Abfallreglement mit Gebührentarif
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- Joachim Schulze
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1 Abfallreglement mit Gebührentarif Auflage Gemeindeversammlung (Stand ) Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom TT.MM.JJJJ
2 INHALTSVERZEICHNIS Abkürzungen I. ALLGEMEINES Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Gemeindeaufgaben Zuständiges Organ Information Verbote II. ENTSORGUNG Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 18 Art. 19 Art. 20 Siedlungsabfälle Benützungspflicht Separatsammlung Grüngut, Kompostierung Behälter und Gebinde Abfuhrtage, Bereitstellung Ausschluss von der Abfuhr Sperrgut Abfuhr Bauabfälle Ausgediente Sachen Tierkörper Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben Sonderabfälle Pflichten der Besitzer Sammelstellune und -aktionen für Kleinmengen III. WEITERE BESTIMMUNGEN Art. 21 Art. 22 Öffentliche Abfallbehälter Übertragung von Aufgaben IV. FINANZIERUNG Art. 23 Art. 24 Art. 25 Art. 26 Art. 27 Finanzierung der Abfallentsorgung Kostendeckung Haushaltungen Kleingewerbe Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe K:\0 Allg. Verwaltung\01 Legislative u. Exekutive\011 Legislative\ Gemeindereglemente\Abfallreglement_GV doc Seite 2 von 15
3 Art. 28 Art. 29 Art. 30 Art. 31 Fälligkeit, Akontozahlung, Zahlungsfrist Einforderung, Verzugszins, Verjährung Gebührenpflichtige Grundpfandrecht der Gemeinde VI. STRAFEN, RECHTSPFLEGE, SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 32 Art. 33 Art. 34 Art. 35 Widerhandlungen gegen das Reglement Rechtspflege Ausführungsbestimmungen Inkrafttreten GEBÜHRENTARIF Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Grundgebühr Sack- und Markengebühren, Sperrgutmarken Containerplomben Mehrwertsteuer Inkrafttreten ANHÄNGE Glossar K:\0 Allg. Verwaltung\01 Legislative u. Exekutive\011 Legislative\ Gemeindereglemente\Abfallreglement_GV doc Seite 3 von 15
4 ABKÜRZUNGEN EG zum ZGB FES AVAG SOVAG GSA AbfG AbfV VTNP VVS OgR SIA SN VRPG BSG Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch Schweizerischer Städteverband / Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt Regionale Unternehmung für Abfallverwertung, Entsorgung und Recycling Reginole Unternehmung für die Entsorgung von Sonderabfällen Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft Kantonales Abfallgesetz Kantonale Abfallverordung Eidg. Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten Eidg. Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen Organisationsreglement Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Schweizer Norm Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Bernische Systematische Gesetzessammlung K:\0 Allg. Verwaltung\01 Legislative u. Exekutive\011 Legislative\ Gemeindereglemente\Abfallreglement_GV doc Seite 4 von 15
5 Die Einwohnergemeinde Oberdiessbach erlässt, gestützt auf - das Organisationsreglement (OgR) vom , Art. 4 - das Gemeindegesetzes vom 16. März , Artikel 50 Absatz 1 - die Abfallverordnung vom 11. Februar , Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e - das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) folgendes Abfallreglement I. Allgemeines Gemeindeaufgaben Art. 1 1 Die Gemeinde übt die Aufsicht über die gesamte Abfallentsorgung in ihrem Gebiet aus. 2 Sie vollzieht das kantonale Abfallgesetz (AbfG) 3, seine Ausführungsbestimmungen und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, soweit der Vollzug nicht dem Kanton obliegt. 3 Sie vollzieht insbesondere die Vorschriften über a die Siedlungsabfälle (Art. 10 AbfG), b kleine Mengen von Sonderabfällen (Art. 13 Abs. 2 AbfG), c die Bauabfälle (Art. 14 AbfG), d die tierischen Abfälle (Art. 15 AbfG), e die ausgedienten Sachen (Art. 16 AbfG). 4 Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, sofern nicht der Kanton dafür zuständig ist. 5 Sie meldet dem GSA a Feststellungen zur Abfallentsorgung, wenn der Kanton für den Vollzug zuständig ist, b Massnahmen von erheblicher Bedeutung, insbesondere c Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 AbfG. 6 Sie fördert Massnahmen zur Verminderung des Abfalls. Zuständiges Organ Art. 2 1 Unter der Aufsicht des Gemeinderates obliegen die Durchführung und Überwachung der Abfallentsorgung der zuständigen Kommission und der Bauverwaltung. 2 Die Kommission ist insbesondere zuständig für a Die Organisation und Kontrolle des Sammeldienstes und der Sammelstellen b den Erlass von Verfügungen (insbesondere Verfügungen auf Beseitigung vorschriftswidriger Anlagen bzw. auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands); c die Erhebung der für die Gebührenbemessung notwendigen Grundlagen; 1 BSG BSG BSG K:\0 Allg. Verwaltung\01 Legislative u. Exekutive\011 Legislative\ Gemeindereglemente\Abfallreglement_GV doc Seite 5 von 15
6 d die übrigen gesetzlichen Aufgaben, soweit nicht ein anderes Organ für zuständig erklärt wird. 3 Die Bauverwaltung ist zuständig für a die technische und administrative Leitung der Abfallentsorgung; b die Kontrolle des ordungsgemässen Unterhalts, der Erneuerung und des Betriebs des Sammeldienstes und der Samelstellen. c Die Information der Bevölkerung nach Art. 3 Abfallreglement Information Art. 3 1 Die Bauverwaltung informiert die Bevölkerung über Abfallfragen, namentlich über die Möglichkeiten zur Verminderung und Verwertung der Abfälle, den Sammeldienst, die Separatsammlungen, die Abfallarten und ihre Eigenschaften. 2 Sie informiert über Abfuhrtage sowie Sammlungen und Sammelstellen für separat gesammelte Abfälle. 3 Sie erteilt Auskünfte über Entsorgungsfragen und gibt besondere Regelungen wie die Abfuhr an Feiertagen, die Durchführung von Separatsammlungen und dergleichen bekannt. Verbote Art. 4 1 Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen ist verboten. 2 Das Verbrennen von Abfällen im Freien ist verboten. Ausgenommen ist das Verbrennen von trockenen natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen, wenn dabei nur wenig Rauch entsteht 4. 3 Das Zerkleinern von Abfällen zwecks Abgabe an die Kanalisation ist verboten. II. Entsorgung Siedlungsabfälle Art. 5 Als Siedlungsabfälle gelten: a Abfälle aus Wohnungen und ihrer Umgebung, die im Interesse der Sauberkeit und Ordnung regelmässig entfernt werden(hauskehricht); b in ihrer Zusammensetzung dem Hauskehricht entsprechende Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die bei der Kehrichtabfuhr üblichen Behälter passen (Sperrgut); c dem Hauskehricht entsprechende Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben; d die im Hauskehricht enthaltenen Wertstoffe, die von der Gemeinde separat gesammelt werden (Art. 7). 4 Das Verbrennen von Abfällen in Feuerungsanlagen richtet sich nach den Vorschriften der Luftreinhalteverordnung Art. 26a (SR ) K:\0 Allg. Verwaltung\01 Legislative u. Exekutive\011 Legislative\ Gemeindereglemente\Abfallreglement_GV doc Seite 6 von 15
7 Benützungspflicht Art. 6 1 Im Rahmen dieses Reglements und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen ist jedermann verpflichtet, Siedlungsabfälle dem öffentlichen Sammeldienst zu übergeben. 2 Vorbehalten sind Artikel 8 (Kompostieren) und Artikel 17 (Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben). Separatsammlung Art. 7 1 Die Gemeinde sammelt zwecks Verwertung gesondert: - Altpapier, - Altglas, - Altmetall, Aluminium, Weissblech, - Textilien, - kompostierbare Abfälle, und - weitere, von der Kommission bestimmte Abfälle. 2 Die Bereitstellung oder Ablieferung dieser Abfälle hat nach den Weisungen der Kommission zu erfolgen. Grüngut, Kompostierung Art. 8 1 Geeignete Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sind nach Möglichkeit vom Inhaber zu kompostieren. Die Hauseigentümer sind verpflichtet, auf Begehren der Mehrheit der Mieter einen Kompostplatz zur Verfügung zu stellen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen. 2 Die Gemeinde fördert und unterstützt die Kompostierung geeigneter Abfälle mit flankierenden Massnahmen (z.b. Häckseldienst und Grüngutsammelstelle). Behälter und Gebinde Art. 9 1 Der Hauskehricht ist in Gebinden zu höchstens 18 kg Gewicht bereitzustellen. 2 Kleinsperrgut bis höchstens 1 m Länge, 50 cm Durchmesser und 18 kg Gewicht ist in fest verschnürten Bündeln oder Schachteln bereitzustellen. 3 Bei Gebäuden oder zusammengehörenden Gebäudegruppen mit mehr als vier Wohnungen, bei Industrie-, Gewerbe- und Bürobauten kann die Kommission Container vorschreiben. Abfuhrtage, Bereitstellung Art Der Hauskehricht wird 1 Mal wöchentlich abgeholt. Vorbehalten bleibt Abs Säcke und Gebinde dürfen erst am Abfuhrtag bereitgestellt werden. 3 Für Container und grössere Ansammlungen von Kehrichtsäcken kann die Kommission den Bereitstellungsort bestimmen; das Gleiche gilt für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften, Weiler oder Ortsteile. K:\0 Allg. Verwaltung\01 Legislative u. Exekutive\011 Legislative\ Gemeindereglemente\Abfallreglement_GV doc Seite 7 von 15
8 4 Bei abgelegenen oder schwer zugängliche Liegenschaften, Weiler oder Ortsteile kann die Kommission von Abs 1 abweichen und andere Abfuhrtage oder eine andere Bereitstellung bestimmen. Ausschluss von der Abfuhr Art Von der ordentlichen Abfuhr sind ausgeschlossen: a Abfälle, für welche Separatsammlungen oder besondere Annahmestellen bestehen; b flüssige, teigige, stark durchnässte, feuergefährliche, giftige oder stark korrosive Abfälle; c Bauabfälle; d Metzgerei- und Schlachtabfälle; e gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Sonderabfälle. 2 Abfälle nach Absatz 1 Buchstaben b - e sind vom Inhaber selbst, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Fachstelle, vorschriftsgemäss zu beseitigen. 3 Abfallsäcke und andere Gebinde ohne Gebührenkennzeichnung sowie nicht vorschriftsgemäss bereit gestellte Abfälle werden vom Sammeldienst nicht abgeführt. 4 Container, die nicht ausschliesslich gebührenpflichtige Säcke und Gebinde mit Gebührenmarken enthalten, werden nicht geleert. Ausgenommen sind Gewerbe- und Industriecontainer. Sperrgut Art Als Sperrgut gelten, sofern sie nicht den getrennten Sammlungen nach Artikel 7 zugeführt werden können: a metallisches Altmaterial; b grössere Nichteisen-Gegenstände wie Möbel, Matratzen, Kunststoffobjekte und dergleichen; c grössere leere Gebinde (z.b. Kessel). 2 Das Höchstgewicht beträgt 30 kg. 3 Industrielle und gewerbliche Abfälle gelten nicht als Sperrgut im Sinne dieser Bestimmung. Abfuhr Art Das Sperrgut wird 2 Mal jährlich getrennt abgeführt. Die Abfuhrtage werden rechtzeitig veröffentlicht. 2 Das Sperrgut ist derart bereitzustellen, dass weder der Verkehr behindert noch die Abnahme erschwert wird (bündeln, Vermeidung von Verletzungsgefahren). 3 Die Kommission kann bestimmte Gegenstände von der Abfuhr ausschliessen. K:\0 Allg. Verwaltung\01 Legislative u. Exekutive\011 Legislative\ Gemeindereglemente\Abfallreglement_GV doc Seite 8 von 15
9 Bauabfälle Art. 14 Die Entsorgung von Bauabfällen richtet sich nach den kantonalen Vorschriften. 5 Ausgediente Sachen Art. 15 Die Entsorgung von ausgedienten Sachen richtet sich nach den kantonalen Vorschriften. 6 Tierkörper Art Tierkörper sind der Tierkörpersammelstelle abzuliefern. 2 Einzelne Tiere bis zehn Kilogramm Gewicht dürfen auf eigenem Grund und Boden vergraben werden, wenn Hygiene und Gewässerschutz gewährleistet sind. 7 3 Im Übrigen gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung. Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben Art Siedlungsabfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind aufgrund einer Vereinbarung mit der Fachstelle zu beseitigen. 2 In Frage kommen namentlich, je nach Art und Menge der Abfälle, - die Abgabe an die ordentliche Hauskehrichtabfuhr; - die direkte Abfuhr in die Abfallentsorgungsanlage oder die Abgabe an einen anderen Verwertungsbetrieb. Sonderabfälle Art. 18 Als Sonderabfälle gelten die in der kantonalen Verordnung aufgeführten Abfälle. 8 Pflichten der Besitzer Art Die Entsorgung der Sonderabfälle obliegt den Besitzern. 2 Der Verkehr mit Sonderabfällen richtet sich nach den kantonalen Vorschriften. 8 Sammelstellen und Sammelaktionen für Kleinmengen Art Die Gemeinde betreibt für sich oder gemeinsam mit anderen Gemeinden Sammelstellen für Altöl und Speiseöl aus Haushaltungen. 2 Das Kleingewerbe darf nicht branchenübliche Sonderabfälle in Mengen, wie sie im Haushalt üblich sind, abgeben. 3 Die Gemeinde informiert die Bevölkerung in geeigneter Weise über Sammelstellen und -aktionen sowie über die vom Kanton bezeichneten Rücknahmestellen (Drogerien, Apotheken, Fachhandel) für Sonderabfälle aus Haushaltungen. 5 Gemäss Artikel 14 des kantonalen Gesetzes über Abfälle 6 Gemäss Artikel 16 des kantonalen Gesetzes über Abfälle 7 Gemäss Artikel 16 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) 8 kantonale Verordnung vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen K:\0 Allg. Verwaltung\01 Legislative u. Exekutive\011 Legislative\ Gemeindereglemente\Abfallreglement_GV doc Seite 9 von 15
10 4 Die Gemeinde organisiert die fachgerechte Entsorgung der von ihr gesammelten Sonderabfälle. III. Weitere Bestimmungen Öffentliche Abfallbehälter Art Die Gemeinde sorgt für die Aufstellung und regelmässige Leerung von Abfallbehältern an stark besuchten Orten wie Plätzen, Aussichtspunkten und Erholungsanlagen. 2 Die Behälter dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht für die Abgabe von Haushaltabfällen oder sperrigen Gegenständen benützt werden. Übertragung von Aufgaben Art. 22 Das zuständige Gemeindeorgan beschliesst über - den Beitritt der Gemeinde zu einem Gemeindeverband oder zu einer anderen Körperschaft der Siedlungsabfallentsorgung sowie die finanziellen Leistungen, - Verträge mit Dritten über die Durchführung des Sammeldienstes oder die Abnahme der Siedlungsabfälle aus dem Gemeindegebiet. Finanzierung der Abfallentsorgung IV. Finanzierung Art Die Gemeinde finanziert die öffentliche Abfallentsorgung mit - Gebühren der Benützer - Leistungen der Gemeinde für die Entsorgung ihrer Anlagen und Liegenschaften, - Leistungen Dritter wie Beiträge des Staates und des Bundes, - Erlöse aus dem Verkauf von separat gesammelten Wertstoffen (z.b. Glas, Papier, Altmetall, etc.). 2 Nach Massgabe der folgenden Bestimmungen beschliesst der Gemeinderat in einem Gebührentarif die Ansätze der Grund- und der Benützungsgebühren 3 Die Kosten für die Anschaffung von Containern und weitere Kosten für die Bereitstellung der Abfälle sind von den Benützern zu tragen. Kosten für besondere Arten der Abfallentsorgung wie eigene Kompostierung, Direktlieferungen in Abfallentsorgungsanlagen, Sonderabfallentsorgung ausser über Sammelstellen oder -aktionen der Gemeinde, tragen die Abfallbesitzer. 4 Für Abfälle, die in Sammelstellen der Gemeinde gebracht oder von getrennten Sammlungen erfasst werden (wiederverwertbare Abfälle wie Glas, Alteisen etc.) und für Kleinmengen von Sonderabfällen aus Haushaltungen oder dem Kleingewerbe bis max. 10 kg oder 10 l Volumen, wird keine besondere Gebühr erhoben. K:\0 Allg. Verwaltung\01 Legislative u. Exekutive\011 Legislative\ Gemeindereglemente\Abfallreglement_GV doc Seite 10 von 15
11 Kostendeckung Art Die Abfallgebühren setzen sich grundsätzlich aus Grund- und Benützungsgebühren zusammen. 2 Die Gebühren sollen so bemessen werden, dass sie die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt des Sammeldienstes, der Entsorgungsanlagen und einrichtungen decken und Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen. 3 Die Grundgebühr deckt die Sammel- und Transportkosten sowie die Kosten für Separatsammlungen, soweit diese nicht durch die Benützungsgebühren gedeckt werden. Benützungsgebühren sind für Haushaltungen und das Kleingewerbe Sack-, Marken- und Sperrgutgebühren. Für Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe werden als Benützungsgebühren Containergebühren erhoben. Haushaltungen Art Die Grundgebühr wird jährlich pro Wohnung erhoben. 2 Die Sack-, Markengebühren werden durch die AVAG pro Sack, entsprechend der Sackgrösse erhoben. Nicht offizielle Säcke sowie Sperrgut sind mit einer entsprechenden Gebührenmarke zu versehen. Säcke und Marken können bei den, durch die Kommission bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden. 3 Container sind mit gebührenpflichtigen Säcken oder mit Gebührenmarken versehenen Gebinden zu beschicken Kleingewerbe Art Das Kleingewerbe wird gleich wie die Haushaltungen behandelt. 2 Als Kleingewerbe gilt ein Betrieb, in dem neben dem Arbeitgeber nicht mehr als 400 Stellenprozente besetzt sind. Bei Grenzfällen entscheidet die Kommission. 3 Wird die gewerbliche Tätigkeit in Räumen ausgeübt, für die bereits eine Gebühr nach Artikel 25 bezahlt wird, wird keine weitere Grundgebühr erhoben. Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe Art Die Grundgebühr wird jährlich pro Gewerbe-, Industrieund Dienstleistungsbetrieb erhoben. Erfolgt die Entsorgung grundsätzlich in Form von Direktlieferungen nach Abs. 3 ist keine Grundgebühr geschuldet. 2 Die Containergebühr wird pro Leerung erhoben. Die Container sind mit einer entsprechenden Containerplombe zu versehen. Containerplomben können bei den, durch die Kommission bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden. 3 Bei Direktlieferung von grösseren Mengen Industrie- und Gewerbekehricht an Abfallentsorgungsunternehmen sind sowohl die Transport- als auch die Entsorgungskosten vom Abfalllieferanten direkt zu bezahlen. K:\0 Allg. Verwaltung\01 Legislative u. Exekutive\011 Legislative\ Gemeindereglemente\Abfallreglement_GV doc Seite 11 von 15
12 Fälligkeit, Akonto, Zahlungsfrist Art Die Grundgebühren werden jeweils am 31. Dezember fällig. Im Juli kann eine Akonto-Rechnung gestellt werden. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung (Datum der Rechnung). Einforderung, Verzugszins, Verjährung Art Zuständig für die Einforderung sämtlicher Gebühren ist die Finanzverwaltung. Muss eine Gebühr verfügt werden, ist hiefür die Finanzverwaltung zuständig. 2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. 3 Die wiederkehrenden Gebühren verjähren 5 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Für die Unterbrechung der Verjährung sind die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Verjährung wird ausserdem durch jede Einforderungshandlung (wie Rechnungsstellung, Mahnung) unterbrochen. Gebührenpflichtige Art Die Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümerin oder Eigentümer einer Liegenschaft, Baute oder Anlage ist. Alle Nacherwerberinnen und Nacherwerber schulden die im Zeitpunkt ihres Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Gebühren, soweit die Liegenschaft nicht im Rahmen einer Zwangsverwertung ersteigert wurde. 2 Zahlungspflichtig für Benützungsgebühren sind die Verursacher und Benützer. Grundpfandrecht der Gemeinde Art. 31 Die Gemeinde geniesst für ihre fälligen Forderungen auf Gebühren ein gesetzliches Grundpfandrecht auf der angeschlossenen Liegenschaft gemäss Artikel 109 Absatz 2 Ziffer 6 EG zum ZGB. V. Strafen, Rechtspflege, Schlussbestimmungen Widerhandlungen gegen das Reglement Art Widerhandlungen gegen das vorliegende Reglement sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden durch den Gemeinderat mit Busse bis Fr. 5' bestraft. 2 Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen und eidgenössischen Strafbestimmungen. Rechtspflege Art Gegen Verfügungen der Gemeindeorgane kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich, mit Antrag und Begründung, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. K:\0 Allg. Verwaltung\01 Legislative u. Exekutive\011 Legislative\ Gemeindereglemente\Abfallreglement_GV doc Seite 12 von 15
13 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Ausführungsbestimmungen Art. 34 Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. Inkrafttreten Art Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Vorschriften, die mit diesem Reglement im Widerspruch stehen, aufgehoben. GENEHMIGUNG DURCH GEMEINDEVERSAMMLUNG Die Versammlung der Einwohnergemeinde Oberdiessbach vom TT.MM.JJJJ hat das Abfallreglement genehmigt. Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Hans Rudolf Vogt Oliver Zbinden AUFLAGEZEUGNIS Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement vom TT.MM. bis TT.MM.JJJJ (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Amtsanzeiger Nr. X und Nr. Y vom TT.MM. und TT.MM.JJJJ bekannt. Oberdiessbach, TT.MM.JJJJ Der Gemeindeschreiber: K:\0 Allg. Verwaltung\01 Legislative u. Exekutive\011 Legislative\ Gemeindereglemente\Abfallreglement_GV doc Seite 13 von 15
14 GEBÜHRENTARIF zum Abfallreglementreglement Der Gemeinderat Oberdiessbach beschliesst, gestützt auf Artikel 23 ff des Abfallreglements vom TT.MM.JJJJ Grundgebühr Art. 1 1 Die jährliche Grundgebühr für Haushalte beträgt pro Wohnung (inkl. Leerwohnungen) Fr (exkl. MwSt). 2 Steht die Wohnung nachweislich während mindestens einem Kalenderjahr leer, wird auf die Grundgebühr verzichtet. 3 Die jährliche Grundgebühr pro Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieb beträgt Fr (exkl. MwSt). Sack- und Markengebühren, Sperrgutmarken Art. 2 Die Ansätze für die Sack- und Markengebühren, sowie der Sperrgutmarken richtet sich nach den Beschlüssen der Generalversammlung der AVAG. Containerplomben Art. 3 Die Ansätze für eine Containerplombe betragen: a 600 Liter-Container max. 90 kg Fr (exkl. MwSt) b 800 Liter-Container max. 110 kg Fr (exkl. MwSt) Mehrwertsteuer Art. 4 Die Gebühren unterliegen der Mehrwertsteuer. Diese wird zusätzlich zur Gebühr in Rechnung gestellt. Inkrafttreten Art. 5 Diese Verordnung tritt auf den TT.MM.JJJJ in Kraft. GEMEINDERAT OBERDIESSBACH, TT.MM.JJJJ Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Hans Rudolf Vogt Oliver Zbinden Veröffentlicht am TT.MM.JJJJ K:\0 Allg. Verwaltung\01 Legislative u. Exekutive\011 Legislative\ Gemeindereglemente\Abfallreglement_GV doc Seite 14 von 15
15 Glossar Ausgediente Sachen Bauabfälle Grüngut Hauskehricht Kleinsperrgut Separatsammlung Sonderabfälle Sperrgut Siedlungsabfall Wertstoffe Fahrzeuge, Fahrzeugteile, Pneus, Maschinen und Geräte jeglicher Art, für die keine weitere Verwendung besteht. Abfälle die bei der Erstellung oder dem Abbruch und Rückbau von Hoch- und Tiefbauten entstehen. Abfälle aus Haus, Garten oder Gewerbe, die sich auf Grund der organischen Zusammensetzung für die Kompostierung eignen. Als Hauskehricht gelten Abfälle aus Wohnungen und ihrer Umgebung, die im Interesse der Sauberkeit und Ordnung sowie der Hygiene regelmässig entfernt werden. Abfälle, die in ihrer Zusammensetzung dem Hauskehricht entsprechen und eine gewisse Sperrigkeit aufweisen, jedoch in den bei der Kehrichtabfuhr üblichen Behälter abgeführt werden können. Im Siedlungsabfall enthaltene Wertstoffe oder Sonderabfälle werden gesondert gesammelt um der Wiederverwertung oder der korrekten Entsorgung zukommen zu lassen. Abfälle die auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ein Risiko oder eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen. Sie werden in einer umfangreichen Auflistung in der Eidg. Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen aufgelistet. Abfälle, die in ihrer Zusammensetzung dem Hauskehricht entsprechen, jedoch wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die bei der Kehrichtabfuhr üblichen Behälter passen. Sammelbegriff für Hauskehricht, Sperrgut (inkl. Kleinsperrgut), Grüngut, im Hauskehricht enthaltenen Wertstoffe, sowie dem Hauskehricht entsprechenden Abfällen aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben. Im Siedlungsabfall enthaltenen Stoffe und Materialien wie, Altglas, Altpapier, Altmetall, Textilien, Grüngut usw. deren gesonderte Sammlung oekologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist. K:\0 Allg. Verwaltung\01 Legislative u. Exekutive\011 Legislative\ Gemeindereglemente\Abfallreglement_GV doc Seite 15 von 15
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