Das Recht auf Bildung
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- Lisa Schreiber
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1 Graz, am EIN RECHT AUF MRB - I. PHASE/KS/KS/18 Das Recht auf Bildung Das Recht auf Bildung ist ein Menschenrecht Das Recht auf Bildung ist auf allen Ebenen ausführlich normiert, es ist das am umfassendsten formulierte Menschenrecht auf UN Ebene. Das Recht auf Bildung wendet sich besonders an Kinder und Jugendliche, gilt aber für alle Menschen jeden Alters. Das Recht auf Bildung wird von vielen als das wichtigste Menschenrecht bezeichnet. Es ist ein bürgerliches, ein politisches, ein soziales, ein wirtschaftliches und ein kulturelles Recht. Es ist ein Recht an sich und ein Recht, das die Ausübung anderer Rechte überhaupt erst ermöglicht. Bildung ist im weitesten Sinne zu verstehen. Das Recht auf Bildung umfasst die Bildungsstufen Grundschul- und Sekundarschulbildung, die Berufsausbildung, die höhere Bildung sowie die Bildungsqualitäten der so genannten Grundlegenden Bildung, der spezialisierten Bildung und das Lebenslange Lernen, zumeist durch außerschulische Institutionen und in der Erwachsenenbildung angeboten. Das Recht auf Bildung verlangt eine allgemeine Schulpflicht und Unentgeltlichkeit in der Grundschule. Außerdem müssen das Sekundar- und Berufschulwesen allgemein zugänglich und so weit wie möglich unentgeltlich sein. Das Hochschulwesen soll allgemein zugänglich sein, allerdings mit Rücksicht auf die Befähigung der Personen. Darüber hinaus sollen Möglichkeiten geschaffen werden, damit Menschen, die eine Grundschule nicht besuchen oder abschließen konnten, dies tun können. Weiters besagt das so genannte Elternrecht, dass Eltern die Schule und die religiöse und sittliche Bildung ihrer Kinder frei wählen können müssen ( Schulpflicht ohne Zwangsunterricht ). Die Ziele des Rechts auf Bildung sind: Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein, Bildung muss die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken, Bildung muss es jedermann ermöglichen, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, Bildung muss Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen. Zur Einhaltung des Rechts auf Bildung ist der Staat verpflichtet. Er muss aktiv gewährleisten, dass das Recht auf Bildung für alle verwirklicht wird und darf nichts unterlassen, um das Recht auf Bildung für alle zu gewährleisten. D.h., er muss alles tun und darf nicht nichts tun. ETC Graz: Elisabethstraße 50B, A-8010 Graz Tel.: +43 (0) , Fax.: +43 (0) , office@etc-graz.at, website:
2 - 2 - Was konkret muss getan werden bzw. darf nicht nicht getan werden und wie kann das überprüft werden? Die UNO hat dazu das so genannte 4-A-Schema ausgearbeitet (Availability, Accessibility, Acceptability, Adaptability). Das Recht auf Bildung verlangt also: Verfügbarkeit: Es muss ausreichende Bildungseinrichtungen und Lehrpersonal geben. Das Bildungsangebot muss von hoher Qualität (im Sinne der Bildungsziele) sein. Zugänglichkeit: Bildung muss für ALLE ohne Unterschied (insbesondere Geschlecht, Hautfarbe, Sprache, usw.) geographisch, physisch und wirtschaftlich zugänglich sein. Die Zugänglichkeit bezieht sich auf die Bildungsinstitutionen, aber auch auf alle Formen von Bildung. Annehmbarkeit: Bildung muss für die Lernenden in Form, Inhalt und Qualität annehmbar sein. Anpassungsfähigkeit: Bildung muss hinsichtlich veränderter Gegebenheiten in Form, Inhalt und Qualität anpassungsfähig sein. Wesentliche Elemente/Besonderheiten des Rechts auf Bildung: Schulpflicht als besonderer Schutz gegen Eingriff Dritter; keine legale Eingriffsmöglichkeit in das Recht auf Bildung (absolutes Recht). Grundlegende Bildung als Zielerreichung für Grundbildung, keine Alters- oder Dauerbeschränkung. Kein meritokratischer Unterscheidungsgrund im Zugang zu Bildung (außer Hochschulbildung); begründet sich (auch) aus dem Recht auf alle Arten und Formen von Bildung (gemeint Zugang zu Bildungskarrieren, das umfasst Bildungserfolg). Evaluationsschema der Erfüllung vorhanden; zb Zumutbarkeit verlangt Wahlmöglichkeit (Elternrecht). Probleme in Österreich: Keine allgemeine Schulpflicht für alle Sonderschulen Sprachselektion Zugangsbeschränkungen durch systematische Selektion (frühe Selektion) Menschenrechtsbildung Ziele der Menschenrechtsbildung sind: Die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten Die Sicherstellung der vollständigen Entwicklung der menschlichen Persönlichkeit und des Gefühls für die menschliche Würde Die Förderung von Verständnis, Toleranz, Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern und Freundschaft unter allen Nationen, indigenen Völkern und rassischen, nationalen, ethnischen, religiösen und sprachlichen Gruppen Die Unterstützung aller Menschen, effektiv in einer freien und demokratischen Gesellschaft mitzuwirken, die von Rechtsstaatlichkeit geprägt ist Den Aufbau und die Erhaltung von Frieden Die Förderung einer auf den Menschen ausgerichteten nachhaltigen Entwicklung und der sozialen Gerechtigkeit Menschenrechtsbildung umfasst: Kenntnisse und Fähigkeiten der Erwerb von Kenntnissen über MRe und Mechanismen zu ihrem Schutz sowie von Fähigkeiten, sie im täglichen Leben anzuwenden; Wertvorstellungen, Einstellungen und Verhaltensweisen die Entwicklung von Wertvorstellungen und die Verstärkung von Einstellungen und Verhaltensweisen, die den MRen dienen; Das Handeln das Eintreten zum Schutz und zur Förderung von MRen.
3 - 3 - ANHANG Artikel 13 Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO) (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss. (2) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts a) der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss; b) die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen; c) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss; d) eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist; e) die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist. (3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen. (4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.
4 - 4 - DISKUSSIONSBEISPIEL Unsere Vision von getrennten Schulklassen von einheimischen und ausländischen Kindern. (1) Wieder einmal zu Schulbeginn zeigt sich vor allem in den Volksschulen des Bezirks Gries (VS Bertha von Suttner und VS St. Andrä) das Desaster der verfehlten Zuwanderungspolitik der letzten Jahre. (2) Mit Anteilen jenseits der 90% an Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache rangieren die Schulen im fünften Bezirk in dieser Rangliste ganz oben. Leider können es sich nicht alle einheimischen Familien leisten, ihre Kinder in teure Privatschulen zu geben und so sind diese Kinder von Anfang an gezwungen den Multikultispuk über sich ergehen zu lassen. (3) Als XXXXX sehen wir es als unsere Aufgabe an, das Sprachrohr der echten Grazer Schüler und ihrer Familien im Bezirk zu sein. In Klassen mit mehrheitlich ausländischen Kindern, aus unterschiedlichsten Herkunftsländern, ist ein erfolgreiches schulisches Weiterkommen massiv erschwert. Gerade die Sprachprobleme sind es, die hauptsächlich zum Qualitätsverlust im Unterricht beitragen. (4) Leidtragende sind vor allem die in vielen Schulen bereits zur Minderheit degradierten einheimischen Schüler. Auch die Einführung von Quoten ist nur ein fauler Kompromiss, der die Probleme verschiebt, in einigen Fällen eindämmt, aber bei weitem nicht löst. Jedes einheimische Kind hat das Recht auf uneingeschränkte schulische Ausbildung und auch auf den Erhalt der heimischen kulturellen Identität. (5) Lediglich ein verpflichtendes Vorschuljahr mit vermehrt Deutschunterricht, wie angedacht, erscheint zu wenig, da neben den sprachlichen Differenzen auch die kulturellen und charakterlichen Unterschiede zwischen einheimischen und ausländischen Schülern immer wieder zu Reibereien führen. (6) Der Aufbau einer schulischen Parallelstruktur für Ausländerkinder, zumindest in der Unterstufe, erscheint sinnvoll und führt mit Sicherheit zur Anhebung des Niveaus bei einheimischen Schülern. (7) Ab der Mittelstufe ist eine geregelte Übernahme ausländischer Schüler in die Hauptschule oder ins Gymnasium, bei nachgewiesener guter Beherrschung der deutschen Sprache, denkbar. (8) Weitere Argumente für eine Trennung der Schulklassen: Anhebung des schulischen Niveaus in reinen Inländerklassen, da die, den Unterricht aufhaltenden Sprachdifferenzen wegfallen. Beseitigung der mentalitätsbedingten Differenzen. Gerade in Schulklassen bilden sich sehr oft ethnische Cliquen, die neben Mobbing auch Gewalt gegen andere Gruppierungen ausüben. Hier sind vor allem einheimische Kinder betroffen, die in Klassen mit überdurchschnittlich hohem Ausländeranteil untergebracht sind. (9) Man garantiert den einheimischen Kindern das Erleben und Erlernen ihrer kulturellen Identität. Heimatkundeunterricht mit Neger- und Türkenkindern verfälscht den Zugang. Die Lehrer werden entlastet und können sich auf das wesentliche konzentrieren. Gerade im Fremdsprachenunterricht (Englisch, Französisch, Italienisch) ergeben sich aufgrund der unterschiedlichen Sprachvoraussetzungen erhebliche Schwierigkeiten. Diese werden beseitigt. (10) Mit dieser Vision von getrennten Schulklassen stellen wir uns der Realität. Die gerade in unserem Bezirk bereits bestehende Parallelgesellschaft, die niemand jemals wollte, erfordert auch dementsprechende schulpolitische Maßnahmen. (11) Verwenden wir nicht unsere Kinder für heuchlerische Integrationsversuche, wenn die viel gepriesene Integration seit Jahren gescheitert ist.
5 - 5 - Übereinkommen über die Beseitigung rassischer Diskriminierung Fundstelle BGBl.Nr. 377/1972 Index 19/05 Menschenrechte Beachte Verfassungsbestimmung Text TEIL I Artikel 1 (1) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck " rassische Diskriminierung " jede sich auf Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft gründende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, die Anerkennung, den Genuß oder die Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in gleichberechtigter Weise im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens zu vereiteln oder zu beeinträchtigen. (2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Unterscheidungen, Ausschließungen, Beschränkungen oder Bevorzugungen, die ein Vertragsstaat zwischen Bürgern und Nichtbürgern macht. (3) Keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so auszulegen, als berühre sie auf irgendeine Weise die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft oder Einbürgerung, sofern solche Vorschriften nicht Angehörige eines bestimmten Staates diskriminieren. (4) Besondere Maßnahmen, die einzig zum Zweck einer angemessenen Entwicklung gewisser schutzbedürftiger rassischer oder ethnischer Gruppen oder Einzelpersonen getroffen werden, um ihnen den gleichen Genuß oder die gleiche Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu sichern, gelten nicht als rassische Diskriminierung, sofern solche Maßnahmen nicht die Aufrechterhaltung getrennter Rechte für verschiedene rassische Gruppen zur Folge haben und sofern sie nicht aufrechterhalten werden, nachdem die Ziele, derentwegen sie getroffen wurden, erreicht worden sind.
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