Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 21. November 1997
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- Caroline Bayer
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1 Lehrabschlussprüfung Dentalassistentinnen Wegleitung für Kandidatinnen Ausgabe 2012 Rechtliche Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Grundlagen für Dentalassistentinnen/Dentalassistenten vom 21. November 1997 (Die weibliche Bezeichnung in dieser Wegleitung gilt für Frauen und Männer.) Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 21. November 1997 Kantonales Reglement über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschluss- Prüfung in den gewerblich-industriellen Berufen Eidgenössische und kantonale Berufsbildungsgesetzgebung Organe Die Organisation der Prüfungen in den Fächern betr. Berufskenntnisse und Berufspraxis ist Sache der Prüfungskommission für Dentalassistentinnen/ Dentalassistenten. In Zusammenarbeit mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich sorgt sie für eine vorschriftsgemässe Durchführung der Prüfung. Die Prüfungen im Fach Allgemeinbildung werden in den Schulen, d.h. einerseits in der BFS und andererseits in der MODECO, durchgeführt und durch die Kantonale Prüfungskommission für das Fach Allgemeinbildung in den gewerblich-industriellen Berufen überwacht. Prüfungs- Jede Kandidatin erhält ein verbindliches Prüfungsaufgebot. aufgebot(e) Dieses enthält die Prüfungspläne, aus welchen die Prüfungsorte und die Prüfungszeiten ersichtlich sind. Die Berufsbildner erhalten ebenfalls ein Exemplar. Die Prüfungsfächer, -orte, -daten und -zeiten sowie die Expertenzuteilungen sind verbindlich. Umteilungen werden nur in speziellen Ausnahmefällen auf ein schriftliches, eingehend begründetes Gesuch hin vorgenommen, das unmittelbar nach Erhalt des Prüfungsaufgebots einzureichen ist. Die Prüfungsdaten in Allgemeinbildung werden den Kandidatinnen durch die Schulen mitgeteilt. ID-Karte Die Identitäts-Karte muss von den KandidatInnen an den praktischen und schriftlichen Prüfungen den Experten vorgelegt werden. 1
2 Verhinderung Lernende sind verpflichtet, die Lehrabschlussprüfung gegen Ende der Lehrzeit abzubei Krankheit legen. und Unfall KandidatInnen, die infolge Unfall oder aus anderen wichtigen Gründen nicht zur Prüfung antreten können, haben dies unverzüglich der Prüfungsleitung zu melden und zu belegen. KandidatInnen, die sich unmittelbar vor oder während der Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühlen die Prüfung zu absolvieren, sind verpflichtet sich sofort bei einem anwesenden Prüfungsexperten zu melden. KandidatInnen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Prüfung antreten oder diese nach Absprache mit dem(n) Experten verlassen, haben die Prüfungskommission sofort schriftlich (unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses) zu orientieren. Auf nach den Prüfungen gemeldete Krankheiten kann nicht mehr eingegangen werden. Ein Aufgebot für eine allfällige Nachprüfung (sofern möglich) erfolgt nach dem durch die/den KandidatIn schriftlich bestätigten Wegfall des Hinderungsgrundes. Die Prüfungskommission entscheidet über den Zeitpunkt der Nachprüfung. Sofern die Prüfungseinrichtungen nicht mehr zur Verfügung stehen, kann die Durchführung der Prüfung auf die nächste Prüfungsperiode verschoben werden. Verspätetes Bei verspätetem Eintreffen am Prüfungsort hängt der Anspruch auf Eintreffen am eine ungekürzte Prüfungszeit oder einen neuen Prüfungstermin vom Grund Prüfungsort der Verspätung ab. Bei verspätetem Eintreffen aus einem unwichtigen Grund (z.b. verschlafen) wird nur die restliche Prüfungszeit gewährt. Es erfolgt eine Teilbewertung, d.h. nicht ausgeführte Prüfungsteile werden mit der Note 1 bewertet. Trifft der/die KandidatIn viel zu spät am Prüfungsort ein und/oder der Zutritt ist mit einer erheblichen Störung der anderen KandidatInnen verbunden, wird der Zutritt verweigert. Es wird die Note 1 erteilt. Nicht Erscheint ein/e KanditatIn aus unwichtigem Grund nicht zur Prüfung, wird die Prüfung erschienen, als ungültig erklärt. Die Abschlussprüfung gilt damit, da der Notendurchschnitt nicht unent- berechnet werden kann, als nicht bestanden. schuldigte Die Prüfungskommission kann im Einzelfall die Note 1 erteilen. Entstandene Kosten Abwesenheit werden dem/der KantidatIn in Rechnung gestellt. Übertretung Die Verwendung von unerlaubten Hilfsmitteln, Abschreiben ( spicken )usw. führt zur der Prüfungs- Wegweisung von der Prüfung und zur Ungültigkeitserklärung im jeweiligen Fach. ordnung Die Abschlussprüfung gilt damit, da der Notendurchschnitt nicht berechnet werden kann, als nicht bestanden. 2
3 Erhebliches Ungebührliches Benehmen oder erhebliches Stören der Prüfung führt zur Wegweisung Stören der von der Prüfung. Nicht abgelegte Prüfungsteile werden mit der Note 1 bewertet. Je Prüfung nach Schwere der Übertretung kann die Prüfungskommission die Prüfung im jeweiligen Fach als ungültig erklären. Im Falle der Ungültigkeitserklärung gilt die Abschlussprüfung damit, da der Notendurchschnitt nicht berechnet werden kann, als nicht bestanden. Vorzeitiges Verlässt ein/e KanditatIn aus unwichtigen Gründen vor Prüfungsende die Prüfung Verlassen der erfolgt eine Teilbewertung, d.h. nicht ausgeführte Prüfungsteile werden mit der Prüfung Note 1 bewertet. Militärdienst Prüflinge im Militärdienst erhalten gegen rechtzeitige Vorweisung des Prüfungsaufgebotes den erforderlichen Urlaub. Der Kommandant muss auch genügend Zeit für die Hin- und Rückreise bewilligen. Prüfungs- Eine Prüfungserleichterung wird nur gewährt, wenn vor Prüfungsbeginn eine enterleichterung sprechende Weisung der zuständigen kantonalen Stelle vorliegt. Anträge auf Prüfungserleichterungen müssen deshalb rechtzeitig (zusammen mit der Prüfungsanmeldung) an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt gerichtet werden. Auf zu spät eingereichte Gesuche wird in der Regel nicht mehr eingetreten. Prüfungs- Fach medizinisch-praktische Arbeiten (zählt doppelt) fächer und Pos. 1: Patientenbetreuung, Assistenz bei Behandlung, Prüfungs- Instrumenteneinsatz, Behandlungsablauf 30 Minuten praktisch dauer Pos. 2: Desinfektion, Sterilisation 30 Minuten praktisch Fach Praxis-Administration Pos. 1: 30 Minuten praktisch Pos. 2: 60 Minuten schriftlich wird in zwei Teilen durchgeführt: Teil 1: 30 Minuten in den EDV-Räumen der Schulen Teil 2: 30 Minuten zusammen mit den übrigen schriftlichen Prüfungen Fach Röntgen Pos. 1: Pos. 2: Fach Berufskenntnisse Pos. 1: Naturwissenschaftliche Grundkenntnisse Pos. 2: Allgemeine Berufskunde Pos. 3: Zahnmedizinische Grundkenntnisse Zweite Landessprache oder Fremdsprache 30 Minuten praktisch 30 Minuten schriftlich 60 Minuten schriftlich 60 Minuten schriftlich 60 Minuten schriftlich Erfahrungsnote 3
4 Fach Allgemeinbildung Nach dem Reglement über das Fach Allgemeinbildung Anrechnung Prüfungsfach Berufskenntnisse Erfahrungs- Naturwissenschaftliche Grundlagen noten aus dem 2. Semester: Anatomie und Pathologie zusammen ergeben 1 Note 1 Note Berufskunde 3. Semester: Apparatekunde und Prophylaxe zusammen = 1 Note 4. Semester: Material und Medikamentenlehre = 1 Note Zahnmedizinische Grundkenntnisse 4. Semester: Parodontologie und Kieferorthopädie = 1 Note 6. Semester: Prothetik und Chirurgie = 1 Note Die Summe dieser 6 Noten geteilt durch 6, gerundet auf eine Dezimalstelle, ergibt die Erfahrungs-Positionsnote Berufskenntnisse. Schulunter- 3. Semester: Allgemeine und Spez. Pathologie richt Prüfungsfach Praxisadministration 4. Semester: Praxisadministration = 1 Note 6. Semester: Informatik II = 1 Note Die Summe dieser 2 Noten geteilt durch 2, gerundet auf eine Dezimalstelle, ergibt die Erfahrungs-Positionsnote Praxisadministration. Prüfungsfach Röntgen 5. Semester: Theorie Röntgen 1 Note Die Zeugnisnote in Röntgen ergibt die Erfahrungs-Positionsnote Röntgen. Fachnote Die Fachnote ist in allen Fächern das Mittel aus den Positionsnoten. Sie wird auf eine Gesamtnote Dezimalstelle gerundet. Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Bestehen der Die Prüfung ist bestanden, wenn weder Prüfung die Fachnote medizinisch praktische Arbeiten noch die Gesamtnote schlechter als 4,0 ist. Zum Röntgen ist berechtigt, wer im Fach Röntgen mindestens die Note 4,0 erreicht. Dies führt zum Eintrag mit Röntgenberechtigung im Fähigkeitsausweis. 4
5 Repetentinnen Kandidatinnen, welche die Prüfung nicht bestanden hatten, müssen alle diejenigen (ohne Fähig- Fächer wiederholen, in welchen sie an der letzten Prüfung eine ungenügende Note keitszeugnis) erzielt hatten. Ausnahme: Eine allenfalls ungenügende Note im Prüfungsfach Zweite Landessprache oder Fremdsprache (Englisch) bleibt bestehen, ausser wenn der Unterricht während 2 Semestern nochmals besucht wird und dadurch eine neue Erfahrungsnote gebildet werden kann. Repetentinnen Kandidatinnen, denen nach der letzten Prüfung ein Fähigkeitszeugnis ohne Röntgen- (mit Fähig- berechtigung ausgehändigt werden konnte, müssen das Prüfungsfach Röntgen keitszeugnis wiederholen (praktisch und schriftlich). ohne Röntgenberechtigung) Das frühere Fähigkeitszeugnis mit Notenausweis wird von der Prüfungsbehörde eingezogen. Die neu erzielte Note führt zu einer Neuberechnung des Prüfungsergebnisses. Mitteilung des Die Prüfungskommission für Dentalassistentinnen/ Dentalassistenten gibt das Prüfungs- Ergebnis der Prüfungen den Kandidatinnen, den Berufsbildnern, den Schulen und den ergebnisses Kantonalen Behörden nach Abschluss und Auswertung aller Prüfungen schriftlich bekannt. Vorher dürfen keinerlei Mitteilungen über Verlauf, Ergebnis etc. einzelner Prüfungsteile bekannt gegeben werden. Es werden grundsätzlich keine telefonischen Auskünfte erteilt. Die Prüfungsorgane sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Eidg. Fähig- Wer die Prüfung bestanden und die Lehrzeit vollendet hat, erhält das eidgenössische keitszeugnis Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung gelernte Dentalassistentin zu führen. Kandidatinnen mit Lehrort in andern Kantonen, welche dem Kanton Zürich zur Prüfung zugewiesen worden sind, erhalten die Mitteilung des Prüfungsergebnisses und das Fähigkeitszeugnis von der zuständigen Prüfungsbehörde ihres Lehrortskantons. Aufgabenstellung Die Aufgabenstellung orientiert sich nach den Richt- und Informationszielen im Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für Dentalassistentinnen Art. 5 und dem Lehrplan für den beruflichen Unterricht. Die Aufgabenstellung wird den Kandidatinnen jeweils zu Beginn der Prüfung bekannt gegeben und soweit notwendig erklärt. Kleidung Die Kandidatinnen haben die mündlich praktischen Prüfungen in Praxiskleidern zu absolvieren. In den Schulen sind entsprechende Räume für das Umkleiden reserviert. 5
6 Hilfsmittel Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch (Lerndokumentation) darf bei den praktisch/mündlichen Prüfungen im Fach medizinisch praktische Arbeiten als Hilfsmittel verwendet werden. Die Aufzeichnungen im Arbeitsbuch über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse können von Hand, mit Schreibmaschine oder PC gemacht worden sein. Kopien aus Fachbüchern sind nicht erlaubt. Ausser Schreibzeug und nicht schreibende Taschenrechner sind keine weiteren Hilfsmittel erlaubt. Bitte beachten Sie, dass das Handy nicht in den Prüfungssaal mitgenommen werden kann. Die Hilfsmittel sind von den PrüfungsabsolventInnen selbst zu beschaffen. Ein Austausch unter den KandidatInnen ist nicht gestattet. Jeder Prüfling trägt die Verantwortung für die einwandfreie Anwendbarkeit. Die Benützung von Hilfsmitteln entbindet die KandidatIn nicht davon, den Lösungsweg der Aufgabe lückenlos darzustellen. Versicherungs- Die Versicherung bei Personen- und Sachschäden ist grundsätzlich schutz bei Sache der Prüfungsabsolventen / Arbeitgebers. Personen-und Sachschäden Wir wünschen Ihnen viel Erfolg! 1/12 us 6
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