Kirchgemeindeordnung der Evangelischen Kirchgemeinde Vaz/Obervaz

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1 Kirchgemeindeordnung der Evangelischen Kirchgemeinde Vaz/Obervaz Aufgrund der Verfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche Graubünden und der Verordnung über Aufbau und Leben der Kirchgemeinde erlassen von der Kirchgemeindeversammlung am 26. November Personen-, Funktionen- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nicht etwas anderes ergibt. ausgeübten Dienste, vor allem für regelmässigen Gottesdienst, Unterricht, Seelsorge und Diakonie und das ihr anvertraute Kirchgemeindevermögen. Sie wirkt an gesamtkirchlichen Aufgaben mit. Gleichstellung der Geschlechter 1. Die Kirchgemeinde Art. 1 1 Die Kirchgemeinde Vaz/Obervaz trägt die Verantwortung für die in ihr Auftrag Art. 2 Die evangelische Kirchgemeinde Vaz/Obervaz ist ein Glied der Evangelisch-reformierten Landeskirche Graubünden. Zugehörigkeit zur Landeskirche 1 Vgl. Kirchenverfassung Art. 3 und Verordnung über Aufbau und Leben der Kirchgemeinde Art Evangelische Kirchgemeinde Vaz/Obervaz Seite 1

2 Art. 3 Personelle Zugehörigkeit 2 Der evangelischen Kirchgemeinde Vaz/Obervaz gehören alle Personen evangelischer Konfession mit Wohnsitz in der politischen Gemeinde Vaz/Obervaz und Lantsch/Lenz an, die nicht schriftlich ihre Nichtzugehörigkeit zur Landeskirche erklärt haben oder aus ihr ausgetreten sind. Art. 4 Stimmberechtigung Stimmberechtigt in der Kirchgemeinde sind ohne Ansehen der Staatszugehörigkeit alle Mitglieder der Evangelisch-reformierten Landeskirche, die das 16. Altersjahr erfüllt haben und die übrigen Voraussetzungen der politischen Stimmberechtigung erfüllen. Die Wählbarkeit beginnt mit dem erfüllten 18. Lebensjahr. Art. 5 Organe Die Organe der Kirchgemeinde sind: 1. die Kirchgemeindeversammlung 2. der Kirchgemeindevorstand 3. das Revisorat 4. das Pfarramt. 2. Die Kirchgemeindeversammlung Ordentliche Kirchgemeindeversammlung Art. 6 Die ordentlichen Kirchgemeindeversammlungen finden jährlich bis spätestens Ende November statt. 2 Vgl. Kirchenverfassung Art. 4 und Seite 2 Evangelische Kirchgemeinde Vaz/Obervaz

3 Art. 7 Eine ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung findet auf Anordnung des Kirchgemeindevorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 10 Prozent der Stimmberechtigten unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes statt. Ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung Art. 8 1 Die Einladung zu einer Kirchgemeindeversammlung erfolgt mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Traktanden durch Anschlag und Publikation im Bezirks-Amtsblatt. Einberufung, Beschlussfähigkeit 2 Jede ordnungsgemäss einberufene Kirchgemeindeversammlung ist beschlussfähig. Art. 9 In die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fallen: Zuständigkeit 1. Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Versammlung. 2. Erlass der Kirchgemeindeordnung und der notwendigen Gesetze. 3. Genehmigung des Jahresberichtes des Kirchgemeindevorstandes, der Jahresrechnung und des Voranschlags. 4. Festsetzung des Steuerfusses für die Steuer der Kirchgemeinde. 5. Anträge in kirchlichen Angelegenheiten zuhanden des Kolloquiums oder des Kirchenrates. 6. Beschlussfassung über Vorlagen, die ihr vom Kirchgemeindevorstand unterbreitet werden. 7. Wahl des Präsidenten, der weiteren Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes und der Rechnungsrevisoren. 8. Wahl des Vertreters der Kirchgemeinde im Kolloquium und dessen Stellvertreters. 9. Wahl und Entlassung des Pfarrers. Evangelische Kirchgemeinde Vaz/Obervaz Seite 3

4 Art Anträge von Stimmberechtigten, die der Kirchgemeindeversammlung vorzulegen sind, müssen spätestens sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich dem Kirchgemeindevorstand eingereicht werden. 2 Anträge aus der Mitte der Kirchgemeindeversammlung prüft und begutachtet der Kirchgemeindevorstand zuhanden der nächsten Kirchgemeindeversammlung. Art. 11 Wahlen und Abstimmungen 1 Die Wahlen erfolgen geheim, sofern nicht ausdrücklich Handmehr beantragt und beschlossen wird. Abstimmungen über Sachfragen werden durch Handmehr vorgenommen, wenn nicht geheime schriftliche Abstimmung beschlossen wird. 2 Für das Wahl- und Abstimmungsverfahren gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte im Kanton Graubünden. Art Der Kirchgemeindevorstand Anträge an den Kirchgemeindevorstand Zusammensetzung Der Kirchgemeindevorstand besteht aus 5 Mitgliedern und 2 Stellvertretern, welche von der Kirchgemeindeversammlung auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt werden. Sie sind nach Ablauf einer Amtsdauer wieder wählbar. Der Präsident wird von der Kirchgemeindeversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Kirchgemeindevorstand durch die Zuteilung der verschiedenen Ämter und Aufgaben selbst. Seite 4 Evangelische Kirchgemeinde Vaz/Obervaz

5 Art Der Kirchgemeindevorstand versammelt sich, so oft es der Präsident für nötig erachtet, oder wenn mindestens 3 Mitglieder es verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist. Einberufung, Beschlussfähigkeit 2 Der Ortspfarrer nimmt in der Regel an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Art. 14 Der Kirchgemeindevorstand ist das vollziehende Organ der Kirchgemeinde. Er wahrt und fördert das kirchliche Leben in der Gemeinde. In seine Zuständigkeit fallen insbesondere: Zuständigkeit 1. Sorge für regelmässige Gottesdienste und Zudienen beim Abendmahl. 2. Vorbereitung der Geschäfte der Kirchgemeindeversammlung. 3. Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung. 4. Vorbereitung der Pfarrwahl und Mitteilung der Wahl an den Kirchenrat. 5. Anordnung einer möglichst ausreichenden Provision bei Pfarrvakanzen, sofern nötig in Zusammenarbeit mit dem Kolloquium. 6. Aufsicht über den Religions- und Konfirmandenunterricht sowie Entscheid über die Zulassung zur Konfirmation in Zweifelsfällen. 7. Unterstützung und Beaufsichtigung der kirchlichen Amtsträger und Beauftragten in ihrer Tätigkeit. 8. Aufsicht über die Führung des Pfarr- und Kirchgemeindearchivs. 9. Verwaltung des Kirchgemeindevermögens und Instandhaltung der Baulichkeiten der Kirchgemeinde. 10. Mitwirkung beim Vollzug der landeskirchlichen Erlasse. 11. Berichterstattung über die Tätigkeit der landeskirchlichen Behörden zuhanden der Gemeindeglieder. Evangelische Kirchgemeinde Vaz/Obervaz Seite 5

6 12. Beschlussfassung über einmalige finanzielle Aufwendungen bis Fr. 7' und über wiederkehrende bis zu Fr. 2' Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen. Art Das Revisorat Zusammensetzung, Aufgabe 1 Das Revisorat besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Stellvertreter, die von der Kirchgemeindeversammlung auf eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt werden. 2 Die Rechnungsrevisoren prüfen jährlich die Rechnung der Kirchgemeinde und erstatten der Kirchgemeindeversammlung darüber Bericht. Art Das Pfarramt Auftrag 1 Der Pfarrer steht im Dienst der Kirchgemeinde. Den Auftrag in Verkündigung, Unterricht, Seelsorge und Diakonie erfüllt er in Verantwortung gegenüber dem Herrn der Kirche aufgrund der Kirchenverfassung und innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen in Zusammenarbeit mit dem Kirchgemeindevorstand und den weiteren Mitarbeitenden der Kirchgemeinde. 2 Die Anstellungsbedingungen werden in einem Arbeitsvertrag geregelt. Art Weitere kirchliche Beauftragte Wahl und Anstellungsbedingungen Alle weiteren kirchlichen Beauftragten (z.b. Organist, Kirchendiener, Katechet,...) werden vom Kirchgemeindevorstand gewählt. Anstellungsbedingungen und Aufgaben werden in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festgehalten. Seite 6 Evangelische Kirchgemeinde Vaz/Obervaz

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