Die Berechnung des Kfz Schadens aus juristischer Perspektive

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1 Die Berechnung des Kfz Schadens aus juristischer Perspektive o.univ. Prof. Dr. Monika Hinteregger Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht Karl Franzens Universität Graz Wien,

2 Neu für alt Fiktive Reparaturkosten Wertersatz Reparaturkosten Wrackwert und Restwertbörse Tunlichkeit Reservehaltung Naturalrestitution Spalttarif Mietwagenkosten Selbstreparatur Frustrierte Aufwendungen Merkantiler Minderwert

3 Methoden des Ersatzes ( 1323 ABGB) Naturalrestitution Der Geschädigte soll gestellt werden, wie er ohne schädigendes Ereignis stünde Ziel: Schutz des Integritätsinteresses subsidiär: Wertersatz Ziel: Schutz des Wertinteresses

4 Naturalrestitution Reparatur des Kfz gleichwertiges Ersatzfahrzeug Rechtsprechung bezieht die Tunlichkeitsbewertung auf den Wiederbeschaffungswert, Reparatur darf somit mehr kosten als das Ersatzfahrzeug (Wiederbeschaffungspreis = Händlerverkaufspreis minus Wrackwert); Abschlag Neu für alt bei Anschaffung eines neueren Fahrzeugs

5 Naturalrestitution als Aufwendungsersatz Anspruch auf Vorschuss Kredit: Zinsen, Kreditvermittlungskosten Eigenkapital: Zinsenverlust Schadensminderungspflicht Bewertungsstichtag: Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz

6 Vorrang der Naturalrestitution OGH: Wahlrecht zwischen Naturalrestitution und Wertersatz nicht bei Widerspruch zur Schadensminderungspflicht: OGH 2 Ob 158/07 k: Übersteigt die objektive Wertminderung die fiktiven Reparaturkosten, so kann der Geschädigte nur den Ersatz der fiktiven Reparaturkosten verlangen, wenn dem Geschädigten die Weiterbenutzung des reparierten Fahrzeugs zumutbar ist Nicht zumutbar: bei Sicherheitsbedenken oder Verlust des Neuwagengenusses

7 Tunlichkeit unmöglich Unwirtschaftlich (Interessenabwägung)

8 Tunlichkeit der Reparatur eines Kfz OGH: Bruttomethode Reparaturkosten Wiederbeschaffungswert (Händlerverkaufspreis) % Lehre: Nettomethode Reparaturkosten + Merkantile Wertminderung + Mietwagenkosten Wiederbeschaffungswert Wrackwert + Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung + 50% (Huber, Karner) Kritik an der Nettomethode: Gegenüberstellung der Kosten von Naturalrestitution und Wertersatzes: Verkaufswert müsste Referenzwert sein, Dann noch höherer Zuschlag notwendig

9 Erhebliche Beschädigung eines neuwertigen Fahrzeugs Abrechnung auf Neuwagenbasis = Neuwert minus Wrackwert Kein Ersatz höherer Reparaturkosten Rechtsprechung: OGH 2 Ob 258/74: zehn Tage alter PKW, 838 km ( schwere Havarie ) OGH 2 Ob 15/86: sechs Wochen alter PKW, 1600 km OGH 2Ob 162/06 x: fünfeinhalb Wochen, 813 km Lehre: Huber, ZVR 2008, 94; Karner ZVR 2010/226 (477): drei Monate, 3000 km

10 Weitere Punkte zum Ersatz der Reparaturkosten: Reparatur muss ernsthaft beabsichtigt sein (Beweislast beim Geschädigten), sonst nur Wertersatz Eigentlich nur Anspruch auf Vorschuss (mit Abrechnungspflicht) USt fiktive Reparaturkosten, nur wenn sie niedriger sind als der Wertersatz und Reparatur zumutbar Werkstätte des Vertrauens und angemessene Überstellungskosten Abzug Neu für alt Reparaturauftrag muss rasch erteilt werden (Schadensminderungspflicht) frustrierte Aufwendungen: fortlaufende Generalunkosten (Haftpflichtversicherung, Steuern und Garagenkosten); abl Bernat/Schwarzenegger, FS Fenyves

11 Sonderfragen Selbstreparatur durch den Geschädigten: tatsächlicher Aufwand (Stundensatz einer Werkstätte minus Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) plus handelsüblicher Gewinn beim Unternehmer, 273 ZPO Einsatz eines Reservefahrzeug: Tagesfixkosten (Kosten von Kapitaleinsatz, Wartung, Unterbringung und laufende Aufwendungen für Steuern und Versicherungen sowie die Verzinsung des eingesetzten Kapitals pro Jahr geteilt durch die effektiven Einsatztage) des Fahrzeugs für die Zeit des Ausfalls des beschädigten Fahrzeugs; Grenze: Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

12 Merkantiler Minderwert Verminderter Verkehrswert eines reparierten Fahrzeugs Vermögensschaden, positiver Schaden

13 Merkantiler Minderwert Rechtsprechung nur bei Reparatur Unabhängig von einem Verkauf Zeitpunkt der Schädigung Huber: subjektiv konkret Ja Ja, weil Schutz des Kompensationsinteresses Abschluss der Reparatur Bemessung: Differenz zwischen dem Zeitwert des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall und dem Zeitwert im reparierten Zustand an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet Zeitwert = Verkaufswert (privater Markt), Apathy

14 Wertersatz ( 1332 ABGB) Gemeiner Wert vor der Schädigung minus gemeiner Wert nach der Schädigung Referenzwert Rechtsprechung: Wiederbeschaffungswert Lehre: Verkaufswert (bloßer Schutz des Wertinteresses)

15 Wrackwert Wohnort des Geschädigten, Händlerpreis Zeitpunkt der Schädigung Internet Restwertbörse: Literatur: Kriegner, Pfeffer/Ottlyk, Ch. Huber, Karner, Ofner, Gerhartl Rechtsprechung: OLG Innsbruck 2 R 199/07 t = ZVR 2008/126 (krit Ch. Huber); LGZ Wien, 35 R 313/07 z = ZVR 2008/243; LG Leoben, 1 R 182/10 x = Zak 2011/140; OLG Innsbruck, 3 R 12/10 d = ZVR 2010/179; 3 R 147/10 g = ZVR 2012/9 (Ch. Huber); 3 R 162/10 p = ZVR 2011/183 (Ch. Huber); OLG Wien, 11 R 118/11 w = ZVR 2013/161 (Ch. Huber); OGH 2 Ob 18/13 f = ZVR 2013/126 (Ch. Huber) = ecolex 2013/350 (Wilhelm) = EvBl LS 2013/119 (Rohrer) Ergebnis: Das Offert muss dem Geschädigten gleichsam auf dem Silbertablett serviert werden. Die Veräußerung an einen überregionalen Wrackkäufer zu einem höheren Preis darf für den Geschädigten keine zusätzliche Belastung bringen, sie muss aufgrund eines bindenden Angebots sofort, sicher und legal möglich sein und keine Eigeninitiative des Geschädigten mehr erfordern

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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