Arbeitsgrundlage für die KT- Mitglieder

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1 1 Arbeitsgrundlage für die KT- Mitglieder Beispielhauptsatzung des Landkreises, vom. Auf der Grundlage der 6, 7 und 33 Abs. 3 Nr. 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der zur Zeit geltenden Fassung beschloss der Kreistag des Landkreises.in seiner Sitzung am..die Hauptsatzung des Landkreises wie folgt: I. ABSCHNITT BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN 1 Name und Sitz Der Landkreis führt den Namen Er hat seinen Sitz in. ( 8 LOK Sachsen-Anhalt) 2 Wappen, Flagge und Dienstsiegel (1) Beschreibung des Wappens des Landkreises Beschreibung des Wappens in den Einzelheiten. (2) Die Flagge ist, bei der Längsform (Banner) im Verhältnis, bei der Querform (Flagge) im Verhältnis, und mit dem mittig aufgelegten Wappen des Landkreises belegt, wobei bei der Längsform der Teilungsbalken des Wappens auf Höhe der oberen Drittellinie des Banners aufliegt. (3) Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift Landkreis. ( 9 LKO Sachsen-Anhalt) 3 Kreisgebiet Das Kreisgebiet besteht aus folgenden zum Landkreis gehörenden Gemeinden: (Aufzählung und Benennung der Gemeinden) ( 10 LKO Sachsen-Anhalt)

2 2 II. ABSCHNITT VERFASSUNG UND VERWALTUNG DES LANDKREISES 4 Geschäftsordnung Das Verfahren des Kreistages und der Ausschüsse wird durch die vom Kreistag zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. ( 32, 33 ff) 5 Vorsitz im Kreistag (1) Der Kreistag wählt für die Dauer der Wahlperiode in der konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter, die die Aufgaben nach 44 LKO LSA wahrnehmen. (2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter können mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden. Der Kreistag entscheidet über: 6 Zuständigkeiten des Kreistages - die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Inanspruchnahme der im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert EUR übersteigt, - Rechtsgeschäfte i.s.v. 33 Abs. 3 Ziff. 7 und 10 LKO LSA, wenn der Vermögenswert EUR übersteigt, - Rechtsgeschäfte i.s.v. 33 Abs. 3 Ziff. 13 LKO LSA, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, wenn der Vermögenswert EUR übersteigt - Rechtsgeschäfte i.s.v. 33 Abs. 3 Ziff. 16 LKO LSA, wenn der Vermögenswert EUR übersteigt - die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten des höheren Dienstes sowie die Einstellung und Entlassung der Angestellten in vergleichbaren Vergütungsgruppen im Einvernehmen mit dem Landrat. (diese Regelungen sind in ihren Wertgrenzen verhandelbar. Wichtig ist, dass 33 die Allzuständigkeit des Kreistages regelt) 7 Ausschüsse des Kreistages (1) Der Kreistag bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen ( 36, 37 und 37a LKO Sachsen-Anhalt) 1. beschließenden Ausschüsse:

3 3 - Kreisausschuss - Jugendhilfeausschuss (Ausschuss nach besonderen Rechtsvorschriften KJHG) - Vergabeausschuss - Betriebsausschüsse Landkreises 2. beratende Ausschüsse: - Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft - Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport - Ausschuss für Umwelt und Bau - Entwicklungs- und Strategieausschuss (Ausschuss nach besonderen Rechtsvorschriften Eigenbetriesgesetz) (Beispiele für beratende Ausschüsse nach 37 LKO Sachsen-Anhalt) (2) Die Ausschüsse bestehen mit Ausnahme des Kreisausschusses, des Jugendhilfeausschusses und der Betriebsausschüsse der Eigenbetriebe aus 7 Kreistagsmitgliedern. (3) Den beschließenden Ausschüssen Vergabeausschuss und Jugendhilfeausschuss sowie den beratenden Ausschüssen nach 7 Abs. 1 Nr. 2 sitzt ein Mitglied des Kreistages vor, dass ausdrücklich zu bezeichnen ist. (besondere Regelung 36 Abs. 2 LKO Sachsen-Anhalt) (4) Die Ausschussvorsitze mit Ausnahme des Jugendhilfeausschusses werden den Fraktionen in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Kreistagsmitgliedern. (5) Für jedes Ausschussmitglied einschließlich Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestimmen. Ist dieser verhindert, kann er durch ein anderes Mitglied der Fraktionen vertreten werden. Für die externen, nicht stimmberechtigten Ausschussmitglieder wird kein Vertreter benannt. (6) Der Landrat ist Vorsitzender des Kreisausschusses und der Betriebsausschüsse der Eigenbetriebe. 8 Beschließende Ausschüsse (1) Die beschließenden Ausschüsse beraten die Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten sind, innerhalb ihres Aufgabenbereiches vor. (2) Der Kreisausschuss besteht aus 7 ehrenamtlichen Kreistagsmitgliedern und dem Landrat als Vorsitzenden. Der Kreisausschuss beschließt über:

4 4 - alle Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Kreistages nach 33 Abs. 3 LKO LSA bedürfen, nicht der Beschlussfassung eines anderen beschließenden Ausschusses vorbehalten sind und nicht nach 52 LKO LSA und 9 Abs. 2 dieser Satzung dem Landrat obliegen, - Vergaben, für die der Vergabeausschuss zuständig ist und bei denen der Landrat von der Entscheidung des Vergabeausschusses aus Rechtsgründen abweichen muss, - Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert über EUR liegt und EUR nicht übersteigt, - Rechtsgeschäfte im Sinne des 33 Abs. 3 Ziff. 7 und 10 LKO LSA, deren Vermögenswert die Höhe von EUR nicht übersteigt, - Rechtsgeschäfte im Sinne des 33 Abs. 3 Ziff. 13 LKO LSA, deren Vermögenswert die Höhe von EUR nicht übersteigt, - Rechtsgeschäfte im Sinne des 33 Abs. 3 Ziff. 16 LKO LSA, deren Vermögenswert bis zu EUR beträgt. (diese Regelungen sind in ihren Wertgrenzen verhandelbar, 33 LKO Sachsen-Anhalt) (3) Der Vergabeausschuss entscheidet über: - Vergaben nach VOB bei Einzelmaßnahmen mit einem Auftragswert über EUR; bei Gesamtbaukosten über EUR entscheidet er über alle Vergaben ab einem Auftragswert von EUR. - Vergaben nach VOL, soweit der Auftragswert EUR überschreitet, - die Auftragserteilung nach der HOAI, wenn die Honorarleistung voraussichtlich EUR überschreitet. - Die Entscheidung über alle anderen Vergaben nach VOB und VOL sowie die Auftragserteilung nach HOAI unterhalb der Wertgrenzen wird dem Landrat übertragen. (diese Regelungen sind in ihren Wertgrenzen verhandelbar, 33 LKO Sachsen-Anhalt) (4) Der Jugendhilfeausschuss besteht aus 10 stimmberechtigten Mitgliedern und weiteren beratenden Mitgliedern. Aufgaben, Besetzung und Vorsitz des Jugendhilfeausschusses bestimmen sich nach den geltenden Vorschriften des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe den dazu ergangenen landesrechtlichen Regelungen und der Satzung für das Jugendamt des Landkreises in der jeweils geltenden Fassung. (5) Der Betriebsausschuss der besteht aus 5 Mitgliedern. Ihm gehören als Vorsitzender der Landrat, 3 Kreistagsmitglieder und eine in dem Eigenbetrieb beschäftigte Person an. Aufgaben, Besetzung und Vorsitz des Betriebsausschusses bestimmt sich nach den

5 5 geltenden Vorschriften des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt und der dazu ergangenen Satzung für den Kommunalen Eigenbetriebe. (6) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder ist eine Angelegenheit eines beschließenden Ausschusses dem Kreistag zur Beschlussfassung zu unterbreiten. ( 40 Abs. 5 LKO Sachsen-Anhalt) (7) Die von den beschließenden Ausschüssen gefassten Beschlüsse werden in der nächsten Kreistagssitzung bekannt gegeben. (Der 39 Abs. 1 lässt auch andere Regelungen zu!) 9 Landrat (1) Der Kreistag entscheidet über die Zulässigkeit der für die Wahl zum Landrat eingegangenen Bewerbungen auf der Grundlage der geltenden Vorschriften der Landkreisordnung und des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. (2) Der Landrat entscheidet über: - die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie über die Einstellung und Entlassung vergleichbarer Vergütungsgruppen der Angestellten und Arbeiter, - Rechtsgeschäfte oder über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ohne Zustimmung des Kreistages oder des Kreisausschusses, wenn sie einen Wertumfang von EUR nicht überschreiten und den Regelungen nach 33 Abs. 3 LKO LSA nicht entgegenstehen, - Rechtsgeschäfte i. S. d. 33 Abs. 3 Ziffer 16 LKO LSA, deren Vermögenswert EUR nicht übersteigt, - Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, - Geschäfte der laufenden Verwaltung. (Die Zuständigkeit regelt sich nach 33, 51 und 52 LKO Sachsen-Anhalt, Wertgrenzen sind verhandelbar.) (3) Der Landrat hat das Recht, im Kreistag zu allen Angelegenheiten zu sprechen. Er kann dieses Recht auf Kreisbedienstete übertragen. 10 Stellvertreter Der Kreistag wählt aus der Mitte der Dezernenten einen Vertreter des Landrates für den Verhinderungsfall. ( 53 ff LKO Sachsen-Anhalt)

6 6 11 Gleichstellungsbeauftragte und kommunale Behindertenbeauftragte (1) Der Landrat bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und kann an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Verlangen das Wort zu erteilen. (3) Zur Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen sowie zu ihrer Einbeziehung in kommunale Entscheidungsprozesse bestellt der Landrat eine Behindertenbeauftragte. (4) Die Behindertenbeauftragte kann an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse teilnehmen, ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Verlangen das Wort zu erteilen. (Im Ermessen des Kreistages liegt es, eventuell weitere Beauftragte zu bestimmen) III. ABSCHNITT EINWOHNER UND BÜRGER 12 Einwohnerfragestunde (1) Der Kreistag hält am Beginn der öffentlichen Sitzung eine Einwohnerfragestunde ab, in der jeder Einwohner das Recht hat, sich zu Wort zu melden. (2) Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von vier Wochen erteilt werden muss. (3) Der Ablauf der Einwohnerfragestunde wird in der Geschäftsordnung geregelt. ( 20 LKO Sachsen-Anhalt lässt weitere Formen wie Unterrichtung zu) 13 Bürgerentscheid Ein Bürgerbescheid kommt ausschließlich für wichtige Kreisangelegenheiten im Sinne des 19 Abs. 2 Satz 1 LKO LSA in Betracht. (Diese Form beschneidet das Mitwirken der BürgerInnen, es sind weitere wichtige Angelegenheiten über die Hauptsatzung zu bestimmen, wie zum Beispiel Verkauf kreislicher Einrichtungen u. ä.) IV. ABSCHNITT BEKANNTMACHUNGEN 14 Bekanntmachung (1) Der Landkreis gibt ein Amtsblatt für den Landkreis heraus. In ihm werden Beschlüsse und andere gesetzlich vorgesehene Angelegenheiten bekannt gemacht (ortsübliche Bekanntmachung). (genaue Bezeichnung der Ortsüblichkeit ist wichtig!!!) (2) Verordnungen, die nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen in den Verkündungsblättern der höheren Verwaltungsbehörde zu verkünden sind, werden im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt und daneben nachrichtlich im Amtsblatt für den Landkreis bekannt gegeben. (3) Eignen sich bekannt zumachende Texte oder Unterlagen auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht zur Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis, so

7 7 10 wird die Bekanntmachung nach Abs. 1 dadurch ersetzt, dass sie für zwei Wochen in den Bürgerämtern der Landkreisverwaltung zur Einsichtnahme während der Dienststunden ausliegen. Im Amtsblatt für den Landkreis ist der Inhalt der Ersatzbekanntmachung hinreichend zu umschreiben und der Ort und die Dauer der Auslegung bekannt zu geben. V. ABSCHNITT SCHLUSSVORSCHRIFTEN, INKRAFTTRETEN 15 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 16 In-Kraft-treten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung (Beschluss - Nr. ) vom außer Kraft. Ort, Datum Landrat Siegel

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