Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Pasewalk vom

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1 Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Pasewalk vom Aufgrund des 17 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) vom (GVOBl. M-V S. 498) erlässt der Bürgermeister der Stadt Pasewalk als örtliche Ordnungsbehörde die oben verzeichnete Verordnung. 1 Begriffsbestimmung (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wohnstraßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen, auch wenn sie nicht Eigentum der Stadt sind. (2) Zu den Straßen gehören auch die Bestandteile der Straßen, insbesondere Brücken, Treppen, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Mauern, Stützmauern, Buswartehallen, Trenn-, Seiten-, Randsicherheits- und Parkstreifen sowie Rad- und Gehwege. (3) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, alle der Öffentlichkeit frei zugänglichen Parks, Erholungsflächen, Waldungen, Gärten, Alleen, Grünanlagen in den Wohngebieten und an den Straßen, Sport- und Kinderspielplätze. (4) Anstelle der Grundstückseigentümer trifft diese Verordnung 1. die Erbbauberechtigten; 2. die Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt; 3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist. 2 Verunreinigungsverbot und Schutz der Anlagen (1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein von der öffentlichen Straße einsehbares Grundstück von störenden Verunreinigungen freizuhalten. Grünflächen zwischen seinem Grundstück und der öffentlichen Straße sind in einem gepflegten Zustand zu halten. (2) Auf Straßen und Anlagen ist nicht gestattet a) das Waschen von Fahrzeugen mit Pflegemitteln, b) das Abspülen von Fahrzeugen mit Wasser an Wasserläufen oder stehenden Gewässern, c) die Unterboden- und Motorwäsche sowie der Ölwechsel an Fahrzeugen. (3) Es ist verboten, private und öffentliche Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen, soweit sie von der öffentlichen Straße aus einsehbar sind, unbefugt zu bekleben oder zu beschmieren sowie unbefugt Plakate oder sonstige ungenehmigte Werbeschriften auf andere Weise dort anzubringen.

2 Das gleiche gilt für Schaltkästen und sonstige Einrichtungen der Versorgungsbetriebe und der Bundespost, Licht- und Straßenmasten, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Bäume. Das Anbringen von Werbung u. ä. an Bäumen ist untersagt. (4) Es ist untersagt: a) in den Anlagen zu nächtigen, ausgenommen sind Übernachtungen in Gartenlauben durch die Nutzungsberechtigten; b) in den Anlagen aufgestellte Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen, an andere Stelle zu versetzen, zu beschädigen oder zu zerstören; c) die Anlagen mit Fahrzeugen zu befahren oder dort zu parken. 3 Aufstellen von Abfallcontainern Die Abfallcontainer (Bobr), deren Aufstellung auf einem umfriedeten Grundstück nicht möglich ist, sind auf umfriedeten Stellplätzen abzustellen. 4 Halten von Tieren Wer Nutzvieh und Geflügel auf seinem Grundstück hält, hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Umherlaufen außerhalb des Grundstückes verhindert wird. 5 Ruhezeiten und untersagte Ruhestörungen (1) Als Ruhezeit gilt die Zeit von Uhr (Nachtruhe). Während dieser Zeit ist jeder ruhestörende Lärm untersagt. Von dem Gebot des Schutzes der Nachtruhe wird für die Nacht vom zum eines jeden Jahres eine Ausnahme zugelassen. (2) Ruhestörende Haus-, Hof- und Gartenarbeiten sind an Werktagen und an Samstagen zwischen und Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen generell zu unterlassen. (3) Lautsprecherdurchsagen sind genehmigungspflichtig und nur in wichtigen Ausnahmefällen, wie z. B. - Katastrophenschutz und Gefahrenvorbeugung, - Vorbereitung von Wahlen gestattet. Für Sport- und Kulturveranstaltungen gelten Ausnahmeregelungen, die der Genehmigung bedürfen.

3 6 Abfuhr und Aufbringung von Fäkalien, Dung und ähnlichen Stoffen (1) Die Reinigung und Entleerung der Abort- und Dunggruben, der Schlammfänge für Wirtschaftsabwasser sowie alle anderen Gruben und Behälter, die gesundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe aufnehmen, sind rechtzeitig, unverzüglich und ohne Verunreinigung der Umgebung vorzunehmen. (2) Die vorstehend genannten Stoffe dürfen nur in dichten und geschlossenen Fahrzeugbauten, Behältern und ähnlichen transportiert werden. Dies gilt auch für Kadaver und sonstige ekelerregende Stoffe. (3) Jauche, Gülle und andere extrem übelriechende Dungstoffe dürfen nur an Werktagen auf Grundstücke ausgebracht und müssen dann unverzüglich, spätestens am folgenden Tage eingearbeitet werden. An Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen dürfen sie nur bis Uhr ausgebracht werden und sie müssen bis Uhr eingearbeitet sein. Auf Grünland und andere mit Pflanzen bestandene Flächen, in die diese Dungstoffe nicht eingearbeitet werden sollen, dürfen sie nur bei kühler und bedeckter Witterung ausgebracht werden und nicht an Sonnund Feiertagen und einen Tag davor. 7 Freihalten von Hydranten, Straßenrinnen und Abflussöffnungen Es ist verboten, Hydranten, Straßenrinnen und Abflussöffnungen zu überdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit zu beinträchtigen. 8 Aufstellen von Verkaufsständen und wagen Das Aufstellen von Verkaufsständen und wagen im Territorium der Stadt ist, unabhängig von Eigentum an Grund und Boden, genehmigungspflichtig. Das gilt nicht für gemäß 69 Gewerbeordnung festgesetzte Veranstaltungen. 9 Einrichtungen und Gegenstände (1) Schilder für die Straßenbezeichnung, Wandarme und Zuleitungen und Laternen, Wandhaken für die Überspannung von Leitungen der öffentlichen Straßenbeleuchtung, deren Bedienungs- und Zuführungsstelle, öffentliche Feuermelder, Schilder und Hinweise und Versorgungsleitungen oder auf andere öffentliche Anlagen sowie Vermessungsfestpunkte dürfen nicht verändert, verdeckt oder beseitigt werden. (2) Muss bei Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen ein Zeichen, eine Aufschrift oder eine Einrichtung vorübergehend beseitigt werden, so ist zuvor die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde einzuholen.

4 10 Erlaubnisse, Ausnahmen (1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung können in begründeten Fällen durch schriftlichen Bescheid gewährt werden. (2) Für die Erteilung einer Erlaubnis und die Bewilligung einer Ausnahme ist der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde zuständig. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über: 1. die Verpflichtung der Grundstückseigentümer und anderer Pflichtiger nach 2 Absatz 1, 2. das Waschen von Fahrzeugen nach 2 Absatz 2, 3. das Bekleben, Bemalen oder Beschmieren sowie unbefugte Anbringen von Plakaten oder sonstiger Werbeschriften nach 2 Absatz 3, 4. das Verhalten in Anlagen nach 2 Absatz 4, 5. das Aufstellen der Abfallcontainern nach 3, 6. das Halten von Tieren nach 4, 7. die Einhaltung der Ruhezeit nach 5 Absatz 1, 8. die Vermeidung von ruhestörenden Haus, Hof- und Gartenbauarbeiten nach 5 Absatz 2, 9. Lautsprecherdurchsagen nach 5 Absatz 3, 10. die Abfuhr und Aufbringung von Fäkalien und ähnlichen Stoffen nach 6, 11. das Freihalten von Hydranten, Straßenrinnen und Abflussöffnungen nach 7, 12. das Aufstellen von Verkaufsständen und -wagen nach 8 oder 13. den Schutz von Einrichtungen und Gegenständen für öffentliche Zwecke nach 9 verstößt. (2) Die Verfolgung und Ahndung dieser Zuwiderhandlungen richtet sich nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG-MV) 19 vom 04. August Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,-- DM geahndet werden. 12 Inkrafttreten (1) Die Genehmigung des Landrates ist entsprechend 20 SOG M-V am erteilt worden. (2) Die genehmigte Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Gemäß 5 (5) der

5 Kommunalverfassung M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder auf Grund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Verordnung nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsachen, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden. Pasewalk, den gez. i. V. Rückmann Sieber Bürgermeister - Siegel (Stadt Pasewalk) - Gemäß 20 SOG M-V wird die Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Pasewalk vom genehmigt. i. A. Martin Lutz Kreisverwaltungsrat z.a. - Siegel (Landkreis Uecker-Randow)- Öffentliche Bekanntamchung: (Pasewalker Stadtanzeiger)

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