Wegleitung für die Lehrabschlussprüfung

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1 Wegleitung für die Lehrabschlussprüfung insbesondere im Fach Allgemeinbildung vom 1. August Begriff Lehrabschlussprüfung Eine Lehrabschlussprüfung besteht in der Regel aus den drei Teilen: a) Berufliche Praxis b) Berufskenntnisse c) Allgemeinbildung 2. Berufliche Praxis und Berufskenntnisse Alle Kandidatinnen und Kandidaten der Lehrabschlussprüfungen erhalten von der zuständigen Prüfungsleitung über ihren Lehrbetrieb ein persönliches Aufgebot mit den notwendigen Angaben über Zeit, Ort und Ausrüstung für die Prüfungen in beruflicher Praxis sowie Berufskenntnisse. 3. Allgemeinbildung 3.1. Gesetzliche Grundlagen Die Lehrabschlussprüfung stützt sich auf die folgenden rechtlichen Grundlagen: Rahmenlehrplan des BIGA (heute BBT) für den Allgemeinbildenden Unterricht an gewerblich-industriellen Berufsschulen der Schweiz vom August 1996 Reglement des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblichindustriellen Berufen vom 1. Januar Allgemeine Bestimmungen Die Verantwortung für die Planung, Erstellung, Organisation, Durchführung und Auswertung der Prüfung liegt bei der Berufsfachschule. Die Lehrabschlussprüfung in der Allgemeinbildung wird grundsätzlich durch die unterrichtenden Lehrpersonen erstellt, durchgeführt und bewertet. Im Sinne der Qualitätssicherung werden Expertinnen und Experten bei gezogen. Diese werden von der Berufsfachschule bestimmt und eingesetzt.

2 Prüfungsbeurteilung Die Allgemeinbildung wird in folgenden Positionen bewertet: Position 1: Position 2: Position 3: Selbständige Vertiefungsarbeit und Auswertung Schriftliche und/oder mündliche Einzelprüfung Erfahrungsnote 3.4. Selbständige Vertiefungsarbeit a) Sie wird im letzten Lehrjahr durchgeführt. b) Es stehen ohne Auswertung maximal acht Halbtage zu drei Lektionen während dem allgemein bildenden Unterricht zur Verfügung. c) Die Themen und die Kriterien für die Bewertung der Vertiefungsarbeit werden durch die Berufsfachschule festgelegt. d) Die Bewertung der Vertiefungsarbeit erfolgt durch die Klassenlehrperson Allgemeinbildung. Expertinnen oder Experten sind mindestens bei zu ziehen bei Unklarheiten und wenn die Bewertung der selbständigen Vertiefungsarbeit voraussichtlich eine ungenügende Note ergibt. e) Die Schlussnote der selbständigen Vertiefungsarbeit kann den Lernenden bekannt gegeben werden, sobald alle Auswertungen in einer Klasse beendet sind. Eine Einsprachemöglichkeit besteht nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Lehrabschlussprüfung. f) Die Vertiefungsarbeit wird im Doppel abgegeben. Ein Exemplar erhält die Verfasserin oder der Verfasser nach der Besprechung zurück, das zweite Exemplar hat die Schule mindestens bis zum Ende des Kalenderjahres aufzubewahren Schriftliche und/oder mündliche Einzelprüfung a) Die Berufsfachschule entscheidet, ob eine schriftliche, eine mündliche oder eine schriftliche und mündliche Einzelprüfung durchgeführt wird. b) Die Einzelprüfung findet im letzten Semester der Lehrzeit statt. Der Termin für die schriftlichen Prüfungen wird vom Amt für Berufsbildung festgelegt. c) Wird nur schriftlich geprüft, dauert die Prüfung 3 bis 4 Stunden. Wird nur mündlich geprüft, dauert die Prüfung 30 bis 45 Minuten. Wird schriftlich und mündlich geprüft, dauert die ganze Prüfung 3 bis 4 Stunden. d) Die Prüfungsaufgaben basieren auf dem Schullehrplan. Sie werden von jeder Berufsfachschule für ihre Lernenden erstellt. e) Die Berufsfachschule regelt den Einsatz erlaubter Hilfsmittel. f) Bei mündlichen Prüfungen ist eine Expertin oder ein Experte anwesend.

3 Positionsnoten Für die Positionen 1 und 2 werden ganze oder halbe Noten erteilt; nicht ausgeführte Arbeiten werden mit der Note 1 bewertet. Die Erfahrungsnote (Position 3) wird als arithmetisches Mittel aus allen Zeugnisnoten Gesellschaft und Sprache und Kommunikation berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet Prüfung nach Art. 32 BBV Kandidatinnen oder Kandidaten, die an einer Berufsfachschule während mindestens der Hälfte der gesetzlichen Lehrzeit regelmässig den Unterricht besuchen und auch die selbständige Vertiefungsarbeit ausgeführt haben, werden für die Positionen 1 und 3 die erzielten Noten angerechnet. Sie legen die Prüfung in Position 2 mit den übrigen Lernenden ab. Kandidatinnen oder Kandidaten, die keine Berufsfachschule besucht haben, legen eine schriftliche und eine mündliche Einzelprüfung nach den Weisungen der Berufsfachschule ab (nur Position 2) Übertritte aus der Berufsmittelschule BM-Schülerinnen oder BM-Schüler, die vor dem zweitletzten Semester nicht promoviert werden, besuchen den allgemein bildenden Unterricht an der Berufsfachschule und legen die ganze Lehrabschlussprüfung ab (inklusive Position 3, Erfahrungsnote). Wer nicht ins letzte Semester promoviert wird, legt eine schriftliche und eine mündliche Einzelprüfung nach den Weisungen der Berufsfachschule ab. Die erzielte Note entspricht dem Prüfungsergebnis in der Allgemeinbildung (nur Position 2). Lernende, welche den BM-Unterricht besuchen und ins letzte Semester promoviert worden sind, jedoch den BM-Abschluss nicht bestehen, werden von der Lehrabschlussprüfung im Fach Allgemeinbildung dispensiert. Es wird keine Note erteilt Berücksichtigung von Leistungsbeeinträchtigungen Leistungsbeeinträchtigungen durch eine Behinderung können an der Lehrabschlussprüfung berücksichtigt werden. Den Entscheid trifft das Amt für Berufsbildung des Lehrortskantons aufgrund eines Gesuches des oder der betroffenen Lernenden. Es muss spätestens acht Monate vor der Lehrabschlussprüfung oder unmittelbar nach Auftreten der Behinderung eingereicht werden. Die Richtlinie für die Berücksichtigung von Behinderungen an Lehrabschlussprüfungen kann unter (Bildung/ Berufsbildung/ Berufsschule/ Downloads) abgerufen werden.

4 3.10. Wiederholen der Prüfung Allgemeinbildung 4 Bei Repetentinnen und Repetenten, welche die Prüfung in der Allgemeinbildung wiederholen, bleiben ohne erneuten Schulbesuch die Positionsnoten 1 und 3 unverändert. Es findet lediglich eine Prüfung in Position 2 statt. Besucht eine Repetentin oder ein Repetent während eines weiteren ganzen Schuljahres den Unterricht, so zählen für die Positionen 1 und 3 die neu erzielten Noten. Wer an der Lehrabschlussprüfung in der Position 1 (Selbständige Vertiefungsarbeit SVA) eine ungenügende Note erzielt hat, kann auch ohne ganzjährigen Schulbesuch die SVA wiederholen. Es sind lediglich die acht Schulhalbtage zur Erstellung der SVA zu besuchen. Zusätzlich findet eine Prüfung in Position 2 statt. Für die Wiederholungsprüfung zählen die neu erzielten Noten in Position 1 und 2, die Erfahrungsnote (Position 3) wird unverändert beibehalten. 4. Prüfungskandidatinnen und -kandidaten mit Zusatzlehre Beträgt die Differenz der ordentlichen Lehrzeitdauer nach Ausbildungsreglement bzw. Bildungsverordnung zwischen abgeschlossenem Lehrberuf und Zusatzberuf nicht mehr als ein Jahr, so wird die Allgemeinbildung bei der Zusatzlehrabschlussprüfung nicht mehr geprüft. Über eine Dispensation vom Fach Allgemeinbildung entscheidet auf Gesuch hin das Amt für Berufsbildung. 5. Prüfung während des Militärdienstes Kandidatinnen und Kandidaten, die vor der Prüfung in die Rekrutenschule einrücken, erhalten Urlaub für die Zeit der Prüfung. Sie haben nach Erhalt des Prüfungsprogrammes bzw. -aufgebotes beim militärischen Vorgesetzten ein Gesuch um den nötigen Urlaub zu stellen. 6. Entschuldigungsgründe Als Entschuldigungsgründe für das Fernbleiben von der Lehrabschlussprüfung gelten Krankheit, Unfall oder Todesfall im engsten Familienkreis. In diesen Fällen ist die Prüfungsleitung sofort, d.h. spätestens vor Prüfungsbeginn, telefonisch zu benachrichtigen. Bei Krankheit oder Unfall ist ein ärztliches Zeugnis nach zu reichen. Nachträglich geltend gemachte Krankheit wird nicht als Entschuldigungsgrund anerkannt. 7. Unredlichkeit an der Prüfung Bei Verwendung unerlaubter Hilfsmittel oder bei anderen Unredlichkeiten an der Prüfung erstellt die Prüfungsleitung der Berufsfachschule ein Protokoll über den Vorfall. Die Prüfung wird zu Ende geführt. Das Amt für Berufsbildung beschliesst über die Massnahme. Es kann nach Art.10 der kantonalen Berufsbildungsverordnung einen Verweis erteilen, einen Notenabzug für die betreffende Prüfung verfügen oder die Prüfung als nicht bestanden erklären. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Prüfung frühestens nach Ablauf eines halben Jahres wiederholen.

5 5 8. Beanstandungen Beanstandungen irgendwelcher Art über den Prüfungsverlauf sind unverzüglich bei der Prüfungsleitung anzubringen. Den Kandidatinnen und Kandidaten wird empfohlen, vor dem Einreichen eines Rekurses die Prüfungsarbeiten einzusehen. Anfragen sind nach Erhalt des Notenausweises an die verantwortliche Schulleitung zu richten. Ist die Prüfungseinsicht während der Rekursfrist nicht möglich, kann beim Erziehungsdepartement schriftlich um eine Verlängerung der Frist nachgesucht werden. 9. Abschluss der Prüfung Gesamtergebnis Das Ergebnis der Prüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus den Resultaten der verschiedenen Fächer gemäss Ausbildungsreglement bzw. Bildungsverordnung errechnet wird. Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten auf eine Dezimalstelle gerundet Auskünfte über Prüfungsergebnisse Auskünfte über Prüfungsergebnisse werden mit Ausnahme der selbständigen Vertiefungsarbeit (Allgemeinbildung, Pos. 1) keine erteilt. Die Personen, die mit der Prüfung zu tun haben, dürfen vor dem Versand der Fähigkeitszeugnisse und Notenausweise keine Prüfungsergebnisse bekannt geben Fähigkeitszeugnis Wer das Qualifikationsverfahren (die Lehrabschlussprüfung) bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) bzw. das eidgenössische Berufsattest (EBA). Es wird im Auftrag des Amtes für Berufsbildung vom Kantonalen Gewerbeverband ausgestellt und in der Regel dem Lehrbetrieb zugesandt. Dieser händigt das Zeugnis der oder dem Lernenden nach vertragsgemässer Beendigung der Lehrzeit aus Verhalten bei nicht bestandener Prüfung Wer die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden hat, wird über das Ergebnis schriftlich benachrichtigt. Es wird gleichzeitig bekannt gegeben, welche Prüfungsfächer wiederholt werden müssen. Eine zweite Prüfung kann frühestens nach einem halben Jahr abgelegt werden. Es sind die kantonalen Richtlinien zu beachten. Je nach Ergebnis der Prüfung wird empfohlen, ein Jahr zu zuwarten, damit durch den Besuch der Berufsfachschule in den fraglichen Fächern eine ernsthafte Vorbereitung möglich ist. Wer die zweite Prüfung nicht bestanden hat, kann frühestens nach einem weiteren Jahr zur dritten und letzten Prüfung antreten. Bei Wiederholungen werden alle Fächer geprüft, in denen keine genügende Note erzielt wurde.

6 6 Auf Gesuch hin kann die gesamte Prüfung wiederholt werden, wobei die Noten der neuen Prüfung für die Feststellung des Prüfungsergebnisses massgebend sind. Das Gesuch ist gleichzeitig mit der Anmeldung zur Prüfungswiederholung einzureichen. 10. Rekurse Innert 14 Tagen nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses kann Rekurs an das Erziehungsdepartement eingereicht werden. Er muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. 11. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Diese Wegleitung tritt auf den 1. August 2006 in Kraft. Sie ersetzt die Wegleitung vom 14. September AMT FÜR BERUFSBILDUNG Ruedi Giezendanner Leiter

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