Menschenrechtliche Grundlagen fu r ein inklusives Bildungssystem

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1 Menschenrechtliche Grundlagen fu r ein inklusives Bildungssystem Warum eine Schule fu r alle eine menschenrechtliche Notwendigkeit ist Salzburg, 6. Juni 2013

2 Überblick Menschenrecht Bildung Grundprinzipien Menschenrechtliche Bestimmungen Unterstützungsparadigma/Barrieref reiheit

3 ? Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit, Toleranz gegenüber den Menschen sind Grundwerte der Schule, auf deren Grundlage sie der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Herkunft, sozialer Lage und finanziellem Hintergrund, unter steter Sicherung und Weiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert. Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

4 Prinzipien Nicht-Diskriminierung Chancengleichheit Diversität Barrierefreiheit Inklusion

5 Nicht- Diskriminierung Ethnie Hautfarbe Geschlecht Sprache Behinderung Religion Geburt Alter Politische oder sonstige Anschauung Nationale / ethnische / indigene / soziale Herkunft Vermögen

6 Menschenrecht Bildung Allg. Erklärung der Menschenrechte Frauenrechtskonvention Kinderrechtskonvention Pakt für wirtsch. & soz. Rechte Europäische Menschenrechtskonvention Behindertenrechtskonvention

7 AEMR Art Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen. 2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.

8 WSK Pakt Art 13 Die V ertragsstaaten an- erkennen das Recht eines jeden auf Bildung. Sie stimmen u berein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Perso nlichkeit und des Bewusstseins ihrer Wu rde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten sta rken muss. Sie stimmen ferner u berein, dass die Bildung es jedermann ermo glichen muss, eine nuẗzliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Versta ndnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Vo lkern und allen rassischen, ethnischen und religio sen Gruppen fo rdern, sowie die Taẗigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstuẗzen muss.

9 Frauen Art 10 Beseitigung jeder Art stereotyper Rollenauffassung von Mann und Frau auf allen Erziehungsebenen und in allen Unterrichtsformen durch Fo rderung der Koedukation und sonstiger Erziehungsformen, die zur Erreichung dieses Zieles beitragen, insbesondere auch durch U berarbeitung von Lehrbu chern und Lehrpla nen und durch Anpassung der Lehrmethoden;

10 Kinder Artikel 28 Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere Kinderrechts-Verfassungsgesetz Empfehlung betreffend Wahlrecht

11 Chancengleichheit Menschen mit Behinderungen haben: Gleichberechtigt in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem Inklusiven Hochwertigen Unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen Art 24 (2)(b)

12 Nicht- Diskriminierung Menschen mit Behinderungen dürfen nicht aufgrund einer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden Art 24 (2)(a)

13 Unterstützung Österreich gewährleistet, dass Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung erhalten, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern, Artikel 24 (2)(d)

14 Ausbildung Einstellung von Lehrkräften, einschließlich solcher mit Behinderungen und Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens Artikel 24 (4)

15 Soziales Modell... Behinderung entsteht aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren...

16 Kontakt Büro des Unabhängigen Monitoringausschusses beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Tel Fax buero@monitoringausschuss.at

17 D A N K E

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