Amtliches Kursblatt der Börse München - Anhang

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1 Amtliches Kursblatt der Börse München - Anhang Donnerstag, 9. Juli 2015

2 Regulierter Markt Zulassungsbeschluss Die hat beschlossen, zum Börsenhandel und zur Preisfeststellung im Regulierten Markt an der Börse München zuzulassen: Stück auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht mit einem Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie aus der Kapitalerhöhung 2014 aus Genehmigten Kapital mit Gewinnanteilberechtigung ab 1. Januar 2015 ISIN DE000A13SZ53 / WKN A13SZ5 - ab Notierungsaufnahme: ISIN DE / WKN der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft München Freitag, 3. Juli 2015 Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, München Notizaufnahme Ab 6. Juli 2015 werden in die bereits bestehende Preisfeststellung einbezogen: Stück auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht mit einem Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie aus der Kapitalerhöhung 2014 aus genehmigten Kapital mit Gewinnanteilberechtigung ab 1. Januar 2015 ISIN DE / WKN der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft München Skontroführer ist die mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG (KVNR 2290). Market Maker Modell: Die Notizaufnahme im Market Maker Modell erfolgt zeitgleich. Market Maker ist die Baader Bank AG. Freitag, 3. Juli 2015 Donnerstag, 9. Juli 2015 Seite 2

3 Regulierter Markt NATIXIS Pfandbriefbank AG Zulassungsbeschluss Die hat beschlossen bis zu EUR ,-- Schuldverschreibungen und Hypothekenpfandbriefe aus dem EUR ,-- Debt Issuance Programme vom 22. Juni 2015 der NATIXIS Pfandbriefbank AG Frankfurt, Deutschland - die einzelnen Emissionsbedingungen werden nachträglich veröffentlicht - zum regulierten Markt an der Börse München zuzulassen. Die Zulassung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Wertpapiere innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten Veröffentlichung des nach 17 Abs. 3 WpPG gültigen Basisprospektes erstmals öffentlich ausgegeben werden. Freitag, 3. Juli ,00% Bundesschatzanweisungen von 2015 II. Ausgabe (2017) ISIN DE / WKN / MNE BS50 Aufstockung der Emission um Mio. EUR Die o.a. Anleihe wird um Mio. EUR auf insgesamt Mio. EUR aufgestockt. Gemäß 37 Börsengesetz sind zur Preisfeststellung im Regulierten Markt an der Börse München zugelassen: weitere EUR ,-- 0,00% Bundesschatzanweisungen von 2015 II. Ausgabe (2017) ISIN DE / WKN / MNE BS50 Ab Mittwoch 8. Juli 2015, wird der Aufstockungsbetrag in die bereits bestehende Preisfeststellung (Kassa- und fortlaufende Notierung) einbezogen. Bei gleichbleibendem Tenderergebnis erfolgt keine neue Bekanntmachung. Skontroführer ist die Baader Bank AG (KVNR 2294). Market Maker Modell: Die Notizaufnahme im Market Maker Modell erfolgt zeitgleich. Market Maker ist die Baader Bank AG. Dienstag, 7. Juli 2015 Donnerstag, 9. Juli 2015 Seite 3

4 Regulierter Markt UniCredit Bank AG Notizaufnahme Ab dem 9. Juli 2015 werden für folgende Emissionen der UniCredit Bank AG im Regulierten Markt an der Börse München Preise festgestellt. EUR Mio. Zinssatz % Serie ISIN Tilgung kl. handelb. Einheit EUR Hypothekenpfandbriefe Var DE000HV2ALY Öffentliche Pfandbriefe Var DE000HV2ALZ Skontroführer ist die Baader Bank AG (KVNR 2294), Handel zur Kasse. Mittwoch, 8. Juli 2015 NATIXIS Pfandbriefbank AG, Frankfurt am Main Reduzierung des Emissionsvolumens ISIN DE000A1R0212 var. Hypothekenpfandbriefe Ab 9. Juli 2015 beträgt das Emissionsvolumen 50 Mio. EUR. Mittwoch, 8. Juli 2015 Donnerstag, 9. Juli 2015 Seite 4

5 Freiverkehr VTB BANK GDR ISIN US46630Q2021 / WKN A0MQ3G / MNE KYM1 Aussetzung und Preisfeststellung In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München ab 9. September 2014 bis auf Weiteres ausgesetzt. Skontroführer ist die Baader Bank AG (KVNR 2294). Dienstag, 9. September 2014 GPN CAPITAL 13/18 MTN ISIN XS / WKN A1HJ3H Aussetzung und Preisfeststellung In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München ab 12. September 2014 bis auf Weiteres ausgesetzt. Skontroführer ist die Baader Bank AG (KVNR 2294). Freitag, 12. September 2014 Studio Babelsberg AG ISIN DE000A1TNM50 / WKN A1TNM5 / MNE BG1A Widerruf der Einbeziehung Die Einbeziehung in den Freiverkehr an der Börse München wird auf Antrag des Emittenten widerrufen für: Namensaktien -ISIN DE000A1TNM50- der Studio Babelsberg AG Der Widerruf wird mit Ablauf des 30. Juni 2016 wirksam. Mit Ablauf des 30. Juni 2016 wird die Preisfeststellung eingestellt. Skontroführer: Baader Bank AG (KVNR 2270) Montag 20. Oktober 2014 Börse München VCL Film + Medien AG ISIN DE / WKN / MNE VFM1 Auf Antrag des Skontroführers wird die Einbeziehung des oben genannten Wertpapieres in den Freiverkehr an der Börse München mit Ablauf des 30. September 2015 eingestellt. Skontroführer ist die Baader Bank AG (KVNR 2270). Donnerstag, 21. Mai 2015 Donnerstag, 9. Juli 2015 Seite 5

6 Freiverkehr Aufgrund der aktuellen Marktsituation werden alle griechischen Wertpapiere im Spezialisten- & Market Maker-Modell an der Börse München bis auf weiteres ausgesetzt. Aktien: Name WKN ISIN ALPHA BANK EO 0, GRS ELLAKTOR S.A.NAM. EO 1, GRS EUROBANK ERGASIAS EO-,30 A1W0QE GRS GREEK O.FOOTB.INH EO 0, GRS HELLEN.EX.-ATHENS ST. NA GRS HELLENIC PETR. NAM.EO2, GRS HELLENIC TELEC. ORG. NAM GRS NATL BK GREECE NAM.EO 0,3 A1WZMS GRS PIRAEUS BANK EO 0,30 A1WZ93 GRS PUBL.POWER GR.INH.EO 4, GRS TERNA ENERGY SAEO 0,30 A0M62T GRS TITAN CEMENT NAM. EO GRS TSAKOS EN. NAV. LTD BMG9108L1081 TT HELLENIC POSTBANK S.A. A0J4WE GRS Renten: Name WKN ISIN GRIECHENLAND A1G1UA GR GRIECHENLAND A1G1UB GR GRIECHENLAND A1G1UC GR GRIECHENLAND A1G1UD GR GRIECHENLAND A1G1UE GR GRIECHENLAND A1G1UF GR GRIECHENLAND A1G1UG GR GRIECHENLAND A1G1UH GR GRIECHENLAND A1G1UJ GR GRIECHENLAND A1G1UK GR GRIECHENLAND A1G1UL GR GRIECHENLAND A1G1UM GR GRIECHENLAND A1G1UN GR GRIECHENLAND A1G1UP GR GRIECHENLAND A1G1UQ GR GRIECHENLAND A1G1UR GR GRIECHENLAND A1G1US GR GRIECHENLAND A1G1UT GR GRIECHENLAND A1G1UU GR GRIECHENLAND A1G1UV GR GRIECHENLAND IO GDP A1G1UW GRR GRIECHENLAND A1ZL72 GR GRIECHENLAND A1ZGWQ GR NAT.B.O.GRE MTN A1AND5 XS Montag, 29. Juni 2015 Donnerstag, 9. Juli 2015 Seite 6

7 Freiverkehr SACYR S.A. BEZUGSRECHTE ISIN ES A4 / WKN A14V2J Neueinführung Oben genanntes Wertpapier wird auf Antrag am in den Handel (Spezialisten-Modell) an der Börse München eingeführt. Weitere Details: Roundlot: 1 Stück Verwahrart: AKV Land: Spanien Spezialisten-Modell: Skontroführer: mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG (KVNR 2290) Referenzmärkte: Madrid & deutsche Parkettbörsen Handelsform: Continuous Auction (Variabel) Liquiditätsgarantie: 5.000,00 EUR Die Notierung der Bezugsrechte findet bis einschließlich statt. Mittwoch, 1. Juli 2015 SMART REAL ESTATE INVEST. TRUST ISIN CA83179X1087 / WKN A14WES / MNE C7J1 Neueinführung Oben genanntes Wertpapier wird auf Antrag am in den Handel (Spezialisten-Modell) an der Börse München eingeführt. Weitere Details: Roundlot: 1 Stück Verwahrart: AKV Land: Kanada Spezialisten-Modell: Skontroführer: mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG (KVNR 2290) Referenzmärkte: Toronto & deutsche Parkettbörsen Handelsform: Continuous Auction (Variabel) Liquiditätsgarantie: 5.000,00 EUR Mittwoch, 8. Juli 2015 ASIA PLUS GR.H.S.-FGN-BA1 ISIN TH Y19 / WKN A14MWY / MNE AITA Einstellung und Neuaufnahme der Notierung wegen ISIN-Änderung In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München (Spezialisten- & Market Maker-Modell), in Übereinstimmung mit der Heimatbörse, mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Die Neuaufnahme der Notierung erfolgt mit den folgenden Stammdaten am : ASIA PLUS GR.H.S.-FGN-BA1 ISIN TH0137A10Y18 / WKN A14WER / MNE AITA Das Wertpapier ist seit dem bis zur Einstellung der Notierung vom Handel ausgesetzt. Mittwoch, 8. Juli 2015 Donnerstag, 9. Juli 2015 Seite 7

8 Freiverkehr JCDECAUX SA ISIN FR / WKN / MNE DCS Einstellung und Neuaufnahme der Notierung wegen ISIN-Änderung In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München (Spezialisten- & Market Maker-Modell), in Übereinstimmung mit der Heimatbörse, mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Die Neuaufnahme der Notierung erfolgt mit den folgenden Stammdaten am : JCDECAUX SA LEV.OPT. ISIN FR / WKN A14U2G / MNE DCS Das Wertpapier ist seit heute 08:24 Uhr bis zur Einstellung der Notierung vom Handel ausgesetzt. Mittwoch, 8. Juli 2015 ADVENT SOFTWARE DL-,01 ISIN US / WKN / MNE AXQ Einstellung der Notierung wegen Fusion In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München (Spezialisten-Modell), in Übereinstimmung mit der Heimatbörse, mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Das Wertpapier ist seit heute Handelsbeginn bis zur Einstellung der Notierung vom Handel ausgesetzt. Donnerstag, 9. Juli 2015 LUPUS ALPHA DIVIDEND CHAMPIONS ISIN DE000A1JDV61 / WKN A1JDV6 / MNE LPNF Neueinführung Oben genanntes Wertpapier wird auf Antrag am in den Handel (Spezialisten- & Market Maker-Modell) an der Börse München eingeführt. Weitere Details: Roundlot: 1 Stück Verwahrart: GSV Fondart: Aktienfond Fondgesellschaft: LUPUS ALPHA INVESTMENT GMBH Land: Deutschland Spezialisten-Modell: Skontroführer: Baader Bank AG (KVNR 2195) Referenzmärkte: Bourse de Luxembourg & deutsche Parkettbörsen Handelsform: Continuous Auction (Variabel) Liquiditätsgarantie: 5.000,00 EUR Market Maker-Modell: Market Maker: Baader Bank AG Donnerstag, 9. Juli 2015 Donnerstag, 9. Juli 2015 Seite 8

9 Freiverkehr 0,125% EUROPEAN INVESTMENT BANK ISIN XS / WKN A1Z33G Neueinführung Oben genanntes Wertpapier wird auf Antrag am in den Handel (Spezialisten- & Market Maker-Modell) an der Börse München eingeführt. Weitere Details: Roundlot: EUR Verwahrart: AKV Laufzeit: Spezialisten-Modell: Skontroführer: Baader Bank AG (KVNR 2294) Referenzmärkte: Bourse de Luxembourg & deutsche Parkettbörsen Handelsform: Continuous Auction (Variabel) Market Maker-Modell: Market Maker: Baader Bank AG Donnerstag, 9. Juli 2015 PAYPAL HOLDINGS INC. ISIN US70450Y1038 / WKN A14R7U / MNE 2PP Neueinführung Oben genanntes Wertpapier wird auf Antrag am in den Handel (Spezialisten- & Market Maker-Modell) an der Börse München eingeführt. Weitere Details: Roundlot: 1 Stück Verwahrart: AKV Land: USA Spezialisten-Modell: Skontroführer: Baader Bank AG (KVNR 2270) Referenzmärkte: NASDAQ & deutsche Parkettbörsen Handelsform: Continuous Auction (Variabel) Liquiditätsgarantie: 5.000,00 EUR Market Maker-Modell: Market Maker: Baader Bank AG Donnerstag, 9. Juli 2015 RODRIGUEZ GRP INH. EO-,14 ISIN FR / WKN / MNE RGX Einstellung der Notierung In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München (Spezialisten-Modell) mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Das Wertpapier ist seit dem bis zur Einstellung der Notierung vom Handel ausgesetzt. Donnerstag, 9. Juli 2015 Donnerstag, 9. Juli 2015 Seite 9

10 Freiverkehr OEST.VOLKSBKN 08/UND. FLR ISIN XS / WKN A0TUQG / MNE HYYF X-flat-Notierung Oben genanntes Wertpapier wird an der Börse München (Spezialisten-Modell) ab dem X-flat notiert. Donnerstag, 9. Juli 2015 EDCON HLDGS 13/19 REGS ISIN XS / WKN A1HTH3 flat-notierung Oben genanntes Wertpapier wird an der Börse München (Spezialisten- & Market Maker-Modell) ab dem flat notiert. Donnerstag, 9. Juli 2015 Donnerstag, 9. Juli 2015 Seite 10

11 Sonstige Bekanntmachungen Feiertagsregelung an der Börse München für das Jahr 2015 An den folgenden Tagen findet an der Börse München kein Handel statt: Neujahr Karfreitag Ostermontag Mai Hl. Abend Weihnachtsfeiertag Silvester An folgenden Feiertagen findet an der Börse München ein Börsenhandel statt: Hl. Drei Könige Christi Himmelfahrt Pfingstmontag Fronleichnam Montag, 15. Dezember 2014 Feiertagsregelung an der Börse München für das Jahr 2015 (Berichtigung zur Bekanntmachung vom 15.Dezember 2014) An den folgenden Tagen findet an der Börse München kein Handel statt: 1. Mai Pfingstmontag Hl. Abend Weihnachtsfeiertag Silvester Feiertagsregelung Market Maker Modell / gettex für Pfingstmontag An folgendem Feiertag findet an der Börse München ein Börsenhandel im Market Maker Modell / gettex statt: Pfingstmontag Mittwoch, 22. April 2015 BÖRSE MÜNCHEN Donnerstag, 9. Juli 2015 Seite 11

12 Sonstige Bekanntmachungen Die hat beschlossen, folgende Zeitungen zu überregionalen Börsenpflichtblättern gemäß 32 Abs. 5 BörsG zu bestellen: Überregionale Börsenpflichtblätter Börsen-Zeitung DIE WELT Frankfurter Allgemeine Zeitung Frankfurter Rundschau Handelsblatt Süddeutsche Zeitung Darüber hinaus hat die beschlossen, folgende Zeitungen als weitere Börsenpflichtblätter zu bestellen: Weitere Börsenpflichtblätter AnlegerPlus Anleger PlusNews Augsburger Allgemeine BÖRSE am Sonntag Börse Online DAS INVESTMENT DER AKTIONÄR DIE ZEIT uro EXTRA-Magazin FOCUS-Money Going Public Magazin Münchner Merkur Nebenwerte Journal Nürnberger Nachrichten Smart Investor WirtschaftsKurier Die Bestellung der genannten Zeitungen erfolgt für die Jahre 2015 bis München, den 18. Dezember 2014 Donnerstag, 9. Juli 2015 Seite 12

13 Sonstige Bekanntmachungen Der Börsenrat hat in seiner Sitzung am 29. April 2015 Änderungen der Börsenordnung beschlossen. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie hat die Änderungen mit Schreiben vom , Az: 5040b/66/2, aufgrund von 16 Abs. 3 des Börsengesetzes genehmigt. Die geänderte Börsenordnung wird nachfolgend bekannt gemacht und tritt mit Ablauf des heutigen Tages in Kraft. I. Abschnitt: Organisation 1 Geschäftszweige (1) Die Börse München dient dem Abschluss von Handelsgeschäften in Wertpapieren und sich hierauf beziehende Derivate im Sinne des 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sowie in Finanzinstrumenten im Sinne des 2 Abs. 2b WpHG. Dieser Abschluss kann über ein elektronisches Handelssystem im Spezialistenmodell oder im Market Maker Modell der Börse erfolgen. (2) Die kann die Benutzung von Börseneinrichtungen auch für andere als die in Absatz 1 erwähnten Geschäftszweige gestatten, soweit dem gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Den Handelsteilnehmern wird dies in geeigneter Weise bekannt gemacht. 2 Träger der Börse (1) Träger der Börse ist die Bayerische Börse AG, München. Der Träger ist verpflichtet, der Börse auf Anforderung der der Börse die zur Durchführung und angemessenen Fortentwicklung des Börsenbetriebs erforderlichen personellen, finanziellen und sachlichen Mittel sowie die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen. (2) Die Auslagerung von Funktionen und Tätigkeiten, die für die Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich sind, auf ein anderes Unternehmen, darf weder die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung noch die Aufsicht über die Börse beeinträchtigen. Der Träger hat die Absicht der Auslagerung sowie ihren Vollzug der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 3 Börsenaufsichtsbehörde Die Aufsicht über die Börse München übt das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie des Freistaates Bayern aus (Börsenaufsichtsbehörde). 4 Regelwerke der Börse (1) Das Regelwerk der Börse ist für die Organe der Börse und die an der Börse zum Handel zugelassenen Unternehmen und Händler verbindlich. (2) Das Regelwerk umfasst insbesondere - die Börsenordnung, - die Bedingungen für die Geschäfte an der Börse, - die Gebührenordnung und - das Regelwerk Market Maker Munich. (3) Für das Marktsegment m:access ist zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Bestandteilen des Regelwerks das Regelwerk für das Marktsegment m:access an der Börse München maßgeblich. (4) Für den Freiverkehr sind zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Bestandteilen des Regelwerks die Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr gemäß 56 anzuwenden. (5) Sofern im Regelwerk der Börse vorgesehen, kann die Börsengeschäftsführung Durchführungsbestimmungen zu einzelnen Bestandteilen des Regelwerks beschließen. Die Durchführungsbestimmungen sind für die an der Börse zum Handel zugelassenen Unternehmen und Händler verbindlich. Donnerstag, 9. Juli 2015 Seite 13

14 II. Abschnitt: Börsenrat 5 Aufgaben (1) Der Börsenrat hat folgende Aufgaben: 1. Erlass der Börsenordnung, der Gebührenordnung, des Regelwerks Market Maker Munich, 2. Erlass der Bedingungen für die Geschäfte an der Börse, 3. Erlass einer Prüfungsordnung über die berufliche Eignung als Börsenhändler, 4. Erlass einer Geschäftsordnung für die, 5. Erlass einer Entgeltordnung für Skontroführer, 6. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde, 7. Überwachung der, 8. Bestellung und Abberufung des Leiters der Handelsüberwachungsstelle und seines Stellvertreters auf Vorschlag der und im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde, 9. Zustimmung zur Einführung von technischen Systemen, die dem Handel oder der Abwicklung von Börsengeschäften dienen, zu deren Regelwerk und zur Benutzung von Börseneinrichtungen gemäß 1 Abs. 2, 10. Stellungnahme bei Kooperations- und Fusionsabkommen des Börsenträgers, die den Börsenbetrieb betreffen, 11. Stellungnahme bei der Auslagerung von Funktionen und Tätigkeiten auf ein anderes Unternehmen. (2) Die wird Fragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Börsenrat zur Entscheidung vorlegen. (3) Der Börsenrat nimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. 6 Zusammensetzung Der Börsenrat besteht aus höchstens 24 Mitgliedern. Das Nähere über die Zusammensetzung des Börsenrates und die Wahl der Mitglieder regelt die Börsenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie. 7 Amtszeit Die Amtszeit der nach Maßgabe der Börsenverordnung zu wählenden Mitglieder und der vom Börsenrat hinzugewählten Mitglieder aus dem Kreis der Anleger beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. 8 Vorsitz im Börsenrat; Stellvertretung (1) Der Börsenrat wählt in seiner ersten Sitzung, die einer Wahl folgt, für seine dreijährige Amtszeit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. (2) Ein Stellvertreter des Vorsitzenden muss einer anderen Gruppe im Sinne des 12 Abs. 1 Börsengesetz (BörsG) angehören als der Vorsitzende. (3) Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ist geheim. (4) Die Verhandlungen des Börsenrates leitet der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Falls diese nicht an den Verhandlungen teilnehmen, führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Börsenrates den Vorsitz. (5) Der Börsenrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse einsetzen. Er hat bei der Zusammensetzung der Ausschüsse dafür zu sorgen, dass Angehörige der in der Wahlordnung vorgesehenen Gruppen, deren Belange durch die Beschlüsse berührt werden können, angemessen vertreten sind. Donnerstag, 9. Juli 2015 Seite 14

15 9 Beschlussverfahren (1) Der Börsenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters; enthält er sich in einem solchen Fall der Stimme, so gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Mitglied des Börsenrates kann im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied seine schriftliche Stimmabgabe überreichen lassen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Börsenrat. (2) Bei mündlichen, schriftlichen, fernmündlichen, per Telefax oder durch elektronische Medien ( ) übermittelten Beschlussfassungen gilt ein Antrag als angenommen, wenn sich mehr als die Hälfte der Börsenratsmitglieder innerhalb einer gesetzten Frist geäußert und die Mehrheit dieser Mitglieder dem Beschluss zugestimmt hat. Jedes Mitglied des Börsenrates kann innerhalb von fünf Börsentagen nach Versendung der Abstimmungsunterlagen verlangen, dass die Entscheidung durch Abstimmung nach mündlicher Verhandlung erfolgen soll. Einem solchen, im einzelnen zu begründenden Antrag hat der Vorsitzende durch Einberufung einer Sitzung unverzüglich zu entsprechen. (3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder sind Abstimmungen geheim durchzuführen. (4) Inhalt und Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Einzelheiten über die Verfahrensweise bei der Beschlussfassung und deren Protokollierung regelt die Geschäftsordnung des Börsenrates. III. Abschnitt: 10 Börsenleitung (1) Die Leitung der Börse obliegt der in eigener Verantwortung. Die Geschäftsführer werden für höchstens fünf Jahre bestellt; die wiederholte Bestellung ist zulässig. (2) Die ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich anderen Börsenorganen zugewiesen sind. (3) Die Börse wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Geschäftsführer vertreten. Die kann auch andere Bedienstete mit der Vertretung beauftragen. 11 Aufgaben (1) Die hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Unternehmen und Personen zur Teilnahme am Börsenhandel und zum Börsenbesuch zuzulassen oder davon auszuschließen, 2. die Organisation und den Geschäftsablauf der Börse zu regeln, Ort und Zeit des Börsenhandels zu bestimmen, 3. die Ordnung an der Börse aufrechtzuerhalten und die ordnungsgemäße Benutzung der übrigen Börseneinrichtungen, insbesondere der EDV-Anlagen, sicherzustellen; sie hat hierfür geeignete Maßnahmen zu treffen, 4. unbeschadet der Zuständigkeit der Handelsüberwachungsstelle die Befolgung der die Börse betreffenden Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und sonstigen Regelungen zu überwachen, 5. für die Feststellung des Börsenpreises im regulierten Markt einen oder mehrere Skontroführer und die für die Skontroführer zum Handeln berechtigten Personen zuzulassen ( 27 BörsG) und die Skontren unter diesen zu verteilen ( 29 BörsG), 6. über die Aufnahme, Aussetzung und Einstellung der Preisfeststellung in Wertpapieren und ausländischen Zahlungsmitteln sowie die Unterbrechung des Börsenhandels oder der Preisfeststellung sowie den Erlass von Leerverkaufsverboten in einzelnen Wertpapieren ( 15 Abs. 5a BörsG) zu entscheiden, 7. über die Einbeziehung von Wertpapieren in ein elektronisches Handelssystem zu entscheiden und die für den Handel und die Preisbildung in einem elektronischen Handelssystem maßgeblichen Regelungen, einschließlich der Durchführungsbestimmungen über technische Einrichtungen, festzulegen, 8. mindestens drei inländische Zeitungen mit überregionaler Verbreitung zu Bekanntmachungsblättern für die vorgeschriebenen Veröffentlichungen (überregionale Bekanntmachungsblätter) zu bestimmen, 9. über die Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt zu entscheiden ( 33 BörsG). Donnerstag, 9. Juli 2015 Seite 15

16 (2) Die kann für Aufgabegeschäfte der Handelsteilnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen. Soweit ein Handelsteilnehmer nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt, kann auch für andere Geschäfte eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Der Sicherheitsrahmen für die Geschäfte in den einzelnen Wertpapierarten wird durch die nach Maßgabe des jeweiligen Kursänderungsrisikos festgelegt. Dieser kann das Einfache bis Mehrfache der geleisteten Sicherheit betragen. Die kann Höchstgrenzen für die nach Satz 2 anrechenbaren Sicherheiten festlegen. Die Sicherheit ist durch Garantie eines Kreditinstituts, durch Kautionsversicherung oder durch Zahlung an die Börse zu leisten. (3) Die hat Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, die Erfüllung der Verpflichtungen aus börslichen Geschäften des Handelsteilnehmers sicherzustellen. Sie kann verlangen, dass unverzüglich weitere Sicherheiten geleistet oder offene Geschäfte des Handelsteilnehmers innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu erfüllen sind. Sie kann den Sicherheitsrahmen bis auf das Einfache der geleisteten Sicherheit beschränken, oder den Handelsteilnehmer mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise vom Börsenhandel vorläufig ausschließen. (4) Die hat die Börsenaufsichtsbehörde über die Überschreitung des Sicherheitsrahmens und die von ihr getroffenen Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. (5) Die kann andere Personen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen. (6) Die nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. 12 Weisungsbefugnis (1) Die zugelassenen Personen und Unternehmen haben den Anordnungen der oder ihrer Beauftragten Folge zu leisten. (2) Mitglieder der oder deren Beauftragte sind befugt, Personen, die die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an der Börse stören oder Anordnungen der nicht Folge leisten, aus den Börsenräumen entfernen zu lassen oder im Einzelfall von der Benutzung von Börseneinrichtungen auszuschließen, wenn und solange sie die Funktionsfähigkeit von Börseneinrichtungen beeinträchtigen. (3) Für den Börsenhandel an der Börse München kann die auch eine andere Stelle außerhalb der Börse München mit der Erledigung von Überwachungs- und Kontrollaufgaben einschließlich der zur Abwendung unmittelbar drohender Nachteile erforderlichen vorläufigen Maßnahmen beauftragen. IV. Abschnitt: Handelsüberwachungsstelle 13 Einrichtung und Betrieb (1) Die Börse München hat unter Beachtung von Maßgaben der Börsenaufsichtsbehörde eine Handelsüberwachungsstelle als Börsenorgan einzurichten und zu betreiben, die den Handel an der Börse und die Börsengeschäftsabwicklung nach Maßgabe von 7 BörsG überwacht. (2) Die Handelsüberwachungsstelle nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. 14 Überwachung des Sicherheitsrahmens (1) Die Handelsüberwachungsstelle hat die Einhaltung des Sicherheitsrahmens zu überwachen. Insbesondere kann sie von den Handelsteilnehmern, der jeweiligen Abrechnungsstelle und dem beauftragten Rechenzentrum die Liste der offenen Aufgabegeschäfte und die Mitteilung negativer Kursdifferenzen verlangen. (2) Für die Überwachung des Sicherheitsrahmens haben alle Handelsteilnehmer die Geschäftsdaten, die zu Aufgabegeschäften führen können, bei der Eingabe in die EDV besonders zu kennzeichnen. (3) Stellt die Handelsüberwachungsstelle Überschreitungen des Sicherheitsrahmens fest, so hat sie unverzüglich die zu unterrichten. Donnerstag, 9. Juli 2015 Seite 16

17 V. Abschnitt: Zulassung zum Börsenbesuch und zur Teilnahme am Börsenhandel 15 Antrag auf Zulassung (1) Zum Börsenbesuch und zur Teilnahme am Börsenhandel ist eine Zulassung erforderlich, über die die auf schriftlichen Antrag entscheidet. Der Antrag auf Erteilung einer Unternehmenszulassung ist unter Benennung eines vertretungsberechtigten Organmitglieds, das für das Unternehmen am Börsenhandel teilnehmen soll, zu stellen. Der Antrag ist im Internet und im Amtlichen Kursblatt der Börse München zu veröffentlichen. (2) Zweigniederlassungen eines zugelassenen Unternehmens können auf schriftlichen Antrag als selbständige Börsenteilnehmer zugelassen werden. 16 Zulassung mit dem Recht zur Teilnahme am Börsenhandel Zur Teilnahme am Börsenhandel dürfen nur Unternehmen zugelassen werden, die gewerbsmäßig bei den in 1 genannten Gegenständen, die börsenmäßig handelbar sind, 1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung betreiben oder 2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung betreiben oder 3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung übernehmen und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. 17 Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel nach 16 ist zu erteilen, wenn 1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Antragstellers betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig sind und zumindest eine dieser Personen die für das börsenmäßige Wertpapiergeschäft notwendige berufliche Eignung hat, 2. die ordnungsgemäße Abwicklung der an der Börse abgeschlossenen Geschäfte sichergestellt ist, 3. der Antragsteller auf Anforderung der Sicherheit leistet, um die Verpflichtungen aus den Geschäften, die an der Börse oder in einem an der Börse zugelassenen elektronischen Handelssystem abgeschlossen und über die Börsendatenverarbeitung abgerechnet werden, jederzeit erfüllen zu können, und die zur Absicherung von Börsenverbindlichkeiten, insbesondere der Risiken aus Aufgabegeschäften, dient, 4. der Antragsteller ein Eigenkapital von mindestens EUR ,- nachweist, es sei denn, er ist ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach 53 Abs. 1 Satz 1 oder 53 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges Unternehmen, das zum Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG oder zur Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne des 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG befugt ist; als Eigenkapital sind das eingezahlte Kapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers anzusehen, 5. bei dem Antragsteller, der nach Nr. 4 zum Nachweis von Eigenkapital verpflichtet ist, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für eine ordnungsgemäße Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat, 6. die technischen Anforderungen zum Anschluss an das Handelssystem erfüllt sind, 7. die jederzeitige Erreichbarkeit des Handelsteilnehmers während der Börsenzeit sichergestellt ist. Bei Unternehmen, die an einer anderen inländischen Börse oder einem organisierten Markt im Sinne des 2 Abs. 5 WpHG mit Sitz im Ausland zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, kann die Zulassung ohne den Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 erfolgen, sofern die Zulassungsbestimmungen des jeweiligen Marktes mit diesen vergleichbar sind. Donnerstag, 9. Juli 2015 Seite 17

18 (2) Abs. 1 Nr. 2 ist insbesondere dann erfüllt, wenn das Unternehmen seine Börsengeschäfte über eine nach 1 Abs. 3 Depotgesetz (DepotG) anerkannte Wertpapiersammelbank und eine von dieser anerkannten Kontoverbindung zur Deutschen Bundesbank oder eine andere Zentralbank eines EU-Mitgliedsstaates mit direkter Anbindung an das Zahlungssystem TARGET 2 des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank erfüllt. Im Falle von in Wertpapierrechnung verwahrten Wertpapieren wird die Erfüllung der Geschäfte über eine Wertpapiersammelbank gemäß Satz 1 allein vorgenommen, soweit diese eine Durchführung der Wertpapier- und Geldverrechnung sicherstellt. Für die ordnungsgemäße Abwicklung von Geschäften, die in Fremdwährung oder in Rechnungseinheiten notierte Wertpapiere zum Gegenstand haben, ist darüber hinaus erforderlich, dass der Teilnehmer selbst am Clearing in Fremdwährung oder in Rechnungseinheiten teilnimmt oder eine Kontoverbindung zu einer entsprechenden Clearing-Bank unterhält; vorstehend bezeichnete Teilnehmer und Clearing-Banken müssen am Verrechnungsverkehr einer Wertpapiersammelbank gemäß Satz 1 für in Fremdwährung oder in Rechnungseinheiten abzuwickelnde Wertpapiere teilnehmen. Wird seitens der zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen mehr als eine Wertpapiersammelbank mit der Abwicklung ihrer Börsengeschäfte beauftragt, so ist Abs. 1 Nr. 2 unbeschadet der Vorschrift des Satzes 1 dann erfüllt, wenn diese Wertpapiersammelbanken über eine entsprechende vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Einrichtung einer gegenseitigen Kontoverbindung verfügen. (3) Die Sicherheit gemäß Abs. 1 Nr. 3 beträgt für Unternehmen, für die nicht mehr als ein Börsenhändler zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen werden soll, EUR ,-. Sie erhöht sich für jeden weiteren zuzulassenden Börsenhändler um jeweils EUR ,- bis zu einem Höchstbetrag der zu leistenden Mindestsicherheit von EUR ,-. Es können auch höhere Sicherheiten angeboten werden. (4) Die Sicherheit ist durch die Garantie eines Kreditinstituts, durch eine Kautionsversicherung oder durch Zahlung an die Börse zu leisten. Die gestellte Sicherheit muss gewährleisten, dass die zu leistende Summe auf erstes Anfordern ohne Einwendungsmöglichkeit des Sicherungsgebers an dem der Anforderung folgenden Börsentag auf dem von der bestimmten Konto verfügbar ist. 18 Zulassung von Börsenhändlern (1) Personen, die berechtigt sein sollen, für ein zugelassenes Unternehmen an der Börse und/oder im elektronischen Handel Börsengeschäfte abzuschließen (Börsenhändler), sind zuzulassen, wenn sie zuverlässig sind und die hierfür notwendige berufliche Eignung haben. Sie können nur jeweils für ein Unternehmen zugelassen werden. (2) Die berufliche Eignung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Berufsausbildung nachgewiesen wird, die zum börsenmäßigen Wertpapiergeschäft befähigt. Es sind die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachzuweisen, die zum Handel an der Börse befähigen. Dieser Nachweis wird insbesondere durch die Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungskommission einer deutschen Wertpapierbörse erbracht. 19 Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen (1) Der Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß obliegt dem Antragsteller. Die hat sich auf geeignete Weise die Überzeugung zu verschaffen, dass die geforderten Voraussetzungen vorliegen. Unbeschadet der Nachweispflicht des Antragstellers kann sie hierzu insbesondere: - selbst oder durch einen Ausschuss die zuzulassende Person auf deren Kosten einer einschlägigen Prüfung unterziehen, - von dem Antragsteller die Vorlage geeigneter Erklärungen und Unterlagen verlangen und/oder - bei Dritten Erkundigungen einziehen, wovon der Antragsteller vorher zu unterrichten ist. (2) Auch nach Erteilung einer Zulassung ist der Zulassungsinhaber verpflichtet, Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die zum Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen gemäß führen können, unverzüglich der mitzuteilen; Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Er ist insbesondere verpflichtet, die zu unterrichten, - sobald er von einem gegen ihn wegen des Verdachtes eines Vermögens- oder Steuerdeliktes gerichteten Strafverfahren Kenntnis erlangt oder - er davon Kenntnis erlangt, dass ein solches Verfahren gegen eine für ihn als Unternehmen nach 17 Abs. 1 Nr. 1 handelnde Person, die als Geschäftsinhaber oder nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Zulassungsinhabers betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt ist, eingeleitet oder anhängig ist. Donnerstag, 9. Juli 2015 Seite 18

19 20 Zutritt ohne das Recht zur Teilnahme am Handel Die kann Gästen (insbesondere Berichterstattern und Angestellten der Wirtschaftspresse, des Rundfunks oder des Fernsehens) den Zutritt zur Börse gestatten. 21 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung (1) Die Zulassung eines Unternehmens erlischt durch dessen schriftliche Erklärung gegenüber der. (2) Die kann die Zulassung zurücknehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der in den bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie kann die Zulassung widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. (3) Zum Zwecke der Überprüfung, ob einer der Tatbestände des Abs. 2 vorliegt, kann die von dem zugelassenen Unternehmen und/oder dem Betroffenen die erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen. (4) Haben sich in einem Verfahren vor dem Sanktionsausschuss ( 22 BörsG) Tatsachen ergeben, welche die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung nach rechtfertigen, so ist das Verfahren an die abzugeben. Die ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsausschuss Berichte zu verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen. Hat die das Verfahren übernommen und erweist sich, dass die Zulassung nicht zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie das Verfahren an den Sanktionsausschuss zurück. (5) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der in den bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist, kann die das Ruhen der Zulassung des Unternehmens oder eines Börsenhändlers für die Dauer von längstens sechs Monaten anordnen. (6) Das Ruhen der Zulassung kann auch für die Dauer des Zahlungsverzuges von festgesetzten Gebühren angeordnet werden. (7) Die kann gegenüber Handelsteilnehmern mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum das Ruhen der Zulassung für die Dauer von sechs Monaten anordnen oder die Zulassung widerrufen, wenn die Erfüllung der Meldepflichten nach 9 WpHG oder der Informationsaustausch zum Zwecke der Überwachung der Verbote von Insidergeschäften mit den in diesem Staat zuständigen Stellen nicht gewährleistet erscheint. (8) Die Zulassung eines Börsenhändlers ruht für die Dauer des Ruhens der Zulassung seines Unternehmens. Sie erlischt bei Wegfall der Zulassung des Unternehmens, durch schriftliche Erklärung des Börsenhändlers gegenüber der oder auf schriftlichen Antrag des Unternehmens. 22 Order-Transaktions-Verhältnis (1) Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, innerhalb eines Monats ein angemessenes Verhältnis zwischen den Ordereingaben, -änderungen und -löschungen zu den tatsächlich ausgeführten Geschäften zu gewährleisten. Das Order-Transaktions-Verhältnis wird jeweils für ein Wertpapier und anhand des zahlenmäßigen Volumens der jeweiligen Aufträge und Geschäfte bestimmt. Ein angemessenes Order-Transaktions-Verhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn dieses aufgrund der Liquidität des betroffenen Wertpapiers, der konkreten Marktlage oder der Funktion des handelnden Unternehmens wirtschaftlich nachvollziehbar ist. Die wird ermächtigt, in den Ausführungsbestimmungen für jedes Wertpapier ein Order-Transaktions-Verhältnis festzulegen. Die Bestimmung des Order-Transaktions-Verhältnisses kann insbesondere anhand der Art des Wertpapiers erfolgen. (2) Hält ein Handelsteilnehmer das Order-Transaktions-Verhältnis nicht ein, kann die Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, um Verletzungen zukünftig zu vermeiden. Dazu zählen insbesondere die Ermahnung und Abmahnung des Handelsteilnehmers sowie der vorübergehende Ausschluss vom Handel. Vor dem Ausschluss vom Handel setzt die dem Handelsteilnehmer eine angemessene Frist zur Ergreifung von Maßnahmen, welche die Einhaltung des Order-Transaktions-Verhältnisses gewährleisten. Die Frist wird so bemessen, dass der Handelsteilnehmer ausreichend Zeit hat, diejenigen seiner Kunden zu informieren, deren Orderverhalten ursächlich für das Überschreiten des Order-Transaktions-Verhältnisses ist. Donnerstag, 9. Juli 2015 Seite 19

20 23 Excessive Usage Fee Für die übermäßige Nutzung des Handelssystems innerhalb eines Tages, insbesondere durch unverhältnismäßig viele Ordereingaben, -änderungen und -löschungen im Verhältnis zu den tatsächlich ausgeführten Geschäften, hat der Handelsteilnehmer eine Excessive Usage Fee zu entrichten. Die wird ermächtigt, in den Ausführungsbestimmungen nähere Regelungen zu der Excessive Usage Fee und deren Höhe zu treffen. 24 Ausschluss von der Nutzung des Handelssystems (1) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen hat die das Recht, ein zugelassenes Unternehmen zeitweilig oder auf Dauer von der Nutzung des Handelssystems auszuschließen, wenn dieses gegen die hierfür festgesetzten Regelungen verstößt oder die Sicherheit des Handels oder des elektronischen Systems gefährdet. (2) Die kann die von den einzelnen Handelsteilnehmern auf dem Handelssystem erzeugte Last messen und im Falle eines Missbrauchs gegenüber einzelnen Handelsteilnehmern die unverzügliche Reduzierung maschinell erzeugter und in elektronischer Form eingespielter Aufträge anordnen. Bei Zuwiderhandlung gegen eine solche Anordnung können die betroffenen Handelsteilnehmer nach Abs. 1 von der Nutzung des Handelssystems ausgeschlossen werden. Hierauf ist in der Anordnung hinzuweisen. VI. Abschnitt: Einführung von im regulierten Markt zugelassenen Wertpapieren; Aussetzung, Einstellung und Unterbrechung der Notierung 25 Einführung von Wertpapieren (1) Die macht den Zeitpunkt der Aufnahme der Notierung der zugelassenen Wertpapiere im regulierten Markt an der Börse (Einführung) bekannt. (2) Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospekts oder, wenn kein Prospekt zu veröffentlichen ist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung folgenden Werktag erfolgen. (1) Die kann die Notierung 26 Aussetzung, Einstellung und Unterbrechung der Notierung 1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint, 2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel nicht mehr gewährleistet erscheint. Die unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1. (2) Die kann weiterhin 1. den Börsenhandel insgesamt, in Teilmärkten oder einzelnen Wertpapieren unterbrechen, 2. die Preisfeststellung unterbrechen sowie 3. den Zugang zum Handelssystem für einzelne oder eine Vielzahl von Handelsteilnehmern unterbrechen, wenn dies aus technischen Gründen oder zur Vermeidung sonstiger Gefährdungen der Funktionsfähigkeit des Börsenhandels erforderlich ist. In Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 steht das System den anderen Handelsteilnehmern weiterhin zur Verfügung, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel gewährleistet erscheint. (3) Die ist gemäß 15 Abs. 5a BörsG darüber hinaus ermächtigt, Leerverkäufe in einzelnen Wertpapiergattungen für einen befristeten Zeitraum generell zu verbieten. Dies gilt auch, wenn für die betroffenen Wertpapiere die zuständige Behörde des jeweiligen Heimatmarktes ein dortiges Leerverkaufsverbot ausgesprochen hat. (4) Die vorgenannten Maßnahmen der werden über das System unverzüglich bekannt gegeben und nach Maßgabe des 59 veröffentlicht. Donnerstag, 9. Juli 2015 Seite 20

21 VII. Abschnitt: Feststellung der Börsenpreise im Spezialistenmodell 27 Feststellung der Börsenpreise (1) Die Feststellung der Börsenpreise bei Handelsgeschäften gemäß 1 wird durch Skontroführer (Spezialisten i.s.d. 39) vorgenommen. Die Börsenpreise werden unter Beachtung der EU-Finanzmarktrichtlinie 2004/39/EU ( MiFID ) und deren Umsetzungsgesetze nach Maßgabe der in Prozent des Nennbetrags oder in Euro je Stück festgestellt. Die kann eine von Satz 2 abweichende Regelung treffen, wenn dadurch eine für das Publikum übersichtlichere oder verständlichere Preisfeststellung erreicht wird. (2) Als Börsenpreis ist derjenige Preis festzustellen, welcher der wirklichen Marktlage des Handels an der Börse entspricht. Insbesondere müssen den Handelsteilnehmern Angebote zugänglich und die Annahme der Angebote möglich sein. Die Skontroführer haben alle zum Zeitpunkt der Feststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich zu behandeln. Der Skontroführer ist berechtigt, unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Beginn des folgenden Erfüllungstages gemäß 33 Absatz 2 der Bedingungen für die Geschäfte an der Börse München (Geschäftsbedingungen) offensichtliche Fehler im Zusammenhang mit der Preisfeststellung nachträglich rückwirkend zu korrigieren. (3) Skontroführende Unternehmen können die Preisfeststellung im Börsen-saal der Börse München oder von ihrer Geschäftsstelle aus (Fernskontro) gemäß 40 betreiben. (4) Eröffnungs- und Kassapreise sind gerechnete Preise. Der Eröffnungspreis ist zu Beginn des Börsenhandels auf der Grundlage der dem Skontroführer bis dahin vorliegenden Aufträge festzustellen. (5) Soweit in dieser Börsenordnung und den Geschäftsbedingungen nichts bestimmt ist, entscheidet die über die Einzelheiten der Preisfeststellung. Insbesondere ist die ermächtigt, Bestimmungen über die Mindestpreisänderungsgröße (Tick-Size) in den Durchführungsbestimmungen zu treffen. Die Entscheidungen sind zu veröffentlichen. 28 Erfassung und Verwaltung der Aufträge; Eingabe in die Börsen-EDV (1) Alle dem Skontroführer erteilten Aufträge sind unverzüglich in die von der bestimmten EDV- Systeme einzugeben, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Aufträge, die durch algorithmischen Handel im Sinne von 33 Abs. 1a Satz 1 WpHG erzeugt wurden, sind unter Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen zu kennzeichnen. Die Aufträge werden vom System mit einem Zeitstempel und einer Transaktionsnummer versehen. Aufträge, die nicht den vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen, werden zurückgewiesen. Der Auftraggeber wird über die Erfassung der Aufträge durch das System informiert. (2) Für jedes handelbare Wertpapier wird ein Auftragsbuch geführt, in dem alle Aufträge nach Preis und Eingangszeitpunkt geordnet und verwaltet werden. Änderungen eines Auftrags verändern die zeitliche Rangfolge im Auftragsbuch, wenn sie wesentliche Auftragsinhalte, insbesondere Preis oder Stückzahl, betreffen, die sich auf die Ausführbarkeit anderer Aufträge nachteilig auswirken können. (3) Einzelne Aufträge im Auftragsbuch können von dem Auftraggeber nach Maßgabe der börslichen Regelungen und Anordnungen geändert oder gelöscht werden. Auf Antrag des Handelsteilnehmers kann die einzelne oder sämtliche Aufträge löschen. Die kann weitere Fälle bestimmen, sofern dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Handels oder zum Schutz des Publikums erforderlich ist. (4) Für die EDV sind Eigengeschäfte des Skontroführers sowie die Eingabe von Geschäftsdaten, die zu Eigen- oder Aufgabegeschäften des Skontroführers führen können, besonders zu kennzeichnen. Der Skontroführer hat unverzüglich den festgestellten Preis und den zu diesem Preis ermittelten Umsatz durch Eingabe in das System bekannt zu geben. 29 Preisfeststellung im Spezialistenmodell (1) Preise für alle Wertpapiere, die an der Börse München zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, werden im Spezialistenmodell in einer Auktion, im fortlaufenden Handel oder im fortlaufenden Handel mit untertägiger Auktion festgestellt. Die entscheidet unter Beachtung der EU-Finanzmarktrichtlinie 2004/39/EU ( MiFID ) und deren Umsetzungsgesetze über die Art und Weise des Handels; sie hat dabei insbesondere die Wertpapiergattung und das durchschnittliche Handelsvolumen zu berücksichtigen. Donnerstag, 9. Juli 2015 Seite 21

22 (2) Aufträge können während der Vorhandels-, der Haupthandels- und der Nachhandelsphase (Börsenzeit) in das Handelssystem eingegeben, geändert oder gelöscht werden. Die Ausführung der Aufträge erfolgt nach dem Grundsatz der Preis-Zeit-Priorität. Aufträge mit dem höheren Limit im Kauf bzw. dem niedrigeren Limit im Verkauf werden zuerst ausgeführt. Haben Aufträge das gleiche Limit, wird der Auftrag mit dem älteren Zeitstempel zuerst ausgeführt. Jede Änderung eines Auftrages führt zu einem neuen Zeitstempel. (3) Die legt die Börsenzeit und Dauer der jeweiligen Phasen fest. Sie ist ermächtigt, die Börsenzeit zu verändern und geeignete Anordnungen zu erlassen, soweit dies zur Aufrechterhaltung geordneter Marktverhältnisse oder aus systembedingten Gründen erforderlich ist, insbesondere wenn keine zuverlässigen Daten über die Marktlage vorhanden sind, Referenzmärkte fehlen oder der Handel unterbrochen ist. (4) Die ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen sowie technische Durchführungsbestimmungen zur weiteren Konkretisierung des Marktmodells zu erlassen. 30 Bestausführungsprinzip (Best Execution) (1) Die Preisfeststellung erfolgt im fortlaufenden Handel und im fortlaufenden Handel mit untertägiger Auktion nach dem Bestausführungsprinzip. Der Skontroführer stellt Geld- und Briefkurse unter Angabe der jeweiligen Volumina in das Handelssystem ein. Er gewährleistet durch den Einsatz einer geeigneten technischen Infrastruktur die Einhaltung der maximal möglichen Abweichung vom Preis des Referenzmarktes in Prozentangaben oder absoluten Zahlen (Preiskorridor). Er hat 1. das Volumen des ausführbaren Auftrags und das Volumen bzw. die Markttiefe der auf den Referenzmärkten zur Verfügung gestellten Aufträge zu berücksichtigen, 2. Teilausführungen der Aufträge zu vermeiden, 3. zu prüfen, zu welchen Preisen der Auftrag des Anlegers vollständig auf Referenzmärkten ausgeführt und auf welchem Referenzmarkt der Auftrag insgesamt zum besten Preis ausgeführt werden könnte, 4. den Auftrag unverzüglich auszuführen. Im übrigen gilt 28 Abs. 2. (2) Die legt maximale Preiskorridore sowie die Höhe der garantierten Angebote fest. Sie hat dabei die Öffnungszeiten und die Orderbuchtiefe des Referenzmarktes, Devisenkursschwankungen, Handels- und Abwicklungsmodalitäten, Transaktionskosten und Ausfallrisiken besonders zu berücksichtigen. (3) Der Skontroführer ist verpflichtet, den Auftrag bis zur Grenze des auf den zu berücksichtigenden Referenzmärkten verfügbaren Volumens und zum entsprechenden Durchschnittspreis teilweise auszuführen, sofern dies für den Auftraggeber im Hinblick auf die entstehenden Kosten wirtschaftlich sinnvoll ist (vertretbare Teilausführung). (4) Der Skontroführer ist zum Selbsteintritt berechtigt, wenn dadurch eine Teilausführung des Auftrags vermieden werden kann. Bei Wertpapieren, deren Preis geringer als EUR 0,25 ist, ist der Skontroführer grundsätzlich zum Selbsteintritt berechtigt. 31 Preisfeststellung im fortlaufenden Handel (1) Der fortlaufende Handel beginnt mit einer Eröffnungsauktion, die entsprechend 33 durchgeführt wird. (2) Der Skontroführer ist verpflichtet, das Bestausführungsprinzip ( 30) einzuhalten. Die legt maximale Preiskorridore sowie die Höhe der garantierten Angebote fest. 32 Integration der Referenzmärkte (1) Die bestimmt Kriterien, die für die Beurteilung der wirklichen Marktlage des Börsenhandels maßgeblich sind. Sie legt hierzu insbesondere Referenzmärkte fest, die bei der Preisfeststellung zu berücksichtigen sind, und veröffentlicht dies. Donnerstag, 9. Juli 2015 Seite 22

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