Bitte wenden. Sommersemester Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. Klausur Nr. 2 / Der falsche Schnee

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1 Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Sommersemester 2016 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / Der falsche Schnee Universitätsprofessor Georg Gebhardt (G) ist Eigentümer des Grundstücks Wiesenweg 30 in der Gemeinde Kleinmachnow. Nach der örtlichen Satzung (vgl. Anhang II) sind die Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, in der Zeit vom 1. November eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres die Gehwege vor ihren Grundstücken von Schnee und Eis freizuhalten. Werktags müssen die Gehwege bis spätestens 7 Uhr morgens schnee- und glatteisfrei sein. G schließt am 1. September 2015 mit dem in Berlin ansässigen Unternehmen Ullmann (U) einen Schneeräumvertrag. Darin verpflichtet sich U, in der Zeit vom bis zum den Gehweg vor dem Grundstück des G nach den Maßgaben der Kleinmachnower Straßenreinigungssatzung (Anhang II) begehbar zu halten. Paul Pillepampel (P), der Nachbar des G, ist Eigentümer des Grundstücks Wiesenweg 32. Da P sehr geizig ist, hat er kein Winterwartungsunternehmen mit dem Schneeräumen vor seinem Haus beauftragt. Zur eigenhändigen Schneebeseitigung ist er aber zu faul. P weiß, dass G mit U einen Schneeräumvertrag geschlossen hat. In der Nacht vom (Dienstag) zum (Mittwoch) fällt der erste Schnee. Die Gehwege sind in der Zeit zwischen 6 und 7 Uhr morgens schneebedeckt. Unter der Schneedecke hat sich zudem eine Eisschicht gebildet. P ist um 5 Uhr morgens wach geworden und sieht, dass Schnee fällt. Er zieht sich an und begibt sich zu dem Eingangstor des Nachbargrundstücks Wiesenweg 30. Dort schraubt er mit einem Schraubenzieher das Hausnummerschild mit der Zahl 30 ab. Anschließend schraubt er am Eingangstor des eigenen Grundstücks das Schild mit der Zahl 32 ab und bringt das Schild mit der Zahl 30 an. Wie P erwartet hat, erscheint um 6.30 Uhr ein Mitarbeiter Martin Maier (M) des Winterdienstunternehmens Ullmann. M hat den Auftrag, vor dem Grundstück Wiesenweg 30 den Gehweg von Schnee und Glatteis zu befreien. Da M an dem Eingangstor des dem P gehörenden Grundstücks das Schild mit der Hausnummer 30 erblickt, räumt er den Schnee auf dem Gehweg vor diesem Haus weg und bestreut die Glatteisfläche. Auf dem Gehweg vor dem Grundstück des G wird keine Schneeräumung durchgeführt. Bitte wenden

2 G, der das Haus morgens um 7.45 Uhr verlässt, stellt fest, dass vor seinem Grundstück noch nicht Schnee geräumt worden ist. G stellt fest, dass sich unter der Schneedecke eine Eisschicht gebildet hat und die Gehwegoberfläche deshalb recht glatt ist. Anstatt selbst die Schneeräumarbeit zu übernehmen, setzt sich G in seinen Pkw und fährt nach Potsdam, wo er um 8.15 Uhr eine Vorlesung hat. Es wird schon nichts passieren, denkt sich G. Dass am Eingangstor seines Grundstücks das Hausnummernschild fehlt, fällt ihm nicht auf. Dass vor dem Grundstück von Nachbar P der Schnee weggeräumt ist, fällt ihm in der Eile nicht auf. Um 8.10 Uhr bringt P das Hausnummernschild mit der Zahl 30 wieder am Eingangstor des dem G gehörenden Grundstücks an. Dies hatte P von Anfang an so geplant. Um 8.20 Uhr stürzt der Fußgänger Heinrich (H) auf dem Gehweg vor dem Grundstück Wiesenweg 30 Grundstück des G und bricht sich ein Bein. Wäre der Gehweg ordnungsgemäß von Schnee und Glatteis geräumt gewesen, wäre das nicht passiert. P hat die ganze Zeit nicht damit gerechnet, dass auf dem ungeräumten Gehwegabschnitt vor dem Grundstück des G jemand stürzen und sich verletzen würde. Ein Antrag nach 3 Abs. 8 der Kleinmachnower Straßenreinigungssatzung war nicht gestellt worden. Aufgabe Beantworten Sie in einem Rechtsgutachten folgende Frage: Haben sich G und P strafbar gemacht? Prüfungsmaßstab sind nur Straftatbestände aus dem StGB. Nicht zu berücksichtigen ist 303 StGB. Hinweis: Die Hausnummern werden den Grundstücken durch die Gemeinde zugeteilt. Das ist rechtlich ein Verwaltungsakt. Grundstückseigentümer sind nach 126 Abs. 3 S. 1 Baugesetzbuch verpflichtet, ein Hausnummernschild anzubringen. Die Sofort-Besprechung der Klausur findet am Freitag, den , in der Zeit von bis Uhr im S 17 statt.

3 - Seite 2 - Lösung A. Strafbarkeit des G Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen, 229, 13 B. Strafbarkeit des N I. Diebstahl II. Unterschlagung III. Betrug

4 IV. Urkundenfälschung V. Urkundenunterdrückung VI. Sachbeschädigung VII. Fahrlässige Körperverletzung Anhang I Auszug aus dem Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG): 49a Straßenreinigung, Winterdienst (1) Die Gemeinden haben alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. (2) Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung der Gemeinden, 1. die Gehwege und Fußgängerüberwege, vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Bestreuen von Gehwegen mit Stoffen verbieten, die geeignet sind, auf die menschliche Gesundheit oder den tierischen Körper nachteilig einzuwirken oder die Umwelt zu schädigen. Soweit von dieser Ermächtigung nach Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird, können die Gemeinden durch Satzung die Art und Weise des Bestreuens von Gehwegen regeln. Anhang II Auszug aus der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kleinmachnow: 1 Straßenreinigungsaufgabe (1) Die Straßenreinigungsaufgabe umfasst die Reinigung und Winterwartung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze und Grünanlagen im Gemeindegebiet einschließlich der Ortsdurchfahrten der Landesstraßen. (2) Zur Winterwartung gehören das Schneeräumen, das Streuen mit abstumpfenden Mitteln und das Freimachen der Hydranten und Regenwassereinläufe von Schnee und Eis.

5 (3) Die Reinigungsaufgabe betrifft Fahrbahnen und Gehwege. Gehwege sind alle Seitenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist 3 Übertragung der Straßenreinigungspflicht (1) Die Reinigung sämtlicher Gehwege wird in dem in 4 und 5 aufgeführten Umfang auf die anliegenden Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten übertragen, deren Grundstück von der dazugehörigen Straße erschlossen ist. (8) Die Reinigungsaufgabe kann auf Antrag des Verpflichteten an dessen Stelle ein anderer durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde übernehmen, wenn die ordnungsgemäße Reinigung gesichert ist und eine ausreichende Haftpflichtversicherung des Dritten nachgewiesen wird. 5 Art und Umfang der Schnee- und Glättebeseitigung (1) Die Gehwege, Zufahrten und Zugänge einschließlich der Überwege sind in einer Breite von 1,20 Metern (zur Gewährleistung der Barrierefreiheit) von Schnee freizuhalten und bei Eisund Schneeglätte zu streuen. (2) In der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr zu beseitigen.

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