Verfassung der Einwohnergemeinde Beringen
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- Adam Glöckner
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1 Die Gemeinde Beringen erlässt gemäss Artikel 3 Absatz des Gemeindegesetzes des Kantons Schaffhausen () die folgende A. Allgemeines Einwohnergemeinde, Begriff Umfang Amtliche Publikation Orientierungsversammlungen Art. Die Einwohnergemeinde Beringen ist eine selbständige politische Gemeinde des Kantons Schaffhausen. Sie ordnet ihre Angelegenheiten im Rahmen der übergeordneten Verfassung, der Gesetze und der ihr zustehenden Autonomie. Art. Die Einwohnergemeinde Beringen umfasst das durch ihre Gemeindegrenzen bestimmte Gebiet mit allen Personen, die darin wohnen oder sich darin aufhalten. Art. 3 Veröffentlichungen der Gemeinde erscheinen im Amtlichen Publikationsorgan oder durch Bekanntmachung an öffentlichen Anschlagbrettern. Der Gemeinderat regelt das Nähere. Vor wichtigen Sachentscheiden führt der Gemeinderat Orientierungsversammlungen durch. B. Gemeindeorganisation Organe der Gemeinde Art. 4 Die Organe der Gemeinde sind: a) die Stimmberechtigten an der Urne; b) das Büro der Einwohnergemeinde; c) der Einwohnerrat; d) die Geschäftsprüfungskommission; e) der Gemeinderat; f) die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber; g) die Bürgerkommission; h) die Schulbehörde.. Stimmberechtigte in der Gemeinde eidg. / kantonale Wahlen / Abstimmungen Art. 5 Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten an der Urne aus vom 5. Mai 000 Seite /7
2 Gemeindewahlen / Urne Gemeindewahlen / Proporz Abstimmungen Gemeinden, oblig. Referendum fakultatives Referendum Art. 6 3) Die Stimmberechtigten wählen an der Urne: a) die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten; b) vier Mitglieder des Gemeinderates; c) die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulbehörde; d) vier Mitglieder der Schulbehörde. Art. 7 Die Stimmberechtigten wählen im Proporzverfahren 3 Mitglieder des Einwohnerrates. Art. 8 Der Abstimmung an der Urne sind zwingend unterstellt: a) Erlass und Änderung der Gemeindeverfassung; b) Entscheid über Referendums- und Initiativbegehren. Ausgenommen sind Initiativbegehren, denen der Einwohnerrat abschliessend oder unter Vorbehalt des fakultativen Referendums zugestimmt hat; c) Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde; d) Änderung von Gemeindegrenzen mit Ausnahme von Grenzkorrekturen; e) Beschluss neuer einmaliger Ausgaben von über Fr. 600'000.--; f) Beschluss jährlich wiederkehrender Ausgaben von über Fr. 00'000.--; g) Beschluss über Ankauf, Verkauf oder Verpfändung von Liegenschaften sowie Gewährung eines Baurechtes bei Grundstücken im Wert ab Fr. '000'000.--; h) Beschluss über Tausch von Liegenschaften im Wert ab Fr. '000' Art. 9 Sofern mindestens 00 Stimmberechtigte innerhalb von 30 Tagen von der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses an gerechnet beim Gemeindepräsidium das schriftliche Begehren stellen, müssen die Beschlüsse des Einwohnerrates über folgende Angelegenheiten der Abstimmung an der Urne unterbreitet werden: a) der Voranschlag der Gemeinde mit Festsetzung des Steuerfusses; b) Beschluss neuer einmaliger Ausgaben von über Fr. 50' bis Fr. 600' ; c) Beschluss jährlich wiederkehrender Ausgaben von über Fr. 50' bis Fr. 00'000.--; d) der Erlass und die Änderung von allgemeinverbindlichen Gemeindereglementen; e) Erlass der Verordnung über die Besoldungen, die Zulagen und die Ferienregelung für die der Personalverordnung unterstellten Arbeitnehmer; f) Beitritt zu Gemeindeverbänden. Initiative 3 Art Stimmberechtigten steht für die Schaffung neuer Gemeindeaufgaben, zum Erlass bzw. zur Abänderung oder Aufhebung von Vorschriften der Verfassung und von allgemeinverbindlichen Reglementen das Initiativrecht zu. Das Begehren ist beim Gemeindepräsidium einzureichen. Eine Initiative ist unzulässig, soweit ausschliesslich der Gemeinderat für eine Sache zuständig ist vom 5. Mai 000 Seite /7
3 . Büro der Einwohnergemeinde Büro der Einwohnergemeinde Wahl Art. 3) Das Büro der Einwohnergemeinde besteht aus der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten, einem weiteren Mitglied des Gemeinderates sowie der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und den zehn Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern. Art. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler werden vom Einwohnerrat gewählt. 3. Der Einwohnerrat Mitgliederzahl Art. 3 Der Einwohnerrat zählt 3 Mitglieder. Die Wahl an der Urne erfolgt im Proporzverfahren. Aufgaben / Wirkungskreis Wahlen Geschäfte obligat. Referendum fakultatives Referendum Art. 4 Der Einwohnerrat übt die Oberaufsicht über die Gemeindebehörden und über die Gemeindeverwaltung, einschliesslich Gemeindeanstalten, aus. Der Einwohnerrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Art. 5 3) Der Einwohnerrat wählt: a) das Büro des Einwohnerrates; b) zehn Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler; c) vier Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission; d) elf Mitglieder der Bürgerkommission; auf Antrag des Gemeinderates: e) Delegierte von Gemeindeverbänden. Art. 6 Dem Einwohnerrat kommen folgende Befugnisse zu: a) Erlass und Änderung der Gemeindeverfassung; b) Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde; c) Änderung von Gemeindegrenzen mit Ausnahme von Grenzkorrekturen; d) Beschluss neuer einmaliger Ausgaben von über Fr. 600'000.--; e) Beschluss jährlich wiederkehrender Ausgaben von über Fr. 00'000.--; f) Beschluss über Ankauf, Verkauf oder Verpfändung von Liegenschaften sowie Gewährung eines Baurechtes bei Grundstücken im Wert ab Fr. '000'000.--; g) Beschluss über Tausch von Liegenschaften im Wert ab Fr. '000' h) Beschlussfassung über den Voranschlag der Gemeinde mit Festsetzung des Steuerfusses; i) Beschluss neuer einmaliger Ausgaben über Fr. 50' bis Fr. 600'000.--; vom 5. Mai 000 Seite 3/7
4 j) Beschluss neuer, jährlich wiederkehrender Ausgaben von über Fr. 50' bis Fr. 00'000.--; k) Erlass und Änderung von allgemein verbindlichen Reglementen; l) Erlass der Verordnung über die Besoldungen, die Zulagen und die Ferienregelung für die der Personalverordnung unterstellten Arbeitnehmer; m) Beschluss über den Beitritt zu Gemeindeverbänden. Kompetenz Einwohnerrat n) Beschlussfassung über die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben von Fr. 30' bis Fr ; o) Beschlussfassung über die Bewilligung jährlich wiederkehrender Ausgaben von Fr. 5' bis Fr. 50'000.--; p) Bewilligung zum Ankauf, Verkauf oder Verpfändung von Liegenschaften sowie Gewährung eines Baurechtes bei Grundstücken in der Industriezone im Wert von Fr. 400' bis Fr. '000' und bei Grundstücken in den übrigen Zonen im Wert von Fr. 00' bis Fr. '000'000.--; q) Beschluss über Tausch von Liegenschaften im Wert von Fr. 400' bis Fr. '000'000.--; r) Genehmigung und Änderung des Stellenplanes; s) Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung der Geschäftsprüfungskommission; t) Abnahme der Gemeinderechnung. öffentliche Sitzungen Art. 7 Die Verhandlungen des Einwohnerrates sind öffentlich. Die Geschäftsordnung regelt die Ausnahmen. Die Beschlüsse des Einwohnerrates sind zu veröffentlichen mit Hinweis auf das obligatorische oder fakultative Referendum. 4. Die Geschäftsprüfungskommission Anzahl Mitglieder Art. 8 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern des Einwohnerrates. Der Einwohnerrat regelt in der Geschäftsordnung die weiteren Befugnisse der Geschäftsprüfungskommission. externe Kontrollstelle Art. 9 Für die Prüfung der Gemeinderechnung stehen der Geschäftsprüfungskommission Fachleute zur Seite. 5. Der Gemeinderat Anzahl Mitglieder Art. 0 Der Gemeinderat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Die Sitzungen sind nicht öffentlich vom 5. Mai 000 Seite 4/7
5 Wahl Leitbild Referate Wahlen Finanzkompetenz weitere Aufgaben Zugehörigkeit zu Kommissionen Kompetenzzuweisungen / Unterschriftenberechtigung Art. Der Gemeinderat wird an der Urne gewählt, zuerst die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident, anschliessend die weiteren Mitglieder des Gemeinderates. Art. Der Gemeinderat erarbeitet ein Gemeindeleitbild. Art. 3 Der Gemeinderat legt in einem Reglement die Geschäftsbereiche fest und teilt sie seinen Mitgliedern zu. Art. 4 Der Gemeinderat ist zuständig für die Wahl oder Anstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie für die Besetzung weiterer Funktionen gemäss Anstellungs- und Besoldungsreglement der Gemeinde. Art. 5 Der Gemeinderat beschliesst: a) neue einmalige Ausgaben im Betrag bis Fr. 30'000.--; b) jährlich wiederkehrende Ausgaben im Betrag bis Fr. 5'000.--; c) über Ankauf, Verkauf oder Verpfändung von Liegenschaften sowie über die Gewährung eines Baurechtes bei Grundstücken in der Industriezone im Wert bis Fr. 400' und in den übrigen Zonen im Wert bis Fr. 00'000.--; d) den Tausch von Liegenschaften im Wert bis Fr. 400' Art. 6 3) Der Gemeinderat bildet in seiner Gesamtheit: a) die Erbschaftsbehörde; b) die Gesundheitskommission; c) die Sozialhilfebehörde. Art. 7 3) Die Zugehörigkeit von Mitgliedern des Gemeinderates zu Kommissionen wird im Verzeichnis der Behörden, Kommissionen festgehalten. Art. 8 Der Gemeinderat regelt Kompetenzzuweisungen und Unterschriftenberechtigung in der Verwaltung. Vertretung nach aussen Art. 9 Der Gemeinderat vertritt die Gemeinde nach aussen (Art. 53 des Gemeindegesetzes). 6. Die Gemeindeschreiberin / der Gemeindeschreiber Beglaubigungen Art. 30 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber hat die Befugnis zur Vornahme von Beglaubigungen gem. Art. 3, Absatz des Einführungsgesetzes zum vom 5. Mai 000 Seite 5/7
6 ZGB. 7. Die Bürgerkommission Anzahl Mitglieder Wahl Voraussetzung Erteilung des Gemeindebürgerrechts 3 4 Art. 3 Die Bürgerkommission besteht aus elf Mitgliedern. Die Wahl erfolgt durch den Einwohnerrat. Wählbar sind in Beringen wohnende, stimmberechtigte Beringer Ortsbürgerinnen und Ortsbürger. Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber führt das Protokoll. Art. 3 Die Bürgerkommission ist zuständig für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts auf Antrag des Gemeinderates. Die Mitglieder werden in Pflicht genommen. 8. Schulbehörde Anzahl Mitglieder 3 4 ) 3) Art. 33 Die Schulbehörde setzt sich zusammen aus der Schulpräsidentin oder dem Schulpräsidenten und vier weiteren Mitgliedern sowie der Schulreferentin oder dem Schulreferenten des Gemeinderates. Die Schulleitung nimmt mit beratender Stimme und mit Recht auf Antragsstellung an den Schulbehördensitzungen teil. Auf Vorschlag der Lehrerschaft werden für deren Vertretung zwei Lehrpersonen mit Antragsrecht von der Schulbehörde gewählt. Für Belange der Kreisschule wird die Behörde ergänzt durch zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus Löhningen. Art gestrichen ) C. Gemeindeaufgaben Art. 35 Die Gemeindeaufgaben entsprechen Art. des Gemeindegesetzes. Weitere Gemeindeaufgaben ergeben sich aus dem Gemeindeleitbild und den aktuellen Ereignissen. Vorbehalten bleibt die Beschlussfassung der zuständigen Behörde. D. Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkraftsetzung Art. 36 Die tritt nach Annahme durch die vom 5. Mai 000 Seite 6/7
7 Revision Einwohnergemeinde und Genehmigung durch den Regierungsrat auf den. Juli 000 in Kraft. Art. 37 Sie ersetzt die Einwohnergemeindeverfassung vom 3. Juli 993. Die Bürgerordnung vom 6. Dezember 994 wird aufgehoben. Art. 38 Die kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. Die Revision findet statt auf Antrag des Gemeinderates, auf Beschluss des Einwohnerrates oder wenn sie durch eine Initiative verlangt wird. Von der Gemeindeversammlung beschlossen und genehmigt am 5. Mai 000 Namens der Einwohnergemeinde Beringen Der Präsident: Der Schreiber: Anton Ganz Markus Schwyn Vom Regierungsrat genehmigt am Der Staatsschreiber: Dr. Reto Dubach () Gemeindegesetz vom 7. August 998 / Gesetzessammlung 0.00 Fussnoten: ) 3) Fassung gemäss Urnenabstimmung vom 3. September 0, in Kraft getreten am. Januar 03 (genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am 8..0) Fassung gemäss Urnenabstimmung vom 5. November 0, in Kraft getreten am. Januar 03 (genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am 8..0) vom 5. Mai 000 Seite 7/7
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