Ausgehende Rechtshilfeersuchen Stand:

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1 Ausgehende Rechtshilfeersuchen Stand: Das Auswärtige Amt und die deutschen svertretungen werden häufig mit der Frage befasst, ob und wie in Zivil-, Handels- und Arbeitsrechtssachen gerichtliche Zustellungen und Beweiserhebungen im erfolgen können. Hierzu gelten als innerstaatliche Rechtsgrundlage die 183 und 363 der Zivilprozessordnung (ZPO) und sowie als Verwaltungsvorschrift der allgemeine Teil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO), die im Folgenden nicht besonders erwähnt werden. Der allgemeine Teil der ZRHO und die ausführlichen Länderabschnitte sind auch elektronisch unter abrufbar. Der jeweilige Aktualitätsstand der Länderabschnitte findet sich jedoch nur in der Druckversion der ZRHO. Die folgende Übersicht des Auswärtigen Amts beschränkt sich auf Fragen des Übermittlungswegs spezifisch im Verhältnis zu den einzelnen ausländischen Staaten. Die darin enthaltene Information ist vom Auswärtigen Amt auf der Grundlage der aktuellen Berichterstattung der svertretungen erstellt worden. Das Auswärtige Amt (Referat 507) ist für Aktualisierungs- und Änderungsvorschläge dankbar und wird die Übersicht kontinuierlich fortschreiben. Afghanistan vertraglos diplomatisch keine Angaben Ägypten Albanien,,, HBÜ Zustellungsersuchen: an ägypt. Zentrale Behörde; konsularisch Zustellungsersuchen: an alban. Zentrale Behörde, konsularisch Widerspruch nach Art.10a Widerspruch gem. Erklärung vom Befugnisse svertretung im bei nichtafghanischen StA bei deutschen StA derzeit wird keine RH durch afghanische Behörden geleistet längere Erledigungsdauer längere Erledigungsdauer (über 12 Monate) Bearbeitungszeit rund 12 Monate Algerien vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse Andorra vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse RH wird geleistet Seite 1 von 35

2 Angola vertraglos diplomatisch keine Angaben Befugnisse svertretung im bei RH durch angolanische Behörden wird kaum geleistet; Bearbeitungszeit min. 12 Monate Zustellungsersuchen: an Antigua und Barbuda, vertraglos antiguanische Zentrale Behörde; diplomatisch keine Angaben von der StA und zwangsfreie Vernehmung bei deutschen StA. nur geringe Erfahrungswerte, RH durch antiguanische Behörden wird nicht zuverlässig geleistet Äquatorialguinea vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse keine Erfahrungswerte Argentinien Armenien,, HBÜ,, HBÜ (ab ) an argentinische Zentrale Widerspruch nach Behörde Art.10a Zustellungsersuchen an armenische Zentrale Behörde, konsularisch zulässig nach Art. 10 lt. ausdrücklicher Erklärung auch bei fehlender Gegenseitigkeit Aruba (Niederlande),, HBÜ keine Angaben unabhängig von der StA., bei Vernehmung von armenischen und Drittstaatsangehörigen vorherige Genehmigung der zuständigen Stelle erforderlich längere Erledigungsdauer längere Erledigungsdauer zuständig ist das GK Amsterdam Seite 2 von 35

3 Aserbaidschan vertraglos diplomatisch keine Angaben Äthiopien vertraglos diplomatisch keine Angaben Australien, HBÜ, dt.-brit. Abkommen an australische Zentrale Behörde Befugnisse svertretung im und Blutentnahme bei ausschließlich deutschen StA bei Personen, die nicht nur die äthiopische StA besitzen formlose Zustellung sowie zwangsfreie Vernehmnung und Blutentnahme ; Beweisaufnahme nur mit vorheriger Genehmigung des australischen Justizministeriums längere Bearbeitungsdauer (teilweise über 12 Monate) RH durch äthiopische Behörden wird auf Einzelfallbasis geleistet Bearbeitungszeit 2-3 Monate Bahamas, dt.-brit. Abkommen Zustellungsersuchen: an bahamaische Zentrale Behörde; konsularisch Bahrain vertraglos diplomatisch keine Angaben formlose Zustellung, unabhängig von StA; unabhängig von der StA bei deutschen StA längere Erledigungsdauer Seite 3 von 35

4 Bangladesch vertraglos Rechtshilfeverkehr ruht Ablehnung Befugnisse svertretung im Formlose Zustellung unabhängig von der StA, falls keine Rechtswirkungen in Bangladesch hervorgerufen werden sollen; bei Keine Erfahrungswerte Barbados Belarus Belgien, HBÜ, dt.-brit. Abkommen,, HBÜ, EuBVO,, dt.-belg. Zusatzvereinbarung v an barbadische Zentrale Behörde an belarussiche Zentrale Behörde zulässig; vgl. Art.6 dt.- keine Angaben unabhängig von der StA unabhängig von der StA, Beweisaufnahme nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen weißruss. Behörde bei deutschen StA Seite 4 von 35

5 Belize Zustellungsersuchen: diplomatisch, noch keine zentrale Stelle benannt; Beweisaufnahmeersu chen diplomatisch (Bo. Guatemala) Benin vertraglos diplomatisch keine Angaben Befugnisse svertretung im von der StA gem. Art. 8, Guatemala unabhängig von der StA Bhutan vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse Bolivien, Plurinationaler Staat vertraglos diplomatisch Ablehnung Bosnien und Herzegowina ; ; HBÜ an Zentrale Behörde BIHs keine Angaben, wenn ausschließlich deutsche StA und keine Rechtswirkungen im hervorgerufen werden sollen von StA, RH durch belizische Behörden nicht zuverlässig, zuständige Botschaft ist Guatemala keine Erfahrungswerte New Delhi Bearbeitungszeit 12 Monate Seite 5 von 35

6 Zustellungsersuchen: an botsuanische Zentrale Behörde; diplomatisch Befugnisse svertretung im von der StA und zwangsfreie Vernehmung bei deutschen StA; Blutentnahme bei Einwilligung unabhängig von der StA Botsuana, vertraglos keine Angaben längere Erledigungsdauer Bearbeitungszeit Brasilien HBÜ, vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse Monate Brunei Kuala Darussalam vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse Lumpur, wenn Bulgarien, EuBVO deutsche StA Burkina Faso vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse keine Erfahrungswerte Burundi vertraglos diplomatisch keine Angaben bei deutschen StA Nairobi Chile vertraglos diplomatisch Ablehnung, falls keine Rechtswirkungen im hervorgerufen werden sollen Bearbeitungszeit 6-12 Monate Seite 6 von 35

7 China an chinesische, HBÜ Zentrale Behörde Widerspruch nach Art.10a Befugnisse svertretung im, wenn deutsche StA, die nicht auch die chinesische StA besitzen längere Erledigungsdauer - Hongkong, HBÜ an Zentrale Behörde zulässig nach Art. 10 lt. ausdrücklicher Erklärung auch bei fehlender Gegenseitigkeit, wenn deutsche StA, die nicht auch die chinesische StA besitzen keine Erfahrungswerte formlose Zustellung bei deutscher - Macau,, HBÜ an Zentrale Behörde keine Angaben StA und, wenn ausschließlich deutsche StA keine Erfahrungswerte Cookinseln vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse keine Erfahrungswerte Costa Rica diplomatisch, da noch keine zentrale Behörde benannt keine Angaben Côte d'ivoire vertraglos diplomatisch keine Angaben unabhängig von der StA formlose Zustellung bei RH wird durch costaricanische Behörden gar nicht bzw. nur mit langer Erledigungsdauer geleistet/ Zur Erledigung der Ersuchen durch die dt. Bo: zusätzliche Angaben wie Telefonnummer, Adresse, Postfach hilfreich RH durch ivorische Behörden wird nicht geleistet Seite 7 von 35

8 Curacao (Niederlande) konsularisch zulässig, gem. Art. 6 Befugnisse svertretung im unabhängig von der StA zuständig ist das GK Amsterdam Dänemark (inkl. Faröerinseln und Grönland) Parallelabk mit EG zur,,, HBÜ Dominica dt.- konsularisch möglich; Parallelabk EUZVO möglich, vgl. Art.6 dt.- Dominikanische Republik vertraglos diplomatisch Ablehnung von StA; auch zwangsfreie Vernehmung, die aber vom dän. Justizministerium genehmigt werden muss formlose Zustellung, sofern nicht dominicanische StA und Dschibuti vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse Ecuador vertraglos diplomatisch Ablehnung unabhängig von der StA RH durch dominicanische Behörden wird nicht geleistet Bearbeitungszeit bei Zustellungen: 1-5 Monate, sonstige RH: lange Bearbeitungsdauer, häufig Nichterledigung Addis Abeba Bearbeitungszeit 3-18 Monate Seite 8 von 35

9 El Salvador vertraglos diplomatisch Ablehnung Eritrea vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse Estland, EuBVO Fidschi dt.- konsularisch Finnland Frankreich (inkl. überseeische Departements), EuBVO,, EuBVO,, dt.-frz. Zusatzvereinbarung vom Gabun vertraglos diplomatisch keine Angaben Befugnisse svertretung im, wenn keine Rechtshilfe wird geleistet Rechtswirkung in El Salvador Bearbeitungszeit: 9-12 Monate Nairobi formlose Zustellung an deutsche Staatsangehörige; zwangsfreie Vernehmung fidschianische StA; zwangsfreie Vernehmung bei deutschen StA; bei anderen StA nur mit Genehmigung des frz. Justizministeriums formlose Zustellung bei deutschen StA; wenn nicht gabunische StA Wellington für sonstige frz. Überseegebiete:,, HBÜ und dt.-frz. Zusatzvereinbarung; Übermittlungsweg: ; formlose Zustellung durch AV bei nur dt. StA Bearbeitungszeit bis zu 12 Monaten; Ersuchen über Botschaft Jaunde Seite 9 von 35

10 Gambia dt.- konsularisch Georgien vertraglos diplomatisch Ablehnung Ghana vertraglos diplomatisch Ablehnung Grenada dt.- konsularisch Befugnisse svertretung im gambische StA; zwangsfreie Vernehmung bei bei deutschen StA grenadische StA; zwangsfreie Vernehmung unabhängig von der StA RH durch gambische Behörden wird nicht geleistet; Dakar RH durch ghanaische Behörden wird nicht geleistet RH durch grenadische Behörden wird nicht geleistet Griechenland, EuBVO, dt.- griech. Abkommen vom Guatemala vertraglos diplomatisch Ablehnung Guinea vertraglos diplomatisch keine Angaben von StA und zwangsfreie Vernehmung, wenn nur dt. StA, wenn keine Rechtswirkungen in Guatemala Bearbeitungszeit 6-8 Monate RH durch guineische Behörden wird nicht geleistet Seite 10 von 35

11 Guinea-Bissau vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse Befugnisse svertretung im RH durch guineische Behörden wird nicht geleistet; Dakar Guyana dt.- konsularisch guyanische StA; zwangsfreie Vernehmung unabhängig von der StA RH durch guyanische Behörden wird nicht geleistet; Portof-Spain; Fortbestand des dt.- s derzeit in Überprüfung ( ) Haiti vertraglos diplomatisch keine Angaben von der StA Honduras vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse RH von haitianischen Behörden wird in Einzelfällen geleistet, Erledigungsdauer bis zu 36 Monate ( ); Santo Domingo RH durch honduranische Behörde wird nicht zuverlässig und nur nach unverhältnismäßig langer Dauer geleistet Seite 11 von 35

12 Befugnisse svertretung im Indien, HBÜ Ersuchen an indische Zentrale Behörde Indonesien vertraglos diplomatisch Irak vertraglos diplomatisch Ablehnung Widerspruch nach Art. 10 zulässig, Notenwechsel 2007 Iran, Islamische Republik vertraglos diplomatisch Ablehnung Irland, EuBVO formlose Zustell. bei dt. StA, zwangsfreie Vernehm.ohne Rücksicht auf StA, bei nicht nur dt. StA Genehmigung erforderlich bei formlose Zustellungen unabhängig von StA, aber ohne Rechtswirkungen im Irak unabhängig von der StA, wenn keine Rechtswirkungen im Iran unabhängig von der StA noch keine zuverlässige Erledigung nach /HBÜ durch IND, daher bis auf weiteres keine Begründung gem. 14 ZRHO erforderlich Zustellungsersuchen werden durch indonesische Stellen nicht erledigt RH durch irakische Behörden wird z.zt. nicht geleistet, Staatenklagen können zugestellt werden Bearbeitungszeit bis zu 12 Monaten Island, HBÜ, Rechtshilfeersuchen an isländische Zentrale Behörde keine Angaben, Vernehmung ist auf Antrag der Botschaft durch Zentrale Behörde zu genehmigen Seite 12 von 35

13 Befugnisse svertretung im Israel Italien,, HBÜ, EuBVO, Rechtshilfeersuchen an israelische Zentrale Behörde keine Angaben von StA;, wenn deutsche StA; sonst nur nach vorheriger Genehmigung durch Director of the Courts formlose Zustellung, wenn deutsche StA und, wenn deutsche und nicht italienische StA längere Erledigungsdauer Jamaika dt.- konsularisch Japan, Zustellungsersuchen: an japan. Zentrale Behörde; konsularisch Nur zulässig, wenn Rechte des Empfängers nicht beeinträchtigt werden Jemen vertraglos diplomatisch keine Angaben jamaikanische StA und zwangsfreie Vernehmung von StA Jordanien vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse formlose Zustellung an Kambodscha vertraglos diplomatisch Ablehnung ausschließlich deutsche StA RH durch jamaikanische Behörden wird nicht geleistet RH wird nicht geleistet; Botschaft bis auf weiteres geschlossen Bearbeitungszeit bis zu 12 Monate keine Erfahrungswerte Seite 13 von 35

14 Kamerun vertraglos diplomatisch keine Angaben Kanada, dt.-brit. Abkommen Zustellungsersuchen: an kanadische Zentrale Behörden oder konsularisch; konsularisch Befugnisse svertretung im bei Kap Verde vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse RH durch kamerunische Behörden wird überwiegend nicht geleistet konsularische Ersuchen an Generalkonsulat Toronto, aufgrund von Aufgabenkonzentration nehmen Botschaft Ottawa und Generalkonsulat Vancouver keine Rechts- und Konsularaufgaben mehr wahr ( ) RH durch kapverdische Behörden wird nicht geleistet; Dakar Kasachstan, Zustellungsersuchen an kasachische Zentrale Behörde (beim Obersten Gericht); Rechtshilfeersuchen diplomatisch zulässig, gem. Art. 6 Katar vertraglos diplomatisch keine Angaben von StA, keine Befugnisse zur Vernehmung Bearbeitungszeit 9 Monate Bearbeitungszeit 4-12 Wochen Seite 14 von 35

15 Kenia dt.- konsularisch keine Angaben Befugnisse svertretung im Bearbeitungszeit Monate; Fortbestand des dt.- s derzeit in Überprüfung ( ) Kirgisistan konsularisch rechtlich zulässig nach Art. 6, aber kein zuverlässiger Postdienst Kiribati vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse Kolumbien, HBÜ Rechtshilfeersuchen an kolumbianische Zentrale Behörde wird derzeit von Botschaft abgefragt ( ), wird derzeit von Botschaft überprüft ( ) Komoren vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse sehr lange Bearbeitungsdauer der kirgisischen Behörden, häufig Nichterledigung ( ) Wellington noch keine Erfahrungswerte zur Bearbeitungszeit nach HBÜ/-Beitritt ( ) Daressalam Kongo, Republik (Brazzaville) vertraglos diplomatisch keine Angaben bei deutschen StA RH durch kongolesische Behörden wird nicht geleistet; Ersuchen über Bo. Kinshasa Seite 15 von 35

16 Kongo, Demokratische Republik (Kinshasa) vertraglos diplomatisch keine Angaben Befugnisse svertretung im von StA RH durch kongolesische Behörden wird nicht geleistet Korea, Demokratische Volksrepublik vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse RH wird nicht geleistet Korea, Republik, HBÜ Ersuchen an koreanische Zentrale Behörde Widerspruch nach Art.10 bei deutschen StA Kosovo vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse Kroatien, EuBVO,,, HBÜ formlose Zustellung bei dt. StA; bei Kuba vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse RH wird geleistet, mit längerer Erledigungsdauer muss gerechnet werden (neue Adresse Zentrale Behörde: Ulica grada Vukovara 49, Zagreb) RH bei Zustellersuchen wird geleistet; Bearbeitungszeit 6-12 Monate; ansonsten wird keine RH durch kubanische Behörden geleistet Kuwait, HBÜ an kuwaitische Zentrale Behörde; Widerspruch nach Art.10 formlose Zustellung bei dt. StA, unabhängig von der StA neben Postanschrift (Postfachnummer) zusätzliche Angaben wie Wohnanschrift hilfreich Seite 16 von 35

17 Laos, Demokratische Volksrepublik vertraglos diplomatisch Keine Angaben Lesotho dt.- konsularisch Lettland, EuBVO, Libanon konsularisch zulässig; vgl. Art.6 Nr.1 Liberia vertraglos diplomatisch keine Angaben Libyen vertraglos diplomatisch keine Angaben Liechtenstein Vereinbarung vom / ; HBÜ Ablehnung Befugnisse svertretung im von StA ( ) lesothische StA; zwangsfreie Vernehmung formlose Zustellung an EU- Staatsangehörige; zwangsfreie Vernehmung bei ausschließlich deutschen StA von StA sowie zwangsfreie Vernehmung wenn kein liberianischer StA, wenn keine Rechtswirkungen in Liberia bei auch unabhänig von StA, jedoch mit vorheriger Einwilligung der Bundesjustiz und Polizeibehörden keine Erfahrungswerte Pretoria Benutzung des Postweges im Libanon nicht empfehlenswert Accra RH durch libysche Behörden wird nicht geleistet; Botschaft derzeit wg aktueller Gefährdungslage geschlossen ( ) Seite 17 von 35

18 Befugnisse svertretung im Litauen, EuZBO, formlose Zustellung an deutsche StA, die nicht auch die litauische StA besitzen; und zwangsfreie Vernehmung ; bei litauischen StA vorherige Genehmigung durch litauisches Justizministerium Luxemburg, EuBVO, Madagaskar vertraglos diplomatisch formlose Zustellung an deutsche StA, die nicht auch luxemburgische StA sind; bei ; bei anderer StA Genehmigung durch Generalstaatsanwalt Daressalam/Tansania, schleppende Bearbeitung durch madagassische Behörden Malawi, dt.-brit. Abkommen Zustellungsersuchen: an malawische Zentrale Behörde; konsularisch Seite 18 von 35

19 Malaysia dt.- konsularisch Befugnisse svertretung im formlose Zustellung, wenn Empfänger nicht malayische StA; unabhängig von der StA Bearbeitungszeit idr 12 Monate Colombo Malediven vertraglos diplomatisch Ablehnung Mali vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse derzeit keine RH Malta Marokko, EuBVO,, HBÜ, dt.-marok. Vertrag vom , über LJV an marok. JM (e Zustellung nach in Überprüfung) Ablehnung formlose Zustellung an deutsche StA und formlose Zustellung bei deutschen StA und bei ; StA beurteilt sich nach marokkanischem Recht Marshallinseln vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse bei Mauretanien vertraglos diplomatisch keine Angaben Mauritius dt.- konsularisch mauritische StA; zwangsfreie Vernehmung Bearbeitungszeit bis zu 20 Monate RH durch mauretanische Behörden wird nicht geleistet Bearbeitungszeit bis zu 12 Monate Seite 19 von 35

20 Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Mexiko an Zentrale, HBÜ, Behörde, HBÜ an mexikanische Zentrale Behörde Widerspruch nach Art. 10 Widerspruch nach Art.10 Befugnisse svertretung im formlose Zustellung bei dt. StA, unabhängig von der StA formlose Zustellung bei deutschen StA; Mikronesien, Föderierte Staaten von vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse Moldau, Republik, konsularisch Widerspruch nach Art. 10 formlose Zustellung bei deutschen StA, unabhängig von der StA Manila längere Erledigungsdauer Monaco HBÜ, an monegassische Zentrale Behörde Widerspruch nach Art. 10 Mongolei diplomatisch keine Angaben Formlose Zustellung bei deutschen StA. Zwangsfreie Vernehmung, wenn nicht monegassischer StA, bei nicht-dt. oder nicht nur dt. StA, vorherige Genehmigung Zentrale Behörde erforderlich unabhängig von der StA Zuständigkeitsänderung von GK Marseille an Bo Paris. RH wird geleistet; Bearbeitungszeit 3 Monate Bearbeitungszeit 6 Monate Seite 20 von 35

21 Montenegro,, HBÜ konsularisch Widerspruch nach Art. 10 Befugnisse svertretung im bei deutschen StA Montenegro hat am die Weiteranwendung des erklärt; Mosambik vertraglos diplomatisch Ablehnung formlose Zustellungen und en unabhängig von der Staatsangehörigkeit keine Erfahrungswerte Myanmar vertraglos diplomatisch keine Angaben, wenn nicht myanmarischer StA Bearbeitungszeit mehrere Monate Namibia vertraglos diplomatisch keine Angaben RH durch namibische Behörden wird nicht immer zuverlässig geleistet Nauru dt.- konsularisch nauruische StA; zwangsfreie Vernehmung Canberra Nepal vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse keine Erfahrungswerte Neuseeland dt.- konsularisch Nicaragua vertraglos diplomatisch Ablehnung neuseeländische StA; zwangsfreie Vernehmung, falls keine Rechtswirkungen in Nicaragua Bearbeitungszeit 3-9 Monate RH durch nicaraguanische Behörden wird kaum geleistet Seite 21 von 35

22 Niederlande, EuBVO,, dt.- niederländ. Zusatzvertrag vom Niederlande, karibischer Teil (Bonaire, Saba, Sint Eustatius) konsularisch zulässig gem. Artikel 6 Niger vertraglos diplomatisch keine Angaben Befugnisse svertretung im Formlose Zustellung und bei zuständig ist das GK Amsterdam Ouagadougou, sehr lange Bearbeitungsdauer, häufig Nichterledigung Ersuchen an Generalkonsulat Lagos, Botschaft Abuja hat keine Rechts- und Nigeria dt.- konsularisch nigerianische StA; zwangsfreie Vernehmung Konsularabteilung mehr ( ); Bearbeitungszeit 1-3 Jahre Niue vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse keine Erfahrungswerte Norwegen,, HBÜ, dt.-norw. Zusatzvereinbarung vom unmittelbar an örtlich zuständiges Gericht oder norwegische Zentrale Behörde Oman vertraglos diplomatisch Ablehnung Widerspruch nach Art.10 nur deutsche StA oder neben dieser dritte StA besitzen formlose Zustellung an ausschließlich deutsche StA RH wird geleistet Seite 22 von 35

23 Österreich Pakistan, EuBVO,, dt.-öst. Zusatzvereinbarung vom Zustellungsersuchen: an pakistanische Zentrale Behörde; diplomatisch kein Widerspruch nach Art. 10, siehe aber ZRHO - Länderteil Befugnisse svertretung im von StA, bei ausschließlich dt. StA formlose Zustellung bei dt. StA, die nicht auch die pakistanische StA besitzen; bei ausschließlich dt. StA Palau vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse Palästinensische über dt. Gebiete¹ vertraglos Vertretungsbüro Ablehnung von StA Panama vertraglos diplomatisch Ablehnung von StA, falls keine Rechtswirkungen in Panama; Papua-Neuguinea vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse sehr lange Bearbeitungsdauer der pakistanischen Behörden, häufig Nichterledigung Manila keine Erfahrungswerte Bearbeitungszeit mind. 12 Monate Canberra Seite 23 von 35

24 Paraguay vertraglos diplomatisch Ablehnung Peru vertraglos diplomatisch Ablehnung Philippinen vertraglos diplomatisch Ablehnung Polen Portugal, EuBVO, dt.- polnische Zusatzvereinbarung vom ,, EuBVO, Ruanda vertraglos diplomatisch keine Angaben Befugnisse svertretung im formlose Zustellung (wenn Empfänger in Asuncion wohnt oder wenn Vertrauensperson zustellen kann) und bei formlose Zustellung bei dt. StA, bei von StA; bei ausschließlich dt. StA und Genehmigung des port. Justizministeriums, wenn keine Rechtswirkungen in Ruanda und nicht ruandischer StA Bearbeitungszeit 6-24 Monate, u.a. abhängig von Wohnort des Empfängers/Beteiligten Bearbeitungszeit mind. 12 Monate Bearbeitungszeit 4-8 Monate keine Erfahrungswerte Seite 24 von 35

25 Rumänien Russische Föderation, EuBVO,, Zustellungsersuchen: an russ. Zentrale Behörde; diplomatisch Salomonen dt.- konsularisch Widerspruch nach Art.10 Sambia vertraglos diplomatisch keine Angaben Samoa vertraglos diplomatisch keine Angaben San Marino, vertraglos Zustellungsersuchen: an Zentrale Behörde San Marinos; konsularisch Widerspruch nach Art.10 Befugnisse svertretung im formlose Zustellung wenn deutsche und nicht auch rumänische StA und, wenn deutsche StA bei deutschen und nicht auch russischen StA salomonische StA; zwangsfreie Vernehmung sambische StA; zwangsfreie Vernehmung (Befugnisse derzeit in Überprüfung ( )) samoanische StA; zwangsfreie Vernehmung formlose Zustellung bei deutschen StA Bearbeitungszeit bei Rechtshilfeersuchen 12 Monate oder länger Canberra Bearbeitungszeit bis zu 24 Monate Wellington Seite 25 von 35

26 São Tomé und Príncipe vertraglos diplomatisch keine Angaben keine Befugnisse Befugnisse svertretung im Jaunde Saudi-Arabien vertraglos diplomatisch Ablehnung Schweden Schweiz, EuBVO,,, HBÜ, dt.-schweizer. Zusatzvereinbarung vom unmittelbar an zuständige schweizer. Behörden Widerspruch nach Art.10 Senegal vertraglos diplomatisch keine Angaben bei deutscher StA, falls keine Rechtswirkungen in Saudi-Arabien von StA und zwangsfreie Vernehmung bei nicht schwedischen StA formlose Zustellung bei dt. StA;, wenn durch Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement genehmigt bei RH wird geleistet RH durch senegalesische Behörden wird kaum geleistet; Bearbeitungsdauer über 12 Monate Seite 26 von 35

27 Befugnisse svertretung im Serbien Seychellen,, HBÜ, HBÜ, dt.-brit. Abkommen an zentrale serbische Behörde an seychell. Zentrale Behörde Sierra Leone dt.- konsularisch Widerspruch nach Artikel 10 zulässig; vgl. Art.10a und Art.6 dt.-brit. Abkommen Simbabwe vertraglos diplomatisch keine Angaben Singapur HBÜ, dt.-brit. Abkommen Zustellungsersuchen: konsularisch; an singapurische Zentrale Behörde Sint Maarten (Niederlande) konsularisch zulässig, gem. Art. 6 formlose Zustellung bei dt. StA; unabhängig von der StA, bei Vernehmung serbischer oder dritter StA vorherige Genehmigung durch Serbisches Ministerium für Justiz und öffentl. Verwaltung erforderlich formlose Zustellung bei deutscher StA und sierraleonische StA; zwangsfreie Vernehmung bei singapurische StA; zwangsfreie Vernehmung Ersuchen an serbische Stellen müssen von einer Übersetzung ins Serbische in kyrill. Schriftzeichen begleitet sein Accra/Ghana Bearbeitungszeit 9 Monate RH wird geleistet, meist innerhalb von 6 Monaten zuständig ist das GK Amsterdam Seite 27 von 35

28 Slowakei Slowenien, EuBVO,, HBÜ, EuBVO, Somalia vertraglos diplomatisch keine Angaben keine Befugnisse Spanien, EuBVO, Befugnisse svertretung im bei deutschen StA formlose Zustellung, wenn deutsche StA; keine Rechtshilfe durch somalische Behörden ( ) formlose Zustellung an deutsche StA; Sri Lanka, HBÜ an srilankische Zentrale Behörde Widerspruch nach Art.10 formlose Zustellung bei deutschen StA, keine Befugnisse für Vernehmung/Beweisaufnahme St. Kitts und Nevis vertraglos diplomatisch keine Angaben keine Befugnisse St. Lucia dt.- konsularisch lucianische StA; zwangsfreie Vernehmung keine Erledigung durch LKA nach /HBÜ, daher bis auf weiteres keine Begründung gem. 14 ZRHO erforderlich Portof-Spain RH durch lucianische Behörden wird nicht geleistet; Portof-Spain Seite 28 von 35

29 Befugnisse svertretung im St. Vincent und die Grenadinen Südafrika, dt.-brit. Abkommen HBÜ, vertraglos Zustellungsersuchen: an vincentische Zentrale Behörde; konsularisch Zustellungsersuchen: diplomatisch; an südafrikan. Zentrale Behörde zulässig, vgl. Art.10a und Art.6 dt.-brit. Abkommen keine Angaben Sudan vertraglos diplomatisch keine Angaben Südsudan vertraglos keine Angaben keine Angaben keine Angaben Suriname konsularisch Swasiland dt.- konsularisch zulässig; vgl. Art.6 Nr.1 Syrien, Arabische Republik vertraglos diplomatisch keine Angaben vincentische StA; zwangsfreie Vernehmung von StA, wenn nicht sudanesische StA und keine Rechtswirkungen im Sudan bei deutschen StA swasiländ. StA; zwangsfreie Vernehmung bei deutschen StA Portof-Spain Bearbeitungszeit bis 12 Monate in absehbarer Zeit keine Rechtshilfe möglich Portof-Spain Pretoria Botschaft derzeit geschlossen Seite 29 von 35

30 Tadschikistan vertraglos diplomatisch keine Angaben Taiwan² vertraglos über Dt Institut Taipei Ablehnung keine Befugnisse Tansania, Vereinigte Republik dt.- konsularisch Befugnisse svertretung im bei beschränkt auf Zustellungen tansanische StA; zwangsfreie Vernehmung RH durch tansanische Behörden wird nicht zuverlässig geleistet; Bearbeitungszeit mehr als 12 Monate; Fortbestand des dt.- s derzeit in Überprüfung ( ) Thailand vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse Timor-Leste vertraglos diplomatisch Ablehnung keine Befugnisse Togo vertraglos diplomatisch keine Angaben Tonga vertraglos diplomatisch keine Angaben tongaische StA; zwangsfreie Vernehmung unabhängig von der StA. Bearbeitungszeit 6-12 Monate Jakarta RH durch togolesische Behörden wird kaum geleistet; Bearbeitungszeit bis zu 20 Monate Wellington Seite 30 von 35

31 Trinidad und Tobago dt.- diplomatisch Tschad vertraglos diplomatisch keine Angaben Befugnisse svertretung im StA von Trinidad und Tobago; bei RH durch einheimische Behörden wird nicht geleistet, Portof-Spain Jaunde Tschechische Republik Tunesien Türkei, EuBVO, dt.-tun. Vereinbarung vom konsularisch Ablehnung,, HBÜ an türkische Zentrale Behörde Widerspruch nach Art.10 formlose Zustellung, unabhängig von StA; wenn ausschließlich deutsche StA bei deutschen StA, die nicht auch tunesische StA sind; StA beurteilt sich nach tunesischem Recht bei deutschen StA, die nicht auch türkische StA sind bei Bearbeitungszeit 6-36 Monate RH durch turkmenische Behörden wird nicht geleistet Turkmenistan vertraglos diplomatisch keine Angaben Tuvalu vertraglos diplomatisch keine Angaben keine Befugnisse keine Erfahrungswerte Uganda vertraglos diplomatisch keine Angaben bei RH durch ugandische Behörden wird nicht geleistet Seite 31 von 35

32 Befugnisse svertretung im Ukraine,, HBÜ an ukrainische Zentrale Behörde Widerspruch nach Art.10 bei deutschen StA, die nicht auch ukrainische StA sind Ungarn, EuBVO, möglich, vgl. Art.14 formlose Zustellung, unabhängig von StA; wenn ausschließlich deutsche StA Uruguay vertraglos diplomatisch Ablehnung Usbekistan konsularisch zulässig nach Art. 6 Nr. 1 Vanuatu vertraglos diplomatisch keine Angaben keine Befugnisse Vatikanstadt konsularisch zulässig; vgl. Art.6 Nr.1 wenn nicht nur uruguayische StA und keine Rechtswirkungen in Uruguay unabhängig von der StA unabhängig von der StA Bearbeitungszeit Monate Canberra Seite 32 von 35

33 Venezuela, Bolivarische Republik, HBÜ an venezolanische Zentrale Behörde Vereinigte Arabische Emirate vertraglos diplomatisch Ablehnung Widerspruch nach Art.10 Befugnisse svertretung im formlose Zustellung bei dt. StA.,, bei nicht ausschließlich dt. StA vorherige Genehmigung Zentrale Behörde erforderlich bei Bearbeitungszeit mind. 12 Monate Vereinigtes Königreich, EuBVO (für GBr, Nordirland, Gibraltar);, HBÜ, dt.-brit. Abkommen (für sonstige brit. Gebiete), Art.10a und Art.6 dt.-brit. Abkommen Vereinigte Staaten von Amerika, HBÜ an von den USA benannte Stelle keine Angaben und Beweisaufnahme unabhängig von StA; Beweisaufnahmen für Puerto Rico wären nur im GK Miami möglich, jedoch derzeit kein befugter Beamter vor Ort ( ) Seite 33 von 35

34 Vietnam Zustellungsersuchen: an vietnamesische Zentrale Behörde; diplomatisch zulässig nach Art. 10 lt. ausdrücklicher Erklärung auch bei fehlender Gegenseitigkeit Befugnisse svertretung im bei Vietnamesisches Postwesen gilt als sehr zuverlässig, RH wird geleistet, Bearbeitungszeit 6-12 Monate, in Einzelfällen auch länger Zentralafrikani sche Republik vertraglos diplomatisch Ablehnung Befugnisse derzeit in Überprüfung, EuBVO, Zypern RH durch zentralafrikanische Behörden wird nicht geleistet; Ersuchen über Bo Jaunde ¹Deutschland hat keine diplomatischen Beziehungen zu den Palästinensischen Gebieten. Es ist darauf zu achten, dass justizielle Kontakte nicht als Signale einer staatlichen Anerkennung der Palästinensischen Gebiete missverstanden werden können. ²Deutschland hat keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan. Es ist darauf zu achten, dass justizielle Kontakte nicht als Signale einer staatlichen Anerkennung Taiwans missverstanden werden können. EuBVO Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates vom über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im in Zivil- oder Handelssachen Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess Seite 34 von 35

35 Befugnisse svertretung im HBÜ Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im in Zivil- oder Handelssachen StA Staatsangehörigkeit / Staatsangehöriger Adressen der Zentralen Behörden nach /HBÜ bei der Haager Konferenz: Adressen der Empfangsstellen nach und die zuständigen Gerichte nach EuBVO über den Europäischen Gerichtsatlas: Die örtlichen konsularischen Zuständigkeiten aller deutschen svertretungen können unter abgerufen werden. Seite 35 von 35

A... 5 Afghanistan... 5 Ägypten... 5 Albanien... 5 Algerien... 5 Andorra... 5 Angola... 5 Äquatorialguinea... 5 Argentinien... 5 Armenien...

A... 5 Afghanistan... 5 Ägypten... 5 Albanien... 5 Algerien... 5 Andorra... 5 Angola... 5 Äquatorialguinea... 5 Argentinien... 5 Armenien... A... 5 Afghanistan... 5 Ägypten... 5 Albanien... 5 Algerien... 5 Andorra... 5 Angola... 5 Äquatorialguinea... 5 Argentinien... 5 Armenien... 5 Aserbaidschan... 6 Äthiopien... 6 Australien... 6 B... 7 Bahrain...

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