Sitzungspolizeiliche Anordnung

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1 Landgericht Dresden Aktenzeichen: 1 Ks 140 Js 56327/13 Strafabteilung - In dem Strafverfahren gegen Detlev G. wegen des Verdachts des Mordes u.a. - Sitzungspolizeiliche Anordnung vom I. Allen Personen, die Zutritt zum Sitzungssaal haben, ist das Mitführen von Waffen, nach dem Waffengesetz verbotenen oder sonst gefährlichen Gegenständen und solchen Gegenständen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden, im Sitzungssaal untersagt. Zur Störung der Hauptverhandlung geeignet sind auch Transparente, Bild- oder Texttafeln usw., die zur Meinungskundgabe während der Sitzung verwendet werden können sowie Gegenstände oder Kleidungsstücke mit beleidigenden, volksverhetzenden, gewaltverherrlichenden oder sonst strafbaren Symbolen oder Textaufdrucken. Die Mitnahme von Gepäckstücken (Taschen, Rucksäcke, Koffer u. a. außer kleinen Damen- oder Herrenhandtaschen) oder sonstigen Behältnissen (auch Flaschen, Getränkedosen u. a.) sowie Geräten, die zur Anfertigung von Ton-, Bildund Filmaufnahmen geeignet sind, Laptops und Mobiltelefonen ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Mobiltelefone und Foto- und Filmapparate der zugelassenen Medienvertreter. Foto- und Filmapparate sind nach Sitzungsbeginn aus dem Saal zu bringen. Vertreter der Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Nebenklägervertreter dürfen Mobiltelefone, Laptops und Taschen, deren Inhalt sie für das Verfahren benötigen, in den Sitzungssaal mitbringen. Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht

2 verwendet werden. Verfahrensbeteiligten und Medienvertretern ist die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb gestattet, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden. 1. Zuhörer und Medienvertreter betreten den Sitzungssaal ausschließlich durch die hintere Tür. 2. Es dürfen nur so viele Zuhörer in der Reihenfolge ihres Erscheinens eingelassen werden, wie Sitzplätze für Zuhörer vorhanden sind. 3. Auch bei voll besetztem Zuhörerraum darf ein Sitzplatz nicht mit zwei Zuhörern besetzt werden. Während der Verhandlung frei werdende Sitzplätze werden unverzüglich weiteren Zuhörern zur Verfügung gestellt, die noch Einlass begehren. II. 1. Von den insgesamt zur Verfügung stehenden Sitzplätzen werden höchstens 56 Plätze bis 10 Minuten vor Sitzungsbeginn für Vertreter der Medien, die sich durch eine Akkreditierungsbestätigung der Pressestelle des Landgerichts Dresden ausweisen können, reserviert. Davon sind 14 Plätze vorrangig für Vertreter der örtlichen Medien zu reservieren. Nicht rechtzeitig eingenommene Plätze werden an wartende Zuhörer vergeben. III. 2. Akkreditierungsbestätigungen werden nur an diejenigen Medienvertreter ausgegeben, die bis zum bei der Pressestelle des Landgerichts Dresden ausschließlich per unter der Adresse um Akkreditierung bitten. Das Akkreditierungsverfahren beginnt am um 09:00 Uhr. Vor diesem Zeitpunkt eingehende Akkreditierungen werden nicht berücksichtigt. Das Gericht teilt dem Absender nicht selbsttätig mit, wenn ein Akkreditierungsgesuch verfrüht erfolgt ist. Das Akkreditierungsverfahren endet am um Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich. Sollte die Zahl der Medienvertreter, die um Akkreditierung bitten, größer sein als die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, wird die Akkreditierung nach der Reihenfolge der Anmeldung festgelegt. Maßgeblich ist die Reihenfolge des Eingangs im Posteingang des Mail-Postfaches. Für die Akkreditierung ist das unter eingestellte Formular zu verwenden. 3. Pro Presseorgan (Sender, Sendeanstalt, Zeitung, Zeitschrift, Agentur usw.) können sich mehrere Vertreter akkreditieren, es wird jedoch jeweils nur ein Sitzplatz vergeben. 4. Für Medienvertreter, die außerhalb der Sitzungspausen den Saal nicht nur kurzzeitig verlassen, werden keine Plätze freigehalten. Frei werdende Presseplätze sind mit wartenden, akkreditierten Medienvertretern zu besetzen, vorrangig mit Journalisten des gleichen Mediums. Im Übrigen werden unbesetzte Plätze an wartende Zuhörer vergeben. Seite2

3 5. Medienvertreter können auch die im Saal für die allgemeine Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Plätze belegen, sofern solche frei sind. IV. 1. Ton-, Foto- und Filmaufnahmen zu Beginn der Sitzungen im Sitzungssaal bis zum Aufruf der Sache sind für akkreditierte Medienvertreter nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet. 2. Es wird eine Pool-Lösung durchgeführt. Als Pool-Führer werden 6 vom Präsidenten des Landgerichts akkreditierte Fotografen (2 Agenturfotografen, 2 Fotografen von Printmedien, und 2 freie Fotografen) und 2 jeweils aus höchstens 3 Personen bestehende, von einem öffentlich rechtlichen und einem privaten Fernsehsender gestellte Kamerateams zugelassen. 3. Die Bestimmung der Pool-Führer bleibt einer Einigung der interessierten Presseorgane bzw. Fernsehsender vorbehalten. 4. Die Erlaubnis nach IV. 1. wird mit der Maßgabe erteilt, dass die Pool-Führer sich schriftlich innerhalb der Akkreditierungsfrist gegenüber der Pressestelle anzeigen und sich verpflichten, das aufgenommene Material auf Anforderung unverzüglich den am Verfahren interessierten Medien zur Verfügung zu stellen. Sie müssen am ersten und letzten Verhandlungstag anwesend sein und an den anderen Sitzungstagen zur Filmund Bildberichterstattung zur Verfügung stehen, wenn sie von einem Medienvertreter angefordert werden. 5. Darüber hinaus sind Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal nicht gestattet. 6. Der Sitzungssaal steht für Interviews und Presseerklärungen nicht zur Verfügung. 1. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Vorsitzenden einzuholen. V. 2. Die für die Absicherung des Sitzungssaals erforderliche Anzahl von Wachtmeistern wird durch den Leiter der Wachtmeisterei im Einvernehmen mit der Vorsitzenden festgelegt. Wiegand Seite3

4 Vorsitzende Richterin am Landgericht Seite4

5 Landgericht Dresden - Strafabteilung - Aktenzeichen: 1 Ks 140 Js 56327/13 Dresden, Verfügung I. Abschrift der sitzungspolizeilichen Anordnung an die Verteidigerin Brigitte Bertsch des Angeschuldigten Detlev Günzel, den Verteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. Endrik Wilhelm des Angeschuldigten Detlev Günzel, die Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin Tanja Brettschneider der Nebenklägerin Stempniewicz, den Nebenklägervertreter Rechtsanwalt Dimitrios Kotios der Nebenklägerin Stempniewicz und d. Zweigst. Pirna StA Dresden formlos versenden. II. Abschrift der sitzungspolizeilichen Verfügung an Herrn Pressesprecher - im Hause - Wiegand Vorsitzende Richterin am Landgericht Seite5

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