des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom , mit der für die Abhaltung eines Marktes folgende

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1 V e r o r d n u n g des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom , mit der für die Abhaltung eines Marktes folgende M a r k t o r d n u n g für die Stadt Wiener Neustadt erlassen wird. Gemäß 286 bis 293 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/94 idgf., wird verordnet: ART. I 1 Geltungsbereich Diese Marktordnung regelt sämtliche Märkte im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/94 in der jeweils geltenden Fassung, im Stadtgebiet der Stadt Wiener Neustadt. 2 Märkte, Markttage, Marktgebiete Die Stadt betreibt folgende Märkte: 1. Wochenmarkt Jeden Mittwoch und Samstag auf dem Hauptplatz, Fläche A ; laut Anhang I bzw. im Falle 6 Z. 5. auf den Flächen B, C, D und E ; laut Anhang I. Fällt dieser Tag auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird der Markt am vorhergehenden Werktag abgehalten. 2. Tagesmarkt An jedem Wochentag (ausgenommen an Wochenmarkttagen) auf dem Platz der Wochenmärkte. 3. Flohmarkt Wiener Straße Jeden Samstag auf dem Platz vor den Häusern Wiener Straße 12 und Adlergasse 3 (beim Hypo-Brunnen). Fällt dieser Tag auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird der Markt am vorhergehenden Werktag abgehalten. 4. Flohmarkt Herzog Leopold-Straße Jeden Samstag auf der Fläche der Herzog Leopold-Straße zwischen Babenbergerring und Karolinengasse; lt. Anhang II.

2 Fällt dieser Tag auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird der Markt am vorhergehenden Werktag abgehalten. 5. Spezial - Flohmarkt Am 3. Samstag jeden Monats auf dem Hauptplatz, Fläche D und E ; laut Anhang I. Fällt dieser Tag auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird der Markt am vorhergehenden Werktag abgehalten. 6. Schmankerlmarkt An jedem Freitag auf dem Hauptplatz, Fläche B, falls erforderlich, Fläche A ; laut Anhang I. 7. Periodische Märkte 7.1. Jahrmärkte Als Frühjahrsmarkt am 1. Donnerstag im Mai, fällt dieser auf den 1. des Monats, dann am 30. April und als Herbstmarkt am 2. Donnerstag im September auf dem Hauptplatz, Flächen A, D, E und falls erforderlich, B und C laut Anhang I, abgehalten Ostermärkte An den 2 Samstagen vor dem Ostersonntag auf dem Hauptplatz, Marktfläche C, D oder E ; laut Anhang I Muttertagsmärkte An den 2 Samstagen vor dem Muttertag auf dem Hauptplatz, Marktfläche C, D oder E ; laut Anhang I Allerheiligenmärkte Vom 26. Oktober bis einschließlich 2. November in der Wiener Straße auf der Rasenfläche links und rechts neben dem Haupteingang in den Friedhof und auf dem Parkplatz in der Stadionstraße (an der Friedhofsmauer, links und rechts neben dem Eingang). Vom 31. Oktober bis 2. November zusätzlich auf dem östlichen Fahrstreifen der Wiener Straße (Kreuzgasse bis Friedhofseingang) Weihnachtsmarkt Vom Samstag vor dem 1. Adventsonntag bis einschließlich 24. Dezember auf dem Hauptplatz, Fläche A oder B ; laut Anhang I Adventmärkte An den 4 Advent-Samstagen auf dem Hauptplatz, Marktfläche C, D oder E ; laut Anhang I Christbaummärkte Vom 10. bis 24. Dezember auf dem Hauptplatz, Flächen A, D oder E ; laut Anhang I und auf dem Parkplatz beim Stadion Neujahrsmarkt Vom 27. Dezember bis 31. Dezember auf dem Hauptplatz, Fläche A oder B ; laut Anhang I. 8. Gelegenheitsmärkte Mit Bescheid des Magistrates genehmigte Gelegenheitsmärkte auf dem Hauptplatz, in der Schulgasse, in der Sparkassengasse oder auf dem Platz vor den Häusern Wiener Straße 12 und Adlergasse

3 3 (beim Hypo-Brunnen). 9. Riesen Flohmarkt Jeden Sonntag von Jänner bis November eines Jahres auf dem Parkplatz der Metro Cash & Carry Österreich GmbH, Neunkirchner Straße 118. Die Stadt Wiener Neustadt ist ermächtigt, einen geeigneten Veranstalter mit der Durchführung der Marktveranstaltung zu betrauen. 3 Marktzeiten Auf den im 2 genannten Märkten ist das Feilbieten und Verkaufen nur während folgender Marktzeiten gestattet: 1. Wochen- und Tagesmarkt 06:00 Uhr - 13:00 Uhr Am Valentinstag (14. Februar), fällt dieser auf einen Sonntag, dann am Samstag davor, sowie am Samstag vor dem Muttertag, darf der Blumenverkauf bis 17:00 Uhr ausgedehnt werden. Der Verkauf auf Dauerplätzen ( 6 Z. 1.1.) ist jedoch bis zu den jeweils festgesetzten Ladenschlusszeiten zulässig, wenn für den Standort eine Gewerbeberechtigung vorliegt. Für den Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen auf Dauerplätzen wird die Zeit für die Ausübung auf die in der Gewerbeberechtigung festgelegte Aufsperr- bzw. Sperrstunde beschränkt. 2. Flohmarkt Wiener Straße 08:00 Uhr - 14:00 Uhr 3. Flohmarkt Herzog Leopold-Straße 08:00 Uhr - 14:00 Uhr 4. Spezial Flohmarkt 08:00 Uhr - 16:00 Uhr 5. Schmankerlmarkt 11:00 Uhr - 18:00 Uhr 6. Periodische Märkte Jahrmärkte 08:00 Uhr - 18:00 Uhr Ostermärkte 08:00 Uhr - 18:00 Uhr Muttertagsmärkte 08:00 Uhr - 18:00 Uhr Allerheiligenmärkte 07:00 Uhr - 18:00 Uhr Weihnachtsmarkt Montag bis Samstag 09:00 Uhr - 18:30 Uhr

4 Sonntag 10:00 Uhr - 19:00 Uhr :00 Uhr - 12:00 Uhr Adventmärkte 08:00 Uhr - 18:00 Uhr Christbaummärkte 07:00 Uhr - 19:00 Uhr :00 Uhr - 12:00 Uhr Neujahrsmarkt 07:00 Uhr - 20:00 Uhr 7. Gelegenheitsmärkte Marktzeit laut Bescheid des Magistrates Marktplätze dürfen erst eine Stunde vor Beginn der Marktzeiten bezogen werden und sind bis spätestens 30 Minuten nach Marktende bzw. nach Einstellung des Verkaufs geräumt und gereinigt zu verlassen. Inhaber von Dauerplätzen dürfen die Standplätze ab 04:00 Uhr, Jahrmarktbeschicker ab 05:00 Uhr beziehen. 8. Riesen Flohmarkt 08:00 Uhr - 15:00 Uhr 4 Gegenstände des Marktverkehrs 1. Wochen- und Tagesmarkt 1.1. Hauptgegenstände Lebensmittel aller Art, Frischfleisch jedoch nur verpackt und in ganzen Stücken, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen der Verordnung über Lebensmittelhygiene, EG 852/2004, ABl. L 139 vom und der Verordnung über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, EG 853/2004, ABl. L 226 vom , sowie die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes BGBl. I Nr. 13/2006, jeweils in der geltenden Fassung, eingehalten werden Nebengegenstände Blumen, Topfpflanzen, Blumenzwiebeln, Sämereien, Blumengebinde, Ziersträucher, Gemüsepflanzen, Düngemittel, wildwachsende Kräuter, Beeren, Pilze und sonstige Waldprodukte, wie sie üblicherweise von Waldgehern gesammelt werden, Wirtschafts- und Ackergeräte, kleine Haus- und Küchengeräte, Artikel des täglichen Verbrauches und Erzeugnisse der landesüblichen Nebenbeschäftigung der Landleute. Wildwachsende, gänzlich geschützte Pflanzen und Pflanzenteile dürfen nicht auf den Markt gebracht werden. Teilweise

5 geschützte Pflanzen nur von Personen, die über eine Bewilligung der Behörde verfügen. 2. Flohmärkte Herzog Leopold-Straße und Wiener Straße Handgefertigte kunstgewerbliche Gegenstände, handgefertigte Töpfer-, Korbflechter- und Holzschnitzerzeugnisse, Kunstgegenstände geringeren Wertes, antiquarische Gegenstände (Bücher, Bilder, Schriften, Schallplatten, CDs, Musikkassetten, Videokassetten etc.), Altwaren kleineren Ausmaßes, gebrauchte Textilien, gebrauchte Schuhe, alte Münzen, Medaillen und Mineralien. 3. Spezial - Flohmarkt Monatlich wechselnde Schwerpunkte nachstehend angeführter antiquarischer oder gebrauchter Gegenstände: 1. Uhren, Fotoapparate, Schmuck, Lampen, Leuchten, Apparate, Geräte, Werkzeug, Glas, Porzellan, Keramik und Möbelstücke 2. Bücher, Briefmarken, Postkarten, Schallplatten, Münzen, Medaillen, Bilder, Spielwaren und Musikinstrumente 4. Schmankerlmarkt Im bäuerlichen Betrieb produzierte Lebensmittel und Spezialitäten, für deren Herstellung keine Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Frischfleisch jedoch nur verpackt und in ganzen Stücken, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen der Verordnung über Lebensmittelhygiene, EG 852/2004, ABl. L 139 vom und der Verordnung über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, EG 853/2004, ABl. L 226 vom , sowie die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, jeweils in der geltenden Fassung, eingehalten werden. Der Verkauf dieser Waren ist nicht an bäuerliche Betriebe gebunden. 5. Periodische Märkte 5.1. Jahrmarkt Waren aller Art, ausgenommen solche, deren Verkauf eine besondere Bewilligung erfordert Ostermarkt Handgefertigte Osterdekorationen und Spielwaren, anlassbezogene handgefertigte Geschenkartikel, bemalte oder gefärbte Ostereier, Honig, Met und Gegenstände aus Bienenwachs Muttertagsmarkt Anlassbezogene handgefertigte Geschenkartikel, Honig und Gegenstände aus Bienenwachs Allerheiligenmarkt Natur- und Kunstblumen sowie daraus hergestellte Kränze, Gestecke, Buketts, Gegenstände zur Grabausschmückung, Kerzen, Zünder, gebratene Früchte und Süßwaren.

6 5.5. Weihnachtsmarkt Christbaumschmuck, Geschenkartikel einfacher Qualität, Wachsprodukte, kunstgewerbliche Gegenstände, Spielwaren, gebratene Früchte, Back- und Süßwaren und alle der Eigenart des Marktes entsprechenden Waren Adventmarkt Handgefertigte Weihnachtsdekorationen, kunstgewerbliche Gegenstände, bemalte Glaswaren, handgefertigte Gegenstände und Schmuckstücke aus verschiedensten Materialien, Malereien (Öl, Aquarell, Hinterglas etc.), Seidenmalereien, handgefertigte Tonwaren, Wachsprodukte, Honig, Met, Tür-, Fenster- und Wandkränze, Trockengestecke, Holzspielzeug und von Bastlern und Hobbykünstlern selbstgefertigte Gegenstände, die der Eigenart des Marktes entsprechen Christbaummarkt Christbäume mit und ohne Kreuz, Reisig und Mistelzweige Neujahrsmarkt Neujahrs- und Scherzartikel, soweit ihr Verkauf nicht an eine Konzession gebunden ist, gebratene Früchte, Back- und Süßwaren. 6. Gelegenheitsmärkte, die mit Bescheid des Magistrates genehmigt wurden -Marktgegenstände laut Bescheid des Magistrates Werden auf Gelegenheitsmärkten in 4 Z. 2. od. 3. Waren als Marktgegenstände zugelassen, dürfen Personen, die keine für den Verkauf dieser Waren gültige Gewerbeberechtigung besitzen, nur Marktgegenstände feilhalten und verkaufen, die aus ihrem Besitz stammen und nicht zum Zwecke der Veräußerung erworben oder gesammelt wurden Ausgenommen vom Verbot des Z sind von gemeinnützigen Vereinigungen als Sachspenden gesammelte Waren, die in deren Namen verkauft werden und deren Verkaufserlös nachweislich gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. 7. Auf allen Wiener Neustädter Märkten ist der Betrieb von Spielapparaten und das Feilhalten und der Verkauf von Kriegsspielzeug, Gegenständen militärischer Kampfausrüstung, Waffen, pyrotechnischen Artikeln (ausgenommen Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anzurichten geeignet sind - harmlose pyrotechnische Scherzartikel), Explosivstoffen und feuergefährlichen Waren, pornographischen Artikeln, Raubkopien und Fälschungen jeder Art, lebenden Tieren (ausgenommen Fische, Krusten- und Schalentiere), Bettfedern, Reben und Mohnstroh, ausgenommen gefärbtes Mohnstroh für Dekorationen, verboten.

7 8. Waren, deren Verkauf an eine Gewerbeberechtigung gebunden ist, dürfen nur von den Gewerbetreibenden mit den diesbezüglichen Gewerbeberechtigungen feilgehalten werden. 9. Verkaufsmengen Auf allen Wiener Neustädter Märkten ist der Verkäufer verpflichtet, jede handelsübliche Menge zu verkaufen. 10. Verabreichungen Die Verabreichung von Speisen und Getränken kann untersagt oder auf bestimmte Öffnungszeiten, Speisen und Getränke eingeschränkt werden, wenn 10.1 nicht ausreichend Raum zur Verfügung steht 10.2 durch die in Aussicht genommene Art der Verabreichung von Speisen und des Ausschanks von Getränken eine Störung des Marktbetriebs und der Anrainer zu erwarten ist 10.3 den Erfordernissen entsprechende Einrichtungen fehlen. 5 Marktparteien 1. Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, unter Bedachtnahme des zur Verfügung stehenden Raumes an allen Markttagen innerhalb der Marktzeiten auf den jeweiligen Märkten die dort zugelassenen Waren nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Marktordnung feilzuhalten und zu verkaufen. Veranstalter von Gelegenheitsmärkten ( 2 Z. 8.), denen Standplätze zugewiesen werden, dürfen nur Marktbeschicker zulassen, auf die die Voraussetzungen des 5 zutreffen. 2. Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Waren auf Märkten feilhalten oder verkaufen, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist. 3. Regelmäßig dürfen unter der Voraussetzung der Z. 1 nur folgende Personen Märkte beziehen: 3.1. Gewerbetreibende mit den in den Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung fallenden Waren. Sie haben den Auszug aus dem Gewerberegister oder den Originalgewerbeschein stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen Landwirtschaftliche Produzenten - sie dürfen neben ihren eigenen Produkten auch Produkte von anderen Landwirten - jedoch in deren Namen und auf deren Rechnung - verkaufen. Sie müssen jährlich ihre Befugnis mit einer Bescheinigung der Gemeinde belegen, in deren Ortsbereich die Produktionsflächen liegen ( Produzentenausweis ) Waldgeher, das sind Personen, welche die Märkte

8 gelegentlich mit Wildgemüse, selbst gesammelten Speisepilzen, Waldbeeren, Reisig, Zapfen, Waldgrün, Wald- und Wiesenblumen, Barbarazweigen, Mistelzweigen, Palmkätzchen (nur mit Sammelausweis), Schmuckbeeren und ähnlichen Waren beziehen. Den Waldgehern ist der Bezug der Märkte nur mit Waren genehmigt, die nicht dem Naturschutz unterliegen. 6 Vergabe und Verlust von Standplätzen 1. Die Stadt Wiener Neustadt stellt zum Zwecke des Marktverkehrs ständige ( Dauerplätze ) und nicht ständige Standplätze zur Verfügung. Die Zuweisung der ständigen Standplätze erfolgt durch schriftlichen Bescheid und die der nicht ständigen durch mündliche Zuweisung. Das Gebrauchsverhältnis erlischt ohne weiteres im Falle der Auflassung des öffentlichen Gutes auf das es sich bezieht. Aus diesem Gebrauchsverhältnis kann ein Titel für etwaige Ersitzung eines Rechtes nicht abgeleitet werden. Nach Beendigung des Gebrauchsverhältnisses hat der Gebrauchsnehmer die den Gegenstand des Bescheides bildende Tätigkeit sofort einzustellen und die Marktfläche binnen 48 Stunden zu räumen und den vorigen Zustand nach den Weisungen der Stadt auf seine Kosten wieder herzustellen. Räumt der Gebrauchsnehmer den Gebrauchsgegenstand innerhalb der vorgesehenen Frist nicht, oder kommt er den Weisungen der Stadt nicht gehörig nach, so kann die Stadt die entsprechenden Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr selbst vornehmen. Ansprüche auf Ersatz stehen dem Gebrauchsnehmer bei Beendigung des Gebrauchsverhältnisses nicht zu Ständige Standplätze sind solche, die von einem Marktbeschicker bei Vorhandensein eines entsprechenden Standplatzes und einer entsprechenden Gewerbeberechtigung mit dem Standort Hauptplatz, Platz des Tages- und Wochenmarktes, mindestens ein Jahr hindurch in Anspruch genommen werden. Ihre Zuweisung erfolgt durch das Marktamt der Stadt Wiener Neustadt durch Zuweisungsbescheid. Ständige Standplätze sind mindestens fünfmal wöchentlich während der Betriebszeiten des Marktes zu beziehen und offenzuhalten. Ansuchen um Zuweisung ständiger Standplätze sind schriftlich einzubringen. Bei der Zuweisung der Standplätze ist Z. 6. sinngemäß anzuwenden. Die festgelegten Marktgebühren sind bis spätestens 5. eines jeden Monates im Marktamt zu entrichten. Ständige Standplätze, die bis 07:00 Uhr unangesagt nicht

9 bezogen sind, können vom Marktamt anderweitig vergeben werden Nicht ständige Standplätze sind alle nicht unter 1.1. angeführten. Die Vergabe erfolgt durch mündliche Zuweisung. Die Zuweisung erfolgt durch das jeweils diensthabende Marktamtsorgan (ausgenommen auf den Gelegenheitsmärkten gem. 2 Z. 8., deren Abhaltung Organisatoren gem. 8 Z. 2. bewilligt wurden) entsprechend der Reihenfolge des Einlangens der Bewerbungen unter Berücksichtigung der Vormerkungen und der gegebenen örtlichen Marktverhältnisse. Sie gilt für den jeweiligen Markttag bzw. die Dauer der Marktveranstaltung. 2. Das Ausmaß der einzelnen Marktplätze wird von den Marktaufsichtsorganen unter Bedachtnahme auf den auf dem Markt zur Verfügung stehenden Raum und die im 292 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/94 idgf., festgelegten Forderung, dass jede der auf dem Markt zugelassenen Waren oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktes bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Anzahl von Marktparteien feilgehalten wird, nach eigenem Ermessen festgelegt. Den Marktparteien steht kein Anspruch auf einen bestimmten Marktplatz oder ein bestimmtes Platzausmaß zu. Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse gestatten und insbesondere die Sicherheit von Personen nicht gefährdet ist, kann Marktparteien das Herausstellen von Warenkörben, Tischen, Sesseln etc., Geräten oder Behältnissen und das Abstellen von Fahrzeugen auf sonstigen Marktflächen bewilligt werden. 3. Wird ein gem. Z zugewiesener Marktplatz bis 1 Stunde nach Marktbeginn oder bei Zuweisung nach Marktbeginn längstens innerhalb einer halben Stunde danach nicht bezogen oder vor Marktschluss geräumt, so erlischt die Zuweisung und der Marktplatz kann für den gleichen Tag einem anderen Bewerber zugewiesen werden. 4. Das Feilbieten von Waren außerhalb zugewiesener Marktplätze oder im Umherziehen ist auf allen Märkten verboten. 5. Wenn der Marktplatz oder Teile desselben während der Marktzeit für andere Zwecke benötigt wird, haben die Marktbezieher (Marktparteien) den Platz zu räumen und den in diesem Zusammenhang damit ergehenden Weisungen der Marktaufsichtsorgane Folge zu leisten. 6. Bei der Zuweisung von Standplätzen ist auf den Zweck des Marktes, die Bedürfnisse der Bevölkerung und die örtliche Verteilung nach Gesichtspunkten der Marktfunktion Bedacht zu nehmen.

10 Die Zuweisung von Standplätzen kann befristet, gegen jederzeitigen Widerruf sowie unter Bedingungen und Auflagen, vor allem hinsichtlich der Lagerung von Waren, der Ausstattung und des äußeren Erscheinungsbildes der Marktstände und der Marktschirme, der Form der Ankündigungen, der Lagerung und Beseitigung von Abfällen und Beschränkungen auf bestimmte Warenarten erfolgen. Zuweisungen der Standplätze gem. Z. 1. erlöschen: 6.1. mit der Verzichtserklärung des Berechtigten in Berücksichtigung der Frist gemäß Z nach Ablauf der Zeit bei befristeter Zuweisung 6.3. durch Widerruf 6.4. wenn ein Marktverbot gem. Z. 9. ausgesprochen wurde 7. Die Verzichtserklärung gem. Z wird für ständig zugeteilte Standplätze frühestens mit dem ihrer Einreichung folgenden zweiten Monatsletzten rechtswirksam, wenn sie das Marktamt nicht ausdrücklich zu einem früheren Termin zur Kenntnis nimmt. Sie ist nach dem Einlangen bei diesem Amt unwiderruflich. 8. Ein Widerruf der Zuteilung ständiger Standplätze kann jederzeit aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden. Solche sind insbesondere gegeben, wenn 8.1. der Standplatz oder die Markteinrichtung durch den Inhaber eigenmächtig ganz oder teilweise einer anderen Marktpartei überlassen worden ist oder die Markteinrichtung ganz oder teilweise zuweisungswidrig verwendet wird 8.2. der Standplatz oder die Markteinrichtung ohne triftigen Grund länger als drei Wochen nicht zum Verkauf benützt wird und/oder die Bestimmungen des Zuweisungsbescheides über den regelmäßigen Besuch des Marktes umgangen werden 8.3. die Marktpartei mindestens dreimal wegen Übertretung dieser Marktordnung oder von anderen gewerberechtlichen Vorschriften oder der Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 idgf., bzw. sonstiger lebensmittelrechtlicher Vorschriften bestraft worden ist und ein weiteres rechtswidriges Verhalten zu befürchten ist 8.4. die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung gröblich verletzt wird 8.5. auf dem Marktplatz trotz dreimaliger Ermahnung andere als nach der Zuweisung zugelassene Waren feilgehalten oder verkauft werden oder in der Zuweisung erteilte Auflagen nicht eingehalten werden 8.6. die Marktgebühren nicht rechtzeitig bezahlt werden. Für ständige Standplätze ist im Falle eines Widerrufes eine Räumungsfrist von mindestens einem Monat einzuräumen. Der

11 Widerruf ist für einen Monatsletzten auszusprechen. Der Widerruf der Zuweisung der ständigen Standplätze erfolgt durch Bescheid. 9. Gegen Marktparteien, die trotz wiederholter Ermahnungen durch die Marktaufsichtsorgane Waren, die den Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse nicht entsprechen, feilhalten oder verkaufen oder gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung bzw. sonst gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, insbesondere gegen jene des LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993, des Vermarktungsnormengesetzes, BGBl. I Nr. 68/2007 und des Preisauszeichnungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 146/1992, jeweils in der gültigen Fassung, kann ein befristetes oder im Wiederholungsfalle ein dauerndes Verbot, den Markt zu beschicken, ausgesprochen werden. 7 Vormerkungen 1. Für die Vergabe von Marktplätzen können Vormerkungen vorgenommen werden. Sie können sich auf bestimmte Marktveranstaltungen, Markttage und Marktplätze beziehen. 2. Für Landparteienplätze und für täglich zugewiesene Plätze darf für jeden Bewerber nur ein Marktplatz für einen Markttag vorgemerkt werden. 3. Die Vormerkung erlischt mit der Vergabe des Marktplatzes an den Vorgemerkten bzw. wenn der Vorgemerkte nicht bis 07:00 Uhr um Zuweisung des Marktplatzes ersucht hat. 4. Vormerkungen für Standplätze auf den Flohmärkten ( 2 Z. 3. und Z. 4) werden jeden Donnerstag, fällt dieser auf einen Feiertag, dann am Werktag vorher, in der Zeit von Uhr bis Uhr mündlich oder telefonisch entgegengenommen. 5. Vormerkungen für Standplätze auf dem Spezial-Flohmarkt ( 2 Z. 5.) sind bis spätestens 1 Woche vor dem Markttermin beim Marktamt mündlich, telefonisch oder schriftlich einzubringen. 6. Vormerkungen für Standplätze auf den Periodischen Märkten ( 2 Z. 7.) sind bis spätestens 1 Woche vor Marktbeginn mündlich, telefonisch oder schriftlich einzubringen.

12 8 Bestimmungen für Gelegenheitsmärkte ( 2 Z. 8.) 1. Die Bestimmungen des 8 gelten für die Vergabe von Marktplätzen auf Gelegenheitsmärkten gem. 2 Z. 8., deren Abhaltung Organisatoren gem. Z. 2. bewilligt wurde. 2. Organisator 2.1. Organisator eines Gelegenheitsmarktes ist, wem die Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes mit Bescheid des Magistrates bewilligt wurde Anträge auf Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes haben jedenfalls zu enthalten: a) die Bezeichnung der Gelegenheit, die den Anlass für die Abhaltung des Marktes bilden soll b) planliche Darstellung des beantragten Marktgebietes und der in diesem Gebiet beabsichtigten Anordnung von Marktplätzen c) ein Konzept der vorgesehenen Warengruppen und Marktbezieher 2.3. Die Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes ist nicht zu erteilen, wenn der Antragsteller a) keine Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung der Marktveranstaltung bietet b) gem. 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgf., von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist c) bereits dreimal während eines Kalenderjahres die Abhaltung des Marktes bewilligt erhalten hat 2.4. Mit Rechtskraft der Bewilligung zur Abhaltung des Gelegenheitsmarktes auf einem Marktgebiet ist dieser Marktplatz auf die gesamte Dauer des Marktes dem Organisator zugewiesen. 3. Vergabe der Marktplätze: 3.1. Die Marktplätze werden vom Organisator an die Marktparteien vergeben Der Organisator hat die Marktparteien über die Zeitpunkte, zu denen der Marktplatz bezogen werden kann, zu denen dieser zu räumen ist, über die auf dem Markt zugelassenen Waren und das Ausmaß der vergebenen Marktfläche zu informieren Der Organisator darf Marktplätze nur an jene Personen vergeben, die erklären, auf dem Markt zugelassene Waren feilbieten und verkaufen zu wollen. 4. Pflichten des Organisators: 4.1. Der Organisator hat zu Beginn des Marktes die für Gelegenheitsmärkte festgelegten Marktgebühren an das Marktamt zu entrichten. Macht ein Organisator die Vergabe des Marktplatzes von der Leistung seines Entgeltes abhängig, welches bei

13 Inanspruchnahme aller Marktplätze die von ihm zu entrichtende Gebühr übersteigt, hat er dem Magistrat nachzuweisen, dass die von ihm geforderten Entgelte im Hinblick auf den vergebenen jeweiligen Marktplatz und unter Berücksichtigung seines Aufwandes und der beabsichtigten Verwendung der Einnahmen angemessen sind Der Organisator hat vor Beginn der Veranstaltung dem Magistrat eine planliche Darstellung des zugewiesenen Marktgebietes vorzulegen, aus der die Anordnung der Marktplätze, Gehflächen und Durchfahrten ersichtlich sind Der Organisator hat dem Magistrat die Namen der Personen, an die er Marktplätze vergeben hat, bekanntzugeben Der Organisator hat die erforderlichen Maßnahmen zu setzen, von denen zu erwarten ist, dass hierdurch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Marktordnung gewährleistet ist. 9 Errichtung von standfesten Bauten auf Marktplätzen, Aufstellung von Verkaufswagen und Marktständen und Inanspruchnahme von Ver- und Entsorgungsanlagen 1. Auf den Marktplätzen in Wiener Neustadt dürfen keine standfesten Bauten errichtet werden. Ausgenommen davon sind die anlässlich des Weihnachtsmarktes ( 2 Z. 7.5.) und Neujahrsmarktes ( 2 Z. 7.8.) aufgestellten Verkaufshütten und Verkaufseinrichtungen auf Gelegenheitsmärkten, deren Aufstellung mit Bescheid des Magistrates genehmigt wurde und in Absprache mit dem Marktamt genehmigte standfeste Verkaufsstände des Tagesmarktes. 2. Marktparteien bedürfen einer schriftlichen Bewilligung für 2.1. die Aufstellung eines Verkaufswagens oder Marktstandes, auf den Marktflächen für ständige Standplätze ( 6 Z. 1.1.) 2.2. jede Änderung des äußeren Erscheinungsbildes des Verkaufswagens oder Marktstandes 2.3. die Herstellung bzw. Inbetriebnahme von Geräten zur Inanspruchnahme oder zusätzlichen Inanspruchnahme markteigener Ver- und Entsorgungsanlagen für Elektrizität, Wasser und Abwässer. 3. Bewilligungen gem. Z. 2. dürfen nur erteilt werden, wenn die örtlichen Marktverhältnisse dies gestatten, die Sicherheit von Personen nicht gefährdet und das Marktbild nicht beeinträchtigt wird.

14 4. Den Ansuchen um eine schriftliche Bewilligung gem. Z. 2. sind die erforderlichen Pläne und im Falle der Z auch ein Verzeichnis der Maschinen und Geräte sowie die für deren Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen anzuschließen. 5. Bewilligungen gem. Z. 2. sind erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen für Beschaffenheit, Ausstattung, Reinhaltung, Instandhaltung und das äußere Erscheinungsbild, sowie für die Installation und Geräte zu erteilen. 6. Die Marktparteien sind verpflichtet, gem. Z genehmigte Verkaufswagen und Marktstände und andere Anlagen (z. B. Installationen und Geräte) in gutem, der marktbehördlichen Bewilligung und den Vorschriften dieser Marktordnung entsprechenden Zustand zu erhalten. 7. Die Stadt stellt den Marktparteien bei Vorhandensein nach Möglichkeit Ver- und Entsorgungseinrichtungen zur Verfügung. Sind die Versorgungseinrichtungen mit Koch-, Brat-, Frittier-, Grillgeräten und dgl. ausgestattet, sind die Inhaber dieser Stände verpflichtet, auf ihre Kosten in angemessener Frist von maximal 6 Monaten, diese Geräte auf Strom umzustellen (ausgenommen Geräte, die mit Gasbetrieb geeigneter sind) und einen Wasseranschluss herzustellen. 8. Die Stadt haftet in keinem Fall für Schäden sowie Folgeschäden bei Störungen des Marktbetriebes durch Stromausfall, Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten, Wassermangel oder - ausfall und dergleichen. Sie übernimmt auch keine Haftung für die Sicherheit der von den Marktparteien gelagerten Waren und Geräte. Weiters wird keinerlei Haftung für Schäden an oder Zerstörung von Verkaufsständen bzw. andere dem Verkauf dienende Einrichtungen übernommen (z. B. durch Vandalismus entstandene Schäden, höhere Gewalt, etc.). Die Reparatur- und Erhaltungskosten von Ver- und Entsorgungseinrichtungen, die den Marktparteien zugewiesen wurden, sind ebenso wie die laufenden Kosten für Strom, Wasser und Abwasser von diesen selbst zu tragen. 10 Ausübung der Markttätigkeit 1. Die Marktparteien dürfen sich bei der Ausübung der

15 Markttätigkeit nur der Mithilfe ihrer Familienangehörigen bedienen oder Eigenpersonal (Z. 2.) beschäftigen. 2. Eigenpersonal sind Dienstnehmer einer Marktpartei, die zu ihr in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen oder nach den Bestimmungen des ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgf., geringfügig beschäftigt sind. 3. Die Anmeldung zur Sozialversicherung gem. Z. 2. ist vor Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen den Marktaufsichtsorganen nachzuweisen. 11 Allgemeine marktbehördliche Bestimmungen 1. Die Marktparteien sowie ihre mittätigen Familienangehörigen und Bediensteten haben sich über Verlangen eines Marktaufsichtsorgans auszuweisen. Sie haben außerdem dem Marktaufsichtsorgan den Zutritt zu den Marktplätzen und sonstigen Markteinrichtungen zu gewähren. 2. Die in Z. 1. genannten Personen haben zur Beseitigung von Missständen im Marktgeschehen den Anordnungen der Marktaufsichtsorgane unverzüglich Folge zu leisten. 3. Auf den Marktplätzen, Marktflächen und Markteinrichtungen dürfen nur dem Zuweisungszweck und der Betriebsabwicklung entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden. 4. Fahrzeuge, mit denen die Warenzufuhr erfolgt, sind sofort zu entladen und vom Marktplatz zu entfernen bzw. nach Zuweisung durch ein Marktaufsichtsorgan auf einer für die Abstellung von Marktfahrzeugen bestimmten Fläche abzustellen. Flächen P ; laut Anhang I. 5. Marktflächen dürfen nicht verunreinigt werden. Die Marktparteien haben die ihnen zugewiesenen Standplätze an jedem Markttag bis spätestens 30 Minuten nach Ende der Marktzeit zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn durch eine andere Anordnung die Marktparteien auf den zugewiesenen Marktflächen verbleiben dürfen. Unabhängig davon ist nach Beendigung der Verkaufstätigkeit der Verkaufsstand in einen ordentlichen Zustand zu bringen und Verunreinigungen im Umfeld der zugewiesenen Marktfläche zu entsorgen.

16 6. Auf den Märkten ist auf größtmögliche Reinlichkeit zu achten. Abfälle sind von den Marktparteien entsprechend zu trennen und in von den Marktparteien beizustellenden, geeigneten Behältern zwischenzulagern und spätestens nach Ende der Marktzeit wegzuschaffen. Sind auf dem Marktplatz Müllcontainer aufgestellt, so kann der Abfall dorthin abgelagert werden. In den Müllcontainern darf sperriges Gut (Steigen, Kisten, Schachteln, etc.) nicht abgelagert werden. Fleisch-, Fisch- und Tierabfälle sind in geschlossenen Gefäßen zu sammeln, vom Verursacher wegzuschaffen und der Tierkörperverwertung zuzuführen. 7. Alle Lebensmittel sind entsprechend den hygienischen Erfordernissen in Verkehr zu bringen und gegen Verunreinigung zu schützen. Markttische sind mit sauberen Tischtüchern zu belegen. 8. Die vom Marktamt beigestellten Markttische dürfen nur zum Auslegen von Waren benützt werden und sind schonend zu behandeln. Jede Auf- und Umstellung darf nur von Personen durchgeführt werden, die von einem Marktaufsichtsorgan dazu ermächtigt wurden. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht werden, sind von den Schuldtragenden zu ersetzen. 9. Die vom Marktamt überlassenen Marktgegenstände bzw. - einrichtungen wie z. B. Waagen, Gewichte, Schirme und Infrastrukturschächte, sind schonend zu behandeln. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht werden, sind von den Schuldtragenden zu ersetzen. 10. Auf den Märkten hat sich jedermann so zu verhalten, dass Ruhe und Ordnung nicht gestört werden. Insbesondere ist es untersagt, überlaut und aufdringlich Waren anzubieten oder in noch schwebende Verkaufsverhandlungen einzugreifen, unverhältnismäßig laut zu musizieren, lärmende Musikautomaten, Lautsprecher und dgl. in Betrieb zu halten, den Käufern feilgehaltene Waren vorzuenthalten. 11. Marktparteien haben ihren Marktplatz mit ihrem Namen oder dem Firmenwortlaut deutlich sichtbar zu bezeichnen. 12. Die Marktparteien sind verpflichtet, den Marktaufsichtsorganen

17 die für die Erstellung des Marktberichtes notwendigen und richtigen Auskünfte über Menge, Ein- und Verkaufspreis sowie Herkunftsland der von ihnen verkauften Waren zu erteilen. Diese Auskünfte sind ungesäumt mündlich oder über Verlangen der Marktaufsichtsorgane innerhalb von drei Tagen schriftlich zu erteilen. 13. Marktparteien müssen beim Verkauf den Kilo-, Stück- oder Literpreis ihrer Waren (je nach Ortsüblichkeit) deutlich ersichtlich machen. 12 Marktgebühren 1. Für die Benützung der Marktplätze, der Markteinrichtungen und sonstigen Marktflächen sind an die Stadt Wiener Neustadt Marktgebühren zu entrichten, deren Höhe mit gesonderter Verordnung (Marktgebührenverordnung der Stadt Wiener Neustadt) festgesetzt wird. 2. Zahlungspflichtig ist jene Person, der ein Marktplatz oder eine Markteinrichtung zugewiesen worden ist oder sie tatsächlich benützt. 3. Marktgebühren werden, soweit sie nicht als Monatsgebühren zu verrechnen sind ( 6 Z. 1.1.), mit Zuweisung und Ermöglichung der Benützung des Marktplatzes bzw. der Markteinrichtung fällig und sind, soweit die Bestimmungen der Marktgebührenverordnung nichts anderes bestimmen, sofort zu entrichten. 4. Werden zugewiesene Marktplätze oder Markteinrichtungen überhaupt nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, erfolgt keine Rückerstattung der Marktgebühren. 5. Für die unbefugte Benützung eines Marktplatzes oder einer Markteinrichtung wird, unbeschadet einer etwaigen Bestrafung, im Zeitpunkt der Beanstandung ein Sonderentgelt in der Höhe des dreifachen Betrages der einschlägigen Gebühren fällig, die sofort zu entrichten sind. 13 Regelung des Fahrzeugverkehrs

18 1. Auf den im 2 beschriebenen Marktgebieten und auf allen Marktgebieten der Gelegenheitsmärkte ist während der Marktzeiten das Fahren mit Fahrzeugen aller Art sowie das Halten und Parken verboten. 2. Vom Verbot des Fahrens, Haltens und Parkens gem. Z.1. sind ausgenommen: 2.1. Einsatzfahrzeuge im Sinne der StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idgf., sowie Fahrzeuge von Lebensmittelpolizeiorganen Marktfahrzeuge, das sind Fahrzeuge während der Beförderung, Be- und Entladung von Marktgegenständen, sowie Fahrzeuge, die zur Lagerung von Waren, die auf dem Markt verkauft werden, dienen, weiters Verkaufswagen, die als Marktstände benützt werden Fahrzeuge, die der Marktreinigung und der Müllabfuhr dienen. 3. Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse erlauben und die Marktbedürfnisse erfordern, kann der Magistrat 3.1. Marktflächen für das Parken von Marktfahrzeugen bestimmen 3.2. Verbote, Beschränkungen, Erleichterungen und Hinweise hinsichtlich des Fahrzeugverkehrs auf Marktgebieten erlassen. 4. Die in Z vorgesehenen Beschränkungen bzw. Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs auf Märkten und Gelegenheitsmärkten sind durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen gemäß der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/60 idgf., kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. 5. Auf allen Marktgebieten gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgf. 6. Entfernung von Hindernissen: 6.1. Wird während der Marktzeit und der Zeit für das Beziehen und Räumen der Marktplätze ( 3) der Marktverkehr oder die Verwendung der Marktfläche für Marktzwecke durch einen Gegenstand auf der Marktfläche, insbesondere durch ein abgestelltes Fahrzeug, erheblich beeinträchtigt, so kann ein Marktaufsichtsorgan die Entfernung des Gegenstandes auf Kosten des Inhabers der Gegenstände, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers, ohne weiteres Verfahren veranlassen Ist die Entfernung eines Gegenstandes nur deshalb unterblieben, weil nach der Veranlassung der Entfernung der Verantwortliche den Gegenstand selbst entfernt hat, hat der

19 nach Z zum Kostenersatz Verpflichtete die bereits angelaufenen Kosten zu ersetzen Im Übrigen sind die Bestimmungen des 89a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgf., sinngemäß anzuwenden. ART. II Diese Marktordnung tritt nach erfolgter Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Stadt Wiener Neustadt in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom aufgehoben. Der Bürgermeister: Bernhard Müller

20 A n h a n g I

21 A n h a n g II

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