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1 Merkblatt zur Rechnungsstellung, zur Umsatzsteuer & zu weiteren Fördermitteln in den Fördermodulen 2 und 3 der Richtlinie Energieberatung und Energieeffizienz-Netzwerke für Kommunen und gemeinnützige Organisationen

2 Merkblatt zur Rechnungsstellung, zur Umsatzsteuer & zu weiteren Förder-mitteln 2 1. Rechnungsstellung im Förderprogramm Eine korrekte Rechnungsstellung ist förderrelevant, denn sie ist Grundlage für die Berechnung des auszuzahlenden Förderbetrags. Das folgende Beispiel soll Ihnen als Hilfe sowie der Veranschaulichung des Rechenwegs dienen. Die darin genannten Beträge werden vom BAFA weder vorgeschrieben noch empfohlen, auch stellen sie keine durchschnittlichen Marktpreise dar. Der Aufbau der Rechnung ist ebenfalls nicht vorgeschrieben, jedoch müssen die Anforderungen aus 14 UStG erfüllt werden. Abzüglich: Bundesförderung (in Höhe des bewilligten Zuschusses, maximal jedoch 80% des Netto-Beratungshonorars) Entspricht hier 80% x = 800 Euro Ergibt: Eigenanteil des Beratungsempfänger./. 800 Euro = 200 Euro

3 Merkblatt zur Rechnungsstellung, zur Umsatzsteuer & zu weiteren Förder-mitteln 3 2. Einfluss der Umsatzsteuer und weiterer Fördermittel anderer Förderprogramme auf den Eigenanteil des Beratungsempfängers Gemäß Abschnitt B II) Nr. 2 und gemäß Abschnitt B III) Nr. 2 der Förderrichtlinie sind die anfallenden Beratungskosten förderfähig. Sofern der Beratungsempfänger die Umsatzsteuer gemäß 15 UStG als Vorsteuer abziehen kann, ist nach Abschnitt B II) Nr. 3 und Abschnitt B III) Nr. 3 somit das Netto- Beraterhonorar förderfähig. Die Zuwendung beträgt im Fördermodul 2 bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben, jedoch maximal Euro, im Fördermodul 3 bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben, jedoch maximal Euro. Bei einer zusätzlichen Förderung mit Mitteln anderer Beratungsprogramme als denen des Bundes (z. B. der Länder) dürfen die gesamten Fördermittel 85 % der förderfähigen Ausgaben (bei finanzschwachen Kommunen 95 % der förderfähigen Ausgaben) nicht übersteigen. In den folgenden fünf Beispielen wird die Anerkennung der Umsatzsteuer als Teil der förderfähigen Ausgaben sowie die Anrechnung zusätzlicher Fördermittel aus Nicht-Bundesförderprogrammen exemplarisch für das Fördermodul 2 dargestellt. Fall 1: Höhe des Eigenanteils, wenn Beratungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist und keine weiteren Fördermittel in Anspruch genommen werden Abzüglich Bundesförderung (in Höhe des bewilligten Zuschusses, maximal jedoch 80% des Netto-Beratungshonorars) Entspricht hier 80% x = 800 Euro Abzüglich: Vorsteuer, die durch den Beratungsempfänger im Vorsteuerabzugsverfahren vom Finanzamt geltend gemacht werden kann./. 800 Euro./. 190 Euro = 200 Euro Ergebnis: Der Beratungsempfänger leistet für die gesamte Energieberatung einen Eigenanteil von 200 Euro, da er die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer von 190 Euro als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen darf und diese erstattet bzw. verrechnet bekommt. Die förderfähigen Ausgaben betragen im 1. Fall. Die Umsatzsteuer zählt nicht zu den förderfähigen Ausgaben, da diese im Vorsteuerabzugsverfahren beim Finanzamt geltend gemacht werden kann. In diesem Fall ist nach Abschnitt B II) Nr. 3 und Abschnitt B III) Nr. 3 lediglich das Netto- Beratungshonorar förderfähig. Der Anteil der Fördermittel an den förderfähigen Ausgaben beträgt demnach 800 /1.000 = 80%.

4 Merkblatt zur Rechnungsstellung, zur Umsatzsteuer & zu weiteren Förder-mitteln 4 Fall 2: Höhe des Eigenanteils, wenn Beratungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und keine weiteren Fördermittel in Anspruch genommen werden Zuzüglich Umsatzsteuer Abzüglich: Bundesförderung (in Höhe des bewilligten Zuschusses, maximal jedoch 80% der förderfähigen Ausgaben) Entspricht hier 80% x Euro = 952 Euro Da der Beratungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden./. 952 Euro 0 Euro = 238 Euro Ergebnis: Der Beratungsempfänger leistet für die gesamte Energieberatung einen Eigenanteil von 238 Euro. Er ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und darf daher die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer von 190 Euro nicht als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Die förderfähigen Ausgaben betragen im 2. Fall Euro. Die Umsatzsteuer zählt hier zu den förderfähigen Ausgaben, da ein Vorsteuerabzugsverfahren beim Finanzamt nicht möglich ist. In diesem Fall ist das Bruttoberatungshonorar förderfähig. Der Anteil der Fördermittel an den förderfähigen Ausgaben beträgt demnach 952 /1.190 = 80,00 %.

5 Merkblatt zur Rechnungsstellung, zur Umsatzsteuer & zu weiteren Förder-mitteln 5 Fall 3: Höhe des Eigenanteils, wenn Beratungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist und er Fördermittel aus anderen Förderprogrammen für die Energieberatung erhält, die gesamte Förderung aus Bundesprogrammen und anderen Förderprogrammen aber maximal 85% beträgt Abzüglich: Bundesförderung (in Höhe des bewilligten Zuschusses, maximal jedoch 80% des Netto-Beratungshonorars) Entspricht hier 80% x = 800 Euro Abzüglich: Mittel aus anderen Förderprogrammen Abzüglich: Vorsteuer, die durch den Beratungsempfänger im Vorsteuerabzugsverfahren vom Finanzamt geltend gemacht werden kann./. 800 Euro./. 50 Euro./. 190 Euro = 150 Euro Ergebnis: Die förderfähigen Ausgaben betragen im 3. Fall. Wie in Beispiel 1 darf der Beratungsempfänger die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer von 190 Euro als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Die Umsatzsteuer zählt daher nicht zu den förderfähigen Ausgaben. Der Beratungsempfänger hat im vorliegenden Fall Fördermittel aus anderen Förderprogrammen in Höhe von 50 Euro erhalten. Der Anteil der Fördermittel ( ) an den förderfähigen Ausgaben beträgt demnach 850 /1.000 = 85%. Der Bundeszuschuss in Höhe von 800 Euro wird nicht gekürzt, da die gesamten Fördermittel 85 % der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

6 Merkblatt zur Rechnungsstellung, zur Umsatzsteuer & zu weiteren Förder-mitteln 6 Fall 4: Höhe des Eigenanteils, wenn Beratungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist und er Fördermittel aus anderen Förderprogrammen für die Energieberatung erhält, die gesamte Förderung aus Bundesprogrammen und anderen Förderprogrammen über 85% liegen würde Abzüglich Bundesförderung (in Höhe des bewilligten Zuschusses, maximal jedoch 80% des Netto-Beratungshonorars) Entspricht hier 80% x = 800 Euro Kürzung der Bundesförderung um 250 Euro, damit die gesamten Fördermittel max. 85 % der förderfähigen Ausgaben betragen Abzüglich Mittel aus anderen Förderprogrammen Abzüglich: Vorsteuer, die durch den Beratungsempfänger im Vorsteuerabzugsverfahren vom Finanzamt geltend gemacht werden kann./. 800 Euro Euro./. 300 Euro./. 190 Euro = 150 Euro Ergebnis: Wie in Beispiel 1 darf der Beratungsempfänger die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer von 190 Euro als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Der Beratungsempfänger hat im vorliegenden Fall Fördermittel aus anderen Förderprogrammen in Höhe von 300 Euro erhalten. Wenn er den Bundeszuschuss in voller Höhe ( = 800 Euro) erhalten würde, hätte der Beratungsempfänger aus beiden Förderprogrammen 100 Euro mehr erhalten, als die Energieberatung kostet. Daher wird der Förderhöchstbetrag der Bundesförderung um 250 Euro gekürzt, damit die gesamten Fördermittel 85 % der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Die förderfähigen Ausgaben betragen im 4. Fall. Die Umsatzsteuer zählt nicht zu den förderfähigen Ausgaben, da diese im Vorsteuerabzugsverfahren beim Finanzamt geltend gemacht werden kann. Der Anteil der Fördermittel ( ) an den förderfähigen Ausgaben beträgt demnach 850 /1.000 = 85%.

7 Merkblatt zur Rechnungsstellung, zur Umsatzsteuer & zu weiteren Förder-mitteln 7 Fall 5: Höhe des Eigenanteils, wenn Beratungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und er Fördermittel aus anderen Förderprogrammen für die Energieberatung erhält, die gesamte Förderung aus Bundesprogrammen und anderen Förderprogrammen über 85% liegen würde Abzüglich Bundesförderung (in Höhe des bewilligten Zuschusses, maximal jedoch 80% der förderfähigen Ausgaben) Entspricht hier 80% x Euro = 952 Euro Kürzung der Bundesförderung um 240,50 Euro, damit die gesamten Fördermittel max. 85 % der förderfähigen Ausgaben betragen Abzüglich Mittel aus anderen Förderprogrammen Da der Beratungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden./. 952 Euro + 240,50 Euro./. 300 Euro./. 0 Euro = 178,50 Euro Ergebnis: Wie in Beispiel 2 darf der Beratungsempfänger die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer von 190 Euro nicht als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Die Umsatzsteuer zählt hier zu den förderfähigen Ausgaben und damit ist das Bruttoberatungshonorar förderfähig Die förderfähigen Ausgaben betragen im 5. Fall Euro. Der Beratungsempfänger hat im vorliegenden Fall Fördermittel aus anderen Förderprogrammen in Höhe von 300 Euro erhalten. Wenn er den Bundeszuschuss in voller Höhe (=800 Euro) erhalten würde, würden die gesamten Fördermittel 92 % der förderfähigen Ausgaben betragen und damit die Quote von 85% übersteigen. Daher wird der Förderhöchstbetrag der Bundesförderung um 240,50 Euro gekürzt. Der Anteil der Fördermittel ( ,50 ) an den förderfähigen Ausgaben beträgt demnach 1.011,50 /1.190 = 85%. Der Eigenanteil des Beratungsempfängers beträgt damit 178,50 Euro (Achtung: Diese Abweichung zum Fall 4 ergibt sich durch den höheren Betrag an förderfähigen Ausgaben)

8 Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitungsstab Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Frankfurter Str Eschborn Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, verliehen. Referat: Tel.: +49(0) Fax: +49(0) Stand Bildnachweis Diese Druckschrift wird im Rahmen des Leitungsstabs "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit " des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.

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