Gemeinde Großsteinbach Gemeindenachricht Ausgabe 01/2013 Werte GemeindebürgerInnen!

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1 Gemeinde Großsteinbach Gemeindenachricht Ausgabe 01/2013 Werte GemeindebürgerInnen! FORSTPFLANZEN-BESTELLUNGEN Steir. Landesforstgärten ab sofort bis spätestens 7. März 2013 im Gemeindeamt noch möglich! REDAKTIONSSCHLUSS (Annahmeschluss) zur nächsten Ausgabe der Gemeindezeitung Die Schachblume am Donnerstag, den 21. März Bis zu diesem Zeitpunkt können Ihre Beiträge entgegengenommen werden. ACHTUNG - HUNDEBESITZER HUNDEKUNDEKURS in der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld: Termin: Zeit: Uhr (20 Minuten Pause) Ort: Seminarraum 1 in der Bezirkshauptmannschaft Hartberg- Fürstenfeld (Tiefparterre) Jene Hundebesitzer müssen die Teilnahme an einem HUNDEKUNDEKURS nachweisen, die erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung ( ) einen Hund NEU angeschafft haben und nicht vor der Anschaffung dieses Hundes einen Hund über den Zeitraum von mindestens fünf Jahren gehalten haben. Die Anmeldung für diesen Kurs kann entweder per , telefonisch oder auch persönlich direkt im Veterinärreferat der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld erfolgen. birgit.plank@stmk.gv.at oder hermann.hold@stmk.gv.at oder bhhf@stmk.gv.at Telefon: 03332/ oder -262 Hr. Hold, Fr. Gigler, Fr. Pusterhofer 03332/ Dr. Plank Sekretariat Zimmer 127 (1.Stock, neuer Trakt) ATÄ Dr. Plank Zimmer 125 (1. Stock, neuer Trakt)

2 HUNDEABGABEORDNUNG Neu ab Nunmehr ist seitens des Landes Steiermark das Hundeabgabengesetz geändert worden. Eine Anpassung des Mindestbetrages (Euro 60,-- pro Jahr) wurde darin festgelegt. Auch wurde im Zuge dieser Änderung gesetzlich verankert, dass in Zukunft Personen, die zum ersten Mal einen Hund halten, eine theoretische Grundausbildung in Hundekunde absolvieren müssen. Zusätzlich ist zukünftig der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Hunde verpflichtend. Die Hundeabgabe ab beträgt für Hunde ab drei Monaten 60 Euro. Für Wach-, Berufs- und Jagdhunde sowie Hunde mit nachweislichen Ausbildungen durch anerkannte Hundeschulen kann die Abgabe jährlich um 50 % des Abgabensatzes (das sind 30 Euro) reduziert werden. Wer die Anerkennung eines Hundes als Wach-, Jagd- und Berufshund anstrebt, hat bis spätestens zum 28. Februar beim Gemeindeamt einen diesbezüglichen Antrag zu stellen. Antragsformulare liegen im Gemeindeamt auf! Bei verspäteten Anträgen ist die Abgabe für das laufende Kalenderjahr in der Höhe von 60 Euro zu entrichten. Wird ein Hund innerhalb des Jahres erworben, ist die Abgabe binnen sechs Wochen nach dem Erwerb des Hundes anteilsmäßig für den Rest des Jahres zu entrichten. Wird bei der Anmeldung des Hundes nachgewiesen, dass der Hund erst nach dem 30. September erworben wurde, so ist für das laufende Jahr keine Abgabe zu entrichten. Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten: Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum des Halters, Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (mind. Geburtsjahr) des Hundes sowie die Microchipnummer. Der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von vier Wochen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn der Hundehalter den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt. SENIORENURLAUBSAKTION 2013 GEV Fürstenfeld Soziale Dienste ISGS-Fürstenfeld (=integrierter Sozial- und Gesundheitssprengel) Von Seiten des GEV Fürstenfeld Soziale Dienste, Geschäftsstelle Großwilfersdorf und der Bürgermeister des Bezirkes wurde beschlossen, dass auch für dieses Jahr wieder eine erweitere Seniorenurlaubsaktion beschlossen. Im heurigen Jahr können nachgenannte Urlaubsziele angeboten werden. 1.TURNUS Landesturnus: Gasthof Hotel Mooswirt, Mooslandl - Gasthof Birkfelderhof, Birkfeld

3 2. TURNUS GEV Turnus: Gasthof Hotel Mooswirt, Mooslandl 3. TURNUS GEV Turnus: Gasthof Hotel Mooswirt, Mooslandl Gasthof Birkfelderhof, Birkfeld Ein Rechtsanspruch auf eine Teilnahme besteht nicht. Die Einteilung der Personen erfolgt ausschließlich durch die Geschäftsstelle des GEV. Seitens der Geschäftsstelle des GEV besteht wie alljährlich das Bemühen, dass jeder Antrag ordnungsgemäß behandelt und bestmöglichst auf die Wünsche der Teilnehmer eingegangen wird. Richtlinien des Landes Steiermark: Einkommensgrenze des Landes Steiermark: Nettohaushaltseinkommen unter 837,63 für allein lebende Personen sowie unter 1.255,89 für Ehepaare oder Lebensgemeinschaften. Vollendung des 60. Lebensjahres, eine EWR-Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz in der Steiermark ausserhalb von Graz. Es können auch heuer wieder Personen an der Urlaubsaktion teilnehmen, welche die Einkommensgrenze des Landes Steiermark übersteigen und das Kriterium des Mindestalters von 60 Jahren nicht erfüllen. Für diese Personen wird eine Zuzahlung durch die zuständige GEV-Geschäftsstelle erfolgen. Einzelzimmer können nicht angeboten werden. Die Unterbringung erfolgt ausschließlich in Doppelzimmer. Dennoch können Männer und Frauen nur dann teilnehmen, wenn sie geistig und körperlich in der Lage sind eine solche Urlaubsaktion zu bewältigen und sich ohne Betreuung, Hilfestellung oder Aufsicht am Urlaubsort zurechtfinden. Es wird darauf hingewiesen, dass Anmeldungen verbindlich sind. Krankheiten, welche die Teilnahme nicht ermöglichen, sind durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen. Sollten keine schwerwiegenden Gründe vorliegen, müssen Stornogebühren für die vorreservierten Unterkünfte verrechnet werden. Wenn Sie beabsichtigen im heurigen Jahr an dieser Seniorenurlaubsaktion teilzunehmen, bitten wir Sie sich SOFORT um die Beibringung der Einkommensnachweise (PENSIONSNACHWEIS, AUSGEDINGE, MIET- oder PACHTEINNAHMEN, WOHN- oder MIETZINSBEIHILFE udgl. ) zu BEMÜHEN. Gleichzeitig ersuchen wir Sie sich mit dem Gemeindeamt Großsteinbach bis spätestens in Verbindung zu setzen, sodass eine RESERVIERUNG vorab erfolgen kann.

4 (SEITENS der GEMEINDE müssen bis aufgrund der auch in diesem Jahr zu erwartenden großen Nachfrage PLÄTZE beim GEV reserviert werden). Daher unsere Bitte an interessierte Personen: Bitte melden Sie sich bei uns im Gemeindeamt vor diesem Termin ( ), sodass wir Plätze in ausreichender Anzahl reservieren können. Endgültige Antragstellung mit den erforderlichen Einkommensnachweisen ist bis spätestens 10. April 2013 erforderlich. STEIERMÄRKISCHES BAUGESETZ BENÜTZUNGSBEWILLIGUNGEN von errichteten Objekten: Das Steiermärkische Baugesetz sieht vor, dass der Bauherr nach Vollendung eines Bauvorhabens vor der Benützung um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen hat. Bei Objekten, die schon benützt werden und für die noch keine Bewilligung vorliegt, haben die Besitzer schriftlich um die Erteilung derselben anzusuchen. Es bestehen hiebei zwei Möglichkeiten: 1. Benützungsbewilligungsverhandlung vorort 2. Benützungsbewilligungsverhandlung aufgrund der Aktenlage Folgende Unterlagen sind generell mit dem Ansuchen vorzulegen: Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrmeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen Unterzeichnung des Bauführers auf hieramts vorliegendem Einreichplan und Baubeschreibung muss vorliegen Falls Änderungen gegenüber dem Einreichplan bzw. dem Baubescheid ausgeführt wurden ist es seitens der Baubehörde zu überprüfen, ob diese Projektsänderungen geringfügig bzw. nicht mehr geringfügig sind. Im Falle von nicht geringfügigen Projektsänderungen ist ein Ansuchen um nachträgliche Projektsänderung mit Einreichplänen zu stellen.

5 Zusätzlich zur Erteilung der Benützungsbewilligung aufgrund der Aktenlage ohne Benützungsbewilligungsverhandlung vorort: Eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen. Es ergeht hiemit die Aufforderung an jeden Bauherrn dieser gesetzlichen Verpflichtung, falls noch Benützungsbewilligungen für bereits benützte Bauten offen sind, dringend und unverzüglich nachzukommen. Falls Sie Fragen zur korrekten Abwicklung Ihrer Benützungsbewilligung haben, stehen wir Ihnen während der Amtsstunden gerne für Auskünfte zur Verfügung. O S T E R F E U E R - Brauchtumsfeuer Bitte unbedingt auch die Informationen zu den Brauchtumsfeuern beachten! (Siehe letzte Seite!) Aus Tierschutzmaßnahmen unsere jährliche Bitte: Die im Vorjahr angelegten Haufen vorher vorsichtig umzufassen, da Igel diese über die Wintermonate als Unterschlupf nehmen und sonst in diesem Feuer qualvoll verbrennen müssten. ACHTUNG BITTE AUFPASSEN, DASS IN BODENNÄHE (ca. ½ Meter) keine GABEL oder sonstige für die Igel GEFÄHRLICHE WERKZEUGE verwendet werden. DANKE für Ihre RÜCKSICHTNAHME! Gemeindeamt - PARTEIENVERKEHRSZEITEN: Dienstags Freitags Jeden 1. Monatssamstag von 7 12 Uhr von 7-12 Uhr von 7 12 Uhr Der Gemeindekassierin: Der Bürgermeister: Der Vizebürgermeister: Wallner Margarete eh. Rath Josef eh. Ing. Rechling Reinhard eh. Großsteinbach,

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