Kanzleinachrichten pro
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- Mathias Fürst
- vor 7 Jahren
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1 Kanzleinachrichten pro Ausgabe Juli 2014 Inhaltsverzeichnis Sie erreichen den gewünschten Text, indem Sie auf die Seitenzahl klicken. Termine Juli Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß 2 Ohne Nachweis der Ausgaben kein Betriebsausgabenabzug 2 Zahlung einer Pension neben Geschäftsführergehalt ist ohne Anrechnung verdeckte Gewinnausschüttung 3 Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 3 Berichtigung zu hoch vorgenommener AfA bei Gebäuden 3 Nachträgliche Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht 3 Fortgeltung des Schwerbehindertenausweises 4 Aufwendungen für die Unterbringung im Seniorenstift als außergewöhnliche Belastung 4 Vorsteuerabzug scheitert nicht an Bezugnahme auf andere Geschäftsunterlagen in der Rechnung 5 Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen Bereich mit anschließender Beförderung in ein Drittland 5 Mietvertraglich vereinbarte Indexmiete steht einer Wohnungsmodernisierung nicht entgegen 5 Außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit 5 Schwarzarbeit wird nicht bezahlt 6 Seite 1
2 Termine Juli 2014 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß Die Gewerbesteuer ist eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn z. B. auch einer Kapitalgesellschaft. Aufgrund einer Gesetzesänderung darf sie seit 2008 bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinn- und steuermindernd berücksichtigt werden. Auch nicht berücksichtigt werden dürfen die auf sie entfallenden Nebenleistungen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, die Gewerbesteuerlast von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer nicht mehr abziehen zu können. Es bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass neben der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zusätzlich auch Gewerbesteuer erhoben wird. Das Abzugsverbot lässt sich im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf nur noch 15 %) sachlich begründen. Ohne Nachweis der Ausgaben kein Betriebsausgabenabzug Grundsätzlich trägt der Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die Aufwendungen, für die er den Betriebsausgabenabzug begehrt, betrieblich veranlasst sind. Die Höhe der Aufwendungen hat der Unternehmer nachzuweisen und zu belegen. Sind bereits die Verhältnisse einer Zahlung unklar, kann das Finanzgericht in Frage stellen, dass eine lediglich behauptete Zahlung durch den Betrieb des Unternehmers veranlasst war. Wird der konkrete Nachweis der betrieblichen Veranlassung nicht erbracht, geht dies zu Lasten des Unternehmers und der Betriebsausgabenabzug ist zu versagen. So entschied das Finanzgericht München. Seite 2
3 Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Zahlung einer Pension neben Geschäftsführergehalt ist ohne Anrechnung verdeckte Gewinnausschüttung Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH das in der Pensionszusage vereinbarte Alter erreicht, steht ihm die Zahlung der Pension zu. Wird er danach weiter beschäftigt und erhält er hierfür ein angemessenes Gehalt, muss er sich zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung das Gehalt auf die Pensionsleistungen anrechnen lassen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das gilt selbst dann, wenn die Arbeitszeit und das Gehalt nach Erreichen des Pensionsalters reduziert werden. Das Gericht stützt sich in seinem Urteil auf den Gedanken, dass eine Pension in erster Linie der Altersversorgung dient und der umfassende Versorgungsbedarf erst nach völligem Wegfall des Gehalts einsetzt. Beispiel: Pensionszahlung gem. Anspruch angemessenes Gehalt zusätzlich Gesamtverdienst verdeckte Gewinnausschüttung Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Der ehemalige Lebensgefährte L der Grundstückseigentümerin G durfte die auf dem Grundstück gelegenen Wohnungen im eigenen Namen vermieten und nur er trat gegenüber den Mietern in Erscheinung. Dafür zahlte er monatlich auf ein Konto der G, die davon nur ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Grundstück, insbesondere die Begleichung der Darlehenszinsen und Kosten der Gebäudeversicherung deckte. Sie war nur als Darlehensnehmerin eingesprungen, weil L keine Kredite erhalten hatte. Das Finanzamt setzte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei G an, wogegen sie sich erfolglos wehrte. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass neben den Mietverhältnissen des L mit den Mietern, auch ein Rechtsverhältnis zwischen G und L besteht, wodurch G die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht. Sie hat L das Grundstück zur Nutzung überlassen und damit die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Mietobjekt und damit eine Vermietertätigkeit selbst ausgeübt. Dass L gegebenenfalls wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts war, ist unerheblich. Berichtigung zu hoch vorgenommener AfA bei Gebäuden Unter bestimmten Voraussetzungen können bei Gebäuden im Privatvermögen AfA-Beträge in festen, über die Nutzungsdauer fallenden Staffelsätzen (sog. degressive AfA) abgezogen werden. Sind für ein Gebäude Sonderabschreibungen vorgenommen worden, sieht das Gesetz vor, dass sich die AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung nach dem Restwert und den unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden gleichbleibenden Staffelsätzen (sog. lineare AfA) bemisst. Ein Eigentümer hatte zunächst Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Höhe von 50% der von ihm für den Erwerb eines Mehrfamilienhauses geleisteten Anzahlung in Anspruch genommen und anschließend nach Fertigstellung und Ablauf des Begünstigungszeitraums das Gebäude degressiv nach festen Staffelsätzen abgeschrieben. Das Finanzamt stellte später fest, dass die degressive AfA zu Unrecht in Anspruch genommen worden war und berichtigte die AfA in den Streitjahren, indem es die Gesamtnutzungsdauer um den fünfjährigen Begünstigungszeitraum der Sonderabschreibung verringerte und den so neu ermittelten AfA-Satz der Bemessungsgrundlage vom Restwert bis zur vollen Absetzung in Abzug brachte. Der Bundesfinanzhof hat diese Berechnung der AfA bestätigt. Die degressive Abschreibung ist nach Vornahme einer Sonderabschreibung ausgeschlossen. Die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA ist bei Gebäuden im Privatvermögen so vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden. Nachträgliche Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2012 entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, auch Seite 3
4 dann noch als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. Das Gericht hatte jetzt folgenden Fall zu beurteilen: Ein Steuerzahler erwarb 1999 ein mit einer Gaststätte und mit sieben Ferienwohnungen bebautes Grundstück, aus dem er in den Jahren 2003 bis 2006 Verluste aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Im Zeitpunkt des Erwerbs bestand für das gesamte Objekt bzw. das gesamte Grundstück zunächst ein auf 10 Jahre befristetes Mietverhältnis, das 2003 infolge der Insolvenz des Mieters beendet wurde. Wegen mangelnder Rentabilität des Gesamtobjekts versuchte der Eigentümer (neben seinen Vermietungsbemühungen) ab Mai 2003, das Objekt zu veräußern, was ihm 2008 gelang. Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht. Es ging davon aus, dass der Eigentümer seine Einkünfteerzielungsabsicht wegen der seit 2003 unternommenen Verkaufsbemühungen aufgegeben hatte. Der BFH hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von (nachträglichen) Schuldzinsen mit früheren Einkünften aus Vermietung nicht anzunehmen ist, wenn der Steuerzahler zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist. Hinweis: Die Sache ist an das Finanzgericht zurückverwiesen und mit folgenden Vorgaben versehen worden: Es ist der Frage nachzugehen, ob der Kläger hinsichtlich sämtlicher auf dem Grundstück befindlichen Immobilienobjekte mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat. Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht zwischenzeitlich nicht aufgegeben hat, sind die erklärten Einkünfte des Klägers dem Grunde nach zu berücksichtigen, aber der Höhe nach zu prüfen. Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Steuerzahler zu einem bestimmten Zeitpunkt seine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des Gesamtobjekts aufgegeben hat und diese nicht (auch nicht hinsichtlich einzelner Objekte) wieder aufgenommen hat, scheidet ein Abzug (nachträglicher) Schuldzinsen aus. Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Steuerzahler zu einem bestimmten Zeitpunkt seine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des Gesamtobjekts aufgegeben hat und diese nur hinsichtlich einzelner Objekte auf dem Grundstück wieder aufgenommen hat, sind die geltend gemachten Schuldzinsen ggf. anteilig bei den hinsichtlich dieser Objekte noch zu ermittelnden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Fortgeltung des Schwerbehindertenausweises Einkommensteuerrechtlich ist bei einem schwerbehinderten Menschen die Herabsetzung des Grads der Behinderung von 80 % oder mehr auf weniger als 50 % ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass trotz Fortgeltung des Schwerbehindertenausweises bis zum bestandskräftigen Abschluss eines den Grad der Behinderung herabsetzenden Feststellungsverfahrens einkommensteuerrechtlich der herabgesetzte Grad der Behinderung bereits auf den Neufeststellungszeitpunkt zu berücksichtigen ist. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können ab dem Zeitpunkt nur noch im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Hinweis: Ab ist der Begriff regelmäßige Arbeitsstätte durch den Begriff erste Tätigkeitsstätte ersetzt worden. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) Aufwendungen für die Unterbringung im Seniorenstift als außergewöhnliche Belastung Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenstift sind als zwangsläufig anzusehen und damit dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls für den Teil der Aufwendungen, der den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. Neben den konkret angefallenen Pflegekosten gehören auch Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen. Diese sind jedoch um Leistungen aus der Pflegeversicherung und nach Haushaltsauflösung auch um die sog. Haushaltsersparnis zu kürzen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Seite 4
5 Vorsteuerabzug scheitert nicht an Bezugnahme auf andere Geschäftsunterlagen in der Rechnung Ein Unternehmer kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer u. a. nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnung Angaben tatsächlicher Art über den Umfang und die Art der Leistung enthält. Die Beschreibung muss so genau sein, dass die abgerechnete Leistung identifizierbar ist. Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass zur Identifizierung andere Geschäftsunterlagen (z. B. Rahmenvereinbarung) herangezogen werden können. Voraussetzung ist, dass die Rechnung auf die anderen Geschäftsunterlagen verweist und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet. Voraussetzung ist nicht, dass die anderen Geschäftsunterlagen der Rechnung beigefügt sind. Es reicht aus, dass sie beim Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger vorhanden sind. Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen Bereich mit anschließender Beförderung in ein Drittland Ein Unternehmer hatte einen teuren PKW umsatzsteuerlich dem Unternehmensvermögen seines Einzelunternehmens unter Vorsteuerabzug zugeordnet. Später verlegte er seinen Wohnsitz (nicht sein Unternehmen) in die Schweiz und entnahm den PKW in den nichtunternehmerischen Bereich. Er vertrat die Auffassung, die Entnahme des PKW sei als Ausfuhrlieferung steuerfrei. Das Finanzamt folgte dem nicht. Die Entnahme eines PKW durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen in den nichtunternehmerischen Bereich mit späterer Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland ist weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. Die Lieferung ist nach deutschem Recht nicht umsatzsteuerfrei, da die Anwendung der Vorschrift auf entsprechende Entnahmen ausdrücklich ausgeschlossen wird. Auch nach Unionsrecht ist die Entnahme des PKW nicht umsatzsteuerfrei. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Mietvertraglich vereinbarte Indexmiete steht einer Wohnungsmodernisierung nicht entgegen In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beabsichtigte der Vermieter, eine mit einer Ofenheizung ausgestattete Wohnung künftig mit einer zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage zu versorgen. Er kündigte das Vorhaben form- und fristgerecht an. Gleichzeitig teilte er dem Mieter mit, dass er nicht beabsichtige, eine Modernisierungsumlage zu fordern. Es sei lediglich geplant, einen monatlichen Heizkostenvorschuss zu erheben. Der Mieter stimmte der geplanten Modernisierungsmaßnahme nicht zu und verwies auf die vertraglich vereinbarte Indexmiete. Das Gericht gab dem Vermieter Recht. In der Entscheidung wiesen die Richter darauf hin, dass eine vereinbarte Indexmiete auch nach einer Modernisierung eine Mieterhöhung ausschließt. In dem vorliegenden Fall ginge es jedoch nicht um eine Mieterhöhung, sondern nur um die Duldung der Modernisierungsarbeiten. Diese müsse der Mieter zwar nur dulden, wenn sie für ihn keine unzumutbare Härte darstellen. Hierfür sah das Gericht aber keine Anhaltspunkte. Der Mieter könne einer Mieterhöhung widersprechen, er habe jedoch nicht das Recht, eine Modernisierungsmaßnahme zu verweigern. Ob der Vermieter die Kosten für den Bezug von Fernwärme zum Betrieb der Heizung auf den Mieter als Betriebskosten umlegen kann, musste das Gericht nicht entscheiden. Außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit Immer wieder hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn ein Arbeitnehmer unter Vorlage eines ärztlichen Attests eine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht. Problematisch ist es in derartigen Fällen aber häufig zu beurteilen, ob eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht wurde oder ob sie tatsächlich vorlag. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem kürzlich ergangenen Urteil klare Beweisregeln aufgestellt. Danach begründet die Vorlage eines ärztlichen Attests regelmäßig einen ausreichenden Beweis für das Vorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung. Gelingt es dem Arbeitgeber aber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, indem er Umstände vorträgt und ggf. beweist, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, so sei es wiederum Sache des Arbeitnehmers, seinen Vortrag zu untermauern, z. B. durch Angaben, welche Krankheit Seite 5
6 vorgelegen habe, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden, welche Verhaltensmaßregeln der Arzt gegeben habe oder welche Medikamente verschrieben wurden. Sofern der Arbeitnehmer dieser Pflicht nachkommt, müsse der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Beweislast den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen. Nur, wenn ihm dies gelänge, könne die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Schwarzarbeit wird nicht bezahlt Ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem die Parteien eines Werkvertrags über Elektroinstallationsarbeiten vereinbart hatten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Nach Auffassung des Gerichts ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot der gesamte Werkvertrag nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist. Dem Unternehmer steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung seines Auftraggebers zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Diese zwar grundsätzlich bestehende Möglichkeit ist ausgeschlossen, weil nicht nur die getroffene vertragliche Vereinbarung, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Seite 6
Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch. Überweisung 1 Scheck
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Herrn/Frau/Firma Mandant / Mandantin Musterstr. Musterort Bissendorf, den 04.07.2014 Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend möchte ich Sie mit den für Sie relevanten steuerlichen Änderungen der vergangenen
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Aktuell Juli 2014 Sehr geehrte Damen und Herren, Einen besseren Rat weiß ich nicht zu geben als den: Man hüte sich, mit seinem Vermögen oder seiner Person in die Hände der Justiz zu fallen! Adolph Freiherr
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anbei erhalten Sie meinen aktuellen Mandantenbrief. Auf folgende interessante Themen möchte ich insbesondere hinweisen:
An meine Mandanten Nürtingen, 2. September 2013 Mandantenbrief September 2013 Sehr geehrte Mandanten, anbei erhalten Sie meinen aktuellen Mandantenbrief. Auf folgende interessante Themen möchte ich insbesondere
B & K Aktuell. Inhaltsverzeichnis 10/2015. Unter das Arzneimittelgesetz fallende Medikamente sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig 7
B & K Aktuell 0/05 Inhaltsverzeichnis Termine Oktober 05 Termine November 05 Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen 4 Schätzung der Besteuerungsgrundlagen aufgrund Zeitreihenvergleichs nur eingeschränkt
Steuerliche Informationen im Juli 2008
Lesen Sie Informationen zu folgenden Themen: ü Termine Juli 2008 ü Termine August 2008 ü Gewinnzuschlag auch bei unterjähriger Auflösung der Ansparrücklage ü Investitionszuschüsse sind bei Einnahmenüberschussrechnung
wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren.
Januar 2019 Wichtige Informationen für Sie als Steuerpflichtigen Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren. Folgende
In Bundesländern, in denen der ein Feiertag ist, gilt der als Fälligkeitstermin mit einer Schonfrist
Termine Juli 2014 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Steuerliche Informationen im März 2011
Steuerliche Informationen im März 2011 Lesen Sie Informationen zu folgenden Themen: ü Termine April 2011 ü Betriebliche Mehrsteuern nach einer Fahndungsprüfung sind als Rückstellung in den Prüferbilanzen
Newsletter. Termine. Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung März 2017 und April Einkommensteuer
Newsletter Steuerrecht März 2017 Termine Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung März 2017 und April 2017 Einkommensteuer Aufwendungen für Fortbildungen mit persönlichkeitsbildendem Charakter als
+++newsletter
Ausgabe 02.2016 +++newsletter+++ Termine Februar 2016 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist
FELLA FRICKE WAGNER. Mandanteninformationen September Steuern. 2 Verbilligte Überlassung von GmbH- Anteilen als Arbeitslohn
FELLA FRICKE WAGNER R e c h t s a n w ä l t e S t e u e r b e r a t e r Mandanteninformationen September 2018 Steuern 2 Verbilligte Überlassung von GmbH- Anteilen als Arbeitslohn 2 Keine Abfärbung gewerblicher
Informationsbrief. Haben Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen? Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne! Mit freundlichen Grüßen
Informationsbrief nachfolgend möchten wir Sie mit den für Sie relevanten steuerlichen Änderungen der vergangenen Monate vertraut machen. Lesen Sie Informationen zu folgenden Themen: Aichach, Gelöscht:
11 / Termine Steuern / Sozialversicherung November/Dezember
11 / 2014 Sehr geehrte Damen und Herren, gewähren sich Angehörige jeweils fest verzinsliche Darlehen, können die Kapitalerträge nach dem in der Regel günstigeren Abgeltungsteuersatz besteuert werden. Dies
Informationsbrief. Haben Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen? Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne! Mit freundlichen Grüßen
Informationsbrief nachfolgend möchten wir Sie mit den für Sie relevanten steuerlichen Änderungen der vergangenen Monate vertraut machen. Lesen Sie Informationen zu folgenden Themen: Aichach, den 02.09.2013
Termine September und Oktober 2018
Termine September und Oktober 2018 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer,
Zeitpunkt der Bildung einer Steuerrückstellung für Mehrsteuern auf Grund einer Außenprüfung
NEWSLETTER 7/2014 Ohne Nachweis der Ausgaben kein Betriebsausgabenabzug Grundsätzlich trägt der Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die Aufwendungen, für die er den Betriebsausgabenabzug
Newsletter Januar 2012
Bürstadt Stockstadt Else Noll & Alexander Noll Martinstr. 16, 68642 Bürstadt Datum: Büro Bürstadt: 24.01.2012 Martinstr. 16 68642 Bürstadt Telefon 06206/6482 und 963107 Fax 06206/75620 Büro Stockstadt:
Termine November 2014
Termine November 2014 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung
+++newsletter+++ Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
Ausgabe 09.2016 +++newsletter+++ Termine September 2016 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist
Informationsbrief Juni 2014
Informationsbrief Juni 2014 Inhaltsverzeichnis m Termine Juli 2014 2 m Kein Spiel Es geht um Ihre Sicherheit (Teil 15) 2 m Keine Abzugsfähigkeit für Aufwendungen eines heimischen Telearbeitsplatzes für
Wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren.
16.08.2007 Wichtige Informationen für Sie als Steuerpflichtigen Wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren. Folgende Themen lesen Sie im Einzelnen: Arbeitnehmer
FELLA FRICKE WAGNER. Mandanteninformationen April Steuern. 2 Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnung am Beschäftigungsort
FELLA FRICKE WAGNER R e c h t s a n w ä l t e S t e u e r b e r a t e r Mandanteninformationen April 2018 Steuern 2 Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnung am Beschäftigungsort 2 Prämien der gesetzlichen
Termine September 2014
Dr. Weitz Heming Krüger Postfach 10 19 22 47409 Moers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Geschäftsführer: Moers, den 26. August 2014 W/Surrey Dipl.-Kfm. Dr. Josef Weitz Wirtschaftsprüfer
anbei erhalten Sie meinen aktuellen Mandantenbrief. Auf folgende interessante Themen möchte ich insbesondere hinweisen:
An meine Mandanten Nürtingen, 12. Juni 2017 Mandantenbrief Juni 2017 Sehr geehrte Mandanten, anbei erhalten Sie meinen aktuellen Mandantenbrief. Auf folgende interessante Themen möchte ich insbesondere
Bitte beachten: Informationsbrief
Bitte beachten: Die Kanzleien sind am Dienstag den 12.02.2013 geschlossen. In dringenden Fällen können Sie Herrn Schadl unter der Rufnummer 0172/8209183 erreichen. Informationsbrief nachfolgend möchten
Aktuelles Januar 2019
Aktuelles Januar 2019 Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2019 beantragen Unternehmer sind unter bestimmten Vorauszahlungen verpflichtet, während des laufenden Jahrs Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer
FELLA FRICKE WAGNER. Mandanteninformationen Januar Steuern. 2 Doppelte Haushaltsführung mit der ganzen Familie
FELLA FRICKE WAGNER R e c h t s a n w ä l t e S t e u e r b e r a t e r Mandanteninformationen Januar 2019 Steuern 2 Doppelte Haushaltsführung mit der ganzen Familie 2 Abzug von Refinanzierungszinsen für
Termine September 2018
Quentin / Quitter / Stb.-Partnerschaft Wilhelmshöher Allee 0 Kassel Termine September 08 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart
Informationsbrief. Haben Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen? Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne! Mit freundlichen Grüßen
Informationsbrief nachfolgend möchten wir Sie mit den für Sie relevanten steuerlichen Änderungen der vergangenen Monate vertraut machen. Lesen Sie Informationen zu folgenden Themen: Aichach, den 01.10.2012
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Informationsbrief nachfolgend möchten wir Sie mit den für Sie relevanten steuerlichen Änderungen der vergangenen Monate vertraut machen. Lesen Sie Informationen zu folgenden Themen: Termine März 2013...2
Bitte beachten: Informationsbrief
Bitte beachten: Die Kanzleien sind wegen Weihnachtsurlaub vom Montag 23.12.2013 bis Freitag 03.01.2014 geschlossen. In dringenden Fällen können Sie Herrn Schadl unter der Rufnummer 0172/8209183 erreichen.
Überweisung 1 Scheck
Quentin / Quiiter / Stb.-Partnerschaft Wilhelmshöher Allee 305 34131 Kassel Termine Mai 2015 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Informationsbrief Juli 2013
Informationsbrief Juli 2013 Inhaltsverzeichnis m Kein Spiel Es geht um Ihre Sicherheit (Teil 4) 2 m Termine August 2013 2 m Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen
Mandantenbrief Juli 2016
Mandantenbrief Juli 2016 Termine Juli 2016 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung
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Dr. Weitz Heming Grünsfelder Treuhand GmbH Leonhard-Stinnes-Str. 58 45470 Mülheim/Ruhr Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Geschäftsführer: Mülheim, den 29. August 2014 EH/Krause
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An meine Mandanten Nürtingen, den 26. Juli 2010 Mandantenbrief August 2010 Sehr geehrte Mandanten, anbei erhalten Sie meinen aktuellen Mandantenbrief. Auf folgende interessante Themen möchte ich insbesondere
wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren.
Wichtige Informationen für Sie als Steuerpflichtigen Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren. Folgende Themen lesen
Steuerliche Informationen im April 2010
Lesen Sie Informationen zu folgenden Themen: ü Termine Mai 2010 ü Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Kosten für eine sowohl betrieblich als auch privat veranlasste Reise ü AfA-Bemessungsgrundlage bei
GHPrompt März
GHPrompt März 2011 Termine März 2011 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer,