Leitsatz. OLG Dresden, Urteil vom , Az. 7 U 682/10

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1 Leitsatz Wählt der Geschädigte im Wege der Naturalrestitution der wirtschaftlich gebotenen Fahrzeugreparatur die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Anschaffung eines (höherwertigen) Ersatzfahrzeuges, so kann er bei (fiktiver) Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis die im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefallenen Umsatzsteuer, begrenzt auf den durch die wirtschaftlich gebotene Fahrzeugreparatur anfallenden Umsatzsteueranteil verlangen. OLG Dresden, Urteil vom , Az. 7 U 682/10

2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 7 U 682/10 7 O 926/09 LG Dresden Verkündet am Die Urkundsbeamtin: Danch Justizobersekretärin IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit H -J N, B, S W Kläger und Berufungskläger Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. R R L GmbH, N Str., D 2. J B, S Str., H 3. H - I Versicherung AG, E, L Beklagte und Berufungsbeklagte Prozessbevollmächtigte zu 1) bis 3): Rechtsanwälte wegen Schadensersatz

3 3 hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zeh, Richter am Oberlandesgericht Weidelhofer und Richter am Oberlandesgericht Köhler für Recht erkannt: I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom Az: 7 O 926/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 3) 1.637,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 3. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 3) weitere 57,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Widerklage der Beklagten zu 3) abgewiesen. II. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie der Beklagten zu 3) in erster Instanz trägt der Kläger 85 % und die Beklagte zu 3) 15 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) in erster Instanz trägt der Kläger. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers in zweiter Instanz trägt der Kläger 81 % und die Beklagte zu 3) 19 %. Die

4 4 außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) in zweiter Instanz trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) trägt der Kläger. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird für die Beklagte zu 3) zugelassen. und beschlossen: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf insgesamt 6.607,33 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten (zuletzt noch) über die Frage, ob der Kläger den Umsatzsteueranteil der Reparaturkosten in Höhe von 1.276,08 EUR für die Wiederherstellung des bei dem Unfall vom beschädigten Fahrzeuges ersetzt verlangen kann. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Antragstellung wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, welcher lediglich im unstreitigen Teil wie folgt zu ergänzen ist: Nach dem Gutachten des Sachverständigen L vom betrugen die Reparaturkosten für das bei dem Unfall

5 5 beschädigte Klägerfahrzeug 6.716,20 EUR ohne Mehrwertsteuer und 7.992,28 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug veräußerte der Kläger am unrepariert und erwarb wenige Tage später einen gebrauchten Pkw Mercedes-Benz A 200 zu einem Preis von ,00 EUR einschließlich 19 % Mehrwertsteuer, mithin 3.592,44 EUR. Das Landgericht hat mit Urteil vom die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage der Beklagten zu 3) hin verurteilt, an diese 2.913,30 EUR sowie für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 147,92 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Es hat - letztlich ohne nähere - Begründung ausgeführt, dass der Kläger nur einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 6.716,20 EUR netto, mithin ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer habe. Mit der von ihm eingelegten Berufung wendet sich der Kläger schließlich gegen die Verurteilung auf die Widerklage hin, nämlich soweit er zu einer Zahlung an die Beklagte zu 3) von mehr als 1.637,22 EUR bzw. von mehr als 57,24 EUR für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verurteilt worden ist. Er trägt vor, er habe einen Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer in Höhe von 1.276,08 EUR bezogen auf die Reparaturkosten. Zwar habe er nicht den vorherigen Zustand des Fahrzeuges durch Reparatur wieder hergestellt, jedoch sei ihm aufgrund der Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges mindestens in Höhe der Reparaturkosten die entsprechende Umsatzsteuer zu ersetzen. Denn letztlich sei in diesem Fall nicht von einer rein fiktiven Abrechnung, bei der Umsatzsteuer nicht erstattet werden solle, zu sprechen, sondern eher von Naturalrestitution. Mit der Erstattung der Umsatzsteuer ändere sich auch der vom Landgericht angenommene Gegenstandswert für die außergerichtliche Anwaltstätigkeit, so dass er im Hinblick auf die von der Beklagten zu 3) geleisteten Zahlungen lediglich einen Betrag in Höhe von 57,24 EUR zu erstatten habe. Der Kläger beantragt,

6 6 das Urteil des Landgerichts Dresden vom (Az: 7 O 926/09) aufzuheben, soweit er zur Zahlung von mehr als 1.637,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem und von mehr als 57,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem verurteilt worden ist. Die Beklagte zu 3) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 3) trägt vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer. Denn durch die Zuerkennung von Mehrwertsteuer trotz - unstreitig - nicht erfolgter Reparatur und Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges werde eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung vorgenommen, welche dem Kläger aber nach der Rechtsprechung des BGH verwehrt sei. Zudem ergebe sich aus der Rechtsprechung des BGH, dass im Hinblick auf einen Anspruch auf Ersatz von Mehrwertsteuer auch eine Vermischung zwischen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungsaufwand nicht erfolgen dürfe. Im Übrigen sei eine Ersatzbeschaffung im Fall des unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes vorliegenden Reparaturschadens keine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands i.s.v. 249 Abs. 1 BGB, zumal es sich bei dem vom Kläger ersatzweise angeschafften Kraftfahrzeug nicht nur wegen der Fahrzeugart, sondern auch im Hinblick auf Alter und Laufleistung um ein nicht vergleichbares Fahrzeug handele. Die ursprünglich auch gegen die Beklagten zu 1) und 2) eingelegte Berufung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom zurückgenommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

7 7 1. Die 100-prozentige Haftung der Beklagten zu 3) steht dem Grunde nach nicht im Streit. 2. Die Beklagte zu 3) hat jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages in Höhe von 1.276,08 EUR. Dem Kläger steht der Umsatzsteueranteil in vorgenannter Höhe gemäß 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, VersR 2009, 1554, m. zahlr. RsprN.) stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeuges oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeuges. Von den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Das sog. Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen". Hier musste sich der Kläger nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot daher für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis entscheiden. Es blieb für den Kläger zwar die Möglichkeit bestehen, dem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur - wie geschehen - eine höherwertige Ersatzsache zu erwerben. Auch in dem Fall konnte er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot jedoch nur auf Reparaturkostenbasis abrechnen, weil eine Reparatur den

8 8 geringsten Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderte. Rechnet er insoweit auf der Basis des vorgerichtlich eingeholten Gutachtens ab, handelt es sich damit um eine fiktive Schadensabrechnung, weil eine Reparatur tatsächlich von ihm nicht durchgeführt worden ist. Dennoch steht dem Kläger vorliegend der geltend gemachte Umsatzsteuerbetrag nach 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Nach 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer (nur) mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit dieser durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom (BGBl. I, 2674) eingeführten gesetzlichen Regelung wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat. Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des Gesetzgebers allerdings deren Umfang mindern, in dem die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten entfällt. Denn Umsatzsteuer soll nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb oder einem anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer i.s.d. 2 UStG nicht kommt. Wird eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und fällt dazu Umsatzsteuer

9 9 an, so ist die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang jedoch zu ersetzen (vgl. zu Vorstehendem nur BGH, a.a.o.). Unter Beachtung dieser Grundsätze steht dem Kläger der Umsatzsteueranteil in Höhe von 1.276,08 EUR zu. Aufgrund des Wirtschaftlichkeitspostulates kann der Kläger zwar vorliegend - wie oben ausgeführt - nur die Kosten für die Reparatur, nicht dagegen die Kosten für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges verlangen. Nachdem er in dieser Situation das Fahrzeug nicht reparieren lassen wollte, ist er jedoch berechtigt, auf fiktiver Reparaturkostenbasis abzurechnen. Zudem ist ihm die im Rahmen der Ersatzbeschaffung anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen. Denn er hat als Geschädigter, der statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur eine Ersatzbeschaffung vornimmt, nach dem klaren und unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers dadurch nicht den Anspruch auf Ersatz der in diesem Rahmen anfallenden Umsatzsteuer - jedenfalls begrenzt auf den Betrag in Höhe der für die Reparatur anzusetzenden Umsatzsteuer - verloren. Insoweit heißt es nämlich in der Gesetzesbegründung zu 249 Abs. 2 Satz 2 BGB (BT-14/7752, S. 13, S ) wie folgt: "Nach der Neuregelung bleibt auch die Möglichkeit bestehen, dem von der Rechtsprechung konkretisierten Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern eine andere Art der Wiederherstellung zu wählen und auf der Basis der wirtschaftlich gebotenen Wiederherstellung fiktiv abzurechnen. So kann der Geschädigte nach wie vor etwa eine höherwertige Ersatzsache anschaffen. Er kann auch statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur Ersatz beschaffen oder statt einer wirtschaftlich gebotenen Ersatzbeschaffung eine Reparatur vornehmen. In jedem Fall kann er jedoch wie bisher nur die Kosten für die wirtschaftlich gebotene Wiederherstellung verlangen. In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angefallen ist, nicht aber, welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat. Auch wenn der Geschädigte das Gebot der

10 10 Wirtschaftlichkeit verletzt und nicht den zumutbaren Weg zur Schadensbeseitigung wählt, der den geringeren Aufwand erfordert, so verliert er damit nicht den Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, wenn auf dem von ihm gewählten Weg Umsatzsteuer anfällt. Sein Anspruch ist jedoch auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei dem wirtschaftlich günstigeren Weg angefallen wäre." Selbst wenn man daher die von der Beklagten zu 3) zitierte Entscheidung des BGH vom (VersR 2005, 665) mit der Beklagten zu 3) dahingehend verstehen sollte, dass in Fällen - wie dem vorliegenden - bei der gewählten Abrechnung eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung vorgenommen werde bzw. im Hinblick auf einen Anspruch auf Ersatz von Mehrwertsteuer eine Vermischung zwischen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungsaufwand nicht erfolgen dürfe, ist dieser Auffassung wegen des ihr offenkundig entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers nicht zu folgen (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom , Az: 1 U 172/05, zit. nach juris). Anders als die Beklagte zu 3) meint, ist darüber hinaus grundsätzlich auch die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeuges eine Form der Naturalrestitution. Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder)Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassender Weise gemäß 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (vgl. zu Vorstehendem nur BGH, VersR 2005, 663 m. zahlr. RspN.). Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3) ist auch unerheblich, dass der Kläger als Ersatzfahrzeug statt des beschädigten Geländewagens Honda nunmehr einen Mercedes A-Klasse mit geringerem Alter und Laufleistung erworben hat. Denn maßgeblich ist, dass die Ersatzsache mit der beschädigten Sache nach der Verkehrsauffassung wenigstens

11 11 funktional vergleichbar ist (vgl. nur MüKo, BGB, 5. Aufl., 249 Rz. 436 m.w.n.), was vorliegend der Fall ist, da das Ersatzfahrzeug ebenso wie das beschädigte Fahrzeug gleichermaßen als Fortbewegungsmittel seitens des Klägers eingesetzt wird. 3. Hinsichtlich der Begründetheit des Anspruchs auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in der vom Kläger geltend gemachten Höhe kann vollständig auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom (Seite 3) Bezug genommen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den 91, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird für die Beklagte zu 3) gemäß 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, da sowohl die Fortbildung des Rechts als auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Für die Streitwertfestsetzung waren die 47, 48 GKG, 3 ff. ZPO maßgebend. Bezogen auf die Berufung des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) war damit von dem Streitwert in erster Instanz für die Klage ,25 EUR -, bezogen auf die Berufung gegen die Beklagte zu 3) von dem Streitwert der Widerklage, soweit diese noch im Streit war ,08 EUR - auszugehen. Zeh Weidelhofer Köhler

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