure und Lagerhalter Inhaltsübersicht Gegenstand der Versicherung Versicherungsnehmer/Versicherter
MehrIFA Global Berlin 04.-07.09.2016
TRANSPORTRICHTLINIEN IFA Global Markets @Station Berlin 04.-07.09.2016 I. Allgemeine Informationen: Als Partner für Ihre Messelogistik bieten wir Ihnen folgende Dienstleistungen an: Internationale/nationale
MehrVertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer - (VBGL) in der Fassung vom 27. Januar 2003
Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer - (VBGL) in der Fassung vom 27. Januar 2003 Präambel Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL)
MehrMetropolitan Solutions 2016 Berlin. Transportrichtlinien
Metropolitan Solutions 2016 Transportrichtlinien 31. Mai bis 02. Juni 2016 CityCube Deutschland Alleiniger offizieller Logistikpartner und Zollagent: Hannover Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Seite 3 2
MehrTRANSPORT- VERSICHERUNG UND WORLDCOVER-PLUS
www.schunck.de TRANSPORT- VERSICHERUNG UND WORLDCOVER-PLUS Praxisbeispiele und Highlights Die Highlights des WorldCover-Plus der SCHUNCK GROUP Höchstversicherungssummen (individuelle Vereinbarungen selbstverständlich
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Peter Krings GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Peter Krings GmbH & Co. KG 1 Allgemeines Angebot 1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( Geschäftsbedingungen ) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen für die laufende Versicherung zur Speditions-Haftungs-Police (SHP) TR 9866/00
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die laufende Versicherung zur Speditions-Haftungs-Police (SHP) TR 9866/00 1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Verkehrsverträge Gegenstand der laufenden Versicherung
MehrAnwaltskanzlei Grimme & Partner
Anwaltskanzlei Grimme & Partner Sonder-NEWSLETTER #5/2016 Update Hanjin Shipping Die durch den Konkurs von Hanjin-Shipping entstandenen Probleme kumulieren. Zahllose Container werden entweder gar nicht
Mehr2 Versicherungsnehmer/Versicherter. 1 Gegenstand der Versicherung. 3 Versicherte Haftung
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die laufende Verkehrshaftungs-Versicherung von Frachtführern im Straßenverkehr, Spedition und Lagerhalter (AVB Spedition 2008 Fassung 2011) 1 Gegenstand der Versicherung
MehrGothaer Allgemeine Bedingungen zur Verkehrshaftungsversicherung Spedition 2008 (AVB Spedition 2008)
Gothaer Allgemeine Bedingungen zur Verkehrshaftungsversicherung Spedition 2008 (AVB Spedition 2008) 1 Gegenstand des Versicherungsvertrages 1.1 Verkehrsverträge Gegenstand der Versicherung sind Verkehrsverträge
MehrDie ADSp 2016 eine Analyse
Die ADSp 2016 eine Analyse RA Hubert Valder Geschäftsführer Stellvertretender Hauptgeschäftsführer Deutscher Speditions- und Logistikverband e. V. DGTR-Kolloquium am 2. Februar 2016 in Hamburg Deutscher
MehrADSp 2017 Haftung und Versicherung. Stand
ADSp 2017 Haftung und Versicherung Stand 13.03.2017 Warum ADSp 2017? VBGL ADSp 2003 ADSp 2016 ADSp 2017 Die Koexistenz verschiedener Bedingungswerken erwies sich in der Praxis als äußerst unvorteilhaft.
MehrCyberversicherung für den Mittelstand. Cyber Security Konferenz am Sabine Krummenerl, Provinzial Rheinland
Cyberversicherung für den Mittelstand Cyber Security Konferenz am 28.03.2017 Sabine Krummenerl, Provinzial Rheinland I. Entwicklung der unverbindlichen GDV- Musterbedingungen für eine Cyberrisiko- Versicherung
MehrVertrags-Nr.: Vertragsbeginn:
Versicherungsbestätigung SLVS-Plus 461119 OSKAR SCHUNCK GmbH & Co. KG Postfach 10 17 40, 28017 Bremen Martina Happe Tel : +49 421 36902-28 Fax: +49 89 33039890-828 HappeM@schunck.de 12. Dezember 2017 VERSICHERUNGSBESTÄTIGUNG
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Allgemeine Bestimmungen...3. Umschlagskosten Sonstige Leistungen Umschlagskosten RoRo Personalgestellung...
INHALTSVERZEICHNIS Allgemeine Bestimmungen...3 Umschlagskosten... 4 Sonstige Leistungen... 6 Umschlagskosten RoRo... 7 Personalgestellung... 7 Inkrafttreten... 7 Ansprechpartner... 8 3 TARIF FÜR HAFENDIENSTLEISTUNGEN
MehrKlauseln zu den. Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung. (PK AGlB 2010) Version GDV 0510
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (PK AGlB 2010) Version 01.01.2013 GDV 0510 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Container Terminal Dortmund GmbH. Stand: Juli 2010
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Container Terminal Dortmund GmbH Seite: 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Container Terminal Dortmund GmbH 1. Geltungsbereich 1.4 Ausgenommen von diesen AGB sind
MehrHandbuch des Transportrechts
Handbuch des Transportrechts von Jürgen Knorre, Klaus Demuth, Dr. Reinhard Th. Schmid, Markus Jaegers, Dr. Michael F. Kehl, Peter Kollatz, Dr. Jens- Berghe Riemer, Axel Salzmann, Wolfgang Schenk, Marc
MehrSOLAS. Dr. Josef Traxler (1)
SOLAS Dr. Josef Traxler (1) Grundlagen/Schutzgedanke Schutz des menschl. Lebens auf See bei Seetransporten ist es vielfach zu Schäden gekommen, durch falsch deklarierte Gewichte SOLAS - SAFETY of LIFE
MehrADSp 2017 Haftung und Versicherung
ADSp 2017 Haftung und Versicherung Direktionsbevollmächtigter Klaus Faust Stand 12.10.2017 Warum ADSp 2017? VBGL ADSp 2003 ADSp 2016 ADSp 2017 Die Koexistenz verschiedener Bedingungswerken erwies sich
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. zum Entwurf eines Antarktis-Haftungsgesetzes
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Entwurf eines Antarktis-Haftungsgesetzes Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße 43 / 43 G, 10117
MehrPanTerra Logistics GmbH. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Kunden
PanTerra Logistics GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Kunden Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der PanTerra Logistics GmbH ( PanTerra ) mit ihren gewerblichen
MehrALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN (ADSp) Neufassung zum
ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN (ADSp) Neufassung zum 1. Januar 2002 (Fassung 7.12.98) Bekanntmachung des Bundeskartellamtes Nr. 59 vom 6. Juli 1998 (BAnz. Nr. 130 vom 17.07.1998), Nr. 4 vom 13.
Mehrunternehmensrecht V ::
unternehmensrecht V ::.spezialgeschäfte.kommission.spedition.lagerhalter.frachtführer wolfram proksch (C) 2009 1 :kommissionsgeschäft allgemeines geregelt in 383-405 UGB Kommissionsgeschäft = ein Unternehmer
MehrBasler Cargo Carrier Plus. Die Frachtführer Kombi-Police: doppelt geschützt mit nur einer Versicherung
Basler Cargo Carrier Plus Die Frachtführer Kombi-Police: doppelt geschützt mit nur einer Versicherung Wir machen Sie sicherer! Erfahrung, die sich auszahlt Sicherheit, Stärke und Kompetenz diese drei Eigenschaften
MehrKommentar zum Transportrecht
Hubert Widmann Kommentar zum Transportrecht 407-475 hhgb und weitere frachtund speditionsrechtliche Bestimmungen 3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage Luchterhand Vorwort zur 3. Auflage Abkürzungsverzeichnis
MehrLogistik Versicherung 4.0
Logistik Versicherung 4.0 Allianz Esa cargo & logistics Gegenstand Der Versicherung 01 Gegenstand der Versicherung VERKEHRSVERTRÄGE Frachtführer Speditionen Lagerhalter 3 Gegenstand der Versicherung Subunternehmer
MehrVertrag(sentwurf) Durchführung eines Regionalmanagements für die LEADER-Region Roede. LAG Roede. Gemeinde Moormerland
Vertrags-Nr.: Aktenzeichen: Projektbezeichnung Durchführung eines Regionalmanagements für die LEADER-Region Roede Zwischen LAG Roede vertreten durch Gemeinde Moormerland in [Straße, Ort] Theodor-Heuss-Straße
MehrDIE HAFTUNG DES REEDERS EINES UNBEMANNTEN SCHIFFES
DIE HAFTUNG DES REEDERS EINES UNBEMANNTEN SCHIFFES Prof. Dr. Dieter Schwampe Szenarien Fallgruppe I: Ferngesteuerte Schiffe Das Schiff kommt von der vorgesehenen Route ab, weil (1) der Remote Controller
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie
MehrDefinition 305 Abs. 1 BGB
AGB im Gastgewerbe Definition 305 Abs. 1 BGB Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen In Textform Entweder auf der Vertragsurkunde oder als eigenes Dokument Vorrang der Individualabrede
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für Speditionsleistungen von InstaFreight
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Speditionsleistungen von InstaFreight Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) gelten zwischen dem Besteller ( Auftraggeber ) und der Instafreight GmbH, Charlottenstr.
Mehr180 Tage ADSp 2016 Erste Erfahrungen mit dem neuen Bedingungswerk. 24. Juni Michael Grass, ass. jur. Headquarter München.
www.schunck.de 180 Tage ADSp 2016 Erste Erfahrungen mit dem neuen Bedingungswerk 24. Juni 2016 Michael Grass, ass. jur. Headquarter München Präsentation vom 24.06.2016 Die SCHUNCK GROUP: Zahlen, Daten,
MehrLogistics. Nutzungsbedingungen. Nutzungsbedingungen. DB SCHENKERspeed
Logistics Nutzungsbedingungen Nutzungsbedingungen DB SCHENKERspeed Inhaltsverzeichnis: 1. Allgemeiner Leistungsumfang/Geltungsbereich 3 2. Zusatzleistungen, die in Verbindung mit dem Produkt angeboten
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 3. Aktualisierung 2010 (30. Juli 2010) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation
Mehr1 Begriffsbestimmungen...1 2 Standort des Transportrechts im deutschen Rechtsgefüge...2 3 Sinn und Zweck von Haftungsregelungen...
Inhaltsverzeichnis 1 Begriffsbestimmungen...1 2 Standort des Transportrechts im deutschen Rechtsgefüge...2 3 Sinn und Zweck von Haftungsregelungen...7 3.1 Haftung als Instrument der Schadenprävention...
MehrADSp 2016 bringt Vereinfachungen
ADSp 2016 bringt Vereinfachungen Die vom Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV) herausgegebenen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2016 (ADSp 2016) werden zum 1. Januar zur unverbindlichen
MehrTRANSPORTRICHTLINIEN
TRANSPORTRICHTLINIEN Hauptstadtkongress 2016 Berlin 08. 10. Juni 2016 Ihr Kontakt: Andrea Seesko andrea.seesko@dbschenker.com ph. +49 30 301 2995 432 fax +49 30 301 2995 429 DB SCHENKERfairs 14055 Berlin
MehrAllgemeine Speditionsbedingungen Version 2005 601, Abs. 1 des Handelsgesetzbuches Nr. 513/1992 Slg. definiert den Speditionsvertrag wie folgt:
Verband für Spedition und Logistik der Tschechischen Republik (SSL) Allgemeine Speditionsbedingungen Version 2005 601, Abs. 1 des Handelsgesetzbuches Nr. 513/1992 Slg. definiert den Speditionsvertrag wie
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Name: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: Angaben zum Schadenereignis: Wodurch ist der Schaden entstanden? Feuer Explosion SturmHagel Leitungswasser Wann und wo ist der Schaden
MehrÄnderungen der ADSp zum 01.01.2003 und deren Auswirkungen auf das Speditionsrecht
Änderungen der ADSp zum 01.01.2003 und deren Auswirkungen auf das Speditionsrecht Vereinbarung der ADSp und der Haftungshöchstbeträge In Ergänzung zu den Ausführungen auf Seite 128 (Wieske, Transportrecht
Mehr1.2 Nur gesetzliche Bestimmungen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, gehen den ADSp 2016 vor.
ADSp 2016 Die ADSp haben ausschließlich Ihre Gültigkeit bei nationalen Transporten. Das sind Transporte die in Deutschland beginnen, in Deutschland andauern und in Deutschland enden. Die Allgemeinen Deutschen
MehrAllgemeine Bedingungen der deutschen Möbelspediteure für Beförderungen von Handelsmöbeln (ABBH)
Allgemeine Bedingungen der deutschen Möbelspediteure für Beförderungen von Handelsmöbeln (ABBH) in der Fassung der Bekanntmachung 63/98, veröffentlicht im Bundesanzeiger Jahrgang 50 Nr. 135, S.10371 Konditionenempfehlung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für Speditionsleistungen von InstaFreight (Kunden-AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Speditionsleistungen von InstaFreight (Kunden-AGB) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) gelten zwischen dem Besteller ( Auftraggeber ) und der Instafreight
MehrWas macht ein Spediteur?
SPEDITIONSRECHT 453 ff. HGB Was macht ein Spediteur? 453 HGB Speditionsvertrag (1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteurverpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. (2) Der Versender wird
MehrTransportversicherung
Transportversicherung Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Verkehrshaftungen Frachtführerhaftpflicht (ABVH Frachtführer 2008) Ausgabe 01.2008 Schweizerischer Versicherungsverband SVV C. F. Meyer-Strasse
MehrINTERMODALE BEFÖRDERUNGEN
INTERMODALE BEFÖRDERUNGEN - MULTIMODALER TRANSPORT 452 452 D HGB - HUCKEPACKVERKEHR ART. 2 CMR, AGB KOMBIVERKEHR Technischer Unterschied: Multimodaler Transport und Huckepacktransport? Es geht um internationale
Mehr4. Bauherrenhaftpflicht gemäß Besonderer ,00 EUR 250,00 EUR Vereinbarung Ziff. 3
Sideletter zur Veranstalterhaftpflichtversicherung gemäß BBR 63 ZAD: 520 - In Abänderung und Ergänzung der dem Versicherungsschein/Nachtrag beigefügten Aufstellungen gelten zu folgenden Positionen abweichende
MehrPanTerra Logistics GmbH. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Kunden
PanTerra Logistics GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Kunden Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der PanTerra Logistics GmbH ( PanTerra ) mit ihren gewerblichen
MehrDAS NEUE HGB-SEEHANDELSRECHT
DAS NEUE HGB-SEEHANDELSRECHT 1 Die Beteiligten am Seefrachtgeschäft Reeder ist der Eigentümer eines Schiffes. Verfrachter ist, wer verspricht, die Beförderung von Gütern mit Seeschiffen durchzuführen.
MehrMESSE-SPEDITIONSTARIF 2018
MESSE-SPEDITIONSTARIF 2018 für das Messegelände Freiburg Schenker Deutschland AG Geschäftsstelle Freiburg Gewerbestr. 11 79364 Malterdingen Deutschland Telefon: +49 (0)7633 9230-510 Telefax: +49 (0)7633
MehrBesondere Vertragsbeilage Nr. 109940
Besondere Vertragsbeilage Nr. 109940 (ABG); Fassung 2015 Inhalt Seite Übersicht... 2 Abschnitt A: Begriffsbestimmungen... 3 Was ist der Versicherungswert?... 3 Was ist eine Unterversicherung?... 3 Was
MehrDie Auswirkungen des SHR-ReformG auf die multimodale Beförderung Dr. Klaus Ramming LEBUHN & PUCHTA
3 Die Auswirkungen des SHR-ReformG auf die multimodale Beförderung Dr. Klaus Ramming LEBUHN & PUCHTA Partnerschaft von Rechtsanwälten und Solicitor mbb Am Sandtorpark 2 D-20457 Hamburg Tel. +49 40 37 47
MehrTransport-Haftpflichtversicherung
business division online service group disposition fon +49 61 84 93 44 50 contact@special-ag.de Transport-Versicherungen Weltweit Preisgünstiger Direkt Unbürokratisch Transport-Haftpflichtversicherung
MehrDie ADSp im Verhältnis zu anderen Bedingungswerken (IVTB, DTLB etc.) 1. Mannheimer Transportrechtstag,
Die ADSp im Verhältnis zu anderen Bedingungswerken (IVTB, DTLB etc.) 1. Mannheimer Transportrechtstag, 24.06.2016 1 I. Die letztjährig neu entstandene Situation zentrale derzeitige Bedingungswerke: allgemein:
MehrEINFÜHRUNG IN DAS VERSICHERUNGSRECHT
EINFÜHRUNG IN DAS VERSICHERUNGSRECHT Thonfeld TransSecure - Dienstleister im Problembereich Transportschaden Themenüberblick Auf welchen Rechtsgrundlagen basieren Versicherungen? Was ist der Unterschied
MehrTransportversicherung
Transportversicherung Zusatzbedingungen (ZB) zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Verkehrshaftungen (Spediteurhaftpflicht gemäss ABVH Spediteure 2008) Frachtführerhaftpflicht Ausgabe
MehrUnsere AGBs richten sich nach den allgemeinen Vorgaben der allgemeinen Bedingungen der AMÖ und der ALB
Schnüffel-Center: Umzüge- Haushaltsauflösungen- Transporte- Entrümpelungen- Einlagerungen Möbel, E-Geräte, Hausrat, Bücher 42653 Solingen, Nibelungenstr. 47 Tel.: 0212-312419 o. 212-2333788 Fax: 0212-2309476
MehrVerkehrshaftung und -Versicherung
Verkehrshaftung und -Versicherung Begriff Verkehrshaftung Unter diesem Begriff versteht man die Verantwortung des Spediteurs für die vertragsgemäße Besorgung der speditionellen Abwicklung bzw. die des
MehrHerzlich Willkommen Cyberrisiken wie absichern?
Herzlich Willkommen Cyberrisiken wie absichern? Ralf Stelzer Cyberrisiken wie absichern? - Wie lassen sich aktuell die Cyberrisiken für Unternehmen absichern? - Worauf ist bei den aktuellen Angeboten am
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand Januar 2017 Inhalt Vorwort... 3 Begriffserklärung... 4 1. Ablieferung... 4 2. Auftraggeber... 4 3. Diebstahlgefährdetes Gut... 4 4. Empfänger... 4 5. Fahrzeug...
Mehr3.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt
Allgemeine Geschäftsbedingungen Marketingagentur ZOOM 1. Allgemeines Für alle Leistungen der Marketingagentur ZOOM, sowie durch diese zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gebuchten Unternehmen, zwischen
MehrEin Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe. Auf sicherem Kurs mit passgenauem Schutz KRAVAG-Logistic-Police
Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe Auf sicherem Kurs mit passgenauem Schutz KRAVAG-Logistic-Police 02 03 Die Risikoanalyse Nichts dem Zufall überlassen: Risiken kalkulierbar machen Qualität, Zuverlässigkeit
MehrStellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer 6437280268-55 zum Entwurf einer Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen nach 31 Absatz
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Firma Massoth e. K.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Firma Massoth e. K. Sofern der Auftraggeber, die Firma Massoth e. K. Internationale Spedition, Worms, (nachfolgend - Auftraggeber - genannt), ein anderes Unternehmen
MehrTransportversicherung
business division online service group Full service for the transport world on the Internet Informationsdokumentation Transportversicherung Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) Berufszugangsvoraussetzungen
MehrHaftung für Verspätung im Strassentransportrecht
Haftung für Verspätung im Strassentransportrecht Vesna Polić 2. Luzerner Transport- und Logistiktage, 29. März 2012 Inhalt I Rechtsgrundlagen - nationales/internationales Recht II Begriff der Verspätung
Mehr(PK VGB 2010 Wert 1914)
Klauseln zu den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (PK VGB 2010 Wert 1914) Version 01.01.2013 GDV 0721 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
MehrSideletter BBE 99. Bauherrenhaftpflicht. Mietsachschäden Haftpflichtversicherung Nummer 407/29/
Sideletter BBE 99 Haftpflichtversicherung Nummer 407/29/557398279 Versicherungsnehmer: Deutsches Ehrenamt e.v. Maximilianstraße 25 80539 München In Ergänzung zur Besonderen Vereinbarung für Vereine (BBE
MehrINTERMODALE BEFÖRDERUNGEN
INTERMODALE BEFÖRDERUNGEN - MULTIMODALER TRANSPORT 452 452 D HGB - HUCKEPACKVERKEHR ART. 2 CMR, AGB KOMBIVERKEHR Thonfeld TransSecure - Dienstleister im Problembereich Transportschaden Technischer Unterschied:
MehrAbkürzungsverzeichnis...XII Literatur- und Quellenverzeichnis... XVI Stichwortverzeichnis... 211
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...XII Literatur- und Quellenverzeichnis... XVI Stichwortverzeichnis... 211 1. Transportschäden... 1 1.1 Typische Sachverhalte, fast alltägliche Schadenereignisse...
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Vorschlag einer Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels (COM(2017) 637 final) Gesamtverband der
MehrDie Haftung des ausführenden Verfrachters
Die Haftung des ausführenden Verfrachters Der ausführende Verfrachter im neuen Seehandelsrecht: 509 HGB (1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Verfrachter
MehrDie Probandenversicherung bei klinischen Prüfungen von Medizinprodukten 4. Augsburger Forum für f r Medizinprodukterecht 2008 Dr. med. P. W. Gaidzik Fachanwalt für f r Medizinrecht Institut für f r Medizinrecht
Mehr