Polizeiverordnung der Gemeinde Rackwitz

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1 Polizeiverordnung der Gemeinde Rackwitz gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor bestimmten Verhaltensweisen in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen, zum Schutz vor Beeinträchtigungen, zur Bekämpfung von Ratten sowie über das Anbringen von Hausnummern Auf Grund von 9 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. 16/1999, S. 466), zuletzt geändert durch Art. 45 des Gesetzes zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. 7/2004 S. 148, 171) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rackwitz in seiner öffentlichen Sitzung am folgende Polizeiverordnung erlassen.

2 2 Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen 1 Örtlicher Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten 3 Verunreinigungsverbot 4 Tierhaltung 5 Verunreinigung durch Tiere 6 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften und Bemalen Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen 7 Schutz der Nachtruhe 8 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. 9 Lärm aus Veranstaltungsstätten 10 Benutzung von Sport- und Spielstätten 11 Haus- und Gartenarbeiten 12 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern Abschnitt 4 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung 13 Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen 14 Freihalten des Verkehrsraumes Abschnitt 5 - Öffentliche Beeinträchtigungen 15 Aggressives Betteln und verbotenes Verhalten 16 Abbrennen offener Feuern 17 Anzeige- und Bekämpfungspflicht bei Rattenbefall 18 Bekämpfungsmittel/Schutzvorkehrungen 19 Sonstige Vorkehrungen 20 Duldungspflichten 21 Allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen 22 Ausnahmen Abschnitt 6 - Anbringen von Hausnummern 23 Hausnummern Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen 24 Zulassung von Ausnahmen 25 Ordnungswidrigkeiten 26 Verhältnis zu anderen Vorschriften 27 In-Kraft-Treten

3 3 Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen 1 Örtlicher Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Gemeinde Rackwitz mit ihren Ortsteilen Biesen, Brodenaundorf, Kreuma, Lemsel, Podelwitz, Rackwitz und Zschortau. 2 Begriffsbestimmungen 1. Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind ( 2 Abs. 1 SächsStrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere deren sämtliche Bestandteile gemäß 2 Abs. 2 SächStrG einschließlich Gehwege, Radwege, Parkplätze und Ausstattungen sowie die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Parkplätze, Haltstellen. Böschungen, Lärmschutzanlagen und Gräben. Bestandteile sind auch die Bordsteine, Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen. 2. Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung und zur Verfügung stehenden und bestimmungsgemäß zugänglichen gärtnerisch gestalteten Grün- und Erholungsanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Zu den Grün- und Erholungsanlagen gehören unter anderem auch Verkehrsgrünanlagen, die Wege, die Rasenflächen, Bänke, Bäume und Bepflanzungen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze, Sport- und Bolzplätze. 3. Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind in öffentlichen Bereichen befindliche Brunnen, Gewässer, Wartehäuschen, Telefonzellen, Sitzgelegenheiten, Tische, Spielgeräte, Einfriedungen, Hinweisschilder sowie Abfall- und Wertstoffbehälter. Abschnitt 2 Umweltschädliches Verhalten 3 Verunreinigungsverbot 1. In oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen, ist verboten: Straßen, Anlagen und Einrichtungen zu beschmutzen, zu beschmieren, zu bekleben, zu bemalen, zu besprühen, zu beschädigen, zu überackern, zu versetzen, zu beseitigen sowie in jeglicher Art und Weise zweckentfremdend zu nutzen, das Ablagern von Abfällen, Wertstoffen oder anderen Gegenständen außerhalb der zu diesem Zweck bereitgestellten Container, Müllkübel und Spezialverpackungen, die Vorschriften nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bleiben unberührt, das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, sonstigen Verpackungsmaterialien und anderen Gegenständen und Stoffen. 2. Wer Waren zum sofortigen Verzehr veräußert, muss in der Nähe der Verkaufstelle mindestens einen, im Bedarfsfall mehrere, leicht zugängliche Behälter zur Aufnahme von Abfällen aufstellen und regelmäßig leeren.

4 4 3. In öffentliche Abfallkörbe dürfen nur Kleinabfälle, wie Obstreste und Papier u.a. eingeworfen werden. Das Einwerfen von anderen Abfällen, insbesondere Haus- und Gewerbemüll oder Wertstoffen ist verboten. 4 Tierhaltung 1. Tiere sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass Menschen, andere Tiere oder Sachen nicht gefährdet, belästigt, geschädigt oder beschädigt werden. 2. Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen sowie Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, unterliegt der Erlaubnispflicht der Ortspolizeibehörde. Die Erlaubnis kann auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden. 3. Hunde müssen innerhalb bebauter Gebiete auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, allgemein in Fußgängerzonen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen zum Schutz von Mensch und Tier stets von einer geeigneten Person an der Leine geführt werden. Bei größeren Menschenansammlungen innerhalb aber auch außerhalb bebauter Gebiete sind Hunde ebenfalls an der Leine zu führen und sie haben zudem einen Maulkorb zu tragen. 4. Es ist verboten, öffentlich zugängliche Spielplätze mit Hunden zu betreten oder diese dorthin laufen zu lassen. 5 Verunreinigung durch Tiere 1. Den Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, die Flächen i.s.v. 2, die regelmäßig von Menschen genutzt werden, durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen. Dennoch durch die Tiere verursachte Verunreinigungen sind unverzüglich vom Halter oder Führer zu beseitigen. 2. Der Halter oder Führer von Tieren hat ein geeignetes Hilfsmittel, z.b. Papier- oder Plastiktüte o.ä. für die Aufnahme und den Transport von Verunreinigungen mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollkräften der Ortspolizeibehörde vorzuweisen. Hierzu kann der Betroffene von den Kontrollkräften angehalten werden. 6 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften und Bemalen 1. An öffentlichen Straßen, Anlagen oder Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt: - außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren, - andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen. Dies gilt auch für Bäume und bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen oder Anlagen einsehbar sind. Bei der Plakatierung auf zugelassenen Plakatträgern dürfen noch aktuelle Plakate nicht entfernt oder überklebt werden.

5 5 2. Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes oder eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zu befürchten ist. Abschnitt 3 Schutz vor Lärmbelästigungen 7 Schutz der Nachtruhe 1. Die Nachtzeit umfasst die Zeit von Uhr bis 6.00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen. 2. Für Sonn- und Feiertage gelten die Vorschriften der 4, 5 und 6 des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes (SächsSFG). 3. Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung der Arbeiten während der Nacht erfordern. Soweit für die Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördlich Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme. 8 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. 1. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. 2. Absatz 1 gilt nicht: a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen. 9 Lärm aus Veranstaltungsstätten 1. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. 2. Das in Abs. 1 geregelte Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt auch für die Besucher von derartigen Veranstaltungsstätten bzw. Versammlungsräumen.

6 6 10 Benutzung von Sport- und Spielstätten 1. Öffentlich zugängliche Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen Uhr und 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen Uhr und 8.00 Uhr nicht benutzt werden. In der Zeit zwischen Uhr und Uhr (Mittagsruhe) sind in diesen Anlagen alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Mittagsruhe mehr als nach den Umständen vermeidbar zu stören. 2. Abs. 1 gilt nicht für die Nutzung im Rahmen von Sportveranstaltungen bzw. die Nutzung durch Schulen, Kindertagesstätten und Kinderkrippen sowie Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr. Insoweit sind die jeweiligen Nutzer allerdings dazu verpflichtet, besondere Rücksichtnahme auf das Ruhebedürfnis der Anwohner zu nehmen. 11 Haus- und Gartenarbeiten Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen an Wochentagen in der Zeit von Uhr und von Uhr 7.00 Uhr sowie an Sonnund Feiertagen nicht ausgeführt werden. Die Bestimmungen des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) bleiben hiervon unberührt. Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Bodenbearbeitungsgeräten sowie Rasenmähern und Häckslern, das Hämmern, das Sägen, das Bohren, das Schleifen, das Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten und Matratzen u.ä.. Hinsichtlich des Betriebs bleiben die Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes BImSchV) sowie die speziellen Regelungen für gewerbliche Tätigkeiten unberührt. 1. In Kleingartenanlagen und Erholungsgebieten sind unberührt der Bestimmungen des Abs. 1 und des SächsSFG Arbeiten in der Zeit von 8.00 bis Uhr und von bis Uhr durchzuführen. Die übrige Zeit dient der ungestörten Erholung. 12 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern 1. Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist an Werktagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet. 2. Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen. 3. Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt. 4. Restmüll- und Papiertonnen sowie gelbe Tonnen bzw. gelbe Säcke dürfen erst ab Uhr am Vortage der Leerung bzw. Abholung in den öffentlichen Sichtbereich gestellt werden. Mülltonnen sind noch am Tag der Leerung wieder zu entfernen. Abschnitt 4

7 7 Öffentliche Sicherheit und Ordnung 13 Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen Das Abstellen von Fahrzeugen, Gegenständen und Lagerung von Materialien auf für öffentliche Versorgungs- und Müllentsorgungseinrichtungen vorgesehenen Flächen, deren Zufahrten und vor den Zugängen sowie auf Zugangswegen zu Hauseingängen, sofern andere Personen und Fahrzeuge bei ihrer zweckbestimmenden Nutzung behindert oder gefährdet werden, ist verboten. Gesetzliche Regelungen gemäß StVG und STVO sind davon unberührt. 14 Freihalten des Verkehrsraumes Gegenstände dürfen nur so angebracht sein oder angebracht werden, dass sie den öffentlichen Verkehrsraum nicht beeinträchtigen, z.b. stellt eine Berührung mit der Straßenbeleuchtung eine solche Beeinträchtigung dar. Abschnitt 5 Öffentliche Beeinträchtigungen 15 Aggressives Betteln und verbotenes Verhalten In oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen ist verboten: a. aufdringlich oder aggressiv zu betteln (beispielsweise durch hartnäckiges Ansprechen, durch körperliches Bedrängen), b. andere Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten erheblich zu belästigen (beispielsweise durch wiederholtes Anfassen oder in den Weg stellen), c. Flaschen oder Gegenstände zu zerschlagen, d. zu nächtigen, wenn dadurch andere Personen erheblich belästigt werden, e. die Notdurft zu verrichten. 16 Abbrennen offener Feuer 1. Für das Abbrennen von offenen Feuern ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. Die Genehmigung ist rechtzeitig zu beantragen. Der Antrag muss konkrete Aussagen über Zweck, Ort, Art des Brennmaterials enthalten. Genehmigt werden regelmäßig nur sogenannte Traditions- und Brauchtumsfeuer. Keiner Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z.b. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten. Die Feuer sind so anzubrennen, dass hierbei keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht. 2. Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.b. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen usw. sein.

8 8 17 Anzeige und Bekämpfungspflicht bei Rattenbefall 1. Die Eigentümer von Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften sind verpflichtet, wenn sie Rattenbefall feststellen, unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten und eine Rattenbekämpfung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind solange zu wiederholen, bis sämtliche Ratten vernichtet sind. 2. Wer die tatsächliche Gewalt über die in Abs. 1 genannten Grundstücke oder Örtlichkeiten ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Rattenbekämpfung verantwortlich. Er ist anstelle des Eigentümers verantwortlich, auch wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers ausübt. 18 Bekämpfungsmittel/Schutzvorkehrungen 1. Die Anwendung von Rattenbekämpfungsmitteln richtet sich nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften. 2. Bekämpfungsmittel (Fallen u.a.) sind so anzuwenden, dass Menschen und andere Tiere nicht gefährdet werden. 3. Das Gift ist so auszulegen, dass Menschen und Haustiere nicht gefährdet werden.giftköder dürfen im Freien oder unverschlossenen Räumen nicht unbedeckt und nicht ungesichert ausgelegt werde. 4. Auf die Auslegung ist durch auffallende Warnzettel deutlich hinzuweisen. Die Warnung muss das verwendete Präparat und den Wirkstoff nennen und für den Fall der Vergiftung von Haustieren das Gegenmittel bezeichnen. 19 Sonstige Vorkehrungen 1. Vor Beginn der Rattenbekämpfung sind Abfallstoffe, vor allem Küchen- und Futterabfälle, Müll und Unrat, die einen Rattenbefall begünstigen, zu entfernen. 2. Nach Beendigung der Rattenbekämpfung sind die Rattenköder mit hierzu geeigneten Mitteln zu verschließen. Anfallende Tierkadaver sind nach Beendigung der Bekämpfung ordnungsgemäß zu beseitigen und zu entsorgen. 20 Duldungspflichten Wer zur Rattenbekämpfung verpflichtet ist, hat dem Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Rattenbefalls und der Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücke zu gestatten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Bei einer nach 21 allgemein angeordneten Rattenbekämpfung hat er ferner das Auslegen von Vertilgungsmitteln auf seinem Grundstück zu dulden. 21

9 9 Allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen 1. Die Ortspolizeibehörde kann eine allgemeine Rattenbekämpfung durch die nach 17 Verpflichteten für den ganzen Ort oder einen Teil des Ortes anordnen. In der Anordnung ist der Zeitraum festzulegen, in dem die Rattenbekämpfung durchzuführen ist. 2. Die allgemeine Rattenbekämpfung nach Abs. 1 kann einem sachkundigen Schädlingsbekämpfungsunternehmen übertragen werden. 3. Die Kosten der Bekämpfung haben die nach 17 Verpflichteten zu tragen. 22 Ausnahmen Auf Antrag können von der Ortspolizeibehörde bei allgemein angeordneten Rattenbekämpfungen solche Grundstücke von der Bekämpfung ausgenommen werden, auf denen der Verfügungsberechtigte diese durch sachkundige Personen nachweislich selbst ausführen lässt. Abschnitt 6 Anbringen von Hausnummern 23 Hausnummern 1. Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. 2. Bei Umnummerierung darf die bisherige Hausnummer während der Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt. 3. Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. 4. Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Abschnitt 7 Schlussbestimmungen 24 Zulassung von Ausnahmen

10 10 Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 25 Ordnungswidrigkeiten 1. Ordnungswidrig im Sinne von 17 Abs. 1 des Sächsisches Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) entgegen 3 Abs. 1 Straßen und Anlagen und Einrichtungen beschmutzt, beschmiert, beklebt, bemalt, besprüht, beschädigt, überackert, beseitigt, sowie jeglicher Art und Weise zweckentfremdend benutzt, (2) entgegen 3 Abs. 1 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen außerhalb der zu diesem Zweck bereitgestellten Container, Müllkübel und Spezialverpackungen ablagert, (3) entgegen 3 Abs. 1 in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen Unrat, sonstige Verpackungsmaterialien und andere Gegenstände und Stoffe wegwirft oder zurücklässt, (4) entgegen 3 Abs. 2 in der Nähe der Verkaufstelle keine leicht zugänglichen Behälter zur Aufnahme von Abfallen aufstellt oder diese nicht regelmäßig leert, (5) andere als die in 3 Abs. 3 genannten Abfälle in öffentliche Abfallkörbe einwirft, (6) entgegen 4 Abs. 1 Tiere so hält, führt oder beaufsichtigt, dass Menschen, andere Tiere oder Sachen belästigt, gefährdet, beschädigt oder geschädigt werden, (7) entgegen 4 Abs. 2 entsprechende Tiere ohne die erforderliche Erlaubnis hält, (8) entgegen 4 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass Hunde in den entsprechenden Gebieten angeleint sind und von einer geeigneten Person geführt werden bzw. in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen, (9) entgegen 4 Abs. 4 auf Kinderspielplätzen Tiere mit sich führt, (10) entgegen 4 Abs. 4 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt, (11) entgegen 5 Abs. 1 die durch Tiere verursachten Verunreinigungen nicht unverzüglich entfernt, (12) entgegen 5 Abs. 2 kein geeignetes Hilfsmittel für die Aufnahme und den Transport von Verunreinigungen mitführt, (13) entgegen 3 Abs. 2 den Kontrollkräften der Ortspolizeibehörde auf deren Verlangen kein geeignetes Hilfsmittel vorweist, (14) entgegen 6 Abs. 1 plakatiert oder nicht die dafür zugelassene Fläche beschriftet oder bemalt, (15) entgegen 7 Abs. 1, ohne eine Ausnahmegenehmigung nach 7 Abs. 3 zu besitzen, die Nachtruhe anderer mehr als unvermeidbar stört, (16) entgegen 8 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente oder ähnliche Geräte so benutzt, dass andere unzumutbar belästigt werden, (17) entgegen 9 Abs. 1 aus Veranstaltungsstätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere unzumutbar belästigt werden, (18) entgegen 10 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benutzt, (19) entgegen 11 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer unzumutbar stören, an Werktagen in der Zeit Uhr und von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr durchführt,

11 11 (20) entgegen 12 Abs. 1 an Werktagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr Wertstoffe in die dafür vorgesehenen Behälter einwirft, (21) entgegen 12 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer stellt, (22) entgegen 12 Abs. 3 größere Abfallmengen oder Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt, (23) entgegen 13 auf den für die Versorgung und Entsorgung vorgesehene Flächen, Zufahrten und Zugängen Fahrzeuge oder Gegenstände abstellt oder Materialien lagert, (24) entgegen 15 in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen bettelt, andere Personen belästigt, Flaschen oder Gegenstände zerschlägt, nächtigt oder die Notdurft verrichtet, (25) entgegen 16 Abs. 1 ein Feuer abbrennt, obwohl er keine Erlaubnis besitzt, (26) entgegen 17 als Verpflichteter festgestellten Rattenbefall nicht unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzeigt oder eine Rattenbekämpfung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht durchführt oder Bekämpfungsmaßnahmen nicht so lange wiederholt, bis sämtliche Ratten vernichtet sind, (27) entgegen 18 Abs. 2, 3 und 4 die Schutzvorkehrungen nicht entsprechend trifft, (28) entgegen 19 Abs. 2 die vorgeschriebenen Vorkehrungen nach Beendigung der Rattenbekämpfung nicht trifft, (29) entgegen 20 als Verpflichteter dem Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Rattenbefalls und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten eines Grundstückes nicht gestattet und auf Verlangen keine Auskunft erteilt, (30) entgegen 23 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht, (31) entgegen 23 Abs. 2 Hausnummern bei Umnummerierung vorzeitig entfernt, (32) entgegen 23 Abs. 3 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend anbringt. 2. Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach 24 zugelassen worden ist. 3. Ordnungswidrigkeiten können nach 17 Abs. 2 des Sächsischen Polizeigesetzes und 17 Abs. 1 und 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 Euro geahndet werden. 26 Verhältnisse zu anderen Vorschriften Die Vorschriften von Bundes- und Landesgesetzen sowie bereits bestehender Verordnungen, insbesondere aus dem Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG), dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG), der Sportanlagenlärmverordnung (18. Durchführungsverordnung zum BlmSchG - 18.BlmSchV), der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Ver-

12 12 ordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes BImSchV), dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG), dem Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodengesetz (SächsABG), einschließlich der Zuständigkeitsverordnung (ABOZuVO), dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG), dem Sächsischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG), dem Sächsischen Wassergesetz (SächsWG), einschließlich der Zuständigkeitsverordnung (ZuVOSächsWG), dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG), der Verordnung des Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung- PflanzAbfV), dem Straßengesetz des Freistaates Sachsen ( SächsStrG), der Straßenverkehrsordnung (StVO), dem Gaststättengesetz (GastG), der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO), der Sächsischen Bauordnung (SächsBO), dem Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG), dem Sächsischen Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG), dem Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz), dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (SächsAGTierKBG), dem Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG), bleiben durch die Regelungen in dieser Verordnung unberührt. 27 In-Kraft-Treten Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung für die Verwaltungsgemeinschaft Rackwitz/Zschortau vom außer Kraft. Rackwitz, gez. Freigang Bürgermeister Gemeinde Rackwitz

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