Leitsatz. OLG Dresden, Urteil vom , Az. 7 U 682/10
|
|
- Emma Reuter
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Leitsatz Wählt der Geschädigte im Wege der Naturalrestitution der wirtschaftlich gebotenen Fahrzeugreparatur die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Anschaffung eines (höherwertigen) Ersatzfahrzeuges, so kann er bei (fiktiver) Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis die im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefallenen Umsatzsteuer, begrenzt auf den durch die wirtschaftlich gebotene Fahrzeugreparatur anfallenden Umsatzsteueranteil verlangen. OLG Dresden, Urteil vom , Az. 7 U 682/10
2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 7 U 682/10 7 O 926/09 LG Dresden Verkündet am Die Urkundsbeamtin: Danch Justizobersekretärin IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit H -J N, B, S W Kläger und Berufungskläger Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. R R L GmbH, N Str., D 2. J B, S Str., H 3. H - I Versicherung AG, E, L Beklagte und Berufungsbeklagte Prozessbevollmächtigte zu 1) bis 3): Rechtsanwälte wegen Schadensersatz
3 3 hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zeh, Richter am Oberlandesgericht Weidelhofer und Richter am Oberlandesgericht Köhler für Recht erkannt: I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom Az: 7 O 926/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 3) 1.637,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 3. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 3) weitere 57,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Widerklage der Beklagten zu 3) abgewiesen. II. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie der Beklagten zu 3) in erster Instanz trägt der Kläger 85 % und die Beklagte zu 3) 15 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) in erster Instanz trägt der Kläger. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers in zweiter Instanz trägt der Kläger 81 % und die Beklagte zu 3) 19 %. Die
4 4 außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) in zweiter Instanz trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) trägt der Kläger. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird für die Beklagte zu 3) zugelassen. und beschlossen: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf insgesamt 6.607,33 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten (zuletzt noch) über die Frage, ob der Kläger den Umsatzsteueranteil der Reparaturkosten in Höhe von 1.276,08 EUR für die Wiederherstellung des bei dem Unfall vom beschädigten Fahrzeuges ersetzt verlangen kann. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Antragstellung wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, welcher lediglich im unstreitigen Teil wie folgt zu ergänzen ist: Nach dem Gutachten des Sachverständigen L vom betrugen die Reparaturkosten für das bei dem Unfall
5 5 beschädigte Klägerfahrzeug 6.716,20 EUR ohne Mehrwertsteuer und 7.992,28 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug veräußerte der Kläger am unrepariert und erwarb wenige Tage später einen gebrauchten Pkw Mercedes-Benz A 200 zu einem Preis von ,00 EUR einschließlich 19 % Mehrwertsteuer, mithin 3.592,44 EUR. Das Landgericht hat mit Urteil vom die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage der Beklagten zu 3) hin verurteilt, an diese 2.913,30 EUR sowie für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 147,92 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Es hat - letztlich ohne nähere - Begründung ausgeführt, dass der Kläger nur einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 6.716,20 EUR netto, mithin ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer habe. Mit der von ihm eingelegten Berufung wendet sich der Kläger schließlich gegen die Verurteilung auf die Widerklage hin, nämlich soweit er zu einer Zahlung an die Beklagte zu 3) von mehr als 1.637,22 EUR bzw. von mehr als 57,24 EUR für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verurteilt worden ist. Er trägt vor, er habe einen Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer in Höhe von 1.276,08 EUR bezogen auf die Reparaturkosten. Zwar habe er nicht den vorherigen Zustand des Fahrzeuges durch Reparatur wieder hergestellt, jedoch sei ihm aufgrund der Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges mindestens in Höhe der Reparaturkosten die entsprechende Umsatzsteuer zu ersetzen. Denn letztlich sei in diesem Fall nicht von einer rein fiktiven Abrechnung, bei der Umsatzsteuer nicht erstattet werden solle, zu sprechen, sondern eher von Naturalrestitution. Mit der Erstattung der Umsatzsteuer ändere sich auch der vom Landgericht angenommene Gegenstandswert für die außergerichtliche Anwaltstätigkeit, so dass er im Hinblick auf die von der Beklagten zu 3) geleisteten Zahlungen lediglich einen Betrag in Höhe von 57,24 EUR zu erstatten habe. Der Kläger beantragt,
6 6 das Urteil des Landgerichts Dresden vom (Az: 7 O 926/09) aufzuheben, soweit er zur Zahlung von mehr als 1.637,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem und von mehr als 57,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem verurteilt worden ist. Die Beklagte zu 3) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 3) trägt vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer. Denn durch die Zuerkennung von Mehrwertsteuer trotz - unstreitig - nicht erfolgter Reparatur und Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges werde eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung vorgenommen, welche dem Kläger aber nach der Rechtsprechung des BGH verwehrt sei. Zudem ergebe sich aus der Rechtsprechung des BGH, dass im Hinblick auf einen Anspruch auf Ersatz von Mehrwertsteuer auch eine Vermischung zwischen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungsaufwand nicht erfolgen dürfe. Im Übrigen sei eine Ersatzbeschaffung im Fall des unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes vorliegenden Reparaturschadens keine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands i.s.v. 249 Abs. 1 BGB, zumal es sich bei dem vom Kläger ersatzweise angeschafften Kraftfahrzeug nicht nur wegen der Fahrzeugart, sondern auch im Hinblick auf Alter und Laufleistung um ein nicht vergleichbares Fahrzeug handele. Die ursprünglich auch gegen die Beklagten zu 1) und 2) eingelegte Berufung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom zurückgenommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
7 7 1. Die 100-prozentige Haftung der Beklagten zu 3) steht dem Grunde nach nicht im Streit. 2. Die Beklagte zu 3) hat jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages in Höhe von 1.276,08 EUR. Dem Kläger steht der Umsatzsteueranteil in vorgenannter Höhe gemäß 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, VersR 2009, 1554, m. zahlr. RsprN.) stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeuges oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeuges. Von den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Das sog. Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen". Hier musste sich der Kläger nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot daher für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis entscheiden. Es blieb für den Kläger zwar die Möglichkeit bestehen, dem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur - wie geschehen - eine höherwertige Ersatzsache zu erwerben. Auch in dem Fall konnte er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot jedoch nur auf Reparaturkostenbasis abrechnen, weil eine Reparatur den
8 8 geringsten Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderte. Rechnet er insoweit auf der Basis des vorgerichtlich eingeholten Gutachtens ab, handelt es sich damit um eine fiktive Schadensabrechnung, weil eine Reparatur tatsächlich von ihm nicht durchgeführt worden ist. Dennoch steht dem Kläger vorliegend der geltend gemachte Umsatzsteuerbetrag nach 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Nach 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer (nur) mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit dieser durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom (BGBl. I, 2674) eingeführten gesetzlichen Regelung wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat. Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des Gesetzgebers allerdings deren Umfang mindern, in dem die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten entfällt. Denn Umsatzsteuer soll nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb oder einem anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer i.s.d. 2 UStG nicht kommt. Wird eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und fällt dazu Umsatzsteuer
9 9 an, so ist die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang jedoch zu ersetzen (vgl. zu Vorstehendem nur BGH, a.a.o.). Unter Beachtung dieser Grundsätze steht dem Kläger der Umsatzsteueranteil in Höhe von 1.276,08 EUR zu. Aufgrund des Wirtschaftlichkeitspostulates kann der Kläger zwar vorliegend - wie oben ausgeführt - nur die Kosten für die Reparatur, nicht dagegen die Kosten für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges verlangen. Nachdem er in dieser Situation das Fahrzeug nicht reparieren lassen wollte, ist er jedoch berechtigt, auf fiktiver Reparaturkostenbasis abzurechnen. Zudem ist ihm die im Rahmen der Ersatzbeschaffung anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen. Denn er hat als Geschädigter, der statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur eine Ersatzbeschaffung vornimmt, nach dem klaren und unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers dadurch nicht den Anspruch auf Ersatz der in diesem Rahmen anfallenden Umsatzsteuer - jedenfalls begrenzt auf den Betrag in Höhe der für die Reparatur anzusetzenden Umsatzsteuer - verloren. Insoweit heißt es nämlich in der Gesetzesbegründung zu 249 Abs. 2 Satz 2 BGB (BT-14/7752, S. 13, S ) wie folgt: "Nach der Neuregelung bleibt auch die Möglichkeit bestehen, dem von der Rechtsprechung konkretisierten Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern eine andere Art der Wiederherstellung zu wählen und auf der Basis der wirtschaftlich gebotenen Wiederherstellung fiktiv abzurechnen. So kann der Geschädigte nach wie vor etwa eine höherwertige Ersatzsache anschaffen. Er kann auch statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur Ersatz beschaffen oder statt einer wirtschaftlich gebotenen Ersatzbeschaffung eine Reparatur vornehmen. In jedem Fall kann er jedoch wie bisher nur die Kosten für die wirtschaftlich gebotene Wiederherstellung verlangen. In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angefallen ist, nicht aber, welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat. Auch wenn der Geschädigte das Gebot der
10 10 Wirtschaftlichkeit verletzt und nicht den zumutbaren Weg zur Schadensbeseitigung wählt, der den geringeren Aufwand erfordert, so verliert er damit nicht den Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, wenn auf dem von ihm gewählten Weg Umsatzsteuer anfällt. Sein Anspruch ist jedoch auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei dem wirtschaftlich günstigeren Weg angefallen wäre." Selbst wenn man daher die von der Beklagten zu 3) zitierte Entscheidung des BGH vom (VersR 2005, 665) mit der Beklagten zu 3) dahingehend verstehen sollte, dass in Fällen - wie dem vorliegenden - bei der gewählten Abrechnung eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung vorgenommen werde bzw. im Hinblick auf einen Anspruch auf Ersatz von Mehrwertsteuer eine Vermischung zwischen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungsaufwand nicht erfolgen dürfe, ist dieser Auffassung wegen des ihr offenkundig entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers nicht zu folgen (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom , Az: 1 U 172/05, zit. nach juris). Anders als die Beklagte zu 3) meint, ist darüber hinaus grundsätzlich auch die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeuges eine Form der Naturalrestitution. Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder)Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassender Weise gemäß 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (vgl. zu Vorstehendem nur BGH, VersR 2005, 663 m. zahlr. RspN.). Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3) ist auch unerheblich, dass der Kläger als Ersatzfahrzeug statt des beschädigten Geländewagens Honda nunmehr einen Mercedes A-Klasse mit geringerem Alter und Laufleistung erworben hat. Denn maßgeblich ist, dass die Ersatzsache mit der beschädigten Sache nach der Verkehrsauffassung wenigstens
11 11 funktional vergleichbar ist (vgl. nur MüKo, BGB, 5. Aufl., 249 Rz. 436 m.w.n.), was vorliegend der Fall ist, da das Ersatzfahrzeug ebenso wie das beschädigte Fahrzeug gleichermaßen als Fortbewegungsmittel seitens des Klägers eingesetzt wird. 3. Hinsichtlich der Begründetheit des Anspruchs auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in der vom Kläger geltend gemachten Höhe kann vollständig auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom (Seite 3) Bezug genommen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den 91, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird für die Beklagte zu 3) gemäß 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, da sowohl die Fortbildung des Rechts als auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Für die Streitwertfestsetzung waren die 47, 48 GKG, 3 ff. ZPO maßgebend. Bezogen auf die Berufung des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) war damit von dem Streitwert in erster Instanz für die Klage ,25 EUR -, bezogen auf die Berufung gegen die Beklagte zu 3) von dem Streitwert der Widerklage, soweit diese noch im Streit war ,08 EUR - auszugehen. Zeh Weidelhofer Köhler
Zum Anspruch auf Mehrwertsteuer bei Reparaturschaden Steuer tatsächlich angefall...
Seite 1 von 5 20. Okt 11 Zum Anspruch auf Mehrwertsteuer bei Reparaturschaden Steuer tatsächlich angefallen Wenn kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, der Geschädigte sich aber trotzdem unter Anfall
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 15. November 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 26/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. November 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 40/18 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. Oktober 2018 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBeschluss. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom , Aktenzeichen 34 O 164/16, wird zurückgewiesen.
Oberlandesgericht Bamberg Az.: 5 U 74/17 34 O 164/16 LG Aschaffenburg In dem Rechtsstreit Kläger und Berufungskläger gegen Beklagter und Berufungsbeklagter wegen Schadensersatzes erlässt das Oberlandesgericht
MehrAmtsgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. g e g e n
Z9Ö7.2O16-4O:12 0251 84? 661 Anisgericht Krefeld.S. 3,14 Beglaubigte Abschrift (Telekople gemäß 169 Abs. 3 ZPO) 2:C:161/1.6 Verkündet am 29.07.2016 Sobech, Justizbeschäftigte als Urkuridabeamtin der Gesohftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 29. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 220/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 29. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrLandgericht Trier. Urteil
Aktenzeichen: 1 S 91/14 32 C 31/14 AG Trier Landgericht Trier - In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: IM NAMEN DES VOLKES Urteil - Klägerin und Berufungsklägerin - Rechtsanwälte gegen Haftpflichtunterstützungskasse
MehrAktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 1746/01 Leitsatz: Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet auch wer als Käufer nach Wandlung den Kaufgegenstand nicht mehr zurückgeben kann weil er ihn schon anderweitig verkauft
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 267/03 URTEIL Verkündet am: 18. Mai 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit BGHZ: BGHR:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Dezember 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 231/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Dezember 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrUmsatzsteuer auch bei Ersatzbeschaffung nach KFZ-Unfall mit Reparaturschaden BGH VI ZR 363/11
5.02.2013 Umsatzsteuer auch bei Ersatzbeschaffung nach KFZ-Unfall mit Reparaturschaden BGH VI ZR 363/11 Tenor Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16. November
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 8. Februar 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 79/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Februar 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 172/04 URTEIL Verkündet am: 15. Februar 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 91/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 1. März 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: ja BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. Juni 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 302/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. Juni 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 363/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Februar 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Juli 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 217/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juli 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 2. März 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 144/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. März 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 611/16 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Dezember 2017 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 23. Mai 2006 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 192/05 URTEIL Verkündet am: 23. Mai 2006 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:
MehrKosten einer Reparaturbestätigung: Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit
Kosten einer Reparaturbestätigung: Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit 05.04.2017 22:05 BGH, Urteil vom 24.01.2017, AZ: VI ZR 146/16 Hintergrund Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 71/08 BESCHLUSS vom 26. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrOBERLANDESGERICHT OLDENBURG
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil 13 U 66/14 5 O 2164/12 Landgericht Oldenburg Verkündet am 23. Dezember 2014 In dem Rechtsstreit 1. S. M,.., G, 2. B Sachversicherung AG, vertreten
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBundesgerichtshof. IM NAMEN DES VOLKES Urteil
Bundesgerichtshof IM NAMEN DES VOLKES Urteil 249 Abs. 2 Satz 1 BGB 1. Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 41 S 87/11 verkündet am : C 3357/10. , Amtsgericht Mitte
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 41 S 87/11 verkündet am : 01.03.2012 110 C 3357/10, Amtsgericht Mitte Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 146/16 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Januar 2017 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrAktenzeichen: 11 U 2537/01. Sonstiges Zivilrecht. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2537/01 Sonstiges Zivilrecht Leitsatz: Wer Eigentum erworben hat für den spricht eine gesetzliche Vermutung dass er Eigentümer geblieben ist. Wenn der Eigentümer einem anderen Mitbesitz
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 6/09 BESCHLUSS vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1; RVG-VV Nr. 3200 Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung
MehrLandgericht Frankfurt (Oder)
14 O 292/10 (Geschäftsnummer) Verkündet am 13. April 2011, Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit Landgericht Frankfurt (Oder) Im Namen des Volkes Urteil Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrLeitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung
Leitsatz: Bei einer Sachgründung müssen die eingebrachten Sachen nicht im Gesellschaftsvertrag identifizierbar beschrieben sein. Es reicht aus wenn der Registerrichter aus dem Zusammenspiel von Gesellschaftsvertrag
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 175/13 BESCHLUSS vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB175.13.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende
MehrLandgericht Hanau IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Landgericht Hanau IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1. Der Geschädigte leistet bei einer fiktiven Abrechnung dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach 249
MehrLANDGERICHT HAMBURG. Urteil IM NAMEN DES VOLKES!
LANDGERICHT HAMBURG 306 S 98/08 Verkündet am 917 C 128/08 9.Oktober 2009 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil IM NAMEN DES VOLKES! In dem Rechtsstreit (Rubrum: s. Vorblatt) erkennt das Landgericht
MehrAktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2686/01 Leitsatz: Wenn die GmbH aus ihren Mitteln eine Schuld ihres Gesellschafters/Geschäftsführers tilgt erwirbt sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Auftrag gegen den Gesellschafter/Geschäftsführer.
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 10 U 2304/11 19 O 1303/10 LG München I Verkündet am 21.10.2011 Die Urkundsbeamtin:... IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger und Berufungsbeklagter
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
MehrOberlandesgericht München
Oberlandesgericht München Zivilsenate Au:sbur: Aktenzeichen: 30 U 807/07 9 0 846/07 LG Augsburg VerkOndet am 22.04.2008 Die Urkundsbeamtin: Justizangestellte. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 I-1 U 14/09 3 O 111/08 LG Wuppertal OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 17.11.2009 Schmitz, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1.des Herrn xxx
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 192/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juni 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrIM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Erding durch den Richter am auf Grund der mündlichen. Endurteil
Amtsgericht Erding Az.: 3 C 1958/12 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Kläger gegen Beklagte wegen Schadensersatz erlässt das Amtsgericht Erding durch den Richter am 13.03.2013 auf Grund der mündlichen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 100/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 526/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 22.12.2006 Verkündet am 22.12.2006 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBeschluss: Gründe: Oberlandesgericht Bamberg. Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg. In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsklägerin -
Oberlandesgericht Bamberg Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter: gegen - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 U 33/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 O 368/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 23.09.2003 Verkündet am 23.09.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 80/06 BESCHLUSS vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11
Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. März 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 120/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. März 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 106/11 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit BGB 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten,
MehrLeitsatz: 164, 535 BGB
Leitsatz: 164, 535 BGB Verhandelt ein Vermieter mit ihm namentlich bekannten Rechtsanwälten über die Vermietung von Kanzleiräumen, unterzeichnet sodann einer dieser Anwälte die Vertragsurkunde und fügt
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 5/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juli 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 70/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 50/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1. C S, Klägerin,
MehrLandgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
A 30.06.2015-09:06 0231 92(Ti0200 Landgericlrt Dortmund S. 3/15 1 S 67/15 20 C 48/14 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 27.05.2015 Fürkötter, Justizobersekretärin
Mehr6. Urteil schreiben. Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 6.2 Urteilsformel 313 I Nr Übungsfälle. Allgemeiner Teil
Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Allgemeiner Teil 6. Urteil schreiben 6.2 Urteilsformel 313 I Nr. 4 6.2.5 Übungsfälle 1 Übungsfälle Formulieren Sie bitte den vollständigen Tenor (Hauptsacheentscheidung,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 320/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Mai 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 69/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Februar 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 104/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 623/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 14.02.2007 Verkündet am 14.02.2007 Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12
Leitsatz: Eine Verlängerung der Frist zur Begründung einer Anschlussberufung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich um Fristverlängerung zur Erwiderung auf die Berufung nachgesucht wird. Eine
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 24/17 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Dezember 2017 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...
MehrLandgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg
Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 112/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. Januar 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 105/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 237/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 19.3.2008 Verkündet am 19.3.2008 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 07.10.2014 Schulze Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. B-Straße,
MehrUrteil Az. 15 U 2929/11, 15 U 2929/11 Rae
Urteil Az. 15 U 2929/11, 15 U 2929/11 Rae OLG München 2. Mai 2012 Tenor 1 2 3 4 5 6 I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.06.2011, Az. 4 O 9659/10, dahingehend
MehrAktenzeichen: 11 U 696/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 696/02 Leitsatz: Der Bauherr nimmt konkludent die Werkleistung ab wenn er sich nach mehreren Besichtigungen mit dem Unternehmer über die Höhe der noch zu erstellenden Schlussrechnung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. Juni 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 337/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. Juni 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 22/16 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 21. Februar 2017 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 307/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 14.12.2007 Verkündet am 14.12.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
Mehr2 9. A P R Tim O. Becker Rechtsanwalt SCHLUSSURTEIL. gegen
Amtsgericht Hamburg-Barmbek Geschäfts-Nr.: 810 C 255/03 Verkündung Verkündet am 2 8. 4. 2 0 0 5 EINGEGANGEN 2 9. A P R. 20 05 Tim O. Becker Rechtsanwalt Im Namen des Volkes Justizangest als Urkundsbeamtin
MehrOberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 1 U 50/12 14 O 130/05 Landgericht Hannover Verkündet am 4. Februar 2013 xxx, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 315/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 295/02 BESCHLUSS vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja EGZPO 26 Nr. 8 a) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich
MehrOBERLANDESGERICHT KOBLENZ URTEIL
Geschäftsnummer: 5 U 547/03 4 O 139/01 Landgericht Mainz Verkündet am 27. November 2003 Linster, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 310/12 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Juni 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 65/14 BESCHLUSS vom 2. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 719 Abs. 2, 712 Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus
MehrBeglaubigte Abschrift , Amtsgericht Stuttgart. Im Namen des Volkes. Urteil
. ' Aktenzeichen: 45 c 5656/15 Beglaubigte Abschrift - - - ---, ~ r-.,v'i4 ~~-..r. ~~,._ ~... ft....! t,.,., ''-"._.,..-u,..,.r.-,,~., f-~- 1 ' ~. t. a ~ h-.-11 ~ :1 ~ j I Amtsgericht Stuttgart 2 2. APR.
MehrAktenzeichen: 11 U 2722/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2722/01 Leitsatz: Ein Automatenaufsteller der ohne Einwilligung des Gastwirts seine Automaten aus der Gaststätte entfernt beendet das Vertragsverhältnis vorzeitig und verliert den vertraglichen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 314/15 BESCHLUSS vom 21. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 397, 402 Jeder Prozesspartei steht gemäß 397, 402 ZPO zur Gewährleistung des
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 58/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 3 U 61/10 = 6 O 2177/09 Landgericht Bremen Verkündet am: 7. Februar 2011 Im Namen des Volkes U r t e i l In dem Rechtsstreit [ ] Kläger, Prozessbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 WF 57/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 016 3 F 353/01 Amtsgericht Eberswalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau R... Z...,..., - Prozessbevollmächtigte:
MehrAktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 368/02 Leitsatz: Nicht der Nominalbetrag der Hypothek, sondern die Höhe der valutierten Forderung bestimmt den Streitwert, wenn der Hypothekengläubiger auf Duldung der Zwangsvollstreckung
MehrLandgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:
Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrDer Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten.
Leitsatz: Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 20.09.2005 Az. 8 W 702/05 2 Oberlandesgericht
Mehr. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0,
g~l Olgastr. 106/109 ~ AMTSGERICHT ULM 89073 Ulm ~J Postfach 24 11 Telefon: 0731/189-0, Telefax: 0731/189-2201 89014 Ulm 6 C 3000/04 Anstelle der Verkundung zugestellt. ~~CJS' am ßlgl~ IM NAMEN DES VOLKES
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 U 181/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 17 O 565/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 21.06.2007 Verkündet am 21.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBeglaubigte Abschrift. Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz. Im Namen des Volkes. Urteil
Aktenzeichen: 5 c 249/16 Beglaubigte Abschrift I Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz 0 8. JUNI Z016. _... ~1', f
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Ausfertigung Aktenzeichen: 4 0 130/13 I Landgericht Ulm Im Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit Prozessbeyollmächtigte: Rechtsanwälte Schwarz, Herzog-Georg-Straße 5, 89264 Weißenhorn, Gz.: 2295/12
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 3. März 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 100/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. März 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrU r t e i l. für Recht erkannt:
Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...
MehrHANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin und Berufungsbeklagte - - Beklagte und Berufungsklägerin -
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES Geschäftszeichen: 13 U 43/06 301 O 19/06 Verkündet am: 15. August 2007 Lippert, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. In
MehrIn Sachen. gegen. Beschluss:
Oberlandesgericht München Az.: 11 W 457/14 4 O 826/13 LG Passau In Sachen Klägerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Beklagter und Beschwerdegegner wegen Forderung hier:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 17/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Oktober 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 273/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Mai 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. Juni in dem Rechtsstreit. EGZPO 26 Nr. 8; ZPO 4 Abs. 1, 544; GKG 43 Abs. 1
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 143/12 BESCHLUSS vom 27. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja EGZPO 26 Nr. 8; ZPO 4 Abs. 1, 544; GKG 43 Abs. 1 Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender
Mehr