- Aktueller Stand der Vorschriften zur amtlichen Prüfung und zum Einbau von Gasanlagen - Zertifizierung von Nachrüstbetrieben
|
|
- Walter Kohl
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 - Aktueller Stand der Vorschriften zur amtlichen Prüfung und zum Einbau von Gasanlagen - Zertifizierung von Nachrüstbetrieben Hiermit möchten wir Ihnen zu o.g. Punkten Informationen weitergeben: 1. Amtliche Prüfung der Gasanlagen und Gasnachrüstsysteme Die bereits Ende 2002 erarbeiteten Vorschläge für eine Ergänzung der StVZO konnten aufgrund der fehlenden Ermächtigungsgrundlage im Straßenverkehrsgesetz (StVG) bislang nicht offiziell in Kraft gesetzt werden. Aus diesem Grund hat die Akademie des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes GmbH (TAK) Ende 2003 den Praxisratgeber "Praktische Informationen zum Umgang mit Gasanlagen in Fahrzeugen" erarbeitet. Dieser Praxisratgeber ist mit allen Fahrzeugüberwachern und Fahrzeugherstellern/- importeuren sowie mit den obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) abgestimmt und dient bislang als Arbeitsgrundlage u.a. für Kfz-Werkstätten, die an Gasanlagen arbeiten. Zwischenzeitlich wurde die notwendige Ergänzung des StVG vom Bundesrat verabschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; die StVZO kann nun entsprechend ergänzt werden. Da die bisherigen Vorschläge in den wesentlichen Punkten bereits mit allen beteiligten Organisationen sowie den Ländern abgestimmt wurden, hat das BMVBW vorgesehen, die aktuellen Entwürfe noch in diesem Monat in ein verkürztes Anhörverfahren zu geben. Die Änderungsverordnung könnte somit vom Bundesrat bei der Sitzung am verabschiedet werden. Obwohl die aktuellen Entwürfe im Wesentlichen das beinhalten, was bereits im vorgenannten Praxisratgeber ausführlich erläutert wurde, wurden doch einige Änderungen vorgesehen, die für Nachrüstbetriebe von Bedeutung sind. Dies sind im Einzelnen: 1.1 Typgenehmigung von Serienfahrzeugen und Teilegenehmigung für Nachrüstgasanlagen Nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften werden Typgenehmigungen für neue Fahrzeugtypen nur noch dann erteilt, wenn die Gasanlagen nach den internationalen Regelungen ECE-R 67 (Flüssiggas) bzw. ECE-R 110 (Erdgas) genehmigt sind. Nachrüstgasanlagen müssen der ECE-R 115 (spezielle Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) oder komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Kraftfahrzeugen) entsprechen. Grundsätzlich sollen diese Nachrüstsysteme nur noch mit Genehmigungen nach ECE- R 115 angeboten werden. Für Kleinserien oder Einzelanlagen wird es allerdings auch zukünftig die Möglichkeit geben, eine Einzelbetriebserlaubnis nach 21 StVZO zu erhalten, wenn diese Anlagen die technischen Anforderungen der ECE-R 115 erfüllen
2 1.2 Gasanlagenprüfung (GAP) Zukünftig müssen Gasanlagenprüfungen (GAP) in folgenden Fällen durchgeführt werden: Nach jeder Reparatur der Gasanlage oder nach der Einwirkung von Feuer, nach jedem Fahrzeugzusammenstoß unter Beeinträchtigung der Gasanlage und im Zusammenhang mit der Hauptuntersuchung (HU). Auf die Durchführung der GAP bei der HU kann verzichtet werden, wenn eine anerkannte GAP-Werkstatt in einem Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten vor der HU eine GAP durchgeführt und diese bescheinigt hat. Die GAP kann - wie die AU und SP - von den Sachverständigen und Prüfingenieuren der Überwachungsinstitutionen und von anerkannten GAP-Werkstätten (GAP- Fachkräften und verantwortlichen Personen) durchgeführt werden. 1.3 Gassystemeinbauprüfung (GSP) Bei der Gassystemeinbauprüfung (GSP) handelt es sich um eine Prüfung, die in dieser Form in den bisherigen Vorschriften noch nicht vorgesehen war. Die GSP muss zukünftig immer nach dem Einbau eines nach ECE-R 115 genehmigten Gasnachrüstsystems durchgeführt werden; eine weitere Abnahme nach 19 bzw. 21 StVZO ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich. Die GSP kann von den Fahrzeugüberwachern und von anerkannten GSP-Werkstätten durchgeführt werden. Anerkannte GSP-Werkstätten können die GSP unter folgenden Voraussetzungen durchführen: Die Werkstätten müssen den Einbau selbst vorgenommen haben und wenn für die Anlage eine Genehmigung nach ECE-R 115 vorliegt. Nach dem Einbau eines Gasnachrüstsystems ist bei der Durchführung der GSP zunächst eine Prüfung im Umfang der GAP durchzuführen. Ergänzend muss geprüft werden, ob alle im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach ECE-R 115 definierten Bauteile ordnungsgemäß verbaut wurden und ob das Gemischaufbereitungssystem und das OBD-System ordnungsgemäß funktionieren. Schema des Prüfumfangs der GSP:
3 - 3 - Die GSP kann nur von verantwortlichen Personen (Meister des Kfz-Mechaniker-, Elektriker-, Techniker- bzw. Karosserie- und Fahrzeugbau-Handwerks) und nicht von Fachkräften durchgeführt werden. 1.4 Schulung von qualifiziertem Personal für GAP-/GSP-Werkstätten Das Verfahren zur Schulung von qualifiziertem Personal für GAP-/GSP-Werkstätten wird wie bei der AU/SP geregelt. Die Schulungen für die verantwortlichen Personen und Fachkräfte können auch von den Bildungszentren des Handwerks angeboten werden. Für die Schulung ist vorgesehen, dass die verantwortlichen Personen zur Durchführung der GSP eine dreitägige GSP-Schulung nachzuweisen haben. Ein Bestandteil der GSP- Schulung ist die eintägige GAP-Schulung, die als eigenständiger Teil (z.b. für Fachkräfte) durchgeführt werden kann. Die Vorschriften zu den Schulungsinhalten werden zurzeit abgestimmt. Änderungen des "GAP-Teils" sind allerdings nicht geplant. Nähere Informationen hierzu werden Sie rechtzeitig erhalten. 1.5 Verfahren zur Anerkennung von GAP-/GSP-Werkstätten Das Verfahren zur Anerkennung von GAP-/GSP-Werkstätten wird wie bei der AU bzw. SP geregelt. Kfz-Innungen können demnach zukünftig - sofern eine entsprechende Delegation durch die oberste Landesbehörde erfolgt ist - auch GAP- und GSP- Werkstätten anerkennen. Für die Berechtigung zur Durchführung der GSP und der GAP (Teilbereich der GSP) ist grundsätzlich nur eine Anerkennung vorgesehen. Daher können anerkannte GSP- Werkstätten, z.b. im Zusammenhang mit der HU, die GAP auch als eigenständige Prüfung durchführen. Die Anerkennung kann jedoch auf die Berechtigung zur Durchführung der GAP beschränkt werden. Dies könnte für solche Betriebe interessant sein, die sich zwar nicht mit der Nachrüstung von Gasanlagen beschäftigen, die aber serienmäßig mit Gasanlagen ausgerüstete Fahrzeuge im Kundenbestand haben und z.b. im Rahmen einer Inspektion eine GAP durchführen wollen. Für solche Betriebe kann eine Beschränkung der Anerkennung auf die Durchführung der GAP vor allem aus Kostengründen sinnvoll sein; sowohl die Anforderungen an die Werkstattausstattung als auch der Schulungsaufwand für das Personal sind geringer als bei einer uneingeschränkten GSP-Anerkennung. 1.6 Praxisbeispiele In der Betriebspraxis könnten sich folgende Fälle ergeben: Durchführung einer GAP an einem Fahrzeug, das bereits mit einer Gasanlage ausgerüstet ist Soll z.b. im Rahmen einer Inspektion eine GAP an einem Gasfahrzeug durchgeführt werden, ist es ausreichend, wenn die Kfz-Werkstatt eine auf die GAP-Durchführung beschränkte Anerkennung nachweisen kann.
4 - 4 - Die GAP kann in diesem Fall von einer Fachkraft durchgeführt werden, wenn diese eine gültige (eintägige) GAP-Schulung nachweisen kann. Der Nachweis über die durchgeführte GAP muss zum Abschluss allerdings - wie bei allen anderen amtlichen Werkstattuntersuchungen - von einer verantwortlichen Person unterschrieben werden. Auch für diese verantwortliche Person ist es ausreichend, wenn sie eine gültige eintägige GAP-Schulung nachweisen kann. Selbstverständlich kann die GAP von einer geschulten Fachkraft auch in einer Kfz- Werkstatt mit unbeschränkter GSP-Anerkennung durchgeführt werden. Der abschließende Nachweis ist in diesem Fall von der für die GSP verantwortlichen Person zu unterschreiben, ohne dass diese selbst die GAP durchgeführt haben muss. Einbau eines Gasnachrüstsystems und Durchführung der GSP Für den Einbau von Gasnachrüstsystemen sind auch zukünftig keine Vorschriften in der StVZO festgelegt. Wir haben allerdings schon in unserem Praxisratgeber empfohlen, den Einbau aufgrund der allgemeinen haftungsrechtlichen Bestimmungen nur von geschulten Personen durchführen zu lassen. Soll ein Gasnachrüstsystem in einer Kfz-Werkstatt mit GSP-Anerkennung eingebaut werden, wäre folgendes Vorgehen sinnvoll: - Der Einbau der Anlage, für die eine Genehmigung nach ECE-R 115 vorliegt, wird von einem Mitarbeiter (Gesellen) vorgenommen, der an einer Einbauschulung teilgenommen hat. Sofern für diesen Mitarbeiter auch nachgewiesen werden kann, dass er an einer eintägigen GAP-Schulung teilgenommen hat, kann er zum Abschluss des Einbaus auch eine Prüfung im Umfang der GAP durchführen. - Die über die GAP hinausgehenden Prüfpunkte der Gassystemeinbauprüfung (GSP) sind im Anschluss von der für die GSP verantwortlichen Person durchzuführen, die auch den abschließenden Nachweis über die gesamte GSP unterzeichnen muss. - Da für die nachgerüstete Gasanlage eine Genehmigung nach ECE-R 115 vorliegt, ist eine weitere Prüfung durch einen Sachverständigen oder Prüfingenieur nicht erforderlich. Die Änderung der Fahrzeugpapiere/Fahrzeugdokumente durch die Zulassungsstelle kann in diesem Fall auf Grundlage des von der verantwortlichen Person unterschriebenen Nachweises vorgenommen werden. - Sollte für ein Nachrüstsystem kein ECE-Gutachten vorliegen, muss die Vorlage für die Zulassungsstelle zur Änderung der Fahrzeugpapiere/Fahrzeugdokumente auf jeden Fall von einem amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle im Rahmen eines Einzelgutachtens nach 21 StVZO erstellt werden. Inwieweit auch in diesem Fall der GSP-Nachweis einer anerkannten Werkstatt durch den Sachverständigen berücksichtigt werden kann, wird zurzeit abgestimmt. 1.7 Weiteres Vorgehen
5 Sobald die offiziellen Entwürfe vorliegen, werden wir Ihnen diese zur Verfügung stellen. Zu den für die Anerkennung notwendigen Informationen und Hilfsmitteln für die Kfz- Werkstätten und Kfz-Innungen - die zurzeit erstellt werden - werden wir noch einmal gesondert informieren Damit auch die Befugnisse zur Anerkennung der GAP-/GSP-Werkstätten in Ihrem Bundesland auf die Kfz-Innungen spätestens bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften erfolgt, sollten Sie auch dieses Thema bei Ihren obersten Landesbehörden ansprechen. 2. Zertifizierung von Gasnachrüstwerkstätten Gerade von Seiten der Erdgasindustrie, die sich mit anderen Betroffenen im Trägerkreis "Erdgasfahrzeuge" zusammengeschlossen hat, soll die Nachrüstung von Erdgasanlagen in der Öffentlichkeit verstärkt gefördert werden. Daher ist von Seiten des Trägerkreises "Erdgasfahrzeuge" vorgesehen, Listen mit potentiellen Nachrüstbetrieben zu erstellen. Da bislang eine amtliche Anerkennung von Nachrüstbetrieben aufgrund der fehlenden Ermächtigungsgrundlage nicht möglich war, wurde im Auftrag des Trägerkreises ein Konzept zur Zertifizierung von Nachrüstbetrieben erarbeitet. Die zertifizierten Betriebe sollen in der Öffentlichkeit als qualifizierte Nachrüstbetriebe empfohlen werden. Unseres Wissens sollen entsprechende Zertifizierungen von DEKRA und einigen TÜV zu einem Preis von angeboten werden. Dazu noch folgender Hinweis: Eine Zertifizierung kann eine amtliche Anerkennung - wie sie nach Inkraftsetzen der Verordnung durch die anerkennenden Kfz-Innungen erteilt wird - auf keinen Fall ersetzen. Wir halten sie daher für entbehrlich.
Schnittstelle Kundendienst - Vorteil oder Nachteil bei der Fahrzeugüberwachung? Rudolf Schüssler ZDK
Schnittstelle Kundendienst - Vorteil oder Nachteil bei der Fahrzeugüberwachung? Rudolf Schüssler ZDK Gliederung 1. Definition Schnittstellen 2. Amtliche Fahrzeugüberwachungen von/in anerkannten Kfz- Werkstätten
MehrHäufig gestellte Fragen und Antworten. zum Einbau und zur Prüfung. von Gasanlagen und. Gasnachrüstsystemen. (Stand: )
Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Einbau und zur Prüfung von Gasanlagen und Gasnachrüstsystemen (Stand: 30.07.2009) Einleitung Am 1. April 2006 traten völlig überarbeitete Vorschriften für Gasanlagen
MehrGas Anlagen Prüfung. Mercedes 170 VG mit Holzgas-Generator
Gas Anlagen Prüfung Mercedes 170 VG mit Holzgas-Generator Anlage XVII StVZO 1. Allgemeines 1.1 Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen (GSP) oder wiederkehrenden
MehrPraxisratgeber zum Umgang mit Gasanlagen in Kraftfahrzeugen
Praxisratgeber zum Umgang mit Gasanlagen in Kraftfahrzeugen DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE 2 Impressum: Herausgeber: Akademie des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (TAK), Bonn im Auftrag von Zentralverband
MehrKraftfahrt-Bundesamt Fördestraße Flensburg. Betreff: 67R-01 Homologation im Icom JTG Nachrüstsystem ( Gasanlage aus Italien )
Kraftfahrt-Bundesamt 24.02.2015 Fördestraße 16 24944 Flensburg Betreff: 67R-01 Homologation im Icom JTG Nachrüstsystem ( Gasanlage aus Italien ) KBA-Aktenzeichen: 431-771/5053/14 Sehr geehrte Damen und
MehrGasanlagen Systemeinbau Prüfung. Mercedes 170 VG mit Holzgas-Generator
Gasanlagen Systemeinbau Prüfung Mercedes 170 VG mit Holzgas-Generator Anlage XVII StVZO 1. Allgemeines 1.1 Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen (GSP)
MehrAUK-, GSP-/GAP-Nachweise
AUK-, GSP-/GAP-Nachweise - Fälschungserschwerende Merkmale - Hinweise für Kfz-Innungen zur Identifikation der von anerkannten AUK-, GSP- oder GAP-Werkstätten ausgestellten Nachweise Stand: 22.05.2006 DEUTSCHES
Mehr1.2 Eintragung in die Handwerksrolle Für die Durchführung der AU ist der Betrieb mit dem in Nummer Anlage VIIIc StVZO genannten
AU-Anerkennung Antrag auf AU-Anerkennung für Fahrzeuge mit G-Kat ohne OBD-System Fahrzeuge mit G-Kat und OBD-System Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor bis 7,5t zul. Gesamtmasse Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor
MehrAbgasuntersuchung (AU)
Abgasuntersuchung (AU) Aktuelle Hinweise zum Stichtag 1. Januar 2010: - AU-Nachweis-Siegel - AU-Software-Versionen Das Konzept der periodisch technischen Fahrzeugüberwachung 2006/2010 wurde in einem ersten
MehrMaßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Gassystemeinbauprüfung (GSP) und Gasanlagenprüfung (GAP)
03-2006 Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Gassystemeinbauprüfung (GSP) und Gasanlagenprüfung (GAP) DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE Zentralverband Herausgeber: Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.v.
MehrWissenswertes rund um das Thema Gasfahrzeuge:
Brancheninformationsdienst der GTÜ aus dem Bereich der amtlichen Fahrzeugüberwachung Ausgabe 6/2006 Wissenswertes rund um das Thema Gasfahrzeuge: Gesetzgebung Funktionsweise Umrüstung Kosten Der Bundesrat
MehrInternetbasierte Fahrzeugzulassung (i-kfz)
Internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-kfz) Aufbau einer Infrastruktur zur Datenlieferung vom SP-Betrieb zum Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Hans-Walter Kaumanns Dipl.-Ing. (FH) Abteilung Technik, Sicherheit,
MehrZwischenbericht zum Validierungsprojekt Systemdatenprüfung
Prüfung elektronischer Systeme bei der Hauptuntersuchung Zwischenbericht zum Validierungsprojekt Systemdatenprüfung ErsteDipl.-Ing. Ergebnisse zur Validierung der Elektronikprüfung im Rahmen der HU Überblick
Mehr0. Hinweise für den Fahrzeughalter
Datum 22.05.2003 Blatt 1 von 5 Auftraggeber Volkswagen AG Teilegutachten Nr. 1486/03 Fahrzeugtyp(en) 1J (Golf IV / Bora), 1E (Golf III Cabriolet), TEILEGUTACHTEN Nr. 1486/03 über die Vorschriftsmäßigkeit
MehrT E I L E G U T A C H T E N. Nr.: TÜH-TB
Stand: Seite 1 von 4 T E I L E G U T A C H T E N Nr.: TÜH-TB 2004-030.08 über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Teilen gemäß 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO für
MehrT E I L E G U T A C H T E N
TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH. Hersteller: METZELER Reifen GmbH Teilegutachten Nr. TÜH -TB 2001-37.00 17.04.2001 Blatt 1 von 3 T E I L E G U T A C H T E N Nr. TÜH -TB 2001-37.00 über die Vorschriftsmäßigkeit
MehrT E C H N O L O G I E F Ü R A LT E R N A T I V E A N T R I E B E Schulungsangebot
T E C H N O L O G I E F Ü R A LT E R N AT I V E A N T R I E B E Schulungsangebot Inhaltsverzeichnis Vorwort... Allgemeine Hinweise... Allgemeine Hinweise... Allgemeine Hinweise... 1 1.1 Informationsschulung
MehrSP-Schulungsrichtlinie. StVZO
StVZO SP-Schulungsrichtlinie Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der Fachkräfte, die Sicherheitsprüfungen (SP) nach 29 i.v.m. Anlage VIII StVZO durchführen, und der für die Durchführung der
MehrTEILEGUTACHTEN Nr. 17/
Seite 1 von 6 TEILEGUTACHTEN über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßem Einoder Anbau von Teilen gemäß 19 Abs.3 Nr.4 StVZO für das Teil: vom Typ: JE5F32 des s: JE Design GmbH
Mehr3. KBA-Bekanntmachung zur Fahrzeugsystematik (SV 1) Flensburg im April 2012 Az
3. KBA-Bekanntmachung zur Fahrzeugsystematik (SV 1) Flensburg im April 2012 Az. 322-405 Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und ihren Durchführungsmaßnahmen wurden n für schwere Personenkraftwagen
MehrT E C H N O L O G I E F Ü R A LT E R N A T I V E A N T R I E B E Schulungsangebot
T E C H N O L O G I E F Ü R A LT E R N AT I V E A N T R I E B E Schulungsangebot Inhaltsverzeichnis Vorwort... Allgemeine Hinweise... Allgemeine Hinweise... Allgemeine Hinweise... 1 1.1 Informationsschulung
MehrKraftfahrt-Bundesamt DE Flensburg
ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) nach 22 in Verbindung mit 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung vom 28.09.1988 (BGBl I S.1793) Nummer der ABE: 17171 Gerät: Typ: Nachrüstabgasreinigungssystem
MehrTEILEGUTACHTEN Nr.: ATC-TB
Nr.: ATC-TB 99-170.10 Seite 1 von 4 TEILEGUTACHTEN Nr.: ATC-TB 99-170.10 über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Teilen gemäß 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO für
MehrKBA. Kraftfahrt-Bundesamt Ihr zentraler Informationsdienstleister rund um das Kraftfahrzeug und seine Nutzer
Kraftfahrt-Bundesamt Ihr zentraler Informationsdienstleister rund um das Kraftfahrzeug und seine Nutzer Leitfaden für die EG-Kleinserien-Typgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG als Ergänzung zum
MehrVorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../.. DER KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits-
MehrRWTÜV Fahrzeug GmbH Labor für Fahrzeugtechnik Ein Unternehmen der TÜV Mitte Gruppe TEILEGUTACHTEN. Nr.: FZTP02/24365/A/07
Labor für Fahrzeugtechnik Ein Unternehmen der TÜV Mitte Gruppe TEILEGUTACHTEN Nr.: über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Teilen gemäß 19 Abs.3 Nr.4 StVZO
MehrTÜV-Gutachten / Stand GmbH D Remshalden Tel.: 07151/ Fax.: 07151/
TÜV-Gutachten Nachdruck und jegliche Art der Vervielfältigung dieses TÜV- Gutachten, auch auszugsweise, sind untersagt. Zuwiderhandlungen werden gerichtlich verfolgt. Dieses TÜV- Gutachten ist in den Kfz-Papieren
MehrTECHNIC DESIGN. Gutachterliche Stellungnahme. Auflastung. Renault Trafic LKW. Fahrzeugtypen FLFAA6, FLFBA5, FLFCA6 D10A448.DOC 1/1
TECHNIC DESIGN Auflastung Renault Trafic LKW Fahrzeugtypen FLFAA6, FLFBA5, FLFCA6 -> 2.810 kg D10A448.DOC 1/1 Blatt 1 von 4 zur Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichtes als Arbeitsgrundlage für den amtlich
MehrT E I L E G U T A C H T E N
Hersteller : Land Rover Deutschland GmbH, 65824 Schwalbach / Ts. Blatt 1 T E I L E G U T A C H T E N Nr. 16TG0528-00 über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßen Ein- oder Anbau
MehrFahrzeugzulassungsverordnung (FZV) gültig ab dem 01. März 2007
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 Fahrzeugzulassungsverordnung
MehrAkustische Warneinrichtungen (Einsatzhorn) und Kennleuchten. für blaues Blinklicht an Privatfahrzeugen von Führungskräften der Feuerwehren
Akustische Warneinrichtungen (Einsatzhorn) und Kennleuchten für blaues Blinklicht an Privatfahrzeugen von Führungskräften der Feuerwehren Gem. RdErl. des. MI und MLV vom 21.05.2007 21 30057/121 Geändert
MehrT E I L E G U T A C H T E N
D-24558 Henstedt-Ulzburg 07.10.2003 / Blatt 1 T E I L E G U T A C H T E N Nr. 35TG0477-00 über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen gemäß Regelung
MehrEinundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
1463 Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 17. Juni 2016 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund des 6 Absatz 1 Nummer
MehrZulässige Prüfzeugnisse bei Umrüstungen
Vortrag 1 Beispiele aus der Praxis der Hauptuntersuchungen Betriebserlaubnisse Rechtliche Grundlagen Dipl.-Ing. Franz Nowakowski Beauftragter Sondergutachten DEKRA Automobil GmbH Beispiele aus der Praxis
MehrT E I L E GUTAC H T E N
DY 858 Seite 1 von 3 T E I L E GUTAC H T E N Nr.: 08-00711-CP-FIL über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Teilen gemäß 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO für das Teil
MehrT E I L E G U T A C H T E N
Hersteller : Heinrich Eibach GmbH 11.05.01/ Blatt 1 T E I L E G U T A C H T E N Nr. 12TG0591-00 über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen gemäß 19
MehrSächsisches Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz
Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens im Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz SächsStVZustG) erlassen als Artikel 7 des Gesetzes
MehrDas Berufsbild des Kfz- Sachverständigen und Prüfingenieurs bei der GTÜ. Informationen für Studenten und Absolventen. Bernd Schulz
Das Berufsbild des Kfz- Sachverständigen und Prüfingenieurs bei der GTÜ Informationen für Studenten und Absolventen Bernd Schulz Historie der GTÜ 1981 Gründung, um amtliche FZU zu liberalisieren 1990 erste
MehrGneisenaustrasse München Telefon (089) Fax (089)
PIRELLI Motorrad-Reifen Gneisenaustrasse 15 80992 München Telefon (089) 14908-0 Fax (089) 14908-512 METZELER Reifen GmbH Gneisenaustrasse 15 80992 München Telefon (089) 14908-0 Fax (089) 14908-510 UNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG
MehrT E I L E G U T A C H T E N
Hersteller : Bridgestone 12.08.03 / Blatt 1 T E I L E G U T A C H T E N Nr. 390TG-0007-00 über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen gemäß 19 Abs.
MehrDritte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
TECHNISCHE MITTEILUNG NR. 0547093 LOSHEIM, 25.11.05 Folgendes Schreiben wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 65 vom 21. Oktober 2005 veröffentlicht Dritte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung
MehrGASPRÜFUNGEN GASPRÜFUNGEN GAP / GSP GAP / GSP
GASPRÜFUNGN GAP / GSP GAP / GSP GASPRÜFUNGN GAS-Nachweissiegel Jahresabrechnung 2017 Abgabetermin: 31. Januar 2018 Bitte ausgefüllt und unterschrieben an die Kfz-Innung senden! An die Kfz-Innung Mittelfranken
MehrT E I L E G U T A C H T E N
T E I L E G U T A C H T E N Nr. 96XT0024-02 über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen gemäß Anlage XIX zu 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO für das Teil / den
MehrTEILEGUTACHTEN. Nr
03.11.2004 / Blatt 1 TEILEGUTACHTEN Nr. 200412453 über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen gemäß 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO für das Teil / den Änderungsumfang
MehrT e i l e g u t a c h t e n nach 19/3 StVZO
T e i l e g u t a c h t e n nach 19/3 StVZO RZ-051487-C0-002 über die Verwendung von Sonderbereifungen auf Serienrädern an Fahrzeugen des Herstellers Honda : Goodyear GmbH & Co. KG Xantener Straße 105
MehrAnforderungen an Gasinstallationen zum Antrieb von LPG-Fahrzeugen in der Schweiz
Information Gase Information gaz IG 45 Informazione gas Version 09/01 Anforderungen an Gasinstallationen zum Antrieb von LPG-Fahrzeugen in der Schweiz Inhalt Seite 1. Anwendungsbereich... 2 2. Weitere
MehrT E I L E G U T A C H T E N
Hersteller : Andreas Paas GmbH & Co. KG 05.12.02 / Blatt 1 T E I L E G U T A C H T E N Nr. 22TG1052-00 über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen gemäß
MehrTOP 5: Reifendruckkontrollsysteme
TOP 5: Reifendruckkontrollsysteme TOP 5.1: Einführung in die Thematik Reifendruckkontrollsysteme RDKS/ Tire Pressure Monitoring Systems TPMS Gliederung: Gesetzliche Grundlagen BRV Aktivitäten Gesetzliche
MehrT e i l e g u t a c h t e n nach 19/3 StVZO
T e i l e g u t a c h t e n nach 19/3 StVZO RZ-051491-C0-002 über die Verwendung von Sonderbereifungen auf Serienrädern an Fahrzeugen des Herstellers Mazda : Goodyear GmbH & Co. KG Xantener Straße 105
MehrTeilegutachten Nr. 652F Prüfgegenstand : Fahrwerksänderung Typ : Antragsteller : H&R Spezialfedern GmbH & Co. KG, Lennestadt
Teilegutachten Nr. 652F0692-00 Prüfgegenstand : Fahrwerksänderung Typ : 29 687 Antragsteller : H&R Spezialfedern GmbH & Co. KG Elsper Str. 36 57368 Lennestadt 652F0692.DOC 13.01.2001 TL_FEDER.DOT-1.5-01.06.95
MehrGegenstand und Geltungsbereich
Verordnung über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Kleinund dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder (TAFV 3) vom 1. MMMM 016 Der Schweizerische
MehrTeilegutachten Nr. 37TG Aktiengesellschaft Köln. : Ford Cougar/Typ BCV. : 16 Zoll Rad/Reifenkombinationen
Prüfgegenstand : Rad-/Reifenkombination Hersteller Fahrzeuge Radgrößen : Ford-Werke Aktiengesellschaft 50725 Köln : Ford Cougar/Typ BCV : 16 Zoll Rad/Reifenkombinationen Institut für Verkehrssicherheit
MehrGutachterliche Stellungnahme
Gutachterliche Stellungnahme Im Auftrag der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Auftraggeber : Honda Deutschland Typ : ANHÄNGELASTEN Seite 1
MehrT E I L E G U T A C H T E N
Hersteller : Andreas Paas GmbH & Co. KG 28.03.02 / Blatt 1 T E I L E G U T A C H T E N Nr. 22TG0304-00 über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen gemäß
MehrTeilegutachten Nr. 3695/05 vom T E I L E G U T A C H T E N
T E I L E G U T A C H T E N über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen gemäß 19 (3) Nr. 4 StVZO Art der Umrüstung Anbau eines s /Hersteller
MehrT e i l e g u t a c h t e n nach 19/3 StVZO
T e i l e g u t a c h t e n nach 19/3 StVZO RZ-051484-B0-002 über die Verwendung von Sonderbereifungen auf Serienrädern an Fahrzeugen des Herstellers Daihatsu : Goodyear GmbH & Co. KG Xantener Straße 105
MehrGutachterliche Stellungnahme
Gutachterliche Stellungnahme Im Auftrag der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Auftraggeber : Honda Deutschland Typ : ANHÄNGELASTEN Seite 1
MehrTEILEGUTACHTEN Nr CM-GBM Neufassung 01
Typ E 65X Seite 1 von 3 TEILEGUTACHTEN Nr. 07-00012-CM-GBM Neufassung 01 über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Teilen gemäß 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO für
MehrGutachterliche Stellungnahme
Gutachterliche Stellungnahme TÜH TB 2015-07304 Im Auftrag der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Auftraggeber : Honda Deutschland Typ : ANHÄNGELASTEN
Mehr0. Hinweise für den Fahrzeughalter
SINS 8018 Seite 1 von 4 2 3. N e u f a s s u n g z u m T E I L E GUTAC H T E N Nr.: 06-00190-CP-FIL über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Teilen gemäß
MehrT e i l e g u t a c h t e n nach 19/3 StVZO
T e i l e g u t a c h t e n nach 19/3 StVZO RZ-051497-C0-002 über die Verwendung von Sonderbereifungen auf Serienrädern an Fahrzeugen des Herstellers Toyota : Goodyear GmbH & Co KG Xantener Straße 105
MehrDeutsche Vorschriften Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Anlage XVIIId Anerkennung von Werkstätten Anlage XVIIId
Anlage XVIIId (zu 57b Abs. 3 und 4 ) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte 1. Allgemeines 1.1 Die Anerkennung
MehrMit nachstehend aufgeführten Unterschriften bestätigen die Unterzeichner, dass Sie von folgenden Punkten Kenntnis genommen haben:
Landratsamt Eichstätt - Führerscheinstelle - Residenzplatz 1 85072 Eichstätt Telefon 08421/70-0 Fax 08421/70-256 Zusatzantrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis im Rahmen des Bayer. Modellversuchs zum BEGLEITETEN
MehrT E I L E G U T A C H T E N
Bereich Seite 1 von 5 T E I L E G U T A C H T E N Nr. TÜH -TB-2003-090.00 über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßen Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen gemäß 19 Abs. 3 Nr.4 StVZO
MehrFür anerkannte Ausbildungsberufe werden vom zuständigen Fachministerium, in
1 2 An der Planung und Vorbereitung neuer oder zu modernisierender Berufe wirken alle an der beruflichen Bildung Beteiligten mit: die Unternehmen und die Kammern (Arbeitgeber), die Gewerkschaften (Arbeitnehmer),
MehrT E I L E G U T A C H T E N
Hersteller : H&R Spezialfedern GmbH & Co. KG 02.08.00 / Blatt 1 T E I L E G U T A C H T E N Nr. 02TG0200-00 über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen
MehrT E I L E G U T A C H T E N
Hersteller : H&R Spezialfedern GmbH & Co. KG 15.12.03 / Blatt 1 T E I L E G U T A C H T E N Nr. 02TG0462-02 über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen
MehrT E I L E GUTAC H T E N
D122 10022 Seite 1 von 3 T E I L E GUTAC H T E N Nr.: 13-00002-CP-BWG über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Teilen gemäß 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO für das
Mehr0. Hinweise für den Fahrzeughalter
CWE 80710 Seite 1 von 5 TEILEGUTAC H TE N Nr.: 11-00429-CP-FIL über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Teilen gemäß 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO für das Teil /
MehrNr.: TZ A : Kraftradreifen : BT39, BT45
TÜV NORD GmbH & Co. KG Institut für Fahrzeugtechnik und (IFM) GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME hinsichtlich des Auftretens einer möglichen Gefährdung im Sinne des 19/2 StVZO sowie zur Änderung der Fahrzeugdaten
MehrT e i l e g u t a c h t e n nach 19/3 StVZO
Ein Unternehmen der TÜV Mitte-Gruppe T e i l e g u t a c h t e n nach 19/3 StVZO RZ-051494-C0-002 über die Verwendung von Sonderbereifungen auf Serienrädern an Fahrzeugen des Herstellers Opel : Goodyear
MehrPrüfgegenstand : Fahrwerksänderung Typ : Antragsteller : H&R Spezialfedern GmbH & Co. KG, Lennestadt. Teilegutachten Nr.
Teilegutachten Nr. 662F0702-00 Prüfgegenstand : Fahrwerksänderung Antragsteller : H&R Spezialfedern GmbH & Co. KG Elsper Str. 36 57368 Lennestadt Institut für Verkehrssicherheit Telefon: +49(221)806-1971
MehrPrüfgegenstand : Fahrwerksänderung Typ : Antragsteller : H&R Spezialfedern GmbH & Co. KG, Lennestadt. Teilegutachten Nr.
Teilegutachten Nr. 662F0638-00 Prüfgegenstand : Fahrwerksänderung Antragsteller : H&R Spezialfedern GmbH & Co. KG Elsper Str. 36 57368 Lennestadt Institut für Verkehrssicherheit Telefon: +49(221)806-1971
MehrDie Senatorin für Kinder und Bildung 06. März 2017 Anna I. Priester Gabriele Schoppe Tel V o r l a g e Nr. L 74/19
Beschlussfassung Die Senatorin für Kinder und Bildung 06. März 2017 Anna I. Priester Gabriele Schoppe Tel. 2387 V o r l a g e Nr. L 74/19 für die Sitzung der Deputation für Kinder und Bildung am 29. März
MehrPrüfgegenstand : Fahrwerksänderung Typ : Antragsteller : H & R Spezialfedern GmbH & Co. KG, Lennestadt. Teilegutachten Nr.
Antragsteller : H & R Spezialfedern GmbH & Co. KG, 57368 Lennestadt Prüfgegenstand : Fahrwerksänderung Antragsteller : H & R Spezialfedern GmbH & Co. KG Elsper Str. 36 57368 Lennestadt TÜV Kraftfahrt GmbH
MehrT E I L E G U T A C H T E N
Hersteller Motorrad-Technik GmbH, 41748 Viersen 05.08.2004 / Blatt 1 T E I L E G U T A C H T E N Nr. 24TG0178-02 (44TN0249.doc) über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßen Ein-
MehrT E I L E G U T A C H T E N
Hersteller : H&R Spezialfedern GmbH & Co. KG 17.12.01/ Blatt 1 T E I L E G U T A C H T E N Nr. 12TG1121-00 über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen
MehrPrüfgegenstand : Rad-/Reifenkombination Fahrzeugtyp : LD (Land Rover Defender 130) Hersteller : Land Rover Deutschland GmbH, Schwalbach / Ts.
Prüfgegenstand : Rad-/Reifenkombination 7.50R16C 116N MICHELIN XZL auf 6 ½ J x 16, ET 20,6 (Stahlrad ANR4583 TUBELESS oder Stahlrad ANR5593 TUBED) Hersteller : Land Rover Deutschland GmbH Am Kronberger
MehrGUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME
Gutachterliche Stellungnahme Nr. 363-0140-01-FBKA Antragsteller: r.d.i. Deutschland, D-58313 Herdecke Blatt 1/3 GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME Nr. 363-0140-01-FBKA Antragsteller: Art der Umrüstung: r.d.i
MehrT E I L E G U T A C H T E N
Hersteller : H&R Spezialfedern GmbH & Co. KG 14.09.00 / Blatt 1 T E I L E G U T A C H T E N Nr. 02TG0081-00 über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen
MehrGutachten. Nr. 14-TAAS-0701/SRA. hinsichtlich der Prüfung von Adapterstücken für Kraftrad Rückspiegel
D-Nr.: 500179/0000 Gutachten Nr. 14-TAAS-0701/SRA hinsichtlich der Prüfung von Adapterstücken für Kraftrad Rückspiegel für den Änderungsumfang : Adapterstücke für Rückspiegel vom Typ : BS294 TÜV AUSTRIA
MehrPrüfgegenstand : Fahrwerksänderung Typ : Antragsteller : H&R Spezialfedern GmbH & Co. KG, Lennestadt. Teilegutachten Nr.
Prüfgegenstand : Fahrwerksänderung Antragsteller : H&R Spezialfedern GmbH & Co. KG Elsper Str. 36 57368 Lennestadt Institut für Verkehrssicherheit Telefon: +49(0)221/806-2744 TL_FEDER.DOT-2.0-30.04.97
MehrVerordnung. vom 16. November 2016 (Stand am 15. Januar 2017)
Verordnung über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder (TAFV 3) vom 16. November 2016
MehrTeilegutachten Blatt 1 von 5 T E I L E G U T A C H T E N
Blatt 1 von 5 TÜV NORD STRASSENVERKEHR GmbH & Co. KG Am TÜV 1, D-30519 Hannover Akkreditiert von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes Bundesrepublik Deutschland, unter der DAR-Registrier-Nr.
MehrGutachterliche Stellungnahme
Gutachterliche Stellungnahme TÜH TB 2009-213.03 (Stand 12/2012) Im Auftrag der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Auftraggeber : Honda Deutschland
MehrCP-BWG-00 BBS GmbH SV 001 Seite 1 von 5 TEILEGUTACHTEN
D80686 München 1200147CPBWG00 SV 001 Seite 1 von 5 TEILEGUTACHTEN Nr. 1200147CPBWG00 über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßem Ein oder Anbau von Teilen gemäß 19 Abs. 3 Nr.
MehrInhalt. 1. Zulassungsvoraussetzungen 1.1 Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ( 18 StVZO)
2.12 Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen (Bonn, den 18. Juli 2000 33/36.24.02-50) Vorbemerkungen Für alle
MehrAU-Mängelstatistik 2016
AU-Mängelstatistik 2016 Abschlussbericht über die systematische Erfassung und Auswertung der abgasrelevanten Fahrzeugmängel DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE Zentralverband (ZDK) IMPRESSUM Herausgeber: Akademie
MehrT E I L E G U T A C H T E N
Hersteller : H&R Spezialfedern GmbH & Co. KG Stand:29.10.01/ Blatt 1 T E I L E G U T A C H T E N Nr. 02TG0702-00 über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßen Ein- oder Anbau von
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf BESCHLUSS DER KOMMISSION
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den xxx K(2009) yyy endgültig Entwurf BESCHLUSS DER KOMMISSION vom [ ] über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zur Anpassung der Regelungen
MehrLandesverordnung über die zuständigen Behörden und Stellen nach dem Straßenverkehrsrecht (Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung - StrVRZustVO) vom 8. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 423) zuletzt
MehrPrüfgegenstand : Frontschutzbügel : STC53037 / STC50478 Hersteller : Land Rover Deutschland GmbH, Schwalbach / Ts. Blatt 1 TEILEGUTACHTEN
Hersteller : Land Rover Deutschland GmbH, 65824 Schwalbach / Ts. Blatt 1 TEILEGUTACHTEN Nr. 16TG0354-00 über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen
MehrGutachtliche Stellungnahme Nr. 32GG Händelstraße Siegburg
Prüfgegenstand : Windschott Antragsteller : Acrylland GmbH Händelstraße 12 53721 Siegburg TÜV Kraftfahrt GmbH Institut für Verkehrssicherheit Gs_selei.DOT-3.0-01.05.98 Seite 0 Gutachtliche Stellungnahme
Mehr