Die neuen Bedingungswerke aus der Sicht der Versicherer. Thomas Rosowski

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1 Die neuen Bedingungswerke aus der Sicht der Versicherer Thomas Rosowski

2 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen DTV-VHV für die laufende Versicherung für Frachtführer, Spediteure und Lagerhalter 2003/2011* DTV-Güter 2000/2011* *Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.

3 3 DTV-VHV laufende Versicherung 2003/2011* 1.1 Verkehrsverträge Gegenstand der Versicherung sind Verkehrsverträge (Fracht-, Speditions- und Lagerverträge) des Versicherungsnehmers als Frachtführer im Straßengüterverkehr, als Spediteur oder Lagerhalter, (.), wenn und soweit die damit zusammenhängenden Tätigkeiten in der Betriebsbeschreibung ausdrücklich dokumentiert sind. *Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.

4 4 ADSp Anwendungsbereich 2.1. Die ADSp 2016 gelten für alle Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, (See-)Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte (z.b. Zollabwicklung, Sendungsverfolgung, Umschlag) betreffen.

5 5 DTLB 1.3. Anwendungsbereich der DTLB Die DTLB gelten für DTLB-Verträge. 1.1 DTLB-Vertrag Jeder zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossene Fracht- oder Lagervertrag, in dem die DTLB mit vereinbart worden sind.

6 6 DTLB - HGB 1.1 Begriffsbestimmungen Frachtführer Die Person, die aufgrund eines DTLB-Vertrages verpflichtet ist, ein Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Das sind der Frachtführer, der Verfrachter, der Spediteur im Selbsteintritt und zusätzlich der Spediteur zu fixen Kosten nach 459 HGB und der Sammelladungsspediteur nach 460 HGB. 458 ff. HGB hinsichtlich der Beförderung.. die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters.

7 7 DTV-VHV laufende Versicherung 2003/2011* 1.4 Die Versicherung gilt nicht für Verträge, die ganz oder teilweise zum Inhalt haben ( ) - Produktionsleistungen, werkvertragliche oder sonstige nicht speditions-, beförderungs- oder lagerspezifische vertragliche Leistungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsvertrag, die über die primäre Vertragspflicht eines Frachtführers, Spediteurs und Lagerhalters gemäß dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) hinausgehen. Hierzu zählen nicht das Kommissionieren, Etikettieren, Verpacken und Verwiegen von Gütern, wenn diese Tätigkeiten in Verbindung mit einem Verkehrsvertrag zu erfüllen sind. *Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.

8 8 ADSp Anwendungsbereich 2.1. Die ADSp 2016 gelten für Die ADSp 2016 gelten auch für speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, insbesondere Tätigkeiten wie Bildung von Ladungseinheiten, Kommissionieren, Etikettieren und Verwiegen von Gütern und Retourenabwicklung.

9 9 DTLB 1.1 DTLB-Vertrag Jeder zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossene Fracht- oder Lagervertrag, in dem die DTLB mit vereinbart worden sind EDI/ DFÜ und Lieferantenplattformen 2.5. Notfallkonzepte 2.6 Bewertungs- und Monitoringsysteme

10 10 DTV-VHV laufende Versicherung 2003/2011* 3 Versicherte Haftung (Bausteinsystem) Versichert ist die verkehrsvertragliche Haftung des Versicherungsnehmers nach Maßgabe ( ) 3.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Versicherungsnehmers, vorausgesetzt der Versicherer hat dem Einschluss dieser Bedingungen in den Versicherungsschutz zugestimmt; 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Umfange des 449 Abs. 2 Nr. 1 HGB; vorausgesetzt der Versicherer hat dem Einschluss dieser Bedingungen in den Versicherungsschutz zugestimmt; *Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.

11 11 DTLB 2.4. EDI/ DFÜ und Lieferantenplattformen Wenn dies zwischen dem AG und dem AN vereinbart ist, Notfallkonzepte Auf Anforderung des AG legt der AN. 2.6 Bewertungs- und Monitoringsysteme Wenn dies zwischen dem AG und dem AN vereinbart ist, Neben einer gesetzlichen Pflicht ist der Frachtführer verpflichtet, das Gut zu verladen und zu entladen, wenn dies zwischen dem AG und dem AN vereinbart ist. ( )

12 12 DTLB Wenn es individuell vereinbart ist, hat der Frachtführer ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung eines Schiffes oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist und die Maßnahmen nicht überwiegend im Interesse der Ladung getroffen werden.

13 13 ADSp Gemäß 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Spediteur in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist Auf einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung finden unabhängig davon, auf welcher Teilstrecke ein Schaden eintritt, stets die 425 bis 439 HGB Anwendung.

14 14 DTV-VHV laufende Versicherung 2003/2011* 6 Versicherungsausschlüsse Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche 6.12 aufgrund vertraglicher, im Verkehrsgewerbe nicht üblicher Vereinbarungen, wie Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw., sowie aus Vereinbarungen, soweit sie über die Haftungshöhe von 8,33 SZR je kg des Rohgewichts der Sendung oder die für Verkehrsverträge geltende gesetzliche Haftung hinausgehen, wie z.b. Wert- oder Interessevereinbarungen nach Art. 24, 26 CMR, Art. 22 Abs. 2 WA, Art. 22 Ziffer 3 und Art. 25 MÜ, ( ) *Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.

15 15 ADSp Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines vereinbarten Zuschlags vor Einlagerung vor Einlagerung in Textform einen Wert zur Erhöhung der Haftung angeben, der die in Ziffer bestimmten Höchstbeträge übersteigt. In diesem Fall tritt der jeweils angegebene Wert an die Stelle des betreffenden Höchstbetrages.

16 16 DTV-VHV laufende Versicherung 2003/2011* 8 Begrenzung der Versicherungsleistung 8.1 Schadenfall Frachtverträge Speditionsverträge Lagerverträge 8.2 Schadenereignis 8.3. Jahresmaximum *Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.

17 17 ADSp Haftungsversicherung des Spediteurs Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die mindestens im Umfang der Regelhaftungssummen seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz abdeckt.

18 18 DTLB 7.2. Versicherung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung, die die Haftung wegen Güterschäden aus dem DTLB-Vertrag deckt, zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und während der Laufzeit des DTLB-Vertrages aufrechtzuerhalten. Die Vereinbarung einer marktüblichen Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr oder einer marktüblichen Selbstbeteiligung des Auftragnehmers ist zulässig.

19 19 ADSp 2016 / DTLB Auftraggeberhaftung gemäß 13 Mindestlohngesetz (MiLog) in Verbindung mit 14 Arbeitnehmerentsendungsgesetz (AentG)

20 20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

21 Wilhelmstraße 43 / 43 G, D Berlin Postfach , D Berlin Tel.: Fax: , rue Montoyer B-1000 Brüssel Tel.: Fax:

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