Begriffsbestimmungen

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1 Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, mit der die Eichvorschriften für Wärmezähler für flüssige Wärmeträger erlassen werden. Auf Grund der 39 Abs. 1 Z 1 und 46 Abs.1 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird verordnet: Begriffsbestimmungen 1. (1) Wärmezähler sind Messgeräte für kalorische Energie (Wärmeenergie), mit denen die in einem Wärmeaustauscherkreislauf abgegebene oder aufgenommene Wärmeenergie gemessen und angezeigt wird. Wärmeträger im Sinne dieser Eichvorschriften sind Flüssigkeiten. (2) Wärmezähler bestehen aus einem Durchflusssensor zur Erfassung des Wärmeträgervolumens, einem Temperaturfühlerpaar für die Messung der Vorlauf- bzw. Rücklauftemperatur, und einem Rechenwerk zur Produktbildung der Messgrößen Volumendurchfluss, Temperaturdifferenz unter Berücksichtigung der Wärmeträgereigenschaften und deren zeitlicher Integration. (3) Folgende Bezeichnungen sind zu verwenden: 1. Die obere Grenze der Temperaturdifferenz max ist die größte Temperaturdifferenz zwischen Vor- und Rücklauf, bei welcher der Wärmezähler unter Beachtung der Obergrenze der Wärmeleistung die Eichfehlergrenzen einhalten muss. 2. Die untere Grenze der Temperaturdifferenz min ist die kleinste Temperaturdifferenz zwischen Vor- und Rücklauf, oberhalb der der Wärmezähler die Eichfehlergrenzen einhalten muss. 3. Der Temperaturbereich für Vor- und Rücklauf ist jener Temperaturbereich des Wärmeträgers, innerhalb dessen die Temperaturmesseinrichtung des Wärmezählers verwendet werden darf, ohne dass die Eichfehlergrenzen überschritten werden. 4. Die Nenntemperatur t n ist die höchste Temperatur, bis zu welcher der Durchflusssensor betrieben werden darf. 5. Der Nenndurchfluss p ist der größte Durchfluss, bei dem der Wärmezähler kontinuierlich betrieben werden darf, ohne die Eichfehlergrenzen zu überschreiten. 6. Die obere Grenze des Durchflusses s ist der größte Durchfluss, bei dem der Wärmezähler für eine begrenzte Zeit (weniger als eine Stunde protag, aber nicht mehr als 200 Stunden pro Jahr) betrieben werden darf, ohne die Eichfehlergrenzen zu überschreiten. 7. Die untere Grenze des Durchflusses i ist der kleinste Durchfluss, ab dem der Wärmezähler die Eichfehlergrenzen einhalten muss. 1

2 8. Die obere Grenze der Wärmeleistung P s ist die größte Leistung, bei der der Wärmezähler betrieben werden darf, ohne die Eichfehlergrenzen zu überschreiten. 9. Der maximal zulässige Betriebsdruck (MAP) ist der höchste positive innere Druck, dem der Wärmezähler an der oberen Temperaturgrenze ständig standhalten muss. 10. Der maximal zulässige Druckverlust ist der Unterschied zwischen den am Eingang und Ausgang des Durchflusssensors vorhandenen Drücken, wenn dieser beim Nenndurchfluss p betrieben wird. 11. Der Impulswert ist das dem Ausgangssignal des Durchflusssensors entsprechende Volumen des Wärmeträgers. 12. Vollständige Wärmezähler sind Messgeräte, deren Teilgeräte: Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk zu einer kompakten Einheit zusammengebaut sind. 13. Kombinierte Wärmezähler sind Messgeräte, die aus räumlich getrennten, aber funktionell zusammenwirkenden Teilgeräten bestehen. 14. Hybride Wärmezähler sind Vollständige Wärmezähler, die für Prüfzwecke als Kombinierte Wärmezähler angesehen werden. (4) 1. Der Sollwert für die vom flüssigen Wärmeträger abgegebene oder aufgenommene Wärmeenergie W th wird durch die folgende Größengleichung definiert: τ m. W th = τ = τ m m h d Q( t ) ρ( t ) h dτ 0 0 für die Volumenmessung im Vorlauf und τ m. τ W th = m h dτ = Q( t ) ρ( t ) h dτ 0 0 für die Volumenmessung im Rücklauf. Es bedeuten: m V R V R ṁ... Massendurchfluss des Wärmeträgers Q(t V )... Volumendurchfluss des Wärmeträgers im Vorlauf Q(t R )... Volumendurchfluss des Wärmeträgers im Rücklauf h... Differenz der spezifischen Enthalpien des Wärmeträgers zwischen dem Vor- und Rücklauf des Wärmeaustauscher-Kreislaufes. τ... die Zeit τ m... die Messzeit ρ(t V )... die Dichte des Wärmeträgers im Vorlauf ρ(t R )... die Dichte des Wärmeträgers im Rücklauf t V... die Vorlauftemperatur t R... die Rücklauftemperatur 2

3 2. Werden während der Prüfung die Vor- und Rücklauftemperatur und der Volumendurchfluss konstant gehalten, so sind für den Sollwert der Wärmeenergie die folgenden Formeln zu verwenden. Für die Volumendurchflussmessung im Vorlauf: W th = k V V(t V ) Für die Volumendurchflussmessung im Rücklauf: W th = k R V(t R ) Es bedeuten:... die Differenz zwischen der Vor- und Rücklauftemperatur (= t V - t R ) k V... der Wärmekoeffizient für die Volumendurchflussmessung im Vorlauf. Er ist durch die Gleichung kv = h ρ( tv ) definiert. k R... der Wärmekoeffizient für die Volumendurchflussmessung im Rücklauf. Er ist durch die Gleichung h kr = ρ( t ) definiert. R V(t V )... das bei der Messung im Vorlauf durch den Durchflusssensor geflossene Volumen V(t R )... das bei der Messung im Rücklauf durch den Durchflusssensor geflossene Volumen Zulassung zur Eichung 2. (1) Zulässig im Sinne des 1 der Eich-Zulassungsverordnung, BGBl. Nr. 785/1992 sind Vollständige bzw. Kombinierte Wärmezähler, die den Anforderungen der 3 bis 5 entsprechen. (2) Die Bauarten der einzelnen Hersteller bedürfen der besonderen Zulassung gemäß 2 Abs. 2 der Eich-Zulassungsverordnung. Bei der Kombination von Teilgeräten verschiedener Hersteller zu einem Wärmezähler muss gewährleistet sein, dass die einzelnen Teilgeräte technisch aufeinander abgestimmt sind. (3) Hinsichtlich der technischen Anforderungen für die Zulassung von Wärmezählern gelten Teil 1 und Teil 4 der Europanorm EN 1434, Ausgabe Erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, A-1021 Wien, Heinestraße 38. Die erwähnten Europanormen können auch im BEV eingesehen werden. 3

4 (4) Für Wärmezähler, die für andere Flüssigkeiten als Wasser zugelassen werden sollen, hat der Antragsteller entsprechende Unterlagen zur Ermittlung der Wärmekoeffizienten vorzulegen. Fehlergrenzen 3. (1) Wärmezähler sind in die Genauigkeitsklassen 2 und 3 eingeteilt. Für Vollständige Wärmezähler gelten die Eichfehlergrenzen nach Abs. 2. Für Kombinierte Wärmezähler gelten die Eichfehlergrenzen nach Abs. 3. (2) Ausführung als Vollständiger Wärmezähler Als Bezug gilt der Sollwert für die Wärmeenergie nach 1 Abs. 4 Z 1 und Z 2 bei einem Druck von 10 bar. Für die Klasse 2 gilt: min p ± ( , ) % Für die Klasse 3 gilt: min p ± ( , ) % (3) Ausführung als Kombinierter Wärmezähler Die Eichfehlergrenzen für das Rechenwerk sind in Abhängigkeit von der Temperaturdifferenz zwischen Vor- und Rücklauf gestaltet und beziehen sich auf den Sollwert der Wärmeenergie nach 1 Abs. 4 Z 1 und Z 2 und einen Druck von 10 bar, wobei das Volumen und die Temperaturdifferenz als exakt angesehen werden. Die Eichfehlergrenzen der Temperaturmesseinrichtung beziehen sich auf den Sollwert der Temperaturdifferenz. Die Eichfehlergrenzen für den Durchflusssensor sind in Abhängigkeit vom Volumendurchfluss gestaltet. Für die Eichfehlergrenzen gilt: a) Rechenwerk: min ± ( 05, + ) % b) Temperaturfühlerpaar min ± ( 05, + 3 t ) % 4

5 c) Durchflusssensor Klasse 2: p ± ( , )%, aber nicht mehr als ± 5% Klasse 3: p ± ( , ) %, aber nicht mehr als ± 5% d) Für Kombinierte Wärmezähler ist die Eichfehlergrenze die Summe der Eichfehlergrenzen jedes Teilgerätes. (4) Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das Doppelte der Eichfehlergrenzen. Verwendungsbestimmungen 4. (1) Die bei der Zulassung festgelegten Grenzwerte für Temperaturbereich, Temperaturdifferenz, Höchstdurchfluss, Nenndruck und Nenntemperatur dürfen im Betrieb nicht überschritten, die untere Grenze für die Temperaturdifferenz und den Durchfluss nicht unterschritten werden. (2) Bei Kombinierten Wärmezählern müssen die einzelnen Teilgeräte die bei der Zulassung entsprechend Abs. 1 festgelegten Werte einhalten. Insbesondere müssen die Grenzwerte für die Temperaturdifferenz des Rechenwerkes und des Temperaturfühlerpaares sowie der am Rechenwerk angegebene Impulswert mit jenem am Durchflusssensor übereinstimmen. (3) Die Temperaturfühler sind grundsätzlich ohne Tauchhülsen in die Rohrleitung einzubauen. Ist deren Verwendung jedoch unumgänglich, dann ist durch konstruktive Maßnahmen sicherzustellen, dass der Einfluss auf die Messabweichung für die Temperaturdifferenz nicht größer ist als ein Drittel der Eichfehlergrenze. (4) Für Temperaturfühler von Wärmezählern gelten die folgenden Anforderungen: 1. Alle Signalleitungen sind in einem eigenen Rohr oder Kanal in einem Mindestabstand von 50 mm von starkstromführenden Leitungen zu verlegen. 2. Bei Verwendung geschirmter Kabel sind die Schirme einseitig mit dem Rechenwerk zu verbinden. Die Abschirmung muss durch einen Isoliermantel geschützt sein. 3. Die Zuleitungen dürfen grundsätzlich keine weiteren Verbindungsstellen zwischen den Anschlüssen des Temperaturfühlers und dem Rechenwerk aufweisen. 4. Bei Kombinierten Wärmezählern und Anschluss in Zweileitertechnik müssen die Längen der Zuleitungen der Temperaturfühler sowie die Leitungswiderstände für Vor- und Rücklauf gleich sein. Die zulässige Kabellänge ist vom Kabeluerschnitt abhängig und muss für Temperaturfühler der Type Pt 100 innerhalb der Werte liegen, die in Tabelle 1 angegeben sind. Für Temperaturfühler mit höheren Grundwerten (z.b. Pt 500) darf die maximale Länge der Zuleitungen proportional erhöht werden. Tabelle 1: Maximale Längen der Zuleitungen für Temperaturfühler der Type Pt 100 5

6 Leitungsuerschnitt in mm² Maximale Länge der Zuleitungen für Pt 100 in m 0,22 2,5 0,50 5,0 0,75 7,5 1,50 15,0 5. Der elektrische Widerstand der Zuleitung eines Temperaturfühlers darf 500 mω nicht überschreiten. 6. Werden die Zuleitungen in Vierleitertechnik ausgeführt, müssen die Anschlüsse für Strom- und Spannungspfad deutlich unterscheidbar und konstruktiv so ausgeführt sein, dass eine Verwechslung nicht möglich ist. 7. Temperaturfühler, die nicht als Platin-Widerstandsthermometer ausgeführt sind, sind fix mit dem Rechenwerk zu verbinden. 7. Falls in der Zulassung nichts anderes bestimmt ist, sind die Durchflusssensoren in horizontaler Lage einzubauen. 8. Rohreinbauten vor und nach dem Durchflusssensor dürfen keinen größeren Einfluss als ein Drittel der Eichfehlergrenzen haben. Gegebenenfalls werden in der Zulassung ungestörte Beruhigungsstrecken vorgeschrieben. Aufschriften 5. (1) Bei Vollständigen Wärmezählern sind auf einem Schild, das an gut sichtbarer Stelle angebracht sein muss, folgende Aufschriften deutlich und dauerhaft anzubringen: 1. Name des Herstellers oder Herstellerzeichen, 2. Bauart, Jahr der Herstellung und Fertigungsnummer des Wärmezählers, 3. Zulassungsbezeichnung, 4. Temperaturbereich in C, 5. Nenntemperatur in C, 6. Genauigkeitsklasse, 7. Obere und untere Grenze der Temperaturdifferenz in K, 8. Obere und untere Grenze des Durchflusses sowie der Nenndurchfluss in m³/h, 9. Maximal zulässiger Betriebsdruck in bar, 10. Einbauort des Durchflusssensors (nur bei Einbau im Vorlauf), 11. Impulswert, 12. Wärmeträger (wenn nicht Wasser), 13. Umgebungsklasse (siehe Anforderungen nach 2 Abs. 3). (2) Bei Kombinierten Wärmezählern sind an je einem Schild auf den einzelnen Teilgeräten, das an gut sichtbarer Stelle angebracht sein muss, folgende Aufschriften deutlich und dauerhaft anzubringen: 1. Am Rechenwerk a) Name des Herstellers oder Herstellerzeichen, b) Bauart, Jahr der Herstellung, Fertigungsnummer, c) Zulassungsbezeichnung, 6

7 d) Temperaturbereich in C, e) Obere und untere Grenze der Temperaturdifferenz in K, f) Einbauort des Durchflusssensors (nur bei Vorlauf), g) Impulswert, h) Wärmeträger (wenn nicht Wasser), i) Umgebungsklasse (siehe Anforderungen nach 2 Abs. 3). 2. Am Durchflusssensor a) Name des Herstellers oder Herstellerzeichen, b) Bauart, Jahr der Herstellung und Fertigungsnummer, c) Zulassungsbezeichnung, d) Nenntemperatur in C, e) Maximal zulässiger Betriebsdruck in bar, f) Obere und untere Grenze des Durchflusses sowie der Nenndurchfluss in m³/h, g) Genauigkeitsklasse, h) Impulswert, i) Wärmeträger (wenn nicht Wasser), j) Umgebungsklasse (siehe Anforderungen nach 2 Abs. 3). 3. Am Temperaturfühlerpaar a) Name des Herstellers oder Herstellerzeichen, b) Bauart, Jahr der Herstellung und Fertigungsnummer, c) Zulassungsbezeichnung, d) Temperaturbereich in C, e) Obere und untere Grenze der Temperaturdifferenz in K, f) Zuordnungsbezeichnung, aus der die eindeutige Zuordnung des einzelnen Temperaturfühlers zu einem Paar erkennbar ist. Eichtechnische Prüfung und Stempelung 6. (1) Ist der Wärmezähler als Vollständiger Wärmezähler ausgeführt, dann ist der Eichstempel an gut sichtbarer Stelle auf dem Gehäuse des Rechenwerkes anzubringen. Falls erforderlich sind weitere Stempelstellen zur Sicherung gegen unbefugte Eingriffe in den Wärmezähler an leicht zugänglichen Stellen vorzusehen. (2) Bei Kombinierten Wärmezählern besteht die eichtechnische Prüfung aus der eichtechnischen Prüfung jedes Teilgerätes. An jedem Teilgerät ist ein Eichstempel anzubringen. Falls erforderlich sind weitere Stempelstellen zur Sicherung gegen unbefugte Eingriffe in den Wärmezähler an leicht zugänglichen Stellen vorzusehen. Kombinationen von Teilgeräten mit unterschiedlichen Eichstempeln sind zulässig; für die Gültigkeit der Eichung des Wärmezählers ist der älteste Eichstempel maßgeblich. Schlussbestimmungen 7. (1) Diese Eichvorschriften treten mit 1. September 1999 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Eichvorschriften treten die Eichvorschriften für Wärmezähler für den Wärmeträger Wasser vom 23. Jänner 1984, Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 2/1984, außer Kraft. (3) Wärmezähler, die auf Grund der bisher geltenden Eichvorschriften zugelassen wurden, sowie deren Teilgeräte dürfen weiterhin geeicht werden, wenn sie die gemäß 3 vorgese- 7

8 henen Eichfehlergrenzen nicht überschreiten und die gemäß 4 Abs. 1 und 2 festgelegten Verwendungsbestimmungen einhalten. 8. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG ABl. L 204/37 vom in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG ABl. L 217/18 vom notifiziert (Notifikationsnummer 98/0299/A). GZ:2723/99 Wien, am 24. April 1999 Der Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen Dipl.-Ing. Hochwartner 8

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