Hauptsatzung der Stadt Nebra (Unstrut)

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1 Hauptsatzung der Stadt Nebra (Unstrut) Aufgrund des 10 i. V. m. 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt (KVG LSA) vom 17.Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Stadt Nebra (Unstrut) in seiner Sitzung am folgende Hauptsatzung beschlossen: (1) Die Gemeinde führt den Namen Nebra (Unstrut). Sie führt die Bezeichnung Stadt. 1 Name, Bezeichnung (2) Zur Stadt Nebra (Unstrut) gehören die Ortsteile: - Nebra - Großwangen - Kleinwangen - Reinsdorf Die Ortsteile führen den Namen als Zusatz zum Stadtnamen. 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel (1) Das Wappen der Stadt Nebra (Unstrut) zeigt in Blau den heiligen Ritter Georg in goldener Rüstung auf golden gezäumten und gesattelten silbernem Roß, mit einem grünen Drachen, dem eine goldene Lanze in den Rachen gestoßen wird. (2) Die Flagge der Stadt Nebra (Unstrut) ist gelb/blau diagonal geteilt mit aufgelegtem Wappen in der Mitte. Die Farben der Stadt sind Gelb und Blau. (3) Die Stadt Nebra (Unstrut) führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet "Stadt Nebra (Unstrut)". 3 Gemeinderat (1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates. (2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall, die den Bürgermeister auch beim Vorsitz im Gemeinderat vertreten. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung Erster bzw. Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates. (3) Die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden. Der Gemeinderat entscheidet über 4 Zuständigkeit des Gemeinderates 1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß 105 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA, wenn der Vermögenswert ,00 Euro übersteigt, 2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen gemäß 45 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA, wenn der Vermögenswert ,00 Euro übersteigt, 3. Rechtsgeschäfte i. S. v. 45 Abs. 2 Nr. 7 (Vermögen) und Nr. 10 (Kredite) und Nr. 16 (Ansprüche und Vergleiche) KVG LSA, wenn der Vermögenswert ,00 Euro übersteigt, 4. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde gemäß 99 Abs. 6 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 5.000,00 Euro übersteigt.

2 5. die Einstellung, Eingruppierung (sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht) und Entlassung der Beschäftigten in den Vergütungsgruppen ab der Entgeltgruppe E 11 im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. 5 Ausschüsse des Gemeinderates Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse: 1. als beschließenden Ausschuss den Hauptausschuss 2. als beratende Ausschüsse den Finanzausschuss den Kultur-, Schul- und Sozialausschuss 6 Beschließender Ausschuss (1) Der Hauptausschuss besteht aus sieben Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. (2) Er berät die Beschlüsse des Gemeinderates vor. (3) Er entscheidet abschließend über: 1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß 105 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA, wenn der Vermögenswert zwischen Euro und ,00 Euro liegt, 2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen gemäß 45 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA, wenn der Vermögenswert zwischen 5.000,00 Euro und ,00 Euro liegt, 3. Rechtsgeschäfte i. S. v. 45 Abs. 2 Nr. 7 (Vermögen) und Nr. 10 (Kredite) und Nr. 16 (Ansprüche und Vergleiche) KVG LSA, wenn der Vermögenswert zwischen 5.000,00 Euro und ,00 Euro liegt, 4. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde gemäß 99 Abs. 6 KVG LSA, wenn der Vermögenswert zwischen 1.000,00 Euro und 5.000,00 Euro liegt. 5. die Einstellung, Eingruppierung (sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht) und Entlassung der Beschäftigten in den Vergütungsgruppen ab der Entgeltgruppe E 7 bis zur Entgeltgruppe E 10 im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. 6. die Auftragsvergabe, soweit die Auftragssumme im Einzelfall pro Objekt zwischen und ,- liegt. 7. Bauanträge und Bauvoranfragen betreffende Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ( 34 BauGB) oder im Außenbereich ( 35 BauGB), wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtische Entwicklung von grundsätzlicher Bedeutung ist. (4) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder ist eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung zu unterbreiten. 7 Beratende Ausschüsse (1) Die beratenden Ausschüsse bestehen aus vier Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Die Ausschüsse bestimmen aus den Ausschüssen angehörenden Gemeinderatsmitgliedern einen stellvertretenden Vorsitzenden. (2) In die beratenden Ausschüsse werden zudem widerruflich durch den Gemeinderat drei sachkundige Einwohner mit beratender Stimme berufen. Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Gemeinderates, sofern ihre Berufung nicht zuvor widerrufen wird.

3 8 Geschäftsordnung Das Verfahren im Gemeinderat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. 9 Bürgermeister (1) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA, über die der Bürgermeister in eigener Verantwortung entscheidet, gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 5.000,00 Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus werden ihm die Entscheidung über die in 6 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 genannten Rechtsgeschäfte übertragen, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden. (2) Können Anfragen der Gemeinderäte nach 43 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung, die vom Verbandsgemeindebürgermeister vorbereitet werden kann, durch den Bürgermeister innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich. 10 Nachtragssatzung Der Gemeinderat beschließt eine Nachtragssatzung gemäß 103 Abs. 1 KVG LSA, wenn folgende Wertgrenzen überschritten werden: 1. Als erheblich im Sinne des 103 Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA gilt ein Fehlbetrag, der 5 v.h. des Gesamthaushaltsvolumens im Ergebnisplan des laufenden Haushaltsjahres übersteigt. 2. Als erheblich im Sinne des 103 Abs. 2 Nr. 2. KVG LSA gelten zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen, die bei einzelnen Haushaltsposten in einem Verhältnis von 10 v.h. zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen (ohne Umschuldungen) übersteigen. 3. Auszahlungen von mehr als Euro für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt. 11 Gleichstellungsbeauftragte Die Gemeinde ist Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde Unstruttal. Die von der Verbandsgemeinde Unstruttal gemäß 78 KVG LSA bestellte Gleichstellungsbeauftragte ist auch für den Bereich der Gemeinde Stadt Nebra (Unstrut) zuständig und in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. 12 Einwohnerversammlung (1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß 15 Abs. 2 bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden. (2) Einwohnerversammlungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden. (3) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.

4 13 Einwohnerfragestunde (1) Der Gemeinderat und der beschließenden Ausschuss führen im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durch. (2) Der Bürgermeister legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest. (3) Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein. (4) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein. (5) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister oder den Verbandsgemeindebürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs Wochen ggf. als Zwischenbescheid - erteilt werden muss. 14 Bürgerbefragung Eine Bürgerbefragung nach 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. Sie kann nur auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit ja oder nein zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung als Onlineabstimmung oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen. 15 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Stadt Nebra (Unstrut) bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates. 16 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Unstruttal. Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit, so kann diese durch Auslegung im Sitz der Verbandsgemeinde Unstruttal, im Rathaus der Stadt Freyburg (Unstrut), Markt 1, Freyburg (Unstrut) während der Dienststunden ersetzt werden (Ersatzbekanntmachung). Auf die Ersatzbekanntmachung wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Unstruttal spätestens am Tage vor deren Beginn hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. (2) Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse, erfolgen in den Schaukästen: a) Eingang des Rathauses Nebra (Unstrut), Promenade Nr. 13 b) im OT Kleinwangen, Am Sportplatz Nr. 9 c) im OT Großwangen, Memlebener Straße (ehemalige Bushaltestelle / Kriegerdenkmal) d) im OT Reinsdorf, Oberdorf Nr. 6 (ehemaliges Gemeindeamt) Die Bekanntmachung in den Schaukästen erfolgt auch bei abgekürzter Ladungsfrist gemäß 53 Abs. 4 KVG LSA, sofern eine Bekanntmachung zeitlich noch möglich ist. (3) Bekanntmachungen, die eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betreffen, erfolgen in den Schaukästen: a) Eingang des Rathauses Nebra (Unstrut), Promenade Nr. 13 b) im OT Kleinwangen, Am Sportplatz Nr. 9

5 c) im OT Großwangen, Memlebener Straße (ehemalige Bushaltestelle / Kriegerdenkmal) d) im OT Reinsdorf, Oberdorf Nr. 6 (ehemaliges Gemeindeamt) (4) Beschlossene und öffentlich bekannt gemachte Satzungen können gemäß 9 Abs. 1 Satz 4 KVG LSA in der Kommunalverwaltung im Hauptsitz der Verbandsgemeinde Unstruttal, Markt 1, Freyburg (Unstrut) eingesehen und kostenpflichtig Kopien gefertigt werden. Der Text bekannt gemachter Satzungen und Verordnungen wird im Internet unter zugänglich gemacht. 17 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 18 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Stadt Nebra (Unstrut) vom in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom außer Kraft. Nebra (Unstrut), Hildebrandt Bürgermeister (Siegel) Genehmigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde gemäß 10 Abs. 2 KVG LSA: Mit Bescheid des Burgenlandkreises vom [AZ151103/H/52.360] genehmigt.

6 Genehmigungsvermerk Die Hauptsatzung der Stadt Nebra (Unstrut) wurde durch den Burgenlandkreis am mit Aktenzeichen /H/ genehmigt und wird hiermit ausgefertigt. Nebra (Unstrut), den Hildebrandt Bürgermeister (Siegel)

7 Veröffentlichungsvermerk Die Hauptsatzung der Stadt Nebra (Unstrut) wurde im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Unstruttal, Ausgabe 08/2014 vom , in vollem Wortlaut bekannt gemacht. Außerdem wurde die o.g. Satzung am im Internet unter zugänglich gemacht. Freyburg (Unstrut), den Krämer Hauptamtsleiter (Siegel) Tag des Inkrafttretens ist somit der

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