Sitzungspolizeiliche Anordnung
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- Käthe Stefanie Siegel
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1 36 KLs 10/ Js 23/11 StA Duisburg Landgericht Duisburg Sitzungspolizeiliche Anordnung in der Strafsache g e g e n D. u.a. w e g e n fahrlässiger Tötung u.a. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Hauptverhandlung wird gemäß 176 GVG Folgendes angeordnet: I. Verhandlungsort Die grundsätzlich öffentliche ( 169 GVG) Hauptverhandlung findet in der Außenstelle des Landgerichts Duisburg im Congress Center Düsseldorf (CCD- Ost), Stockumer Kirchstraße 61, Düsseldorf statt. II. Verbot von Waffen und anderen zur Störung der Hauptverhandlung geeigneten Gegenständen und Tieren 1. Allen Personen ist im Sitzungssaal und im Flur vor dem Sitzungssaal das Mitführen
2 2 von Waffen sowie von Gegenständen untersagt, die geeignet sind, a) andere körperlich zu verletzen oder zu beschmutzen (u.a. Waffen im Sinne des Waffengesetzes, Schirme, Stöcke, Taschenmesser, potentielle Wurfgegenstände wie Flaschen, Dosen, Obst, Eier, Beutel mit Flüssigkeiten), b) zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden (u.a. Trillerpfeifen, Glocken und sonstige lärmverursachende Gegenstände), c) die Identifizierung möglicher Störer zu vereiteln oder zu erschweren (u.a. die sogenannte Vollverschleierung) oder d) die Sicherheit und Ordnung im Sitzungssaal einschließlich des Zugangsbereichs für die Öffentlichkeit durch das demonstrative Vorzeigen oder Verbreiten von Symbolen oder bildlichen oder textlichen Darstellungen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Bekenntnisse oder Aussagen mit Bezügen zum Gegenstand des Verfahrens oder seiner Beteiligten zu beeinträchtigen (u.a. Flugblätter, Transparente). Von diesem Verbot ausgenommen ist das Führen der erforderlichen Dienstausrüstung (einschließlich der hierfür dienstrechtlich vorgesehenen Waffenausstattung) durch Justizwachtmeister und Polizeikräfte. 2. Zudem ist es allen Zuhörern sofern diese Verfügung keine abweichende Regelung enthält sowie den Zeugen untersagt, Taschen und andere Behältnisse (insbesondere Rucksäcke, Aktentaschen, Beutel, Tüten), Mobiltelefone (Handys und Smartphones), mobile Computer (Laptops und Tablets), Funkgeräte, Foto- und Filmapparate sowie (sonstige) Geräte, mit denen Ton- bzw. Bildaufnahmen und/oder Ton- bzw. Bildwiedergaben möglich sind, mit in den Sitzungssaal zu nehmen. Hiervon ausgenommen sind die akkreditierten Medienvertreter/Journalisten; sie dürfen die für ihre Berufsausübung erforderlichen Unterlagen und Gegenstände mit in den Sitzungssaal nehmen. Insbesondere ist es ihnen gestattet, Taschen und andere Behältnisse (insbesondere Rucksäcke, Aktentaschen, Beutel, Tüten), Mobiltelefone (Handys und Smartphones), mobile Computer (Laptops und Tablets) und sofern
3 3 diese für Aufnahmen nach Nr. VIII. dieser Verfügung erforderlich sind Foto- und Filmapparate sowie (sonstige) Geräte, mit denen Ton- bzw. Bildaufnahmen und/oder Ton- bzw. Bildwiedergaben möglich sind, mit in den Sitzungssaal zu nehmen. 3. Tiere dürfen im Sitzungssaal und im Flur vor dem Sitzungssaal nicht mitgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind die erforderlichen Begleithunde von sehbehinderten Personen sowie nach vorheriger Gestattung durch den Vorsitzenden Therapiehunde von Verfahrensbeteiligten, sofern von den Hunden keine Störung der Hauptverhandlung ausgeht. III. Einlasskontrolle Es wird eine Einlasskontrolle angeordnet, der sich alle Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Berufsrichter, der Schöffen und der Protokollführer (also die Vertreter der Staatsanwaltschaft, Angeklagten, Verteidiger, Nebenkläger, Nebenklägervertreter, Adhäsionskläger und Adhäsionsklägervertreter) sowie alle Zeugen, Zeugenbeistände, Sachverständigen, Dolmetscher und Zuhörer (einschließlich der Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens) wie folgt zu unterziehen haben: 1. Ausweispflicht Die Angeklagten, Nebenkläger, Adhäsionskläger, Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher sowie alle Zuhörer (einschließlich der Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens) müssen sich bei der Einlasskontrolle mit einem gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass bzw. als Ausländer mit einem entsprechenden gültigen amtlichen Ausweispapier ausweisen. Polizeibeamte weisen sich mit einem Polizeidienstausweis aus. Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens können sich alternativ durch einen Presseausweis identifizieren. 2. Anfertigung von Ausweiskopien Zuhörer mit Ausnahme der durch Presseausweis legitimierten Vertreter von Presse, Rundfunk und Fernsehen haben ihr Ausweispapier an der Kontrollstelle einem
4 4 Justizbediensteten auszuhändigen. Die Ausweise werden kopiert, um etwaige Störer identifizieren zu können. Die erlangten Daten dürfen nicht gespeichert oder listenmäßig erfasst werden. Die Ablichtungen sind von den eingesetzten Justizwachtmeistern so zu verwahren, dass ein Zugriff durch Dritte nicht möglich ist. Sie sind dem Vorsitzenden auf dessen Aufforderung hin auszuhändigen. Wenn der Vorsitzende die Kopien nicht bis zum Ende des auf den Sitzungstag folgenden Werktages angefordert hat, sind die Kopien von den Justizwachtmeistern selbständig einer sicheren Vernichtung zuzuführen. Eine Verwendung der Ablichtungen zu anderen Zwecken als zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Hauptverhandlung oder zur Verfolgung von Störungen ist untersagt. Die Ausweise werden sofort nach Anfertigung der Kopien den Zuhörern zurückgegeben. 3. Durchsuchung Die Angeklagten, Nebenkläger, Adhäsionskläger, Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher sowie alle Zuhörer (einschließlich der Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens) sind bei der Einlasskontrolle durch äußerliches Abtasten der Bekleidung einschließlich etwaiger Kopfbedeckungen, Durchsicht der mitgeführten Behältnisse sowie unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors oder einer Metalldetektorschleuse und für mitgeführte Gegenstände - eines Durchleuchtungsgeräts auf Waffen und Gegenstände zu durchsuchen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden bzw. gemäß Nr. II. dieser Verfügung nicht mit in den Sitzungssaal genommen werden dürfen. Bei der Durchsuchung sind Mäntel und Jacken stets abzulegen. Auf Verlangen des Kontrollpersonals sind auch Pullover und Schuhe auszuziehen. Zuhörerinnen sind von weiblichem Kontrollpersonal zu durchsuchen. Vom Inhalt mitgeführter Dokumente darf bei der Durchsuchung keine Kenntnis genommen werden. 4. Hinterlegung von Gegenständen a) Beanstandete Gegenstände im Sinne der Nr. II. 1. dieser Verfügung sind in Verwahrung zu nehmen; sie werden bei Verlassen des Gebäudes wieder ausgehändigt. Für in Verwahrung genommene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
5 5 b) Alle Zuhörer sofern diese Verfügung keine abweichende Regelung enthält sowie alle Zeugen haben Taschen und andere Behältnisse (insbesondere Rucksäcke, Aktentaschen, Beutel, Tüten), Mobiltelefone (Handys und Smartphones), mobile Computer (Laptops und Tablets), Funkgeräte, Foto- und Filmapparate sowie (sonstige) Geräte, mit denen Ton- und Bildaufnahmen und/oder Ton- und Bildwiedergaben möglich sind, ebenfalls zu hinterlegen. Diese Gegenstände werden gleichfalls bei Verlassen des Gebäudes wieder ausgehändigt. Auch insofern wird für in Verwahrung genommene Gegenstände keine Haftung übernommen. Diese Hinterlegungsregelung gilt nicht für solche Gegenstände, die akkreditierte Medienvertreter/Journalisten nach Nr. II. 2. dieser Verfügung mit in den Sitzungssaal nehmen dürfen. c) Die Hinterlegungsregelung in Nr. III. 4. b) gilt auch für Angeklagte, Nebenkläger und Adhäsionskläger, allerdings mit der Ausnahme, dass diese mobile Computer (Laptops und Tablets) sowie Taschen, in denen sie Dokumente transportieren, mit in den Sitzungssaal nehmen dürfen. d) Die Hinterlegungsregelung in Nr. III. 4. b) gilt auch für Sachverständige und Dolmetscher, allerdings mit der Ausnahme, dass diese Taschen und andere Behältnisse (insbesondere Rucksäcke, Aktentaschen, Beutel, Tüten), Mobiltelefone (Handys und Smartphones) und mobile Computer (Laptops und Tablets) mit in den Sitzungssaal nehmen dürfen. 5. Verfahren bei Zuwiderhandlungen Zuhörern (einschließlich der Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens), die sich nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweisen oder sich weigern, sich entsprechend dieser Verfügung durchsuchen zu lassen, entsprechend dieser Verfügung ihre Ausweise ablichten zu lassen oder entsprechend dieser Verfügung beanstandete bzw. im Sitzungssaal nicht gestattete Gegenstände zu hinterlegen, ist der Zutritt zu versagen. Wenn Angeklagte, Nebenkläger, Adhäsionskläger, Zeugen, Dolmetscher und Sachverständige sich nicht ausweisen können, sich einer Durchsuchung verweigern oder der angeordneten Verwahrung mitgeführter Gegenstände
6 6 widersprechen, ist unverzüglich eine Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen. 6. Sonderregelung für Verteidiger, Nebenklägervertreter, Adhäsionsklägervertreter und Zeugenbeistände Die Verteidiger, Nebenklägervertreter, Adhäsionsklägervertreter sowie Zeugenbeistände haben sich bei der Einlasskontrolle mit einem gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass oder mit einem gültigen Ausweis der Rechtsanwaltskammer auszuweisen. Ein Kopieren des Ausweises unterbleibt. Die Verteidiger, Nebenklägervertreter, Adhäsionsklägervertreter sowie Zeugenbeistände werden nicht durchsucht. Sie dürfen ihre mitgeführten Taschen und sonstigen Behältnisse (insbesondere Rucksäcke, Aktentaschen, Beutel, Tüten) sowie Mobiltelefone (Handys und Smartphones) und mobile Computer (Laptops und Tablets) in den Sitzungssaal mitbringen. Das Mitbringen von Gegenständen im Sinne der Nr. II. 1. dieser Verfügung in den Sitzungssaal ist auch den Verteidigern, Nebenklägervertretern, Adhäsionsklägervertretern sowie Zeugenbeiständen untersagt. 7. Sonderregelung für Vertreter der Staatsanwaltschaft Die Vertreter der Staatsanwaltschaft haben sich mit einem Dienstausweis auszuweisen, sofern sie den Justizwachtmeistern, welche die Eingangskontrolle vornehmen, nicht von Person her bekannt sind. Ein Kopieren des Dienstausweises unterbleibt. Die Vertreter der Staatsanwaltschaft werden nicht durchsucht. Sie dürfen ihre mitgeführten Taschen und sonstigen Behältnisse (insbesondere Rucksäcke, Aktentaschen, Beutel, Tüten) sowie Mobiltelefone (Handys und Smartphones) und mobile Computer (Laptops und Tablets) in den Sitzungssaal mitbringen. Das Mitbringen von Gegenständen im Sinne der Nr. II. 1. dieser Verfügung in den Sitzungssaal ist auch den Vertretern der Staatsanwaltschaft untersagt.
7 7 8. Sonderregelung für Polizeibeamte Polizeibeamte, die sich mit einem Polizeidienstausweis ausweisen, werden keinen weiteren Kontrollen unterzogen. Ein Kopieren des Dienstausweises unterbleibt. Sie dürfen zur Dienstausstattung gehörende Waffen und Funkgeräte auch im Sitzungssaal mit sich führen. IV. Mediennutzung im Sitzungssaal Mobiltelefone, die mit in den Sitzungssaal verbracht werden dürfen, sind im Sitzungssaal auszuschalten. Mobile Computer, deren Mitnahme in den Sitzungssaal gestattet ist, dürfen nur im Offline-Betrieb benutzt werden. Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden und Empfangen von Nachrichten, das Abrufen und Versenden von Daten sowie jegliche Nutzung des lnternets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit den in den Sitzungssaal verbrachten Geräten während der Hauptverhandlung gar nicht und außerhalb der Hauptverhandlung nur im Rahmen der Einzelregelungen unter Nr. VIII. dieser Verfügung hergestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine Stromversorgung im Gerichtssaal. Bei Verstößen gegen diese Anordnungen zur Nutzung technischer Geräte durch Medienvertreter/Journalisten müssen die Zuwiderhandelnden mit ihrer sofortigen Verweisung aus dem Sitzungssaal und ihrem Ausschluss von der weiteren Berichterstattung rechnen. Auch behält sich der Vorsitzende bei Verstößen eine sofortige Änderung der Anordnung zum Mitführen und zur Nutzung der vorgenannten technischen Geräte vor. V. Öffentlichkeit 1. Grundsätzliche Öffentlichkeit der Sitzung Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich ( 169 Satz 1 GVG).
8 8 2. Kein Zutritt für Kinder unter sechs Jahren Zuhörern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt schon bei der Einlasskontrolle zu verwehren. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende im Einzelfall. 3. Öffnung des Sitzungssaales Zuhörer (einschließlich der Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens) erhalten am ersten Hauptverhandlungstag 120 Minuten und an den weiteren Hauptverhandlungstagen 90 Minuten vor Eröffnung der Sitzung Zugang zum Prozessgebäude (CCD-Ost) und zum Sitzungssaal. 4. Allgemeine Zuhörerplätze und ihre Vergabe Im Sitzungssaal stehen im Zuhörerbereich mindestens 320 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 85 Plätze vorrangig für Medienvertreter/Journalisten reserviert. Diese reservierten Sitzplätze für Medienvertreter/Journalisten sind besonders gekennzeichnet und werden gesondert nach Maßgabe der Regelungen unter Nr. VI. dieser Verfügung vergeben. Die nicht für Medienvertreter/Journalisten reservierten Sitzplätze (allgemeine Sitzplätze) stehen der allgemeinen Öffentlichkeit einschließlich solcher Medienvertreter/Journalisten, die keinen der für Medienvertreter/Journalisten reservierten Plätze erhalten haben, zur Verfügung. Die allgemeinen Sitzplätze für die Öffentlichkeit werden nach dem Prioritätsprinzip wie folgt vergeben: a) Zuhörer werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens durch die gesondert gekennzeichneten Eingänge in den Sitzungssaal eingelassen. b) Es dürfen (vorbehaltlich der ergänzenden Regelung unter Nr. VI. 2. dieser Verfügung für nicht belegte Plätze aus dem besonderen Kontingent für Medienvertreter/Journalisten) nur so viele Zuhörer in den Sitzungssaal eingelassen werden, wie (Einzel-)Sitzplätze für die allgemeine Öffentlichkeit vorhanden sind. Auch bei voll besetztem Zuhörerraum darf ein Sitzplatz nicht mit mehreren Personen besetzt werden. Sind alle Sitzplätze belegt, werden
9 9 weitere Zuhörer nicht eingelassen. c) ln den Sitzungssaal eingelassene Zuhörer haben sogleich nach Betreten des Saales einen Sitzplatz einzunehmen. Zuhörer, die auch nach entsprechender Aufforderung nicht sogleich einen Sitzplatz einnehmen, sind von den Justizwachtmeistern des Saales zu verweisen. d) Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Den diesbezüglich ergehenden Anordnungen der Justizwachtmeister ist Folge zu leisten. e) Ein Zuhörer verliert seinen Sitzplatz, wenn er die Metalldetektorschleusen in Richtung Ausgang des Prozessgebäudes passiert. Ein nach Sitzungsbeginn frei werdender Sitzplatz wird sofort nachrückend neu vergeben an wartende Interessierte in der Reihenfolge ihres Eintreffens an dem hierfür eingerichteten Wartebereich. f) Um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten, werden von den Justizwachtmeistern an die Zuhörer Kontrollkarten vergeben, die beim Passieren der Metalldetektorschleusen in Richtung Ausgang des Prozessgebäudes zurückgegeben werden müssen. g) Während der Sitzungspausen wird der Sitzungssaal nicht geräumt. h) Für Plätze aus dem besonderen Kontingent für Medienvertreter/Journalisten, die bis 10 Minuten vor Sitzungsbeginn nicht durch Medienvertreter/Journalisten besetzt worden sind, gilt die ergänzende Regelung unter Nr. VI. 2. dieser Verfügung. 5. Verbot von Interviews im Sitzungssaal Es ist nicht gestattet, im Sitzungssaal Interviews oder interviewähnliche Gespräche zu führen. Die Justizwachtmeister werden angewiesen, entsprechende Versuche sofort zu unterbinden.
10 10 6. Gerichtszeichner Bis zu zwei Gerichtszeichner können auf Antrag und mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorsitzenden zum Saal zugelassen werden. Ein Antrag auf Zulassung ist bis 13. November 2017 möglich und bei der Pressestelle des Landgerichts anzubringen. Sollten mehr als zwei Anträge von Gerichtszeichnern eingehen, entscheidet das Los. Das Losverfahren wird im Einzelfall vom Vorsitzenden bestimmt. Ein zugelassener Gerichtszeichner wird hinsichtlich der Kontrollen wie akkreditierte Medienvertreter/Journalisten behandelt; er darf die für seine Berufsausübung erforderlichen Unterlagen und Gegenstände mit in den Sitzungssaal nehmen. VI. Besondere und ergänzende Regelungen für Medienvertreter 1. Akkreditierungen und Vorabverteilung von Sitzplätzen Es findet ein Akkreditierungsverfahren für Medienvertreter statt, um insbesondere angesichts des erwarteten hohen Interesses von Medienvertretern/Journalisten an der Hauptverhandlung eine sachgerechte Verteilung der begrenzten Zahl von Zuhörerplätzen zu gewährleisten, die vorrangig für Medienvertreter/Journalisten reserviert sind. Die Durchführung des Akkreditierungsverfahrens obliegt der Pressestelle des Gerichts. a) Medienvertreter/Journalisten können sich ausschließlich per für Loveparade-Strafverfahren unter Übermittlung eines gültigen Presseausweises oder einer Arbeitgeberbestätigung und gegebenenfalls unter Angabe der Mediengruppe (vgl. nachfolgend unter Nr. VI. 1. c)) bzw. sofern gegeben des Medienorgans (vgl. nachfolgend unter Nr. VI. 1 g)) über das Akkreditierungspostfach der Pressestelle des Landgerichts Duisburg ([email protected]) akkreditieren. Jeder Medienvertreter/Journalist kann sich nur einmal akkreditieren. Für die Akkreditierung ist das auf der Homepage des Landgerichts bereitgestellte Formular zu benutzen. Dieses muss vollständig ausgefüllt sein. Akkreditierungsnachweise werden von der Pressestelle des Gerichts unmittelbar nach Beendigung des Akkreditierungsverfahrens versandt.
11 11 Die Akkreditierungsfrist beginnt am 6. November 2017 um Uhr und endet am 13. November 2017 um Uhr. Akkreditierungsgesuche, die nicht per an vorgenanntes Postfach oder vor Beginn oder nach Ablauf der Frist eingehen, können nicht berücksichtigt werden. b) Es werden höchstens 85 akkreditierte Medienvertreter/Journalisten zugelassen, für die Platzkarten vergeben werden. c) Es werden folgende Mediengruppen gebildet, für die jeweils die angegebene Anzahl von Sitzplätzen (insgesamt 68 Plätze) aus dem unter Nr. VI. 1. b) genannten Sitzplatzkontingent reserviert wird: A. Medien mit Sitz im Inland Gruppe 1: Nachrichtenagenturen: 4 Plätze Gruppe 2: öffentlich-rechtliche Fernsehsender: 3 Plätze Gruppe 3: öffentlich-rechtliche Hörfunksender: 3 Plätze Gruppe 4: private Fernsehsender: 4 Plätze Gruppe 5: private Hörfunksender: 4 Plätze Gruppe 6: Tageszeitungen: 12 Plätze Von diesen Plätzen sind drei Plätze für Medien mit ständigem Redaktionssitz in Duisburg und drei Plätze für Medien mit ständigem Redaktionssitz in Düsseldorf reserviert. Gruppe 7: Wochen- und Monatszeitungen: 3 Plätze
12 12 Gruppe 8: Wochen- und Monatsmagazine: 5 Plätze Gruppe 9: Selbständige Online-Redaktionen: 12 Plätze B. Medien mit Sitz im Ausland Gruppe 1: Nachrichtenagenturen mit Sitz im Ausland: 2 Plätze Gruppe 2: Sonstige Medienorgane mit Sitz im Ausland: 16 Plätze Von diesen Plätzen sind je zwei Plätze für Medienorgane mit Sitz in Spanien, Italien, den Niederlanden, der Volksrepublik China, Australien und Großbritannien reserviert. d) Innerhalb der Mediengruppen wird die Sitzplatzvergabe in der Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierungsgesuche für die jeweilige Gruppe vorgenommen. Im Falle sekundengleich eingehender Akkreditierungen entscheidet soweit erforderlich der Vorsitzende durch Los. Wird die Anzahl der reservierten Sitzplätze innerhalb einer Mediengruppe durch gültige Akkreditierungen nicht erreicht, werden die nicht vergebenen Sitzplätze wieder den Sitzplätzen gemäß Nr. VI. 1. b) zugeschlagen. e) Akkreditierte Journalisten, die einer der in Nr. VI. 1. c) genannten Mediengruppen angehören, innerhalb dieses Kontingents jedoch keinen Sitzplatz erhalten haben, nehmen an der Sitzplatzvergabe für die gemäß Nr. VI. 1. b) vorgesehenen Plätze teil. f) Die nicht nach Nr. VI. 1. c) reservierten Sitzplätze (mindestens 17 Plätze) werden in der Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierungsgesuche vergeben. Im Falle sekundengleich eingehender Akkreditierungen entscheidet soweit erforderlich der Vorsitzende durch Los. g) Jedes rechtlich selbständige Medienorgan kann sich mit einer beliebigen Anzahl
13 13 von Vertretern am Akkreditierungsverfahren beteiligen. Jeder Vertreter muss sich jedoch einzeln akkreditieren. Sammelakkreditierungen einzelner Medienorgane sind nicht zulässig. Auch im Fall von Mehrfachmeldung besteht nur Anspruch auf einen reservierten Sitzplatz. Es ist dem Medienorgan freigestellt zu entscheiden, welcher seiner akkreditierten Mitarbeiter den Sitzplatz einnimmt. h) Jeder akkreditierte Medienvertreter/Journalist kann jederzeit im Einvernehmen mit einem anderen akkreditierten Medienorgan/Medienvertreter/Journalisten, das/der einen reservierten Sitzplatz erhalten hat, für dieses/diesen den reservierten Sitzplatz einnehmen. Dieses Einvernehmen kann auch für die gesamte Verfahrensdauer hergestellt werden. 2. Vergabe der vorrangig für Medienvertreter/Journalisten reservierten Sitzplätze an den Sitzungstagen Die 85 vorrangig für Medienvertreter/Journalisten reservierten Sitzplätze werden an den Sitzungstagen wie folgt vergeben: a) Die Sitzplätze aus den besonderen Sitzplatzkontingenten werden primär an die Medienvertreter/Journalisten vergeben, die sich an der Zugangskontrolle durch den Besitz einer Platzkarte für einen Sitzplatz und ihre Akkreditierung für das Verfahren legitimieren. Sitzplätze aus den besonderen Sitzplatzkontingenten, die bis spätestens 10 Minuten vor dem angesetzten Beginn der jeweiligen Sitzung nicht belegt sind, werden für den betreffenden Sitzungstag dem Verfügungskontingent zugeschlagen. Das gleiche gilt, wenn ein Sitzplatz aus den besonderen Sitzplatzkontingenten durch das Passieren der Metalldetektorschleusen in Richtung Ausgang des Prozessgebäudes aufgegeben wird. b) Die Sitzplätze aus dem Verfügungskontingent werden an die Zuhörer (einschließlich der Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens), die ansonsten keinen Einlass finden könnten, wie folgt vergeben: primär an anwesende akkreditierte Medienvertreter/Journalisten, die keine Platzkarte für einen Sitzplatz haben, in zweiter Linie an anwesende nicht akkreditierte
14 14 Medienvertreter/Journalisten (Legitimation durch Presseausweis) und in dritter Linie an sonstige Zuhörer, und zwar jeweils nach dem Prioritätsprinzip in der Reihenfolge ihres Eintreffens an dem hierfür eingerichteten Wartebereich. c) Um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten, werden von den Justizwachtmeistern an die Medienvertreter/Journalisten, denen Zugang zu den vorrangig für Medienvertreter/Journalisten reservierten Sitzplätzen gewährt wird, Kontrollkarten vergeben, die beim Passieren der Metalldetektorschleusen in Richtung Ausgang des Prozessgebäudes zurückgegeben werden müssen. d) Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Den diesbezüglich ergehenden Anordnungen der Justizwachtmeister ist Folge zu leisten. VII. Film- und Bildaufzeichnungen sowie Tonaufnahmen in der Hauptverhandlung Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind während der Hauptverhandlung von Gesetzes wegen unzulässig ( 169 Satz 2 GVG). Auch sonstige Bild-, Ton- und Filmaufnahmen während der Hauptverhandlung werden hiermit untersagt. Während der Hauptverhandlung sind mithin sämtliche Bild-, Ton- und Filmaufnahmen verboten. VIII. Film- und Bildaufzeichnungen sowie Tonaufnahmen durch Medienvertreter zur Presse-, Rundfunk- und Fernsehberichterstattung am Rande der Hauptverhandlung Für die Anfertigung von Medienaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung gilt Folgendes: Von den akkreditierten Fernsehvertretern werden zwei Fernsehteams (ein öffentlichrechtlicher und ein privatrechtlicher Sender), jeweils bestehend aus einem Kameramann, einem Techniker und einem Redakteur, mit jeweils einer Kamera zugelassen, die sich schriftlich gegenüber der Pressestelle des Landgerichts einverstanden erklärt
15 15 haben, ihr gesamtes Ton- und Bildmaterial unverzüglich und unentgeltlich anderen Sendern zur Verfügung zu stellen (sogenannte Pool-Lösung). Von den akkreditierten Medienvertretern/Journalisten werden sechs Fotografen (drei Agenturvertreter und drei freie Fotografen) sowie zwei aus maximal zwei Personen bestehende Tonaufnahmeteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender) zugelassen, die sich schriftlich gegenüber der Pressestelle des Landgerichts einverstanden erklärt haben, ihr gesamtes Bild- bzw. Tonmaterial unverzüglich und unentgeltlich anderen Agenturen zur Verfügung zu stellen (sogenannte Pool-Lösung). Die Bestimmung der Fernsehteams, Fotografen und Tonaufnahmeteams sowie die Absprache der Modalitäten im Einzelnen bleiben einer Einigung der interessierten jeweiligen Medienorgane überlassen. Diese Vereinbarungen der Medienorgane sind der Pressestelle des Gerichts zu übermitteln und können jederzeit geändert werden. Falls bis zum 30. November 2017 der Pressestelle des Landgerichts keine verbindliche einvernehmliche Lösung mitgeteilt wird, trifft der Vorsitzende die Auswahl. Ton-, Film- und Bildaufnahmen sind den entsprechend der vorstehenden Regelung zugelassenen zwei Fernsehteams, sechs Fotografinnen bzw. Fotografen und zwei Tonaufnahmeteams an allen Verhandlungstagen ab jeweils 15 Minuten vor dem angesetzten Beginn einer Sitzung im Sitzungssaal und vor dem Sitzungssaal gestattet. Bei der Anfertigung der Aufnahmen ist ein Abstand von der Anklagebank, vom Richtertisch und vom Platz der Staatsanwaltschaft von jeweils drei Metern einzuhalten. Die Justizwachtmeister haben Versuche, diesen Abstand zu unterschreiten, sofort zu unterbinden. Die Aufnahmen sind mit dem Aufruf der Sache durch den Vorsitzenden sofort zu beenden. Die Fernsehteams und Fotografen haben den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen, sofern ihnen kein Sitzplatz im Zuschauerraum zur Verfügung steht. ln den Sitzungspausen und am Ende einer Sitzung sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen vor und in dem Sitzungssaal nicht gestattet. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Anordnungen des Vorsitzenden nach 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bildaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung teilweise untersagt oder Beschränkungen unterworfen wird,
16 16 stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Presse- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar, weshalb beim Erlass solcher Anordnungen der Bedeutung dieser Grundrechte Rechnung zu tragen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (vgl. BVerfG NJW 2017, 798). Dies ist hier geschehen. Die Anordnung, dass in den Sitzungspausen und am Ende einer Sitzung Ton-, Film- und Bildaufnahmen vor und in dem Sitzungssaal nicht gestattet sind, findet ihre Rechtfertigung darin, dass solche Aufnahmen wegen der ganz besonders großen Zahl von Personen (bis zu etwa 500), die sich in Pausen bzw. am Ende einer Sitzung im Sitzungssaal bewegen und diesen verlassen wollen, und der dadurch bedingten unvermeidlichen Unruhe im Sitzungssaal die Zulassung von Aufnahmen zu diesen Zeiten zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung eines ordnungsgemäßen Sitzungsablaufs führen würde. Die damit einhergehende Beschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit ist auch bei Berücksichtigung der Interessen der Medien verhältnismäßig, weil diesen jeweils zu Beginn eines jeden Sitzungstages die Möglichkeit eingeräumt ist, (aktuelle) Film-, Bild- und Tonaufnahmen herzustellen. Mit Bild- und Tonaufzeichnungen des Spruchkörpers (Berufsrichter und Schöffen) sowie der Protokollführer außerhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverständnis. Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten, insbesondere der Angeklagten, sind zu wahren. Bei der Veröffentlichung von Film- oder Bildaufnahmen der Angeklagten oder einzelner Angeklagter sind die Gesichter mittels geeigneter technischer Maßnahmen zu anonymisieren, es sei denn, der betreffende Angeklagte erklärt seine Zustimmung zu einer Veröffentlichung nicht anonymisierter Aufnahmen. Eine solche Zustimmung kann auch von dem jeweiligen Verteidiger für den betreffenden Angeklagten erklärt werden. Das Gebot, Aufnahmen der Angeklagten nur in anonymisierter Form zu veröffentlichen, rechtfertigt sich wie folgt: Bei der Ermessensausübung durch den Vorsitzenden sind einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung zu beachten (vgl. BVerfG NJW 2017, 798).
17 17 Müssen Angeklagte, für die die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Unschuldsvermutung streitet, im Falle einer Fernsehberichterstattung ihr nicht anonymisiertes Bildnis zeigen, kann hierin eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts liegen, die im Einzelfall trotz späteren Freispruchs schwerwiegende und nachhaltige Folgen haben kann (vgl. BVerfG NJW 2017, 798 m.w.n.). Insbesondere sind auf Seiten der Angeklagten mögliche Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen des Anspruchs auf Achtung der Vermutung ihrer Unschuld und von Belangen späterer Resozialisierung zu beachten, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden können. Dabei ist gerade auch mit Blick auf die Suggestivkraft des Fernsehens der mögliche Effekt einer medialen Vorverurteilung zu bedenken (vgl. BVerfG AfP 2008, 156). Auch eine um Sachlichkeit und Objektivität bemühte Fernsehberichterstattung stellt in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar als eine Wort- und Schriftberichterstattung in Hörfunk und Presse. Dies folgt vor allem aus der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks und der Kombination von Ton und Bild (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 2008, Az.: 1 BvQ 46/08). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist hingegen der jeweilige Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bedeutsam; bei Strafverfahren ist insbesondere die Schwere der zur Anklage stehenden Straftat zu berücksichtigen, aber auch die öffentliche Aufmerksamkeit für den Prozess, etwa wegen seines Aufsehen erregenden Gegenstands (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, Az: 1 BvR 620/07). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist die Anonymisierungsanordnung mit der Presse- und Rundfunkfreiheit vereinbar. Die Taten, die den Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegt werden, haben zwar die Aufmerksamkeit einer sehr breiten Öffentlichkeit erregt. Allein der Gegenstand der Anklage rechtfertigt eine Individualisierung der Angeklagten, die dies gilt auch für den seit über sechs Jahren pensionierten früheren Beigeordneten Dressler weder zu Personen des öffentlichen Lebens gehören noch die Tatvorwürfe eingeräumt haben oder sich im Vorfeld der Hauptverhandlung freiwillig einer bebilderten Medienberichterstattung gestellt haben, jedoch nicht. Die besonders schweren Folgen der angeklagten Taten begründen nicht nur ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch die große Gefahr, dass die Angeklagten eine Stigmatisierung erfahren, die selbst ein etwaiger Freispruch möglicherweise nicht mehr zu beseitigen vermag. Die sicherlich wieder-
18 18 holte, möglicherweise über Jahre andauernde Bildberichterstattung, die die Angeklagten als solche im Gerichtssaal zeigt, kann wegen der besonderen Intensität des optischen Eindrucks in weiten Kreisen der Öffentlichkeit eine dauerhafte Erinnerung erzeugen, in der die Gesichter der Angeklagten mit den Schrecken des Unglücks und seiner tragischen Folgen verbunden werden. Diese Folgen sind seit 2010 regelmäßig Gegenstand örtlicher wie überörtlicher bebilderter Berichterstattung und einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Die Angeklagten haben insoweit zu befürchten, dass sie sich von diesem Eindruck auch nach einem etwaigen Freispruch auf unabsehbare Zeit nicht mehr befreien könnten. Sofern ein etwaiger Freispruch etwa auf den Mangel von Beweisen gestützt würde oder das Verfahren wegen des Eintritts der absoluten Verjährung im Juli 2020 durch Prozessurteil endete, liefen die Angeklagten Gefahr, in breiter Öffentlichkeit gleichwohl mit dem Makel behaftet zu sein, die Taten in Wahrheit doch begangen zu haben. Verbindet sich diese Überzeugung mit einer ebenso verbreiteten lebhaften Erinnerung an das Gesicht der Angeklagten aus der bebilderten Berichterstattung über die Gerichtsverhandlung, droht den Angeklagten ungeachtet eines etwaigen Freispruchs oder einer etwaigen Verfahrenseinstellung eine nachhaltige Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts, die im Einzelfall schwerwiegende Folgen haben kann (vgl. hierzu insgesamt BVerfG, Beschluss vom 27. November 2008, Az.: 1 BvQ 46/08). Dieselben Gründe, die das Informationsinteresse begründen, lassen die Gefahr entstehen, dass die Angeklagten sich im Falle der nicht anonymisierten Bildberichterstattung von dem Vorwurf, für den Tod von 21 Menschen und zahlreiche Körperverletzungen verantwortlich zu sein, nur schwer werden befreien können, selbst wenn sie freigesprochen werden sollten. Ein besonders gravierender Makel bliebe ihnen angehaftet, wenn das Verfahren nur wegen des Vorliegens eines Prozesshindernisses (Eintritt der absoluten Verjährung) eingestellt werden müsste. Die in dem Anonymisierungsgebot liegende Beschränkung der Berichterstattung wiegt nach alledem nicht so schwer, als dass sie es rechtfertigte, dass das Gericht eventuell mögliche Verletzungen der aufgezeigten schutzwürdigen Belange der Angeklagten (Persönlichkeitsrechte; Unschuldsvermutung) zuzulassen hätte (vgl. BVerfG NJW 2017, 798). IX. Geltungsbereich Diese sitzungspolizeiliche Verfügung gilt für alle Sitzungstage.
19 19 Es bleibt vorbehalten, die getroffenen Anordnungen auch einzelfallbezogen ganz oder teilweise aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die fortlaufend überprüfte Sicherheitseinschätzung bzw. die Ordnung der Hauptverhandlung dies gebieten oder zulassen. Das Hausrecht über die Außenstelle des Landgerichts Duisburg im CCD-Ost außerhalb des Bereichs des Sitzungssaales übt der Präsident des Landgerichts aus. Anordnungen des Hausrechtinhabers bleiben, soweit sie nicht durch die Sitzungspolizei des Vorsitzenden verdrängt werden, durch diese Verfügung unberührt. X. Schlussregelungen Aus dem Sitzungssaal hinausgewiesene Personen haben den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Der Vorsitzende entscheidet im Einzelfall, ob solchen Personen ein erneuter Zutritt am selben Tag zu verwehren ist. ln Zweifelsfällen der Anwendung und Auslegung dieser sitzungspolizeilichen Verfügung ist die Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen. Duisburg, 12. Oktober 2017 Landgericht, 6. große Strafkammer Der Vorsitzende Plein, Vors. Richter am Landgericht
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