Satzung über die Ausgestaltung des hochschuleigenen Auswahlverfahrens der Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Alice Salomon *
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- Hinrich Krüger
- vor 7 Jahren
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1 Satzung über die Ausgestaltung des hochschuleigenen Auswahlverfahrens der Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Alice Salomon * * Vom Akademischen Senat in seiner Sitzung vom gemäß 8 Abs. 3 Satz 6 BerlHZG i. V. m. 61 Abs. 1 BerlHG beschlossen und mit Schreiben vom. Februar 006 von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur gemäß 8 Abs. 3 Satz 6 BerlHZG, 90 Abs. 1 BerlHG bestätigt. 1
2 Präambel Aufgrund von 8 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. 8 Abs. Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen mit erstem berufsqualifizierenden Abschluss (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 9. Mai 005 (Gesetz - und Verordnungsblatt Berlin 61. Jahrgang Nr. 5, S. 393) hat der Akademische Senat der Alice-Salomon- Fachhochschule am nachstehende Satzung über die Ausgestaltung des hochschuleigenen Auswahlverfahrens der Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Alice Salomon beschlossen. Alle Amts-, Status-, Funktions-, und Berufsbezeichnungen, die in dieser Satzung erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. 1 Anwendungsbereich (1) Die Alice-Salomon-Fachhochschule vergibt ab dem Wintersemester 006/007 in den zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen mit erstem berufsqualifizierenden Abschluss Studienplätze an Studienbewerberinnen nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. () Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung der Bewerberin für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen. Auswahlverfahren (1) Nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens werden 50 von Hundert der Studienplätze an der Alice-Salomon-Fachhochschule vergeben. () Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden. () Im Übrigen finden die allgemein geltenden Bestimmungen des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes bzw. der Hochschulzulassungsverordnung Berlin sowie die Bestimmungen über die praxisbezogene Vorbildung und das Zulassungs- und Immatrikulationsverfahren der Alice-Salomon- Fachhochschule Anwendung. 3 Auswahlkriterien (1) Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß 6 zu bildenden Rangliste. () Die Grundlage der Bildung der Rangliste beruht auf folgenden Bewertungsstufen: a) Kriterium 1: Punktwert der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, b) Kriterium : Punktwert studienrelevanter Kompetenzen. (3) Eine im Ausland erworbene Note ist nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen. () Eine im Ausland erworbene studienrelevante Kompetenz gemäß 5 im Sinne des Abs. ist bei nachgewiesener Gleichwertigkeit anzuerkennen. Dies gilt sinngemäß auch für eine im Inland erworbene Berufsausbildung.
3 Kriterium 1 Hochschulzugangsberechtigung Der Durchschnittswert der Hochschulzugangsberechtigung wird in Form eines gleichwertigen Punktwertes nach Maßgabe dieser Satzung gemäß Anlage 1 bemessen und bildet Grundlage der Gesamteignungsfeststellung. 5 Kriterium Studienrelevante Kompetenzen (1) Die Einschätzung der studienrelevanten Kompetenzen erfolgt im Rahmen einer Eignungsfeststellung im Auftrag der Studiengangsleitung. Die Feststellung der Eignung ist anhand eines gesonderten Bewertungssystems in Form eines studiengangsbezogenen Punktekataloges nach Maßgabe dieser Satzung gemäß Anlage näher zu bestimmen. () Sofern eine studienrelevante Berufsausbildung bzw. Berufstätigkeit, die über die besondere Eignung für den gewählten Studiengang Aufschluss geben kann nachgewiesen wird, ist dies angemessen zu berücksichtigen. (3) Sonstige praxisrelevante Erfahrungen werden je nach besonderer Eignung für den gewählten Studiengang bewertet. Dazu gehören insbesondere studienrelevante Praktika, die über die praxisbezogene Vorbildung hinausgehen und ehrenamtliches Engagement. Weiterbildungen werden in die Bewertung einbezogen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang zum gewählten Studiengang stehen und Aufschluss über die besondere Eignung für den gewählten Studiengang geben. () Die Einschätzung der interkulturellen Kompetenz soll Bestandteil der Eignungsfeststellung sein. 6 Gewichtung sowie Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Das Ranking erfolgt nach einer Punktzahl, welche nach folgender Maßgabe bestimmt wird: Kriterium 1: Der gemäß ermittelte Punktwert der Hochschulzugangsberechtigung fließt zu 50 % in die Gesamtbewertung der Eignungsfeststellung ein. Kriterium : Aufgrund des Bewertungskatalogs der Eignungsfeststellung wird eine Punktzahl errechnet, in die der gemäß 5 ermittelte Punktwert studienrelevanter Kompetenzen zu weiteren 50 % in die Gesamtbewertung einfließt. Bewerberinnen mit der höchsten Punktzahl werden vorrangig berücksichtigt. () Bei Ranggleichheit gilt 8a BerlHZG. (3) Im Übrigen wird auf die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie die Bestimmungen der Hochschulzulassungsverordnung Berlin in der jeweils geltenden Fassung der verwiesen. 7 Durchführung des Bescheidverfahrens (1) Die Zulassungs- und die Ablehnungsbescheide werden von der Alice-Salomon- Fachhochschule erstellt und versandt. () Es gelten die Bestimmungen der Hochschulzulassungsverordnung Berlin in der jeweils geltenden Fassung. 3
4 8 Eidesstattliche Versicherung Soweit die Bewerberin eine Versicherung an Eides statt abzugeben hat, wird auf Hochschulzulassungsverordnung Berlin verwiesen. Die Grundsätze des 7 VwVfG gelten sinngemäß. 9 Akteneinsicht (1) Der Antrag auf Akteneinsicht ist von der Bewerberin innerhalb von Wochen nach Abschluss des Verfahrens zu stellen. () Der von der Alice-Salomon-Fachhochschule bestimmte Termin und Ort ist einzuhalten. (3) Im Übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz. 10 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Alice- Salomon-Fachhochschule in Kraft. Berlin, Prof. Dr. Christine Labonté-Roset
5 Anlage 1 zu Punktekatalog zur Feststellung des gleichwertigen Punktwertes bezogen auf den Durchschnittswert der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) Punktwert der HZB ab 1,0 5 1, 1, 3 1,6 1,8 1,0 0, 19, 18,6 17,8 16 3,0 15 3, 1 3, 13 3,6 1 3,8 11,0 10, 9, 8,6 7,8 6 5,0 5 5, 5, 3 5,6 5, gleichwertiger Punktwert 5
6 Anlage zu 5: Punktekatalog zur Feststellung studienrelevanter Kompetenzen für den Bachelor- Studiengang Soziale Arbeit Studienrelevante Kompetenzen Studienrelevante 1 Berufsausbildung (qualifiziertes Zeugnis) soziale Berufe, Gesundheitsberufe: wirtschaftliche Berufe sowie ggf. handwerkliche Berufsausbildungen - weite Auslegung der Studienrelevanz - liegen mehrere Berufsausbildungen vor, wird die jeweils studiengangsspezifisch einschlägigere berücksichtigt. Punkte Summe Allgemeine Hochschulzulassungsberechtigung (qualifiziertes Zeugnis) Art des Abschlusses: Abitur 8 Berufstätigkeit in einem einschlägigen Ausbildungsberuf (Arbeitszeugnisse) - ab einer zweijährigen Berufstätigkeit weite Auslegung der Studienrelevanz (siehe oben) Studienrelevante praktische Erfahrung (einfaches Zeugnis/Beurteilung) Praktika und ehrenamtliche Tätigkeiten - bis 6 Monate - mehr als 6 Monate Studienrelevante Praktika und ehrenamtliche Tätigkeiten werden als unbezahlte Praxiserfahrungen zusammengenommen. Da ein Vorpraktikum von drei Monaten gemäß der Ordnung über die praxisbezogene Vorbildung bei allen BewerberInnen vorausgesetzt wird, zählen bei den Praktika und den ehrenamtlichen Tätigkeiten nur die darüber hinausgehenden freiwilligen Tätigkeiten und Erfahrungen, die z.b. nicht im Rahmen der Fachoberschulbildung zu absolvieren waren. Verschiedene Praktika und ehrenamtliche Tätigkeiten werden in Bezug auf den Zeitraum der Erfahrungen addiert. Die wöchentliche Arbeitszeit sollte - bei Praktika mindestens einer Halbtagsbeschäftigung entsprechen Die Studiengangsleitungen geben Richtlinien für die Studienrelevanz vor, soweit sie sich nicht aus Spezialgesetzen, den Ordnungen der ASFH bzw. aus dem Sachzusammenhang ergibt. Voll- und Teilzeittätigkeit über die Probezeit hinaus, soweit 0 h pro Woche nicht unterschreitend. 6
7 - bei einschlägiger ehrenamtlicher Tätigkeit kann der Umfang der Tätigkeit entsprechend umgerechnet werden. zu berücksichtigen sind u. a. FSJ, Zivildienst, Bürgerjahr Weiterbildung (qualifiziertes Zeugnis) - studienrelevante Lehrgänge ab 150 Stunden in Bezug auf den Zeitraum der Weiterbildung werden einschlägige Lehrgänge incl. Tagesfortbildungen addiert Interkulturelle Kompetenz (einfacher Nachweis) a) Auslandserfahrungen - 1 Monate - ab 1 Monaten in Bezug auf den Zeitraum der Auslandserfahrungen werden Aufenthalte ab Monaten addiert. zu berücksichtigen sind: High School Year, Work & Travel, Schüleraustausch ab Mt. u. ä. ehrenamtliche Tätigkeiten und Praktika, die im Ausland absolviert wurden, erhalten hier je nach Zeitraum der Erfahrung oder Punkte b) Weitere Sprachkenntnisse außer Deutsch - Erstsprache/ Muttersprache - Fremdsprachkenntnisse (pro Fremdsprache 1 Pkt. Maximal 5 Pkt.) Nachweise der Fremdsprachkenntnisse durch - mindestens 3 jährigen Unterricht in der Hochschulzulassungsberechtigung - Intensivsprachkurse ab 100 h, Sprachtests: TOEFL, Goethe Institut, Cambridge Certifikat, Tests vgl. Qualifikation, Europaschulen mehrsprachiges Abitur Nachweise der Erstsprachkenntnisse bzw. Bilingualität durch - nachgewiesene Dolmetscher- und Übersetzertätigkeit oder - Gutachten und Referenzen (durch einschlägige Institutionen wie Universitäten, Fachhochschulen, Hochschullehrer) - Test und Zertifikat der TU-Berlin Summe 5 Punkte Durchschnittsnote Maximale + Punkte aus der Skala der 7
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