- Aktueller Stand der Vorschriften zur amtlichen Prüfung und zum Einbau von Gasanlagen - Zertifizierung von Nachrüstbetrieben

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1 - Aktueller Stand der Vorschriften zur amtlichen Prüfung und zum Einbau von Gasanlagen - Zertifizierung von Nachrüstbetrieben Hiermit möchten wir Ihnen zu o.g. Punkten Informationen weitergeben: 1. Amtliche Prüfung der Gasanlagen und Gasnachrüstsysteme Die bereits Ende 2002 erarbeiteten Vorschläge für eine Ergänzung der StVZO konnten aufgrund der fehlenden Ermächtigungsgrundlage im Straßenverkehrsgesetz (StVG) bislang nicht offiziell in Kraft gesetzt werden. Aus diesem Grund hat die Akademie des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes GmbH (TAK) Ende 2003 den Praxisratgeber "Praktische Informationen zum Umgang mit Gasanlagen in Fahrzeugen" erarbeitet. Dieser Praxisratgeber ist mit allen Fahrzeugüberwachern und Fahrzeugherstellern/- importeuren sowie mit den obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) abgestimmt und dient bislang als Arbeitsgrundlage u.a. für Kfz-Werkstätten, die an Gasanlagen arbeiten. Zwischenzeitlich wurde die notwendige Ergänzung des StVG vom Bundesrat verabschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; die StVZO kann nun entsprechend ergänzt werden. Da die bisherigen Vorschläge in den wesentlichen Punkten bereits mit allen beteiligten Organisationen sowie den Ländern abgestimmt wurden, hat das BMVBW vorgesehen, die aktuellen Entwürfe noch in diesem Monat in ein verkürztes Anhörverfahren zu geben. Die Änderungsverordnung könnte somit vom Bundesrat bei der Sitzung am verabschiedet werden. Obwohl die aktuellen Entwürfe im Wesentlichen das beinhalten, was bereits im vorgenannten Praxisratgeber ausführlich erläutert wurde, wurden doch einige Änderungen vorgesehen, die für Nachrüstbetriebe von Bedeutung sind. Dies sind im Einzelnen: 1.1 Typgenehmigung von Serienfahrzeugen und Teilegenehmigung für Nachrüstgasanlagen Nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften werden Typgenehmigungen für neue Fahrzeugtypen nur noch dann erteilt, wenn die Gasanlagen nach den internationalen Regelungen ECE-R 67 (Flüssiggas) bzw. ECE-R 110 (Erdgas) genehmigt sind. Nachrüstgasanlagen müssen der ECE-R 115 (spezielle Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) oder komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Kraftfahrzeugen) entsprechen. Grundsätzlich sollen diese Nachrüstsysteme nur noch mit Genehmigungen nach ECE- R 115 angeboten werden. Für Kleinserien oder Einzelanlagen wird es allerdings auch zukünftig die Möglichkeit geben, eine Einzelbetriebserlaubnis nach 21 StVZO zu erhalten, wenn diese Anlagen die technischen Anforderungen der ECE-R 115 erfüllen

2 1.2 Gasanlagenprüfung (GAP) Zukünftig müssen Gasanlagenprüfungen (GAP) in folgenden Fällen durchgeführt werden: Nach jeder Reparatur der Gasanlage oder nach der Einwirkung von Feuer, nach jedem Fahrzeugzusammenstoß unter Beeinträchtigung der Gasanlage und im Zusammenhang mit der Hauptuntersuchung (HU). Auf die Durchführung der GAP bei der HU kann verzichtet werden, wenn eine anerkannte GAP-Werkstatt in einem Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten vor der HU eine GAP durchgeführt und diese bescheinigt hat. Die GAP kann - wie die AU und SP - von den Sachverständigen und Prüfingenieuren der Überwachungsinstitutionen und von anerkannten GAP-Werkstätten (GAP- Fachkräften und verantwortlichen Personen) durchgeführt werden. 1.3 Gassystemeinbauprüfung (GSP) Bei der Gassystemeinbauprüfung (GSP) handelt es sich um eine Prüfung, die in dieser Form in den bisherigen Vorschriften noch nicht vorgesehen war. Die GSP muss zukünftig immer nach dem Einbau eines nach ECE-R 115 genehmigten Gasnachrüstsystems durchgeführt werden; eine weitere Abnahme nach 19 bzw. 21 StVZO ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich. Die GSP kann von den Fahrzeugüberwachern und von anerkannten GSP-Werkstätten durchgeführt werden. Anerkannte GSP-Werkstätten können die GSP unter folgenden Voraussetzungen durchführen: Die Werkstätten müssen den Einbau selbst vorgenommen haben und wenn für die Anlage eine Genehmigung nach ECE-R 115 vorliegt. Nach dem Einbau eines Gasnachrüstsystems ist bei der Durchführung der GSP zunächst eine Prüfung im Umfang der GAP durchzuführen. Ergänzend muss geprüft werden, ob alle im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach ECE-R 115 definierten Bauteile ordnungsgemäß verbaut wurden und ob das Gemischaufbereitungssystem und das OBD-System ordnungsgemäß funktionieren. Schema des Prüfumfangs der GSP:

3 - 3 - Die GSP kann nur von verantwortlichen Personen (Meister des Kfz-Mechaniker-, Elektriker-, Techniker- bzw. Karosserie- und Fahrzeugbau-Handwerks) und nicht von Fachkräften durchgeführt werden. 1.4 Schulung von qualifiziertem Personal für GAP-/GSP-Werkstätten Das Verfahren zur Schulung von qualifiziertem Personal für GAP-/GSP-Werkstätten wird wie bei der AU/SP geregelt. Die Schulungen für die verantwortlichen Personen und Fachkräfte können auch von den Bildungszentren des Handwerks angeboten werden. Für die Schulung ist vorgesehen, dass die verantwortlichen Personen zur Durchführung der GSP eine dreitägige GSP-Schulung nachzuweisen haben. Ein Bestandteil der GSP- Schulung ist die eintägige GAP-Schulung, die als eigenständiger Teil (z.b. für Fachkräfte) durchgeführt werden kann. Die Vorschriften zu den Schulungsinhalten werden zurzeit abgestimmt. Änderungen des "GAP-Teils" sind allerdings nicht geplant. Nähere Informationen hierzu werden Sie rechtzeitig erhalten. 1.5 Verfahren zur Anerkennung von GAP-/GSP-Werkstätten Das Verfahren zur Anerkennung von GAP-/GSP-Werkstätten wird wie bei der AU bzw. SP geregelt. Kfz-Innungen können demnach zukünftig - sofern eine entsprechende Delegation durch die oberste Landesbehörde erfolgt ist - auch GAP- und GSP- Werkstätten anerkennen. Für die Berechtigung zur Durchführung der GSP und der GAP (Teilbereich der GSP) ist grundsätzlich nur eine Anerkennung vorgesehen. Daher können anerkannte GSP- Werkstätten, z.b. im Zusammenhang mit der HU, die GAP auch als eigenständige Prüfung durchführen. Die Anerkennung kann jedoch auf die Berechtigung zur Durchführung der GAP beschränkt werden. Dies könnte für solche Betriebe interessant sein, die sich zwar nicht mit der Nachrüstung von Gasanlagen beschäftigen, die aber serienmäßig mit Gasanlagen ausgerüstete Fahrzeuge im Kundenbestand haben und z.b. im Rahmen einer Inspektion eine GAP durchführen wollen. Für solche Betriebe kann eine Beschränkung der Anerkennung auf die Durchführung der GAP vor allem aus Kostengründen sinnvoll sein; sowohl die Anforderungen an die Werkstattausstattung als auch der Schulungsaufwand für das Personal sind geringer als bei einer uneingeschränkten GSP-Anerkennung. 1.6 Praxisbeispiele In der Betriebspraxis könnten sich folgende Fälle ergeben: Durchführung einer GAP an einem Fahrzeug, das bereits mit einer Gasanlage ausgerüstet ist Soll z.b. im Rahmen einer Inspektion eine GAP an einem Gasfahrzeug durchgeführt werden, ist es ausreichend, wenn die Kfz-Werkstatt eine auf die GAP-Durchführung beschränkte Anerkennung nachweisen kann.

4 - 4 - Die GAP kann in diesem Fall von einer Fachkraft durchgeführt werden, wenn diese eine gültige (eintägige) GAP-Schulung nachweisen kann. Der Nachweis über die durchgeführte GAP muss zum Abschluss allerdings - wie bei allen anderen amtlichen Werkstattuntersuchungen - von einer verantwortlichen Person unterschrieben werden. Auch für diese verantwortliche Person ist es ausreichend, wenn sie eine gültige eintägige GAP-Schulung nachweisen kann. Selbstverständlich kann die GAP von einer geschulten Fachkraft auch in einer Kfz- Werkstatt mit unbeschränkter GSP-Anerkennung durchgeführt werden. Der abschließende Nachweis ist in diesem Fall von der für die GSP verantwortlichen Person zu unterschreiben, ohne dass diese selbst die GAP durchgeführt haben muss. Einbau eines Gasnachrüstsystems und Durchführung der GSP Für den Einbau von Gasnachrüstsystemen sind auch zukünftig keine Vorschriften in der StVZO festgelegt. Wir haben allerdings schon in unserem Praxisratgeber empfohlen, den Einbau aufgrund der allgemeinen haftungsrechtlichen Bestimmungen nur von geschulten Personen durchführen zu lassen. Soll ein Gasnachrüstsystem in einer Kfz-Werkstatt mit GSP-Anerkennung eingebaut werden, wäre folgendes Vorgehen sinnvoll: - Der Einbau der Anlage, für die eine Genehmigung nach ECE-R 115 vorliegt, wird von einem Mitarbeiter (Gesellen) vorgenommen, der an einer Einbauschulung teilgenommen hat. Sofern für diesen Mitarbeiter auch nachgewiesen werden kann, dass er an einer eintägigen GAP-Schulung teilgenommen hat, kann er zum Abschluss des Einbaus auch eine Prüfung im Umfang der GAP durchführen. - Die über die GAP hinausgehenden Prüfpunkte der Gassystemeinbauprüfung (GSP) sind im Anschluss von der für die GSP verantwortlichen Person durchzuführen, die auch den abschließenden Nachweis über die gesamte GSP unterzeichnen muss. - Da für die nachgerüstete Gasanlage eine Genehmigung nach ECE-R 115 vorliegt, ist eine weitere Prüfung durch einen Sachverständigen oder Prüfingenieur nicht erforderlich. Die Änderung der Fahrzeugpapiere/Fahrzeugdokumente durch die Zulassungsstelle kann in diesem Fall auf Grundlage des von der verantwortlichen Person unterschriebenen Nachweises vorgenommen werden. - Sollte für ein Nachrüstsystem kein ECE-Gutachten vorliegen, muss die Vorlage für die Zulassungsstelle zur Änderung der Fahrzeugpapiere/Fahrzeugdokumente auf jeden Fall von einem amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle im Rahmen eines Einzelgutachtens nach 21 StVZO erstellt werden. Inwieweit auch in diesem Fall der GSP-Nachweis einer anerkannten Werkstatt durch den Sachverständigen berücksichtigt werden kann, wird zurzeit abgestimmt. 1.7 Weiteres Vorgehen

5 Sobald die offiziellen Entwürfe vorliegen, werden wir Ihnen diese zur Verfügung stellen. Zu den für die Anerkennung notwendigen Informationen und Hilfsmitteln für die Kfz- Werkstätten und Kfz-Innungen - die zurzeit erstellt werden - werden wir noch einmal gesondert informieren Damit auch die Befugnisse zur Anerkennung der GAP-/GSP-Werkstätten in Ihrem Bundesland auf die Kfz-Innungen spätestens bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften erfolgt, sollten Sie auch dieses Thema bei Ihren obersten Landesbehörden ansprechen. 2. Zertifizierung von Gasnachrüstwerkstätten Gerade von Seiten der Erdgasindustrie, die sich mit anderen Betroffenen im Trägerkreis "Erdgasfahrzeuge" zusammengeschlossen hat, soll die Nachrüstung von Erdgasanlagen in der Öffentlichkeit verstärkt gefördert werden. Daher ist von Seiten des Trägerkreises "Erdgasfahrzeuge" vorgesehen, Listen mit potentiellen Nachrüstbetrieben zu erstellen. Da bislang eine amtliche Anerkennung von Nachrüstbetrieben aufgrund der fehlenden Ermächtigungsgrundlage nicht möglich war, wurde im Auftrag des Trägerkreises ein Konzept zur Zertifizierung von Nachrüstbetrieben erarbeitet. Die zertifizierten Betriebe sollen in der Öffentlichkeit als qualifizierte Nachrüstbetriebe empfohlen werden. Unseres Wissens sollen entsprechende Zertifizierungen von DEKRA und einigen TÜV zu einem Preis von angeboten werden. Dazu noch folgender Hinweis: Eine Zertifizierung kann eine amtliche Anerkennung - wie sie nach Inkraftsetzen der Verordnung durch die anerkennenden Kfz-Innungen erteilt wird - auf keinen Fall ersetzen. Wir halten sie daher für entbehrlich.

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