Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom 06. Juli 2015 mit der die Marktordnung 2006 geändert wird (2. Novelle der Marktordnung 2006)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom 06. Juli 2015 mit der die Marktordnung 2006 geändert wird (2. Novelle der Marktordnung 2006)"

Transkript

1 Wels Konsolidierte Fassung BZ-Markt Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom 06. Juli 2015 mit der die Marktordnung 2006 geändert wird (2. Novelle der Marktordnung 2006) Auf Grund 286, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194/1994 in der Fassung BGBl. Nr. I Nr. 15/2006 und 46 Abs. 1 Z 3 des Statutes für die Stadt Wels, LGBl. Nr. 8/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2005, wird verordnet: 1 Anwendungsbereich Diese Marktordnung regelt sämtliche Märkte und Gelegenheitsmärkte in der Stadt Wels. Teil I: Märkte 2 Märkte, Markttage und Marktzeiten (1) Von der Stadt Wels werden folgende Märkte abgehalten: 1. Tägliche Märkte: Markttage: Montag bis Samstag (außer an Feiertagen) Ort: Stadtplatz (Bummelzone) zwischen Pfarrgasse und Traungasse sowie am Kaiser-Josef-Platz Zeit: von 8,00 Uhr bis 17,00 Uhr 2. Wochenmärkte: a) Markttage: jeden Mittwoch und Samstag (wenn ein Markttag auf einen Feiertag fällt, am Tag vorher; hinsichtlich der Wochenmärkte vor Weihnachten und vor Silvester bleibt eine Regelung der Stadt Wels vorbehalten) Ort: Zentralmarktgelände (Freigelände und Markthalle zwischen Dr. Salzmann- Straße - Dragonerstraße - Hamerlingstraße), am Vogelweiderplatz sowie am Parkplatz zwischen Gerichtsstraße und Dragonerstraße (Grundstück Nr. 687 KG Wels) Zeit: von 6,00 Uhr bis 12,30 Uhr b) Markttage: am Freitag (wenn dieser Markttag auf einen Feiertag fällt, am Tag vorher) Ort: Grünbachplatz sowie Fläche im Stadtteil Noitzmühle (Grundstücksnummern 797/52 und 797/26 KG Lichtenegg) Zeit: von 14,00 Uhr bis 17,00 Uhr Die Stadt voller Impulse:

2 3. entfallen durch 2. Novelle der Marktordnung 2006 vom Flohmarkt: a) Markttage: von Anfang Jänner bis Mitte November jedes Jahres an jedem Samstag, soferne dieser ein Werktag ist Ort: Kaiser-Josef-Platz, Stadtplatz und Minoritenplatz sowie die Fläche des Gehsteigbereiches rund um die Stadtpfarrkirche (falls diese Flächen aufgrund anderer Veranstaltungen nicht zur Verfügung stehen, entfällt der Markt) Zeit: von 7,00 Uhr bis 17,00 Uhr b) Markttage: ab Mitte November bis Ende Dezember jedes Jahres an jedem Samstag, sofern dieser ein Werktag ist Ort: Zentralmarktgelände Zeit: von 7,00 Uhr bis 12,30 Uhr c) Markttage: jeden ersten Sonntag im Monat Ort: Zentralmarktgelände Zeit: von 8,00 Uhr bis 13,00 Uhr 5. Hobbymarkt: Markttage: von März bis Oktober jedes Jahres jeweils am ersten Samstag eines Monats (ist dieser Tag ein Feiertag, entfällt der Markt) Ort: Im Fußgängerbereich auf der Südseite des Kaiser-Josef-Platzes zwischen Hessenstraße und Pfarrgasse, am Stadtplatz und Minoritenplatz Zeit: von 08,00 Uhr bis 16,00 Uhr 6. Firmungsmarkt: Markttage: an Firmungstagen Ort: vor der Firmungskirche Zeit: am Firmungstag, beginnend zwei Stunden vor Anfang der Firmung bis eine Stunde nach deren Ende 7. Allerheiligenmarkt: Markttage: vom 28. Oktober bis 2. November jedes Jahres Ort: Friedhofstraße, Ebenhochstraße und vor allen anderen Friedhofeingängen Zeit: von 8,00 Uhr bis 18,00 Uhr 8. entfallen durch 1. Novelle der Marktordnung 2006 vom Christbaummarkt: Markttage: vom 10. bis einschließlich 24. Dezember jedes Jahres Ort: Kaiser-Josef-Platz Zeit: von 8,00 Uhr bis 18,30 Uhr; (Marktende am 24. Dezember um 13,00 Uhr) 10. Kunstweihnachtsmarkt: Markttage: am dritten Adventwochenende (Freitag bis Sonntag) Ort: Burg Wels, Minoritenkomplex Zeit: Freitag von 12,00 bis 18,30 Uhr Samstag von 10,00 bis 18,30 Uhr Sonntag von 10,00 bis 18,00 Uhr 11. Töpfermarkt: Markttage: Freitag bis Sonntag im Mai vor dem Muttertag Ort: Stadtplatz und Minoritenplatz Seite 2

3 Zeit: Freitag von 12,00 bis 19,00 Uhr Samstag von 10,00 bis 19,00 Uhr Sonntag von 10,00 bis 18,00 Uhr 12. Textilmarkt: Markttage: Freitag bis Sonntag in den Monaten September und Oktober Ort: Minoritenkomplex Zeit: Freitag von 12,00 bis 19,00 Uhr Samstag von 10,00 bis 19,00 Uhr Sonntag von 10,00 bis 18,00 Uhr 13. Ostermarkt: Markttage: an den drei Samstagen vor dem Ostersonntag Ort: im Fußgängerbereich auf der Südseite des Kaiser-Josef-Platzes zwischen Hessenstraße und Pfarrgasse, Bäckergasse, Schmidtgasse und Stadtplatz und Minoritenplatz Zeit: jeweils von 09,00 bis 16,00 Uhr (2) Markzeiten sind die im Abs. 1 angegebenen Zeiten; zusätzlich sind Marktzeiten 3 Stunden vor und 3 Stunden nach den jeweils im Abs. 1 angegebenen Zeiten. Diese Zeiten dienen 1. der Anlieferung zu den Märkten, 2. dem Abbau der Verkaufsstände und der Markteinrichtungen und 3. der Reinigung der Marktflächen. 3 Gegenstände des Marktverkehrs (1) Auf den Tages- und Wochenmärkten sind als Marktgegenstände zugelassen: a) Hauptgegenstände: Lebensmittel und Getränke aller Art und rohe Naturprodukte. b) Nebengegenstände: Wirtschafts- und Ackergeräte; Erzeugnisse, welche zu den landesüblichen Nebenbeschäftigungen der Landleute der Umgebung gehören und gemeine Artikel des täglichen Verbrauches (wie z.b. Textilien, Zier- und Schmuckgegenstände, Neuheiten); lebende Kleintiere (Hasen, Kaninchen, Geflügel). (2) Auf den Jahrmärkten können alle im freien Verkehr gestatteten Waren feilgeboten werden. (3) Beim Flohmarkt bilden die Hauptgegenstände: handgefertigte Kunstgegenstände; Kunstgegenstände geringeren Wertes; antiquarische Bücher, Bilder, Schriften; Schallplatten, Tonbänder und sonstige Tonträger; Altwaren kleineren Ausmaßes; gebrauchte Textilien; Schuhe; alte Münzen, Medaillons und ähnliches. (4) Beim Hobbymarkt bilden die Hauptgegenstände: von Bastlern und Hobbykünstlern selbstgefertigte (Zier-)Gegenstände aus Holz, Metall, Stoff und anderen Materialien, wie Schnitzereien, Drechselarbeiten; Schmuckstücke (Holzschmuck, Fimo-Schmuck, Bel-Vetro- Broschen in verschiedenen Techniken); Stickereien, Kreuzstich- (Ebenseer) und Häkelarbeiten; Malereien in Öl, Aquarell, Hinterglas, Ikonen; Intarsien- und Reliefbilder; Seidenmalereien aller Techniken; bemalte Teegläser, Glaskugeln, Tonerzeugnisse, Wachsstöcke; Tür-, Fenster- und Wandkränze aus verschiedenen Materialien (wie Gewürze, Trockenblumen) etc. (5) Bei den unter 2 Z. 6 bis 13 angeführten Märkten beschränkt sich der Marktverkehr auf jene Waren, die mit dem jeweiligen Zweck des Marktes im Einklang stehen. (6) Waren, deren Verkauf an eine Gewerbeberechtigung gebunden ist, dürfen nur von den Gewerbetreibenden mit den diesbezüglichen Gewerbeberechtigungen feilgehalten werden. (7) Der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen auf den Märkten, ausgenommen auf den Jahrmärkten, ist nur gestattet, wenn eine ausdrückliche Genehmigung durch die Organe der Stadt Wels vorhanden ist. Seite 3

4 (8) Der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen ist nur gestattet, wenn der Beschicker über entsprechende Zubereitungs- und Verkaufseinrichtungen verfügt. Es können von der Marktaufsicht Vorgaben in Hinblick auf die Zubereitung der Speisen bzw. den Zeitraum der Inverkehrbringung gegeben werden. Das Aufstellen von Sitzgelegenheiten ist verboten. 4 Marktbeschicker (Marktbesucher) (1) Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Standplätze an allen Markttagen innerhalb der Marktzeiten auf den jeweiligen Märkten die dort zugelassenen Waren ( 3) nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Marktordnung feilzuhalten und zu verkaufen. (2) Regelmäßig dürfen nur folgende Personen die Märkte beschicken: a) Gewerbetreibende mit Waren, die in den Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung fallen; b) Marktfahrer (Fieranten); c) Schausteller, jedoch nur auf den Jahrmärkten; d) Landwirtschaftliche Produzenten, die als Direktvermarkter (im Sinne ihres erlaubten gewerblichen Umfanges) Erzeugnisse auf den Markt bringen. 5 Bewilligungspflichtige und zustimmungspflichtige Standplätze (1) Die Stadt Wels stellt zum Zwecke des Marktverkehrs bewilligungspflichtige und zustimmungspflichtige Standplätze zur Verfügung. (2) Bewilligungspflichtige Standplätze sind jene Standplätze bei täglichen Märkten und Wochenmärkten ( 2 Abs 1 Z 1 und 2), die von einem Marktbeschicker mindestens ein Kalenderjahr hindurch an den Markttagen in Anspruch genommen werden (Marktorte am Zentralmarktgelände [im Freigelände oder in der Markthalle], am Vogelweider- und Grünbachplatz, am Stadtplatz, am Kaiser-Josef-Platz sowie in der Noitzmühle) und solche bei Märkten nach 2 Abs 1 Z 3, 7 und 9. (3) Zustimmungspflichtige Standplätze sind alle anderen Standplätze (Marktorte Zentralmarktgelände [Freigelände und Markthalle], Vogelweider- und Grünbachplatz, Parkplatz zwischen Gerichtsstraße und Dragonerstraße, Kaiser-Josef-Platz, Bäckergasse, Schmidtgasse, Noitzmühle sowie am Stadtplatz). 6 Zuweisung bewilligungspflichtiger Standplätze 1) Bewilligungspflichtige Standplätze ( 5 Abs 2) werden durch Zuweisungsbescheid zugewiesen. Mit der Zuweisung können auch bestimmte Nutzungsrechte für Markteinrichtungen verbunden werden. (2) Bezügliche Anträge sind rechtzeitig beim Magistrat Wels einzubringen und gebührenpflichtig. Marktbeschicker nach 4 Abs 2 haben mit dem Antrag nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister ( 288 Abs 3 GewO 1994) vorzulegen. (3) Beim Magistrat Wels wird eine Vormerkliste geführt. Anträge, die grundsätzlich bewilligungsfähig sind aber aufgrund des Nachfrageüberhanges nicht bewilligt werden, werden auf gesonderten Antrag in die Vormerkliste für einen oder mehrere bestimmte Standplätze aufgenommen. Die Reihenfolge der Vormerkung erfolgt nach der Reihenfolge des Einlangens der Anträge. Die Vormerkung wird nach Ablauf von 5 Jahren amtswegig gelöscht. Soll ein Seite 4

5 Standplatz neu vergeben werden, so werden für diesen Standplatz vorgemerkte Personen unter Einräumung einer 14-tägigen Bewerbungsfrist amtswegig aber formlos von der beabsichtigten Neuvergabe verständigt. (4) Bei mehreren konkurrierenden Anträgen ist jener Antrag zu bewilligen, der besser geeignet ist. Dies ist insbesondere nach dem Zweck des Marktes, den Bedürfnissen der Bevölkerung, der örtlichen Verteilung der Verkaufsstände am konkreten Markt, danach ob ein ausgewogener Branchenmix erreicht werden kann, nach der Qualität der angebotenen Waren und nach sonstigen öffentlichen Interessen zu beurteilen. Bei gleichwertigen Anträgen wird der Standplatz dem bisherigen Bewilligungsinhaber zugewiesen. Stellt der bisherige Bewilligungsinhaber keinen neuen Antrag, so entscheidet bei gleichwertigen Anträgen die frühere Vormerkung (Abs 3). (5) Die Zuweisung erfolgt befristet für höchstens 5 Jahre ab Rechtskraft der Zuweisung. Werden in den Standplatz nachweislich mindestens ,-- inkl. allfälliger Steuern und Abgaben investiert, so kann die Zuweisung auf bis zu 10 Jahre befristet werden. Wenn erforderlich kann der Bescheid zweckentsprechende Bedingungen und/oder Auflagen enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes bzw auf ein bestimmtes Ausmaß des zuzuweisenden Standplatzes. Mehr als ein Standplatz darf einem Marktbeschicker auf demselben Marktplatz nicht zugewiesen werden. Zugewiesene Standplätze sind nicht übertragbar. 7 Verlust (Widerruf) von bewilligungspflichtigen Standplätzen (1) Zuweisungen der Standplätze gemäß 6 erlöschen: 1. mit Ablauf der befristeten Zuweisung; 2. durch Verfall (Abs 2); 3. durch Widerruf (Abs 3); 4. durch Verzichtserklärung des Berechtigten (Abs. 6); 5. wenn ein Marktverbot gemäß Abs 8 ausgesprochen wurde; 6. mit Endigung des Fortbetriebsrechtes der Verlassenschaft nach dem Ableben des Berechtigten ( 42 GewO 1994); 7. wenn die Gewerbeberechtigung endet ( 85 GewO 1994); 8. wenn das Recht zur Ausübung eines Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte auf dem Markt erlischt ( 48 GewO 1994). (2) Ein zugewiesener Standplatz verfällt wenn er vier Wochen hindurch nicht beschickt wird. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag verlängert werden. (3) Die Zuweisung eines Standplatzes und allfälliger Nutzungsrechte an Markteinrichtungen können aus wichtigem Grund durch Bescheid widerrufen werden, wenn: 1. wiederholte Verstöße gegen die Marktordnung vorliegen; 2. das Entgelt nicht fristgerecht bezahlt wird; 3. der Standplatz oder die Markteinrichtung durch den Inhaber ganz oder teilweise einem anderen Marktbeschicker überlassen worden ist bzw. ganz oder teilweise zuweisungswidrig verwendet wird; 4. in der Person des Marktbeschickers die im 13 GewO 1994 aufgezeigten Ausschließungsgründe eintreten; 5. die künftige Verwendung des Marktplatzes (Standplatzes) dies erfordert; 6. der Standplatz und/oder die Markteinrichtungen zur Befriedigung betrieblicher Erfordernisse des Marktes benötigt wird; 7. dies zur Durchführung einer Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes erforderlich ist; 8. dies für einen Neubau bzw. Umbau der Marktanlagen notwendig ist oder 9. sonstige öffentliche Interessen den Widerruf erfordern. Seite 5

6 (4) Der Widerruf ist für einen Monatsletzten auszusprechen. Im Fall des Widerrufes ist eine Räumungsfrist von zwei Monaten einzuräumen. (5) Endet die Zuweisung des Standplatzes nach 7, so werden von der Stadt Wels keine Ansprüche abgegolten. (6) Eine Verzichtserklärung wird frühestens mit dem ihrer Einreichung folgenden zweiten Monatsletzten rechtswirksam, wenn sie der Magistrat der Stadt Wels nicht ausdrücklich zu einem früheren Termin zur Kenntnis nimmt. Sie ist nach Einlangen unwiderruflich und kann nicht an Bedingungen geknüpft werden. (7) Im Falle des Verlustes (Widerrufes) einer Zuweisung sind Standplätze und Markteinrichtungen spätestens bis zum Ablauf der festgelegten Räumungsfrist gereinigt und von allen nicht im Eigentum der Stadt Wels stehenden Baulichkeiten und Gegenständen geräumt dem Magistrat der Stadt Wels zu übergeben. Der ehemalige Bewilligungsinhaber ist solange verpflichtet die Marktentgelte ( 13) zu entrichten, bis die zu übergebende Markteinrichtung von allen ihm gehörigen Gegenständen geräumt ist. Kommt der ehemalige Bewilligungsinhaber seiner Verpflichtung zur Freimachung und Reinigung der Markteinrichtung nicht nach, so ist die Stadt Wels berechtigt, diese Arbeiten auf seine Kosten und Gefahr durchführen zu lassen. (8) Marktbeschickern, die den Bestimmungen dieser Marktordnung zuwiderhandeln, kann vom Magistrat der Stadt Wels die Beschickung des Marktes bis zu einer Höchstdauer eines Jahres untersagt werden, im Wiederholungsfalle auch auf Dauer. (9) Wird ein zugewiesener Standplatz nicht bis spätestens eine Stunde nach Marktbeginn bezogen, so kann dieser vom Marktkommissär einem anderen Marktbeschicker (Bewerber) als zustimmungspflichtiger Standplatz ( 8) für diesen Tag zugeteilt werden. 8 Zuweisung zustimmungspflichtiger Standplätze, Verlust (Widerruf) (1) Zustimmungspflichtige Standplätze ( 5 Abs. 3) werden durch zivilrechtlichen Vertrag zugewiesen. Dafür gelten die 6 und 7 mit der Maßgabe sinngemäß, dass eine Benutzung der Standplätze nur mit Zustimmung der Stadt Wels zulässig ist. Abweichend von 7 Abs. 4 zweiter Satz kann eine Widerruf mit sofortiger Wirkung oder mit einer zweckentsprechenden Räumungsfrist ausgesprochen werden. (2) Das Feilbieten und der Verkauf im Umherziehen ist, ausgenommen der Luftballonverkauf, auf allen Märkten gemäß 2 verboten. In Ausnahmefällen kann Fotografen die Aufnahme von Bestellungen im Umherziehen gestattet werden. (3) Tageszeitungen dürfen auf den Märkten nur an den vom Marktkommissär zugewiesenen Standplätzen im Freigelände feilgeboten und verkauft werden. Diese Standplätze müssen so gelegen sein, dass Flucht- und Verkehrswege nicht behindert und verstellt werden. Diese Standplätze unterliegen gleichfalls der erforderlichen Reinigung ( 11 Abs. 3 und 4) durch die Benützer. 9 Errichtung und Instandhaltung von Marktständen (1) Die Marktbeschicker bedürfen bei Zuweisungen nach 5 Abs. 2 unbeschadet einer allfälligen baubehördlichen Bewilligung, einer marktbehördlichen Bewilligung durch Bescheid für: 1. die Errichtung von standfesten Bauten (beim Wochenmarkt in der Markthalle sowie beim Weihnachtsmarkt); 2. die Aufstellung von beweglichen Marktständen sowie von Verkaufswägen und -anhängern (im Marktfreigelände bzw. bei den Märkten nach 2 Z. 3 und 9); 3. jede wesentliche Änderung des äußeren Erscheinungsbildes des Verkaufsstandes oder -wagens (-anhängers) bzw. jedem Umbau desselben; 4. die Herstellung bzw. Inbetriebnahme von Geräten zur Inanspruchnahme markteigener Verund Entsorgungsanlagen für Gas, Elektrizität, Wasser und Abwässer. Seite 6

7 (2) Bewilligungen nach Abs. 1 sind zu erteilen, wenn es die Marktverhältnisse gestatten, die Sicherheit von Personen nicht gefährdet und der Marktbetrieb nicht gestört wird. Weiters ist bei der Bewilligung auf eine dem Marktbild gerechte Gestaltung des Verkaufsstandes Bedacht zu nehmen. (3) Dem Ansuchen um eine Bewilligung gemäß Abs. 1 sind eine Baubeschreibung und die dazu erforderlichen Pläne in zweifacher Ausfertigung, im Falle des Abs. 1 Z. 4 auch ein Verzeichnis der Maschinen und Geräte sowie der für deren Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen anzuschließen. (4) Bewilligungen können erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Beschaffenheit, Ausstattung, Reinhaltung, Instandsetzung und des äußeren Erscheinungsbildes des Marktstandes bzw. -wagens (-anhängers) sowie für Installationen und Geräte erteilt werden. (5) Bewilligungen sind bei nachträglichem Wegfall der maßgeblichen Voraussetzungen zu widerrufen. (6) Die Anbringung bzw. Aufstellung von Beleuchtungskörpern und Elektrogeräten (wie Waagen, Rechenmaschinen, Kühleinrichtungen, Heizstrahler etc.) sind im Hinblick auf die zu entrichtenden Bereitstellungspreise für das Strombezugsrecht bewilligungspflichtig. (7) Die Marktbeschicker haben standfeste Bauten, transportable Marktstände, Verkaufswägen und -anhänger in gutem, den Vorschriften dieser Marktordnung, den marktbehördlichen Bewilligungen bzw. dem Erscheinungsbild des Marktes entsprechendem Zustand zu erhalten. (8) Die von der Stadt Wels beigestellten Markttische (Marktbänke) dürfen durch Aufsteckvorrichtungen nicht vergrößert bzw. erweitert werden ( 10 Abs. 3 Z. 5). (9) Das Plakatieren und Auflegen von Werbematerialien für Dritte ist auf den Verkaufsständen untersagt. (10) Sonnen- und Windschutzeinrichtungen dürfen den Marktverkehr weder gefährden noch behindern. Der Abstand des Daches des Verkaufsstandes vom Boden hat mindestens zwei Meter zu betragen. (11) Marktbeschicker, die hiezu nicht schon aufgrund der 63 bis 66 GewO 1994 verpflichtet sind, haben ihre Verkaufsstände und standfesten Markteinrichtungen mit Vor- und Zuname sowie der Wohnanschrift in deutlich sichtbarer und dauerhafter Schrift ersichtlich zu machen. (12) Die Stadt Wels übernimmt keine wie immer geartete Haftung für die Sicherheit gelagerter Waren und Geräte in der Markthalle. 10 Allgemeine marktpolizeiliche Bestimmungen (1) Marktbeschicker, sowie ihre mittätigen Familienangehörigen und Bediensteten, haben sich über Verlangen des Marktkommissärs auszuweisen und diesem Zutritt zu den Verkaufsplätzen zu gewähren. (2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben sich untereinander und gegenüber Käufern ordentlich zu verhalten und zur Beseitigung von Missständen im Marktgeschehen den Anordnungen des Marktkommissärs unverzüglich Folge zu leisten. (3) Auf den Märkten hat sich jedermann so zu verhalten, dass die Ruhe und Ordnung nicht gestört wird. Insbesondere ist verboten: 1. überlaut und aufdringlich die Waren anzubieten oder in schwebende Verkaufsverhandlungen durch Über- und Unterbieten einzugreifen; 2. unverhältnismäßig laut zu musizieren oder lärmende Musikautomaten, Lautsprecher und dergleichen in Betrieb zu halten; das Abspielen verschiedener Tonträger ist nur zum Zwecke der Verkaufsvorführung erlaubt und hat in einer Lautstärke zu erfolgen, dass Verkaufsgespräche anderer Marktbeschicker nicht gestört werden; 3. Hunde in die Markthalle mitzunehmen; im freien Marktgelände sind Hunde an der Leine zu führen; Marktbeschickern ist das Mitnehmen von Hunden und Katzen auf Märkten überhaupt verboten; 4. außerhalb des Standplatzes Kisten, Körbe oder andere Gegenstände unbefugt aufzustellen, zu lagern oder aufzuhängen; Seite 7

8 5. die Standplätze oder Markteinrichtungen widmungswidrig zu verwenden oder zu beschädigen, eigenmächtig zu beziehen, zu erweitern, zu vertauschen oder anderen Marktbeschickern zu überlassen; 6. warmblütige Tiere zu töten oder Geflügel zu rupfen: 7. den Käufern feilgehaltene Waren vorzuenthalten; 8. der Ausschank von Alkohol vor 7,30 Uhr des Markttages; an Jugendliche, Betrunkene und Angeheiterte darf nach den gesetzlichen Bestimmungen kein Alkohol verabreicht werden; 9. das Rauchen in der Markthalle; 10. die Ansammlung von Personengruppen in den Gängen der Markthalle und im Freigelände ohne jeglicher Einkaufstätigkeit oder Anbahnung einer solcher, wenn dadurch der ordentliche Marktbetrieb gestört oder der Durchgang erheblich erschwert wird. (4) Die Marktbeschicker dürfen sich nur gesetzlich erlaubter und ordnungsgemäß geeichter Maße und Wägemittel bedienen. Waren, welche schon im voraus gewogen, gemessen bzw. nach einem bestimmten Maße oder Gewicht geformt oder zugerichtet sind, müssen das zugesicherte Maß oder Gewicht aufweisen; auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware vorzumessen, vorzuwägen oder vorzuzählen und in jeder handelsüblichen Menge abzugeben. (5) Auf den Marktplätzen, Marktflächen und Markteinrichtungen dürfen nur dem Zuweisungszweck und der Betriebsabwicklung entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden. (6) Die Lagerung (Stapelung) von Waren, Geräten und Behältnissen darf nur so erfolgen, dass die Sicherheit von Personen nicht gefährdet wird und die Zu- und Durchgänge nicht verstellt werden. Jede Beanspruchung von nicht zugewiesenen Flächen, insbesondere das Verstellen von Gängen, soweit es nicht im Zusammenhang mit dem Beziehen oder Räumen eines Standplatzes unvermeidlich ist, hat zu unterbleiben. (7) Für sämtliche zum Verkauf angebotenen Waren sind in deutlicher und haltbarer Weise während der gesamten Dauer des Verkaufes die Preise auszuzeichnen. (8) Auf den Märkten muss alles vermieden werden, was zu einer Brandgefahr führen kann. Insbesondere sind offene Wärmequellen (Elektro-, Gasstrahler und dergleichen) so aufzustellen, dass eine Gefährdung von Personen und Markteinrichtungen nicht gegeben ist. (9) Die Standplätze dürfen frühestens drei Stunden vor Marktbeginn bezogen werden. Spätestens drei Stunden nach Marktende haben die Marktbeschicker die ihnen zugewiesenen Standplätze und Markteinrichtungen zu räumen und in gereinigtem Zustand (wie übernommen) zu verlassen. (10) Die Marktbeschicker sind verpflichtet, dem Marktkommissär jede den Marktverkehr betreffende Auskunft zu geben. Insbesondere sind für die Erstellung des Marktberichtes richtige Angaben über Menge, Verkaufspreis und Herkunftsland der feilgebotenen Waren unverzüglich mündlich oder über Verlangen des Marktkommissärs innerhalb von drei Tagen schriftlich zu erteilen. (11) Bestehen die techn. Voraussetzungen (Kühlung, eventuell Wasseranschluss), ist ein Verkauf von leicht verderblichen Waren unter Bedachtnahme des Branchenmixes und nach Zustimmung der Marktverwaltung außer in der Markthalle auch im Freien gestattet. 11 Hygienebestimmungen und Reinigung (1) Die Lebensmittel sind den hygienischen Erfordernissen entsprechend zu verpacken, zu lagern und gegen Verunreinigungen zu schützen. Zum Verkauf ausgelegte Lebensmittel müssen mindestens 50 cm über dem Boden gelagert werden. (2) Bei den Wochenmärkten sind beim Feilhalten und beim Verkauf empfindlicher Lebensmittel (wie Fleisch, Fleisch- und Wurstwaren, Brot und Gebäck, Butter, Käse, geschlachtetes Geflügel und Kleintiere in geputztem bzw. abgezogenem und ausgeweidetem Zustand etc.) hygienische Mindestanforderungen zu erfüllen (im Sinne der Leitlinien Hygieneanforderungen auf Märkten des Amtes der o.ö. Landesregierung). (3) Auf den Märkten ist auf Reinlichkeit streng zu achten. Marktflächen dürfen nicht mehr als unvermeidbar verunreinigt werden. Die sich während der Verkaufstätigkeit ergebenden Abfälle Seite 8

9 sind in geeigneten Behältern zwischen zu lagern und, soweit sie nicht einer Sonderverwertung (Tierkörperverwertung, Bio-Tonnen, Mülltrennung) zuzuführen sind, nach Ende der Marktzeit vom Verursacher der Abfälle wegzuschaffen. 4) Nach Marktschluss sind die Standplätze und deren unmittelbare Umgebung durch die Marktbeschicker von Abfällen zu säubern und in gereinigtem Zustand zurückzulassen. 12 Marktaufsicht (1) Die Marktaufsicht wird vom Marktkommissär geführt, der vom Magistrat der Stadt Wels bestellt wird. Er hat die Einhaltung der Marktordnung zu überwachen. Der Marktkommissär ist berechtigt Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, nach vorheriger Ermahnung vom Markt zu verweisen. Diese Maßnahme schließt jedoch eine eventuelle Anzeige und Bestrafung nach der Marktordnung oder nach sonstigen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht aus. (2) Den Anordnungen des Marktkommissärs ist Folge zu leisten. (3) Dem Marktkommissär obliegt es im Rahmen seines Wirkungsbereiches insbesondere: 1. Anordnungen zum geregelten Ablauf des Marktverkehrs und der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung am Marktplatz zu treffen; 2. bei Verstößen gegen die Marktordnung sowie gegen sonstige beim Marktverkehr zu beachtende gesetzliche Bestimmungen (wie der Gewerbeordnung, des Lebensmittelgesetzes, des Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, des Tierschutzgesetzes, des Maß- und Eichgesetzes, des Qualitätsklassengesetzes und andere) Anzeigen an die zuständigen Behörden zu prüfen; 3. die Vergabe der Standplätze und Markteinrichtungen und die Einhebung der zu entrichtenden Entgelte; 4. Streitigkeiten aller Art auf den Marktplätzen tunlichst beizulegen; 5. Marktbeschicker, Marktbesucher und andere Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, groben Unfug treiben oder den Anordnungen des Marktkommissärs nicht Folge leisten, vom Markte zu verweisen. 13 Marktentgelte Die von den Marktbeschickern zu leistenden Entgelte ( 292 Abs. 2 GewO 1994) als Vergütung für den überlassenen Raum, den Gebrauch von Marktständen und Gerätschaften und für andere mit der Abhaltung des Marktes verbundene Auslagen, richten sich nach der jeweils geltenden Markttarifordnung. 14 Regelung des Fahrzeugverkehrs (1) Auf den Marktgebieten (Marktorte) aller Märkte ist während der Marktzeiten ( 2 Abs. 2) das Fahren mit Fahrzeugen aller Art sowie das Halten und Parken verboten. (2) Vom Verbot des Fahrens und Haltens gemäß Abs. 1 sind ausgenommen: 1. Einsatzfahrzeuge im Sinne des 26 StVO 1960 sowie Fahrzeuge der Markt- und Lebensmittelaufsichtsorgane; 2. Fahrzeuge, die der Marktreinigung dienen; 3. Fahrzeuge zum Zwecke der Beförderung, Be- und Entladung von Marktständen; 4. Fahrzeuge der Käufer zum Zwecke der Ladetätigkeit an Wochenmarkttagen auf der Marktfläche der Ladezone im Bereiche der Markthalle (Laderampe). (3) Wenn es die Marktbedürfnisse erfordern, kann der Magistrat der Stadt Wels 1. das Parken von Fahrzeugen der Marktbeschicker auf Marktflächen bestimmen; 2. sonstige Verbote, Beschränkungen, Erleichterungen und Hinweise hinsichtlich des Fahrzeugverkehrs auf Marktflächen erlassen. Seite 9

10 (4) Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse erfordern, ist der Marktkommissär berechtigt, Fahrzeuglenkern für die Benützung von Verkehrsflächen auf Märkten für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. (5) Die in den Abs. 1 und 3 vorgesehenen Beschränkungen bzw. Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs auf Märkten sind, soweit dies möglich ist, durch entsprechende Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen im Sinne der StVO 1960 kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist durch einen Aktenvermerk ( 16 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) festzuhalten. (6) Wird durch einen Gegenstand auf der Marktfläche, insbesondere durch ein geparktes Fahrzeug, der Marktverkehr erheblich beeinträchtigt, so kann der Marktkommissär die kostenpflichtige Entfernung des Gegenstandes veranlassen. (7) Während der Marktzeiten ( 2 Abs. 2) finden auf allen Marktgebieten im übrigen die Bestimmungen der StVO 1960 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. Teil II: Gelegenheitsmärkte 15 Bewilligung von Gelegenheitsmärkten (1) Anträge auf Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes sind spätestens acht Wochen vor dem beantragten Veranstaltungstermin zu stellen und haben jedenfalls zu enthalten: 1. Die Bezeichnung der Gelegenheit, die den Anlass für die Abhaltung des Marktes bilden soll; 2. planliche Darstellungen des beantragten Marktgebietes und der in diesem Gebiet beabsichtigten Anordnung von Marktplätzen; 3. ein Konzept der vorgesehenen Warengruppen und Marktbeschicker; 4. die Zustimmung des Grundeigentümers, wenn der Markt nicht auf Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, abgehalten werden soll. (2) Die Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes ist nicht zu erteilen, wenn 1. der Antragsteller keine Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung der Marktveranstaltung bietet; 2. der Antragsteller gemäß 13 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2006, von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist; 3. dem Antragsteller während des Kalenderjahres bereits dreimal die Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes bewilligt wurde; 4. der Bewilligung öffentliche Interessen entgegenstehen; öffentliche Interessen im Sinne dieser Ziffer sind insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der Schutz der Gesundheit, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, die wirtschaftliche Lage der ansässigen Klein- und Mittelbetriebe, städtebauliche Interessen, der Schutz des Stadtbildes und der Denkmalschutz; 5. auf dem beantragten Marktgebiet oder in einem Abstand von 500 m von den vorgesehenen Grenzen des beantragten Marktgebietes bereits sechsmal während des Kalenderjahres die Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes mit den gleichen Marktgegenständen bewilligt wurde. Ausgenommen von dieser Einschränkung ist die Bewilligung zur Abhaltung von "Kunstmärkten", bei denen der Verkauf von Kunstgegenständen und ungebrauchten kunstgewerblichen Gegenständen durch die Künstler oder die Erzeuger erfolgt. (3) Vor der Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören ( 291 Abs 1 GewO 1994). (4) Der Bewilligungsbescheid hat jedenfalls zu enthalten: 1. die Angabe des Gebiets innerhalb der Gemeinde, auf dem der Markt abgehalten wird; Seite 10

11 2. die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der Markt abgehalten wird (Markttermine); 3. die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden; 4. die Bezeichnung der Gelegenheit, die den Anlass für die Abhaltung des Marktes bildet und für den der Markt bestimmt ist. (5) Organisator eines Gelegenheitsmarktes ist, wem die Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes bewilligt wurde. (6) Mit Rechtskraft der Bewilligung zur Abhaltung des Gelegenheitsmarktes auf öffentlichem Gemeindegrund sind alle Marktplätze auf die gesamte Dauer des Marktes dem Organisator zugewiesen. 16 Vergabe von Marktplätzen bei Gelegenheitsmärkten (1) Die Marktplätze werden vom Organisator an die Marktparteien vergeben. (2) Der Organisator hat die Marktparteien über die Zeitpunkte, zu denen der Marktplatz bezogen werden kann, zu denen dieser zu räumen ist, über die auf dem Markt zugelassenen Waren und über die Lage und das Ausmaß der zu vergebenden Marktfläche zu informieren. (3) Der Organisator darf Marktplätze nur an jene Personen vergeben, die erklären, auf dem Markt zugelassene Waren feilbieten und verkaufen zu wollen. 17 Weitere Pflichten des Organisators von Gelegenheitsmärkten (1) Macht der Organisator die Vergabe des Marktplatzes von der Leistung eines Entgeltes abhängig, welches bei Inanspruchnahme aller Marktplätze die von ihm zu entrichtende Marktgebühr oder ein an den Grundeigentümer gemäß 15 Abs. 6 zu entrichtendes Entgelt übersteigt, hat er dem Magistrat nachzuweisen, dass die von ihm geforderten Entgelte im Hinblick auf den zu vergebenden jeweiligen Marktplatz und unter Berücksichtigung seines Aufwandes und der beabsichtigten Verwendung der Einnahmen angemessen sind. (2) Der Organisator hat vor Beginn der Veranstaltung dem Magistrat der Stadt Wels eine planliche Darstellung des Marktgebietes vorzulegen, aus der die beabsichtigte Anordnung von Marktplätzen, Gehflächen und Durchfahrten ersichtlich ist. (3) Der Organisator hat dem Magistrat der Stadt Wels unverzüglich die Namen der Personen, an die er Marktplätze vergeben hat, bekannt zu geben. (4) Der Organisator hat die erforderlichen Maßnahmen zu setzen, von denen zu erwarten ist, dass hiedurch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Bezieher der Marktplätze gewährleistet ist. Teil III: Straf- und Schlussbestimmungen 18 Strafbestimmung Wer gegen diese Marktordnung verstößt, begeht nach 368 Z 13 GewO 1994 eine Verwaltungsübertretung. 19 Kundmachung und Inkrafttreten Seite 11

12 (1) Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch deren zweiwöchigen Anschlag an den Amtstafeln der Stadt Wels. (2) Diese Verordnung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Marktordnung 2000 außer Kraft. Anmerkung: Die 1. Novelle der Marktordnung 2006 mit Beschluss vom ist am in Kraft getreten. Die 2. Novelle der Marktordnung 2006 mit Beschluss vom ist am in Kraft getreten (3) Abweichend von Abs 2 ist die Verordnung erst auf jene Anträge und Ansuchen betreffend die Zuweisung bewilligungspflichtiger und zustimmungspflichtiger Standplätze anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten beim Magistrat der Stadt Wels einlangen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Bewilligungen und Verträge werden durch diese Verordnung nicht berührt. Seite 12

Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt-Land

Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt-Land Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt-Land Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 04. Oktober 2017, Zahl: 828/02/2017-Ze/Zi,

Mehr

2 Markttage, Marktzeiten, Marktgebiete und Marktgegenstände. A) Ebenthaler Wochenmarkt

2 Markttage, Marktzeiten, Marktgebiete und Marktgegenstände. A) Ebenthaler Wochenmarkt Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt-Land Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 04. Oktober 2017, Zahl: 828/02/2017-Ze/Zi,

Mehr

2 Markttage, Marktzeiten, Marktgebiete und Marktgegenstände. A) Ebenthaler Wochenmarkt

2 Markttage, Marktzeiten, Marktgebiete und Marktgegenstände. A) Ebenthaler Wochenmarkt Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt-Land Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 27. Juni 2018, Zahl: 828/03/2018-Ze/Zi,

Mehr

Verordnung. des Gemeinderates der Marktgemeinde Moosburg vom 29. Juni 2017, Zahl: 828/2017, mit der eine MARKTORDNUNG. erlassen wird.

Verordnung. des Gemeinderates der Marktgemeinde Moosburg vom 29. Juni 2017, Zahl: 828/2017, mit der eine MARKTORDNUNG. erlassen wird. Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Moosburg vom 29. Juni 2017, Zahl: 828/2017, mit der eine MARKTORDNUNG erlassen wird. Gemäß 286 Abs. 1, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBI.

Mehr

Gemeinde Maria Wörth

Gemeinde Maria Wörth Gemeinde Maria Wörth Wörthersee Südufer Straße 115, 9081 Reifnitz, Bezirk Klagenfurt-Land Zahl: 101-1/H/Ja/2001 Betr: Verordnung zur Abhaltung von Märkten und marktähnlichen Veranstaltung des Gemeinderates

Mehr

V E R O R D N U N G. 1. Abschnitt Geltungsbereich der Marktordnung

V E R O R D N U N G. 1. Abschnitt Geltungsbereich der Marktordnung GEMEINDEAMT DER GEMEINDE ST. KANZIAN AM KLOPEINER SEE V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See vom 09.05.1988, Zahl: 385/1/I-1/130-1988 in der Fassung der Verordnung

Mehr

STADTGEMEINDE FERLACH KIRCHGASSE 5 / 9170 FERLACH

STADTGEMEINDE FERLACH KIRCHGASSE 5 / 9170 FERLACH STADTGEMEINDE FERLACH KIRCHGASSE 5 / 9170 FERLACH Datum: 17. April 2018 Aktenzahl: RA 828-03/18/He. V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ferlach vom 17.April 2018, Zl: RA 828-03/18/He.

Mehr

Marktgemeinde Kirchbach A-9632 Kirchbach - Bezirk Hermagor - Kärnten homepage:

Marktgemeinde Kirchbach A-9632 Kirchbach - Bezirk Hermagor - Kärnten   homepage: Marktgemeinde Kirchbach A-9632 Kirchbach - Bezirk Hermagor - Kärnten e-mail: kirchbach@ktn.gde.at homepage: www.kirchbach-kaernten.at - DVR 0016161 Zahl: 828/1999 Kirchbach, 16.12.1999 V E R O R D N U

Mehr

Aufgrund des 293 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 idgf, und gemäß des Beschlusses des Stadtrates vom 15. März 2012 wird verordnet:

Aufgrund des 293 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 idgf, und gemäß des Beschlusses des Stadtrates vom 15. März 2012 wird verordnet: Aufgrund des 293 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 idgf, und gemäß des Beschlusses des Stadtrates vom 15. März 2012 wird verordnet: 1 Anwendungsbereich Diese Marktordnung ist auf die nachstehenden

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 29.11.2016, mit der die Marktordnung für die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee erlassen wird (Marktordnung 2016) Gemäß

Mehr

für die Stadtgemeinde Völkermarkt

für die Stadtgemeinde Völkermarkt Stadtgemeinde Völkermarkt M A R K T O R D N U N G für die Stadtgemeinde Völkermarkt Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Völkermarkt vom 24.04.2008, Zahl: M-156/2008-721 XI, mit welcher eine

Mehr

KUNDMACHUNG. Marktordnung der Stadt Dornbirn

KUNDMACHUNG. Marktordnung der Stadt Dornbirn KUNDMACHUNG Marktordnung der Stadt Dornbirn Aufgrund des 293 Gewerbeordnung 1994 i.d.g.f. und des Beschlusses des Stadtrates vom 15. Dezember 2015 wird verordnet: 1 Anwendungsbereich Diese Marktordnung

Mehr

Marktordnung. der Landeshauptstadt St.Pölten. Magistrat der Landeshauptstadt St.Pölten. Abteilung XIII - Umweltschutz- und Marktangelegenheiten

Marktordnung. der Landeshauptstadt St.Pölten. Magistrat der Landeshauptstadt St.Pölten. Abteilung XIII - Umweltschutz- und Marktangelegenheiten Marktordnung der Landeshauptstadt St.Pölten Magistrat der Landeshauptstadt St.Pölten Abteilung XIII - Umweltschutz- und Marktangelegenheiten Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom

Mehr

Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen. -Marktordnung-

Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen. -Marktordnung- M 1/1 Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen -Marktordnung- Aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemo) hat der Gemeinderat der Stadt Süßen am 17.02.1997 folgende

Mehr

Satzung über die Regelung der Märkte der Gemeinde Ammerbuch (Marktsatzung)

Satzung über die Regelung der Märkte der Gemeinde Ammerbuch (Marktsatzung) Gemeinde Ammerbuch Landkreis Tübingen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Ammerbuch am 23.09.2002 folgende Satzung über die Regelung der Märkte der

Mehr

VERORDNUNG (Kundmachung)

VERORDNUNG (Kundmachung) Marktgemeindeamt Maria Saal 9063 Am Platzl 7 -------------------------------------- VERORDNUNG (Kundmachung) Des Gemeinderates der Marktgemeinde Maria Saal vom 16.12.1987, Zhl.: 004-/87/GR, mit der eine

Mehr

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald Satzung für die Märkte der Stadt Radevormwald Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der letzten Änderung vom 20.06.1989 (GM.NW. S. 362) in Verbindung mit den

Mehr

Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis. Satzung über die Märkte in der Gemeinde Plüderhausen (Marktsatzung) in der Fassung vom

Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis. Satzung über die Märkte in der Gemeinde Plüderhausen (Marktsatzung) in der Fassung vom Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis Satzung über die Märkte in der Gemeinde Plüderhausen (Marktsatzung) in der Fassung vom 28.12.2009 1 Rechtsform Die Gemeinde Plüderhausen betreibt die Wochenmärkte

Mehr

STADTGEMEINDE BLEIBURG 10. Oktober Platz 1, A 9150 Bleiburg, Bezirk Völkermarkt, Kärnten

STADTGEMEINDE BLEIBURG 10. Oktober Platz 1, A 9150 Bleiburg, Bezirk Völkermarkt, Kärnten STADTGEMEINDE BLEIBURG 10. Oktober Platz 1, A 9150 Bleiburg, Bezirk Völkermarkt, Kärnten www.bleiburg.at M A R K T O R D N U N G für die Stadtgemeinde Bleiburg Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde

Mehr

FLOHMARKTORDNUNG DER BÜRGERHÄUSER DREIEICH, EIGENBETRIEB DER STADT DREIEICH

FLOHMARKTORDNUNG DER BÜRGERHÄUSER DREIEICH, EIGENBETRIEB DER STADT DREIEICH FLOHMARKTORDNUNG DER BÜRGERHÄUSER DREIEICH, EIGENBETRIEB DER STADT DREIEICH Aufgrund der 19, 20, 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBl. I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

S a t z u n g. zur Regelung der Jahr- und Wochenmärkte in der Stadt Dachau

S a t z u n g. zur Regelung der Jahr- und Wochenmärkte in der Stadt Dachau vom 12.04.1988 S a t z u n g zur Regelung der Jahr- und Wochenmärkte in der Stadt Dachau Bekanntmachung: 18.04.1988 (Dachauer Neueste) Änderungen: 28.03.1992 (Dachauer Neueste) 20.11.1996 (Süddeutsche

Mehr

Satzung über Märkte im Markt Ottobeuren

Satzung über Märkte im Markt Ottobeuren Satzung über Märkte im Markt Ottobeuren (Marktsatzung ) i. d. F. der Änderungssatzung v. 19.4.2010 Der Markt Ottobeuren erlässt nach Art. 23 Satz 1 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung folgende

Mehr

V e r o r d n u n g. 1. Anwendungsbereich. 2. Gebührenpflicht

V e r o r d n u n g. 1. Anwendungsbereich. 2. Gebührenpflicht V e r o r d n u n g des Gemeinderates der Stadt Villach vom 17.12.2004 Zahl:1LVL-6/52/04/Ra/Ko, über die Einhebung von Marktgebühren (Marktgebührenordnung der Stadt Villach). Gemäß 16 (3), Ziff. 4 des

Mehr

Verordnung. 1 Geltungsbereich der Marktordnung und Begriffsbestimmungen. Diese Marktordnung regelt sämtliche Märkte in der Stadtgemeinde Radenthein.

Verordnung. 1 Geltungsbereich der Marktordnung und Begriffsbestimmungen. Diese Marktordnung regelt sämtliche Märkte in der Stadtgemeinde Radenthein. Stadtgemeinde Radenthein Hauptstraße 65 9545 Radenthein Tel: 04246 2288 0 E-Mail: stadtgemeinde@radenthein.com Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Radenthein vom 24.05.2018, Zahl 828/2018, mit

Mehr

Verordnung über die Abhaltung von Wochenmärkten in der Stadt Königsbrunn

Verordnung über die Abhaltung von Wochenmärkten in der Stadt Königsbrunn Verordnung über die Abhaltung von Wochenmärkten in der Stadt Königsbrunn Die Stadt Königsbrunn erlässt aufgrund des 69 der Gewerbeordnung (GewO) folgende mit Bescheid des Landratsamtes vom 12.02.1975 Nr.

Mehr

S A T Z U N G. über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung)

S A T Z U N G. über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung) S A T Z U N G über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung) Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.5.1985 aufgrund von 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom

Mehr

MARKTORDNUNG der STADT LANDECK

MARKTORDNUNG der STADT LANDECK MARKTORDNUNG der STADT LANDECK Die vom Gemeinderat der Stadt Landeck am 21. Februar 2008 erlassene Marktordnung wird aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 11.12.2014 wie folgt erweitert: 10 Gelegenheitsmärkte

Mehr

Reglement Leue Märt vom 30. Januar 2013

Reglement Leue Märt vom 30. Januar 2013 Reglement Leue Märt vom 30. Januar 2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeine Bestimmungen 2 Art. 1 Geltungsbereich 2 Art. 2 Begriff 2 2 Organisation 2 Art. 3 Zweck 2 Art. 4 Zuständigkeiten 2 Art. 5 Aufgaben

Mehr

Satzung zur Regelung des Wochenmarktes Satzung

Satzung zur Regelung des Wochenmarktes Satzung Satzung zur Regelung des Wochenmarktes in der Gemeinde Karlsfeld Die Gemeinde Karlsfeld erlässt aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung 1

Mehr

M A R K T O R D N U N G

M A R K T O R D N U N G M A R K T O R D N U N G Verordnung der Gemeinde (Marktgemeinde, Stadt,)... vom..., mit der eine Marktordnung erlassen wird Gemäß 293 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird verordnet: 1 Geltungsbereich

Mehr

]XU5HJHOXQJGHU-DKUXQG :RFKHQPlUNWHLQGHU*HPHLQGH 3HWHUVKDXVHQ0DUNWVDW]XQJ

]XU5HJHOXQJGHU-DKUXQG :RFKHQPlUNWHLQGHU*HPHLQGH 3HWHUVKDXVHQ0DUNWVDW]XQJ Gemeinde Petershausen - Marktsatzung Seite 1 von 7 Gemeinde Petershausen 6DW]XQJ ]XU5HJHOXQJGHU-DKUXQG :RFKHQPlUNWHLQGHU*HPHLQGH 3HWHUVKDXVHQ0DUNWVDW]XQJ Vom 05. November 1999 Auf Grund der Art. 23 und

Mehr

des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom , mit der für die Abhaltung eines Marktes folgende

des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom , mit der für die Abhaltung eines Marktes folgende V e r o r d n u n g des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 28.09.2010, mit der für die Abhaltung eines Marktes folgende M a r k t o r d n u n g für die Stadt Wiener Neustadt erlassen wird. Gemäß

Mehr

WOCHENMARKTSATZUNG. 1 Öffentliche Einrichtung

WOCHENMARKTSATZUNG. 1 Öffentliche Einrichtung WOCHENMARKTSATZUNG Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581), zul. geändert am 04.05.2009 (GBl. S. 185) und der 66 bis

Mehr

2384 Breitenfurt, Hirschentanzstraße 3. Marktordnung der Marktgemeinde Breitenfurt

2384 Breitenfurt, Hirschentanzstraße 3. Marktordnung der Marktgemeinde Breitenfurt Pol. Bezirk: Mödling Marktgemeinde Breitenfurt 2384 Breitenfurt, Hirschentanzstraße 3 Land: NÖ Marktordnung der Marktgemeinde Breitenfurt Der Bürgermeister der Marktgemeinde Breitenfurt erlässt gemäß 38

Mehr

Marktverordnung der Stadt Baden

Marktverordnung der Stadt Baden 200.122 Marktverordnung der Stadt Baden vom 16. August 1999 Kurzbezeichnung: Markt Zuständig: Öffentliche Sicherheit Stand: 16. August 1999 Marktverordnung der Stadt Baden vom 16. August 1999 Der Stadtrat

Mehr

Verordnung über den Wochenmarkt in Bad Nenndorf (Marktordnung)

Verordnung über den Wochenmarkt in Bad Nenndorf (Marktordnung) Verordnung über den Wochenmarkt in Bad Nenndorf (Marktordnung) Aufgrund des 69 der Gewerbeordnung (GewO) vom 21. Juni 1869 in der Fassung vom 26. Juli 1900 (RGBI. S. 871), der 1, 15, 16 Abs. 1 des Niedersächsischen

Mehr

Satzung zur Regelung des Wochenmarktes in der Stadt Bad Pyrmont

Satzung zur Regelung des Wochenmarktes in der Stadt Bad Pyrmont Satzung zur Regelung des Wochenmarktes in der Stadt Bad Pyrmont Auf Grund der 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom 18.10.1977 (Nds. GVBl. S. 497), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Marktordnung. für die Stadt Wiener Neustadt

Marktordnung. für die Stadt Wiener Neustadt Magistratsabteilung 6, Gesundheits-, Markt- und Veterinäramt Marktamt Marktordnung für die Stadt Wiener Neustadt 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 1-3, Telefon: 0 26 22 / 373-500, Telefax: 0 26 22 / 373-519

Mehr

Seite I. Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 2 Zweck 2 3 Zulassung 2 4 Marktordnung 3 5 Marktaufsicht 3

Seite I. Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 2 Zweck 2 3 Zulassung 2 4 Marktordnung 3 5 Marktaufsicht 3 vom 29. Juni 1992 in der Fassung vom 14. Dezember 2009 Inhaltsübersicht Seite I. Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 2 Zweck 2 3 Zulassung 2 4 Marktordnung 3 5 Marktaufsicht 3 II. Wochenmarkt 6 Marktgegenstände

Mehr

Gemeinderecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Marktordnung der Stadtgemeinde Bruck an der Mur in der derzeit geltenden Fassung

Gemeinderecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Marktordnung der Stadtgemeinde Bruck an der Mur in der derzeit geltenden Fassung Gemeinderecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Marktordnung der Stadtgemeinde Bruck an der Mur in der derzeit geltenden Fassung Langtitel Marktordnung Stammfassung: GR-Beschluss vom 13.12.2018,

Mehr

Satzung. 1 Geltungsbereich der Marktordnung. (1) Diese Marktsatzung gilt für die in der Stadt Ostheim v.d. Rhön stattfindenden Märkte.

Satzung. 1 Geltungsbereich der Marktordnung. (1) Diese Marktsatzung gilt für die in der Stadt Ostheim v.d. Rhön stattfindenden Märkte. Die Stadt Ostheim erläßt aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern i.d.f. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796 BayRS 2020-1-1-I),

Mehr

3) Fällt der Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag, entfällt der Wochenmarkt in dieser Woche.

3) Fällt der Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag, entfällt der Wochenmarkt in dieser Woche. Wochenmarktsatzung Letzte Änderung vom 08.10.2001 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Markttag 1) Die Gemeinde betreibt den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung. 2) Der Wochenmarkt findet regelmäßig jeden

Mehr

Stadt Maulbronn Enzkreis. Satzung für den Weihnachtsmarkt der Stadt Maulbronn (Marktordnung)

Stadt Maulbronn Enzkreis. Satzung für den Weihnachtsmarkt der Stadt Maulbronn (Marktordnung) Stadt Maulbronn Enzkreis Satzung für den Weihnachtsmarkt der Stadt Maulbronn (Marktordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung und 68 der Gewerbeordnung

Mehr

Gemeinde Lehre. Satzung über die Teilnahme am Wochenmarktverkehr in der Gemeinde Lehre (Wochenmarktsatzung)

Gemeinde Lehre. Satzung über die Teilnahme am Wochenmarktverkehr in der Gemeinde Lehre (Wochenmarktsatzung) Gemeinde Lehre Satzung über die Teilnahme am Wochenmarktverkehr in der Gemeinde Lehre (Wochenmarktsatzung) Gemeinde Lehre - 2 - Wochenmarktsatzung Inhaltsverzeichnis 1 Öffentliche Einrichtung... 3 2 Platz,

Mehr

Satzung für den Weihnachtsmarkt der Gemeinde Korb (Marktordnung Weihnachtsmarkt)

Satzung für den Weihnachtsmarkt der Gemeinde Korb (Marktordnung Weihnachtsmarkt) Satzung für den Weihnachtsmarkt der Gemeinde Korb (Marktordnung Weihnachtsmarkt) Gemeinderatsbeschluss vom Bekanntmachung im Korber Mitteilungsblatt Nr. / Jahr 14.09.2010 38 / 23.09.2010 13.09.2011 41

Mehr

Die Gemeinde Rutesheim betreibt gem. der Festsetzung des Landratsamtes Böblingen einen Jahrmarkt (Krämermarkt) als öffentliche Einrichtung.

Die Gemeinde Rutesheim betreibt gem. der Festsetzung des Landratsamtes Böblingen einen Jahrmarkt (Krämermarkt) als öffentliche Einrichtung. Krämermarkt Satzung Satzung über die Einrichtung und Regelung eines Jahrmarktes (Krämermarkt) sowie über die Erhebung von Marktgebühren (Marktordnung und Marktgebührenordnung) Letzte Änderung am 08.10.2001.

Mehr

Satzung über den Jahrmarkt in der Gemeinde Vilgertshofen. Satzung

Satzung über den Jahrmarkt in der Gemeinde Vilgertshofen. Satzung Satzung über den Jahrmarkt in der Gemeinde Vilgertshofen geändert durch Satzung zur Anpassung der Satzungen der Gemeinde Vilgertshofen an den Euro (EuroAnpS) vom 10.07.2002 Die Gemeinde Vilgertshofen erlässt

Mehr

V E R O R D N U N G. Gemäß den 286 Abs. 1 und 2, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung wird verordnet:

V E R O R D N U N G. Gemäß den 286 Abs. 1 und 2, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung wird verordnet: Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum 151/3/2003/Eb/Ho 17.12.2003 Betreff Marktordnung für die Marktgemeinde Paternion V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Marktgemeinde Paternion vom 16.12.2003, Zahl 151/3/2003/Eb/Ho,

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung der Marktordnung der Stadt Merseburg (Marktordnung)

Bekanntmachung der Neufassung der Marktordnung der Stadt Merseburg (Marktordnung) Bekanntmachung der Neufassung der Marktordnung der Stadt Merseburg (Marktordnung) Auf der Grundlage des 2 der Satzung zur 2. Änderung der Marktordnung der Stadt Merseburg vom 21.04.2016 (Amtsblatt der

Mehr

GESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER TOTALISATEURE UND BUCHMACHER

GESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER TOTALISATEURE UND BUCHMACHER GESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER TOTALISATEURE UND BUCHMACHER 7030 0 Stammgesetz 210/78 1978-12-14 Blatt 1-3 7030 1 1. Novelle 181/01 2001-10-31 Blatt 3 7030 2 2. Novelle 111/06 2006-12-07 Blatt 3 7030 2

Mehr

S A T Z U N G. über die Teilnahme am Wochenmarktverkehr. in der Stadt Wolfenbüttel. (Wochenmarktsatzung) vom

S A T Z U N G. über die Teilnahme am Wochenmarktverkehr. in der Stadt Wolfenbüttel. (Wochenmarktsatzung) vom S A T Z U N G über die Teilnahme am Wochenmarktverkehr in der Stadt Wolfenbüttel (Wochenmarktsatzung) vom 24.01.1984 Änderung der Satzung durch die Euro-Anpassungssatzung (Ratsbeschluss 19.09.01/ Veröff.

Mehr

Marktordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom

Marktordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom Marktordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 27.3. 2007 Auf Grund der 286 Abs. 1, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBI. Nr. 194, idf BGBI. I Nr. 161/2006, wird verordnet:

Mehr

WOCHENMARKTSATZUNG. Öffentliche Einrichtung. Die Gemeinde Öhningen betreibt den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.

WOCHENMARKTSATZUNG. Öffentliche Einrichtung. Die Gemeinde Öhningen betreibt den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung. Gemeinde Öhningen Landkreis Konstanz WOCHENMARKTSATZUNG Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Öhningen am 24.04.2012 folgende

Mehr

3-03. Satzung. über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz. (Wochenmarktsatzung)

3-03. Satzung. über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz. (Wochenmarktsatzung) 1 3 Recht, Sicherheit und Ordnung Satzung über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz (Wochenmarktsatzung) Der Stadtrat hat am 26. März 1996 aufgrund 24 der Gemeindeordnung (GemO)

Mehr

GROSSE KREISSTADT LEUTKIRCH IM ALLGÄU LANDKREIS RAVENSBURG

GROSSE KREISSTADT LEUTKIRCH IM ALLGÄU LANDKREIS RAVENSBURG GROSSE KREISSTADT LEUTKIRCH IM ALLGÄU LANDKREIS RAVENSBURG Marktordnungssatzung vom 24.03.1958 Auf Grund des 69 der Gewerbeordnung wird mit Zustimmung des Gemeinderats folgende Marktordnung erlassen: I.

Mehr

Ortsrecht der Gemeinde Timmendorfer Strand 3.2

Ortsrecht der Gemeinde Timmendorfer Strand 3.2 Ortsrecht der Gemeinde Timmendorfer Strand 3.2 Wochenmarktsatzung für die Gemeinde Timmendorfer Strand vom 02. August 1984 in Kraft getreten am 09. August 1984 Änderungsdaten: 7 Abs. 1 d geändert durch

Mehr

Satzung über den Wochenmarkt der Gemeinde.Planegg. (Wochenmarkt-Satzung)

Satzung über den Wochenmarkt der Gemeinde.Planegg. (Wochenmarkt-Satzung) Satzung über den Wochenmarkt der Gemeinde.Planegg (Wochenmarkt-Satzung) vom 1. März 2010 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Planegg

Mehr

SATZUNG DER STADT DISSEN AM TEUTOBURGER WALD ÜBER DEN WOCHENMARKT (WOCHENMARKTSATZUNG)

SATZUNG DER STADT DISSEN AM TEUTOBURGER WALD ÜBER DEN WOCHENMARKT (WOCHENMARKTSATZUNG) St 1 / 1 SATZUNG DER STADT DISSEN AM TEUTOBURGER WALD ÜBER DEN WOCHENMARKT (WOCHENMARKTSATZUNG) (Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück Nr. 12 vom 30.06.2003, Seite 147) Aufgrund des 69 der Gewerbeordnung

Mehr

Benutzungsordnung für das Haus der Vereine in Dagersheim

Benutzungsordnung für das Haus der Vereine in Dagersheim in der Fassung vom 02.05.1985 zuletzt geändert am 01.10.2003 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich... 2 2 Benutzergemeinschaft... 2 3 Zuständigkeit... 2 4 Überlassungszweck... 2 5 Benutzungsentgelt...

Mehr

Marktreglement der Stadt Thun (MR)

Marktreglement der Stadt Thun (MR) 90. Marktreglement der Stadt Thun (MR) (Stadtratsbeschluss Nr. 89 vom. November 005) Der Stadtrat von Thun, gestützt auf Art. Abs. des Gesetzes vom. November 99 über Handel und Gewerbe (HGG) sowie Art.

Mehr

Satzung über den Flohmarkt der Stadt Lörrach

Satzung über den Flohmarkt der Stadt Lörrach Satzung über den Flohmarkt der Stadt Lörrach Satzung über den Flohmarkt der Stadt Lörrach Aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 3. Oktober 1983 (GBl. S. 578) in der jeweils

Mehr

Einwohnergemeinde Lenk

Einwohnergemeinde Lenk Einwohnergemeinde Lenk MARKTREGLEMENT mit Gebührentarif 2 Marktreglement der Gemeinde Lenk Marktreglement Die Gemeindeversammlung von Lenk erlässt gestützt auf - Artikel 50 des Gemeindegesetzes vom 16.03.1998

Mehr

Satzung über den Wochenmarkt in Neu-Ulm ( Wochenmarktordnung )

Satzung über den Wochenmarkt in Neu-Ulm ( Wochenmarktordnung ) Satzung über den Wochenmarkt in Neu-Ulm ( Wochenmarktordnung ) 7/12 Die Große Kreisstadt Neu-Ulm erlässt auf Grund der Art. 21, 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der

Mehr

Satzung über die Abhaltung von Jahrmärkten in der Gemeinde Dasing (Jahrmarktsatzung)

Satzung über die Abhaltung von Jahrmärkten in der Gemeinde Dasing (Jahrmarktsatzung) Satzung über die Abhaltung von Jahrmärkten in der Gemeinde Dasing (Jahrmarktsatzung) Die Gemeinde Dasing erlässt aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Mehr

Satzung über die Märkte in der Gemeinde Jork (Marktsatzung)

Satzung über die Märkte in der Gemeinde Jork (Marktsatzung) Satzung über die Märkte in der Gemeinde Jork (Marktsatzung) Auf Grund der 6, 8 und 40 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde

Mehr

Stadt Möckmühl Landkreis Heilbronn. M a r k t o r d n u n g. der Stadt Möckmühl

Stadt Möckmühl Landkreis Heilbronn. M a r k t o r d n u n g. der Stadt Möckmühl Stadt Möckmühl Landkreis Heilbronn M a r k t o r d n u n g der Stadt Möckmühl Aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1975 in der derzeit gültigen Fassung hat

Mehr

Richtlinie der Meininger Werbegemeinschaft e.v. für die Vergabe von Standflächen/-plätzen auf Märkten

Richtlinie der Meininger Werbegemeinschaft e.v. für die Vergabe von Standflächen/-plätzen auf Märkten Richtlinie der Meininger Werbegemeinschaft e.v. für die Vergabe von Standflächen/-plätzen auf Märkten vom 30.05.2012 Inhalt 1 Allgemeine Bestimmungen... 2 2 Märkte... 2 3 Sortimente... 2 4 Verkaufseinrichtungen...

Mehr

Der Bürgermeister. L. Frühjahrsmarkt: 2. Geschirrmarkt: 1. Frühjahrsmarkt: 7:00 Uhr - 18:00 Uhr 2. Geschirrmarkt: 7:00 Uhr - 18:00 Uhr.

Der Bürgermeister. L. Frühjahrsmarkt: 2. Geschirrmarkt: 1. Frühjahrsmarkt: 7:00 Uhr - 18:00 Uhr 2. Geschirrmarkt: 7:00 Uhr - 18:00 Uhr. Der Bürgermeister KLOSTER NEU BURG Stadtgemeinde Klosterneuburg, Rathausplatz 1, 3400 Klosterneubu rg Klosterneuburg, am 5. Februar 20'lô Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Klosterneuburg

Mehr

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht 72.1 Stadt Albstadt Marktsatzung der Stadt Albstadt über die Durchführung von Jahr- und Wochenmärkten vom 17.05.2001 in der Fassung der Änderungssatzung vom 26.10.2017 - 2-72.1 Inhaltsübersicht 1 Märkte

Mehr

1.Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Kronberg im Taunus über die Durchführung der Wochen- und sonstigen Märkte Marktsatzung.

1.Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Kronberg im Taunus über die Durchführung der Wochen- und sonstigen Märkte Marktsatzung. Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786)

Mehr

Satzung über die Regelung der Märkte der Gemeinde Eningen u. A. (Marktordnung)

Satzung über die Regelung der Märkte der Gemeinde Eningen u. A. (Marktordnung) Seite 1 Gemeinde Eningen u.a. Landkreis Reutlingen Aufgrund von 4 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 2 und 142 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.10.1983 (GBl.

Mehr

Benutzungsordnung für den Freizeitsee in Alpen, Menzelen-Ost vom

Benutzungsordnung für den Freizeitsee in Alpen, Menzelen-Ost vom Benutzungsordnung für den Freizeitsee in Alpen, Menzelen-Ost vom 30.04.1999 Allgemeines Der Freizeitsee und dessen nähere Umgebung sollen als ein Ort von besonderem Wert für Natur und Landschaft geschützt,

Mehr

GESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER TOTALISATEURE UND BUCHMACHER

GESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER TOTALISATEURE UND BUCHMACHER GESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER TOTALISATEURE UND BUCHMACHER 7030 0 Stammgesetz 210/78 1978-12-14 Blatt 1-3 7030 1 1. Novelle 181/01 2001-10-31 Blatt 3 7030 2 2. Novelle 111/06 2006-12-07 Blatt 3 3. Novelle

Mehr

Marktreglement der Stadt Bülach. vom

Marktreglement der Stadt Bülach. vom Marktreglement der Stadt Bülach vom 16.11.2009 Gestützt auf das Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe vom 11. April 2005 die Märkte- und Reisendengewerbeverordnung vom 30. Mai 2007 das Gesetz

Mehr

Satzung. für Märkte und Volksfeste in der Gemeinde Weiskirchen. II. Allgemeines. Geltungsbereich der Satzung. Zuweisung der Standplätze

Satzung. für Märkte und Volksfeste in der Gemeinde Weiskirchen. II. Allgemeines. Geltungsbereich der Satzung. Zuweisung der Standplätze Satzung für Märkte und Volksfeste in der Gemeinde Weiskirchen Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 01. September 1978 (Amtsbl. S. 801) in Verbindung mit den 60 b, 68-71 der

Mehr

SATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG)

SATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG) SATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG) Vom 03. November 1997 (ABl. S. 196) zuletzt geändert durch Satzung vom 28. März 2012 (ABl.

Mehr

für die Weinwoche der Stadt St. Goarshausen (Weinmarktsatzung) vom

für die Weinwoche der Stadt St. Goarshausen (Weinmarktsatzung) vom Satzung für die Weinwoche der Stadt St. Goarshausen (Weinmarktsatzung) vom 14.03.2005 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung. Satzung für den Wochenmarkt der Stadt Radevormwald

Öffentliche Bekanntmachung. Satzung für den Wochenmarkt der Stadt Radevormwald Öffentliche Bekanntmachung Satzung für den Wochenmarkt der Stadt Radevormwald Aufgrund der 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NW.S. 666/SGV.NW.2023)

Mehr

Allgemeine Benutzungsbedingungen. für die. Wochen- und Weihnachtsmärkte. der Stadt Ulm

Allgemeine Benutzungsbedingungen. für die. Wochen- und Weihnachtsmärkte. der Stadt Ulm Ulm-Messe GmbH Marktwesen Allgemeine Benutzungsbedingungen für die Wochen- und Weihnachtsmärkte der Stadt Ulm in der Fassung vom 01.01.09 auf der Grundlage Beschluss des Gemeinderates vom 8.12.99. 1 Geltungsbereich

Mehr

Marktsatzung. der Gemeinde Kirchdorf i. Wald

Marktsatzung. der Gemeinde Kirchdorf i. Wald Marktsatzung der Gemeinde Kirchdorf i. Wald Marktsatzung der Gemeinde Kirchdorf i. Wald vom 25.08.1988 Die Gemeinde Kirchdorf i. Wald erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung folgende Marktsatzung:

Mehr

Satzung über den Jahrmarkt (Kalter Markt)

Satzung über den Jahrmarkt (Kalter Markt) STADT SCHOPFHEIM 7/9a Satzung über den Jahrmarkt (Kalter Markt) (Redaktionelle Fassung) Aufgrund des 4 Abs. 1 und 142 i.d. Fassung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 22.12.1975 (GBl. S. 1) wird

Mehr

Gesetz über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz) 1. Abschnitt Lärmstörungen.

Gesetz über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz) 1. Abschnitt Lärmstörungen. Landesrecht Bundesland Vorarlberg Inkrafttretensdatum 11.12.2013 Fundstelle LGBl. Nr. 1/1987, 57/1994, 58/2001, 27/2005, 61/2013 Titel Gesetz über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz)

Mehr

Satzung. - über die Teilnahme am Marktverkehr in der Stadt Helmstedt - Marktsatzung - vom in der zuletzt gültigen Fassung - Leseexemplar

Satzung. - über die Teilnahme am Marktverkehr in der Stadt Helmstedt - Marktsatzung - vom in der zuletzt gültigen Fassung - Leseexemplar Satzung - über die Teilnahme am Marktverkehr in der Stadt Helmstedt - Marktsatzung - vom 23.10.1984 - in der zuletzt gültigen Fassung - Leseexemplar (unter Einbeziehung der 1., 2. und 3. Änderungssatzung)

Mehr

Satzung. über das Abhalten von Märkten in der Stadt Weiden i.d.opf. (Marktsatzung)

Satzung. über das Abhalten von Märkten in der Stadt Weiden i.d.opf. (Marktsatzung) Seite 1 Satzung über das Abhalten von Märkten in der Stadt Weiden i.d.opf. (Marktsatzung) Die Stadt Weiden i.d.opf. erlässt auf Grund der Art. 22, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den

Mehr

Marktordnung. der Gemeinde Scharten

Marktordnung. der Gemeinde Scharten Marktordnung der Gemeinde Scharten Durch diese Marktordnung werden die Bestimmung des Lebensmittelgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Preisgesetzes, des Chemikaliengesetzes, des Maß- und Eichgesetzes,

Mehr

Satzung zur Regelung der Jahr- und Wochenmärkte in der Stadt Fürstenfeldbruck (Marktsatzung - MS)

Satzung zur Regelung der Jahr- und Wochenmärkte in der Stadt Fürstenfeldbruck (Marktsatzung - MS) Satzung zur Regelung der Jahr- und Wochenmärkte in der Stadt Fürstenfeldbruck (Marktsatzung - MS) Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung

Mehr

Ausführungsbestimmungen Marktverordnung

Ausführungsbestimmungen Marktverordnung 95. Ausführungsbestimmungen Marktverordnung Stadtratsbeschluss vom. Oktober 0 (90) Der Stadtrat, gestützt auf Art. Verordnung über die Märkte vom. April 0 (Marktverordnung), beschliesst: A. Allgemeines

Mehr

Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume der Stadt Niesky

Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume der Stadt Niesky Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume der Stadt Niesky 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt die Benutzungsbestimmungen der Vergütungssätze für die Benutzung stadteigener Schulräume der Stadt

Mehr

BauR Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO)

BauR Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO) Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO) Vom 18. Februar 1991 (GBl. I S. 195) zuletzt geändert durch 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November

Mehr

Christkindlmarktsatzung. Vom 02. Juli 1996

Christkindlmarktsatzung. Vom 02. Juli 1996 Christkindlmarktsatzung Vom 02. Juli 1996 Die Stadt Deggendorf erläßt aufgrund der Art. 23 Satz 1 und 24 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende Satzung: 1 Rechtsform

Mehr

Benutzungsordnung für die Evangelische Stephanus-Kirche Abstatt

Benutzungsordnung für die Evangelische Stephanus-Kirche Abstatt Benutzungsordnung für die Evangelische Stephanus-Kirche Abstatt Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Abstatt hat am 28.04.2009 folgende Benutzungsordnung für die Evangelische Stephanus-Kirche

Mehr

Satzung über die Märkte in der Gemeinde Himmelpforten (Marktsatzung)

Satzung über die Märkte in der Gemeinde Himmelpforten (Marktsatzung) Satzung über die Märkte in der Gemeinde Himmelpforten (Marktsatzung) Auf Grund der 6, 8 und 40 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der

Mehr

Die MGO 2018 gilt für alle Märkte im Sinne der Linzer Marktordnung 2018.

Die MGO 2018 gilt für alle Märkte im Sinne der Linzer Marktordnung 2018. V e r o r d n u n g des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 30.11.2017 mit der die Gebühren auf den Linzer Märkten neu festgelegt werden (Linzer Marktgebührenordnung 2018 bzw. MGO 2018). Nach 46

Mehr

Satzung der Stadt Osnabrück über Flohmärkte (Flohmarktordnung) vom 30. Januar 2018 (Amtsblatt 2018, S. 9 ff),

Satzung der Stadt Osnabrück über Flohmärkte (Flohmarktordnung) vom 30. Januar 2018 (Amtsblatt 2018, S. 9 ff), VIII 13 Seite 1 von 5 Satzung der Stadt Osnabrück über Flohmärkte (Flohmarktordnung) vom 30. Januar 2018 (Amtsblatt 2018, S. 9 ff), Aufgrund der 1, 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung)

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung) Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung) Die Stadt Abensberg erlässt auf Grund von Art. 23, 24 Abs. 1

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 1. Dezember 2015 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 1. Dezember 2015 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 1. Dezember 2015 Teil II 397. Verordnung: Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung 397.

Mehr