Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:

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1 Gericht OGH Entscheidungsdatum Geschäftszahl 2Ob521/95 Kopf Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Dieter K*****, vertreten durch Dr.Hans Rant, Dr.Kurt Freyler, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ursula Brigitte B*****, vertreten durch Dr.Karl Matthias Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S ), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 29.November 1994, GZ 44 R 2067/94-42, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 31.August 1994, GZ 2 C 96/91s-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt zu lauten hat: Es wird festgestellt, daß der Beklagten gegenüber dem Kläger nach Scheidung der gemeinsamen Ehe keine Unterhaltsansprüche zustehen. Das weitere Begehren, es werde festgestellt, daß die Beklagte das alleinige Verschulden an der Scheidung der Ehe der Streitteile treffe, wird abgewiesen. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die Hälfte der Pauschalgebühr aller drei Instanzen, das sind S binnen 14 Tagen zu ersetzen. Text Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte die Feststellung des alleinigen Verschuldens der Beklagten an der Scheidung der Ehe der Streitteile, die unter Anwendung deutschen Rechts durch Urteil des Amtsgerichtes Esslingen vom ohne Verschuldensausspruch geschieden worden sei. Beide Parteien seien sowohl deutsche, als auch österreichische Staatsbürger, sodaß gemäß 9 Abs 1 IPRG ausschließlich österreichisches Recht zur Beurteilung der Scheidungswirkungen anzuwenden sei. Die Beklagte habe mehrere schwere Eheverfehlungen gesetzt, sodaß sie das alleinige Verschulden an der Ehezerrüttung treffe. Ihr stehe daher nach österreichischem Recht auch kein Unterhaltsanspruch zu, zumal sie das Lehramt für die englische und französische Sprache besitze und sich daher selbst erhalten könne. Der Kläger begehrte auch die Feststellung, daß der Beklagten ihm gegenüber keinerlei Unterhaltsansprüche zustünden. Die Beklagte erhob die Einreden der Streitanhängigkeit und des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, welche Einreden rechtskräftig verworfen wurden. Im übrigen bestritt sie das ihr zur Last gelegte Verschulden an der Zerrüttung der Ehe. Aufgrund der Scheidung nach deutschem Recht sei auch für die Unterhaltsfestsetzung deutsches Recht maßgebend. Seite 1 von 5

2 Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende Feststellungen: Die Streitteile schlossen am vor dem Standesamt Ulm/BRD die Ehe. Sie waren zu diesem Zeitpunkt beide deutsche Staatsbürger, dies schon von Geburt an. Am wurde der Kläger zum ordentlichen Universitätsprofessor an der Universität Wien ernannt, gleichzeitig wurde ihm auch die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, da dies Voraussetzung für eine ordentliche Professur in Österreich ist. Die deutsche Staatsbürgerschaft behielt der Kläger jedoch. Es konnte nicht festgestellt werden, daß der Kläger die Stelle in Wien wegen verwandtschaftlicher Beziehung oder weil er aufgrund seiner Vorfahren eine besondere Nahebeziehung zu Österreich hat, angenommen hat. Die Streitteile kauften im Mai oder Juni 1981 ein Grundstück in Niederösterreich und bauten dort in den Jahren 1981 bis 1982 ein Haus, in dem sie bis zum Auszug der Beklagten am gemeinsam wohnten. Nunmehr wohnt der Kläger alleine dort, die Beklagte ist nach Deutschland zurückgekehrt. Die Beklagte nahm aufgrund eines juristischen Ratschlages im Herbst oder Winter 1981 ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft an, da sie dadurch pensionsrechtlich besser gestellt wurde. Sie behielt aber ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft. Der Kläger bewarb sich während seiner Professur an der Universität Wien bei drei deutschen Universitäten um eine Professorenstelle. Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Amtsgerichtes Esslingen-BRD vom geschieden. Dieses Urteil wurde unter Anwendung deutschen Rechts gefällt, sodaß es keinen Verschuldensausspruch enthält. Mit Schreiben vom forderte die Beklagte den Kläger auf, ihr Unterhaltszahlungen zu leisten. Ein Verfahren betreffend den Unterhaltsanspruch der Beklagten gegen den Kläger ist (war; vgl zur Klagsrücknahme ON 20) in Deutschland beim Amtsgericht Esslingen anhängig. Die Beklagte führt nunmehr wieder ihren Mädchennamen. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß die stärkere Beziehung beider Teile zu Deutschland bestehe, sodaß für die Beurteilung der Scheidungswirkungen deutsches Recht anzuwenden und daher ein dem Scheidungsausspruch nachfolgender Verschuldensausspruch nicht vorzunehmen sei. Es bestehe somit auch kein rechtliches Interesse an der Feststellung des Verschuldens, da das deutsche Unterhaltsrecht nicht an das Verschulden anknüpfe. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß der Beklagten gegenüber dem Kläger kein Unterhaltsanspruch zustehe, bestehe deshalb nicht, weil der Kläger seine Einwände gegen das Bestehen eines Unterhaltsanspruches ohne weiteres in einem von der Beklagten allenfalls angestrengten Unterhaltsverfahren erheben könne. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Es führte folgendes aus: Die Ehe der Streitteile sei durch Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom (ausgefertigt am ) rechtskräftig unter Anwendung deutschen Rechts ohne Verschuldensausspruch geschieden worden. Dieses Urteil sei auf Antrag des Klägers durch Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom anerkannt worden. Ein Begehren auf Feststellung des Verschuldens oder überwiegenden Verschuldens an der Ehezerrüttung nach einer im Ausland erfolgten Ehescheidung ohne Verschuldensausspruch werde von der Judikatur für zulässig erachtet, wenn die Ehescheidung nach österreichischem Recht zu beurteilen war. Die Judikatur stelle darauf ab, daß "an sich" österreichisches Recht der Entscheidung über die Ehescheidung zugrundezulegen gewesen wäre. Präzedenzjudikatur für den Fall, daß beide Ehegatten Doppelstaatsbürger seien, liege offenbar nicht vor. Werde ein österreichisches Gericht angerufen, sei gemäß 9 Abs 1 IPRG, wenn eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, die österreichische Staatsbürgerschaft für die anzuwendende Rechtsordnung maßgebend. Der Grundsatz der stärkeren Beziehung sei nur dann anzuwenden, wenn die Person die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Wäre das Ehescheidungsverfahren zwischen den Streitteilen in Österreich durchgeführt worden, wäre dafür österreichisches Recht anzuwenden gewesen. In Deutschland sei aufgrund der Bestimmungen des deutschen IPRG zu Recht deutsches Recht angewendet und die Ehe daher ohne Verschuldensausspruch geschieden worden. Auch durch Erhebung einer Berufung oder entsprechendes rechtzeitiges früheres Vorbringen wäre es nicht möglich gewesen, die Anwendung österreichischen Rechts vor dem deutschen Scheidungsgericht durchzusetzen. Die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe und der Ehescheidung seien nach den 18, 20 IPRG nach dem gemeinsamen bzw letzten gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten, sofern es einer von ihnen beibehalten habe, zu beurteilen, sonst nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten oder gehabt hätten, sofern ihn einer von ihnen beibehalten habe. Im vorliegenden Fall hätten beide Parteien gemeinsam die deutsche und die österreichische Staatsbürgerschaft, sodaß danach keine Differenzierung stattfinden könne. Die Bestimmung des 18 Abs 1 Z 2 IPRG, nach dem es auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt ankomme, den einer der Streitteile beibehalten habe, komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da dieses Kriterium nur zum Tragen komme, wenn es an einem gemeinsamen Personalstatut mangle. Entscheidend sei daher nur die Interpretation des 9 Abs 1 Satz 2 IPRG. Die Doppelstaatsbürgerschaft beider Teile führe theoretisch zum Ergebnis, daß jeder von beiden entweder die Zugrundelegung deutschen oder österreichischen Rechtes erwirken könne, je nachdem, wo er einen Rechtsstreit anhängig mache. Dem Kläger wäre es daher, falls das überwiegende Verschulden an der Ehezerrüttung der Beklagten nachgewiesen werden hätte können, bei Klageerhebung in Österreich möglich gewesen, daß ein Seite 2 von 5

3 Unterhaltsanspruch nach österreichischem Recht verneint worden wäre, wogegen es der Beklagten in Deutschland theoretisch möglich gewesen wäre, einen nach deutschem Recht gegebenen Unterhaltsanspruch in Deutschland durchzusetzen. Es käme daher zu einer Kollision von rechtmäßig ergangenen und im jeweils anderen Land anzuerkennenden Entscheidungen. Nach der Judikatur solle es aber nicht vom Zufall abhängen, welche Rechtsordnung angewandt werde. Das Abstellen auf das Zuvorkommen mit der Erhebung der Scheidungsklage, das dem Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens über die Anerkennung von Entscheidungen in jenen Sachen zugrundeliege, stelle ebenfalls auf diesen Zufall ab. Bevorzuge man aber im Sinne des zweiten Satzes von 9 Abs 1 IPRG doch die österreichische Rechtsordnung, stehe der Geltendmachung des Verschuldens der Beklagten die Bestimmung des 57 Abs 1 EheG entgegen: Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlösche nach Ablauf von sechs Monaten ab Kenntnis. Die Kenntnis der Scheidungsgründe sei nach dem Klagsvorbringen mit ihrer Setzung gegeben gewesen, da sämtliche Eheverfehlungen (Aussperren des Klägers, Unterbinden des Kontaktes zwischen dem Kläger uns seiner Mutter, liebloses und feindseliges Verhalten der Beklagten und Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft) unmittelbar gegenüber dem Kläger gesetzt worden seien. Die sechsmonatige Frist sei während der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben. Die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft sei nach dem Klagsvorbringen am erfolgt, was auch den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichtes Esslingen entspreche. Mit Anerkennung der Rechtswirkung des deutschen Scheidungsurteiles mit Bescheid vom auf Antrag des Klägers sei die Ehe auch mit Wirksamkeit für den österreichischen Rechtsbereich geschieden gewesen, sodaß die Trennung der Streitteile ab diesem Zeitpunkt keine Trennung als Ehegatten mehr gewesen sei. Die Geltendmachung des Verschuldens hätte daher innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Anerkennungsbescheides erfolgen müssen. Diese sei am erfolgt. Die Klage sei erst (am ) nach Ablauf dieser Frist erhoben worden, so daß sämtliche behaupteten Eheverfehlungen verfristet seien. Das Begehren auf Feststellung des Verschuldens der Beklagten an der Ehezerrüttung sei daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Mangels eines feststellbaren Verschuldens der Beklagten an der Ehezerrüttung lägen daher auch die Voraussetzungen für die Verneinung eines Unterhaltsanspruches der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht vor. Aber auch das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Feststellung, daß die Beklagte ihm gegenüber nach österreichischem Recht auch ohne Verschuldensausspruch zu ihren Lasten keinen Unterhaltsanspruch habe, sei zu Recht verneint worden: Aufgrund der Doppelstaatsbürgerschaft beider Streitteile stehe es der Beklagten frei, in Deutschland Unterhalt nach deutschem Recht geltend zu machen. Die Verneinung eines Unterhaltsanspruches nach österreichischem Recht könne den Kläger davor nicht schützen. Eine Beurteilung des Unterhaltsanspruches der Beklagten auch nach deutschem Recht sei aber nicht begehrt worden. Das Urteilsbegehren sei im Zusammenhang mit dem Klagsvorbringen zu beurteilen; die darin erfolgte Klarstellung, daß die begehrte Feststellung nur entsprechend dem österreichischen Recht verlangt werde, hätte eine weitergehende Beurteilung nach der deutschen Rechtsordnung in Widerspruch zu 405 ZPO gesetzt. Auch das Begehren auf Feststellung, daß der Beklagten gegenüber dem Kläger kein Unterhaltsanspruch zustehe, sei daher zu Recht abgewiesen worden, weil ihr keine relevante Präjudizwirkung zukäme. Da ein extremer Einzelfall vorliege, sei die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision gemäß 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben. Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und materiellen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben. Rechtliche Beurteilung Die Revision ist wegen Fehlens oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu entscheidungswesentlichen Fragen zulässig und teilweise auch berechtigt. Der Kläger macht geltend, daß die sechsmonatige Frist des 57 Abs 1 EheG auch nicht analog zur Anwendung kommen könne, wenn die Ehe längst geschieden und eine Verzeihung der gesetzten Handlungen nicht mehr relevant sei. Andernfalls wäre auch der dritte Satz dieser Bestimmung anzuwenden, weil dann das Wort "Ehegatten" nicht wörtlich interpretiert werden dürfe. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Feststellung, daß der Beklagten ihm gegenüber keinerlei Unterhaltsanspruch zustehe, sei im Hinblick auf den Vertrag vom zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Seite 3 von 5

4 Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen, BGBl 1960/105, gegeben. Werde die österreichische Entscheidung in Deutschland anerkannt, so stehe dort einer neuerlichen Entscheidung das Prozeßhindernis der res iudicata entgegen; werde das österreichische Urteil in Deutschland nicht anerkannt und entscheide ein deutsches Gericht neuerlich über den Unterhaltsanspruch der Beklagten, so dürfe ein deutsches Urteil nun seinerseits in Österreich nicht anerkannt werden; da der Kläger aber Wohnsitz und Arbeitsplatz in Österreich habe, sei es für ihn von entscheidender Bedeutung, ob eine deutsche Entscheidung auch in Österreich vollstreckt werden könne oder nicht. Hiezu wurde erwogen: Gemäß 20 Abs 1 IPRG sind die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen. Nachehelicher Unterhalt und gesonderte Entscheidung über die Verschuldensfrage richten sich demnach grundsätzlich nach dem Scheidungsstatut. Das für einzelne Scheidungswirkungen maßgebliche Statut bestimmt sich aber unabhängig vom tatsächlich angewendeten Scheidungsrecht (IPRE 2/137; SZ 59/124 = EvBl 1987/99 = ZfRV 1987, 151 [Hoyer] = IPRE 2/140; IPRE 3/118; 2 Ob 517/94; Schwimann in Rummel2 20 IPRG Rz 1a). Maßgeblich ist gemäß 18 Abs 1 Z 1 IPRG das gemeinsame Personalstatut der Ehegatten, wobei wegen 9 Abs 1 Satz 2 IPRG bei österreichischen Mehrstaatern - wie es die Streitteile sind - nur deren österreichische Staatsangehörigkeit für das gemeinsame Personalstatut herangezogen werden kann (Schwimann aao 20 IPRG Rz 2 mwn). Diese Regel gilt jedenfalls im autonomen österreichischen IPR (Schwimann aao 9 IPRG Rz 2 mwn; vgl denselben vor 1 IPRG Rz 11 f). Da beide Parteien (auch) österreichische Staatsbürger sind, ist somit österreichisches Recht anzuwenden. Scheidet eine ausländisches Gericht die Ehe wegen Getrenntlebens der Ehegatten ohne Verschuldensausspruch, so kann in Österreich ein Verschuldensausspruch nach 61 Abs 3 EheG nachgetragen werden (SZ 59/124; Pichler in Rummel2 61 EheG Rz 5). Was die Frage der Fristenwahrung im Falle einer solchen Klage anlangt, so ist zu bedenken, daß die sechsmonatige Frist des 57 Abs 1 EheG nicht nur für die Widerklage gilt (EvBl 1958/231; Pichler aao 57 EheG Rz 1), sondern auch schon zur Ergänzungsklage eines Scheidungsbeklagten (vgl hiezu auch 5 Ob 515/94) ausgesprochen wurde, daß sie den 57 und 59 EheG unterliegt (JBl 1991, 50 = EFSlg ; Pichler aao 60 EheG Rz 5). Auch diese Klage wird nach rechtskräftiger Scheidung eingebracht. Der erkennende Senat pflichtet dem Berufungsgericht bei, daß 57 Abs 1 EheG auch im vorliegenden Fall zu beachten ist. Zum dritten Satz dieser Bestimmung ist zu bemerken, daß die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft mit Scheidung der Ehe keinen Hemmungsgrund darstellen kann, weil die Wiederherstellung der Gemeinschaft nicht mehr in Frage kommt. Die sechsmonatige Frist des 57 Abs 1 EheG hat hier spätestens mit der österreichischen Anerkennung des deutschen Scheidungsurteils zu laufen begonnen und war - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - bei Klagseinbringung bereits abgelaufen. Ein Verschuldensausspruch zu Lasten der Beklagten kann daher nicht mehr erfolgen. Der Revision des Klägers war demnach insoweit nicht Folge zu geben. Nicht zuzustimmen ist der Auffassung des Berufungsgerichtes, mangels eines festgestellten Verschuldens der Beklagten an der Ehezerrüttung lägen die Voraussetzungen für die Verneinung eines Unterhaltsanspruches der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht vor: Das Scheidungsurteil enthält keinen Verschuldensausspruch; die Beklagte hat die Scheidung verlangt (Beilage A). Gemäß 69 Abs 3 EheG kommt daher nur eine Unterhaltspflicht und nicht ein Unterhaltsanspruch der Beklagten (Antragstellerin im Scheidungsverfahren) nach Billigkeit in Betracht (vgl Koziol-Welser II9 229 f). Das Feststellungsbegehren auf Verneinung eines Unterhaltsanspruches der Beklagten gegenüber dem Kläger ist daher nach österreichischem Recht inhaltlich berechtigt. Für das diesbezügliche - vom Berufungsgericht nicht angenommene - Feststellungsinteresse des Klägers spricht, daß ihn die Beklagte schon zu Unterhaltszahlungen aufgefordert hat (Beilage B); es besteht ein Klärungsbedarf (vgl Rechberger in Rechberger 228 ZPO Rz 7, 8). Selbst wenn es zutreffen sollte, daß eine (gerichtliche) Verneinung des Unterhaltsanspruches nach österreichischem Recht den Kläger nicht davor schützen könnte, daß die Beklagte in Deutschland Unterhalt nach deutschem Recht (mit Erfolg) geltend macht, würde dies nicht ausreichen, um dem Kläger das Rechtsschutzinteresse schon vorweg zu nehmen. Es ist nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen, daß einer deutschen Entscheidung wegen einer gegenteiligen österreichischen Entscheidung im Inland die Anerkennung gemäß Art 2 Z 1 des in der Revision erwähnten deutschösterreichischen Vollstreckungsvertrages BGBl 1960/105 versagt würde (vgl Loewe, MGA Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilrechtssachen, Seite 477 Anm 7). Ob dies geschehen würde oder ob - allenfalls zugunsten der Beklagten - im Anerkennungsverfahren bei Mehrstaatern auf die "stärkste Beziehung" (die das Erstgericht Seite 4 von 5

5 für ausschlaggebend gehalten hat) abgestellt würde, um im staatsvertraglichen IPR eine einheitliche Handhabung durch die Vertragsstaaten des Vollstreckungsvertrages zu sichern (vgl Schwimann aao 9 IPRG Rz 2 mwn), kann nicht verläßlich vorausgesagt werden. Dem Kläger ist daher für den maßgeblichen Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses ein Rechtsschutzinteresse zuzubilligen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen waren somit insoweit im klagsstattgebenden Sinne abzuändern. Zwar hat der Kläger - offenbar in der Annahme, es bedürfe auch für die Beurteilung dieses Feststellungsbegehrens noch eines Beweisverfahrens über die Ursachen der Ehezerrüttung - nur einen Aufhebungsantrag gestellt; dies bedarf aber keiner Verbesserung, weil nach dem Inhalt der Revision kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Abänderung erfolgen soll (vgl EvBl 1974/238). Die Kostenentscheidung beruht auf 43 Abs 1, 50 ZPO. Seite 5 von 5

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