GESCHÄFTSORDNUNG für den AUFSICHTSRAT der RAIFFEISEN INTERNATIONAL BANK-HOLDING AG in der Fassung vom 25. März 2009
|
|
- Dirk Messner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 GESCHÄFTSORDNUNG für den AUFSICHTSRAT der RAIFFEISEN INTERNATIONAL BANK-HOLDING AG in der Fassung vom 25. März Sitzungen/ Vorsitz (1) Der Aufsichtsrat ist einzuberufen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der Aufsichtsrat muss mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden. (2) Außer in den vom Gesetz oder der Satzung vorgesehenen oder in den vom Vorsitzenden bestimmten Fällen ist eine Sitzung einzuberufen, wenn dies ein Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks und des Beschlussgegenstandes verlangt. (3) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen - falls nicht Gefahr im Verzug und eine Verkürzung dieser Frist geboten ist einberufen. Der Vorsitzende bestimmt den Sitzungsort und übernimmt die Leitung der Sitzungen. Dazu gehören: der Vorsitz in der Sitzung, die Bestimmung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, die Art der Stimmabgabe bei Abstimmungen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Beschlussfassung. (4) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser durch seinen Stellvertreter bzw. den in der Reihenfolge ihrer Wahl ranghöchsten nicht verhinderten Stellvertreter vertreten. (5) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates führt den Schriftwechsel in den Angelegenheiten des Aufsichtsrates. Bei Beendigung seines Amtes hat er den Schriftwechsel seinem Nachfolger auszufolgen. 2 Anträge zur Beschlussfassung (1) Die von einem Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates gestellten Anträge sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, soweit es sich um Gegenstände handelt, für deren Behandlung der Aufsichtsrat zuständig ist. (2) Mit Zustimmung aller anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder des Aufsichtsrats können in einer laufenden Sitzung gestellte Anträge aber auch in dieser laufenden Sitzung behandelt werden. 1
2 3 Beschlüsse (1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der entsandten oder von der Hauptversammlung gewählten Kapitalvertreter, mindestens aber drei Kapitalvertreter - einschließlich des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters des Vorsitzenden - anwesend bzw. vertreten sind. (2) Die Mitglieder des Aufsichtrates nehmen grundsätzlich persönlich an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil. Falls ein Mitglied des Aufsichtsrats in einem Geschäftsjahr an mehr als der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsrats nicht persönlich teilnimmt, ist dies in den Bericht des Aufsichtsrats aufzunehmen. (3) Wenn ein Aufsichtsratsmitglied verhindert ist, an einer Sitzung des Aufsichtsrates teilzunehmen, kann es ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei dieser Sitzung betrauen; ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann dadurch nicht übertragen werden. (4) Mit Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden kann ein aus sachlichen Gründen verhindertes Aufsichtsratmitglied Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, schriftlich zur Teilnahme an einer einzelnen Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ermächtigen. Eine Ermächtigung per Telefax reicht aus, sofern das Original der Ermächtigung nachgereicht wird. Diese Person kann auch schriftliche Stimmabgaben des verhinderten Aufsichtsratmitgliedes übergeben. (5) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit die Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats den Ausschlag (Dirimierungsrecht). Beschlüsse, die durch Ausübung des Dirimierungsrechts zustande kommen, gelten als Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung. Den Stellvertretern kommt kein Dirimierungsrecht zu. Eine Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe, und bleibt daher bei der Berechnung des Stimmquorums unberücksichtigt. (6) Der Vorsitzende der Sitzung bestimmt die Art der Abstimmung. Liegen mehrere Anträge zur Abstimmung vor, so ist zuerst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. Über Zusatz- oder Abänderungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. (7) Beschlüsse des Aufsichtsrats können auch schriftlich, einschließlich per Telefax und , fernmündlich oder auf andere vergleichbare Formen 2
3 gefasst werden, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß, wobei die erforderlichen Mehrheiten nach der Gesamtzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats zu berechnen sind. 4 Beiziehung des Vorstandes/Dritter (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrates nehmen die Mitglieder des Vorstandes teil, sofern der Vorsitzende der Sitzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. (2) Zu den Sitzungen des Aufsichtsrates können Sachverständige und Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Sie sind zur Verschwiegenheit über die ihnen dabei bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. 5 Protokollierung (1) Über die im Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterfertigen ist. (2) Auf Verlangen eines Mitgliedes ist seine vom Beschluss abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen; wenn es der Vorsitzende verlangt, hat das Mitglied selbst seine abweichende Auffassung schriftlich im Anschluss an die Niederschrift festzulegen. 6 Ausschüsse (1) Der Aufsichtsrat kann bzw. soll aus seiner Mitte Ausschüsse bilden, deren Aufgaben und Befugnisse vom Aufsichtsrat festgesetzt werden. (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates soll, wenn er im Einzelfall nicht von einer Mitwirkung zurücksteht, den Ausschüssen angehören. (3) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Jeder Ausschussvorsitzende berichtet regelmäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit des Ausschusses. Für die Tätigkeit der Ausschüsse gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung im übrigen sinngemäß, sofern in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse nichts anderes bestimmt ist. 3
4 (4) Der Aufsichtsrat soll einen Arbeitsausschuss bilden, wenn der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern (einschließlich Arbeitnehmervertreter) besteht. Die gegebenenfalls dem Arbeitsausschuss übertragenen Kompetenzen sind in 8 dieser Geschäftsordnung geregelt; solange dem Aufsichtsrat weniger als fünf Mitglieder angehören, werden diese Aufgaben im Plenum des Aufsichtsrates wahrgenommen. Der Arbeitsausschuss ist zur Entscheidung in dringenden Fällen befugt. (5) Unabhängig von der Größe des Aufsichtsrats ist ein Prüfungsausschuss einzurichten. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied oder leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören: (a) die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses; (b) die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft; (c) die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung; (d) die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; (e) die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat; (f) gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat des Mutterunternehmens; (g) die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsrats für die Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers). 4
5 (6) Es soll ein Personal- bzw. Vergütungsausschuss im Sinne des 92 Abs. 4 Aktiengesetz gebildet werden, der für die Rechtsbeziehung zwischen der Gesellschaft und den aktiven oder im Ruhestand befindlichen Mitgliedern des Vorstandes zuständig ist, ausgenommen Bestellung oder Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern. Der Personalausschuss entscheidet über den Inhalt von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern und deren Bezüge. Außerdem ist er für die Zustimmung zur Übernahme von Nebentätigkeiten durch Vorstandsmitglieder zuständig. Weiters fallen mit den zuvor genannten Ausnahmen allfällige Beschlüsse, welche die Beziehungen anderer Gesellschaften der Unternehmensgruppe ( 8) und deren Vorstandsmitgliedern betreffen, in die Zuständigkeit des Personalausschusses. Die gemäß 110 ArbVG in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrats haben keinen Anspruch auf Sitz und Stimme im Personalausschuss. (7) Falls der Aufsichtsrat aus mehr als sechs Mitgliedern (einschließlich die gemäß 110 ArbVG in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrats) besteht, ist ein Nominierungsausschuss einzurichten; dieser unterbreitet dem Aufsichtsrat Vorschläge zur Besetzung frei werdender Mandate im Vorstand und befasst sich mit Fragen der Nachfolgeplanung. Die Aufgaben des Nominierungsausschusses können auch auf den Personal- bzw. Vergütungsausschuss übertragen werden, sodass der Personal- bzw. Vergütungsausschuss mit dem Nominierungsausschuss identisch ist. 7 Zustimmungspflichtige Geschäfte zur Zustimmung im Aufsichtsrat (1) Der Vorstand hat gemäß 12 Abs. 1 der Satzung zu folgenden Gegenständen der Geschäftsführung der Gesellschaft die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen: (a) zur Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik einschließlich der Aufnahme oder Aufgabe von Geschäftszweigen; (b) zur Errichtung, Stilllegung und Auflösung von Tochtergesellschaften sowie zum Erwerb von und zur Verfügung über Beteiligungen, direkt oder indirekt im Wege eines isd 244 Abs 2 UGB verbundenen Unternehmens, sofern die Veränderung im aktivierten Buchwert des Beteiligungsansatzes durch den Geschäftsfall allein oder in Summe mit anderen zusammenhängenden Geschäftsfällen den Betrag von EUR 25 Mio. übersteigt. Ausgenommen ist der Erwerb oder die Verfügung über Beteiligungen durch Tochtergesellschaften, wenn der Erwerb ausschließlich aus Eigenmittel des Tochterunternehmens finanziert wird oder der Geschäftsfall bereits einer gleichartigen Zustimmungspflicht durch ein Kontrollorgan (Aufsichtrat oder 5
6 Beirat) eines verbundenen Unternehmens unterliegt, es sei denn, es handelt sich um eine indirekte Beteiligung an Kredit- oder Finanzinstituten im Sinne des österreichischen Bankwesengesetzes (BWG); (c) zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Liegenschaften durch die Gesellschaft; (d) zur Errichtung oder Schließung von Zweigniederlassungen der Gesellschaft, sofern diese Zweigniederlassung nicht ausschließlich für Konzernunternehmen operativ tätig werden; (e) zur Genehmigung der Budgets der Gesellschaft und des Konzerns; (f) zu Investitionen, die dazu führen, dass die Summe der Anschaffungskosten des in lit. e) genehmigten Budgets des Konzerns um 5 % überschritten wird; (g) zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten durch die Gesellschaft, soweit diese im Einzelnen den Betrag von EUR 20 Mio. und insgesamt in einem Geschäftsjahr EUR 50 Mio. überschreiten; (h) zur Gewährung von Darlehen und Krediten durch die Gesellschaft an Dritte, welche nicht Konzernunternehmen der Gesellschaft sind soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört; (i) zur Erteilung der Prokura; (j) zur Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an leitende Angestellte im Sinne des 80 Abs. 1 AktG; (k) zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen ( 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat. Konzernsachverhalte sowie die bloße Wahrnehmung der Tätigkeit als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer durch ein Aufsichtsratsmitglied führen in der Regel nicht dazu, dass das betreffende Unternehmen als Unternehmen, an dem ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat anzusehen ist, wenn nicht nach den Umständen zu vermuten ist, dass das Aufsichtsratsmitglied aus diesem Geschäft einen unmittelbaren persönlichen Vorteil zieht; 6
7 (l) bei Übernahme einer leitenden Stellung ( 80 AktG) in der Gesellschaft durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks. Dasselbe gilt für denjenigen Wirtschaftsprüfer, der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnet sowie für eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß 271 c UGB untersagt ist; (m) zum Abschluss von Geschäften zwischen der Gesellschaft bzw. verbundenen Unternehmen und Vorstandsmitgliedern sowie ihnen nahe stehenden Personen oder Unternehmen mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Lebens; (n) die Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft an Arbeitnehmer und leitende Angestellte der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens sowie an Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats von verbunden Unternehmen. (2) Sofern ein Arbeitsausschuss ( 6 Abs. 4) eingerichtet wurde und es aus organisatorischen Gründen im Hinblick auf den Umfang der Tätigkeit und/oder die Dringlichkeit von Entscheidungen sowie die daraus resultierende Häufigkeit von Sitzungen zweckmäßig erscheint, können dem Arbeitsausschuss durch Beschluss des Aufsichtsrates zur Entlastung der Tätigkeit des Aufsichtsrates außer den in 8 angeführten Kompetenzen auch weitere der in 7 dieser Geschäftsordnung genannten zustimmungspflichtigen Geschäftsarten zur selbständigen Entscheidung übertragen werden. 8 Zustimmungspflichtige Geschäfte zur Zustimmung im Arbeitsausschuss (1) Die Gesellschaft steht im mehrheitlichen Eigentum der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG, Wien ("RZB") und ist als von der RZB mehrheitlich beherrschte Finanz-Holdinggesellschaft ihrerseits Teil der Kreditinstitutsgruppe der RZB und/oder ist an Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe der RZB beteiligt bzw. wird künftig derartige Beteiligungen eingehen. Es sind daher für die von der Gesellschaft gehaltenen Konzernunternehmen gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen BWG von der Gesellschaft angemessene Kontrollverfahren einzurichten bzw. ist für einen ausreichenden Informationsfluss hinsichtlich dieser Unternehmen an die Gesellschaft und/oder an direkt an RZB Sorge zu tragen. (2) Als Konzernunternehmen im Sinne der nachstehenden Bestimmungen sind alle Unternehmen anzusehen: 7
8 (a) die als verbundene Unternehmen im Sinne des 244 Abs. 2 UGB gelten, weil der Gesellschaft entweder (i) unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte oder (ii) das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben; und/oder (b) die sonst gemäß 30 BWG als nachgeordnete Institute in die Kreditinstitutsgruppe der RZB einzubeziehen sind. (3) Zur Wahrung von Zustimmungs- und Berichtspflichten im Konzern hat der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrates oder - sofern ein solcher eingerichtet wurde - des Arbeitsausschusses einzuholen: (a) zur Errichtung, Stilllegung und Auflösung von Tochtergesellschaften sowie zum Erwerb von und zur Verfügung über Beteiligungen, direkt oder indirekt im Wege eines isd 244 Abs 2 UGB verbundenen Unternehmens, sofern die Veränderung im aktivierten Buchwert des Beteiligungsansatzes durch den Geschäftsfall allein oder in Summe mit anderen zusammenhängenden Geschäftsfällen im Zeitraum eines Jahres den Betrag von EUR 5 Mio. übersteigt bis zu EUR 25 Mio.; ausgenommen ist der Erwerb oder die Verfügung über Beteiligungen durch Tochtergesellschaften, wenn der Erwerb ausschließlich aus Eigenmittel des Tochterunternehmens finanziert wird oder der Geschäftsfall bereits einer gleichartigen Zustimmungspflicht durch ein Kontrollorgan (Aufsichtrat oder Beirat) eines verbundenen Unternehmens unterliegt, es sei denn, es handelt sich um eine indirekte Beteiligung an Kredit- oder Finanzinstituten im Sinne des österreichischen Bankwesengesetzes (BWG) (b) zu Abschluss oder Auflösung von Syndikats- und Stimmbindungsverträgen mit Mitgesellschaftern oder Options- und sonstige Vereinbarungen, die einen Einfluss auf Wert oder Fungibilität von Beteiligungen an Kreditinstituten, welche zu Geschäften im Sinne des 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 BWG berechtigt sind, haben können. Der Abschluss solcher Verträge zwischen der Gesellschaft und anderen Konzernunternehmen oder zwischen Konzernunternehmen bedarf keiner Zustimmung; (c) zu Abschluss und Auflösung von Ergebnisabführungsverträgen und Verlustabdeckungszusagen, Steuergruppenverträgen oder ähnlichen Vereinbarungen durch die Gesellschaft; (d) zur Ausübung von Gesellschafterrechten in der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung von Konzernunternehmen, soweit diese als Kreditinstitute im Sinne des BWG anzusehen sind, welche zu Geschäften im Sinne des 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 BWG berechtigt sind, und die 8
9 Beschlussfassung Umgründungen (Fusionen, Spaltungen) betrifft, an welchen solche Kreditinstitute als übertragende oder übernehmende Gesellschaft beteiligt sind; (e) zur Übernahme von Organfunktionen von Vorstandsmitgliedern als Aufsichtsrat, Vorstand oder Geschäftsführer in Unternehmen, die mit der Gesellschaft nicht konzernmäßig verbunden oder an denen die Gesellschaft nicht unternehmerisch beteiligt ( 228 Abs.1 HGB) sind; Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrates weder im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen noch dürfen sie an anderen unternehmerisch tätigen Gesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sein; (f) zur Gewährung von Darlehen und Krediten an Konzernunternehmen der Gesellschaft, sofern der Darlehens- bzw. Kreditbetrag im einzelnen EUR 200 Mio. und insgesamt in einem Geschäftsjahr EUR 500 Mio. übersteigen; (g) zu Bestellung von Mitgliedern in Vorstand/Geschäftsführung sowie in Aufsichtsorganen (Aufsichtsrat oder Beirat) von Konzernunternehmen, soweit diese als Kreditinstitute im Sinne des BWG anzusehen sind, mit Ausnahme von Mandaten, die aufgrund von zugesicherten Nominierungsrechten oder auf Grund des Stimmrechtsverhältnisses in den bestellenden Gremien, Personen oder Unternehmen außerhalb der Unternehmensgruppe zustehen; (h) zur Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Mitglieder des Vorstands (Geschäftsverteilung). (4) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat oder, sofern ein solcher eingerichtet wurde, dem Arbeitsausschuss - über die operative Geschäftstätigkeit von Konzernunternehmen unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen über den Konzernabschluss und lagebericht zu berichten, wenn wesentliche Maßnahmen der Konzerngeschäftsführung vorliegen oder Geschäftsvorfälle in Konzernunternehmen erhebliche Auswirkungen auf die Gesellschaft oder die Unternehmensgruppe haben. 9 Allgemeines zu zustimmungspflichtigen Geschäften (1) Dem Aufsichtsrat bleibt es vorbehalten, von Fall zu Fall weitere Gegenstände zu bestimmen, die seiner Zustimmung bedürfen. 9
10 (2) Die Rechtsgeschäfte, die der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats oder des gemäß 6 dieser Geschäftsordnung gebildeten Arbeitsausschusses bedürfen, sind auch in die Geschäftsordnung für den Vorstand aufzunehmen. 10 Abschlussprüfer Der Aufsichtsrat erstattet auf der Grundlage des Vorschlags des Prüfungsausschusses der Hauptversammlung einen Vorschlag für die Wahl des (Konzern-) Abschlussprüfers. 11 Verschwiegenheit (1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates und jeder Vertreter gemäß 3 Abs. 3 hat alle Kenntnisse, die es in dieser Eigenschaft erlangt, als Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft zu wahren. (2) Davon unberührt bleibt eine für die Gesellschaft verpflichtende Weitergabe von Informationen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere gemäß den Bestimmungen des österreichischen BWG, und/oder in Erfüllung sonstiger Pflichten im Rahmen der innerhalb der Kreditinstitutsgruppe der RZB einzurichtenden Kontroll- und Informationsinstrumente. Auch in diesen Fällen soll die Weitergabe von Informationen stets unter angemessener Wahrung vorrangiger berechtigter Interessen der Konzernunternehmen erfolgen. 12 Interessenskonflikte Geraten Aufsichtsratsmitglieder in Interessenskonflikte, haben Sie diese unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates offen zu legen. Gerät der Vorsitzende in Interessenskonflikte, hat er diese unverzüglich seinem Stellvertreter offenzulegen. 10
RAIFFEISEN BANK INTERNATIONAL AG. GESCHÄFTSORDNUNG für den AUFSICHTSRAT in der Fassung vom 6. März 2012
RAIFFEISEN BANK INTERNATIONAL AG GESCHÄFTSORDNUNG für den AUFSICHTSRAT in der Fassung vom 6. März 2012 1 1 Sitzungen/ Vorsitz (1) Der Aufsichtsrat ist einzuberufen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben
Mehr1. das Stammkapital Euro und die Anzahl der Gesellschafter fünfzig übersteigen, oder
Der Aufsichtsrat 29. (1) Ein Aufsichtrat muß bestellt werden, wenn 1. das Stammkapital 70 000 Euro und die Anzahl der Gesellschafter fünfzig übersteigen, oder 2. die Anzahl der Arbeitnehmer im Durchschnitt
MehrFÜR DEN VORSTAND. der SCHUMAG AKTIENGESELLSCHAFT Aachen. 1 Allgemeines
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND der SCHUMAG AKTIENGESELLSCHAFT Aachen 1 Allgemeines 1.1 Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und dieser Geschäftsordnung.
MehrGeschäftsordnung für den Vorstand der innogy SE gültig ab 1. April Allgemeines
Geschäftsordnung für den Vorstand der innogy SE gültig ab 1. April 2016 1 Allgemeines (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung sowie dieser Geschäftsordnung.
MehrGeschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Pankl Racing Systems AG
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Pankl Racing Systems AG (Fassung: 01.03.2007) Der Aufsichtsrat der Pankl Racing Systems AG hat gemäß 15 (1) der Satzung folgende Geschäftsordnung für sich festgesetzt:
MehrStand: 28. April Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Continental Aktiengesellschaft
Stand: 28. April 2017 Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Continental Aktiengesellschaft 2 Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Continental Aktiengesellschaft 1 Allgemeines Aufgabe des Aufsichtsrates
MehrGeschäftsordnung für den Personalausschuss des Aufsichtsrats der ThyssenKrupp AG. Stand 09. September 2015
Geschäftsordnung für den Personalausschuss des Aufsichtsrats der ThyssenKrupp AG Stand 09. September 2015 Geschäftsordnung für den Personalausschuss des Aufsichtsrats der ThyssenKrupp AG 1 Einsetzung Der
Mehradidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat
adidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat 1 Einsetzung (1) Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der adidas AG besteht auf der Grundlage der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats
MehrGESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND Fassung vom 15. Oktober 2016 GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND 2 1 ALLGEMEINES (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach den Vorschriften der Gesetze,
MehrSatzung der SLOMAN NEPTUN Schiffahrts-Aktiengesellschaft beschlossen auf der Hauptversammlung vom 10. Juli 2014
Satzung der beschlossen auf der Hauptversammlung vom 10. Juli 2014 (1) Die Firma der Gesellschaft lautet (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Bremen. I. Allgemeine Bestimmungen 1 SLOMAN NEPTUN Schiffahrts-Aktiengesellschaft.
MehrEntwurf. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh I. Allgemeines Die Gesellschaft hat einen fakultativen Aufsichtsrat. Er übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der Gesetze, des
MehrG e s c h ä f t s o r d n u n g für den Aufsichtsrat der Wienerberger AG (Fassung: )
G e s c h ä f t s o r d n u n g für den Aufsichtsrat der Wienerberger AG (Fassung: 27.3.2017) Der Aufsichtsrat der Wienerberger AG hat gemäß 12 (1) der Satzung nachstehende Geschäftsordnung für sich festgesetzt:
MehrStand Februar 2015 GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VERWALTUNGSRAT
Stand Februar 2015 GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VERWALTUNGSRAT Geschäftsordnung Verwaltungsrat Seite 2 von 7 PUMA SE (die Gesellschaft, zusammen mit ihren Tochtergesellschaften gemäß 15 ff. AktG, der PUMA
MehrGeschäftsordnung. für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Siemens Aktiengesellschaft. Fassung vom 1. Oktober 2014
s Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Siemens Aktiengesellschaft Fassung vom 1. Oktober 2014 1 Zusammensetzung 1. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden
MehrGeschäftsordnung des. Aufsichtsrats. der Südwestdeutsche Salzwerke Aktiengesellschaft
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Südwestdeutsche Salzwerke Aktiengesellschaft Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Südwestdeutsche Salzwerke AG Seite 1 von 6 1 Allgemeines (1) Der Aufsichtsrat
MehrSatzung. der Norddeutsche Steingut Aktiengesellschaft Bremen-Grohn
Satzung der Norddeutsche Steingut Aktiengesellschaft Bremen-Grohn Stand: August 2012 I. Allgemeines 1 Firma und Sitz Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft. Sie führt die Firma Norddeutsche Steingut
MehrGeschäftsordnung für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Deutschen Bank AG (29. Oktober 2013)
Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Deutschen Bank AG (29. Oktober 2013) 1 Zusammensetzung und Leitung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden 1
MehrLANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 18. Oktober
1 von 4 LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN Jahrgang 2016 Ausgegeben am 18. Oktober 2016 67. Kundmachung: Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung 67. Kundmachung der Landesregierung vom 4. Oktober 2016,
MehrSatzung. der. Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft Oberstdorf
Satzung der Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft Oberstdorf Stand: Juli 2012 Titel I Gründung, Zweck und Dauer der Gesellschaft 1 Die unter der Firma: Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft bestehende Aktiengesellschaft
MehrS A T Z U N G. der EINBECKER BRAUHAUS Aktiengesellschaft Einbeck
S A T Z U N G der EINBECKER BRAUHAUS Aktiengesellschaft Einbeck 1 Die Aktiengesellschaft führt die Firma Sie hat ihren Sitz in Einbeck. Einbecker Brauhaus Aktiengesellschaft. 2 Zweck der Gesellschaft ist
MehrBeschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats für die
Rosenbauer International AG Leonding, FN 78543 f Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats für die 24. ordentliche Hauptversammlung 20. Mai 2016 1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht,
MehrG e s c h ä f t s o r d n u n g
1 / 12 G e s c h ä f t s o r d n u n g für den Aufsichtsrat der AT & S ( AT&S ) 19. März 2015 Präambel Der Aufsichtsrat wird darauf hinwirken, dass die Mehrheit der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder
MehrGeschäftsordnung für den Investitions-, Finanz- und Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Infineon Technologies AG
Infineon Technologies AG IFAG LP August 2017 Geschäftsordnung für den Investitions-, Finanz- und Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Infineon Technologies AG Fassung August 2017-1 - Der Investitions-,
MehrAktiengesellschaft Essen
Aktiengesellschaft Essen S A T Z U N G FASSUNG VOM 11. Mai 2016 Titel I. Allgemeine Bestimmungen 1 Die unter der Firma "National-Bank Aktiengesellschaft" bestehende Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in
MehrGESELLSCHAFTSVERTRAG. der. HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh
GESELLSCHAFTSVERTRAG der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh Ü b e r s i c h t 1 Firma der Gesellschaft, Sitz 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital, Geschäftsanteil
MehrGeschäftsordnung des Verwaltungsrates
Geschäftsordnung des Verwaltungsrates in der Fassung vom 4. März 1994 1 Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl und ohne Aussprache aus seiner Mitte
MehrGeschäftsordnung für den. Prüfungsausschuss. des Aufsichtsrats der Südwestdeutsche Salzwerke Aktiengesellschaft
Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Südwestdeutsche Salzwerke Aktiengesellschaft Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss Seite 1 von 6 1 Allgemeines Der Prüfungsausschuss
MehrSatzung der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft. Stand Dezember 2017 I. ALLGEMEINES
Satzung der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft Stand Dezember 2017 1 I. ALLGEMEINES Die Firma der Gesellschaft lautet Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft. Sie hat
MehrMuster einer Geschäftsordnung für Aufsichtsräte von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Anlage 3 Muster einer Geschäftsordnung für Aufsichtsräte von Gesellschaften mit beschränkter Haftung Der Aufsichtsrat der [...] GmbH (im Folgenden: Gesellschaft ) gibt sich auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages
MehrGeschäftsordnung des Aufsichtsrats der HUGO BOSS AG. Metzingen. Verabschiedet in der Sitzung des Aufsichtsrats am 15. März 1993 in Metzingen
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der HUGO BOSS AG Metzingen Verabschiedet in der Sitzung des Aufsichtsrats am 15. März 1993 in Metzingen Geändert in den Sitzungen des Aufsichtsrats am 22. Mai 2000 in
MehrSATZUNG I. Die Gesellschaft führt die Firma VOLKSWOHL-BUND SACHVERSICHERUNG AKTIENGESELLSCHAFT. II. Sie hat ihren Sitz in Dortmund.
S A C H V E R S I C H E R U N G A G 1 I. Die Gesellschaft führt die Firma VOLKSWOHL-BUND SACHVERSICHERUNG AKTIENGESELLSCHAFT II. Sie hat ihren Sitz in Dortmund. 2 I. Gegenstand des Unternehmens ist der
MehrGeschäftsordnung. für den Aufsichtsrat der SWE Netz GmbH
ENTWURF Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der SWE Netz GmbH Der Aufsichtsrat der SWE Netz GmbH gibt sich gemäß 13 Abs. 11 des Gesellschaftsvertrages folgende Geschäftsordnung 1 Geschäftsführung des
MehrGESCHÄFTSORDNUNG. für den Aufsichtsrat der. CA Immobilien Anlagen AG. gemäß Aufsichtsratsbeschluss vom Dezember 2015.
GESCHÄFTSORDNUNG für den Aufsichtsrat der CA Immobilien Anlagen AG gemäß Aufsichtsratsbeschluss vom Dezember 2015 1 Allgemeines Der Aufsichtrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und
MehrGeschäftsordnung des Aufsichtsrats der K+S Aktiengesellschaft. Fassung vom 09. März 2016
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der K+S Aktiengesellschaft Fassung vom 09. März 2016 Seite 2 1 Stellung und Verantwortung Der Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung,
MehrGeschäftsordnung des Stiftungsrates der
Geschäftsordnung des Stiftungsrates der Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines Seite 2 2 Einberufung der Sitzung Seite 2 3 Sitzungsleitung und Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen Seite 2 4 Verfahren
MehrGeschäftsordnung des Aufsichtsrats der OSRAM Licht AG. 1 Allgemeines
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der OSRAM Licht AG 1 Allgemeines (1) Der Aufsichtsrat berät den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens regelmäßig und überwacht dessen Geschäftsführung. (2) Der Aufsichtsrat
MehrGeschäftsordnung. für den Aufsichtsrat der Stadtwerke Ettlingen GmbH. (Geschäftsordnung Aufsichtsrat SWE) Inhaltsverzeichnis
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Stadtwerke Ettlingen GmbH () Inhaltsverzeichnis 1 Geschäftsführung des Aufsichtsrates... 2 2 Schweigepflicht... 2 3 Sitzungen... 2 4 Tagesordnung... 2 5 Geschäftsführung...
MehrGeschäftsordnung für den Strategie-, Finanz- und Investitionsausschuss des Aufsichtsrats der thyssenkrupp AG. Stand 7.
Geschäftsordnung für den Strategie-, Finanz- und Investitionsausschuss des Aufsichtsrats der thyssenkrupp AG Stand 7. September 2016 Geschäftsordnung für den Strategie-, Finanz- und Investitionsausschuss
MehrGeschäftsordnung des Verwaltungsrates der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN" vom 06.
Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN" vom 06. Februar 2015 Der Verwaltungsrat der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen
MehrGesellschaftsvertrag der ReGe Hamburg Projekt-Realisierungsgesellschaft mbh. in der Fassung vom
1 Gesellschaftsvertrag der ReGe Hamburg Projekt-Realisierungsgesellschaft mbh in der Fassung vom 20.12.2005 Übersicht 1 Firma der Gesellschaft, Sitz 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Organe
MehrGeschäftsordnung des Vorstandes
1 Geschäftsordnung des Vorstandes Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 14. März 2017 die folgende Geschäftsordnung und den beigefügten Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte beschlossen: 1 Allgemeines
MehrSatzung der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft. Stand August 2010 I. ALLGEMEINES
Satzung der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft Stand August 2010 1 I. ALLGEMEINES Die Firma der Gesellschaft lautet Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft. Sie hat
MehrAusfertigungsdatum: Stand: Zuletzt geändert durch die Hauptversammlung 2018 am
Satzung Ausfertigungsdatum: 22.06.2018 Stand: Zuletzt geändert durch die Hauptversammlung 2018 am 22.06.2018 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft führt die Firma Reichel AG (2) Die Gesellschaft
MehrS a t z u n g der Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes in den Landesverbänden Baden-Württemberg und Badisches Rotes Kreuz
S a t z u n g der Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes in den Landesverbänden Baden-Württemberg und Badisches Rotes Kreuz Vorbemerkung Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche
MehrBöhm/ Breinbauer. Geschäftsordnung. des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH
/ Geschäftsordnung des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH Art 1) Allgemeines, Errichtung, Mitglieder und Aufgaben 1. Mitglieder des Fachhochschulkollegiums sind gem. 10 (2) FHStG
MehrGeschäftsordnung für die Geschäftsführung der Albertina
Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Albertina 1. Allgemeines (1) Die wissenschaftliche Anstalt wird von einem/er wissenschaftlichen Geschäftsführer/in und einem/er wirtschaftlichen Geschäftsführer/in
MehrSatzung in der von der Hauptversammlung am 4. April 2016 beschlossenen Fassung
Satzung in der von der Hauptversammlung am 4. April 2016 beschlossenen Fassung ERGO Group AG Hauptverwaltung: Victoriaplatz 2, 40198 Düsseldorf Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen 1 (1) Die Gesellschaft
MehrGESELLSCHAFTSVERTRAG
GESELLSCHAFTSVERTRAG PRÄAMBEL: Auf Basis des Beschlusses der Hauptversammlung vom 26. September 2016 und nach erfolgter Eintragung in das österreichische Firmenbuch wurde die ehemalige Nexxchange AG durch
MehrS A T Z U N G der. C-QUADRAT Investment AG I. FIRMA UND SITZ. C-QUADRAT Investment AG
S A T Z U N G der C-QUADRAT Investment AG 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. I. FIRMA UND SITZ C-QUADRAT Investment AG 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, im In-
MehrSynoptische Gegenüberstellung
3 Ziff. (1) Die Gesellschaft erfüllt die vorgenannten Aufgaben als geschäftsleitende Holding insbesondere gegenüber den Tochterunternehmen SWK Energie GmbH, SWK Aqua GmbH, SWK Mobil GmbH, SWK Fahrservice
MehrSiemens Pensionskasse AG
Siemens Pensionskasse AG Satzung / Neufassung für überbetriebliche Pensionskasse beschlossen am 22.10.2008 22.10.2008 1 Satzung der Siemens Pensionskasse AG 1 Firma, Sitz (1) Die Firma der Aktiengesellschaft
MehrGeschäftsordnung. für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Siemens Aktiengesellschaft. Fassung vom 20. September 2017
s Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Siemens Aktiengesellschaft Fassung vom 20. September 2017 1 Zusammensetzung 1. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden
MehrS A T Z U N G. Allgemeine Bestimmungen. 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr
1 S A T Z U N G I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Aktiengesellschaft führt die Firma Reederei Herbert Ekkenga Aktiengesellschaft Passagierschiffahrt (2) Sie hat ihren Sitz
MehrStand 12. April 2017 GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VERWALTUNGSRAT
Stand 12. April 2017 GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VERWALTUNGSRAT Geschäftsordnung Verwaltungsrat Seite 2 von 8 PUMA SE (die Gesellschaft, zusammen mit ihren Tochtergesellschaften gemäß 15 ff. AktG, der PUMA
MehrZusammensetzung und Leitung
Geschäftsordnung des Hochschulrats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 26.06.2008 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 01.07.2010, vom 10.01.2014 und vom 12.08.2015 1 Zusammensetzung und Leitung
MehrGeschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Wohnungsbaugenossenschaft,,Bremer Höhe`` eg Berlin, Prenzlauer Berg
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Wohnungsbaugenossenschaft,,Bremer Höhe`` eg Berlin, Prenzlauer Berg 1 Rechtliche Stellung des Aufsichtsrats 1. Der Aufsichtsrat ist ein Organ der Genossenschaft
MehrSatzung. des. Vereins Deutsche Fachpresse. Zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 6. November 2017 in Berlin. Präambel
Satzung des Vereins Deutsche Fachpresse Zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 6. November 2017 in Berlin. Präambel Die langjährige Zusammenarbeit der Fachmedien publizierenden Mitgliedsverlage
MehrA n l a g e. zur Urkunde des Notars P. Pres, Kaiserslautern, vom , URNr /2001 P
A n l a g e zur Urkunde des Notars P. Pres, Kaiserslautern, vom 29.06.2001, URNr. 1116 /2001 P S a t z u n g der "Hof am Weiher AG" mit dem Sitz in Albessen Dieser Auszug aus der Satzung enthält nicht
MehrSATZUNG der Pilkington Deutschland AG
SATZUNG der Pilkington Deutschland AG 1 Firma, Sitz (1) Die Aktiengesellschaft führt die Firma Pilkington Deutschland AG. (2) Sie hat ihren Sitz in Gelsenkirchen. 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand
MehrAngabe der Rechte der MEDION-Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG für die Hauptversammlung 2011
Angabe der Rechte der MEDION-Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG für die Hauptversammlung 2011 Ergänzungsverlangen ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
Mehrvom 16.12.2008 (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn.
Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Betrieb und Verwaltung der Eishalle Königsbrunn (BVE) Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Königsbrunn vom 16.12.2008 Aufgrund von Art. 23. Satz 1,
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN
Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 21/2015 Köln, den 30. November 2015 Geschäftsstelle Hochschulrat INHALT Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule
MehrGesellschaft für Fortbildung der. Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g
Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g 1 Name und Sitz Die Gesellschaft hat den Namen: "Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v.". Die Gesellschaft
MehrStatut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung)
Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung) GBBStatÄndVAnl Ausfertigungsdatum: 15.11.1991 Vollzitat:
MehrSatzung. der Bertelsmann Management SE in Gütersloh. in der Fassung vom 03. November Firma und Sitz. Bertelsmann Management SE.
Satzung der Bertelsmann Management SE in Gütersloh in der Fassung vom 03. November 2016 1 Firma und Sitz Die Europäische Gesellschaft führt die Firma Sitz der Gesellschaft ist Gütersloh. Bertelsmann Management
MehrGeschäftsordnung für den Vorstand
Geschäftsordnung für den Vorstand der Franconofurt Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main (nachfolgend Gesellschaft ) (Fassung vom 13.. Juni 2007) Der Aufsichtsrat hat dem Vorstand durch einstimmigen Beschluss
MehrEntsprechenserklärung gemäß 161 Aktiengesetz
Entsprechenserklärung gemäß 161 Aktiengesetz Marenave Schiffahrts AG Valentinskamp 24, 20354 Hamburg ISIN: DE000A0H1GY2 1. Die letzte Entsprechenserklärung wurde am 15. Dezember 2016 abgegeben. Vorstand
MehrStand: In der am in der 79. Aufsichtsratssitzung beschlossenen Fassung
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Deutsche Bahn AG 2 Inhalt 1 Aufgaben und Zuständigkeiten 2 Aufsichtsratsvorsitzender und Stellvertreter 3 Einberufung und Verfahren 4 Beschlussfassung 5 Sitzungsniederschrift
MehrSatzung der Westdeutsche ImmobilienBank AG
Satzung der Westdeutsche ImmobilienBank AG I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Westdeutsche ImmobilienBank AG (2) Der Sitz der Gesellschaft
Mehr(Zuletzt geändert in der 180. Hauptversammlung am 15. Juni 2007 in Berlin.)
Geschäftsordnung für die Hauptversammlung, andere Mitgliederversammlungen, die Fachausschüsse, die Vorstände der Arbeitsgemeinschaften und die Arbeitsausschüsse im Börsenverein des Deutschen Buchhandels
MehrGeschäftsordnung für die Geschäftsführung des Kunsthistorischen Museums mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum.
Die vorliegende Geschäftsordnung wird auf einvernehmlichen Vorschlag der Geschäftsführung und des Kuratoriums von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß 6 Abs. 4 Bundesmuseen- Gesetz
MehrCorporate Governance Bericht
Corporate Governance Bericht Der im Oktober 2002 veröffentlichte österreichische Corporate Governance Kodex (ÖCGK) richtet sich vorrangig an österreichische und börsennotierte Aktiengesellschaften. Grundlage
MehrTextänderungen: unterstrichen
11. ordentliche Hauptversammlung von UNIQA Versicherungen AG vom 31. Mai 2010 - Tagesordnungspunkt 9. Beschlussvorschläge Aufsichtsrat und/oder Vorstand Anlage./1 bzw. Anlage./2 GEGENÜBERSTELLUNG der Satzungsänderungen
MehrS A T Z U N G. der EINBECKER BRAUHAUS Aktiengesellschaft Einbeck
Stand: 22.06.2016 S A T Z U N G der EINBECKER BRAUHAUS Aktiengesellschaft Einbeck 1 Die Aktiengesellschaft führt die Firma Einbecker Brauhaus Aktiengesellschaft. Sie hat ihren Sitz in Einbeck. 2 Zweck
MehrGESELLSCHAFTSVERTRAG. der. HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh
GESELLSCHAFTSVERTRAG der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh Ü b e r s i c h t 1 Firma der Gesellschaft, Sitz 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital, Geschäftsanteile
MehrGeschäftsordnung für die Geschäftsführung der Österreichischen Nationalbibliothek. 1 Allgemeines
Die vorliegende Geschäftsordnung wird auf einvernehmlichen Vorschlag der Geschäftsführung und des Kuratoriums vom Bundesminister für Kunst, Kultur, Verfassung und Medien gemäß 16 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz
MehrGESELLSCHAFTSVERTRAG
GESELLSCHAFTSVERTRAG der Firma VfL Bochum 1848 Geschäftsführungsgesellschaft mbh 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr VfL Bochum 1848 Geschäftsführungsgesellschaft mbh. 2.
MehrGeschäftsordnung für den Aufsichtsrat des Wissenschaftsfonds 1
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat des Wissenschaftsfonds 1 1 Einberufung von Sitzungen (1) Der Aufsichtsrat tagt nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich ( 9a Abs. 2 FTFG). Die/Der Vorsitzende
MehrSatzung. der Stadtwerke Dreieich GmbH, Dreieich. 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften. 1 Firma und Sitz der Gesellschaft, Gesellschafter
Satzung der Stadtwerke Dreieich GmbH, Dreieich 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Firma und Sitz der Gesellschaft, Gesellschafter 1. Die Gesellschaft führt die Firma Stadtwerke Dreieich GmbH. 2. Der
MehrGesellschaftsvertrag der STEAG Power Minerals GmbH. 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr. STEAG Power Minerals GmbH. 2 Gegenstand des Unternehmens
Gesellschaftsvertrag der STEAG Power Minerals GmbH (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Dinslaken. 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr STEAG Power Minerals GmbH. (3) Das Geschäftsjahr
MehrGeschäftsordnung des Vorstandes
Geschäftsordnung des Vorstandes Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 2. Mai 2005 die folgende Geschäftsordnung und den beigefügten Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte, geändert in seinen Sitzungen
MehrSTIFTUNGSRAT. Geschäftsordnung
STIFTUNGSRAT Geschäftsordnung 24.09.2015 ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK STIFTUNGSRAT Geschäftsordnung 2 Inhaltsverzeichnis Der Stiftungsrat ( 1)... 5 Sitzung ( 2)... 5 Einberufung ( 3)... 6 Tagesordnung ( 4)...
MehrGeschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck
Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren - Textfassung - Hansestadt Lübeck Die Stadtpräsidentin Beirat für Seniorinnen und Senioren 1.100 Büro der Bürgerschaft Mai 2003 einschl. Änderungen
MehrSatzung Dorfladen Appenheim w.v.
Satzung Dorfladen Appenheim w.v. 1 Name, Sitz, Rechtsform Der Verein führt den Namen Dorfladen Appenheim w.v. Er hat seinen Sitz in Appenheim Er ist ein wirtschaftlicher Verein ( 22 BGB). 2 Zweck des Vereins
MehrGeschäftsordnung für den Aufsichtsrat und seine Ausschüsse
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und seine Ausschüsse K+S Aktiengesellschaft Kassel in der am 22. August 2017 beschlossenen Fassung Inhaltsverzeichnis 1 Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat 2 Geschäftsordnung
MehrGesetz über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Gesetz).
Gesetz über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Gesetz). Vom 7. Juni 1974 (GVBl. S. 1338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl.
MehrVorschlag Satzung VEUK von Katja Schwanke zur MV (nachgereicht) (rot = Änderungen/Ergänzungen, schwarz = gleicher Wortlaut)
VEUK Satzung 2009 Stand: 17. Oktober 2009 Vorschlag VEUK Satzung von GS VEUK zur MV 2013 (rot = Änderungen/Ergänzungen, schwarz = gleicher Wortlaut) Vorschlag Satzung VEUK von Katja Schwanke zur MV (nachgereicht)
MehrBeschlussvorschläge des Aufsichtsrates und des Vorstandes. Tagesordnungspunkt 1
Beschlussvorschläge des Aufsichtsrates und des Vorstandes Tagesordnungspunkt 1 "Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. April 2017 mit dem Lagebericht des Vorstandes, dem konsolidierten Corporate
Mehr(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die
MehrSatzung der DIERIG HOLDING AKTIENGESELLSCHAFT mit dem Sitz in Augsburg
Satzung der DIERIG HOLDING AKTIENGESELLSCHAFT mit dem Sitz in Augsburg I. Allgemeine Bestimmungen 1 1. Die Aktiengesellschaft führt die Firma 2. Sie hat ihren Sitz in Augsburg. Dierig Holding Aktiengesellschaft.
MehrEuropäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und Außenhandels e.v.
in der Fassung gemäß Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. Mai 2001 1 Name und Sitz des Verbandes 1. Der Verband führt den Namen Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und
MehrErläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz
1 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß 122 Absatz 2 AktG Gemäß 122 Absatz 2 Aktiengesetz können
MehrDer Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Hauptversammlung möge folgenden B E S C H L U S S fassen:
20. ordentliche Hauptversammlung der VIENNA INSURANCE GROUP AG Wiener Versicherung Gruppe 6.Mai 2011 BESCHLUSSVORSCHLÄGE UND ABSTIMMUNGSERGEBNISSE Zu Punkt 2. der Tagesordnung Der Vorstand und der Aufsichtsrat
MehrM U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG
M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft
Mehr