Die Revision der beklagten Partei wird
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- Anna Kirchner
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1 9 ObA 89/09t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Mag. KR Michaela Haydter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S ***** J*****, vertreten durch Dr. Harald Burmann ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei L ***** GmbH, *****, vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen ,99 EUR sa, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. März 2009, GZ 15 Ra 16/09d-22, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. November 2008, GZ 47 Cga 11/08p-16, überwiegend bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den B e s c h l u s s gefasst: zurückgewiesen. Die Revision der beklagten Partei wird
2 2 9 ObA 89/09t Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. B e g r ü n d u n g : Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass zum Thema des Befristungsmotivs als Voraussetzung des Ausnahmetatbestands der Befristung zur Erprobung gemäß 10a MSchG noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Die Revisionswerberin schloss sich dieser Begründung der Zulässigkeit der Revision an und machte überdies geltend, dass das Berufungsgericht bezüglich des Abstellens auf das Befristungsmotiv von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei und gegen das Überraschungsverbot verstoßen habe. Die Klägerin habe auch nicht vorgebracht, dass die Befristung nicht zum Zweck der Arbeitserprobung erfolgt sei. Die Revisionsgegnerin bestritt demgegenüber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und beantragte, die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Der Oberste Gerichtshof ist bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichts nach 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden ( 508a Abs 1 ZPO). Gemäß 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine
3 3 9 ObA 89/09t solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Eine erhebliche Rechtsfrage isd 502 Abs 1 ZPO, der über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme, muss fallbezogen nicht gelöst werden. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken ( 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Zum besseren Verständnis sei vorangestellt, dass die Klägerin ab bei der Beklagten angestellt war. Das Dienstverhältnis war auf drei Monate befristet, wobei das erste Monat als Probezeit gemäß 19 Abs 2 AngG vereinbart wurde. Für den Fall der Fortführung nach Ablauf von drei Monaten sollte das Dienstverhältnis in ein unbefristetes Dienstverhältnis übergehen. Als die Klägerin vom Sohn des Geschäftsführers der Beklagten den schriftlichen Dienstvertrag erhielt und auf die darin vorgesehene Befristung aufmerksam wurde, hieß es, dass es sich um einen Standardvertrag handle und das Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Monaten in ein unbefristetes Dienstverhältnis übergehe. Auch bei der Weihnachtsfeier 2007 wies der Geschäftsführer der Beklagten in seiner Ansprache darauf hin, dass man mit der Arbeit der Klägerin zufrieden sei und ab Jänner 2008 die Einschulung erfolgen werde. Am gab die Klägerin bekannt, dass sie schwanger sei, wovon sie am Vortag beim Frauenarzt erfahren hatte. Am wurde ihr von der Beklagten entgegen aller vorherigen Beteuerungen mitgeteilt, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht über die dreimonatige Befristung hinaus fortgeführt werde und daher am ende. Im Revisionsverfahren geht es ausschließlich um die Frage der Hemmung des Ablaufs des befristeten
4 4 9 ObA 89/09t Arbeitsverhältnisses der Klägerin gemäß 10a Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots für werdende Mütter nach 3 Abs 1 MSchG. Es geht hingegen nicht um allfällige Ansprüche der Klägerin nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG). Nach 10a Abs 1 MSchG, der ab durch das Arbeitsrechtliche Begleitgesetz (ArbBG), BGBl 1992/833, in das Mutterschutzgesetz 1979 eingefügt wurde, wird der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses von der Meldung der Schwangerschaft bis - soweit hier relevant - zu dem Beginn des Beschäftigungsverbots nach 3 Abs 1 MSchG gehemmt. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des ArbBG ist zu entnehmen, dass der Grund für diese Regelung darin lag, die Umgehung des Mutterschutzes zu vermeiden. Immer häufiger wurden nämlich mit jungen Frauen befristete Arbeitsverträge abgeschlossen, was dazu führte, dass diese Frauen infolge Zeitablaufs des Arbeitsverhältnisses und Nichterlangung eines neuen Arbeitsplatzes bei Schwangerschaft eine Reihe von Ansprüchen verloren. Daher wurde mit dem ArbBG für befristete Arbeitsverhältnisse eine Ablaufhemmung, ähnlich wie im Fall der Hemmung des Ablaufs der Beschäftigungsbewilligung für Ausländer, normiert (RV 735 BlgNR 18. GP 22 f). Gemäß 10a Abs 1 MSchG greift die Anordnung der Ablaufhemmung dann nicht ein, wenn die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist (Wolfsgruber in ZellKomm 10a MSchG Rz 5 ua). Dies ist vom Dienstgeber zu behaupten und zu beweisen (8 ObA 51/02m; RIS-Justiz RS ua). Der Einwand der Revisionswerberin, die Klägerin habe die mangelnde
5 5 9 ObA 89/09t Rechtfertigung der Befristung zur Arbeitserprobung nicht ausreichend eingewendet, geht daher ins Leere. Eine sachliche Rechtfertigung der Befristung liegt gemäß 10a Abs 2 MSchG dann vor, wenn diese im Interesse der Dienstnehmerin liegt, oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer der Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter Dienstnehmer, zu Ausbildungszwecken, für die Zeit der Saison oder zur Erprobung abgeschlossen wurde, wenn aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist. Die Beklagte stützte sich ausschließlich auf den letzten Grund, also den Abschluss eines Dienstverhältnisses zur Erprobung. Zutreffend hob nun das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang hervor, dass es nach dem Inhalt des 10a Abs 2 MSchG nicht nur darauf ankommt, dass aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist. Das Gesetz verlangt darüber hinaus ausdrücklich, dass das Dienstverhältnis zur Erprobung abgeschlossen wurde. Damit geht 10a MSchG klar erkennbar von einer bestimmten Zwecksetzung der Befristung aus. Nur so wird zum Schutz werdender Mütter sichergestellt, dass nur jene befristeten Dienstverhältnisse von der Ablaufhemmung nach 10a Abs 1 MSchG ausgenommen werden, die ein bestimmtes zu berücksichtigendes Motiv verfolgen (vgl Ritzberger-Moser in DRdA 2001/41, 441 ua). Dass einem Dienstverhältnis zur Probe eine bestimmte Zwecksetzung bzw ein bestimmtes Motiv des Dienstgebers, nämlich die Erprobung des Dienstnehmers zugrundeliegt, ist nun aber keineswegs etwas
6 6 9 ObA 89/09t Neues, sondern entspricht der Lehre (Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I 4 95; Grillberger in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I 4 357; Löschnigg, Arbeitsrecht ; Trost in Löschnigg, AngG 8 19 Erl 49; Karl in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG 19 Rz 144; Reissner in ZellKomm 19 AngG Rz 54; Engelbrecht in Mazal/Risak, Arbeitsrecht Kap XVI Rz 102 ua) und Rechtsprechung (4 Ob 125/78, SZ 51/21; 9 ObA 365/89; 8 ObA 26/00g; 8 ObA 1/03k; RIS-Justiz RS ua). Der Auffassung, daraus könnte sich im vorliegenden Fall eine erhebliche Rechtsfrage isd 502 Abs 1 ZPO ergeben, kann daher nicht beigetreten werden. Es trifft auch nicht die Behauptung der Revisionswerberin zu, das Berufungsgericht sei mit der Prüfung des Vorliegens eines Erprobungsmotivs - bei einem von der Beklagten behaupteten Dienstverhältnis zur Erprobung - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen. Wenn es in den einschlägigen Rechtssätzen zu Dienstverhältnissen zur Probe häufig heißt, das Motiv sei rechtlich unerheblich, dann geht dies auf einen Diskussions- und Meinungsstand zurück, der schon vor der Einführung des 10a MSchG per datiert (vgl Löschnigg, Arbeitsrecht ; 9 ObA 365/89 ua). Durch die Einschränkung rechtlich unerheblich sollte, wie den Ausführungen in den zitierten Belegstellen zu entnehmen ist, klar- bzw sichergestellt werden, dass das befristete Dienstverhältnis zur Probe oder zur Erprobung (Trost in Löschnigg, AngG 8 19 Erl 49), dem unstrittig eine bestimmte Zwecksetzung zugrundeliegt, - im Gegensatz zum Dienstverhältnis auf Probe - keiner besonders leichten Lösbarkeit unterliegt. In diesem Sinn ist daher das Motiv zur Probe tatsächlich rechtlich unerheblich, dh dieses Motiv
7 7 9 ObA 89/09t gibt dem Dienstgeber keine besonders leichte Lösbarkeit des Dienstverhältnisses. Durchaus rechtlich erheblich ist das Motiv aber natürlich dort, wo das Gesetz wie eben in 10a Abs 2 MSchG ausdrücklich darauf abstellt, dass es sich nicht um irgendein befristetes Dienstverhältnis, sondern (soweit hier relevant) um ein Dienstverhältnis zur Probe oder zur Erprobung handelt. Der Auffassung der Revisionswerberin, sie sei von der Frage des Motivs zur Erprobung unzulässigerweise überrascht worden, kann nicht beigetreten werden. Wie schon ausgeführt, trifft den Dienstgeber die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Berief sich nun die Beklagte auf die Vereinbarung eines Dienstverhältnisses zur Erprobung, dann kann sie nicht ernsthaft durch die Erörterung der Frage überrascht werden, ob hier tatsächlich ein solches vorlag. Ob dies der Fall war, hängt im Übrigen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (8 ObA 288/95, DRdA 1996/48 [Knöfler] ua) und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage (8 ObA 102/04i ua). Verneinte das Berufungsgericht das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zur Erprobung isd 10a Abs 2 MSchG, so ist dies in Anbetracht des Sachverhalts nicht zu beanstanden. Der Klägerin wurde weder bei Vertragsabschluss noch beispielsweise bei der späteren Weihnachtsfeier vermittelt, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses von einer dreimonatigen Erprobung abhängig sei. Im Gegenteil, im Dienstvertrag war nur bezüglich des ersten Monats ausdrücklich von einer Probezeit die Rede. Solange man auf Beklagtenseite von der Schwangerschaft der Klägerin nichts wusste, ging man von einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses aus. Während der
8 8 9 ObA 89/09t ersten drei Monate wurde die Klägerin nur mit verhältnismäßig einfachen Tätigkeiten befasst, die keiner dreimonatigen Erprobung bedurft hätten. Die Klägerin wurde nur einen Tag eingeschult; es hieß, sie solle das machen, was sie könne, die richtige Einschulung beginne erst im Jänner Ob aufgrund der für die vorgesehene Verwendung der Klägerin erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil das Berufungsgericht vertretbar davon ausging, dass das Dienstverhältnis der Klägerin nicht zur Erprobung isd 10a Abs 2 MSchG abgeschlossen wurde. Der Fall der Klägerin unterstreicht einmal mehr, dass sich ohne die Regelung des 10a Abs 1 MSchG genau jenes Risiko für junge Frauen verwirklicht hätte, das den Gesetzgeber im Jahr 1992/93 zur Einführung der Regelung bewogen hat (vgl RV 735 BlgNR 18. GP 22 f). Mangels erheblicher Rechtsfrage isd 502 Abs 1 ZPO ist die Revision der Beklagten, ungeachtet ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht, zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht ( 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf den 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (vgl RIS-Justiz RS ua). Oberster Gerichtshof, Wien, am 28. Juli 2010 Dr. R o h r e r Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
9 ObA 117/12i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 37/15m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr.
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) an
1 Ob 61/15z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
4 Ob 94/12w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
9 ObA 77/15m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten
8 ObA 34/07v IM NAMEN DER REPUBLIK
8 ObA 34/07v c IM NAMEN DER REPUBLIK 2 8 ObA 34/07v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr.
1 4 Ob 13/04x. gefasst:
1 4 Ob 13/04x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.
9 ObA 147/12a. gefasst:
9 ObA 147/12a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
gefasst: Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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