Hinweisblatt Einzelkaufleute

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1 Hinweisblatt Einzelkaufleute Nachträgliche Nachträgliche Antragstellung Antragstellung für für die die Begrenzungsjahre Begrenzungsjahre 2015, 2015, und und

2 Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. 2 Das vorliegende Hinweisblatt richtet sich an Unternehmen, die keine rechtsfähige Personenvereinigung und keine juristische Person sind (Einzelkaufleute). Ihnen wird mit dem zum 01. Januar 2017 in Kraft tretenden Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG 2017 (BGBl, Teil I Nr. 49 vom ) die Möglichkeit eröffnet, rückwirkend für die Begrenzungsjahre 2015 und2016 sowie das Begrenzungsjahr 2017 einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage zu stellen. Das vorliegende Hinweisblatt bezieht sich ausschließlich auf eine Antragstellung für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017; es ergänzt das aktuelle Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2016, das Sie auf der BAFA - Webseite herunterladen können. Durch die Änderungen der Begriffsbestimmungen im EEG 2017 wird u.a. auch der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen erweitert. Der bisher in 5 Nr. 34 EEG 2014 enthaltene Begriff Unternehmen wird in 3 Nr. 47 EEG 2017 neu definiert. Danach ist nunmehr Unternehmen jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Aus dieser Definition lässt sich ableiten, dass nun auch Einzelkaufleute als Unternehmen im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Bisher konnten Einzelkaufleute nicht mit der Wirkung des 64 Abs. 2 EEG 2014 begrenzt werden, weil diese nicht unter den Unternehmensbegriff des EEG 2014 subsumiert werden konnten. Diese Restriktion wurde nunmehr aufgehoben, so dass Einzelkaufleute zukünftig nicht mehr von einer Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung ausgeschlossen sind. Mit dem neu ins Gesetz aufgenommenen 103 Abs. 5 EEG 2017 wird Einzelkaufleuten zudem die Möglichkeit eröffnet, rückwirkend für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017 Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage zu stellen. Im Ergebnis wird Einzelkaufleuten also eine Antragstellung bereits seit dem Inkrafttreten des EEG 2014 ermöglicht. Für eine entsprechende Antragstellung sieht die Regelung in 103 Abs. 5 EEG 2017 abweichend von 66 Abs.1 S. 1 EEG eine Antragsfrist zum 31. Januar 2017 (Ausschlussfrist) vor. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sämtliche fristrelevanten Antragsunterlagen eingereicht sein, wenn eine Begrenzung der EEG-Umlage für die Jahre 2015, 2016 und 2017 erfolgen soll. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass die auf den 31. Januar 2017 festgelegte, materielle Ausschlussfrist ausschließlich für Anträge von Unternehmen gilt, die keine rechtsfähige Personenvereinigung und keine juristische Person sind. Sie gilt zudem nur für Anträge, soweit sie sich auf die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017 beziehen. Die konkrete Antragstellung erfolgt ab dem 01. Januar 2017 elektronisch über das Antragsportal ELAN K2. Unter der linken Laufleiste können unter EEG und Anträge im Schritt Antragserfassung starten die Anträge von Unternehmen, die keine rechtsfähige Personenvereinigung und keine juristische Person sind, über den Antragstyp Antrag Einzelkaufleute 103 Abs. 5 EEG 2017 für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 sowie 2017 gestellt werden. Sollten Sie in der Vergangenheit bereits Unterlagen eingereicht bzw. Anträge zur Besonderen Ausgleichsregelung für diese Jahre gestellt haben, müssen Sie dennoch erneut Anträge mit den vollständigen Unterlagen für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017 einreichen. Die Anträge stellen Sie über das elektronische Antragsportal ELAN K2.

3 Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. 3 Fristrelevante Unterlagen sind der elektronische Antrag, der WP-Prüfungsvermerk und die Nachweise zur Zertifizierung. Der Nachweis der Antragsvoraussetzungen wird auf der Grundlage von geprüften Jahresabschlüssen für die jeweils heranzuziehenden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre erfolgen. Dies gilt auch für nach dem Handelsgesetzbuch nicht prüfungspflichtige Unternehmen. Ohne die jeweils erforderlichen geprüften Jahresabschlüsse ist eine positive Bescheidung nicht möglich. Zur Prüfung der Bruttowertschöpfung wird zudem empfohlen, dem Antrag eine Überleitungsrechnung beizufügen. Grundsätzlich gelten die Antragsvoraussetzungen des jeweiligen Antragsjahres mit den jeweiligen Nachweispflichten. Hinweise zur Antragstellung und den zu erbringenden Nachweisen finden Sie im o.g. Merkblatt für stromintensive Unternehmen, wobei es verfahrensbedingt einige Abweichungen zu den dortigen Angaben gibt. Wie bereits ausgeführt, endet bei Anträgen, die für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017 von Unternehmen, die keine rechtsfähige Personenvereinigung und keine juristische Person sind, die Antragsfrist schon am 31. Januar 2017 (Ausschlussfrist). Demnach gilt also hierfür nicht der Ihnen aus den regulären Antragsverfahren bekannte Termin ( des jeweiligen Antragsjahres). Im Zuge des EEG 2014 wurde das Verfahren zur Berechnung der intensität bis zum Antragsjahr 2016 in einem mehrstufigen Prozess auf eine neue Systematik umgestellt. Die Übergangsregelungen nach 103 Abs. 1 und Abs. 2 EEG 2014 haben für die Ermittlung der Bruttowertschöpfung einen gleitenden Anpassungsprozess bezüglich des jeweiligen Nachweiszeitraums ermöglicht. Parallel dazu wurde die Umstellung von den tatsächlichen des Unternehmens zu den maßgeblichen durch die Übergangsbestimmungen des 103 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 vollzogen. Seit dem Antragsjahr 2016 (Begrenzungsjahr 2017) errechnet sich die intensität nach 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 nunmehr aus dem Verhältnis der maßgeblichen einschließlich der für die nach 61 EEG 2014 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommenge zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren. Mithin unterscheidet sich die Nachweisführung auch bei den Anträgen von Einzelkaufleuten für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017, so dass es zu unterschiedlichen Nachweiskonstellationen kommt: Bei Anträgen für das Begrenzungsjahr 2015 sind die tatsächlichen des Unternehmens für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr (in der Regel das Kalenderjahr 2013) heranzuziehen. Bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung besteht nach 103 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 das Wahlrecht, entweder nur das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des Unternehmens oder das arithmetische Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Wenn Sie die Daten im Antragsportal ELAN K2 eingeben, finden Sie allerdings eine Eingabemaske vor, die aus technischen Gründen stets die Eingabe von Daten der Bruttowertschöpfung für drei Jahre zwingend vorsieht. Sofern Sie sich also beim Nachweiszeitraum nur für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr entschieden haben, sind die Pflichtfelder für die übrigen zwei Geschäftsjahre mit 0 zu füllen.

4 Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. 4 Bei Anträgen für das Begrenzungsjahr 2016 sind die tatsächlichen des Unternehmens für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr (in der Regel das Kalenderjahr 2014) heranzuziehen. Bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung besteht nach 103 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2017 das Wahlrecht, entweder nur die beiden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre des Unternehmens oder das arithmetische Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Sollten Sie also bei der Bruttowertschöpfung nur die Daten für die letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre heranziehen wollen, sind die vorgegebenen Pflichtfelder im Antragsportal ELAN K2 für das dritte Geschäftsjahr mit 0 zu füllen. Bei Anträgen für das Begrenzungsjahr 2017 ist hingegen zwingend das Verhältnis der maßgeblichen (anstelle der tatsächlichen ) zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung des Unternehmens aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren zu bilden. Gleichwohl müssen auch die tatsächlichen des Unternehmens wie in den Antragsjahren zuvor - dargelegt werden. Zu den Einzelheiten und den bestehenden Unterschieden verweisen wir auf das o.g. Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen sowie auf das Hinweisblatt durchschnittliche Strompreise Antragsverfahren Beide finden Sie auf der BAFA - Homepage unter Die nachfolgende Übersicht verdeutlicht die einzelnen Nachweiszeiträume für die jeweiligen Begrenzungsjahre, wobei die schraffierten Flächen die bestehenden Wahlrechte kennzeichnen: Begrenzungsjahr Wahlrecht 103 Abs. 1 Nr. 2 Nachweisjahre (= letzte abgeschlossene Geschäftsjahre) für Bruttowertschöpfung Wahlrecht 103 Abs. 2 Nr. 1 Pflicht Tatsächliche Tatsächliche Maßgebliche Sollten Sie Fragen zur Antragstellung haben, erreichen Sie uns unter folgender Adresse eeg-ausgleich@bafa.bund.de bzw. über unsere telefonische Hotline unter:

5 Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitungsstab Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Frankfurter Str Eschborn Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie- Stiftung, verliehen. Referat: 521, Tel: +49(0) Fax: +49(0) Stand Bildnachweis Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, verliehen.

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