2014/ Jahrgang. Berliner Ratgeber. für Menschen mit BehinderunG

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1 2014/ Jahrgang Berliner Ratgeber für Menschen mit BehinderunG

2 Grußwort Liebe Leserinnen und Leser, vor Ihnen liegt der neue Ratgeber für Menschen mit Behinderung. Er wird jährlich aktualisiert, um die Informationen immer auf den neuesten Stand zu bringen und Ihnen damit einen nützlichen Ratgeber in die Hände zu geben. Rund Berlinerinnen und Berliner mit Behinderung leben in unserer Stadt, von ihnen mit einer schweren Behinderung. Mit der steigenden Lebenserwartung wird auch die Zahl der Menschen mit Behinderung weiter zunehmen. Alle Betroffenen können in Berlin auf ein differenziertes und gut entwickeltes Unterstützungssystem zurückgreifen. Für viele andere Bundesländer ist dieses System zum Vorbild geworden. Wir wollen diese bewährten Strukturen weiterentwickeln und ausbauen. Unser Ziel ist es, die Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderung denen der Nichtbehinderten so weit wie möglich anzugleichen. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist der Leitfaden auf diesem Weg. Mit Hilfe der zehn behindertenpolitischen Leitlinien des Landes Berlin wollen wir die UN- Konvention bis zum Jahr 2020 umsetzen. Mit dem Arbeitsmarktprogramm des Bundes Initiative Inklusion gibt es jetzt ein wichtiges Instrument, um die hochgesteckten Ziele auch zu erreichen. Wir setzen uns vor allem dafür ein, dass mehr schwerbehinderte Menschen in feste Arbeitsverhältnisse vermittelt werden. Und für junge behinderte Menschen soll es mehr Chancen auf eine Ausbildung geben. Viele Menschen mit Behinderung haben sinnerfüllte Beschäftigung in einem der 35 Integrationsprojekte gefunden, die das Land Berlin im Jahr 2013 mit 31 Millionen Euro unterstützte. Mindestens 25 Prozent schwerbehinderte Menschen arbeiten in diesen Betrieben und bereichern sie mit überdurchschnittlich hohem Einsatz. Es ist wichtig, die Betroffenen selbst über die Förderprogramme, bereitstehende Hilfen und über ihre Rechte zu informieren. Diese Broschüre des Landesamtes für Gesundheit und Soziales gibt mit einem Überblick über die Hilfen und Angebote in Berlin dabei wertvolle Unterstützung. So leistet der Ratgeber einen Beitrag dazu, dass Berlinerinnen und Berliner mit Behinderungen selbstbestimmt und gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilhaben können. Er ist auch in Leichter Sprache herausgegeben worden und wird auf Grund der großen Nachfrage jetzt nachgedruckt. Ich hoffe, der Ratgeber ist Ihnen ein hilfreicher Begleiter im täglichen Leben. Ihr Mario Czaja, Senator für Gesundheit und Soziales 1

3 Grußwort Liebe Leserin, lieber Leser, den Berliner Ratgeber für Menschen mit Behinderung gibt es bereits seit vielen Jahren. Das ist schon die 14. Auflage. Damit Sie über Änderungen und Neuigkeiten gut informiert sind, wird er jedes Jahr überarbeitet und aktualisiert. Menschen mit Handicaps gehören zum gesellschaftlichen Leben unserer Stadt. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales arbeitet an der Chancengleichheit und selbstbestimmten Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger mit Handicaps in Berlin. Mit diesem Ratgeber stellen wir Informationen und Angebote zu verschiedenen Themen des Zusammenlebens in unserer Stadt zur Verfügung. Sie haben es gleich gesehen, nicht nur inhaltlich sondern auch im Aussehen hat sich der Ratgeber verändert. Die Informationen werden jetzt übersichtlicher zu Gunsten einer besseren Lesbarkeit dargestellt. In Sprechblasen finden Sie interessante Ergänzungen. Die Informationen des LAGeSo und die Verlagsthemen sind deutlich voneinander getrennt. Im vorderen Teil des neu gestalteten Ratgebers informieren wir Sie umfassend über das Schwerbehindertenrecht. Das Anerkennungsverfahren für Ihren Schwerbehindertenstatus und die damit verbundenen Nachteilsausgleiche werden ausführlich erklärt. Die angebotenen Informationen geben Orientierung für den Alltag und für ein Leben mit und ohne Behinderung. Sie reichen von Arbeit und Beruf über Personenbeförderung, Steuervorteile, Kinder- und Jugendhilfe bis hin zur Mediennutzung. Verfügen Sie über das erforderliche Wissen so können Sie direkt den richtigen Weg nehmen, um beispielsweise einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung zu stellen. Im zweiten Teil des Ratgebers finden Sie viele wichtige Adressen, die es Ihnen ermöglichen, die vielfältigen Hilfen, Institutionen und Angebote für Menschen mit Behinderung in unserer Stadt zu finden und zu nutzen. Diese Angebote sind auch als Hilfe zur Selbsthilfe zu verstehen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Versorgungsamtes stehen Ihnen im Kundencenter mit Auskünften und Informationen gerne zur Seite. Sie werden auf aktuelle Bedürfnisse der Menschen mit Handicaps erweitert. Neu ist, dass durch die Anbindung des Kundencenters an das Berliner Termin- und Zeitmanagement jetzt Beratungstermine zum Schwerbehindertenrecht auch online buchbar sind. Ich lade Sie herzlich dazu ein, den Ratgeber für Menschen mit Behinderung mit Ihren Vorschlägen, Ideen und Wünschen auch zukünftig aktiv mit zu gestalten. Ihr Franz Allert, Präsident des Landesamtes für Gesundheit und Soziales 2

4 Inhalt Inhalt Stellen Sie uns ein Zeugnis aus!... 4 Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin... 5 Antragsverfahren... 6 Schwerbehinderung... 8 Schwerbehindertenausweis... 9 Merkzeichen Nachteilausgleiche Arbeit und Beruf Personenbeförderung SonderFahrDienst für Menschen mit Behinderung Kraftfahrzeug Steuerrecht Wohnen Kommunikation und Medien Junge Menschen Adressenübersicht Beauftragte für Menschen mit Behinderung in Berlin Beratungsstellen der Bezirksämter Servicestellen für Rehabilitation Besondere Beratungsstellen Integrationsfachdienste Vereine und Verbände Ausgabe von Schlüsseln für das Einheitsschließsystem barrierefreier Toiletten Internetadressen Verlagsthemen Beruf und Bildung Mobil im Alltag Freizeit und Reisen Wohnen und Leben Gesundheit und Pflege Angebote für Hörgeschädigte Hilfe bei Sehbehinderung Recht Stichwortverzeichnis

5 Kundenbefragung zur Broschüre Stellen Sie uns ein Zeugnis aus! Ihre Meinung ist uns wichtig. Hier haben Sie die Möglichkeit, die Broschüre insgesamt zu beurteilen. Bitte wählen Sie die Zensur, die Ihre Zufriedenheit am besten beschreibt (1 = sehr gut, 3 = befriedigend, 6 = ungenügend). Wie gefällt Ihnen das neue Erscheinungsbild? Wie gefallen Ihnen die Seiten zum Schwerbehindertenrecht? Ich finde die Seiten verständlich. Ich habe die für mich wichtige Information gefunden. Ich fühle mich gut informiert. Wie gefallen Ihnen die Verlagsthemen? Ich finde die Seiten interessant. Ich habe für mich wichtige Information gefunden. Sind die Informationen über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung hilfreich? (Bitte ankreuzen!) Ich finde, sie sind interessant. Ich finde, es sind zu wenig. Ich finde sie störend. Haben Sie aufgrund der Anzeigen in der Broschüre Kontakt zu einer Einrichtung aufgenommen? (Bitte ankreuzen!) Ja Nein Was haben Sie in der Broschüre gesucht und nicht gefunden? Bitte schicken Sie die Seite an: Landesamt für Gesundheit und Soziales KundenCenter/Versorgungsamt, PF , Berlin, Fax HINWEIS: In dieser Broschüre, die ohne Gewähr und nach bestem Wissen erstellt worden ist, können nur die wichtigsten Nachteilausgleiche soweit bekannt angesprochen werden. Vergünstigungen im kommunalen Bereich und von Privatinstitutionen berücksichtigt diese Broschüre nicht. Alle Informationen können Sie auch im Internet unter: nachlesen. 4

6 LAGeSo Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Persönliche Beratung im KundenCenter des Versorgungsamtes Sächsische Str. 28, Berlin (Erdgeschoss), Montag/Dienstag Uhr, Donnerstag Uhr, Freitag Uhr Online-Terminvereinbarung unter: Fahrverbindung: U3/U7 Fehrbelliner Platz (Fahrstuhl vorhanden) Bus: 101, 104, 115 bis Fehrbelliner Platz Telefonische Informationen und Auskünfte über die Servicenummer: Sprechzeiten: Montag-Freitag Uhr Tel Montag-Freitag Uhr Bürgertelefon 115 Postanschrift: Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Postfach , Berlin (Bitte immer das Geschäftszeichen angeben!) Fax Für die Übermittlung elektronischer Dokumente (auch mit qualifizierter elektronischer Signatur) gibt es folgende -Adresse: Im Internet finden Sie uns unter: Für Blinde oder stark sehgeminderte Menschen gibt es alle Informationen dieser Broschüre auch auf CD als Hörversion. Fragen Sie danach! Barrierefreiheit im KundenCenter Das KundenCenter ist vom Gehweg aus mit einem Fahrstuhl zu erreichen. Rollstuhlgerechte Toiletten sind im Erdgeschoss vorhanden. Behindertenparkplätze befinden vor dem Eingangsbereich in der Sächsischen Straße. Das Kundencenter bietet eine persönliche Sprechstunde für gehörlose und stark hörgeschädigte Kunden an. Die Sprechstunde findet an einem Donnerstag im Monat in der Zeit von bis Uhr statt. In der Sprechstunde steht eine qualifizierte Mitarbeiterin zur Verfügung, die zusätzlich die Gebärdensprache beherrscht. Diese kann bei Bedarf auch zu den Öffnungszeiten des KundenCenter hinzugezogen werden. Eine vorherige Terminabsprache per oder per Fax wird empfohlen. Online-Terminvereinbarung unter: Gebärdensprechstunde mit Verlinkung auf Terminvereinbarung Standort LAGeSo Versorgungsamt KundenCenter Dienstleistungen mit Gebärdensprachkompetenz 5

7 Antragsverfahren Antragsverfahren Die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch kann nur auf Antrag erfolgen. Für das Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ist das Versorgungsamt zuständig. Antragsvordrucke gibt es im KundenCenter des Versorgungsamtes, bei den Sozialdiensten in den Krankenhäusern sowie den Behindertenberatungsstellen und Bürgerämtern der Bezirksämter. Als Antragsteller können Sie jederzeit eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, in Ihren Angelegenheiten tätig zu werden. Antragstellung online Im Internet unter: Zum Herunterladen: ( Antragstellung) Der Antrag kann per Post geschickt, in den Hausbriefkasten des Landesamtes für Soziales und Versorgung eingeworfen, bei Beratungsbedarf auch persönlich im KundenCenter abgegeben werden. Das Versorgungsamt ist bestrebt, über Ihren Antrag schnellstmöglich zu entscheiden. Es kann schneller für Sie arbeiten, wenn Sie den Antragsvordruck gut leserlich ausfüllen, die Einwilligungserklärung zur Einsichtnahme in Ihre Kranken unterlagen und das Antragsformular unterschrieben sind, die Adressen Ihrer behandelnden Ärzte vollständig sind, dem Antragsvordruck wichtige Unterlagen in Kopie beiliegen. HINWEIS: Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer ist für Sie im Internet unter abrufbar. Diese Angaben werden monatlich aktualisiert. 6

8 Antragsverfahren Eine Neufeststellung können Sie beantragen, wenn sich Ihre bereits vom Versorgungsamt festgestellten Behinderungen verschlimmert haben oder neue Behinderungen eingetreten sind. Zur schnelleren Bearbeitung geben Sie dann bitte das Geschäftszeichen des letzten Bescheides an. Die medizinische Prüfung wird durch den Ärztlichen Dienst des Versorgungsamtes anhand der vorliegenden ärztlichen Unterlagen (z.b. Befunde vom behandelnden Arzt, Krankenhaus- oder Kurentlassungsbericht usw.) vorgenommen. In der Regel erhalten Sie vom Versorgungsamt einen Bescheid über die Feststellung von Behinderungen und des Grades der Behinderung sowie von Merkzeichen nach dem Schwerbehindertenrecht, ohne in dem Verfahren untersucht worden zu sein. Sind die vorliegenden ärztlichen Unterlagen für eine Beurteilung über Art und Ausmaß der Behinderung nicht ausreichend,kann eine gutachterliche Untersuchung veranlasst werden. Berlin barrierefrei Eine Stadt wird barrierefrei Diesem Motto folgend wurde dem Landesamt für Gesundheit und Soziales im Dienstgebäude Sächsische Str. 28 vom Bezirklichen Beirat für Behindertenangelegenheiten Charlottenburg-Wilmersdorf im Dezember 2007 das Signet Berlin barrierefrei verliehen! In der Öffentlichkeit wird die Bedeutung der barrierefreien Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen zunehmend erkannt und geschätzt. In enger Zusammenarbeit mit Vertretern aus Wirtschaft, Handel, Tourismus und Menschen mit Behinderung wurde gemeinsam das Signet Berlin barrierefrei entwickelt. Der schwarzumrandete weiße Pfeil auf gelbem Grund zielt mit seiner Spitze auf den Schriftzug Berlin barrierefrei und symbolisiert damit einen Wegweiser zur barrierefreien Stadt. Auf der einen Seite zeigt das Signet barrierefrei nutzbare Gebäude, Lokalitäten und Einrichtungen auf. Andererseits signalisiert das Signet: Menschen mit Behinderung sind hier willkommen und erhalten bei Bedarf Unterstützung. Weitere Informationen finden Sie auch im Internet: 7

9 Schwerbehinderung Schwerbehinderung Voraussetzung ist, dass Sie rechtmäßig im Die rechtliche Grundlage Geltungsbereich des deutschen Schwerbehindertenrechtes wohnen oder sich gewöhnlich für das Feststellungsverfahren nach dem aufhalten oder einer Beschäftigung (gem. 73 Schwerbehindertenrecht Sozialgesetzbuch IX) nachgehen. Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, ist das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch. geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Altersbedingte Krankheiten oder Beeinträchtigungen werden nicht als Behinderung anerkannt. Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung maßgeblich. Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung ist als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft von 20 bis 100 festzustellen. Mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 sind Sie schwerbehindert im Sinne des Schwerbehindertenrechts. Bei der Feststellung des Grades der Behinderung werden die bundeseinheitlich geltenden Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu 2 der Versorgungsmedizin- Verordnung vom 10. Dezember 2008) zugrunde gelegt. Diese enthalten Bewertungsmaßstäbe zur Beurteilung von Funktionsbeeinträchtigungen, die auf aktuellen medizinischen Erkenntnissen beruhen. Aintschie - Fotolia 8

10 Schwerbehindertenausweis Schwerbehindertenausweis Voraussetzungen für den Schwerbehindertenausweis Wenn mit einem Bescheid eine Schwerbehinderung festgestellt wurde, kann das Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis ausstellen. Der Ausweis ist bundesweit gültig und dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen. In Berlin wird ausschließlich der Schwerbehindertenausweis in Scheckkartenformat ausgestellt. Die bisherigen Ausweise bleiben gültig bis zum aufgedruckten Ablaufdatum. Alle Nachteilsausgleiche können auch mit diesem Ausweis in Anspruch genommen werden. Sie müssen also nicht umgetauscht werden. Seit April 2013 wurden ca Ausweiskarten ausgestellt. Stand August 2014 Alle Schwerbehindertenausweise im alten Format können nach Ablauf ihrer individuellen Gültigkeit nicht mehr verlängert werden. Dann wird immer der neue Ausweis in Scheckkartenformat ausgestellt. Der Ausweis kann im KundenCenter zu den Öffnungszeiten ausgestellt werden. Für die Ausstellung des neuen Schwerbehindertenausweises wird immer ein Passfoto des Ausweisinhabers benötigt (ein Farbausdruck auf Papier reicht hier nicht aus!). Kinder benötigen erst ab dem 10. Lebensjahr ein Foto. Senden sie ca. vier Wochen vor Ablauf des alten Ausweises ein Passbild mit Namen und Geburtsdatum des Ausweisinhabers ein. Die Ausweiskarte wird in 10 bis 14 Tagen zugesandt. Das zur Verfügung gestellte Passfoto wird für die Ausweisausstellung eingescannt, für 4 Wochen in einer Datei gespeichert und dann automatisch gelöscht. Das Originalfoto wird nach Fertigung der SB-Ausweiskarte vernichtet. Bestimmte gesundheitliche Folgen einer Behinderung die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen sind werden im Schwerbehindertenausweis durch eingetragene Merkzeichen (siehe Merkzeichen) dargestellt. Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Gesetzes (GdB von mindestens 50) erhalten einen Schwerbehindertenausweis (einfarbig grün). Einen zweifarbigen Schwerbehindertenausweis (grün-orange) erhalten schwerbehinderte Menschen, wenn auf Grund ihrer Funktionsbeeinträchtigung ein Anspruch für vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr festgestellt wurde. Um dieses Recht in Anspruch nehmen zu können, erhalten sie auf Antrag ein Beiblatt, das mit einer (aufgedruckten) Wertmarke versehen ist. 9

11 Schwerbehindertenausweis Das Beiblatt ist Bestandteil des Schwerbehindertenausweises und nur zusammen mit diesem gültig (siehe Personenbeförderung). Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres werden im öffentlichen Personennahverkehr immer unentgeltlich befördert. Ein Beiblatt mit Wertmarke wird deshalb erst nach Vollendung des 6. Lebensjahres ausgestellt. Bescheinigung (mehrsprachig) für Auslandsaufenthalte Das Versorgungsamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung aus, mit der im Ausland nachgewiesen werden kann, dass der/die Inhaber/in nach deutschem Recht als schwerbehindert anerkannt ist. Die Bescheinigung ist in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch und Russisch abgefasst. Die Inhaber/innen dieser Bescheinigungen müssen sich selbstständig über die Angebote und Vergünstigungen im Ausland informieren. So sieht der Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat aus: Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft in englischer Sprache Daten des schwerbehinderten Menschen Geschäftszeichen des Versorgungsamtes Gültigkeit Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson Kennzeichnung in Braille-Schrift Merkzeichen Grad der Behinderung Daten des schwerbehinderten Menschen Ausstellungsbehörde und Geschäftszeichen Platz für sonstige Eintragungen Gültigkeitsdatum 10

12 Merkzeichen Merkzeichen Bestimmte Funktionsstörungen infolge einer Behinderung die als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen bedeutsam sind werden durch Merkzeichen/Merkmale im Schwerbehindertenausweis dargestellt: Erhebliche Gehbehinderung Das Merkzeichen G hat insbesondere Bedeutung für die vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, oder die Kfz-Steuerermäßigung und den Mehrbedarf bei Grundsicherung bzw. Sozialhilfe. Die Merkzeichen werden auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises aufgedruckt. Das Merkzeichen B steht auf der Vorderseite. Gesundheitliche Voraussetzungen: In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (inhaltsgleich mit erheblicher Gehbehinderung) ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere, ortsübliche Wegstrecken zurückzulegen vermag. Dabei kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalls an. Nach der Rechtsprechung gilt als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die altersunabhängig von nicht behinderten Menschen in etwa einer halben Stunde zu Fuß zurückgelegt wird. Außergewöhnliche Gehbehinderung Das Merkzeichen ag hat insbesondere Bedeutung für die vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, für Parkerleichterungen und KfZ-Steuerbefreiung. Gesundheitliche Voraussetzungen: Außergewöhnlich gehbehindert ist die Person, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- und armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die aufgrund anderer Erkrankungen dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind. 11

13 Merkzeichen Dafür muss das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein. Als Vergleichsmaßstab ist am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten geeignet. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen. Gehörlosigkeit Das Merkzeichen GI hat insbesondere Bedeutung für die vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr oder Kfz- Steuerermäßigung und für Ansprüche nach dem Landespflegegeldgesetz. Gesundheitliche Voraussetzungen: Gehörlos sind Menschen, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt. Dazu zählen auch Hörbehinderte, mit einer angeborenen oder in der Kindheit erworbenen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits und schweren Sprachstörungen Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson Das Merkzeichen B hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson des schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personenverkehr. Gesundheitliche Voraussetzungen: Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson liegt bei schwerbehinderten Menschen vor, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Entscheidend ist, ob beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig fremde Hilfe benötigt wird. Das gilt auch, wenn Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (zum Beispiel schwere Seh- oder Hörbehinderung, schwere Anfallsleiden, geistige Behinderung) erforderlich sind. Blindheit Das Merkzeichen BI hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, für die KfZ-Steuerbefreiung und für Parkerleichterungen. 12

14 Merkzeichen Gesundheitliche Voraussetzungen: Blind ist der schwerbehinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge mehr als 1/50 (augenärztliche Sehschärfenwerttabelle) beträgt. Hilflosigkeit Das Merkzeichen H hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und für die KfZ-Steuerbefreiung. Gesundheitliche Voraussetzungen: Hilflos ist, wer infolge der Behinderung für die regelmäßig täglich wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedarf. Bei bestimmten Funktionsbeeinträchtigungen (z.b. Blindheit, Querschnittslähmung, Verlust mehrerer Gliedmaßen, schweren Hirnschäden mit einem GdB von 100 ) wird die Hilflosigkeit im Allgemeinen angenommen. Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht Das Merkzeichen RF berechtigt zur Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht aus gesundheitlichen Gründen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen: Blinde oder nicht nur vorübergehend Sehbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung oder Gehörlose bzw. Hörgeschädigte, mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 allein wegen der Hörbehinderung oder Menschen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 80, die auf Grund ihrer Behinderung an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, auch nicht mit einer Begleitperson oder Hilfsmitteln (z.b. Rollstuhl oder Rollator). Hierzu gehören Personen, bei denen schwerste Bewegungsstörungen auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) bestehen, die unter häufigen hirnorganischen Anfällen leiden oder durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung abstoßend oder störend wirken. (Weiterhin gehören zu dem Personenkreis geistig oder 13

15 Merkzeichen seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören. Es muss eine allgemeine und umfassende Nichtteilnahme am öffentlichen Leben gegeben sein, was letztlich einem Öffentlichkeitsausschluss gleichkommt. Berechtigung zur Nutzung der 1. Wagenklasse Diesen Nachteilsausgleich können nur Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einer schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach dem sozialen Entschädigungsrecht ab 70 von Hundert erhalten. Mit dieser Berechtigung kann bei Reisen mit der Deutschen Bahn AG die 1. Wagenklasse mit einem Fahrausweis der 2. Klasse genutzt werden. Gesundheitliche Voraussetzungen: Die anerkannten Schädigungsfolgen müssen eine Unterbringung in der 1. Wagenklasse erfordern. Bei schwer kriegsbeschädigten Empfängern der drei höchsten Pflegezulagestufen sowie bei Kriegsblinden, kriegsbeschädigten Ohnhändern und kriegsbeschädigten Querschnittsgelähmten wird das Vorliegen der Voraussetzungen unterstellt. Teilnahmeberechtigung am SonderFahrDienst Berlin Das Merkmal T ist notwendig für die Teilnahme am Berliner SonderFahrDienst für Menschen mit Behinderung. Gesundheitliche Voraussetzungen: Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen ag im Ausweis) mit einem mobilitätsbedingten Grad der Behinderung von mindestens 80 und Fähigkeitsstörung beim Treppensteigen. Dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit Menschen, mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 oder 40, können bei ihrem zuständigen Finanzamt auf Antrag einen Pauschbetrag erhalten, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat. Dieser Zusatz ist dann im Bescheid aufgeführt. 14

16 Nachteilausgleiche: Arbeit und Beruf Nachteilausgleiche Arbeit und Beruf Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst alle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um den schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Hierbei kann das Integrationsamt sowohl Leistungen an die Arbeitgeber als auch an die schwerbehinderten Menschen gewähren. WICHTIG: Die Leistungen des Integrationsamtes sind gegenüber den Leistungen der Rehabilitationsträger nachrangig. Bezahlter Zusatzurlaub ( 125 Abs. 1-3 SGB IX) Schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung von wenigstens 50) haben Anspruch auf fünf bezahlte Urlaubstage zusätzlich im Urlaubsjahr, wenn sich ihre regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche (z. B. Teilzeitarbeit), erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Wird die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend getroffen, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen (Urlaubsregelung im Arbeitsvertrag) Anwendung. Die Übertragung von Ansprüchen auf Zusatzurlaub für mehrere vorangegangene Jahre ist ausgeschlossen. Der Zusatzurlaub des vorherigen Jahres muss ggf. bis zu einem in der Regel im Arbeitsvertrag genannten Datum genommen werden, danach verfällt er. Danach kann nur noch der Urlaubsanspruch aus dem laufenden Urlaubsjahr auf das nächste Jahr übertragen werden. Der Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch muss unverzüglich nach Erhalt des Bescheides durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises beim Arbeitgeber erbracht werden. 15

17 Nachteilausgleiche: Arbeit und Beruf Besonderer Kündigungsschutz ( SGB IX) Kündigungsschutzverfahren anerkannten schwerbehinderten Menschen Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines wurden im Jahr 2013 durch den Arbeitgeber bedarf grundsätzlich durch das Integrationsamt begleitet. der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Für die Notwendigkeit der Zustimmung gibt es auch Ausnahmen z.b. das Arbeitsverhältnis bestand nicht länger als sechs Monate. Durch die Einbindung des Integrationsamtes soll vermieden werden, dass schwerbehinderte Menschen aus Gründen gekündigt werden, die im Zusammenhang mit ihrer Behinderung stehen. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer ist wegen dieses besonderen Kündigungsschutzes keineswegs unkündbar. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen zum Thema Kündigung an das Integrationsamt. Wahl einer Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen in denen mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Nähere Informationen: Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Integrationsamt Turmstraße 21, Haus A, Berlin Tel / 3305, Fax / 3197 integrationsamt@lageso.berlin.de ( Arbeit und Behinderung Publikationen) HINWEIS: Das Integrationsamt hält zu allen Fragen, die Menschen mit Behinderung im Berufsleben betreffen, umfangreiches Material bereit. Das Informationsmaterial kann telefonisch oder schriftlich unter den o.g. Kontaktdaten angefordert werden. Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 haben die Möglichkeit der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen, wenn sie infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Arbeitslose Menschen können nur gleichgestellt werden, wenn sie zum Erlangen eines geeigneten Arbeitsplatzes eine Gleichstellung benötigen. Beschäftigte, deren Arbeitsplatz nicht infolge der Behinderung gefährdet ist, erfüllen die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nicht. 16

18 Nachteilausgleiche: Arbeit und Beruf Eine bereits ausgesprochene Kündigung wird nicht durch eine nachträgliche Gleichstellung unwirksam. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Antragseingangs wirksam und kann befristet werden. Mit der Gleichstellung sind Ansprüche aus dem Schwerbehindertenrecht verbunden, jedoch nicht der Zusatzurlaub. Der Antrag auf Gleichstellung muss bei der für den Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Integrationsfachdienste (IFD) Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger tätig. Sie haben die Aufgabe, Menschen mit Behinderung die Teilhabe auf dem Arbeitsmarkt so zu ermöglichen, dass die individuellen Besonderheiten der Person und die Belange des Betriebes in Einklang stehen. Sie sind Ansprechpartner für beide Seiten des Arbeitsverhältnisses und erarbeiten gemeinsam Lösungen. Die Integrationsfachdienste unterstützen Unternehmen und Dienststellen bei der Einstellung von Menschen mit Behinderung. Sie beraten hinsichtlich der Ausstattung von Arbeitsplätzen und zu finanziellen Zuschüssen bei deren Beschäftigung. Eine weitere Kernaufgabe ist die Sicherung bestehender Arbeitsverhältnisse durch Unterstützung bei Problemen am Arbeitsplatz, der Wiederein gliederung nach Krankheit, Leistungseinbußen, Umsetzungen und drohender Kündigung sowie die Hilfe bei der Beantragung von Zuschüssen der verschiedenen Leistungsträger. Im Adressteil finden Sie den für Sie zuständigen Dienst schwerbehinderte und von Behinderung bedrohte Menschen wurden im Jahr 2013 von den IFD beraten. 17

19 Nachteilausgleiche: Arbeit und Beruf Werkstätten für Menschen mit Behinderung Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sind Einrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie bieten für Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können eine angemessene berufliche Bildung und Beschäftigung, durch wirtschaftliche Betätigung ein leistungsangemessenes Arbeitsentgelt, arbeitsbegleitende Maßnahmen, die helfen sollen, die Persönlichkeit und die Leistungsfähigkeit des Einzelnen weiterzuentwickeln und je nach Eignung durch spezielle Maßnahmen (wie z.b. durch Außenarbeitsplätze) den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Werkstätten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Für Menschen, die diese nicht erfüllen, gibt es Einrichtungen oder Gruppen, die den Werkstätten angegliedert sind oder mit ihnen kooperieren. Sie werden im Land Berlin Förderbereiche genannt. Zu Beginn einer beruflichen Förderung in einer Werkstatt wird ein ein- bis dreimonatiges Eingangsverfahren durchgeführt, das u.a. zur Aufstellung eines Eingliederungsplanes dient. Ziel der Förderung im Berufsbildungsbereich ist es, den Einzelnen in Kombination mit Maßnahmen zur Entwicklung der Persönlichkeit so weit zu fördern, dass er seinen Platz im Arbeitsbereich der Werkstatt ausfüllen kann (oder wenn möglich auf eine Überleitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereitet wird). Die Werkstätten verfügen über ein breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst. Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen gehören auch ausgelagerte Plätze in Betrieben der freien Wirtschaft. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten. Um den Anspruch auf Förderung und Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt (oder in einem Förderungsbereich) im Land Berlin möglichst wohnortnah einlösen zu können, haben sich die Einrichtungsträger und die Senatsverwaltung auf ein Regionalkonzept verständigt. Es sind insgesamt sechs sogenannte Versorgungsregionen mit jeweils einer Werkstatt als regionalem Ansprechpartner festgelegt worden: 18

20 Nachteilausgleiche: Arbeit und Beruf Versorgungsregion Nord für die Bezirke Reinickendorf und Pankow Versorgungsregion Ost für die Bezirke Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf Versorgungsregion Südost für die Bezirke Treptow-Köpenick und Neukölln Versorgungsregion West für die Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf und Spandau Versorgungsregion Mitte für die Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg und Mitte Versorgungsregion Südwest für die Bezirke Steglitz-Zehlendorf, Schöneberg-Tempelhof Übergreifend wurde ein Integrationsfachdienst eingerichtet, der den Übergang von Beschäftigten der Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstützt und begleitet. Wer gibt in Berlin weitere Auskünfte? Leistungsträger für die Förderung im Berufsbildungsbereich und im Eingangsverfahren ist in den meisten Fällen die Bundesagentur für Arbeit. Nähere Auskünfte über die Aufnahme in eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung erteilt die für den Wohnbezirk zuständige örtliche Agentur für Arbeit. Auch die in den Bezirken zuständigen Sozialämter helfen gerne weiter. Die Werkstätten stehen bei Fragen ebenfalls zur Verfügung. Sie bieten zum Kennenlernen Besichtigungen oder Praktika an. Im Land Berlin gibt es insgesamt 17 Träger (siehe Seite 75), die an verschiedenen Standorten Haupt- oder Zweigwerkstätten für Menschen mit Behinderung betreiben. Die Zahl der angebotenen Plätze beträgt rund Die Anschriften und Telefonnummern können bei den Agenturen für Arbeit erfragt werden. Die Kapazität in den angegliederten oder kooperierenden Förderbereichen beträgt rund Plätze. Darüber hinaus gibt auch die Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen in Berlin e. V. (LAG WfbM) gerne Auskunft: LAG WfbM Berlin e. V. Geschäftsstelle und Integrationsfachdienst Schönhauser Allee 175, Berlin Tel , Fax lag-ifd.de 19

21 Nachteilausgleiche: Arbeit und Beruf Altersrente für schwerbehinderte Menschen Schwerbehinderte Menschen, die vor 1952 geboren sind, können bereits vom 63. Lebensjahr an Altersrente ohne Abschläge erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie: bei Beginn der Rente als schwerbehinderter Mensch (Grad der Behinderung mindestens 50) anerkannt sind und die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen Ein individueller Hinzuverdienst ist möglich. Auskünfte hierzu erteilt der zuständige Rentenversicherungsträger. Die Schwerbehinderung wird durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, der zum Rentenbeginn noch Gültigkeit haben muss. Für den Antrag auf Altersrente für Menschen mit Behinderung muss der Abschluss des Antragsverfahrens im Schwerbehindertenrecht nicht abgewartet werden. Auskünfte zu den genauen Bezugszeiten und den unterschiedlichen Abschlägen sowie zur Erwerbsminderungsrente erteilt der zuständige Rentenversicherungsträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund, Ruhrstr. 2, Berlin, kostenloses ServiceTel oder die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Knobelsdorffstr. 92, Berlin, kostenloses ServiceTel oder das Versicherungsamt Berlin. Das Versicherungsamt Berlin (im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin), Sächsische Str. 28, Berlin, hält entsprechende Rentenantragsvordrucke bereit und ist auch beim Ausfüllen behilflich. Terminvereinbarung bitte unter folgenden Rufnummern: / Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand Für schwerbehinderte Beamte auf Lebenszeit bzw. schwerbehinderte Richter auf Lebenszeit existieren gleichgerichtete und wirkungsgleiche Regelungen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Personalstelle. 20

22 Nachteilausgleiche: Arbeit und Beruf Inklusionspreis Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales und das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) vergeben seit 2003 den Inklusionspreis an Unternehmen, die schwerbehinderte Menschen vorbildlich ausbilden oder beschäftigen. Mit dem jeweils in Höhe von dotierten Landespreis werden Firmen in den Kategorien Kleinunternehmen, Mittelständische Unternehmen und Großunternehmen ausgezeichnet. Wir würdigen heute Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, nicht um die gesetzlich vorgeschriebene Beschäftigungsquote zu erfüllen sie beschäftigen diesen Personenkreis bewusst, weil sie Wert auf gelebte Inklusion legen. Mit diesen Worten leitete Sozialsenator Mario Czaja die Übergabe der Preise, gemeinsam mit dem Präsidenten des LAGeSo Franz Allert, ein. Kleinunternehmen: Nitze Malerei GmbH Sieben von 18 Beschäftigten der Malerei sind Menschen mit angeborener Gehörlosigkeit oder psychischen bzw. geistigen Einschränkungen. Und das obwohl das Unternehmen nach dem Sozialgesetzbuch IX keiner Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen unterliegt. Mit Unterstützung des Integrationsamtes bietet der expandierende Malerbetrieb Menschen mit Handicap inklusive Arbeits- und Ausbildungsplätze. Mittelständisches Unternehmen: Wäscherei & Mietwäscheverleih Niderkrone e.k. Zum wirtschaftlichen Erfolg der Firma Wäscherei & Mietwäscheverleih Niderkrone tragen 28 Beschäftigte ohne Behinderung sowie 10 gehörlose Menschen bei. Das entspricht einer beachtlichen Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 20,8 %. Senator Czaja lobte den ausgeprägten Gemeinschaftssinn des Wäschereibetriebes: Die Überwindung von Sprachbarrieren, der besondere Zeitaufwand und die Vermittlung von interkulturellen Kompetenzen fordern Beschäftigte mit und ohne Behinderung gleichermaßen heraus. Großunternehmen: Berliner Wasserbetriebe Die Berliner Wasserbetriebe sind das größte Unternehmen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Deutschland. Diese Leistungen erbringen Beschäftigte ohne Behinderung sowie 332 schwerbehinderte Menschen. Senator Czaja würdigte u. a. als nachahmenswert die vorbildliche Ausbildung von schwerbehinderten Jugendlichen sowie die maßgeschneiderten Inklusionsmaßnahmen, die für schwerbehinderte Beschäftigte entwickelt werden. Die große Zahl an guten Bewerbungen veranlasste die Jury, zusätzlich ein Unternehmen mit dem Sonderpreis auszuzeichnen. Der Preis in dieser Kategorie ging an das Unternehmen Zaulig Maklerservice GmbH. Bemerkenswert ist das außergewöhnliche soziale Engagement des Firmenleiters, bewusst Menschen mit Handicap einzustellen. Infos unter: 21

23 Nachteilausgleiche: Personenbeförderung Personenbeförderung Sitzplatzanspruch Ein Rechtsanspruch auf einen Sitzplatz für anerkannte Schwerbehinderte in öffentlichen Verkehrsmitteln gibt es nicht. Die besonders ausgewiesenen Sitzplätze sind für mobilitätseingeschränkte Personen freizugeben. Das können Schwerbehinderte, vorübergehend in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, Schwangere, Personen mit sehr kleinen Kindern und ältere gebrechliche Menschen sein. Nur das Betriebspersonal ist dazu berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen ( 5 Abs. 2 der Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg VBB). Ermäßigte oder unentgeltliche Fahrt im öffentlichen Nahverkehr Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit zweifarbigem Flächenaufdruck und einem Beiblatt mit gültiger Wertmarke können im öffentlichen Personennahverkehr fahren ohne einen Fahrschein zu kaufen. Bitte immer die Originale mitführen! Kopien oder veränderte Dokumente werden nicht anerkannt. Diese Berechtigung erhalten aus gesundheitlichen Gründen, erheblich bzw. außergewöhnlich gehbehinderte Menschen (Merkzeichen G bzw. ag im Schwerbehindertenausweis) oder Gehörlose (Merkzeichen Gl ) oder Kriegsbeschädigte und Gleichgestellte sowie Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes, die bereits vor dem 1. Oktober 1979 Anspruch auf Freifahrt hatten. Die Kostenbeteiligung für das Beiblatt mit Wertmarke beträgt 72,- Euro für ein Jahr bzw. 36,- Euro für ein halbes Jahr. Der Betrag ist ausschließlich per Überweisung in einer Summe zu entrichten. Berechtigte erhalten mit Ausstellung des Schwerbehindertenausweises oder ca. 4 bis 6 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der Wertmarke vom Versorgungsamt Berlin vorbereitete Überweisungsträger. Eine Barzahlung ist nicht möglich. 22

24 Nachteilausgleiche: Personenbeförderung Die Beiblattausstellung ist nur mit gültigem Schwerbehindertenausweis möglich! Läuft die Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises während der Gültigkeit der Wertmarke ab, können die Überweisungsträger und Anträge nicht zugeschickt werden. Eine Rückgabe der Wertmarke ist jederzeit möglich. Eine Erstattung (pauschal 36,- Euro) ist nur möglich, wenn die Jahreswertmarke zum Zeitpunkt der Rückgabe noch länger als 6 Monate gültig ist. Eine Erstattung der Halbjahreswertmarke ist nur möglich, wenn diese vor Beginn ihrer Gültigkeit zurückgegeben wird. Eine unentgeltliche Wertmarke erhalten auf Antrag Blinde (Merkzeichen Bl ) und/oder Hilflose (Merkzeichen H ) Personen mit den Merkzeichen G, GL oder ag, wenn sie: laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) = Arbeitslosengeld II ( Hartz IV ) erhalten oder laufende Leistungen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bzw. Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten oder laufende Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erhalten oder Bezieher einer ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz sind. Dies betrifft einen Teil der Kriegsbeschädigten und -hinterbliebenen ( 27 a und 27 d BVG) oder Heimbewohner, die einen Barbetrag (Taschengeld) vom Sozialhilfeträger erhalten oder Asylbewerber mit Leistungen nach 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Bei Bezug von Leistungen nach 3 dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) kann keine unentgeltliche Wertmarke ausgestellt werden. Als Nachweis sind aktuelle Bescheidkopien geeignet. Das unentgeltliche Beiblatt mit Wertmarke wird immer für 12 Monate ausgestellt. 23

25 Nachteilausgleiche: Personenbeförderung Die Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis fährt immer kostenlos mit. Dies gilt auch, wenn die schwerbehinderte Person selbst kein Beiblatt mit Wertmarke nutzt. Das gegenseitige Begleiten von zwei Personen mit jeweils dem Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis ist ausgeschlossen. Hilfsmittel Personen, die einen gültigen Schwerbehindertenausweis und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke besitzen, können Handgepäck, Krankenfahrstuhl und sonstige orthopädische Hilfsmittel unentgeltlich befördern ( 145 Abs. 2 SGB IX). Orthopädische Hilfsmittel gemäß Bundesversorgungsgesetz 13 Orthopädieverordnung (BVG/OrthV) sind u.a.: verschiedene Arten von Rollstühlen (Elektro-, Sport-, Aktiv- und Faltrollstühle), Gehhilfen (Unterarmstützen, Gehbänkchen, Deltaräder, Gehwagen) besondere Fahrräder (Behindertenfahrräder oder Behindertendreiräder, die speziell für Schwerbehinderte hergestellt worden sind) Der Rollstuhl oder das orthopädische Hilfsmittel dürfen die Maße der ISO- Norm (Breite max. 700 mm, Länge max mm) sowie das Gewicht von max. 200 kg nicht überschreiten. WICHTIGER HINWEIS: Normale Fahrräder gehören nicht zu diesen Hilfsmitteln. Bei Nutzung von einem Beiblatt mit Wertmarke ist die kostenfreie Mitnahme eines Fahrrades ausgeschlossen. Hierfür müssen die üblichen Fahrscheine/Karten gelöst werden. Beförderung von Hunden Beim Vorliegen des Merkzeichens B (Begleitung) im Schwerbehindertenausweis kann zusätzlich zu einer Begleitperson auch ein Hund unentgeltlich mitgenommen werden. Bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) zusammen mit dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) kann mit einem gültigen Beiblatt ebenfalls ein Hund kostenfrei mitgenommen werden. Für einen weiteren Hund wird ein Fahrausweis benötigt. Kleine Hunde (lt. BVG Katzengröße) werden in einem Behältnis (Tasche o. ä.) generell kostenlos befördert. Beim Vorliegen des Merkzeichens Bl (Blindheit) werden Blindenführhunde generell kostenfrei befördert. Hier kann dann zusätzlich eine Begleitperson mitgenommen werden. 24

26 Nachteilausgleiche: Personenbeförderung Wechsel zwischen KFZ-Steuer und Beiblatt mit Wertmarke Personen mit dem Merkzeichen G oder Gl können entweder das Beiblatt mit Wertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr oder das Beiblatt ohne Wertmarke für die Kfz-Steuerermäßigung nutzen. Ein Wechsel von einer Vergünstigungsart zur anderen ist jederzeit möglich. Der Wechsel muss schriftlich oder persönlich im KundenCenter beantragt werden. (Einzelheiten hierzu siehe unter: Kraftfahrzeug) Unentgeltliche Beförderung im Öffentlichen Personennahverkehr Seit der Aufhebung des Streckenverzeichnisses im September 2011 können alle Nahverkehrszüge der Deutschen Bahn (IRE-, RE-, RB-Züge und S-Bahnen) in der 2. Klasse bundesweit ohne zusätzliche Fahrkarte mit dem grün-orangen Schwerbehindertenausweis und dem Beiblatt mit gültiger Wertmarke genutzt werden. Die Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr mit einem Beiblatt mit Wertmarke beinhaltet die Fahrt mit: Straßenbahnen, Buslinien im Nahverkehr, U- und S-Bahnen (Verkehrsverbünde und Tarifgemeinschaften in allen deutschen Städten und Gemeinden) Bahnlinien innerhalb von Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften von Zügen, die mit Verbundfahrschein genutzt werden können. Wasserfahrzeuge im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr im Orts- und Nachbarschaftsbereich (Nahverkehr) ACHTUNG: Von der unentgeltlichen Fahrt ausgeschlossen: EC, IC und ICE! Der Bus- und Bahn-Begleitservice des VBB Verkehrsverbund Berlin- Brandenburg ist ein Serviceangebot für alle mobilitätseingeschränkten Menschen und unter Telefon oder Internet: erreichbar. 25

27 Nachteilausgleiche: Personenbeförderung Für wen? G und/ oder Gl mit Bahn und Bus Wertmarke Wertmarke 72,- 36,- für 1 Jahr für ½ Jahr und oder oder Kfz-Steuervergünstigung»gehbehindertgehörlos«50 % ag»außergewöhnlich gehbehindert«wertmarke Wertmarke 72,- 36,- für 1 Jahr für ½ Jahr und 100 % H»hilflos«und/ oder Bl»blind«Wertmarke kostenlos und 100 % Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (MdE mind. 70 % oder 50 % und 60 % mit G), die schon am freifahrtberechtigt waren. Wertmarke kostenlos und 100 % B Die Begleitperson kann ohne Kilometerbegrenzung frei fahren, auch wenn der schwerbehinderte Mensch selbst kein Beiblatt mit Wertmarke nutzt. Fernverkehr Im Fernverkehr der Deutschen Bahn AG reisen Menschen mit einer Behinderung im Rahmen des gültigen Preissystems. Freifahrt für eine Begleitperson ist in allen Personenzügen auch Fernverkehrszügen ohne Kilometerbegrenzung möglich, wenn das Merkzeichen B eingetragen ist. Die Begleitperson reist kostenlos mit in allen Zügen des Nah- und Fernverkehrs, auch auf einem DB-Autozug und City Night Line (außer Sonderzügen und -wagen) in der Klasse, für die der Ausweisinhaber eine Fahrkarte besitzt. Die Begleitperson zahlt auch nicht auf Buslinien im Nah- 26

28 Nachteilausgleiche: Personenbeförderung und Fernverkehr, auf Strecken der NE-Bahnen (Privatbahnen), und in Sitzwagen von Nachtzügen. Die Begleitperson kann ebenfalls auf innerdeutschen Fernbuslinien unentgeltlich mitgenommen werden. Auskünfte dazu erhalten Sie beim jeweiligen Verkehrsunternehmen. Die kostenfreie Beförderung erstreckt sich auch auf Blindenführhunde oder Begleithunde ( 145 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX). Blindenführhunde und Begleithunde können zusätzlich zu einer Begleitperson mitgeführt werden. Die Mitnahme des Begleithundes ist an Stelle einer Begleitperson kostenfrei möglich. Außerdem sind diese Hunde von der Maulkorbpflicht in den Zügen befreit. Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse, wenn der Anspruch durch das Merkzeichen 1. Kl. im Ausweis nachgewiesen ist. Liegt zusätzlich das Merkzeichen B vor, fährt auch die Begleitperson in der 1. Klasse unentgeltlich mit. Gebührenfreie Sitzplatzreservierung (DB) für Personen im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen B oder Bl ist für bis zu zwei Plätze möglich, wenn der Einsteigebahnhof in Deutschland liegt. Bei fernmündlicher Bestellung ist der Ausweis beim Abholen der Platzkarte vorzulegen. Ermäßigte Fahrkarten (DB) Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 haben die Möglichkeit eine BahnCard 50 oder 25 zum ermäßigten vergünstigten Preis zu erwerben. Unentgeltliche Beförderung von Hilfsmitteln bei der DB Ein mitgeführter Rollstuhl oder orthopädische Hilfsmittel werden für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G unentgeltlich befördert. Der Rollstuhl oder das orthopädische Hilfsmittel dürfen die Maße der ISO-Norm (Breite max. 700 mm, Länge max mm) sowie das Gewicht von max. 200 kg nicht überschreiten. Weitere Informationen enthält die kostenlose Broschüre der Deutschen Bahn AG Mobil mit Handicap Services für mobilitätseingeschränkte Reisende, die in den DB- Reisezentren, DB-Agenturen, DB-Informationen und vielen anderen Stellen erhältlich ist. Auch das KundenCenter des Versorgungsamtes hat einige Exemplare vorrätig. Fragen Sie danach. Die Mobilitätsservice-Zentrale der Bahn gibt Auskünfte über Hilfemöglichkeiten auf dem gewünschten Bahnhof oder die Ausstattung der Züge und ist bei der Reiseplanung behilflich. Die Mitarbeiter nehmen auch die Bestellung von Ein-, Um- und Aussteigeservice entgegen. Öffnungszeiten: täglich von 6.00 bis Uhr Tel *20ct/Anruf aus dem Festnetz, bei Mobilfunk max. 60 ct/anruf msz@deutschebahn.com 27

29 Nachteilausgleiche: Personenbeförderung Deutsche Bahn Unter dem Stichwort Mobilitätsservice online finden Sie auf der Internetseite ein Anmeldeformular, das Sie ausfüllen können. Es wird dann automatisch als an die Mobilitätsservice- Zentrale weitergeleitet. EIN ANDERER WEG: Sie melden sich direkt mit den erforderlichen Angaben über die -Adresse: oder speziell für hörbehinderte Menschen über die -Adresse: Auslandsreisen Bei Auslandsreisen stellt die Deutsche Bahn AG für einige Länder einen sogenannten Fahrschein ohne Entgelt aus. Der kann als Bescheinigung für die kostenfreie Mitnahme einer Begleitperson bei Blindheit oder Rollstuhlnutzung vorgelegt werden. Die unentgeltliche Beförderung wird für Hin- und Rückfahrt ab einem Bahnhof der Deutschen Bahn oder ab Grenzpunkt für Reisen gewährt, die der Begleiter gemeinsam mit dem blinden Menschen durchführt. Flugverkehr Ob und welche Vergünstigungen Fluggesellschaften gewähren, können Sie bei den jeweiligen Flugunternehmen erfragen, da es dafür keine einheitlichen Bestimmungen gibt und jedes Privatunternehmen über seine Vergünstigungen selber entscheidet. 28

30 Nachteilausgleiche: Sonderfahrdienst SonderFahrDienst für Menschen mit Behinderung im Land Berlin Das Land Berlin bietet für Menschen mit Behinderung einen SonderFahrDienst für Privatfahrten im Rahmen von Freizeit und Erholung an. Mit der Durchführung ist die Mobilitätszentrale SFD-Berlin unter dem Betreiber Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer eg (WBT), Genthiner Straße 36, Berlin beauftragt. Der Fahrdienst ermöglicht Menschen, die in Durchschnittlich Berechtigte nutzten monatlich den SonderFahrDienst. ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Sie können Verwandte und Bekannte besuchen oder an kulturellen, geselligen oder sportlichen Veranstaltungen teilnehmen. Ein Beförderungsanspruch besteht nicht. Der Fahrdienst kann täglich zwischen 5 Uhr morgens und 1 Uhr nachts innerhalb des Berliner Stadtgebietes in Anspruch genommen werden. Nicht möglich sind Fahrten die weiter als 5 km über die Berliner Stadtgrenze hinausgehen. Fahrten zum/vom zukünftigen Flughafen Berlin-Brandenburg BER werden wie eine Fahrt innerhalb Berlins gewertet. Ebenfalls nicht möglich ist die Inanspruchnahme des Fahrdienstes bei Fahrten zu Ärzten, Krankenhäusern und Therapeuten (Krankentransporte) sowie Fahrten von und zur Arbeit oder Schule. Kosten für notwendige Fahrten, die nicht in den Freizeitbereich fallen, können unter bestimmten Voraussetzungen von anderen Trägern übernommen werden. Für notwendige Fahrten zum Arzt und zu ambulanten Behandlungen und Therapien übernimmt die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen die zuständige Krankenkasse. Die Kosten für Fahrten zur Arbeit, Schule und Ausbildung übernimmt für schwerbehinderte Arbeitnehmer und Angestellte der jeweils zuständige Rentenversicherungsträger, für Selbstständige und Beamte das Integrationsamt, wenn diese wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können. 29

31 Nachteilausgleiche: Sonderfahrdienst Die Nutzung der Fahrzeuge des Sonderfahrdienstes sollte denen vorbehalten bleiben, die körperlich nicht in der Lage sind, den öffentlichen Personennahverkehr oder Taxen (mit Konzession) zu nutzen. Zum Service von Tür zu Tür gehören auch Assistenzleistungen wie die mit der Fahrt verbundene erforderliche Treppenhilfe. Zur Zeit gibt es die Möglichkeit der reinen Treppenhilfe ohne eine vorangegangene oder nachfolgende Beförderung. Eine reine Treppenhilfe zählt bei der Eigenbeteiligung wie eine reguläre Fahrt. Prüfen Sie bitte immer, ob Sie das Fahrtziel auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könnten. Dann wäre sicher auch der kostenlose Bus- & Bahn-Begleitservice des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg hilfreich. Sie werden von Montags bis Freitags von 9 bis 19 Uhr bei vereinbartem Termin von der Wohnungstür bis zum Fahrtziel begleitet. Diesen Service erreichen Sie unter der Telefonnummer Auskunft und Beratung erhalten Sie außerdem von der BVG (Berliner Verkehrsbetriebe) unter der Telefonnummer Hinweis zur sicheren Beförderung Ziel des Berliner Sonderfahrdienstes und aller Beteiligten ist immer eine sichere Beförderung von Rollstuhlfahrern in Verbindung mit höchstmöglichem Gesundheitsschutz. Besonders sicher werden Sie befördert, wenn Sie in einem Fahrzeugsitz sitzen. Wir empfehlen diese Umsetzung, sofern das für Sie möglich ist. Eine Umsetzpflicht gibt es selbstverständlich nicht! Teilnahmeberechtigung zum Sonderfahrdienst ist das Merkmal T Wer hat Anspruch auf das Merkmal T? Personen mit dem Merkzeichen ag (außergewöhnliche Gehbehinderung), einem mobilitätsbedingten Grad der Behinderung von mindestens 80 und nachgewiesenen Fähigkeitsstörungen beim Treppensteigen. Eine einmalige befristete Berechtigung erhalten Personen, bei denen eine Krankenkasse oder ein anderer Leistungsträger aufgrund einer ärztlichen Verordnung die Kosten für einen Rollstuhl oder für einen Rollator übernommen hat. Diese erhalten auf Antrag zunächst eine befristete Berechtigung für die Dauer des ersten Feststellungsverfahrens über die Zuerkennung des Merkmals T. Für die Durchführung des Berechtigungsverfahrens zur Erlangung des Merkmals T und für das Abrechnungsverfahren ist ausschließlich das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zuständig. Der/Die Antragstellende muss seinen/ihren Hauptwohnsitz im Land Berlin haben. 30

32 Nachteilausgleiche: Sonderfahrdienst Magnetkarte zum Sonderfahrdienst Für die Teilnahme am SonderFahrDienst ist eine personenbezogene Magnetkarte notwendig. Beide Varianten sind gültig: Auf der Magnetkarte steht der Name und die Berechtigungsnummer. Die Berechtigungsnummer ist das Aktenzeichen für die Abrechnung der Eigenbeteiligung. Die Ausstellung der Magnetkarte erfolgt erst auf Antrag beim: Landesamt für Gesundheit und Soziales III C 2 Postfach , Berlin Mit der Magnetkarte wird die Fahrt elektronisch erfasst und automatisch zur Abrechnung weitergeleitet. Der Nutzer erhält eine monatliche Auflistung der durchgeführten Fahrten, so dass er stets einen aktuellen Überblick hat. Deshalb ist darauf zu achten, dass die Magnetkarte vor Fahrtbeginn im Fahrzeug durch das Lesegerät gezogen wird. Nur so kann in Reklamationsfällen schnell geholfen werden. Eigenbeteiligung des SonderFahrDienstes Grundsätzlich muss jeder Nutzer eine Eigenbeteiligung entrichten. Ausgenommen von der Eigenbeteiligung sind Heimbewohner, die einen Barbetrag (Taschengeld) vom Sozialhilfeträger erhalten. Die Eigenbeteiligung beträgt monatlich pro Fahrt: Fahrt 2,05 Euro je Fahrt Fahrt 5,00 Euro je Fahrt ab der 17. Fahrt 10,00 Euro je Fahrt Die ermäßigte Eigenbeteiligung beträgt monatlich pro Fahrt: Fahrt 1,53 Euro je Fahrt Fahrt 3,50 Euro je Fahrt ab der 17. Fahrt 7,00 Euro je Fahrt 31

33 Nachteilausgleiche: Sonderfahrdienst Eine ermäßigte Eigenbeteiligung entrichten: Sozialhilfeempfänger (SGB XII), Empfänger der Grundsicherung (SGB XII), Empfänger von Leistungen nach SGB II ( Hartz IV ). HINWEIS: Eine reine Treppenhilfe zählt bei der Abrechnung der Eigenbeteiligung wie eine reguläre Fahrt. Sie ist in der Abrechnung besonders gekennzeichnet. Beförderungen bis zu 5 km über die Landesgrenze hinaus kosten zusätzlich 3,00 Euro pro Person. Für mehr als eine Begleitperson je Berechtigten kostet die Fahrt pro Person 2,00 Euro. Stornierungen von bestellten Fahrten am Fahrtag kosten 2,05 Euro Aufwandsentschädigung. Nutzer/innen, die ihre Rechnung über die Eigenbeteiligung auch nach der zweiten Mahnung nicht bezahlen, werden von der Nutzung des Fahrdienstes ausgeschlossen. Die Magnetkarte wird gesperrt. Dieser Ausschluss erfolgt für die Teilnahme am gesamten SonderFahrDienst (Beförderung und Taxikonto) bis zur Zahlung der rückständigen Beträge. Fahrtanmeldung Die Mobilitätszentrale SFD-Berlin bei der WBT ist für die Annahme und Absage von Fahrtwünschen, die Planung der Fahrrouten und den Fahrzeugeinsatz zuständig. Fahrtwünsche, Stornierungen, reine Treppenhilfe ohne eine vorangegangene oder nachfolgende Beförderung sowie Anfragen zu Zielen bis 5 km über die Stadtgrenze hinaus werden täglich, auch an Sonn- und Feiertagen, unter der Telefonnummer: , Fax entgegengenommen. Fahrtwünsche können auch per angemeldet werden: order@sfd-berlin.de (Bestellungen). Im Internet finden Sie die Mobilitätszentrale SFD-Berlin unter Wichtige Angaben bei der Fahrtanmeldung Für die Fahrtanmeldung bitte immer folgende Angaben bereithalten: Die Berechtigungsnummer der Magnetkarte. Genaue Abholadresse: Postleitzahl, Straße, Hausnummer. Eindeutige Angaben zum Treffpunkt. Besonders zu beachtende Situationen bei der Abholung bzw. Ankunft. Angaben zum Rollstuhl wie Größe, Gewicht, Falt- oder Elektrorollstuhl u.s.w. (Treppenhilfe). Rückrufmöglichkeit: eine aktuelle Telefonnummer, eine Handynummer, die vor Ort auch erreichbar ist oder ein anderer Ansprechpartner. Bei Treppenhilfe konkrete Anzahl der Stufen bzw. der Etagen. Bitte bei jeder Fahrtanmeldung prüfen, ob die Angaben richtig im System aufgenommen wurden. Fragen, Bemerkungen und Anregungen können per unter: info@sfd-berlin.de an den Betreiber gerichtet werden. 32

34 Nachteilausgleiche: Sonderfahrdienst Ilan Amith - Fotolia Beförderungsmittel für den Sonderfahrdienst Zur Beförderung stehen sogenannte Solobusse (mit einem Fahrer) und Doppelbusse (mit einem Fahrer und einem Beifahrer, vor allem zur Überwindung von Treppenstufen) zur Verfügung. Das Beförderungsmittel wird je nach den Erfordernissen der berechtigten Personen vom Betreiber eingesetzt. Taxikonto Sonderfahrdienstberechtigte, die aufgrund ihrer körperlichen Verfassung dazu in der Lage sind, können in Berlin jedes Taxi (mit Konzession) nutzen und über ein Taxikonto abrechnen. Die Taxirechnungen sind vom Berechtigten im Taxi zu begleichen (Vorkasse). HINWEIS: Bei der Aushändigung der Taxiquittung ist darauf zu achten, dass weder das Datum noch der zu zahlende Betrag verbessert, überschrieben oder mit verschiedenen Stiften quittiert wird, da diese sonst nicht anerkannt und erstattet werden können. Die Taxiquittungen können für einen Monat gesammelt zur Abrechnung an das: Landesamt für Gesundheit und Soziales III C 2 Sächsische Str. 28, Berlin (Postanschrift: Postfach , Berlin) gesandt werden. 33

35 Nachteilausgleiche: Sonderfahrdienst Für ein reibungsloses Abrechnungsverfahren ist es notwendig, beim erstmaligen Einreichen der Taxiquittungen die aktuelle Kontoverbindung anzugeben. Sofern eine reduzierte oder keine Eigenbeteiligung geltend gemacht wird, sind die entsprechenden Nachweise beizufügen. Später reicht die Angabe der Berechtigungsnummer. Nutzer/innen mit Eigenbeteiligung erhalten pro Monat für eingereichte Taxiquittungen nach Abzug der monatlichen Eigenbeteiligungspauschale von 40,00 Euro den Restbetrag als Zuschuss (maximal jedoch 110,00 Euro monatlich). Sozialhilfeempfänger, Empfänger der Grundsicherung nach dem SGB XII oder Empfänger von Leistungen nach SGB II Hartz IV (ermäßigte Eigenbeteiligung), erhalten für eingereichte Taxiquittungen nach Abzug einer Eigenbeteiligungspauschale in Höhe von 20,00 Euro monatlich einen Zuschuss bis zu 110,00 Euro monatlich. Nutzer/innen, die von einer Eigenbeteiligung befreit sind, erhalten für eingereichte Taxiquittungen einen monatlichen Zuschuss bis zu 110,00 Euro. Servicetelefon zum SonderFahrDienst: Montag bis Freitag von Uhr Fax Härtefonds beim Landesbeirat für Menschen mit Behinderung Nutzer/innen, die wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind die Eigenbeteiligung zu entrichten, können beim Landesbeirat für Menschen mit Behinderung (Härtefonds/ SonderFahrDienst) einen Zuschuss beantragen. Auch für Fahrten im Rahmen der Ausübung eines Ehrenamtes kann ein Antrag auf Erstattung der Eigenbeteiligung gestellt werden. In beiden Fällen muss jedoch zunächst die vom Versorgungsamt in Rechnung gestellte Eigenbeteiligung vollständig bezahlt werden, bevor die Härtefonds-Kommission des Landesbeirats einen Zuschuss bzw. eine Erstattung bewilligen kann. Hier steht Herr Steffen Petzerling LfB 2 zur Mobilitätsberatung und Klärung aller mit diesem Verfahren im Zusammenhang stehenden Anfragen und Problemen zur Verfügung. Er ist montags bis freitags von 9.00 bis Uhr erreichbar. Kontakt: Tel , Fax steffen.petzerling@sengs.berlin.de Postanschrift: Geschäftsstelle des Landesbeirats für Menschen mit Behinderung, Oranienstraße 106, Berlin 34

36 Nachteilausgleiche: Sonderfahrdienst Hinweise für die Benutzung des Sonderfahrdienstes Betriebszeit: Täglich von 5.00 Uhr morgens bis 1.00 Uhr nachts. Fahrtwunschannahme: Täglich von 7.00 bis Uhr sowie über Anrufbeantworter, Faxgerät und . Fahrten frühestens 14 Tage und spätestens zwei Tage vor dem eigentlichen Fahrtag anmelden. Fahrten zu kostenpflichtigen Veranstaltungen und zu Abreisen werden, wenn bekannt, vorrangig disponiert. Spontanfahrten bitte einen Tag davor nach 9.00 Uhr oder am Fahrtag selbst anmelden. Spontanfahrten können nur im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten realisiert werden. Notfallnummer nur wählen wenn 20 Minuten nach dem Abfahrttermin noch kein Fahrzeug gekommen ist wenn nachts bis 1:00 Uhr keine Beförderungsmöglichkeit mit dem ÖPNV besteht wenn am Fahrtag eine Beförderung kurzfristig storniert werden muss. Begleitung eine Begleitperson fährt kostenlos mit. Die Begleitung wird mit dem gleichen Abfahrts- und Zielort wie der Berechtigte befördert. Eine Begleitperson mit Rollstuhl muss für die Fahrt ebenfalls angemeldet sein, sonst besteht kein Anspruch auf Beförderung dieser Begleitperson. Eigenbeteiligung und Rechnungslegung. Eine Ermäßigung oder Befreiung von der Eigenbeteiligung kann erst ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs berücksichtigt werden. Eine rückwirkende Berücksichtigung ist nicht möglich. Heimbewohner mit Taschengeld sind von der Eigenbeteiligung befreit. Nicht befreit sind sie von weiteren Kosten wie z.b. Stornogebühren oder Kosten für mehr als eine Begleitperson. Erstattung aus dem Taxikonto. Quittungen für die Erstattung von Fahrtkosten mit dem Taxi müssen folgende Angaben enthalten: das Taxiunternehmen den Fahrtag die Fahrkosten in einer eindeutigen Zahl. Ist das Datum oder der zu zahlende Betrag auf der Quittung verbessert oder überschrieben, wird die Quittung nicht anerkannt. Quittungen zur Erstattung bitte im Original innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des zu berechnenden Monats beim LAGeSo einreichen. Treppenhilfe. Für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 gibt es modellhaft eine reine Treppenhilfe (ohne vorangegangene oder nachfolgende Beförderung). Hierfür wird die gleiche Eigenbeteiligung berechnet wie bei der Beförderung mit den Fahrzeugen des Sonderfahrdienstes. Ausschluss von der Nutzung. Nutzerinnen und Nutzer können von der Nutzung des Fahrdienstes ausgeschlossen werden, wenn: die Eigenbeteiligung nach der zweiten Mahnung nicht bezahlt ist. Der Ausschluss erfolgt bis zur vollständigen Zahlung der offenen Beträge. die Durchführung des Fahrdienstes schuldhaft und nachhaltig gestört wird der Fahrdienst missbräuchlich in Anspruch genommen wird sie sich selbst oder andere bei der Beförderung gefährden ansteckende Krankheiten z.b. nach dem Infektionsschutzgesetz vorliegen 35

37 Nachteilausgleiche: Kraftfahrzeug Kraftfahrzeug Seit März 2014 ist die Zollverwaltung für die Kfz-Steuer zuständig. Kraftfahrzeugsteuer Steuerbefreiung und Steuerermäßigung nach 3a Abs. 2 KraftStG sind nur jeweils für ein Fahrzeug möglich. Sie müssen vom schwerbehinderten Halter des Fahrzeugs beantragt werden. Sie entfallen, wenn das Fahrzeug zu Fahrten genutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder Haushaltsführung des Halters stehen. Kfz-Steuerbefreiung Erforderliche Unterlagen: Zweifarbiger Schwerbehindertenausweis (grün-orange) mit den Merkzeichen ag, H oder Bl auf der Rückseite Schwerbehinderte Menschen mit diesen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. HINWEISE: Kfz-Steuerbefreiung ist nur für ein Fahrzeug möglich! Das Fahrzeug muss auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein ( 3 a Kraftfahrzeugsteuergesetz). Für die Vorlage bei der Kfz-Steuerstelle wird nur der Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen benötigt. Fahrten mit diesem Fahrzeug müssen im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der schwerbehinderten Person stehen. Rechtsgrundlage: 7 KraftStDV Die Vergünstigungen nach 3a des Gesetzes sind, wenn der Fahrzeugschein noch nicht ausgehändigt ist, von der Zulassungsbehörde, in allen anderen Fällen von der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde auf dem Fahrzeugschein zu vermerken. Kfz-Steuerermäßigung Erforderliche Unterlagen: Zweifarbiger Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G oder Gl und das Beiblatt ohne Wertmarke Schwerbehinderte Menschen mit diesen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis können eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Höhe von 50 v. H. des Steuersatzes erhalten ( 3 a Kraftfahrzeugsteuergesetz). Die Kfz- Steuerermäßigung ist nur möglich, wenn keine Vergünstigung bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs in Anspruch genommen wird. 36

38 Nachteilausgleiche: Kraftfahrzeug HINWEISE: Kfz-Steuerermäßigung ist nur für ein Fahrzeug möglich! Das Fahrzeug muss auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein ( 3 a Kraftfahrzeugsteuergesetz). Für die Vorlage bei der Kfz-Steuerstelle wird ein Beiblatt ohne Wertmarke vom Versorgungsamt ausgestellt. Dieses Beiblatt wird von der Steuerstelle zurückgegeben. Es muss für zukünftige Autosteuer-Anmeldungen aufbewahrt werden. Der Verlust des Beiblattes muss dem Versorgungsamt schriftlich mitgeteilt werden. Dann wird ein Ersatz ausgestellt. Der Wechsel von Kfz-Steuerermäßigung zur vergünstigten Nutzung des Personennahverkehrs ist möglich. Das Beiblatt ohne Wertmarke muss dann mit dem Lösch-Vermerk der Steuerstelle dem Versorgungsamt zurückgegeben werden. Der Wechsel von vergünstigter Nutzung des Personennahverkehrs zur Kfz-Steuerermäßigung ist möglich. Das Beiblatt mit Wertmarke muss dem Versorgungsamt zurückgegeben werden. Bei Neuzulassung bzw. Umschreibung eines Kfz kann der Antrag direkt bei der Kfz-Zulassungsbehörde gestellt werden. Diese hat die von der Zollverwaltung zur Verfügung gestellten Formulare Antrag auf Steuerbefreiung vorrätig und vermerkt auf der Zulassungsbescheinigung die Steuerbefreiung. Der Antrag wird auf dem Postweg zur Zollverwaltung geschickt. Die Zollverwaltung versendet den Steuerbescheid. Der Antrag für ein bereits zugelassenes Kfz läuft über die Zollverwaltung. Der Kunde muss den Antrag beim Zollamt stellen. Das Zollamt vermerkt auf der Zulassungsbescheinigung die Steuerbefreiung. Der Kunde muss zwangsläufig zum Zollamt. Bei der persönlichen Antragstellung sind folgende Dokumente vorzulegen: Schwerbehindertenausweis Beiblatt ohne Wertmarke Zulassungsbescheinigung Teil I Bei der Antragstellung auf postalischem Wege sind neben dem Antrag vorzulegen: Schwerbehindertenausweis (Kopie ist ausreichend) Beiblatt ohne Wertmarke (im Original) Zulassungsbescheinigung Teil I im Original, wenn Steuervergünstigung dort noch nicht vermerkt wurde Zulassungsbescheinigung Teil I in Kopie, wenn Steuervergünstigung bereits durch die Zulassungsbehörde vermerkt wurde 37

39 Nachteilausgleiche: Kraftfahrzeug Bei Fragen zur Kraftfahrzeugsteuer wenden Sie sich bitte an die Zentrale Auskunft: Informations- und Wissensmanagement Zoll Tel / info.kraftst@zoll.de Anfragen per Post zu einem konkreten KFZ-Steuerfall richten Sie bitte an: Hauptzollamt Frankfurt/Oder Sachgebiet B Kraftfahrzeugsteuer Postfach 1284, Frankfurt (Oder) Für den persönlichen Kontakt stehen folgende Zolldienststellen mit Zahlstelle zur Verfügung: Zollamt Marzahn (Zugang nicht barrierefrei) Hellersdorfer Weg 35, Berlin, Tel , Fax Mo/Di/Mi Uhr, Do Uhr, Fr Uhr Zollamt Dreilinden (Zugang barrierefrei) Potsdamer Chaussee 62, Berlin, Tel , Fax Mo/Di/Mi Uhr, Do Uhr, Fr Uhr Informationen zu weiteren Kontaktstellen des Zolls finden Sie auf den Internetseiten: Ausnahmen von den Verkehrsverboten der neuen Umweltzonen Die seit Januar 2008 eingeführte Umweltzone zur Verminderung von gesundheitsgefährdenden Schadstoffkonzentrationen und einer dauerhaften Entlastung der Berliner Luft führt dazu, dass Fahrzeuge mit besonders hohen Emissionen nur außerhalb dieser Zone fahren dürfen. Schwerbehinderte Menschen mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen ag (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos) oder Bl (blind) werden generell von dieser Maßnahme ausgenommen und dürfen ohne Plakette bzw. unabhängig von der Plakettenfarbe in der Umweltzone fahren. Bei fließendem Verkehr muss bei einer Kontrolle der Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden, im ruhenden Verkehr erfolgt der Nachweis durch den blauen EU-Parkausweis, der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden muss. Den Parkausweis können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde ihres Wohnbezirkes beantragen (siehe auch Parkerleichterungen). Diesen Parkausweis erhalten jedoch nur Schwerbehinderte mit den Merkzeichen ag und Bl. 38

40 Nachteilausgleiche: Kraftfahrzeug Für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen H ohne Berechtigung für den EU-Parkausweis wird deshalb von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt auf Antrag ein Nachweis für die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht ausgestellt. Dieser Nachweis gilt jedoch nur in Berlin und ist nur bei Fahrten mit der schwerbehinderten Person oder Leerfahrten im Zusammenhang mit Hol- bzw. Bringefahrten gültig und muss ebenfalls beim Parken hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden. Antragsformulare für diesen Nachweis erhalten Sie von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt oder im KundenCenter des Versorgungsamtes. Den Antrag richten Sie an die: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt IX C 68 Brückenstraße 6, Berlin, Tel , Fax fredy.jarnott@senstadtum.berlin.de Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei privater Nutzung des Fahrzeugs eine Einzelausnahmegenehmigung gegen Gebühr für Ausweisinhaber mit dem Merkzeichen G oder Besitzer eines blauen EU-Parkausweises für Gleichgestellte erteilt werden. Folgende Voraussetzungen müssen dabei gleichzeitig erfüllt sein: Das Fahrzeug wurde erstmals vor dem 1. März 2007 auf den Antragsteller zugelassen. Ein Ersatz des Fahrzeuges durch ein geeignetes Fahrzeug ist wirtschaftlich nicht vertretbar. Diese Voraussetzungen müssen bei der Beantragung (gebührenpflichtige Einzelausnahme) der Straßenverkehrsbehörde beim Bezirksamt nachgewiesen werden. Genaue Informationen erhalten Sie bei den Straßenverkehrsbehörden. Den Antrag auf Ausnahmegenehmigung können Sie sich auch im Internet runterladen: service ( Formular-Center Bereich Verkehr) Genauere Informationen über Einzelausnahmen und Anträge unter: umweltzone_einzelausnahmen.shtml Weitere Informationen über die Umweltzone erhalten Sie unter: ( Umweltzone) 39

41 Nachteilausgleiche: Kraftfahrzeug Haftpflicht-Versicherung für elektrisch betriebene Rollstühle Wegen ihrer geringen Geschwindigkeit (bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit) unterliegen elektrisch betriebene Rollstühle nicht der Versicherungspflicht, da sie nach der Straßenverkehrsordnung nicht als Fahrzeug definiert werden. Hierzu zählen maschinell angetriebene Rollstühle mit nur einem Sitzplatz und einem Höchstgewicht im fahrtauglichen Zustand von 40 kg. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft GDV hat den dort organisierten Versicherungen empfohlen, elektrisch betriebene Rollstühle dann prämienfrei zu versichern, wenn der behinderte Mensch bei der jeweiligen Versicherung schon eine Privathaftpflichtversicherung hat. Weitere Auskünfte erhalten Sie von Ihrer Versicherung. Parkerleichterungen 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) Blauer EU-Parkausweis Ein blauer EU-Parkausweis kann für Personen mit einer anerkannten außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen ag ) oder Blindheit (Merkzeichen Bl ) sowie Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen von der zustän digen Straßenverkehrsbehörde im Bezirksamt auf Antrag ausgestellt werden ( 46 Straßenverkehrsordnung). Mit dem blauen EU-Parkausweis wird im Gebiet der Bundesrepublik gestattet: auf den mit Zusatzschild Rollstuhlfahrersymbol besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sog. Behindertenparkplätzen) zu parken. bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist. im Bereich eines Zonenhalteverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten. an Stellen, an denen das Parken durch Zeichen 314 und 315 StVO erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken. eine längere Parkzeit für bestimmte Haltverbotsstrecken zu nutzen. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben. in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken. auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken. 40

42 Nachteilausgleiche: Kraftfahrzeug an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken. in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekenn zeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern. In Berlin wird zusätzlich gestattet: In Bereichen, in denen das absolute Haltverbot mit Zusatzzeichen Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken. Generell gilt: Die Parkerleichterungen dürfen nur in Anspruch genommen werden, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Beim Parken in eingeschränktem Haltverbot, im Bereich des Zonen haltverbots, wenn durch Zusatzzeichen das Parken nicht zugelassen ist, auf Bewohnerparkplätzen und in Berlin im absoluten Haltverbot mit Zusatzzeichen Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung auf einer Parkscheibe nachzuweisen. Zeitliche Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, gelten nicht für Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt wenn nicht anders angegeben 24 Stunden. Diese Ausnahmegenehmigung gilt nur für Kraftfahrzeuge. Der genannte Personenkreis kann diese Ausnahmegenehmigung auch ohne Führerschein erhalten. Aus der Ausnahmegenehmigung geht hervor, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit ist. Die Befreiung ist also nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, sondern an die mitfahrende schwerbehinderte Person. 41

43 Nachteilausgleiche: Kraftfahrzeug Die Berechtigung zum Parken ist nur durch den blauen EU-Parkausweis, der gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe zu legen ist, nachzuweisen. Es reicht nicht aus, den Schwerbehindertenausweis oder einen Aufkleber mit Rollstuhl-Symbol in die Scheibe seines Kraftfahrzeugs zu legen. Diese Parkerleichterungen gelten mit Ausnahme der berlinspezifischen Regelungen im ganzen Bundesgebiet. Außerdem gilt dieser Nachweis auch in allen anderen europäischen Ländern für die dort bestehenden Parkerleichterungen. Der Parkausweis muss mit einem Lichtbild im Passbildformat und der eigenhändigen Unterschrift des Berechtigten versehen sein. Näheres erfahren sie bei der Straßenverkehrsbehörde Ihres Bezirksamtes. Die erforderlichen Antragsformulare können schriftlich oder telefonisch angefordert werden. Sonderregelung zu Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter (Gleichstellung) Es gibt für Personen mit besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine bundesweit gültige Sonderregelung zur Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen zu erlangen. Dies gilt nur bei Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) oder den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 wegen Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane oder Morbus-Crohn bzw. Colitis-Ulcerosa mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 wegen dieser Erkrankung oder doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 und Auswirkungen auf die Gehfähigkeit 42

44 Nachteilausgleiche: Kraftfahrzeug Der Antrag auf diese Ausnahmegenehmigung ist ausschließlich bei der Straßenverkehrsbehörde des Bezirkes zu stellen. Die versorgungsärztliche Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen wird vom Versorgungsamt im Rahmen der Amtshilfe durchgeführt. Nachfragen können vom Versorgungsamt jedoch nicht beantwortet werden, da die Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung ausschließlich beim Bezirksamt Straßenverkehrsbehörde getroffen wird. Schwerbehinderte, bei denen eine Erst- oder Neufeststellung ab dem 1. Oktober 2001 erfolgte, erhalten im positiven Fall neben dem üblichen Bescheid vom Versorgungsamt automatisch eine Zusatzbescheinigung für die Gleichstellung zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde. Dem Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde auf Ausnahmegenehmigung ist diese Bescheinigung und der aktuelle Schwerbehindertenausweis vorzulegen. Ohne existierende Gleichstellungsbescheinigung werden Anträge bei der Straßenverkehrsbehörde gebührenpflichtig abgelehnt. Mit einem orangefarbenen Parkausweis darf bundesweit generell nicht auf Sonderparkplätzen für schwerbehinderte Menschen geparkt werden. In Berlin und Brandenburg ist es jedoch aufgrund einer Sondervereinbarung dieser Bundesländer weiterhin möglich mit den Parkausweisen (blau oder orange) auf diesen Plätzen zu parken. Die Einrichtung eines personenbezogenen Stellplatzes - wie nachstehend beschrieben ist hier nicht eingeschlossen, da hier nur die Voraussetzungen des 45 der StVO zählen (Merkzeichen ag oder Bl im Schwerbehindertenausweis). 43

45 Nachteilausgleiche: Kraftfahrzeug Parkplatzreservierung für Inhaber des blauen EU-Parkausweises ( 45 StVO) Unter bestimmten Voraussetzungen (Merkzeichen ag oder Bl im Schwerbehindertenausweis oder Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen) kann ein besonders gekennzeichneter personenbezogener Stellplatz ( 45 Straßenverkehrsordnung) in unmittelbarer Nähe der Wohnung und/oder der Arbeitsstätte des Berechtigten im öffentlichen Verkehrsraum reserviert werden. Eine solche Regelung ist jedoch nur möglich bei Parkraummangel und wenn sich ein Kraftfahrzeug im Haushalt des Antragstellers befindet und kein genügender Parkraum (Garage, Mieterparkplatz usw.) in zumutbarer Entfernung vorhanden ist. Der Antrag ist bei der Straßenverkehrsbehörde des Bezirksamtes des Hauptwohnsitzes zu stellen. Personenbezogene Stellplätze auf Mieter- oder Privatparkplätzen sind auch dort (Wohnungsbaugesellschaft, Privatvermieter o. a.) zu beantragen. Hier können die notwendigen Voraussetzungen verschieden sein und unterliegen nicht den o.g. Vorschriften. Parkerleichterungen bei bestimmten Behinderungen Kleinwüchsigen Menschen (bis maximal 1,39 m) kann erlaubt werden an Parkuhren/Parkschein-Automaten gebührenfrei zu parken. Gleiches gilt für Menschen mit Verlust oder sehr starker Beeinträchtigung beider Hände. Zudem kann ihnen erlaubt werden, im Zonenhalteverbot oder auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Parkscheibe zu parken. Nähere Auskünfte und die erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt die Straßenverkehrsbehörde beim zuständigen Bezirksamt. Befreiung von der Gurtanlegepflicht und/oder der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes Aus gesundheitlichen Gründen kann eine Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Pflicht zur Anlegung eines Sicherheitsgurtes und/oder zum Tragen des Schutzhelmes nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung durch die Straßenverkehrsbehörde des für den Wohnort zuständigen Bezirksamtes erteilt werden. Personen können sich von der Gurtanlegepflicht befreien lassen, wenn: das Anlegen des Gurtes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt. 44

46 Nachteilausgleiche: Kraftfahrzeug Die Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des fachärztlichen Befundes von der Gurtanlegepflicht oder vom Tragen eines Schutzhelmes befreit werden muss. Die Diagnose muss in der Bescheinigung nicht genannt werden. Die Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich und befristet zu erteilen. Soweit aus der fachärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht, ist die Ausnahmegenehmigung in der Regel auf ein Jahr zu befristen. Dort, wo es sich um einen attestierten nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt, ist eine unbefristete Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Die Erteilung von Helm- und Gurtbefreiungen ist für schwerbehinderte Menschen ab einem Grad von 50 kostenfrei. Für alle anderen Betroffenen entstehen Gebühren von jeweils 30 Euro pro Ausnahmegenehmigung. Führerschein Auch Menschen mit Behinderung sind nicht von der Möglichkeit ausgeschlossen, einen Führerschein zu machen. Es müssen allerdings einige Dinge beachtet werden. Wenden Sie sich möglichst noch vor der Beantragung der Fahrerlaubnis bei der Straßenverkehrsbehörde an eine Fahrschule Ihrer Wahl. Fahrschulen mit Erfahrung in der Ausbildung von Menschen mit Behinderung können Ihnen wertvolle Unterstützung bei der Bewältigung der behördlichen Beantragung und bei eventuellen Begutachtungen geben, so dass Sie unnötige Wege und damit auch Kosten sparen. Dort ist man auch in der Lage, Termine für technische Gutachten für Sie zu organisieren. Auskünfte darüber erteilt der Fahrlehrerverband Berlin e.v. Alboinstr. 56, Berlin, Tel , Fax ( Behindertenausbildung) Unter bestimmten Voraussetzungen (Merkzeichen ag ) sind die Kosten des Führerscheines als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung absetzbar. Wenn Sie bereits einen Führerschein haben und als Autofahrer eine körperliche Behinderung bekommen oder sich eine bestehende Behinderung massiv verschlechtert, sollten Sie dies zur eigenen und zur Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer der Fahrerlaubnisbehörde melden. 45

47 Nachteilausgleiche: Steuerrecht Steuerrecht Einkommensteuer Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte Menschen anstelle einer Steuerermäßigung nach 33 EStG (Außergewöhnliche Belastungen) einen Pauschbetrag geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag / 33b EStG). Die Pauschbeträge erhalten 1. Personen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist; 2. Personen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch (nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung) auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat (Zusatz im Bescheid des Versorgungsamtes) oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht. Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von 25 und ,- Euro von 35 und ,- Euro von 45 und ,- Euro von 55 und ,- Euro von 65 und ,- Euro von 75 und ,- Euro von 85 und ,- Euro von 95 und ,- Euro Für Personen, die infolge ihrer Behinderung so hilflos sind, dass sie für eine Reihe von häufig regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauernd fremder Hilfe bedürfen (Merkzeichen H), für Blinde (Merkzeichen Bl) und Personen mit der Einstufung in die Pflegestufe III erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700,- Euro. Der erhöhte Pauschbetrag kann auch für Kinder mit Behinderung gewährt werden. 46

48 Nachteilausgleiche: Steuerrecht Kautz15 - Fotolia Behinderten-Pauschbetrag für Kinder mit Behinderung Der dem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag kann übertragen werden, wenn ihn das Kind selbst nicht in Anspruch nimmt. Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern hin ist eine andere Aufteilung möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige Anspruch auf die Kinderfreibeträge oder das Kindergeld hat. Auf Grund der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch persönliche Pflege einer ständig hilflosen Person (Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis oder Einstufung in die Pflegestufe III) entstehen, kann dieser an Stelle einer Steuerermäßigung einen Pflege- Pauschbetrag von 924,00 Euro (Pflegepauschbetrag/ 33b Absatz 6 EStG) im Kalenderjahr geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen selbst durchführt und dafür keine Einnahmen erhält. Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag auf die Zahl der anspruchsberechtigten Pflegepersonen aufgeteilt. Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige zu erbringen. Dies geschieht durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides der zuständigen Behörde. Weitere Auskünfte erteilt das Finanzamt. 47

49 Nachteilausgleiche: Steuerrecht Außergewöhnliche Belastungen Zusätzlich zum Pauschbetrag können z. B. Krankheitskosten (Arztkosten/ Arzneimittel), Kuren, bestimmte Kfz-Kosten, Kosten für Begleitpersonen und Mehraufwendungen für die notwendige behindertengerechte Gestaltung des individuellen Wohnumfelds als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art ( 33 EStG) geltend gemacht werden. Die mit dem Behinderten-Pauschbetrag zusammenhängenden Aufwendungen (siehe S. 47) können bei Ausübung des Wahlrechts und Verzicht auf diesen ebenfalls als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art berücksichtigt werden. Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt oder für die Heim- oder Pflegeunterbringung Für diese Aufwendungen konnten bis 2008 Freibeträge ( 33a Abs. 3 EStG) steuerlich geltend gemacht werden. Ab 2009 kann die Steuerermäßigung nach Maßgabe der einheitlichen Förderung des 35a Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden. Hierunter fallen Aufwendungen für bestimmte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von bestimmten haushaltsnahen Dienstleistungen. Diese Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für Pflege- und- Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen. Dafür müssen Kosten für Dienstleistungen enthalten sein, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Berücksichtigungsfähige Aufwendungen im Rahmen des 35a EStG mindern die tarifliche Einkommensteuer. Geltendmachen von zusätzlichen Aufwendungen Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mindestens 70 und Merkzeichen G im Ausweis können auch Kfz-Aufwendungen für behinderungsbedingte Fahrten im angemessenen Umfang als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Als angemessen wird im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu km jährlich unter Berücksichtigung eines Kilometersatzes von 0,30 Euro angesehen. 48

50 Nachteilausgleiche: Steuerrecht Bei behinderten Menschen mit den Merkzeichen ag oder Bl oder H (auch Pflegestufe III) können Kfz-Aufwendungen sowohl für behinderungsbedingte unvermeidbare Fahrten als auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten in angemessenem Umfang eine außergewöhnliche Belastung sein. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Gesamtfahrleistung für behinderungsbedingte unvermeidbare und andere Fahrten von mehr als km jährlich ist in der Regel nicht angemessen. Ein höherer Aufwand als 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer kann nicht berücksichtigt werden. Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren Die frühere (Papier-) Lohnsteuerkarte wird durch ein elektronisches Lohnsteuerabzugsverfahren ersetzt. Der Arbeitgeber erhält die für den Lohnsteuerabzug benötigten Daten seiner Arbeitnehmer direkt bei der Finanzverwaltung durch elektronischen Abruf. Diese Daten werden in der ELStAM- Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern zentral verwaltet. ELStAM steht dabei für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Ab dem Jahr 2011 wurden deshalb keine neuen Lohnsteuerkarten mehr gedruckt bzw. ausgegeben. Die ELSTAM-Datenbank steht seit vollumfänglich zur Verfügung. Auf besonderen Antrag kann auch weiterhin beim zuständigen Finanzamt der Behinderten-Pauschbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal bescheinigt werden. Dadurch ist in Abhängigkeit von der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises im laufenden Jahr und in zukünftigen Jahren der Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber niedriger. Es ist auch möglich, den Behinderten-Pauschbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal beim Ehegatten bescheinigen zu lassen. Die Steuerpflichtigen sollten besonders darauf achten, dass bereits in der Vergangenheit bescheinigte Behinderten- Pauschbeträge in den aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen enthalten sind. Ggf. muss ein neuer Antrag gestellt werden. 49

51 Nachteilausgleiche: Steuerrecht Werbungskosten bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, und/oder Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen G ), die tatsächlichen Aufwendungen anstelle der Entfernungspauschale ansetzen. Bei Kraftfahrzeugen gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen insbesondere Absetzungen für Abnutzung (Abschreibung), Betriebsstoff (Öl, Benzin), Reifen, laufende Reparaturen und Pflege, Garagenmiete, Versicherung, Kfz-Steuer und Beiträge zu einem Automobilclub. Die Aufwendungen müssen nachgewiesen werden. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen können für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ohne Einzelnachweis die Kilometersätze für Reisekosten von: 0,30 Euro für Pkw oder 0,13 Euro für Motorrad oder Motorroller oder 0,08 Euro für Moped oder Mofa oder 0,05 Euro für Fahrrad für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten ansetzen. Wer im eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug arbeitstäglich einmal von einem Dritten zur Arbeitsstätte gefahren und nach Beendigung der Arbeitszeit von dort abgeholt wird, kann auch die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, die ihm durch die Abund Anfahrt des Fahrers die sogenannten Leerfahrten entstehen. Diese Grundsätze sind auf alle behinderten Personen im Sinne des 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz anzuwenden, die keine gültige Fahrerlaubnis besitzen oder aus behinderungsbedingten Gründen nicht selbst fahren können. Andere Steuergesetze Der Gesetzgeber gewährt schwerbehinderten Menschen auch im übrigen Steuerrecht Nachteilsausgleiche, die unter anderem vom Grad der Behinderung und/oder eingetragenen Merkzeichen abhängig sind. Zu allen Einzelheiten hierzu gibt ausschließlich das Finanzamt Auskünfte. 50

52 Nachteilausgleiche: Wohnen Wohnen Heime Das Heimangebot kann von Menschen mit Behinderung in Anspruch genommen werden, die eine rund-um-die- Uhr-Unterstützung benötigen. Eine Heimbetreuung kann auch in Außenwohngruppen stattfinden, die rechtlich und organisatorisch einem Heim (als Mutterhaus) zugeordnet sind. Invalidensiedlung LAGeSo Wohngemeinschaften In Wohngemeinschaften findet die Unterstützung primär in den Nachmittags- und frühen Abendstunden statt, je nach Leistungstyp an fünf oder sieben Tagen in der Woche. In Wohngemeinschaften wird in der Regel keine Nachtwache oder Nachtbereitschaft angeboten. Betreutes Einzelwohnen Das betreute Einzelwohnen ist für Personen geeignet, die selbstständig leben können und auch für diejenigen, für die das Leben in einer Wohngemeinschaft nicht zweckdienlich ist und/oder die alleine leben möchten. Die Unterstützung im betreuten Einzelwohnen findet in der Regel nicht täglich statt. Es gibt je nach Stundenumfang 2 bis 4 Termine pro Woche. Herbergen Herbergen bieten wie Heime eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Der Aufenthalt ist in der Regel auf maximal drei Monate begrenzt. Herbergsplätze werden in Anspruch genommen, wenn Angehörige vorübergehend die Betreuung nicht sicherstellen können (Urlaub, Krankheit usw.) Die Beratungs- und Vermittlungsstelle unterstützter Wohnformen für Menschen mit Behinderung Lotse Berlin ist unter der Telefonnummer erreichbar. Telefonische Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch Uhr, Donnerstag Uhr, Freitag Uhr In dieser Zeit kann ein Termin zur persönlichen Beratung vereinbart werden. Darüber hinaus sind die bezirklichen Sozialämter und Bürgerämter in den üblichen Geschäftszeiten ansprechbar. Menschen mit Behinderung, die in ihrer eigenen Wohnung leben und dort von Einzelfallhelfern oder Sozialstationen betreut bzw. gepflegt werden, gehören nicht zu den hier beschriebenen betreuten Wohnformen. 51

53 Nachteilausgleiche: Wohnen Wohnungen für Rollstuhlbenutzer Rollstuhlgerechte Wohnungen sind hinsichtlich der Ausstattung im Küchenund Sanitärbereich und des stufenlosen Zugangs gesondert konzipierte Wohnungen. Der Wohnungsbestand in Berlin umfasst rollstuhlgerechte Sozialwohnungen. Für die Anmietung einer im sozialen Wohnungsbau geförderten rollstuhlgerechten Wohnung ist grundsätzlich ein Wohnberechtigungsschein (WBS) für den besonderen Personenkreis Rollstuhlbenutzer notwendig. Der WBS ist beim bezirklichen Wohnungsamt zu beantragen. Sie können im Internet unter (Rollstuhlgerechte Wohnungen in Berlin/mit Suchfunktion) Wohnungen in allen Berliner Bezirken finden. Interessieren Sie sich für eine angebotene Wohnung, dann wenden Sie sich bitte direkt an das dort angegebene Wohnungsunternehmen. Sollten Sie keinen Internet-Anschluss haben, so steht Ihnen unser Kunden- Center im Versorgungsamt für Auskünfte zur Verfügung, Tel Auch die Behindertenberatungsstellen der Bezirke sind Ansprechpartner für die Suche nach geeignetem Wohnraum. Des weiteren besteht eine Kooperation mit dem Projekt Mobidat barrierefrei leben in Berlin von Albatros e.v. Mobidat bietet über eine Internetpräsenz barrierefreie Wohnungen an, die auch für Rollstuhlbenutzer geeignet sind. Kontakt erhalten Sie auch über das ServiceTel Sondervorschriften im Wohngeldgesetz ( 17 WoGG) Wohngeld wird als Zuschuss (Miet- oder Lastenzuschuss) zu den Aufwendungen für Wohnraum gezahlt. Die Bewilligung ist abhängig von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, von der Höhe des Haushaltsgesamteinkommens und von der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Das Wohngeld richtet sich nach dem Wohngeldgesetz. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Jahresgesamteinkommens erhalten Personen einen jährlichen Freibetrag von: 1.500,- Euro, wenn sie schwerbehindert sind mit einem GdB von 100 oder einem GdB von wenigstens 80 und häuslicher Pflegebedürftigkeit im Sinne des 14 SGB XI oder von 1.200,- Euro, wenn sie schwerbehindert mit einem GdB unter 80 und häuslich pflegebedürftig ( 14 SGB XI) sind. 52

54 Nachteilausgleiche: Wohnen Einkommensgrenze nach dem Wohnraumförderungsgesetz ( 24 WoFG) Nach dem WoFG geförderte Mietwohnungen dürfen nur an Haushalte vermietet werden, bei denen das Jahreseinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze ergibt sich aus der Zahl aller Personen, die auf Dauer in der Wohnung leben. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Jahresgesamteinkommens erhalten Personen einen jährlichen Freibetrag: von 4.500,- Euro, die schwerbehindert mit einem GdB von 100 oder wenigstens 80 und häuslich pflegebedürftig sind oder von 2.100,- Euro mit einen GdB von unter 80, aber wenigstens 50 und zusätzlicher häuslicher Pflegebedürftigkeit. Besonderer Wohnbedarf Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Wohnberechtigungsschein mit anerkanntem besonderen Wohnbedarf, wenn die derzeitigen Wohnverhältnisse wegen der festgestellten Behinderungen für sie objektiv ungeeignet sind. Über die Anerkennung des besonderen Wohnbedarfs wird mit der Bearbeitung des Antrages auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines entschieden. Die Schwerbehinderung muss dem Wohnungsamt mit dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes und dem Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden. Hat das Wohnungsamt Zweifel, ob die derzeitigen Wohnverhältnisse für den schwerbehinderten Menschen geeignet sind, holt es eine gutachterliche Stellungnahme beim Ärztlichen Dienst des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin ein. Darüber hinaus bekommen Antragstellerinnen und Antragsteller, die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II sowie Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII sind, den besonderen Wohnbedarf anerkannt, sofern eine konkrete Aufforderung zum Umzug in eine angemessene Wohnung durch die zuständige Stelle vorliegt. Anträge auf einen Wohnberechtigungsschein sind beim Wohnungsamt im Amt für Bürgerdienste des für den derzeitigen Wohnsitz zuständigen Bezirksamtes zu stellen. Dort werden auch alle weiteren Fragen zu diesem Themenbereich beantwortet. 53

55 Nachteilausgleiche: Kommunikation und Medien 54 Kommunikation und Medien Postversand für Blinde Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Briefdienst bzw. Frachtdienst/Inland der Deutschen Post AG. Informationsmaterial erhalten sie in jeder Postfiliale. Als Blindensendungen können entgeltfrei versandt werden: Schriftstücke in Blindenschrift (Braille) für Blinde bestimmte Tonaufzeichnungen oder sonstige Magnetdatenträger, deren Absender oder Empfänger eine amtlich anerkannte Blindenanstalt ist oder in deren Auftrag der Versand erfolgt Papiere für die Aufnahme von Blindenschrift, wenn sie von einer anerkannten Blindenanstalt an Blinde versandt werden. Blindensendungen müssen grundsätzlich mit einer offenen Umhüllung versehen sein und oberhalb der Anschrift die Bezeichnung Blindensendung tragen. Bei einem Versand mit zusätzlichen Briefleistungen (z.b. per Einschreiben) muss nur diese Gebühr bezahlt werden. Genaue Auskünfte zu Maß und Gewicht können unter der Service-Telefonnummer eingeholt werden. Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht ab Schwer Sehbehinderte/Blinde und Hörgeschädigte, denen eine ausreichende Verständigung auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, sowie schwerbehinderte Menschen, die wegen ihrer Behinderung an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (Merkzeichen RF im Ausweis), können auf Antrag eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages erhalten. Der Antrag ist an ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, in Köln zu stellen. Weitere Informationen unter bzw. unter (kostenpflichtig). Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis werden auf Antrag vom Versorgungsamt festgestellt. Die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen: Blinde (Merkzeichen Bl ) oder sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 von Hundert allein wegen der Sehbehinderung, hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (Merkzeichen Gl ), behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 80 von Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.

56 Nachteilausgleiche: Kommunikation und Medien Befreiung des Rundfunkbeitrages aus gesundheitlichen Gründen erhalten: taubblinde Menschen (Merkzeichen Gl und Bl im Schwerbehindertenausweis) Sonderfürsorgeberechtigte nach 27e oder des Bundesversorgungsgesetzes Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können auch Empfänger von Hilfe zur Pflege nach SGB XII, Pflegegeld nach landesrechtlichen Vorschriften, Empfänger von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz und Empfänger von Blindenhilfe nach 72 SGB XII beantragen. Eine Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrages kann auch aus sozialen Gründen beantragt werden. Wer zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung, BAföG oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach 27a oder 27d BVG bezieht, kann mit dem Nachweis der betreffenden Behörde die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Detaillierte Informationen dazu gibt es unter Was ist jetzt zu tun? Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt, mit der Bescheinigung des Versorgungsamtes an die auf dem Formular angegebene Anschrift gesandt werden. Eine Ermäßigung oder Befreiung kann rückwirkend ab dem Datum der Feststellung bewilligt werden, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Bescheidersteilung des Versorgungsamtes eingegangen ist. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate ein, erfolgt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags. Wo gibt es den Antrag? Antragsformulare gibt es im Internet unter oder unter der Hotline (Anrufe aus dem Inland kostenfrei) sowie bei den jeweiligen leistungsgewährenden Behörden bzw. Bürgerämtern. LAGeSo Vergünstigungen beim Telefonieren Verschiedene Telefongesellschaften bieten Spezialtarife für schwerbehinderte Menschen an. Die Voraussetzungen sind unterschiedlich (z. B. Merkzeichen RF, Höhe des GdB). Die verschiedenen Telefonanbieter erteilen Auskünfte über mögliche Sonderkonditionen für schwerbehinderte Menschen. 55

57 Nachteilausgleiche: Junge Menschen Junge Menschen Soziale Eingliederung durch finanzielle und sonstige Hilfen In der für Jugend zuständigen Abteilung des für den Wohnort zuständigen Bezirksamtes bietet die Behindertenhilfestelle Beratung und Hilfe für behinderte Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr an. Wenn neben der Eingliederungshilfe auch Erziehungshilfe benötigt wird, ist diese Stelle für einen jungen Volljährigen bis zum 21., in Ausnahmefällen sogar bis zum 27. Lebensjahr, zuständig. Es bestehen vielfältige Möglichkeiten der Eingliederungshilfe in Form von ambulanten, therapeutischen und pädagogischen Hilfen im Einzelfall oder in Gruppen. Angebote der Frühförderung und Sozialpädiatrie orientieren sich an den individuellen Erfordernissen der behinderten Kinder und berücksichtigen das Alter des Kindes ebenso wie Art und Grad der Behinderung. Solche Leistungen werden von entsprechenden Fachleuten erarbeitet und von verschiedenen Trägern angeboten. Informationen erhalten Sie bei den bezirklichen Gesundheitsämtern (Kinder- und Jugendgesundheitsdienst; Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst) Auch die Kinder- und Jugendambulanzen/Sozialpädiatrischen Zentren (KJA/SPZ) freier Träger nehmen Aufgaben der Frühförderung wahr. Nähere Informationen erteilt Ihnen die Koordinationsstelle der Kinder- und Jugendambulanzen/SPZ des Sozialverbandes VdK Berlin-Brandenburg, Friedbergstr. 39, Berlin unter der Telefonnummer oder auf der Internetseite Die KJA/SPZ freier Träger bieten durch interdisziplinäre Teams pädagogisch-psychologische und medizinisch-therapeutische Hilfen für Kinder mit Behinderung und deren Eltern schon vor Eintritt in Krippe und Kindergarten, in der Kindertagesstätte (Kita) selbst sowie beim Übergang von der Kindertagesstätte in die Schule an. Kinder mit Behinderung in Kindertagesstätten Kinder mit Behinderung haben wie alle Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf Betreuung und Förderung in einer Tageseinrichtung, in der diese Kinder ggf. auch zusätzlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) erhalten. Die Betreuung und Förderung in einer Tageseinrichtung (Kita der Eigenbetriebe oder Kitas in freier Trägerschaft) erfolgt ganz überwiegend in Integrationsgruppen, so dass auch bei Anspruch auf erhöhten Förderbedarf das behinderte Kind durchaus in seinem vertrauten Umfeld verbleiben kann. 56

58 Nachteilausgleiche: Junge Menschen Lisa F. Young - Fotolia Nähere Auskünfte hierzu erteilen die am Wohnort zuständigen bezirklichen Gesundheitsämter (Kinder- und Jugendgesundheitsdienst; Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst), beim Bezirksamt bzw. auch das ansässige Jugendamt. Notwendige medizinisch-therapeutische Begleitung und Betreuung der Kinder mit Behinderung in Integrations- und zum Teil in Sondergruppen der Kitas leisten die berlinweit vorhandenen Kinder- und Jugendambulanzen/Sozialpädiatrischen Zentren (KJA/SPZ). Kontakt über die Koordinationsstelle; Adresse und Homepage, siehe vorheriger Absatz). Die interdisziplinären Teams stehen unter fachärztlicher Leitung (Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit ggf. Zusatzausbildungen in Neuropädiatrie und/oder Psychotherapie) und sind mit Psychologen, Sozialpädagogen, therapeutischem und (heil)-pädagogischem Fachpersonal ausgestattet. Die Betreuung erfolgt vor Ort in der Kindertagesstätte und/oder in den Räumen der jeweiligen KJA/SPZ. Für die Behandlung in einer KJA/SPZ ist die Vorstellung des Kindes beim Kinderarzt notwendig. Der Kinderarzt befürwortet ggf. die Behandlung mit Übergabe eines Überweisungsscheines an die Familie. ( Kinder mit Behinderungen) 57

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