Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten mit den Ortsteilen Dahlwitz-Hoppegarten, Hönow und Münchehofe

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1 Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten mit den Ortsteilen Dahlwitz-Hoppegarten, Hönow Münchehofe 2. Jahrgang Hoppegarten, 19. November 2004 Ausgabe 08/2004 Inhaltsverzeichnis: Seite 1: Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Hoppegarten (Straßenbaubeitragssatzung) Seite 7: Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für abgeschlossene straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Hoppegarten Seite 14 ff: Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung (erste Änderungssatzung) der Gemeinde Hoppegarten vom 08. März 2004, der Entschädigungssatzung Feuerwehr, der Satzung über die Ehrung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, der Kostenersatz- Gebührensatzung Feuerwehr Seite 21 ff: Gebührensatzung... für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen (Kita - Gebührensatzung)... Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Hoppegarten (Straßenbaubeitragssatzung) Aufgr des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg i. d. F. der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom (GVBl. I S. 66) der 1,2, 8, 10 a, 12 a, 12 b, 13 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 174) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 272), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hoppegarten am 18. Oktober 2004 die folgende Satzung beschlossen: 1 Beitragstatbestand Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen Plätzen (Erschließungsanlagen) gemäß Anlage, als Bestandteil dieser Satzung, werden Beiträge von den Beitragspflichtigen nach 12 als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für: 1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) die Freilegung der für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung Verbesserung der Erschließungsanlagen benötigten Grflächen, 2. den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme, 3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung Verbesserung von: a) Fahrbahnen, b) Rinnen Bordsteinen, c) Trenn-, Seiten-, Rand- Sicherheitsstreifen d) Gehwegen, e) Radwegen, f) kombinierten Geh- Radwegen, g) Beleuchtungseinrichtungen, h) Entwässerungseinrichtungen, i) Böschungen, Schutz- Stützmauern, j) Parkflächen einschließlich Standspuren Haltebuchten, k) unselbstständigen Grünanlagen, l) Mischflächen. (2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bes-, Landes Kreisstraßen sind insoweit beitragsfähig als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken. (3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten: 1. für die laufende Unterhaltung Instandsetzung der Straßen, Wege Plätze, 2. für Hoch- Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen. 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. 4 Anteil der Gemeinde der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der: 1. auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt, 2. bei der Verteilung des Aufwandes nach den 5-7 auf ihre eigenen Grstücke entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. (2) Überschreiten Erschließungsanlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bes-, Landes- Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach 2 Abs. 2 hinausgeht. (3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 die anrechenbaren Breiten der Erschließungsanlagen werden entsprechend der Satzung wie folgt festgesetzt: bei anrechenbare in sonstigen Anteil der (Straßenart) Breite in Kern-, Bauge- Beitrags- Gewerbe- bieten pflichtigen Industriegebieten 1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 65 v.h.

2 19. November 2004 Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten 2. Jahrgang; Ausgabe 08/2004 Seite 2 b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 65 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 65 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 65 v.h. Geh Radweg je 3,50 m je 3,50 m 65 v.h. f) Mischfläche 8,50 m 5,50 m 60 v.h. g) Beleuchtung Oberflächenentwässerung v.h. h) unselbst. Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 65 v.h. 2. Haupterschließungsstraßen a) Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 40 v.h. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 40 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 60 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 60 v.h. Geh Radweg je 3,50 m je 3,50 m 50 v.h. f) Beleuchtung Oberflächenentwässerung v.h. g) unselbst. Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 60 v.h. 3.Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn 8,50 m 8,50 m 20 v.h. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 20 v.h. c) Parkstreifen je 2,50 m je 2,00 m 50 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 50 v.h. Geh Radweg je 3,50 m je 3,50 m 35 v.h. f) Beleuchtung Oberflächenentwässerung v.h. g) unselbst. Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 50 v.h. Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. (4) Bei den in Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten Baugebieten handelt es sich um beplante wie unbeplante Gebiete. Die genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. (5) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als: 1. Anliegerstraßen; Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbenen Grstücke dienen. 2. Haupterschließungsstraßen; Straßen, die der Erschließung von Grstücken gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind. 3. Hauptverkehrsstraßen; Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bes-, Landes- Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. (6) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite. (7) Für Erschließungsanlagen, die in den Absätzen 3 5 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt die Gemeindevertretung durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten Anteile der Beitragspflichtigen. (8) Bei Grstücken, die durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen werden, tragen die Beitragspflichtigen 3/4 die Gemeinde 1/4 der Beitragskosten des unter 4 festgelegten Anteils der Beitragspflichtigen. 5 Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands (1) Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Grstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Erschließungsanlage oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grstücke). Die Verteilung des Aufwands auf diese Grstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grstücksfläche mit dem nach den 6 7 maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben. (2) Als Grstücksfläche gilt grsätzlich der Flächeninhalt des Grstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Soweit Flächen berücksichtigungsfähiger Grstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach 6. Für die übrigen Flächen - einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie oder der Grenze einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB - richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach 7. (3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen Grstücken: 1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles oder im Bereich einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB liegen, die Gesamtfläche des Grstücks, 2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, 3. die im Bereich einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB liegen bei Grstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich, 4. für die kein Bebauungsplan keine Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB besteht;

3 19. November 2004 Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten 2. Jahrgang; Ausgabe 08/2004 Seite 3 a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grstückes, b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich ( 34 BauGB) teilweise im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen, die im Innenbereich liegende Fläche. (4) Bei berücksichtigungsfähigen Grstücken, die 1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport- Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden oder 2. ganz bzw. teilweise im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.b. landwirtschaftliche Nutzung), ist die Gesamtfläche des Grstückes bzw. die Fläche des Grstücks zugre zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird. 6 Nutzungsfaktoren für Baulandgrstücke (1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen Grstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. (2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25. (3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt - jeweils bezogen auf die in 5 Abs. 3 bestimmten Flächen - bei Grstücken: 1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen ( 5 Abs. 3 Nr. 1 2), a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- Sondergebieten i. S. von 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) auf ganze Zahlen abgeret, c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgeret, d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene, e) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss, f) für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen, g) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte /oder tatsächlich vorhandene ( 34 BauGB) Berechnungswert nach lit. a) - c); h) auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 lit. a) bzw. lit. d) - g) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c) überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c); 2. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen ( 5 Abs. 3 Nr. 3 Nr. 4), wenn sie a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. (4) Der sich aus Abs. 2 i. V.m. Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit 1. 1,5, wenn das Grstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden ( 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes ( 3, 4 4 a BauNVO), Dorfgebietes ( 5 BauNVO) oder Mischgebietes ( 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post- Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird, 2. 2,0, wenn das Grstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden ( 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes ( 7 BauNVO), Gewerbegebietes ( 8 BauNVO), Industriegebietes ( 9 BauNVO) oder Sondergebietes ( 11 BauNVO) liegt. 7 Nutzungsfaktoren für Grstücke mit sonstiger Nutzung (1) Für die Flächen nach 5 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grstücken, die 1. aufgr entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport- Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden, der Faktor 0,5, 2. ganz oder teilweise im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B. landwirtschaft-liche Nutzung), wenn a) sie ohne Bebauung sind, bei aa) Waldbestand oder nutzbaren Wasserflächen, der Faktor 0,0167, ab) Nutzung als Grün-, Acker- oder Gartenland, der Faktor 0,0333, ac) gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau), der Faktor 1,0, b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z. B. Friedhöfe, Sport- Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung), der Faktor 0,5, c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen landwirtschaftliche Nebengebäude (z. B. Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grflächenzahl 0,2 ergibt, der Faktor 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. a), d) sie als Campingplatz genutzt werden eine Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grflächenzahl 0,2 ergibt, der Faktor 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. b), e) sie gewerblich genutzt bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grflächenzahl 0,2 ergibt, der Faktor 1,5 mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite jedes weitere tatsächlich vorhandene

4 19. November 2004 Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten 2. Jahrgang; Ausgabe 08/2004 Seite 4 Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. a), f) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen fa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen, der Faktor 1,5 mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, fb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung der Faktor 1,0 mit Zuschlägen von 0,25 für das zweite jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. a). (2) Die Bestimmung des Vollgeschosses richtet sich nach 6 Abs Abschnitte von Erschließungsanlagen (1) Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer Erschließungsanlage kann der Aufwand selbstständig ermittelt erhoben werden. (2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach 4 Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen. 9 Kostenspaltung Der Beitrag kann für: 1. Grerwerb, 2. Freilegung, 3. Fahrbahn, 4. Radweg, 5. Gehweg, 6. gemeinsame Geh- Radwege, 7. Parkflächen, 8. Beleuchtung, 9. Oberflächenentwässerung, 10. unselbstständige Grünanlagen, gesondert in beliebiger Reihenfolge erhoben werden. 10 Kostenersatz für Grstückszufahrten Für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung Beseitigung sowie für die Unterhaltung einer Grstückszufahrt zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen Plätzen verlangt die Gemeinde den Ersatz des tatsächlichen Aufwandes von den Beitragspflichtigen gemäß 12 dieser Satzung. 11 Vorausleistungen Ablösung (1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde Vorausleistungen in angemessener Höhe erheben. (2) Der Straßenausbaubeitrag kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenausbaubeitrages. Ein Anspruch auf Abschluss eines Ablösungsvertrages besteht nicht. 12 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grstückes ist. (2) Ist das Grstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Besteht für das Grstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. I S. 2457), zuletzt geändert durch Grstücksrechtsbereinigungsgesetz vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716, 2720), genannten natürlichen juristischen Personen des privaten des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grstücks gemäß den des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt gegen den Nutzer keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grstückseigentümers unberührt. (4) Grstückseigentümer, Erbbauberechtigter Nutzer sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß unverzüglich nach Aufforderung durch die Gemeinde zu machen nachzuweisen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren. (5) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte Nutzer haften als Gesamtschuldner. 13 Fälligkeit Der Beitrag die Vorauszahlung werden einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. 14 Datenverarbeitung (1) Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung notwendiger Daten gem des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1999 (GVBl. I S. 66) erforderlich. (2) Die Datenerhebung Datenverarbeitung nach Abs. 1 beschränkt sich auf die Angabe der Daten bzw. Datengruppen, die für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlich sind, insbesondere Daten zu - Grstückseigentümern, künftigen Grstückseigentümern; - Grbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnissen, Anschriften von derzeitigen oder künftigen Grstückseigentümern sonst dinglich Berechtigen; - Daten zur Ermittlung der Bemessungsgrlagen der einzelnen Grstücke. (3) Daten dürfen nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. 15 Überleitungsregelung (1) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand die anrechenbaren Breiten der Erschließungsanlagen für Maßnahmen in der ehemaligen amtsangehörigen Gemeinde Hönow für Baumaßnahmen nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Satzung werden hiermit geregelt. Zutreffend für folgende Straßen: Am Kornfeld, Am Lärchengr (von Ginsterstraße bis Hoppegartener Straße), An der Heide (von Hoppegartener Straße bis Am Barschsee). (2) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der: 1. auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die

5 19. November 2004 Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten 2. Jahrgang; Ausgabe 08/2004 Seite 5 Allgemeinheit entfällt, 2. bei der Verteilung des Aufwandes nach den 5-7 auf ihre eigenen Grstücke entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. (3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 die anrechenbaren Breiten der Erschließungsanlagen werden wie folgt festgesetzt: bei anrechenbare in sonstigen Anteil der (Straßenart) Breite in Kern-, Bauge- Beitrags- Gewerbe- bieten pflichtigen Industriegebieten 1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 55 v.h. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 55 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 65 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 65 v.h. Geh Radweg je 3,50 m je 3,50 m 60 v.h. f) Mischfläche 8,50 m 5,50 m 60 v.h. g) Beleuchtung Oberflächenentwässerung v.h. h) unselbst. Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 65 v.h. Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. (4) Bei den in Abs. 3 Nr. 1 genannten Baugebieten handelt es sich um beplante wie unbeplante Gebiete. Die genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. (5) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als Anliegerstraßen Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbenen Grstücke dienen. (6) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite. (7) Für Erschließungsanlagen, die in Absatz 1 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt die Gemeindevertretung durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten Anteile der Beitragspflichtigen. (8) Bei Grstücken, die durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen werden, tragen die Beitragspflichtigen 50% die Gemeinde 50% der Beitragskosten des unter 15 festgelegten Anteils der Beitragspflichtigen. 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Hoppegarten, 20.Oktober 2004 gez. Klaus Ahrens Bürgermeister Anlage zur Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Hoppegarten - Straßenverzeichnis Anliegerstraßen Ortsteil Dahlwitz-Hoppegarten Ahornstraße Alter Feldweg Am Fließ Am Kleinbahnhof Am Sportplatz Am Stöhr An der Feuerwehr An der katholischen Kirche An der Trainierbahn An der Zoche Arndtstraße Bahnhofstraße Berliner Straße Bergstraße Birkensteiner Straße Birkenweg Bollensdorfer Weg Bredowstraße Buchenstraße Carena-Allee Clubstraße Edenweg Eichenstraße Einsiedlerweg Ernst-Wessel-Straße Erpestraße Farmersteg Fichtestraße Gartenweg Goetheallee Hegelstraße Heidemühler Weg Heinrich-Heine-Promenade von Köp. Allee bis An der Trainierbahn Höhenweg Humboldtstraße Iffezheimer Ring Im Busch Im Gr Jahnstraße Kantstraße Karl-Weiß-Straße Kiefernstraße Kleiner Weg Kleiststraße Köpenicker Allee von H.-H.-Promenade bis Landesgrenze Berlin Körnerstraße Leibnizstraße Magazinstraße Mahlsdorfer Allee

6 19. November 2004 Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten 2. Jahrgang; Ausgabe 08/2004 Seite 6 Mahlsdorfer Weg Maurergasse Meistergasse Mitschurinweg Mittelstraße Mönchsheimer Weg Mühlenstraße Münchehofer Weg Neubauernweg Obere Bergstraße Ravensteiner Promenade Robinienweg Roedernstraße Schopenhauer Straße Stichweg Straße des Friedens Technikerstraße Trainerweg Virchowstraße Waldstraße Zimmermannsgasse Anliegerstraßen Ortsteil Hönow Ahornweg Am Barschsee Am Berge Am Haussee Am Kornfeld Am Lärchengr Am Reiherhorst Am Schleipfuhl Amselweg Am Wall Am Weiher An der alten Gärtnerei An der Heide An der Herrenfurth Auf der Höhe Augsburger Straße Bamberger Straße - von Libellenstr. bis Brandenburgische Straße Birkenstraße Blumenstraße Bogenstraße Dachsbau Dahlienstraße Dorfstraße - östliche Angerstraße Drosselgasse Ebereschenweg Eicher Weg Erikastraße Erpeweg Fichtengr Finkensteg Freiburger Straße Fuchsbau Gartenstraße Ginsterstraße Grenzweg Grüner Weg Hagebuttenweg Hildestraße Iltisbau Jägergraben Kalkseestraße Karlsruher Straße Kaulsdorfer Straße Kiebitzgr Kirschallee Kleeweg Krumme Straße Libellenstraße Lindenstraße Marderstraße Magaretenstraße Mistelweg Mühlenfließ Münchener Straße Nürnberger Straße Nußbaumweg Parallelstraße Platanenstraße Rosenheimer Straße Rosenstraße Rotdornstraße Sanddornweg Schlehenweg Schulstraße Seestraße Sophienstraße Sperlingsweg Stöbberstraße Stuttgarter Straße Teichgraben Tübinger Straße Ulmenstraße Veilchenweg Verbindungsweg zwischen Karlsruher Stuttgarter Straße Verbindungsweg Waltraudstraße Weidenweg Weißdornweg Wernergraben Wildwechsel Wöhrdetalstraße Wuhleweg Zochestraße Anliegerstraßen Ortsteil Münchehofe Birkenstraße Blumenstraße Dorfstraße Nr. 5a Giebelweg Hauptstraße Mittelstraße Mönchsheimer Weg Pappelweg Schulplatz Triftstraße Haupterschließungsstraßen Ortsteil Dahlwitz-Hoppegarten Am Güterbahnhof Digitalstraße Ernst-Thälmann-Str. Friedhofstraße

7 19. November 2004 Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten 2. Jahrgang; Ausgabe 08/2004 Seite 7 Gewerbestraße Goetheallee zw. Poststr. u. Lindenallee Handwerkerstraße Heinrich-Heine-Promenade von Köp. Allee bis Landesgrenze Berlin Industriestraße Karl-Marx-Straße Köpenicker Allee von Friedrichshagener Chaussee bis H.-Heine- Promenade Köpenicker Straße Mahlsdorfer Allee Poststraße Rennbahnallee Scharnweber Straße Technikerstraße Haupterschließungsstraßen Ortsteil Hönow Bamberger Str. (von Brandenburgische Str. bis Neuenhagener Chaussee) Brandenburgische Straße Hauptstraße Neue Mehrower Straße Schwarzer Weg Stienitzstraße Thälmannstraße Haupterschließungsstraßen Ortsteil Münchehofe Hauptverkehrsstraßen Ortsteil Dahlwitz-Hoppegarten Frankfurter Chaussee (B 1) Friedrichshagener Chaussee (L 339) Hönower Weg (L 339) Lindenallee (K 6425) Neuer Hönower Weg (L 339) Wiesenstraße (K 6425) Hauptverkehrsstraßen Ortsteil Hönow Altlandsberger Chaussee (L 33) Berliner Straße (L 33) Dorfstraße (Landesstraße L 339) Hoppegartener Straße (L 339) Mahlsdorfer Straße (K 6426) Mehrower Straße (L 339) Neuenhagener Chaussee (L 338) Hauptverkehrsstraßen Ortsteil Münchehofe Dahlwitzer Landstraße (K 6424) Dorfstraße (K 6424) Satzung über die Erhebung von Beiträgen für abgeschlossene straßenbauliche Maßnahmen Aufgr des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg i. d. F. der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom (GVBl. I S. 66) der 1,2, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 272), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hoppegarten am 18. Oktober 2004 die folgende Satzung beschlossen: 1 Beitragstatbestand (1) Für die straßenbaulichen Maßnahmen bis zum (Bauabnahme) in der ehemaligen amtsangehörigen Gemeinde Dahlwitz- Hoppegarten: 1. Ausbau der Straße "Neubauernweg" (Anliegerstraße) mit Fahrbahn, Oberflächenentwässerung unselbstständiger Grünanlage, 2. Bau der Verkehrsbeleuchtung entlang des "Neubauernweges" (Anliegerstraße), 3. Ausbau der Straße "Im Gr" (Anliegerstraße) mit Fahrbahn, Oberflächenentwässerung unselbstständiger Grünanlage, 4. Ausbau des Gehweges "Köpenicker Allee" (Haupterschließungsstraße) von Heidemühler Weg bis Heinrich-Heine-Promenade, 5. Bau der Verkehrsbeleuchtung entlang des Gehweges "Köpenicker Allee" (Haupterschließungsstraße) von Heidemühler Weg bis Heinrich-Heine-Promenade, 6. Ausbau des Gehweges "Köpenicker Allee" (Anliegerstraße) von Heinrich-Heine-Promenade bis Sportplatz, 7. Bau der Verkehrsbeleuchtung entlang des Gehweges "Köpenicker Allee" (Anliegerstraße) von Heinrich-Heine-Promenade bis Sportplatz, 8. Ausbau des einseitigen Gehweges "Heinrich-Heine-Promenade" (Haupterschließungsstraße) von Köpenicker Allee bis Landesgrenze Berlin, 9. Bau der Verkehrsbeleuchtung entlang des Gehweges "Heinrich- Heine-Promenade" (Haupterschließungsstraße) von Köpenicker Allee bis Landesgrenze Berlin, 10. Ausbau der Straße "Am Fließ" (Anliegerstraße), Fahrbahn erhebt die Gemeinde Hoppegarten Straßenbaubeiträge nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Für die straßenbauliche Maßnahme nach dem (Bauabnahme) in der ehemaligen amtsangehörigen Gemeinde Dahlwitz-Hoppegarten: 1. Ausbau der Straße "Gartenweg" (Anliegerstraße) von Straße Im Busch bis Edenweg/Mittelstraße mit Fahrbahn, Gehweg, Oberflächenentwässerung, Verkehrsbeleuchtung unselbstständiger Grünanlage erhebt die Gemeinde Hoppegarten Straßenbaubeiträge nach Maßgabe dieser Satzung. (3) Für die straßenbaulichen Maßnahmen bis zum (Bauabnahme) in der ehemaligen amtsangehörigen Gemeinde Münchehofe: 1. Ausbau der "Hauptstraße" (Anliegerstraße) mit Fahrbahn unselbstständiger Grünanlage, 2. Ausbau der "Blumenstraße" (Anliegerstraße) mit Fahrbahn unselbstständiger Grünanlage, 3. Ausbau der "Birkenstraße"(Anliegerstraße) mit Fahrbahn, Oberflächenentwässerung unselbstständiger Grünanlage, 4. Ausbau der "Mittelstraße" (Anliegerstraße) mit Fahrbahn, Oberflächenentwässerung unselbstständiger Grünanlage, 5. Ausbau der "Triftstraße", 2.Bauabschnitt (Anliegerstraße) mit Fahrbahn, Oberflächenentwässerung unselbstständiger Grünanlage erhebt die Gemeinde Hoppegarten Straßenbaubeiträge nach Maßgabe dieser Satzung. (4) Für die straßenbaulichen Maßnahmen bis zum (Bauabnahme) in der ehemaligen amtsangehörigen Gemeinde Hönow: 1. Ausbau der "Thälmannstraße" (Haupterschließungsstraße) mit Fahrbahn, Parkflächen, Straßenentwässerung, Verkehrsbeleuchtung unselbstständiger Grünanlage von Hoppegartener Strasse

8 19. November 2004 Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten 2. Jahrgang; Ausgabe 08/2004 Seite 8 bis Karlsruher Straße, 2. Ausbau des Gehweges "Thälmannstraße" (Haupterschließungsstraße) von Ulmenstraße bis Karlsruher Straße, 3. Ausbau des Gehweges mit Verkehrsbeleuchtung, Oberflächenentwässerung unselbstständiger Grünanlage "Garten-/Ulmenstraße" (Anliegerstraße) von Straße Am Lärchengr bis Hoppegartener Straße von Hoppegartener Straße bis Straße An der Heide, 4. Ausbau der "Garten-/Ulmenstraße" Fahrbahn (Anliegerstraße) von Straße Am Lärchengr bis Hoppegartener Straße von Hoppegartener Straße bis Straße An der Heide, 5. Ausbau des einseitigen Gehweges "Mahlsdorfer Straße" (Haupterschließungsstraße) von Landesgrenze Berlin bis Thälmannstraße, 6. Bau der Verkehrsbeleuchtung entlang des einseitigen Gehweges "Mahlsdorfer Straße" (Haupterschließungsstraße) von Landesgrenze Berlin bis Zufahrt HEP (Hönower Einkaufspassagen), 7. Ausbau der "Stuttgarter Straße" (Anliegerstraße) mit Fahrbahn, Verkehrsbeleuchtung, Oberflächenentwässerung unselbstständiger Grünanlage, 8. Ausbau der Straße "Verbindungsweg" (Anliegerstraße) mit Fahrbahn, Verkehrsbeleuchtung, Oberflächenentwässerung unselbstständiger Grünanlage zwischen Karlsruher Stuttgarter Straße, 9. Ausbau der "Karlsruher Straße" (Anliegerstraße) mit Fahrbahn, Verkehrsbeleuchtung, Oberflächenentwässerung unselbstständiger Grünanlage, 10. Ausbau der "Freiburger Straße" (Anliegerstraße) mit Fahrbahn, Verkehrsbeleuchtung, Oberflächenentwässerung unselbstständiger Grünanlage, 11. Ausbau der "Tübinger Straße" (Anliegerstraße) mit Fahrbahn, Verkehrsbeleuchtung, Oberflächenentwässerung unselbstständiger Grünanlage, 12. Ausbau der Straße "An der Heide" (Anliegerstraße) mit Fahrbahn, Verkehrsbeleuchtung, Oberflächenentwässerung unselbstständiger Grünanlage, 13. Ausbau der "Tübinger Straße" (Anliegerstraße) mit Fahrbahn, Verkehrsbeleuchtung, Oberflächenentwässerung unselbstständiger Grünanlage zwischen Bamberger Straße ehemaliger Thälmannstraße, 14. Ausbau der "Bamberger Straße" (Anliegerstraße) mit Fahrbahn, Verkehrsbeleuchtung, Oberflächenentwässerung unselbstständiger Grünanlage, 15. Ausbau der "Libellenstraße" (Anliegerstraße) mit Gehweg, Verkehrsberuhigung, Fahrbahn, Verkehrsbeleuchtung, Oberflächenentwässerung unselbstständiger Grünanlage erhebt die Gemeinde Hoppegarten Straßenbaubeiträge nach Maßgabe dieser Satzung. 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für: 1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) die Freilegung der für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung Verbesserung der Erschließungsanlagen benötigten Grflächen, 2. den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme, 3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung Verbesserung von: a) Fahrbahnen, b) Rinnen Bordsteinen, c) Trenn-, Seiten-, Rand- Sicherheitsstreifen, d) Gehwegen, e) Radwegen, f) kombinierten Geh- Radwegen, g) Beleuchtungseinrichtungen, h) Entwässerungseinrichtungen, i) Böschungen, Schutz- Stützmauern, j) Parkflächen einschließlich Standspuren Haltebuchten, k) unselbstständigen Grünanlagen, l) Mischflächen. (2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bes-, Landes Kreisstraßen sind insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken. (3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten: 1. für die laufende Unterhaltung Instandsetzung der Straßen, Wege Plätze, 2. für Hoch- Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen. 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. 4 Anteil der ehemaligen amtsangehörigen Gemeinde Dahlwitz- Hoppegarten der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der: 1. auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt, 2. bei der Verteilung des Aufwandes nach 7-9 auf ihre eigenen Grstücke entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. (2) Überschreiten Erschließungsanlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bes-, Landes Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach 2 Abs. 2 hinausgeht. (3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Nr. 2 die anrechenbaren Breiten der Erschließungsanlagen werden entsprechend der Satzung wie folgt festgesetzt: Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand die anrechenbaren Breiten der Erschließungsanlagen werden für Maßnahmen, bei denen die Bauabnahme bis erfolgte, wie folgt festgesetzt: bei anrechen- in sonstigen Anteil der (Straßenart) bare Breite Bauge- Beitragsin Kern-, bieten pflichtigen Gewerbe- Industriegebieten 1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 55.v.H. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 55 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 65 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 65 v.h.

9 19. November 2004 Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten 2. Jahrgang; Ausgabe 08/2004 Seite 9 Geh Radweg je 3,50 m je 3,50 m 60 v.h. f) Mischfläche 8,50 m 5,50 m 60 v.h. g) Beleuchtung Oberflächen entwässerung v.h. h) unselbst. Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 65 v.h. 2.Haupterschließungsstraßen (Durchgangsstraßen) a) Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 35.v.H. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 35 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 60 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 60 v.h. Geh Radweg je 3,50 m je 3,50 m 55 v.h. f) Beleuchtung Oberflächenentwässerung v.h. g) unselbst. Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 60 v.h. 3.Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn 8,50 m 8,50 m 15.v.H. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 15 v.h. c) Parkstreifen je 2,50 m je 2,00 m 50 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 50 v.h. Geh Radweg je 3,50 m je 3,50 m 35 v.h. f) Beleuchtung Oberflächenentwässerung v.h. g) unselbst. Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 50 v.h. Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. (4) Bei den in Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten Baugebieten handelt es sich um beplante wie unbeplante Gebiete. Die genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. (5) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand die anrechenbaren Breiten der Erschließungsanlagen werden für Maßnahmen, bei denen die Bauabnahme nach dem bis zum erfolgte wie folgt festgesetzt: bei anrechenbare in sonstigen Anteil der (Straßenart) Breite in Kern-, Bauge- Beitrags- Gewerbe- bieten pflichtigen Industriegebieten 1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 75 v.h. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 75 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 75 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 75 v.h. Geh Radweg je 3,50 m je 3,50 m 75 v.h. f) Mischfläche 8,50 m 5,50 m 75 v.h. g) Beleuchtung Oberflächenentwässerung v.h. h) unselbst. Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 75 v.h. 2. Haupterschließungsstraßen (Durchgangsstraßen) a) Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 40 v.h. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 40 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 60 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 60 v.h. Geh Radweg je 3,50 m je 3,50 m 50 v.h. f) Beleuchtung Oberflächenentwässerung v.h. g) unselbst. Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 60 v.h. 3.Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn 8,50 m 8,50 m 20 v.h. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 20 v.h. c) Parkstreifen je 2,50 m je 2,00 m 50 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 50 v.h. Geh Radweg je 3,50 m je 3,50 m 35 v.h. f) Beleuchtung Oberflächenentwässerung v.h. g) unselbst. Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 50 v.h. Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.

10 19. November 2004 Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten 2. Jahrgang; Ausgabe 08/2004 Seite 10 (6) Bei den in Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten Baugebieten handelt es sich um beplante wie unbeplante Gebiete. Die genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. (7) Einordnung der Erschließungsanlagen: 1. Anliegerstraßen; Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbenen Grstücke dienen. 2.Haupterschließungsstraßen; Straßen, die der Erschließung von Grstücken gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind. 3. Hauptverkehrsstraßen; Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bes-, Landes- Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. (8) Bei Grstücken, die durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen werden, tragen die Beitragspflichtigen 3/4 die Gemeinde 1/4 der Beitragskosten des unter 4 festgelegten Anteils der Beitragspflichtigen. 5 Anteil der ehemaligen amtsangehörigen Gemeinde Münchehofe der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der: 1. auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt, 2. bei der Verteilung des Aufwandes nach 7-9 auf ihre eigenen Grstücke entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. (2) Überschreiten Erschließungsanlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bes-, Landes Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach 2 Abs. 2 hinausgeht. (3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Nr. 2 die anrechenbaren Breiten der Erschließungsanlagen werden entsprechend der Satzung wie folgt festgesetzt: Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand die anrechenbaren Breiten der Erschließungsanlagen werden für Maßnahmen, bei denen die Bauabnahme bis erfolgte, wie folgt festgesetzt: bei anrechen- in sonstigen Anteil der (Straßenart) bare Breite Bauge- Beitragsin Kern-, bieten pflichtigen Gewerbe- Industriegebieten 1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 55.v.H. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 55 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 65 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 65 v.h. Geh Radweg je 3,50 m je 3,50 m 60 v.h. f) Mischfläche 8,50 m 5,50 m 60 v.h. g) Beleuchtung Oberflächen entwässerung v.h. h) unselbst. Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 65 v.h. 2. Haupterschließungsstraßen (Durchgangsstraßen) a) Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 35.v.H. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 35 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 60 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 60 v.h. Geh Radweg je 3,50 m je 3,50 m 55 v.h. f) Beleuchtung Oberflächenentwässerung v.h. g) unselbst. Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 60 v.h. 3. Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn 8,50 m 8,50 m 15.v.H. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 15 v.h. c) Parkstreifen je 2,50 m je 2,00 m 50 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 50 v.h. Geh Radweg je 3,50 m je 3,50 m 35 v.h. f) Beleuchtung Oberflächenentwässerung v.h. g) unselbst. Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 50 v.h. Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. (4) Bei den in Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten Baugebieten handelt es sich um beplante wie unbeplante Gebiete. Die genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. (5) Einordnung der Erschließungsanlagen: 1. Anliegerstraßen; Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbenen Grstücke dienen. 2. Haupterschließungsstraßen; Straßen, die der Erschließung von Grstücken gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind. 3. Hauptverkehrsstraßen; Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bes-,

11 19. November 2004 Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten 2. Jahrgang; Ausgabe 08/2004 Seite 11 Landes- Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. (6) Bei Grstücken, die durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen werden, tragen die Beitragspflichtigen 3/4 die Gemeinde 1/4 der Beitragskosten des unter 5 festgelegten Anteils der Beitragspflichtigen. 6 Anteil der ehemaligen amtsangehörigen Gemeinde Hönow der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der: 1. auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt, 2. bei der Verteilung des Aufwandes nach 7-9 auf ihre eigenen Grstücke entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. (2) Überschreiten Erschließungsanlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bes-, Landes Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach 2 Abs. 2 hinausgeht. (3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Nr. 2 die anrechenbaren Breiten der Erschließungsanlagen werden entsprechend der Satzung wie folgt festgesetzt: Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand die anrechenbaren Breiten der Erschließungsanlagen werden für Maßnahmen, bei denen die Bauabnahme bis erfolgte, wie folgt festgesetzt: bei anrechen- in sonstigen Anteil der (Straßenart) bare Breite Bauge- Beitragsin Kern-, bieten pflichtigen Gewerbe- Industriegebieten 1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 55.v.H. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 55 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 65 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 65 v.h. Geh Radweg je 3,50 m je 3,50 m 60 v.h. f) Mischfläche 8,50 m 5,50 m 60 v.h. g) Beleuchtung Oberflächen entwässerung v.h. h) unselbst. Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 65 v.h. 2. Haupterschließungsstraßen (Durchgangsstraßen) a) Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 35.v.H. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 35 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 60 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 60 v.h. Geh Radweg je 3,50 m je 3,50 m 55 v.h. f) Beleuchtung Oberflächenentwässerung v.h. g) unselbst. Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 60 v.h. 3. Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn 8,50 m 8,50 m 15.v.H. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 15 v.h. c) Parkstreifen je 2,50 m je 2,00 m 50 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 50 v.h. Geh Radweg je 3,50 m je 3,50 m 35 v.h. f) Beleuchtung Oberflächenentwässerung v.h. g) unselbst. Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 50 v.h. Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. (4) Bei den in Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten Baugebieten handelt es sich um beplante wie unbeplante Gebiete. Die genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. (5) Einordnung der Erschließungsanlagen: 1. Anliegerstraßen; Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbenen Grstücke dienen. 2.Haupterschließungsstraßen; Straßen, die der Erschließung von Grstücken gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind. 3. Hauptverkehrsstraßen; Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bes-, Landes- Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. (6) Bei Grstücken, die durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen werden, tragen die Beitragspflichtigen 50 % die Gemeinde 50 % der Beitragskosten des unter 6 festgelegten Anteils der Beitragspflichtigen. 7 Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands (1) Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Grstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der

12 19. November 2004 Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten 2. Jahrgang; Ausgabe 08/2004 Seite 12 ausgebauten Erschließungsanlage oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grstücke). Die Verteilung des Aufwands auf diese Grstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grstücksfläche mit dem nach den 8 9 maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben. (2) Als Grstücksfläche gilt grsätzlich der Flächeninhalt des Grstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Soweit Flächen berücksichigungsfähiger Grstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach 8. Für die übrigen Flächen - einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie oder der Grenze einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB - richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach 8. (3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen Grstücken, 1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles oder im Bereich einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB liegen, die Gesamtfläche des Grstücks; 2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes; 3. die im Bereich einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB liegen bei Grstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich; 4. für die kein Bebauungsplan keine Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB besteht, a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grstückes, b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich ( 34 BauGB) teilweise im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen, die im Innenbereich liegende Fläche. (4) Bei berücksichtigungsfähigen Grstücken, die 1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport- Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden oder 2. ganz bzw. teilweise im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.b. landwirtschaftliche Nutzung), ist die Gesamtfläche des Grstückes bzw. die Fläche des Grstücks zugre zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird. 8 Nutzungsfaktoren für Baulandgrstücke (1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen Grstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. (2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25. (3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt - jeweils bezogen auf die in 5 Abs. 3 bestimmten Flächen - bei Grstücken, 1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen ( 5 Abs. 3 Nr. 1 Nr. 2), a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- Sondergebieten i. S. von 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) auf ganze Zahlen abgeret, c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgeret, d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene, e) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss, f) für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen, g) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte /oder tatsächlich vorhandene ( 34 BauGB) Berechnungswert nach lit. a) - c); h) auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 lit. a) bzw. lit. d) - g) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c) überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c); 2. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen ( 5 Abs. 3 Nr. 3 Nr. 4), wenn sie a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse, b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. (4) Der sich aus Abs. 2 i. V.m. Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit a) 1,5, wenn das Grstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden ( 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes ( 3, 4 4 a BauNVO), Dorfgebietes ( 5 BauNVO) oder Mischgebietes ( 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.b. Verwaltungs-, Schul-, Post Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird; b) 2,0, wenn das Grstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden ( 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes ( 7 BauNVO), Gewerbegebietes ( 8 BauNVO), Industriegebietes ( 9 BauNVO) oder Sondergebietes ( 11 BauNVO) liegt. 9 Nutzungsfaktoren für Grstücke mit sonstiger Nutzung (1) Für die Flächen nach 7 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grstücken, die 1. aufgr entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport- Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden, der Faktor 0,5, 2. ganz oder teilweise im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B. landwirtschaftliche Nut-

13 19. November 2004 Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten 2. Jahrgang; Ausgabe 08/2004 Seite 13 zung), wenn a) sie ohne Bebauung sind, bei aa) Waldbestand oder nutzbaren Wasserflächen, der Faktor 0,0167, ab) Nutzung als Grün-, Acker- oder Gartenland, der Faktor 0,0333, ac) gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau), der Faktor 1,0, b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z. B. Friedhöfe, Sport- Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung), der Faktor 0,5, c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen landwirtschaftliche Nebengebäude (z. B. Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grflächenzahl 0,2 ergibt, der Faktor 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. a), d) sie als Campingplatz genutzt werden eine Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grflächenzahl 0,2 ergibt, der Faktor 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. b), e) sie gewerblich genutzt bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grflächenzahl 0,2 ergibt, der Faktor 1,5 mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. a), f) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen fa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen, der Faktor 1,5 mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, fb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung der Faktor 1,0 mit Zuschlägen von 0,25 für das zweite jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. a). (2) Die Bestimmung des Vollgeschosses richtet sich nach 8 Abs Abschnitte von Erschließungsanlagen (1) Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer Erschließungsanlage kann der Aufwand selbstständig ermittelt erhoben werden. (2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach 4 Abs. 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen. 11 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grstückes ist. (2) Ist das Grstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Besteht für das Grstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. I S. 2457), zuletzt geändert durch Grstücksrechtsbereinigungsgesetz vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716, 2720), genannten natürlichen juristischen Personen des privaten des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grstücks gemäß den des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt gegen den Nutzer keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grstückseigentümers unberührt. (4) Grstückseigentümer, Erbbauberechtigter Nutzer sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß unverzüglich nach Aufforderung durch die Gemeinde zu machen nachzuweisen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren. (5) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte Nutzer haften als Gesamtschuldner. 12 Fälligkeit Der Beitrag die Vorauszahlung werden einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. 13 Datenverarbeitung (1) Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung notwendiger Daten gem des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1999 (GVBl. I S. 66) erforderlich. (2) Die Datenerhebung Datenverarbeitung nach Abs. 1 beschränkt sich auf die Angabe der Daten bzw. Datengruppen, die für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlich ist, insbesondere Daten zu - Grstückseigentümer, künftige Grstückseigentümer; - Grbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von derzeitigen oder künftigen Grstückseigentümern sonst dinglich Berechtigen; - Daten zur Ermittlung der Bemessungsgrlagen der einzelnen Grstücke. (3) Daten dürfen nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. 14 Beitragssatz Der Beitragssatz beträgt für: 1.) die Maßnahme nach 1 Abs.1 Nr. 1 1,72 /m² beitragspflichtiger Fläche 2.) die Maßnahme nach 1 Abs.1 Nr. 2 0,37 /m² beitragspflichtiger Fläche 3.) die Maßnahme nach 1 Abs.1 Nr. 3 2,82 /m² beitragspflichtiger Fläche 4.) die Maßnahme nach 1 Abs.1 Nr. 4 1,27 /m² beitragspflichtiger Fläche 5.) die Maßnahme nach 1 Abs.1 Nr. 5 0,39 /m² beitragspflichtiger Fläche 6.) die Maßnahme nach 1 Abs.1 Nr. 6 1,26 /m² beitragspflichtiger Fläche 7.) die Maßnahme nach 1 Abs.1 Nr. 7 0,53 /m² beitragspflichtiger Fläche 8.) die Maßnahme nach 1 Abs.1 Nr. 8 0,88 /m² beitragspflichtiger Fläche 9.) die Maßnahme nach 1 Abs.1 Nr. 9 0,27 /m² beitragspflichtiger Fläche

14 19. November 2004 Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten 2. Jahrgang; Ausgabe 08/2004 Seite ) die Maßnahme nach 1 Abs.1 Nr. 10 1,69 /m² beitragspflichtiger Fläche 11.) die Maßnahme nach 1 Abs.2 Nr. 1 4,13 /m² beitragspflichtiger Fläche 12.) die Maßnahme nach 1 Abs.3 Nr. 1 2,71 /m² beitragspflichtiger Fläche 13.) die Maßnahme nach 1 Abs.3 Nr. 2 2,78 /m² beitragspflichtiger Fläche 14.) die Maßnahme nach 1 Abs.3 Nr. 3 2,49 /m² beitragspflichtiger Fläche 15.) die Maßnahme nach 1 Abs.3 Nr. 4 2,24 /m² beitragspflichtiger Fläche 16.) die Maßnahme nach 1 Abs.3 Nr. 5 4,68 /m² beitragspflichtiger Fläche 17.) die Maßnahme nach 1 Abs.4 Nr. 1 5,24 /m² beitragspflichtiger Fläche 18.) die Maßnahme nach 1 Abs.4 Nr. 2 0,47 /m² beitragspflichtiger Fläche 19.) die Maßnahme nach 1 Abs.4 Nr. 3 2,14 /m² beitragspflichtiger Fläche 20.) die Maßnahme nach 1 Abs.4 Nr. 4 1,11 /m² beitragspflichtiger Fläche 21.) die Maßnahme nach 1 Abs.4 Nr. 5 1,15 /m² beitragspflichtiger Fläche 22.) die Maßnahme nach 1 Abs.4 Nr. 6 0,16 /m² beitragspflichtiger Fläche 23.) die Maßnahme nach 1 Abs.4 Nr. 7 2,53 /m² beitragspflichtiger Fläche 24.) die Maßnahme nach 1 Abs.4 Nr. 8 3,18 /m² beitragspflichtiger Fläche 25.) die Maßnahme nach 1 Abs.4 Nr. 9 2,76 /m² beitragspflichtiger Fläche 26.) die Maßnahme nach 1 Abs.4 Nr. 10 3,16966 /m² beitragspflichtiger Fläche 27.) die Maßnahme nach 1 Abs.4 Nr. 11 2,61 /m² beitragspflichtiger Fläche 28.) die Maßnahme nach 1 Abs.4 Nr. 12 3, /m² beitragspflichtiger Fläche 29.) die Maßnahme nach 1 Abs.4 Nr. 13 2,61 /m² beitragspflichtiger Fläche 30.) die Maßnahme nach 1 Abs.4 Nr. 14 3,16 /m² beitragspflichtiger Fläche 31.) die Maßnahme nach 1 Abs.4 Nr. 15 3,35702 /m² beitragspflichtiger Fläche 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Gleichzeitig treten die Straßenausbaubeitragssatzungen der ehemaligen amtsangehörigen Gemeinden Dahlwitz-Hoppegarten (vom ), Hönow (vom ), Münchehofe (vom ) außer Kraft. Hoppegarten, 20. Oktober 2004 gez. Klaus Ahrens Bürgermeister Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung (erste Änderungssatzung) der Gemeinde Hoppegarten vom 08. März 2004 Aufgr der 6 35 Abs. 2, Ziffer 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom (GVBl. I S. 66), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hoppegarten in ihrer Sitzung am 18. Oktober 2004 nachstehende erste Änderung der Entschädigungssatzung beschlossen: Artikel I Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Hoppegarten vom 08. März 2004 (DRUCKSACHE 024/2004), veröffentlicht im "Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten", Ausgabe 03 vom 19. März 2004, Seite 13 ff., wird wie folgt geändert: Artikel II 1.) Änderung des 4, 1.1) einfügen des nachfolgenden Wortlautes als neuen Abs. 5: "Stellvertretern wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion 50 vom Hert der monatlichen Aufwandsentschädigung des Vertretenen gewährt. Die Aufwandsentschädigung des Vertretenen ist entsprechend zu kürzen. Die Vertretung ist beim Vorsitzenden der Gemeindevertretung anzuzeigen. Die Anzeigeverpflichtung für den Vorsitzenden der Gemeindevertretung besteht gegenüber dem Bürgermeister". 1.2) der bisherige Abs. 5 wird mit seinem Wortlaut zum neuen Abs ) Änderung des 6, 2.1) der Abs. 2 ist ersatzlos zu streichen, 2.2) die bisherige Nummerierung zu Abs. 1 ist ersatzlos zu streichen. Artikel III Die erste Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Hoppegarten tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hoppegarten, 01. November 2004 gez. Klaus Ahrens Bürgermeister Satzung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hoppegarten (Entschädigungssatzung Feuerwehr) Aufgr des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom (GVBl. I S. 66) der 2 (1) 27 (4) des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) i.d.f. der Bekanntmachung vom 24.Mai 2004 (GVBl. I S. 197) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hoppegarten in ihrer Sitzung am

15 19. November 2004 Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten 2. Jahrgang; Ausgabe 08/2004 Seite folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die freiwillige ehrenamtli-che Tätigkeit in den Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hoppegarten. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen gemäß dieser Satzung. 2 Personal Höhe der Aufwandsentschädigung (1) Die Aufwandsentschädigung ist monatlich pauschal in der nachfolgend aufgeführten Höhe zu zahlen für: 1. Gemeindebrandmeister 100,00 2. Stellv. Gemeindebrandmeister 60,00 3. Ortswehrführer 50,00 4. Stellv. Ortswehrführer 30,00 5. Jugendfeuerwehrwart 25,00 6. Zugführer 20,00 7.Gerätewart 20,00 8. Stellv. Jugendfeuerwehrwart 15,00 9. Sicherheitsbeauftragter 15,00 (2) Die Gewährung der Zahlung setzt den Dienst in den aufgeführten Funktionen voraus. Sie ist unabhängig von der Anzahl der Einsätze. 3 Einsatzentschädigung Für das an Einsätzen, Übungen Ausbildung teilnehmende Personal der Freiwilligen Feuerwehren sind pro Teilnahme an jeden Feuerwehrangehörigen 6,00 zur Erstattung der aufgetretenen persönlichen Kosten (Reinigungskosten, Fahrtkosten) zu zahlen. 4 Entschädigung für Bereitschaftsdienst Für die Teilnahme an Bereitschaftsdiensten (Absicherung von Veranstaltungen, Brandsicherheitswachen) sind die entsprechend der Kostenersatz- Gebührensatzung Feuerwehr der Gemeinde Hoppegarten erhobenen Personalgebühren in dem auf den Bereitschaftsdienst folgenden Jahr an das teilnehmende Personal der Freiwilligen Feuerwehren auszuzahlen. 5 Sicherstellung der Versorgung der Einsatzkräfte bei langdauernden Einsätzen Übungen (1) Bei Feuerwehreinsätzen sowie bei geplanten Feuerwehr- bzw. Katastrophenschutzübungen mit einer Einsatzzeit ab 4 Sten ist auf Anforderung des Einsatzleiters bzw. des Wehrführers die Versorgung der Einsatzkräfte mit alkoholfreien Getränken Verpflegung sicherzustellen. (2) Es ist je Einsatzkraft ein Tagessatz von 10,00 vorzusehen, dessen volle Höhe ab 6 Sten Einsatzzeit ausgezahlt werden kann. (3) Ab 4 Sten beträgt dieser Tagessatz 5,00 ab 5 Sten 7,50. Gleiches gilt für Brandsicherheitswachen. 6 Zahlungsanspruch Zahlungsfälligkeit (1) Der Zahlungsanspruch entsteht mit der Ausstellung der Auszahlungsanordnung nach Antragstellung durch den Wehrführer an die Gemeinde Hoppegarten, Ordnungsamt. (2) Die Zahlungen für den Einsatzmonat werden am 15. des Folgemonats fällig. 7 Inkrafttreten, Außerkraftsetzung Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung über die Zahlung von Aufwandsentschädigung für leitende Angehörige die Zahlung von Anerkennungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren des Amtes Hoppegarten (Entschädigungssatzung Feuerwehr) vom 25. September 2001 außer Kraft gesetzt. Hoppegarten, gez. Klaus Ahrens Bürgermeister Satzung der Gemeinde Hoppegarten über die Ehrung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr für Treue Dienste anlässlich persönlicher Jubiläen Aufgr der 5 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom (GVBl. I S. 66) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hoppegarten in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Besondere persönliche Jubiläen (1) Als Anerkennung für eine langjährige Tätigkeit in den Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hoppegarten werden anlässlich besonderer persönlicher Jubiläen finanzielle Mittel in Höhe von 50,00 pro Anlass als Geldbetrag oder für den Kauf eines Sachgeschenks bereitgestellt. (2) Besondere persönliche Jubiläen im Sinne des Abs. 1 sind der 50., 60., 65., 70., 75. Geburtstag sowie Eheschließung, Silberne Hochzeit Goldene Hochzeit. (3) Die Auszahlung gemäß Abs. 1 ist durch den Wehrführer zwei Wochen vor dem Jubiläum bei der Gemeindeverwaltung Hoppegarten zu beantragen. 2 Treue Dienste (1) In Würdigung Anerkennung langjähriger treuer Dienste in den Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hoppegarten werden finanzielle Mittel zur einmaligen Zahlung eines Geldbetrages bereitgestellt. (2) Die Auszahlung des Geldbetrages erfolgt, mit Ausnahme des 25 jährigen Dienstjubiläums, im Zusammenhang mit der Verleihung der Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr des Landes Brandenburg in Höhe von 100,00 für 10 jährige Zugehörigkeit 200,00 für 20 jährige Zugehörigkeit 250,00 für 25 jährige Zugehörigkeit 300,00 für 30 jährige Zugehörigkeit 400,00 für 40 jährige Zugehörigkeit 500,00 für 50 jährige Zugehörigkeit 3 Inkrafttreten, Außerkraftsetzung Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung über die Zahlung von

16 19. November 2004 Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten 2. Jahrgang; Ausgabe 08/2004 Seite 16 Aufwandsentschädigung für leitende Angehörige die Zahlung von Anerkennungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren des Amtes Hoppegarten (Entschädigungssatzung Feuerwehr) vom 25. September 2001 außer Kraft gesetzt. Hoppegarten, gez. Klaus Ahrens Bürgermeister Satzung über den Kostenersatz die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hoppegarten (Kostenersatz- Gebührensatzung Feuerwehr) Aufgr des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S.154, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom (GVBl. I S. 66) der 2 (1) 45 (4) des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- Katastrophenschutzgesetz - BKSchG) i.d.f. der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 197) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hoppegarten in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen. 1 Grsatz (1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hoppegarten nehmen vorbeugende abwehrende Aufgaben zur Bekämpfung von Brandgefahren (Brandschutz), zur Hilfeleistung bei anderen Gefahren in Not- Unglücksfällen sowie bei Großschadensereignissen, die eine große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährden bei Katastrophen, insbesondere durch Naturereignisse oder durch Mensch oder Technik verursachte Ereignisse, wahr (Pflichtaufgaben). (2) Die Feuerwehren können darüber hinaus zu sonstigen Hilfe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ein Rechtsanspruch auf solche Hilfeleistungen besteht nicht. 2 Tätigwerden der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Leistungen im Sinne des 1 (1) (2) werden von den Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hoppegarten in Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen, auf Gr behördlicher Anordnung oder auf Antrag durchgeführt. (2) Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich gestellt werden. Geschieht dies fernmündlich, so hat der Antragsteller seine vollständige Anschrift die Rufnummer des von ihm benutzten Fernsprechers anzugeben. Handelt eine andere Person für den Antragsteller, so hat sie ihre vollständige Anschrift die Rufnummer des von ihr benutzten Fernsprechers anzugeben. (3) Ein Anspruch auf Durchführung der beantragten Leistungen besteht nicht. Hierüber entscheiden die Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehren oder deren Stellvertreter nach pflichtgemäßem Ermessen. (4) Werden Brandsicherheitswachen gestellt, so bestimmen die Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehren oder deren Stellvertreter die personelle Stärke den Umfang der einzusetzenden Geräte, Materialien sonstigen Hilfsmittel. Ihnen steht auch die Weisungsbefugnis über das eingesetzte Personal der Feuerwehr die Hilfskräfte zu. 3 Gebührenanspruch (1) Einsätze im Rahmen der Pflichtaufgaben gem. 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. (2) Die Gemeinde Hoppegarten erhebt nach Maßgabe dieser Satzung gemäß Anlagen 1 2, die Bestandteile der Satzung sind, Gebühren für die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hoppegarten /oder der auf Anforderung hilfeleistenden Feuerwehren anderer Gemeinden. (3) Zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten ist der Gemeinde Hoppegarten gegenüber verpflichtet, wer 1. die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat; 2. ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist; 3. als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebsicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährliche Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist; 4. als Veranstalter nach 34 (2) des Brandenburgischen Brand Katastrophenschutzgesetzes oder als Verpflichteter nach 35 des Brandenburgischen Brand- Katastrophenschutzgesetzes verantwortlich ist; 5. ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist; 6. Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde; 7. wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat; 8. eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat. 4 Gebühren (1) Die Gebühr entsteht mit dem Ausrücken der Freiwilligen Feuerwehr bzw. mit der Durchführung der Leistung. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der erbrachten Leistungen. (2) Wartezeiten, die die Freiwillige Feuerwehr nicht zu vertreten hat, werden ebenfalls berechnet, auch wenn Leistungen während dieser Zeit nicht erbracht werden. (3) Soweit die Gebühren nach Sten berechnet werden, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge Geräte vom Feuerwehrdepot (Standort) bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft maßgebend. (4) Gebühren für angefangene Tage oder für angefangene Einsatzsten werden voll berechnet. 5 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind - unbeschadet der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Geschäftsfähigkeit - der Antragsteller, falls die Leistung einem anderen zugute kommt, der Begünstigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Werden Brandsicherheitswachen für Veranstaltungen au f Gr gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnung gestellt, so ist der Veranstalter gebührenpflichtig. 6 Sicherheitsleistungen Die Ausführung von Leistungen kann von einer schriftlich vollzo-

17 19. November 2004 Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten 2. Jahrgang; Ausgabe 08/2004 Seite 17 genen Kostenverpflichtung abhängig gemacht werden. Es kann außerdem ein angemessener Gebührenvorschuss verlangt werden. 7 Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebühren sind mit Zugang des Bescheides fällig innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. (2) Rückständige Gebühren werden gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. 8 Auslagen (1) Werden im Zusammenhang mit der Leistung der Freiwilligen Feuerwehr Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so hat der Gebührenpflichtige diese zu ersetzen. (2) Absatz 1 gilt auch, wenn für eine Leistung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird. 9 Gebührenfreiheit Gemäß 45 (4) des Brandenburgischen Brand- Katastrophenschutzgesetzes kann vom Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren abgesehen werden, sofern dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgr gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. 10 Haftung (1) Die Gemeinde Hoppegarten haftet dem Gebührenpflichtigen nur für solche Schäden, die die Freiwilligen Feuerwehren vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Der Träger des Brandschutzes haftet nicht für Personen- Sachschäden, die bei der Benutzung ihrer Geräte Ausrüstungsgegenstände durch Unbefugte verursacht werden. Eine Mängel- oder Garantiehaftung ist ausgeschlossen. (2) Der Gebührenpflichtige hat den Träger des Brandschutzes von Schadensersatzansprüchen Dritter, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Freiwilligen Feuerwehren beruhen, freizustellen. (3) Der Gebührenpflichtige haftet dem Träger des Brandschutzes für alle Schäden, die er oder von ihm beauftragte Personen an den Einrichtungen, Gerätschaften oder dem Personal der Freiwilligen Feuerwehr schuldhaft verursachen. 11 Inkrafttreten, Außerkraftsetzung Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer öf-fentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung Gebührenordnung (Gebührentarif) über die gebührenpflichtigen Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren des Amtes Hoppegarten vom außer Kraft. Hoppegarten, den gez. Klaus Ahrens Bürgermeister Anlage 1 Gebührentarif zur Satzung über den Kostenersatz die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hoppegarten 1. Personalgebühren 1.1. Einsatzdienst Sicherheitsdienst (je Ste) 1 Feuerwehrmann (alle Dienstgrade) gemäß 35 (1) (3) BAT-O in Vergütungsgruppe Vc. Regelsatz: Sonntagseinsatz: Wochenfeiertagseinsatz: gemäß 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT-O gemäß 35 Abs. 1 Buchst. b BAT-O gemäß 35 Abs. 1 Buchst. b BAT-O 2. Fahrzeuggebühren (je Ste, ohne Personalgebühren) 2.1. Fahrzeuge bis kg zul. Gesamtgewicht Mannschaftstransportwagen MTW: 7,00 Vorausgerätewagen VGW: 30, Fahrzeuge bis kg zul. Gesamtgewicht Löschgruppenfahrzeug LF 8: 61, Fahrzeuge bis kg zul. Gesamtgewicht Tanklöschfahrzeug TLF 16/25: 106, Fahrzeuge über kg zul. Gesamtgewicht Löschgruppenfahrzeug LF 16/12: 105,00 Drehleiter DL 23/12: 10, Die aufgeführten Gebühren gelten für Einsätze innerhalb des Gebietes der Gemeinde Hoppegarten ohne Kilometerbegrenzung. In den vorstehenden Gebühren sind die Kosten für die auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte enthalten. Löschmittel, Verbrauchsmittel andere Geräte, die nicht zur normgerechten Beladung gehören, werden zusätz-lich berechnet. 3. Gebühren für Geräte 3.1. Kraftbetriebene Geräte (je Ste) Trennschleifer: 14, Beleuchtungssatz: 6, Schmutzwasserpumpe: 24, Stromaggregat 5 kva: 13, Motorkettensäge: 14, Tragkraftspritze (TS 8/8): 44, Be- Entlüftungsgerät: 17, Rettungsrüstsatz: 60, Sonstige feuerwehrtechnische Geräte Ausrüstungen Atemschutzmaske: 7,00 je Ste Atemschutz-Pressluftgerät: 17,00 je Einsatz 3.3. Für auf Zeit überlassene Geräte (je Tag) Warnschilder Absperrgeräte (je Satz): 2, Handscheinwerfer Warnleuchten (je Stück): 5, Standrohr mit Schlüssel (je Stück): 1, Sonstige wasserführende Armaturen(je Stück): 0, Druckschlauch 15 bzw. 20 m (je Stück): 1, Saugschlauch 1,6 bzw. 2,5 m (je Stück): 1, Steckleiter (je Teil): 2, Fangleine (je Stück): 1, Kleinlöschgerät (je Stück): 8, Auffangbehälter(je Stück): 17, Hebekissensatz (je Stück): 106,00 4. Ausrüstungen für Gefahrguteinsatz Für alle Ausrüstungen im Gefahrguteinsatz, die bei Einsätzen kontaminiert wurden aufgr des jeweiligen Gefahrgutes nicht mehr gereinigt werden können, wird der Wiederbeschaffungswert in Ansatz gebracht.

18 19. November 2004 Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten 2. Jahrgang; Ausgabe 08/2004 Seite Sonstige Geräte Leistungen Für Geräte Leistungen, die in diesem Gebührentarif nicht ausdrücklich genannt sind, werden die für vergleichbare Geräte Leistungen festgesetzten Gebühren erhoben. 6. Gebühren für missbräuchliche Alarmierung je ausgerücktes Fahrzeug: 120,00 Zusätzlich werden die Personalkosten nach Nr. 1. des Gebührentarifs erhoben. Anlage 2 zur Satzung über den Kostenersatz die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hoppegarten Berechnung der Gebührensätze Gemäß 45 (4) des Brandenburgischen Brand- Katastrophenschutzgesetzes (BKSchG) ist es zulässig, Pauschalbeträge für den Kostenersatz nach 45 (1) 1 BKSchG zu erheben. Bei den Personalkosten werden drei Stufen unterschieden: Regelsatz, Sonntagseinsatz Einsatz an Feiertagen in der Woche (einschließlich Samstag). Bei den ermittelten Werten ist grsätzlich keine Mehrwertsteuer zu berechnen. Zu 1.1. Feuerwehren mit ausschließlich ehrenamtlichen Kräften Für die Berechung der Personalkosten wird die Vergütungstabelle BAT-Ost, Vergütungsgruppe Vc, herangezogen ist den jeweiligen Entwicklungsbedingungen anzupassen. Anmerkung: Dieser Grsatz wird mit den gegenwärtigen Bedingungen entsprechender Wertung der Einsatzbereitschaft der Kräfte der Feuerwehr begründet. In Feuerwehren mit ausschließlich ehrenamtlichen Kräften muss den unterschiedlichen Lohnbedingungen der Firmen Rechnung getragen werden. Zu Fahrzeuggruppen Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) Mannschaftstransportwagen (MTW) Mehrzweckfahrzeug (MZF) Hilfeleistungsfahrzeug (VRW) Vorausgerätewagen (VGW) Schlauchwagen - Straße (SW 1000) Einsatzleitwagen (ELW 1) - Berechnungsgrlage Anschaffungspreis:... Beladungskosten: +... Gesamter Anschaffungspreis:... abzüglich Fördermittel -... Eigenkapital:... Kalkulation I. Abschreibung 5 % vom gesamten Anschaffungspreis:... II. Verzinsung 6 % des hälftigen Eigenkapitals:... I. + II. Jährlicher Anteil für die Wiederbeschaffung:... dividiert durch 150 Betriebsten:... III. Zuzüglich Unterhaltungskosten:... / h kalkulierter Stensatz: gereter Stensatz:... / h... / h Mannschaftstransportwagen (MTW) Anschaffungspreis: 3.834,69 Beladungskosten: + 766,94 Gesamter Anschaffungspreis: 4.601,63 abzüglich Fördermittel: - 0,00 Eigenkapital: 4.601,63 Kalkulation I. Abschreibung 5 % vom gesamten Anschaffungspreis: 230,08 II. Verzinsung 6 % des hälftigen Eigenkapitals: 138,05 I. + II. Jährlicher Anteil für die Wiederbeschaffung: 368,13 dividiert durch 150 Betriebsten: 2,45 III. Zuzüglich Unterhaltungskosten: 5,00 / h kalkulierter Stensatz: 7,45 / h gereter Stensatz: 7,00 / h Vorausgerätewagen (VGW) Anschaffungspreis: ,41 Beladungskosten: ,74 Gesamter Anschaffungspreis: ,15 abzüglich Fördermittel: - 0,00 Eigenkapital: ,15 Kalkulation I. Abschreibung 5% vom gesamten Anschaffungspreis: 2.357,01 II. Verzinsung 6 % des hälftigen Eigenkap.: 1.414,20 I. + II. Jährlicher Anteil für die Wiederbeschaffung: 3.771,21 dividiert durch 150 Betriebsten: 25,14 III. Zuzüglich Unterhaltungskosten: 5,00 / h kalkulierter Stensatz: gereter Stensatz: 30,14 / h 30,00 / h Zu Fahrzeuggruppen Löschgruppenfahrzeuge (LF 8) Tanklöschfahrzeuge (TLF 8 / 18) Rüstwagen (RW 1) Gerätewagen, verschiedene Typen (GW) Schlauchwagen (SW) Wechselladerfahrzeuge mit Abrollbehälter - Berechnungsgrlage wie 2.1. Löschgruppenfahrzeug LF 8 Anschaffungspreis: ,10 Beladungskosten: + 0,00

19 19. November 2004 Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten 2. Jahrgang; Ausgabe 08/2004 Seite 19 Gesamter Anschaffungspreis: ,10 abzüglich Fördermittel: ,88 Eigenkapital: ,22 Kalkulation I. Abschreibung 5 % vom gesamten Anschaffungspreis: 7.541,56 II. Verzinsung 6 % des hälftigen Eigenkap.: 904,99 I. + II. Jährlicher Anteil für die Wiederbeschaffung: 8.446,55 dividiert durch 150 Betriebsten: 56,31 III. Zuzüglich Unterhaltungskosten: 5,00 / h kalkulierter Stensatz: gereter Stensatz: 61,31 / h 61,00 / h Zu Fahrzeuggruppen Löschgruppenfahrzeuge (LF 16) Tanklöschfahrzeuge (TLF 8 / 16) Tanklöschfahrzeuge (TLF 16 / 25) Rüstwagen (RW) Gerätewagen (GW) Schlauchwagen (SW) Wechselladerfahrzeuge mit Abrollbehälter - Berechnungsgrlage: wie 2.1. Tanklöschfahrzeug TLF 16 / 25 Anschaffungspreis: ,32 Beladungskosten: ,84 Gesamter Anschaffungspreis: ,16 abzüglich Fördermittel: - 0,00 Eigenkapital: ,16 Kalkulation I. Abschreibung 5 % vom gesamten Anschaffungspreis: 9.422,58 II. Verzinsung 6 % des hälftigen Eigenkap.: 5.653,53 I. + II. Jährlicher Anteil für die Wiederbeschaffung: ,11 dividiert durch 150 Betriebsten: 100,51 III. Zuzüglich Unterhaltungskosten: 5,00 / h kalkulierter Stensatz: gereter Stensatz: 105,51 / h 106,00 / h Zu Fahrzeuggruppen Löschgruppenfahrzeuge (LF 16/12, LF 24) Tanklöschfahrzeuge (TLF 24) Drehleiter (DL 23/12) Rüstwagen (RW) Wechselladerfahrzeuge mit Abrollbehälter - Berechnungsgrlage: wie 2.1. Löschgruppenfahrzeug LF 16 / 12 Anschaffungspreis: ,04 Beladungskosten: ,28 Gesamter Anschaffungspreis: ,32 abzüglich Fördermittel: - 0,00 Eigenkapital: ,32 Kalkulation I. Abschreibung 5 % vom gesamten Anschaffungspreis: 9.358,82 II. Verzinsung 6 % des hälftigen Eigenkap.: 5.615,29 I. + II. Jährlicher Anteil für die Wiederbeschaffung: ,11 dividiert durch 150 Betriebsten: 99,83 III. Zuzüglich Unterhaltungskosten: 5,00 / h kalkulierter Stensatz: gereter Stensatz: 104,83 / h 105,00 / h Drehleiter DL 23 / 12 Anschaffungspreis: ,84 Beladungskosten: + 0,00 Gesamter Anschaffungspreis: ,84 abzüglich Fördermittel: - 0,00 Eigenkapital: ,84 Kalkulation I. Abschreibung 5 % vom gesamten Anschaffungspreis: 511,29 II. Verzinsung 6 % des hälftigen Eigenkap.: 306,78 I. + II. Jährlicher Anteil für die Wiederbeschaffung: 818,07 dividiert durch 150 Betriebsten: 5,45 / h III. Zuzügl. Unterhaltungskosten: 5,00 / h kalkulierter Stensatz: gereter Stensatz: 10,45 / h 10,00 / h Zu Trennschleifer Beschaffungskosten: 300,00 Lebensdauer 5 Jahre: 60,00 / Jahr 5 Einsätze / Jahr: 12,00 / h + 20 % Zuschlag für Unterhaltung: 2,40 / h Summe: 14,40 / h geret: 14,00 / h Anmerkung: In den Positionen bis ist analog zu verfahren Beleuchtungssatz Beschaffungskosten: 775,00 Lebensdauer 10 Jahre: 77,50 / Jahr 15 Einsätze / Jahr: 5,17 / h + 20 % Zuschlag für Unterhaltung: 1,03 / h Summe: 6,20 / h geret: 6,00 / h

20 19. November 2004 Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten 2. Jahrgang; Ausgabe 08/2004 Seite Schmutzwasserpumpe Beschaffungskosten: 500,00 Lebensdauer 5 Jahre: 100,00 / Jahr 5 Einsätze / Jahr: 20,00 / h + 20 % Zuschlag für Unterhaltung: 4,00 / h Summe: 24,00 / h Stromaggregat mit Zubehör Beschaffungskosten: 1.600,00 Lebensdauer 10 Jahre: 160,00 / Jahr 15 Einsätze / Jahr: 10,67 / h + 20 % Zuschlag für Unterhaltung: 2,13 / h Summe: 12,80 / h geret: 13,00 / h Motorkettensäge Beschaffungskosten: 600,00 Lebensdauer 5 Jahre: 120,00 / Jahr 10 Einsätze / Jahr: 12,00 / h + 20 % Zuschlag für Unterhaltung: 2,40 / h Summe: 14,40 / h geret: 14,00 / h Tragkraftspritze (TS 8 / 8) Beschaffungskosten: ,00 Lebensdauer 15 Jahre: 733,33 / Jahr 20 Betriebssten / Jahr: 36,67 / h + 20 % Zuschlag für Unterhaltung: 7,33 / h Summe: 44,00 / h Be- Entlüftungsgerät Beschaffungskosten: 2.900,00 Lebensdauer 10 Jahre: 290,00 / Jahr 20 Betriebssten / Jahr: 14,50 / h + 20 % Zuschlag für Unterhaltung: 2,90 / h Summe: 17,40 / h geret: 17,00 / h Rettungsrüstsatz Beschaffungskosten: ,00 Lebensdauer 10 Jahre: 1.000,00 / Jahr 20 Betriebssten / Jahr: 50,00 / h + 20 % Zuschlag für Unterhaltung: 10,00 / h Summe: 60,00 / h Zu Atemschutzmaske mit Tragedose Beschaffungskosten: 220,00 Lebensdauer 8 Jahre: 27,50 / Jahr 20 Einsätze / Jahr: 5,50 / h + 20 % Zuschlag für Unterhaltung: 1,10 / h Summe: 6,60 / h geret: 7,00 / h Atemschutz-Pressluftgerät Beschaffungskosten: 2.200,00 Lebensdauer 8 Jahre: 275,00 / Jahr 20 Einsätze / Jahr: 13,75 / h + 20 % Zuschlag für Unterhaltung: 2,75 / h Summe: 16,50 / h geret: 17,00 / h Zu Warnschilder Absperrgeräte Beschaffungskosten / Satz: 250,00 Lebensdauer 10 Jahre: 25,00 / Jahr 20 Einsätze / Jahr: 1,25 / Tag + 20 % Zuschlag für Unterhaltung: 0,25 / Tag Summe: 1,75 / Tag geret: 2,00 / Tag Handscheinwerfer Warnleuchten Beschaffungskosten / Teil: 500,00 Lebensdauer 5 Jahre: 100,00 / Jahr 25 Einsätze / Jahr: 4,00 / Tag + 20 % Zuschlag für Unterhaltung: 0,80 / Tag Summe: 4,80 / Tag geret: 5,00 / Tag Standrohr mit Schlüssel Beschaffungskosten: 220,00 Lebensdauer 8 Jahre: 27,50 / Jahr 25 Einsätze / Jahr: 1,10 / Tag + 15 % Zuschlag für Unterhaltung: 0,17 / Tag Summe: 1,27 / Tag geret: 1,00 / Tag Sonstige wasserführende Armaturen (Strahlrohre, Verteiler, Übergangsstücke) Beschaffungskosten / Teil (Mittelwert): 120,00 Lebensdauer 8 Jahre: 15,50 / Jahr 80 Einsätze / Jahr: 0,19 / Tag + 15 % Zuschlag für Unterhaltung: 0,03 / Tag Summe: 0,22 / Tag geret: 0,25 / Tag Druckschlauch Beschaffungskosten / Teil (Mittelwert): 200,00 Lebensdauer 8 Jahre: 25,00 / Jahr 30 Einsätze / Jahr: 0,83 / Tag Summe: 0,83 / Tag geret: 1,00 / Tag Saugschlauch Beschaffungskosten / Teil (Mittelwert): 120,00 Lebensdauer 10 Jahre: 12,00 / Jahr 15 Einsätze / Jahr: 0,80 / Tag Summe: 0,80 / Tag geret: 1,00 / Tag Steckleiter je Teil Beschaffungskosten: 220,00 Lebensdauer 10 Jahre: 22,00 / Jahr 15 Einsätze / Jahr: 1,47 / Tag 15 % Zuschlag für Unterhaltung: 0,22 / Tag Summe: 1,69 / Tag geret: 2,00 / Tag Fangleine Beschaffungskosten: 30,00 Lebensdauer 5 Jahre: 6,00 / Jahr 10 Einsätze / Jahr: 0,60 / Tag

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