Der Rekurs der klagenden Partei wird
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- Pamela Eberhardt
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1 9 Ob 73/16z Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen ,86 EUR sa, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Juni 2016, GZ 4 R 18/16w-22, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 15. Dezember 2015, GZ 35 Cg 98/14x-17, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den B e s c h l u s s gefasst: zurückgewiesen. Der Rekurs der klagenden Partei wird
2 2 9 Ob 73/16z Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.286,36 EUR (darin 381,06 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. B e g r ü n d u n g : Aufgrund eines Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts isd 519 Abs 1 Z 2 ZPO wird ein Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss grundsätzlich für beide Parteien anfechtbar. Das Berufungsgericht darf die Zulässigkeit des Rekurses aber nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des 502 ZPO ( 519 Abs 2 ZPO) aussprechen. Der Zweck des zulässigen Rekurses besteht in der Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch den Obersten Gerichtshof. Demnach muss im Rekurs gegen einen Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss eine erhebliche Rechtsfrage isd 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht werden. Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden ( 526 Abs 2 Satz 2 ZPO). Ist keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen, so ist der Rekurs zurückzuweisen ( 526 Abs 2 Satz 1 ZPO). Der Rekurswerber muss daher zumindest eine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen haben, mag dies auch nicht die von der zweiten Instanz als erheblich qualifizierte Rechtsfrage, sondern eine andere Rechtsfrage sein, deren Lösung erhebliche Bedeutung isd 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS ). Dies ist hier nicht der Fall. Der vorliegende Sachverhalt kann auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung gelöst werden. Die Zurückweisung des Rekurses kann sich auf die Ausführung der
3 3 9 Ob 73/16z Zurückweisungsgründe beschränken ( 528a ivm 510 Abs 3 letzter Satz ZPO; RIS-Justiz RS ). Die Klägerin begehrt mit der gegenständlichen Klage vom von der Beklagten an Honorar für erbrachte Leistungen den zum Zeitpunkt der Klagserhebung fälligen Betrag von ,68 EUR. Am gab die Beklagte vor einem deutschen Notar ein abstraktes Schuldanerkenntnis nebst Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung über einen Betrag von ,27 EUR ab. Darin verpflichtete sie sich, der Klägerin diesen Betrag bis zu bezahlen. Dieser Verpflichtung kam die Beklagte nicht nach. Nach den Behauptungen der Klägerin beinhalte dieses Schuldanerkenntnis der Beklagten nicht die klagsgegenständliche Forderung, sondern sollte der Besicherung weiterer mittlerweile fällig gewordener Honorarforderungen samt Nebengebühren dienen. Insgesamt bestünden Forderungen gegen die Beklagte in Höhe von EUR. Die Beklagte wendete nach Abgabe des Schuldanerkenntnisses im Verfahren ein, dass die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse mehr an der weiteren Klagsführung habe, weil durch den Abschluss des abstrakten Schuldanerkenntnisses die Schaffung eines weiteren Exekutionstitels ausgeschlossen sei. Das Verfahren sei durch das Schuldanerkenntnis endgültig bereinigt. Der klagsgegenständliche Honoraranspruch der Klägerin sei im Schuldanerkenntnis vom enthalten. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es liege kein abstraktes, sondern ein kausales Schuldanerkenntnis vor, das zwar einen neuen Rechtsgrund schaffe, den alten aber nicht zum Erlöschen bringe, sondern nur neben diesen hinzutrete. Da die Beklagte die
4 4 9 Ob 73/16z klagsgegenständlichen, dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehenden Honoraransprüche der Klägerin bislang nicht bezahlt habe, sei auch das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Fortführung dieses Prozesses aufrecht. Das Berufungsgericht vertrat in seinem Aufhebungsbeschluss die Rechtsansicht, dass das von der Beklagten vor einem deutschen Notar nach deutschem Recht abgegebene Schuldanerkenntnis abstrakter Natur sei und damit eine neue selbstständige vollstreckbare Verbindlichkeit geschaffen worden sei. Stehe der Klägerin aber schon ein Exekutionstitel zur Durchsetzung ihres Anspruchs zur Verfügung, dann fehle ihr das Rechtsschutzbedürfnis an der weiteren Klagsführung. Da aber Feststellungen darüber fehlten, ob die im vorliegenden Verfahren von der Klägerin geltend gemachten Honorarteilforderungen ganz oder teilweise vom Schuldanerkenntnis der Beklagten umfasst seien, sei eine Verfahrensergänzung durch das Erstgericht erforderlich. Den Rekurs hat das Berufungsgericht zugelassen, weil die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen eines abstrakten notariellen Schuldanerkenntnisses nach deutschem Recht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe. Der Rekurs der Klägerin führt dazu aus, dass nach ständiger (österreichischer) Rechtsprechung die Geltendmachung eines Leistungsanspruchs in der Regel schon eine genügende Rechtfertigung für die Klagserhebung sei. Im Übrigen sei der Beklagten der ihr obliegende Nachweis, dass die klagsgegenständlichen Honorarteilforderungen ganz oder teilweise vom abstrakten, eine neue Zahlungsverpflichtung begründenden Schuldanerkenntnis umfasst seien, nach den Feststellungen des Erstgerichts bisher nicht gelungen. Sekundäre Feststellungsmängel lägen daher nicht vor.
5 5 9 Ob 73/16z Dazu ist auszuführen: 1. Für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruchs ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses zwingende Voraussetzung (RIS-Justiz RS ). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu verneinen ist, wenn er bereits über einen Exekutionstitel (zb einen gerichtlichen Vergleich oder einen vollstreckbaren Notariatsakt) zur Hereinbringung des eingeklagten Betrags verfügt (RIS-Justiz RS ; vgl RS ). Mit dieser Rechtsprechung stehen auch die von der Rekurswerberin für ihren Standpunkt, die Geltendmachung eines Leistungsanspruchs sei in der Regel schon eine genügende Rechtfertigung für die Klagserhebung, ins Treffen geführten Entscheidungen in Einklang. Nach diesen Entscheidungen (3 Ob 132/52 = SZ 26/99; 7 Ob 173/57 = EvBl 1957/302; 1 Ob 51/71 = EvBl 1972/20) muss das auch bei Leistungsklagen notwendige Rechtsschutzbedürfnis zwar grundsätzlich nicht besonders dargelegt werden. Aber auch die Entscheidung 3 Ob 132/52 hält fest, dass eine Leistungsklage dann als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn aus besonderen Gründen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass diese Gründe hier vorliegen, wenn die Klägerin hinsichtlich der klagsgegenständlichen Honorarforderung bereits über einen Exekutionstitel verfügt, ist auf Grundlage der ständigen inländischen Rechtsprechung daher nicht zu beanstanden. Wie diese Frage nach dem hier nicht anzuwendenden deutschen Zivilprozessrecht zu beurteilen wäre, ist nicht entscheidungsrelevant. 2. Wenn das Berufungsgericht insoweit die Ergänzung der Feststellungen für erforderlich erachtet, kann
6 6 9 Ob 73/16z dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS ). Die Kostenentscheidung beruht auf den 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung hingewiesen (RIS-Justiz RS ). Oberster Gerichtshof, Wien, am 29. November 2016 Dr. H o p f Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.
8 Ob 96/15y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr.
7 Ob 15/15d. gefasst:
7 Ob 15/15d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere
B e g r ü n d u n g :
2 Ob 259/08i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) an
1 Ob 61/15z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger
2 Ob 34/14k. gefasst:
2 Ob 34/14k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als
9 ObA 147/12a. gefasst:
9 ObA 147/12a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
4 Ob 60/02f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.157,59 EUR bestimmten Kosten der
6 Ob 74/14x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :
7 Ob 98/05w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr.
IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 59/15x
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 59/15x 2 10 ObS 59/15x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
9 Ob 16/13p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras
2 2 Ob 259/02f. gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Rekurswerber haben die Rekurskosten selbst. zu tragen.
2 Ob 259/02f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr.
3 Ob 60/12p. gefasst:
3 Ob 60/12p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
9 ObA 117/12i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
1 4 Ob 13/04x. gefasst:
1 4 Ob 13/04x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.
B e s c h l u s s zurückgewiesen
7 Ob 183/00p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr.
[Bereitgestellt: 16.06.2015 10:19] REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien. 30 R 23/14v
[Bereitgestellt: 16.06.2015 10:19] REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Fink-Hopf als Vorsitzende
B e g r ü n d u n g :
6 Ob 256/03w Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk
IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 30/10z
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 30/10z 2 10 ObS 30/10z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Entscheidungsgegenstand nach
4 Ob 8/13z Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
9 ObA 77/15m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
4 Ob 154/14x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
2 Ob 36/15f. B e s c h l u s s. gefasst: Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
2 Ob 36/15f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 106/15h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr und die
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
4 Ob 196/09s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als
Die Revision wird zurückgewiesen. Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.383,99 EUR
6 Ob 71/15g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm,
4 Ob 107/14k. gefasst:
4 Ob 107/14k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Teilurteil wird aufgehoben, und die Rechtssache wird auch insofern zur neuerlichen
17 Ob 15/11x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache
7 Ob 158/12d. gefasst:
7 Ob 158/12d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag.
IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 94/04b
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 94/04b 2 10 ObS 94/04b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
4 Ob 94/12w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
9 ObA 125/13t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten
IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 378/97p
IM NAMEN DER REPUBLIK 1 Ob 378/97p 2 1 Ob 378/97p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 92/04v
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 92/04v 2 8 ObA 92/04v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als
gefasst: Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 164/03w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
1 Ob 32/12f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger
9 Nc 16/14y. gefasst:
9 Nc 16/14y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten
IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 128/14w
IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 128/14w 2 7 Ob 128/14w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda,
2 R 284/10w. Landesgericht Feldkirch IM NAMEN DER REPUBLIK
2 R 284/10w Landesgericht Feldkirch IM NAMEN DER REPUBLIK 2 2 R 284/10w Das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht hat durch den Richter Hofrat Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr.
IM NAMEN DER REPUBLIK. 6 Ob 107/12x
IM NAMEN DER REPUBLIK 6 Ob 107/12x 2 6 Ob 107/12x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch
gefaßt: Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
1 Ob 258/97s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker,
8 ObA 34/07v IM NAMEN DER REPUBLIK
8 ObA 34/07v c IM NAMEN DER REPUBLIK 2 8 ObA 34/07v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr.
IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 27/03y
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 27/03y 2 10 ObS 27/03y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer
OGH 2007/06/28, 3 Ob 24/07m
OGH 2007/06/28, 3 Ob 24/07m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 162/11s
IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 162/11s 2 7 Ob 162/11s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen jeweils selbst zu tragen.
1 Ob 40/12g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und
Die Revision wird zurückgewiesen. Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
3 Ob 125/13y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte
IM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 241/12p
IM NAMEN DER REPUBLIK 4 Ob 241/12p 2 4 Ob 241/12p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr.
LANDESGERICHT FELDKIRCH 1 R 415/10b Schillerstraße 1 6800 Feldkirch BESCHLUSS
1 R 414/10f LANDESGERICHT FELDKIRCH 1 R 415/10b Schillerstraße 1 6800 Feldkirch BESCHLUSS Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Präsidenten Dr. Bildstein als Vorsitzenden sowie die
IM NAMEN DER REPUBLIK
[Bereitgestellt: 04.04.2014 20:34] REPUBLIK ÖSTERREICH HANDELSGERICHT WIEN 50 R 85/13a (Bitte in allen Eingaben anführen) Marxergasse 1a 1030 Wien Tel.: 0043 1 51528 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Handelsgericht
OGH 2007/01/31, 7 Ob 290/06g
OGH 2007/01/31, 7 Ob 290/06g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 234/13g
IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 234/13g 2 7 Ob 234/13g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda,
Im Namen der Republik!
Republik Österreich Landesgericht Korneuburg l y =' 2 2. JAK 7,909...UrIT,,,Afii 21 R 457/08s 1125 Im Namen der Republik! Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch seine Richter HR Dr.
IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 96/13p
IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 96/13p 2 7 Ob 96/13p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda,
OGH 2003/09/10, 7 Ob 168/03m
OGH 2003/09/10, 7 Ob 168/03m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
IM NAMEN DER REPUBLIK
IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 255/08p 2 7 Ob 255/08p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten
Die Revision der beklagten Partei wird
9 ObA 89/09t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
4 Ob 38/12k. B e s c h l u s s. gefasst:
4 Ob 38/12k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
4 Ob 158/05x. gefasst: Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird. Folge gegeben.
4 Ob 158/05x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht. durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als
[Bereitgestellt: 05.11.2014 16:34] C/y 1 Ob 169/14f TER GERICV^ ~ V Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte
OGH Beschluss vom 19.5.2010, 6 Ob 2/10b Widerspruch gegen Bonitätsdatenbank IV
OGH Beschluss vom 19.5.2010, 6 Ob 2/10b Widerspruch gegen Bonitätsdatenbank IV 1. Die materiellen Voraussetzungen des (begründungslosen) Widerspruchsrechts nach 28 Abs 2 DSG sind lediglich (a) die nicht
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die klagenden Parteien haben die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
4 Ob 22/15m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der
B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :
4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin
4 Ob 227/13f. gefasst:
4 Ob 227/13f Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der
OGH 2001/11/29, 6 Ob 258/01m
OGH 2001/11/29, 6 Ob 258/01m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
2 Ob 82/12s. gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen
2 Ob 82/12s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in
IM NAMEN DER REPUBLIK. 2 Ob 512/84
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