1 Namen, Sitz und Rechtstellung

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1 JUGENDFEUERWEHR BREMEN im Landesfeuerwehrverband Jugendordnung 1 Namen, Sitz und Rechtstellung 1.1 Die.Jugendfeuerwehr Bremen. ist der Zusammenschluss aller Mitglieder der Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Bremen. Sie ist die Jugendorganisation des Landesfeuerwehrverbandes Bremen. 1.2 Die.Jugendfeuerwehr Bremen. ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Bremen, die sich den Idealen der Freiwilligen Feuerwehr bekennt und an ihrer Verwirklichung tätig mitwirkt. Als Grundlage dieser Arbeit gilt das Bildungsprogramm der.deutschen Jugendfeuerwehr. 1.3 Die.Jugendfeuerwehr Bremen. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und jugendpflegerischer Aufgaben nach dem Jugend-Wohlfahrtsgesetz (JWG), dem Jugendförderungsgesetz (JFG), dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) in der jeweiligen, gültigen Fassung. 1.4 Der Sitz der Jugendfeuerwehr Bremen ist am Sitz des Landesfeuerwehrverbandes Bremen. 1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgabe 2.1 Die.Jugendfeuerwehr Bremen. will mit dem Bekenntnis zum sozialen und humanitären Engagement der Deutschen Feuerwehren und dessen Verwirklichung: das Gemeinschaftsleben unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten durch jugendpflegerische Arbeit fördern, unter Anerkennung der Menschenrechte und Wahrung der demokratischen Ordnung als Aufgabe erfüllen: a) Vertretung der Interessen der Mitglieder der Jugendfeuerwehren, b) Vermittlung von Anregungen für die Jugendarbeit, c) Mitwirkung bei der Schaffung einheitlicher Ausbildungsrichtlinien, d) Schulung und Ausbildung der Führungskräfte der Jugendfeuerwehren im jugendpflegerischen Bereich und Schaffung entsprechender Richtlinien, e) Pflege internationaler Begegnungen und Zusammenarbeit, f ) Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen und Jugendverbänden g) Organisation von Jugendtreffen und Ermöglichung von Erfahrungsaustausch unter den Jugendfeuerwehren, h) Mitarbeit in der.deutschen Jugendfeuerwehr., i ) Öffentlichkeitsarbeit, neben ihren eigenen Belangen sich auch dem Gesamtproblem der Jugend in enger Zusammenarbeit mit den freien Jugendorganisationen und behördlichen Einrichtungen widmen, die Einführung in die dem Gemeinwohl und dem Dienst am Nächsten gewidmete Aufgabe der Feuerwehren und die Vorbereitung auf die Aufgabe als aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Jugendlichen, zum gegenseitigen Verständnis der Völker aller Gesellschaftsordnungen beitragen. 2.2 Die Jugendfeuerwehr Bremen arbeitet zum Erreichen ihrer Aufgaben und Ziele mit dem Landesfeuerwehrverband Bremen zusammen und berät diesen in allen die Jugendfeuerwehren betreffenden Angelegenheiten.

2 3 Mitgliedschaft 3.1 Die Mitglieder sind die Jugendfeuerwehren im Land Bremen, somit auch deren Mitglieder. 3.2 Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind: von der Freiwilligen Feuerwehr bestätigter Gründungsbeschluss der Jugendfeuerwehr, die von der Jugendfeuerwehr beschlossene Jugendordnung, Annahme der im Lande Bremen gültigen Landes-Jugendfeuerwehrordnung, die regelmäßige Abgabe eines Jahresberichtes. Organe der Jugendfeuerwehr Bremen sind: 4.1 Die Landes-Jugendfeuerwehrversammlung. 4.2 Der Landes-Jugendfeuerwehrausschuss. 4 Organe 4.3 Der erweiterte Landes-Jugendfeuerwehrvorstand. 4.4 Der Landes-Jugendfeuerwehrvorstand 4.5 Gewählte Vertreter in den Organen der Jugendfeuerwehr Bremen müssen Mitglied einer Feuerwehr im Land Bremen sein. 5 Die Landes-Jugendfeuerwehrversammlung 5.1 Die Landes-Jugendfeuerwehrversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Jugendfeuerwehr Bremen. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Vorsitz führt der Landes-Jugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag muss mindestens ein Zeitraum von 6 Wochen liegen. 5.2 Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor der Landes- Jugendfeuerwehrversammlung dem Landes-Jugendfeuerwehrwart schriftlich zugeleitet werden. 5.3 Der Landes-Jugendfeuerwehrversammlung gehören an: Zwei von der Jugendfeuerwehr gewählte Mitglieder der Jugendfeuerwehr, die Mitglieder des Landes-Jugendfeuerwehrausschusses 5.4 Die Landes-Jugendfeuerwehrversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von 4 Wochen eine neue Landes-Jugendfeuerwehrversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. 5.5 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Befasst sich die Landes-Jugendfeuerwehrversammlung mit Änderungen der Landes- Jugendfeuerwehrordnung, so ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Diese Landes-Jugendfeuerwehrordnung und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung der Delegiertenversammlung des Landesfeuerwehrverbandes Bremen. 5.6 Über die Landes-Jugendfeuerwehrversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Landes-Jugendfeuerwehrwart zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Vorstand des Landesfeuerwehrverbandes Bremen und den Mitgliedern des Landes-Jugendfeuerwehrausschusses im Lande Bremen zuzuleiten. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlicher Widerspruch beim Landes- Jugendfeuerwehrwart eingelegt wird. Über den Widerspruch entscheidet der Landes- Jugendfeuerwehrausschuss.

3 5.7 Die Aufgaben der Landes-Jugendfeuerwehrversammlung sind: Entgegennahme des Jahresberichtes des Landes-Jugendfeuerwehrvorstandes, Beschluss des Haushaltes, Entgegennahme des Kassenberichtes, Entlastung des Landes-Jugendfeuerwehrvorstandes, Wahl des Landes-Jugendfeuerwehrvorstandes, Wahl der Fachbereichsleiter für den Zeitraum der Amtsperiode des Landes- Jugendfeuerwehrvorstandes Wahl zweier Kassenprüfer der Landes-Jugendfeuerwehrvorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei durch jährliche Wahl jeweils ein Prüfer ausgewechselt wird, Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen, Beschlussfassung über Änderungen der Landes-Jugendfeuerwehrordnung, Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge, Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der Jugendfeuerwehr Bremen. 6 Der Landes-Jugendfeuerwehrausschuss 6.1 Der Landes-Jugendfeuerwehrausschuss besteht aus: dem erweiterten Landes-Jugendfeuerwehrvorstand den Jugendfeuerwehrwarten und den stellvertretenden Jugendfeuerwehrwarten der Jugendfeuerwehren im Land Bremen. Im Verhinderungsfall darf ein Vertreter der Jugendfeuerwehr ohne Stimmrecht an der Landes- Jugendfeuerwehrausschusssitzung teilnehmen Vorstandsmitglieder des Landesfeuerwehrverbandes Bremen können mit beratender Stimme an der Landes- Jugendfeuerwehrausschusssitzung teilnehmen. 6.3 Der Landes-Jugendfeuerwehrausschuss wird vom Landes-Jugendfeuerwehrwart nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal im Jahr einberufen. 6.4 Der Landes-Jugendfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 6.5 Über Sitzungen des Landes-Jugendfeuerwehrausschusses sind Niederschriften anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Landes-Jugendfeuerwehrwart zu unterzeichnen sind. Eine Niederschrift ist dem Vorstand des Landesfeuerwehrverbandes Bremen zuzuleiten. 6.6 Die Aufgaben des Landes-Jugendfeuerwehrausschusses sind: Durchführung der Beschlüsse der Landes-Jugendfeuerwehrversammlung, Vorbereitung und Durchführung aller Tagungen und Veranstaltungen, Zusammenarbeit mit der Deutschen Jugendfeuerwehr. 7 (neu) Der erweiterte Landes- Jugendfeuerwehrvorstand 7.1 Der erweiterte Landes- Jugendfeuerwehrvorstand besteht aus:

4 7.1.1 Dem Landes- Jugendfeuerwehrvorstand, Den Fachbereichsleitern, Den beiden Sprechern des Landesjugendforums. 7.2 Der erweiterte Landes-Jugendfeuerwehrvorstand wird vom Landes-Jugendfeuerwehrwart nach Bedarf einberufen. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der vertretenden Stimmen erforderlich. 7.3 Der erweiterte Landes-Jugendfeuerwehrvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 7.4 Über die Sitzung des erweiterten Landes-Jugendfeuerwehrvorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung ist dem Vorstand des Landesfeuerwehrbandes Bremen zur Verfügung zu stellen. 7.5 Die Aufgaben des erweiterten Landes-Jugendfeuerwehrvorstandes sind: Planung und Durchführung der Facharbeit analog zur Deutschen Jugendfeuerwehr und dem Landesfeuerwehrverband Bremen. 8 Der Landes-Jugendfeuerwehrvorstand 8.1 Der Landes-Jugendfeuerwehrvorstand besteht aus: dem Landes-Jugendfeuerwehrwart dem stellv. Landes-Jugendfeuerwehrwart, dem Rechnungsführer, dem Schriftführer, dem Beisitzer. 8.2 Der Landes-Jugendfeuerwehrvorstand wird von der Landes-Jugendfeuerwehrversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 8.3 Der Landes-Jugendfeuerwehrvorstand wird vom Landes-Jugendfeuerwehrwart nach Bedarf einberufen. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der vertretenden Stimmen erforderlich. 8.4 Der Landes-Jugendfeuerwehrvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 8.5 Über die Sitzung des Landes-Jugendfeuerwehrvorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist. 8.6 Die Aufgaben des Landes-Jugendfeuerwehrvorstandes sind: Durchführung der Beschlüsse der Landes-Jugendfeuerwehrversammlung und des Landes- Jugendfeuerwehrausschusses, Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten, Führung der Kassengeschäfte, Zusammenarbeit mit der Deutschen Jugendfeuerwehr, Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Landes-Feuerwehrverbandes Bremen, Zusammenarbeit mit den senatorischen Dienststellen und Organisationen im Bereich Jugend im Lande Bremen Entsendung von Delegierten der Jugendfeuerwehr Bremen zur Delegiertenversammlung des Landesfeuerwehrverbandes Bremen.

5 8.7 Der Landes-Jugendfeuerwehrwart hat Sitz und Stimme im Vorstand des Landesfeuerwehrverbandes Bremen. 9 Das Landesjugendforum 9.1 Das Jugendforum ist eine nach den demokratischen Grundsätzen entsandte Vertretung der Jugendlichen in der Jugendfeuerwehr Bremen. 9.2 Die Mitglieder des Jugendforums sollen Mitglieder der Jugendfeuerwehr im Lande Bremen sein. 9.3 Das Jugendforum tagt mindestens zweimal jährlich und wird durch zwei Sprecher/ Sprecherinnen vertreten. Das Jugendforum ist zu wichtigen inhaltlichen und projektbezogenen Angelegenheiten, welche die Arbeit mit jungen Menschen betreffen, zu hören. Die zwei Sprecher / Sprecherinnen haben Sitz und Stimme im erweiterten Landes- Jugendfeuerwehrvorstand. 9.4 Der Landes-Jugendfeuerwehrausschuss kann dem Jugendforum bestimmte Angelegenheiten, welche die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen, zur Erörterung übertragen. 9.5 Das Landesjugendforum wird von einem Mitglied des Landesjugendfeuerwehrvorstandes begleitet und koordiniert. 9.6 Das Jugendforum richtet die Arbeit an seiner Geschäftsordnung aus. Die Bestätigung der Geschäftsordnung obliegt dem Landes-Jugendfeuerwehrausschuss. 10 Verwaltung 10.1 Die Geschäfte der Jugendfeuerwehr Bremen werden grundsätzlich ehrenamtlich mit Unterstützung der Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrverbandes Bremen geführt Die Finanzierung der Aufgaben der Jugendfeuerwehr Bremen erfolgt: durch Zuweisungen des Landesfeuerwehrverbandes Bremen (Eigenmittel), durch Zuwendungen Dritter, durch Zuschüsse zur Jugendarbeit aus öffentlichen Mitteln Alle Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Landesfeuerwehrverbandes. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen werden ihnen entsprechend den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes Bremen erstattet Über Verwendungen die der Jugendfeuerwehr Bremen zufließenden Mittel entscheidet die Jugendfeuerwehr Bremen im Rahmen der Haushaltsführung in eigener Zuständigkeit Der Landes-Jugendfeuerwehrwart ist dem Vorstand des Landesfeuerwehrverbandes Bremen zur Berichterstattung verpflichtet Vorstandsmitglieder des Landesfeuerwehrverbandes Bremen können mit beratender Stimme an Sitzungen der Organe der Jugendfeuerwehr Bremen teilnehmen. 11 Auflösung 11.1 Die Jugendfeuerwehr Bremen kann nicht aufgelöst werden, solange im Lande Bremen noch eine Jugendfeuerwehr nach den Grundsätzen dieser Landes-Jugendfeuerwehrordnung besteht.

6 11.2 Im Falle der Auflösung geht das Eigentum der Jugendfeuerwehr Bremen in das Eigentum des Landesfeuerwehrverbandes Bremen über. 12 Inkrafttreten Diese Landes- Jugendfeuerwehrordnung tritt am 17. Februar 2012 mit der am 3. Februar 2012 durch die Landes- Jugendfeuerwehrversammlung beschlossenen und auf der Delegiertenversammlung des Landesfeuerwehrverbandes Bremen am 16. Februar 2012 bestätigten Änderungen in Kraft. Die Fassung vom 1. Februar 1991, zuletzt geändert am 6. Februar 2010, der Landes- Jugendfeuerwehrordnung tritt am 17. Februar 2012 außer Kraft.

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