SCHIEDSRICHTERORDNUNG des Niedersächsischen Basketballverbandes e.v.

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1 SCHIEDSRICHTERORDNUNG des Niedersächsischen Basketballverbandes e.v. Die nachfolgende Fassung der Schiedsrichterordnung wurde vom NBV-Verbandstag am 05. Juni 2005 in Hannover beschlossen. Sie ersetzt die bisherige Schiedsrichterordnung vom (mit Änderungen vom ). Änderungen zur Fassung vom 05. Juni 2005 wurden auf den NBV-Verbandstagen am 17. Mai 2009 in Mellendorf-Bissendorf, am 21. Mai 2011 in Verden und am in Wildeshausen beschlossen. In der folgenden Schiedsrichterordnung des Niedersächsischen Basketballverbandes sind Funktionäre, Schiedsrichter, Spieler usw. nur in der männlichen Form angesprochen. Alle Angaben gelten selbstverständlich auch für Funktionärinnen, Schiedsrichterinnen, Spielerinnen usw. Diese Form ist zur Vereinfachung gewählt worden. SRO NBV / 14

2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Grundlagen... 4 II. Organe und Aufgaben Organe des Schiedsrichterwesens Ressortleiter für das Schiedsrichterwesen... Fehler! Textmarke nicht definiert. 4 NBV-Schiedsrichterkommission (NBV-SRK) Bezirksschiedsrichterwarte (BzSRW) Tagung der Bezirksschiedsrichterwarte Nachwuchsförderung... 6 III. Lizenzen NBV-Basislizenz (LS-E) DBB-Schiedsrichterlizenz (LS-D, -C, -B, -A) Gültigkeit und Verlängerung einer Lizenz Verfahren bei Nichterfüllung der Pflichtspielzahl Verfahren bei Nichterfüllung der Fortbildungspflicht Ruhende Lizenz Erlöschen der Lizenz... 8 IV. Pflichten der Schiedsrichter Pflichten des Schiedsrichters Schiedsrichterkleidung Ehrenkodex des Schiedsrichters... 9 V. Pflichten der Vereine Pflichten der Vereine Gestellungspflicht Strafen VI. Spielbetrieb Schiedsrichteransetzungen Schiedsrichterkader Qualifikation der Schiedsrichter Weiter- und Rückgabe von Spielaufträgen Schiedsrichterbeurteilungen SRO NBV / 14

3 VII. Spielleitungsgebühren und Auslagenerstattung Spielleitungsgebühren Fahrtkostenerstattung Beobachter und Prüfer Abrechnung in Sonderfällen Überprüfung der Schiedsrichterabrechnung VIII. Aus- und Weiterbildungen Lehrgänge Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien für Schiedsrichter IX. Strafen, Zuständigkeiten Grundsatz Zuständigkeit X. Schlussbestimmungen Änderung der Schiedsrichterordnung SRO NBV / 14

4 Präambel Wir zollen allen Beteiligten am Spiel die nötige Achtung und Anerkennung, egal welcher Hautfarbe, Nationalität, Religion und Geschlecht. Spieler, Trainer, Betreuer, Funktionäre und Schiedsrichter tragen gleichermaßen Verantwortung für einen fairen und gewaltfreien Umgang miteinander. Schiedsrichter sind zur Unparteilichkeit verpflichtet. Sie dürfen keine der am Spiel beteiligten Mannschaften mit Vorsatz bevor oder benachteiligen! Gegenseitiger Respekt ist Voraussetzung des menschlichen Zusammenlebens. I. Allgemeines 1 Grundlagen (1) Grundlage für das Schiedsrichterwesen im Niedersächsischen (NBV) bildet die Schiedsrichterordnung des Deutschen Basketball Bundes (DBB-SRO) in ihrer jeweiligen Fassung. (2) Sie wird ergänzt und erweitert durch diese Schiedsrichterordnung (NBV-SRO) im Zusammenhang mit den offiziellen Spielregeln der FIBA und den Satzungen und Ordnungen des DBB sowie des NBV. Alle Ordnungen sind als Einheit zu betrachten. II. Organe und Aufgaben 2 Organe des Schiedsrichterwesens (1) Organe des Schiedsrichterwesens des NBV sind: a) Ressortleiter für das Schiedsrichterwesen, b) die NBV-Schiedsrichterkommission (NBV-SRK) und c) die Bezirksschiedsrichterwarte (BzSRW). (2) Zur Entlastung des Ressortleiters für das Schiedsrichterwesen und der NBV-SRK können der NBV-Geschäftsstelle Aufgaben übertragen werden. 3 Ressortleiter für das Schiedsrichterwesen (1) Der Ressortleiter für das Schiedsrichterwesen leitet und koordiniert das Schiedsrichterwesen im NBV eigenverantwortlich und führt den Vorsitz der NBV-Schiedsrichterkommission (NBV- SRK). Er bestimmt ein Mitglied aus der NBV-SRK zu seinem Stellvertreter. (2) Er ist insbesondere zuständig für a) die Zusammensetzung und Aufgabenverteilung innerhalb der NBV-SRK, b) die Beaufsichtigung und Koordinierung des Schiedsrichterwesens im NBV, SRO NBV / 14

5 c) die Abwicklung der allgemeinen Geschäfte, d) den Schiedsrichtereinsatz und die Schiedsrichterumbesetzung in allen vom NBV verwalteten Ligen und für vom DBB und / oder Regionalliga übertragene Spiele, e) die Zusammenarbeit mit den anderen Landesverbänden sowie den Schiedsrichter- Kommissionen des DBB und der RLN, f) die Berufung - mit Zustimmung des Präsidiums - freier Mitarbeiter für bestimmte Aufgaben, g) das Führen der NBV-Schiedsrichterliste, h) die Verhängung von Strafen im Rahmen dieser Ordnung, i) die Benennung von Schiedsrichtern nach 22, j) die Aus- und Fortbildung von Schiedsrichtern und k) die Finanzen des Schiedsrichterwesens. 4 NBV-Schiedsrichterkommission (NBV-SRK) (1) Zur Unterstützung des Ressortleiters für das Schiedsrichterwesen wird eine NBV-SRK gebildet. Diese setzt sich wie folgt zusammen aus a) dem Ressortleiter für das Schiedsrichterwesen als Vorsitzenden und b) bis zu sechs Beisitzern, sowie - mit beratender Stimme - c) einem Vertreter aus dem Trainerwesen und d) einem Vertreter aus dem Landesverband Bremen. (2) Die Mitglieder zu (1) b) werden auf Vorschlag des Ressortleiters für das Schiedsrichterwesen vom NBV-Vorstand berufen und die Mitglieder zu (1) c) und d) werden von den zuständigen Gremien (Lehr- und Trainerkommission bzw. LV Bremen) benannt. (3) Bei der Auswahl der Mitglieder zu (1) b) sollte aus jedem der vier Bezirke des NBV jeweils mindestens ein Vertreter berücksichtigt werden. (4) Die Aufgabenverteilung innerhalb der NBV-SRK gliedert sich in folgende Ressorts, die durch Beschluss der NBV-SRK auf deren Mitglieder als Ressortleiter verteilt werden: a) Schiedsrichterausbildung und Schiedsrichterfortbildung, b) Schiedsrichtereinsatz und Schiedsrichterumbesetzung für den Spielbetrieb der Oberliga, c) Öffentlichkeitsarbeit, EDV- und Lizenzverwaltung sowie Internetbetreuung, d) Gleichstellungsbeauftragter, e) Förderung der Nachwuchsschiedsrichter und f) Finanzen. (5) Die BzSRW sind zu den Sitzungen der NBV-SRK einzuladen und können dort selbst oder durch einen Vertreter beratend teilnehmen. (6) Die Anreise der BzSRW, die Vertreter aus dem Trainerwesen und dem Landesverband Bremen erfolgt nicht auf Kosten des Etats aus dem Schiedsrichterwesen im NBV. SRO NBV / 14

6 5 Bezirksschiedsrichterwarte (BzSRW) (1) Die BzSRW regeln und verwalten das Schiedsrichterwesen in den Bezirken. (2) Sie sind insbesondere zuständig für a) die Beaufsichtigung und Koordinierung des Schiedsrichterwesens auf Bezirksebene, b) die Abwicklung der allgemeinen Geschäfte in den Bezirken, c) den Schiedsrichtereinsatz und Schiedsrichterumbesetzung in allen Ligen auf Bezirksebene und für vom NBV übertragene Spiele, d) die Zusammenarbeit mit den anderen Bezirken und dem NBV, e) die Berufung - mit Zustimmung des Bezirksvorstands freier Mitarbeiter, f) das Führen der Bezirks-Schiedsrichterliste und Prüfen der Erfüllung der Schiedsrichtergestellungspflicht und g) die Verhängung von Strafen gegen Schiedsrichter und schiedsrichterstellende Vereine im Rahmen ihrer Zuständigkeit. 6 Tagung der Bezirksschiedsrichterwarte (1) Zur Unterstützung der NBV-SRK findet jährlich eine Tagung der BzSRW statt, die vom Ressortleiter für das Schiedsrichterwesen einberufen und geleitet wird. (2) Teilnehmer der BzSRW-Tagung sind a) die Schiedsrichterwarte der Bezirke oder deren Vertreter und b) die Mitglieder der NBV-SRK. (3) Die Tagung der BzSRW ist mindestens 14 Tage vorher einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Teilnehmer beschlussfähig. (4) Die Aufgaben der BzSRW-Tagung sind insbesondere: a) Die Planung der Schiedsrichterarbeit im NBV, b) die Koordination des SR-Wesens in den Bezirken und c) die Behandlung von Anträgen. (5) Die von der BzSRW-Tagung gefassten Beschlüsse sind von der NBV-SRK bei ihrer Arbeit zu berücksichtigen. 7 Nachwuchsförderung Die Organe des Schiedsrichterwesens sind insbesondere der Förderung des Schiedsrichternachwuchses verpflichtet. SRO NBV / 14

7 III. Lizenzen 8 NBV-Basislizenz (LS-E) (1) Vor der DBB-Schiedsrichterlizenz ist zunächst eine Eingangslizenz des NBV (nachstehend als NBV-Basislizenz bezeichnet) im Sinne der DBB-SRO 5, Abs. 3 zu erlangen. Sie wird nach erfolgreicher Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang gemäß der DBB-Richtlinie zur Ausbildung und Prüfung von Schiedsrichtern und den diese ergänzenden NBV-Richtlinien erteilt. (2) Die BzSRW sind zuständig für die Durchführung von Ausbildungslehrgängen mit Prüfung zur NBV-Basislizenz. In jedem Bezirk hat mindestens ein Lehrgang pro Jahr stattzufinden. (3) Die NBV-Basislizenz berechtigt zeitlich befristet zur Leitung von Pflichtspielen (siehe DBB-SO 6, Abs. 1) auf Bezirks- und Kreisebene unterhalb der Bezirksoberliga. (4) Über die Anerkennung von Eingangslizenzen anderer Landesverbände entscheidet der Ressortleiter für das Schiedsrichterwesen. Er kann diese Aufgabe delegieren. 9 DBB-Schiedsrichterlizenz (LS-D, -C, -B, -A) (1) Die Schiedsrichterlizenz wird durch den DBB ausgestellt. Die Vergabe richtet sich nach der DBB-Richtlinie zur Ausbildung und Prüfung von Schiedsrichtern und den diese ergänzenden NBV-Richtlinien. (2) Die BzSRW schreiben jährlich mindestens einen Ausbildungslehrgang mit Prüfung zur DBB- Schiedsrichterlizenz (LS-D) aus. Die Ausschreibung ist öffentlich bekannt zu machen. (3) Über die Anerkennung ausländischer Lizenzen mit dem Ziel, die DBB-Schiedsrichterlizenz oder die NBV-Basislizenz zu erwerben, entscheidet der Ressortleiter für das Schiedsrichterwesen. 10 Gültigkeit und Verlängerung einer Lizenz (1) Die DBB-Schiedsrichterlizenz und die NBV-Basislizenz sind jeweils bis zur letzten regulären Fortbildungsmaßnahme des auf die Erstausstellung folgenden Jahres gültig. Die NBV- Basislizenz kann maximal zweimal verlängert werden. (2) Die Gültigkeit der Lizenz wird durch einen Jahresvermerk nachgewiesen. Damit verlängert sich die Lizenz bis zur letzten regulären Fortbildungsmaßnahme des folgenden Jahres. (3) Voraussetzungen für die Erteilung des Jahresvermerkes ist der jährlich erfolgreiche Besuch einer Fortbildungsmaßnahme auf DBB-, RLN-, NBV- oder Bezirksebene, der der jeweils folgenden Saison zu zurechnen ist. (4) Die Gültigkeit der Lizenz im NBV wird zu Beginn jeder Saison vom Ressortleiter für das Schiedsrichterwesen (für DBB-, RLN- oder NBV-OL-SR) und den BzSRW bekanntgegeben. 11 Verfahren bei Nichterfüllung der Pflichtspielzahl Zum Erreichen der geforderten Pflichtspielzahl können andere geleitete Spiele (Freundschaftsspiele, Schulturniere, etc.) und Maßnahmen (Einsatz bei Aus- und Fortbildung, als SR- Coach, als Kommissar usw.) angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet der zuständige SRW nach billigem Ermessen. SRO NBV / 14

8 12 Verfahren bei Nichterfüllung der Fortbildungspflicht (1) Bei Nichterfüllung der Fortbildungspflicht wird grundsätzlich kein Jahresvermerk erteilt. (2) Bei Vorliegen eines besonderen Grundes für die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht liegt die Erteilung des Jahresvermerks im Ermessen des zuständigen SRW. 13 Ruhende Lizenz (1) Eine Lizenz, die nach 10 nicht verlängert wurde, ruht. (2) Hat die Lizenz bis zu zwei Jahre ununterbrochen geruht, wird nach erfolgreichem Besuch einer Fortbildungsveranstaltung auf DBB-, RLN-, NBV- oder Bezirksebene im Falle des 12 ohne Weiteres ein Jahresvermerk erteilt. (3) Hat die Schiedsrichterlizenz mehr als zwei Jahre geruht, wird ein Jahresvermerk nur erteilt, wenn ein Beobachtungsspiel erfolgreich absolviert wurde. (4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Schiedsrichter eine Verlängerung beantragen. Der schriftliche Antrag ist mit Begründung an den Ressortleiter für das Schiedsrichterwesen zu richten. (5) Die Überwachung der ruhenden Lizenzen obliegt den BzSRW. Sie haben jährlich den Status der ruhenden Lizenzen an den Ressortleiter für das Schiedsrichterwesen zu melden. 14 Erlöschen der Lizenz Eine Lizenz erlischt, wenn (1) sie zurückgegeben wird, (2) für eine NBV-Basislizenz innerhalb der Gültigkeit keine Anmeldung zur Prüfung für die DBB- Lizenz erfolgt, (3) nach Ablauf von vier Jahren des Ruhens kein neuer Jahresvermerk beantragt wird oder wenn (4) sie rechtmäßig entzogen wird. IV. Pflichten der Schiedsrichter 15 Pflichten des Schiedsrichters (1) Jeder Schiedsrichter muss Mitglied in einem dem NBV angehörenden Verein sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ressortleiters für das Schiedsrichterwesen. (2) Die Schiedsrichter sind bei der Ausübung eines Spielauftrags im Auftrag des NBV tätig und zu neutralem und korrektem Verhalten verpflichtet. (3) Der Schiedsrichter hat einen Vereinswechsel unverzüglich seinem zuständigen BzSRW und dem Ressortleiter für das Schiedsrichterwesen mitzuteilen. (4) Bei einem Wechsel aus einem anderen Landesverband zu einem Verein des NBV ist dieser Wechsel unverzüglich dem Ressortleiter für das Schiedsrichterwesen und dem zuständigen BzSRW mitzuteilen. (5) Jeder Schiedsrichter hat ein Schiedsrichtereinsatzbuch zu führen. Es ist der Nachweis für die geleiteten Spiele und die Gültigkeit der Lizenz. SRO NBV / 14

9 (6) Die SR-Einsatzbücher sind bis zum 15. Juni eines jeden Jahres über den Vereins-SRW an den BzSRW einzureichen. 16 Schiedsrichterkleidung (1) Die Schiedsrichter sind verpflichtet offizielle Schiedsrichterkleidung zu tragen. (2) Das Nähere einschließlich einer Werbung auf Schiedsrichterkleidung regeln die DBB-SRO, die DBB-Vorschriften für die Benutzung von Werbung und die NBV-SRK im Einvernehmen mit dem NBV-Vorstand. 17 Ehrenkodex des Schiedsrichters (1) Jeder Schiedsrichter muss alles tun, um ein geachteter Unparteiischer zu sein. (2) Der Schiedsrichter erbringt gegen Bezahlung eine Dienstleistung und hat somit die Verpflichtung, sich professionell zu verhalten. (3) Grundsätze: a) Dem Schiedsrichter muss ständig bewusst sein, dass er nicht der Hauptakteur des Spiels ist. b) Die bessere Mannschaft muss gewinnen - immer! c) Der Schiedsrichter entscheidet was er sieht - die Regeln entscheiden über den Fortgang. d) Die Verantwortung über Sieg oder Niederlage liegt nicht bei den Schiedsrichtern. (4) Verstöße gegen den Ehrenkodex werden bestraft. V. Pflichten der Vereine 18 Pflichten der Vereine (1) Jeder Verein ist verpflichtet, dem zuständigen BzSRW einen Ansprechpartner für SR- Angelegenheiten zu benennen. (2) Alle Vereine sind verpflichtet, Schiedsrichter zur Ausbildung beim BzSRW anzumelden und zur Leitung von Spielen abzustellen. Die Vereine sind für die Weiterbildung der SR im Rahmen der angebotenen Lehrgänge verantwortlich. 19 Gestellungspflicht (1) Die Vereine haben SR mit gültiger Schiedsrichterlizenz für alle Senioren- und Jugendmannschaften unterhalb den Bundesligen zu stellen. (2) Als Mindestzahl gilt a) für jede am Spielbetrieb teilnehmende Seniorenmannschaft (Damen und Herren) je zwei Schiedsrichter. b) für jede am Spielbetrieb teilnehmende U20 und U19 Mannschaft (Damen und Herren) je zwei Schiedsrichter. SRO NBV / 14

10 c) für jede am Spielbetrieb teilnehmende Jugendmannschaft (U18 und jünger) je ein Schiedsrichter. (3) Die Qualifikation eines SR muss der Qualifikation entsprechen, die für die Liga, in der die Mannschaft spielt, für die der SR in der Gestellung gewertet werden soll, erforderlich ist. Es kommt ausschließlich auf die Qualifikation an (DBB- oder NBV-SR-Lizenz), nicht auf die tatsächliche Zugehörigkeit zu einem bestimmten Pool oder das Erreichen einer bestimmten Lizenzstufe. Für die Ligen der 1.RL, 2.RL und OL ist die erforderliche Schiedsrichterqualifikation die DBB- SR-Lizenz. Für die Ligen auf Bezirks- und Kreisebene werden die erforderlichen Schiedsrichterqualifikationen durch die zuständigen Organe festgelegt. (4) Die Gliederungen des NBV können zu Punkt (2) c) abweichende Regelungen festlegen. (5) Schiedsrichter, die schuldhaft keine fünf Pflichtspiele in der zurückliegenden Saison geleitet haben, werden bei der Gestellungspflicht nicht berücksichtigt. (6) Die Gestellungspflicht für Neulingsvereine tritt mit Beginn der zweiten Spielzeit der ersten Mannschaft dieses Vereins in Kraft. 20 Strafen (1) Bei schuldhafter Nichterfüllung der Gestellungspflicht wird eine Ordnungsstrafe erhoben. (2) Für jeden nicht gestellten SR werden folgende Strafen durch die Bezirke erhoben: a) erstes Jahr: 75,00 Euro, b) zweites aufeinander folgendes Jahr: 150,00 Euro, c) jedes weitere aufeinander folgende Jahr: 250,00 Euro. (3) Führt ein Verein den Nachweis über die Gestellungspflicht verspätet, so beträgt die Ordnungsstrafe 25,00 Euro zuzüglich den nach Absatz 1 eventuell fälligen Beträgen. (4) Gibt ein Verein trotz Mahnung seine Meldung nicht ab, so gilt die Gestellungspflicht vollumfänglich als nicht erfüllt und es wird zusätzlich eine Ordnungsstrafe in Höhe von 75,00 Euro erhoben. (5) Die BzSRW haben dem Ressortleiter für das Schiedsrichterwesen eine Aufstellung einzureichen, aus der die Anzahl der fehlenden SR pro Verein hervorgeht. VI. Spielbetrieb 21 Schiedsrichteransetzungen (1) Dem Ressortleiter für das Schiedsrichterwesen obliegt die Ansetzungen für folgende Spiele: a) DBB- / RLN-Meisterschaften soweit sie dem NBV übertragen wurden, b) Oberliga und c) NBV-Pokalendspiele. (2) Die Ansetzungen für die Landesligaspiele und übrigen Pokal-, Senioren-, Besten- und Jugendmeisterschaften auf NBV-Ebene obliegen dem dafür zuständigen BzSRW nach Maßgabe des Ressortleiters für das Schiedsrichterwesen. SRO NBV / 14

11 (3) Die Ansetzungen für Spiele auf Bezirks- und Kreisebene werden vom BzSRW geregelt. (4) Den Einsatz von Gastschiedsrichtern regelt der Ressortleiter für das Schiedsrichterwesen. (5) Bundesliga- und Regionalliga-SR sind verpflichtet, sich für alle Meisterschaften und Bestenspiele zur Verfügung zu stellen. 22 Schiedsrichterkader (1) Für jeden Wettbewerb kann ein Schiedsrichterkader gebildet werden. Der zuständige SRW legt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit fest. (2) Die NBV-SRK wählt unter Mitwirkung der BzSRW die geeigneten Schiedsrichter aus, die für die Wahrnehmung von SR-Tätigkeiten in folgenden Bereichen gemeldet werden sollen: a) Bundesligen, b) 1. Regionalliga Nord, c) 2. Regionalligen, d) Oberligen und e) Delegationsschiedsrichter. (3) Der Ressortleiter für das Schiedsrichterwesen benennt geeignete Kandidaten für a) die DBB- und RLN-Schiedsrichterkader mit Abstimmung des RLN-SRW, b) für die Oberligen und als Delegationsschiedsrichter nach Abstimmung mit der NBV-SRK und den BzSRW. 23 Qualifikation der Schiedsrichter (1) Pflichtspiele müssen von lizenzierten Schiedsrichtern mit gültiger DBB-Lizenz geleitet werden. (2) Als zweiter Schiedsrichter kann neben einem Schiedsrichter mit DBB-Lizenz auch ein Schiedsrichter mit NBV-Basislizenz eingesetzt werden. Ausnahmen regeln die Bezirke. (3) Das alleinige Leiten eines Spiels durch einen Schiedsrichter mit NBV-Basislizenz oder das Leiten eines Spiels durch zwei Schiedsrichter mit NBV-Basislizenz ist unzulässig. Ausnahmen regeln die Bezirke. (4) Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch bei vereinsweiser Schiedsrichtereinteilung. 24 Weiter- und Rückgabe von Spielaufträgen (1) Absagen durch namentlich angesetzte Schiedsrichter sind unverzüglich an den zuständigen Schiedsrichteransetzer zu richten. (2) Falls besondere Gründe eine Absage während der Spielrunde erforderlich machen, haften der Schiedsrichter und sein Verein für die Durchführung des Spiels oder die Kosten und Strafen, wenn kein Ersatzschiedsrichter gefunden werden kann. (3) Kurzfristig notwendig gewordene Absagen durch angesetzte Schiedsrichter der Oberliga sind an den BzSRW zu richten, in dessen Bereich das Spiel stattfindet. SRO NBV / 14

12 (4) Die Zahlungspflicht für entstandene Kosten und Strafen entfällt, wenn den Schiedsrichter an der kurzfristigen Rückgabe kein Verschulden trifft. (5) In Härtefällen kann der NBV-Vorstand auf Antrag eine andere Regelung treffen. 25 Schiedsrichterbeurteilungen (1) Der Veranstalter kann die Vereine zur Abgabe einer Schiedsrichterbeurteilung verpflichten. (2) Diese Verpflichtung und nähere Einzelheiten sind durch die Ausschreibung zu regeln. VII. Spielleitungsgebühren und Auslagenerstattung 26 Spielleitungsgebühren (1) Schiedsrichter haben Anspruch auf Zahlung der Spielleitungsgebühr vor jedem Spiel. (2) Die Spielleitungsgebühren je Spielklasse richten sich nach der jeweiligen Ausschreibung. (3) Bei NBV-Pokalspielen richtet sich die Spielleitungsgebühr nach der höheren Spielklasse der am Spiel beteiligten Mannschaften. Nähere Einzelheiten sind durch die Ausschreibung zu regeln. 27 Fahrtkostenerstattung (1) Fahrtkosten für vom NBV verwaltete Ligen werden nach der jeweils gültigen Kostentabelle des NBV, über die der Vorstand beschließt, erstattet. (2) Die jeweils zuständige Schiedsrichtereinsatzstelle kann eine gemeinsame Anreise der Schiedsrichter hinsichtlich der Abrechnung anordnen. In diesem Fall kann von den beiden Schiedsrichtern nur die Kombination Fahrer und Mitfahrer abgerechnet werden. Der zuständige SRW kann im Einzelfall Abweichungen zulassen. (3) Die Entfernungen zwischen den Spielorten richten sich nach der Entfernungstabelle des NBV. Entfernungstabellen der Bezirke gelten ergänzend. (4) Die Bezirke können für ihren Bereich abweichende Regelungen treffen. (5) Bei namentlicher Ansetzung der Schiedsrichter ist der Wohnort laut Schiedsrichterliste Grundlage der Abrechnung. Der zuständige SRW kann im Einzelfall Abweichungen zulassen. (6) Namentlich angesetzte Schiedsrichter, die aus einem Wohnort kommen, müssen gemeinsam anreisen, falls die Anreise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt. (7) Die Regelung nach Punkt (2) gilt sowohl für namentliche als auch für vereinsweise Ansetzung der Schiedsrichter. (8) Bei vereinsweiser Ansetzung der Schiedsrichter ist der Vereinssitz Grundlage der Abrechnung. 28 Beobachter und Prüfer Beobachter und Prüfer von Schiedsrichtern erhalten eine Vergütung, die der Vorstand auf Vorschlag des Ressortleiters für das Schiedsrichterwesen festlegt. SRO NBV / 14

13 29 Abrechnung in Sonderfällen (1) Fallen bei einer Doppelansetzung beide Spiele aus, stehen den angereisten und nicht informierten Schiedsrichtern die Spielleitungsgebühren nur für das erste ausgefallene Spiel und Fahrtkostenerstattung zu. Für das ausgefallene zweite Spiel gibt es keine Entschädigung. (2) Fällt bei einer Doppelansetzung das erste Spiel aus und wurden die Schiedsrichter rechtzeitig informiert und reisen trotzdem an, wird für dieses Spiel keine Spielleitungsgebühr bezahlt. Sollte dem Schiedsrichter der Ausfall nicht bekannt gegeben worden sein, hat er Anspruch auf die beiden Spielleitungsgebühren und einmal Fahrtkosten. (3) Fällt bei einer Doppelansetzung das zweite Spiel aus, das erste findet statt, stehen dem angereisten Schiedsrichter die Spielleitungsgebühren und Fahrtkostenerstattung für das erste Spiel zu. Für das ausgefallene Spiel gibt es keine Entschädigung. (4) Tritt ein Schiedsrichter nicht oder verspätet zu einem Spielauftrag an und haben sich die beteiligten Vereine nach DBB-SO, Abschnitt XII auf einen anderen Schiedsrichter geeinigt, so verliert der bisher angesetzte Schiedsrichter seinen Anspruch auf die Spielleitungsgebühren und Fahrtkostenerstattung. (5) Bei Vorliegen höherer Gewalt entscheidet der zuständige SRW im Einzelfall über die Zahlung einer Auslagenerstattung. Diese ist vom Veranstalter des Wettbewerbs zu tragen. (6) Ein Schiedsrichter, der aufgrund einer Einigung der Spielpartner nach DBB-SO, Abschnitt XII Spiele leitet, hat Anspruch auf die Spielleitungsgebühren. Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht dann, wenn ihm durch den Einsatz zusätzliche Kosten entstehen. (7) Über sonstige Abrechnungen in Sonderfällen entscheidet der zuständige SRW im Einzelfall. 30 Überprüfung der Schiedsrichterabrechnung (1) Vereine können beim zuständigen SRW eine Überprüfung von durch die SR abgerechneter Spielleitungsgebühr oder Auslagenerstattung beantragen. (2) Wird eine Fehlerhaftigkeit der Abrechnung festgestellt, hat der zuständige SRW eine Rückforderung überzahlter Beträge gegen den bzw. die betreffenden Schiedsrichter festzusetzen und ihnen die Kosten für das Überprüfungsverfahren aufzuerlegen. Weist die gerügte Abrechnung keine Fehlerhaftigkeit auf, hat der rügende Verein die Kosten des Überprüfungsverfahrens zu tragen. VIII. Aus- und Weiterbildungen 31 Lehrgänge (1) Für die Schiedsrichteraus- und -fortbildung halten die Bezirke und der NBV jährlich Lehrgänge ab. (2) Dem NBV obliegt die Weiterbildung aller Schiedsrichter mit DBB-Lizenz, die von den Bezirken zur Leitung von höherklassigen Spielen gemeldet werden. (3) Den Bezirken obliegt die Ausbildung der Schiedsrichter für eine NBV-Basislizenz und die Fortbildung aller Schiedsrichter mit DBB-Lizenz, die nicht an den Fortbildungsmaßnahmen des DBB, der RLN und des NBV teilnehmen. SRO NBV / 14

14 (4) Alle Schiedsrichter des NBV, die in den Kadern des DBB, der Regional- und Oberligen eingesetzt werden, sind aufgerufen, die Lehrgänge in den Bezirken als Referenten zu unterstützen. (5) Die Prüfungslehrgänge sind nach den DBB-Prüfungsrichtlinien durchzuführen. (6) Die Kosten der Lehrgänge auf Bezirksebene werden von den Bezirken, für die Lehrgänge auf Landesebene vom NBV getragen. 32 Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien für Schiedsrichter ersatzlos gestrichen IX. Strafen, Zuständigkeiten 33 Grundsatz (1) Schiedsrichter oder Vereine können bestraft werden, wenn sie gegen Bestimmungen der NBV-SRO verstoßen und dies zu vertreten haben (siehe hierzu auch die Bestimmungen in den jeweiligen NBV-Ordnungen). (2) Die Strafen richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen dieser NBV-SRO, die durch die Bestimmungen der SR- und sonstigen Ordnungen, Ausschreibungen sowie Strafenkataloge des DBB, der RLN, des NBV und dessen Gliederungen ergänzt werden, sofern die Strafbestimmung nicht innerhalb der NBV-SRO abschließend geregelt ist. 34 Zuständigkeit (1) Für Verstöße gegen die NBV-SRO ist in den Bezirken der BzSRW, ansonsten der Ressortleiter für das Schiedsrichterwesen zuständig. (2) Bei Geldstrafen oder sonstigen Forderungen gegen ihre Schiedsrichter haften deren Vereine gesamtschuldnerisch nach dem Vereinshaftungsprinzip. X. Schlussbestimmungen 35 Änderung der Schiedsrichterordnung (1) Änderungen und Ergänzungen dieser Ordnungen sind nur durch den NBV-Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit möglich. (2) Die Versammlung der BzSRW ist vorher zu hören. (3) Soweit Änderungen übergeordneter Vorschriften eine Anpassung der NBV-SRO notwendig machen, ist der NBV-Vorstand auf Vorschlag des Ressortleiter für das Schiedsrichterwesen befugt, hierzu Änderungen dieser Schiedsrichterordnung zu beschließen; diese treten nach Beschlussfassung vorläufig in Kraft und bedürfen der Bestätigung durch den nächsten NBV- Verbandstag. SRO NBV / 14

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