Kulturverein franz.k e.v.
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1 Satzung des Kulturverein franz.k e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Kulturverein franz.k. e.v. (2) Er hat den Sitz in Reutlingen (3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Reutlingen eingetragen. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ( 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Zweck ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Kinder- und Jugendkultur, die Förderung der Erziehung und Volksbildung sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Ebenen der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die künstlerische Beratung und Betreuung von Kulturschaffenden, durch die Förderung des Austausches und der Kommunikation zwischen den freien kulturellen Gruppen und Künstlern in der Region, durch die künstlerische Erarbeitung von Programmen und Produktionen mit mehreren beteiligten Gruppen, durch Maßnahmen, die geeignet sind, öffentliche Auseinandersetzung über Kunst und Kultur zu fördern, durch Workshops, Seminare und Vorträge zur politischen und kulturellen Bildung, durch Projekte, Maßnahmen und Veranstaltungen zur Förderung von interkultureller Toleranz und Völkerverständigung mit Partnern im In- und Ausland. Der Verein unterhält zu diesen Zwecken ein festes Haus. 3 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 1
2 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied im Verein können juristische und natürliche Personen werden. (2) Formale und inhaltliche Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verein: (2.1) Juristische Personen müssen die Satzungszwecke anerkennen und verfolgen sowie eine mindestens 3-Jährige und professionelle künstlerische oder veranstalterische Tätigkeit im Bereich der Soziokultur/freien Kultur nachweisen können. (2.2) Die juristischen Personen müssen einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Kreis Reutlingen haben. (2.3) Über den Antrag auf Aufnahme einer juristischen Person entscheidet der Verwaltungsrat (vgl. 9) mit 2/3 Mehrheit. (2.4) Jede der in den Verein aufgenommenen juristischen Personen hat 3 Stimmen. Dafür legitimiert jede juristische Person 3 Vertreter(innen). Im Abwesenheitsfall ist auch schriftliche Stimmabgabe möglich. Schriftliche Voten müssen unterschrieben sein. (2.5) Natürliche Personen müssen den Satzungszweck anerkennen und verfolgen. (2.6) Über den Antrag auf Aufnahme einer natürlichen Person entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit. (2.7) Natürliche Personen haben 1 Stimme. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung der juristischen Person oder Tod. (4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten. (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. 5 Beiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 2
3 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) der Programmrat c) der Verwaltungsrat d) die Mitgliederversammlung 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern (1., 2., 3. Vorsitzender, Kassier sowie Schriftleiter) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der 3. Vorsitzenden. Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die 2. Vorsitzende und der/die 3. Vorsitzende nur dann den Verein gemeinsam vertreten dürfen, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der/die 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger(innen) gewählt sind. (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. (4) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte besondere Vertreter(innen) gemäß 30 BGB (Geschäftsführer(innen)) bestellen. Vor der erstmaligen Bestellung besonderer Vertreter(innen) nach 30 BGB hat der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. (5) Die besonderen Vertreter(innen) sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. (6) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: Die Einstellung von und die Aufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeiter(innen) nach Maßgabe der Entscheidungen des Verwaltungsrates (vgl. 9) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Die Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber der Öffentlichkeit Die Förderung des Zusammenwirkens innerhalb der Mitgliederversammlung sowie zwischen Mitgliederversammlung und Hauptamtlichen. (7) Die Haftung des Vorstands ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. 3
4 (8) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Schriftleiter schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 der 5 Mitglieder anwesend sind. (9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (10) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. 8 Der Programmrat (1) Der Programmrat besteht aus 3 Vorstandsmitgliedern, je einer/m legitimierten Vertreter(in) der juristischen Personen und aus 2 von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre zu wählenden Delegierten. Alle Beteiligten haben je eine Stimme. Die Hauptamtlichen des Vereines nehmen beratend teil. (2) Der Programmrat legt Eckpunkte für die Nutzung der vereinseigenen Räume fest (Terminkoordination) und verabschiedet Eckpunkte für die inhaltliche Arbeit. Der Programmrat tritt mindestens 4 mal im Jahr zusammen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. 9 Der Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 3 Vorstandsmitgliedern, je einer/m legitimierten Vertreter(in) der juristischen Personen und aus 2 von der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre zu wählenden Delegierten. Alle Beteiligten haben je eine Stimme. Die Hauptamtlichen des Vereines nehmen beratend teil. (2) Der Verwaltungsrat stellt die jährlichen Haushaltspläne auf, entscheidet über die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter(innen), entscheidet über die Aufnahme neuer Trägergruppen und berät den Vorstand bei öffentlichen Stellungnahmen. Der Verwaltungsrat tritt mindestens 4 mal im Jahr zusammen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, ausgenommen bei der Aufnahme von juristischen Personen in den Verein (vgl ) 10 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. 4
5 (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden oder die Mitgliederversammlung dies per Geschäftsordnung beschließt. Ihr sind insbesondere die Haushaltsansätze sowie Abschlüsse und der Jahresbericht zur Genehmigung und zur Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt für die Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer(innen), die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.b. auch über a) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, b) Beteiligung an Gesellschaften, c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, d) Beschlussfassung über Anträge e) Mitgliedsbeiträge, f) Satzungsänderungen, g) Auflösung des Vereins. (5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern in der Satzung nicht für bestimmte Belange (siehe Satzungsänderung 11) andere Quoren festgelegt sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (6) Die Mitgliederversammlung kann nur über Tagesordnungspunkte abstimmen, die vorher schriftlich mitgeteilt wurden. 11 Satzungsänderung (1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. 5
6 (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 12 Beurkundung von Beschlüssen Die in Vorstandssitzungen, Programm- und Verwaltungsratssitzungen sowie in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 13 Geschäftsordnung Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben. 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine mit einfacher Mehrheit zu bestimmenden gemeinnützige Einrichtung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Stand
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