VERFASSUNG DER GEMEINDE RÜDLINGEN

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1 VERFASSUNG DER GEMEINDE RÜDLINGEN

2 Systematische Übersicht I. Allgemeine Bestimmungen II. Organe der Einwohnergemeinde A. Gemeinde B. Gemeinderat C. Gemeindeschreiberin oder Gemeindeschreiber D. Rechnungsprüfungskommission E. Bürgerkommission III. IV. Schulbehörde Gemeindeaufgaben V. Revision der Verfassung VI. Schlussbestimmungen 1

3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Begriff Die Einwohnergemeinde Rüdlingen bildet eine selbstständige politische Gemeinde des Kantons Schaffhausen. Sie umfasst sämtliche Einwohnerinnen und Einwohner ihrer Gemarkung. Art. 2 Wirkungskreis 1 Die Einwohnergemeinde Rüdlingen ordnet ihre Angelegenheiten innerhalb der verfassungsmässigen und gesetzlichen Schranken selbst. 2 Sie erlässt die erforderlichen Verordnungen und Reglemente, schafft die ihr zweckmässig scheinenden Einrichtungen und setzt die nötigen Behörden und Verwaltungsstellen ein. 3 Sie ist berechtigt, Steuern, Beiträge und Gebühren zu erheben. 4 Zur Erfüllung von Aufgaben kann sie mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten und sich an Gemeindeverbänden beteiligen. Art. 3 Amtliche Veröffentlichung 1 Die amtlichen Veröffentlichungen der Gemeinde erfolgen durch An- schlag am Anschlagbrett. 2 Der Gemeinderat regelt das Nähere. II. DIE ORGANE DER EINWOHNERGEMEINDE Art. 4 Organe Die Organe der Einwohnergemeinde sind: der Einwohnergemeinde 1. die Stimmberechtigten, die ihre Rechte an der Urne oder in der Gemeindeversammlung ausüben; 2. der Gemeinderat; 3. die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident; 4. die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber; 5. die Rechnungsprüfungskommission; 6. die Bürgerkommission. 2

4 A. GEMEINDE Art. 5 Die Stimmberechtigung in Gemeindeangelegenheit richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung. Stimmberechtigung Art. 6 1 Die Teilnahme an den Gemeindeversammlungen, Wahlen und Obligatorium Abstimmungen ist bis zum 65. Altersjahr obligatorisch. (Art. 9 Wahlgesetz) 2 Die Entschuldigungsgründe richten sich nach dem kantonalen Recht. (Art. 10 Wahlgesetz) Art. 7 1 Das Büro der Einwohnergemeinde besteht aus der Gemeindepräsi- Büro der Einwohnerdentin oder dem Gemeindepräsidenten, einem weiteren Mitglied des gemeinde Gemeinderates, sowie drei Stimmenzählerinnen oder drei Stimmenzählern. 2 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber hat beratende Stimme und das Recht auf Antragstellung. 3 Das Büro kann bei Bedarf im Einzelfall weitere Ersatzleute ernennen. 4 Das Büro genehmigt das Protokoll der Gemeindeversammlung. Art. 8 1 Der Gemeinde stehen zu: Geschäftskreis der Gemeinde a) Wahlen (Urnenwahlen): 1. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der vier weiteren Mitglieder des Gemeinderates; 2. Wahl von drei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern; 3. Wahl der zwei Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission; 4. 1) 5. Wahl von fünf Mitgliedern der Bürgerkommission; 6. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der Verbandsschulbehörde Rüdlingen-Buchberg 2) ; 7. Wahl des Rüdlinger Mitgliedes der Verbandsschulbehörde Rüdlingen-Buchberg 2). b) Beschlussfassung über die Änderung des Gemeindenamens und des Gemeindewappens; c) Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde, die Teilung der Gemeinde sowie über die Änderung von Gemeindegrenzen mit Ausnahme von Grenzkorrekturen; d) Erlass und Änderung der Gemeindeverfassung; e) Erlass und Änderung von allgemeinverbindlichen Gemeindereglementen; 3

5 f) Festlegung des Voranschlages zusammen mit dem Steuerfuss; g) Beschlussfassung über andere Gemeindesteuern und Erlass der Änderung von allgemeinverbindlichen Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden; h) Genehmigung der Gemeinderechnung und allfälliger Separatrechnungen sowie gegebenenfalls des Rechenschaftsberichtes des Gemeinderates; i) Beschlussfassung über neue Ausgaben und Kredite, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist; j) Beschlussfassung über den Beitritt zu einem Gemeindeverband, einen allfälligen Austritt sowie über die Auflösung eines Verbandes; k) Beschlussfassung über die Errichtung öffentlichrechtlicher Anstalten und Beteiligung an solchen; l) Beschlussfassung über die Gründung oder die Beteiligung an privatrechtlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen oder Organisationen sowie über die Gewährung von Darlehen an solche; m) Oberaufsicht über die Gemeindebehörden und über die Gemeindeverwaltung, einschliesslich Gemeindeanstalten; n) Beschlussfassung über Geschäfte des Gemeinderates, die dieser ihrer besonderen Bedeutung wegen der Gemeindeversammlung unterbreitet; o) die in weiteren Gesetzen und in der Gemeindeverfassung umschriebenen zusätzlichen Befugnisse. 2 Für die Erledigung der Geschäfte lit. b - o ist die Gemeindeversammlung zuständig. Art. 9 Urnengänge 1 Die der Gemeinde gemäss Artikel 8, Absatz a) zustehenden Wahlen sowie die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen finden durch die Urne statt. 2 Bei der Gesamterneuerung werden zunächst die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident und anschliessend die Mitglieder des Gemeinderates gewählt. 3 Im Weiteren richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des kantonalen Wahlgesetzes. Art. 10 Stille Wahlen Für die Wahlen gemäss Artikel 8, Absatz a), Ziffer 2, 3, 4 1), und 7 ist das Wahlverfahren gemäss dem Gesetz über die stillen Wahlen anwendbar. Art. 11 Einberufung der Gemeindeversammlung 1 Die Gemeindeversammlung tritt zusammen: a) auf Einladung des Gemeinderates; b) auf Antrag eines Sechstels der Stimmberechtigten; c) auf Anordnung des Regierungsrates. 4

6 2 Begehren gemäss Abs. 1 lit. b) sind der Gemeindekanzlei mit den notwendigen Unterschriften und unter Angabe der Anträge schriftlich einzureichen. Der Gemeinderat hat die Versammlung innert zwei Monaten durchzuführen. Art Zur Gemeindeversammlung ist, dringende Fälle vorbehalten, minde- Einladung und stens 14 Tage vorher unter Angabe der Verhandlungsgegenstände Vorlagen einzuladen. 2 Vom Tage der Einberufung an können die Akten und die Anträge zum betreffenden Geschäft, während der Öffnungszeiten auf der Kanzlei eingesehen werden. 3 Über wichtige Geschäfte gemäss Art. 29 Abs. 3 des Gemeindegesetzes legt der Gemeinderat den Stimmberechtigten mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich Bericht und Antrag vor. Art Bei allen Abstimmungen und bei Wahlen im ersten Wahlgang ist Wahlen und das absolute Mehr der gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen 2 Wird bei Wahlen das absolute Mehr nicht erreicht, ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang am meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit zieht die Versammlungsleitung das Los. 3 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das offene Handmehr. 4 Wenn es ein Sechstel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt, ist geheim zu wählen oder abzustimmen. 5 Stehen sich mehrere Anträge gegenüber, bestimmt die Versammlungsleitung die Abstimmungsfolge. Die Regelung über das Abstimmungsverfahren im Grossen Rat gilt sinngemäss. Wird ein Einwand erhoben, entscheidet die Versammlung. Art. 14 Jeder Stimmbürger hat das Recht, an der Gemeindeversammlung über ein in ihrer Befugnis liegendes Geschäft Antrag zu stellen (Motion). In der gleichen Versammlung ist über die Erheblichkeit des Antrages zu entscheiden. Geschieht dies in bejahendem Sinne, so ist der Antrag an den Gemeinderat zur Prüfung und Antragsstellung zu weisen, sofern dieser sich nicht mit der sofortigen Behandlung einverstanden erklärt. (Art. 38 Gemeindegesetz) Antrag (Motion) B. GEMEINDERAT Art. 15 2) 1 Der Gemeinderat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und Zusammensetzung vier Mitgliedern. 2 Er bildet gleichzeitig in seiner Gesamtheit Erbschaftsbehörde sowie die Gesundheitskommission. 5

7 Art. 16 Aufgaben und Befugnisse 1 Der Gemeinderat besorgt alle Gemeindeangelegenheiten, soweit sie nicht durch Gesetz oder Gemeindeverfassung einem anderen Organ zugewiesen sind. 2 Er vollzieht die Gemeindebeschlüsse. 3 Er regelt im Rahmen des Gesetzes die Organisation der Gemeindeverwaltung und setzt die Kanzleigebühren in einer Gebührenordnung fest. 4 Er erlässt Benützungs- und Gebührenordnungen für öffentliche Gebäude, Anlagen und anderen Einrichtungen. Art. 17 Wählbarkeit und Ausschluss des Gemeinderates 1 Die Mitglieder des Gemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission können nicht gleichzeitig der jeweils anderen Behörde angehören. Die Wählbarkeit richtet sich nach Art. 7 GG. 2 Die im Dienst der Gemeinde stehenden Personen können nicht der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission und der Behörde angehören, der die entsprechende Aufsichtsbefugnis zukommt. Art. 18 2) Finanzkompetenz Der Gemeinderat hat eine Finanzkompetenz für im Voranschlag nicht des Gemeinderates vorgesehene, einmalige Ausgaben bis zum Betrag von Fr oder für neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 15' Ebenso hat er die Ermächtigung zum Kauf, Verkauf und zum Tausch von Liegenschaften und Grundstücken im Werte bis zu Fr. 100' sowie deren Verpfändung und Abtretung im Baurecht. Art. 19 Gemeinderat als Kollegialbehörde 1 In der Regel werden die Geschäfte durch Kollegialbeschluss erledigt. 2 Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Art. 20 Verantwortlichkeit 1 Die Mitglieder des Gemeinderates sind für alle Beschlüsse, an denen sie mitgewirkt haben, verantwortlich, sofern sie sich nicht ausdrücklich zu Protokoll dagegen verwahrt haben. 2 Wer eine Sitzung ohne gültige Entschuldigung versäumt hat, haftet dennoch für die in derselben gefassten Beschlüsse, sofern er sich nicht in der nächsten Sitzung verwahrt. Art. 21 Geschäfte 1 Der Gemeinderat legt die Referate fest und teilt sie seinen Mitgliedern zu. 2 Im weiteren gelten Art. 53 bis 55 des Gemeindegesetzes. 6

8 Art. 22 Der Ausstand von Behördemitgliedern richtet sich nach Art. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Ausstand Art. 23 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident überwacht insbesondere den Vollzug der Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Gemeinderates, der Anordnungen des Regierungsrates sowie der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Kantons, soweit sie von der Gemeinde zu vollziehen sind. Gemeindepräsidium Art. 24 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident kann Geschäfte von untergeordneter Bedeutung und wenn vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind, durch Präsidialverfügung erledigen. (Art. 60 Gemeindegesetz) Präsidialverfügung Art. 25 Der Gemeinderat kann zum Studium und zur Begutachtung von wichtigen Fragen Spezialkommissionen aus seiner Mitte oder in freier Wahl bestellen. Kommissionen C. GEMEINDESCHREIBERIN ODER GEMEINDESCHREIBER Art Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber erfüllt die Aufgaben ihr oder ihm nach dem Gemeindegesetz obliegenden Aufgaben. 2 Sie oder er ist zuständig für die Vornahme amtlicher Beglaubigungen gemäss Art. 23 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum ZGB. 3 Sie oder er hat an den Sitzungen des Gemeinderates beratende Stimme und Antragsrecht. Art. 27 2) Die Schreiberin oder der Schreiber der Erbschaftsbehörde ist Urkundsbeamtin oder Urkundsbeamter gemäss Art. 21 Ziff. 2 Einführungsgesetz zum ZGB. Sie oder er führt die Protokolle der Sitzungen,und erstellt die erbschaftlichen Inventuren, Vermögensausscheidungen und Erbteilungsverträge und verwaltet die Schirmlade. Schreiberin oder Schreiber der Erbschaftsbehörde 7

9 D. RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION Art. 28 Zusammensetzung 1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern, wovon mindestens eines in der Gemeinde stimmberechtigt sein muss. 2 Die nicht stimmberechtigten Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission nehmen an den Gemeindeversammlungen, an denen die Rechnung beziehungsweise der Voranschlag behandelt werden, mit beratender Stimme teil. Der Kommission steht das Recht der Antragstellung zu. Art. 29 Aufgaben und Befugnisse 1 Der Rechnungsprüfungskommission kommt die Prüfung von Voranschlag und Jahresrechung zu, unter Berücksichtigung der hierfür geltenden kantonalen Vorschriften. Sie stellt Bericht und Antrag an die Gemeindeversammlung. 2 Sie hat das Recht, jederzeit eine Revision der Buch- und Kassaführung vorzunehmen und sich zu diesem Zweck Belege, Barbestände und Werttitel vorlegen zu lassen. Art. 30 Berichterstattung Über alle Revisionen und Kontrollen hat die Rechnungsprüfungskommission sofort nach Beendigung der Arbeit dem Gemeinderat schriftlich Bericht zu erstatten. E. BÜRGERKOMMISSION Art. 31 Zusammensetzung und Aufgaben 1 Die Bürgerkommission besteht aus fünf Stimmberechtigten, die das Gemeindebürgerrecht besitzen. 2 Die Bürgerkommission entscheidet auf Antrag des Gemeinderates über die Erteilung des Bürgerrechts. III. SCHULBEHÖRDE Art. 32 2) Zusammensetzung und Geschäftskreis 1 Die Schulbehörde besorgt die ihr durch die kantonale Schulgesetzgebung zugewiesenen Geschäfte. 2 Sie besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Schulreferentin oder dem Schulreferenten, 3 Mitgliedern sowie der von der Lehrerschaft gewählten Vertreterin oder dem von der Lehrerschaft gewählten Vertreter (diese oder dieser nur mit beratender Stimme). 3 Sie wählt aus ihrer Mitte die Aktuarin oder den Aktuar. Sie kann weitere Lehrerinnen oder Lehrer mit beratender Stimme zu den Verhandlungen einladen. 8

10 Art. 33 Der Verbandsschulbehörde Rüdlingen-Buchberg kommen die Aufgaben gemäss Schulgesetz und Verbandsordnung zu. 2) Befugnisse Art. 34 1) IV. GEMEINDEAUFGABEN Art. 35 Gemeindeaufgaben können alle dem Wohl der Gemeinde dienende Angelegenheiten sein, die nicht ausschliesslich Aufgaben des Bundes oder des Kantons sind. Grundsatz Art. 36 Die Gemeinde Rüdlingen setzt sich im Rahmen des Gemeinderechts insbesondere ein für: Spezielle Aufgaben 1. die Förderung von Handel, Gewerbe, sozialen Einrichtungen, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und kulturellem Leben. 2. die Förderung der regionalen Zusammenarbeit. 3. die Förderung der Lebensqualität, des Heimat-, Natur- und Umweltschutzes, insbesondere auch Gewährleistung einer einwandfreien Trinkwasserversorgung Schutz der Gewässer Schutz der Luft Schutz des Bodens Schutz der erhaltungswürdigen Natur- und Kulturlandschaft Schutz der Kulturgüter V. REVISION DER VERFASSUNG Art. 37 Diese Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. Revision 9

11 VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 38 Aufhebung des bisherigen Rechts 1 Das Reglement der Bürgergemeinde Rüdlingen vom 3. April 1992 wird aufgehoben. 2 Mit dem Inkrafttreten dieser Gemeindeverfassung wird die Verfassung der Einwohnergemeinde Rüdlingen vom 3. April 1992 aufgehoben. Art. 39 Inkrafttreten 1 Diese Verfassung tritt nach der Annahme durch die Gemeindeversammlung mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Sie ist in die Sammlung des Gemeinderechts aufzunehmen. Fussnoten: 1) aufgehoben gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 21. Juni ) geändert gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 21. Juni 2012 Rüdlingen, 21. Juni 2013 Änderungen genehmigt durch die Gemeindeversammlung am 21. Juni NAMENS DER EINWOHNERGEMEINDE RÜDLINGEN Der Präsident: Martin Kern Die Schreiberin: Margrit Schefer Vom Regierungsrat genehmigt am 20. August

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