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1 6 Bauwesen Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen, Hinweisschildern und Warenautomaten zum Schutze der Landauer Altstadt sowie der gründerzeitlichen Gebäude und baulichen Anlagen der Landauer Innenstadt, Bahnhofsumfeld und Cornichonstraße (Werbeanlagensatzung) Der Stadtrat hat am auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GVBl. S. 319) und des 88 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und Abs. 4 Nr. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung vom (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 47), folgende Satzung beschlossen.

2 Inhaltsverzeichnis Präambel Seite 3 Allgemeine Bestimmungen 1 Räumlicher Geltungsbereich Seite 4 2 Sachlicher Geltungsbereich Seite 4 3 Genehmigungsvorbehalt Seite 5 Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten 4 Allgemeine Anforderungen Seite 5 5 Werbeanlagentypen Seite 6 6 Anbringung, Gestaltung und Größe der Werbeanlagen Seite 7 7 Beleuchtung von Werbeanlagen Seite 8 8 Größe und Anbringung von Warenautomaten Seite 8 9 Hinweisschilder Seite 9 10 Schaukästen Seite 9 11 Plakatanschlagtafeln, Werbefahnen Seite 9 Abweichungen und Schlussbestimmung 12 Abweichungen Seite 9 13 Inkrafttreten, Übergangsregelung Seite 10 Anlage Geltungsbereichskarte

3 Präambel Die Stadt Landau in der Pfalz ist ein über mehrere Jahrhunderte gewachsenes städtebauliches Ensemble. In ihrer historischen Altstadt und im Gebiet der ringförmigen gründerzeitlichen Stadterweiterung (Innenstadt) bestimmen in unübertroffner Dichte auf engstem Raum ortstypische Gestaltungselemente und Baumaterialien aus der Entstehungszeit der Gebäude und Anlagen das charakteristische Erscheinungsbild der Häuser, Straßen und Plätze. Über Generationen hinweg wurde und wird in der gebauten Umwelt dem gesellschaftlichen Sein ein selbstverständlicher und unverwechselbarer Ausdruck gegeben. Übergeordnetes Ziel ist die Wahrung und behutsame Weiterentwicklung eines lebendigen und identitätsstiftenden, nachhaltigen und zukunftsorientierten Stadtbildes im Zentrum Landaus für Bewohner und Besucher. Hierzu trägt die Gestaltung der gebauten Umwelt wesentlich bei, zu der auch eine zurückhaltende Gestaltung der Werbeanlagen zählt, ohne die berechtigten Werbeinteressen der Geschäftsleute, seit jeher wesentlicher Bestandteil einer lebendigen Stadtgesellschaft, unverhältnismäßig einzuschränken. Mit der Satzung wird die Absicht verfolgt, den durch die Gebäude, Straßen und Plätze gebildeten Stadtraum mit seinen Alleinstellungsmerkmalen zu stärken. Vor dem Hintergrund des wachsenden Einzugsbereiches und der steigenden Bedeutung der Stadt Landau als Einkaufs- und Versorgungszentrum, aber auch im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung des Tourismus ist das stadtbildpflegerische Ziel, städtebauliche, architektonische und gestalterische Fehlentwicklungen aus dem Stadtraum herauszuhalten und gegebenenfalls zurückzuführen, ein legitimes Anliegen im öffentlichen Interesse. Besondere Beachtung bedürfen hierbei besonders sensible Stadtbereiche (wie u. a. der Rathausplatz als Gute Stube der Stadt), sowie die Umgebung von Denkmalzonen und Einzelkulturdenkmalen, aber auch stadtbildprägende Räume bzw. Gebäude. Diese Straßen- und Platzräume erhalten ihre kennzeichnende Eigenart aus einer im Kern noch mittelalterlichen Stadtstruktur, die in der Barockzeit im wesentlichen neu überbaut wurde und in der Gründerzeit weitere Überformungen erhielt ( 1a) Altstadt), einer infolge der Entfestigung zwischen 1872 und 1914 planmäßig vollzogenen Stadterweiterung, die eine weitgehend homogene gründerzeitliche Bebauung und eine Schließung noch verbliebener Baulücken in den 1920/30er Jahren vorweist ( 1b) Innenstadt), einem postfortifikalen, gründerzeitlich geprägten Stadtentrée des Bahnhofsvorplatzes ( 1c)) und aus dem durch die Kasernen geprägten Teil der Cornichonstraße, deren Entwurf dem freien, breiten und sich scheinbar ins Unendliche verzweigenden Straßennetz nach Süden hin einen Riegel vorschob ( 1d)). Diese Satzung dient dem Schutze der kulturell, historisch und städtebaulich bedeutsamen Landauer Altstadt und Innenstadt mit ihren dominanten Bereichen um die Cornichonstraße und das Bahnhofsvorfeld als Stadteingang. Die Straßen- und 3

4 Platzräume innerhalb dieser Gebiete sollen durch die Gestaltung der Werbeanlagen ein einheitlich positives Bild abgeben. Vorrangiges Ziel der Satzung ist eine zurückhaltende, angemessene und hochwertige Gestaltung der Werbeanlagen, deren In-Bezug-Setzung zur historischen Bebauung und zu den stadt- und ortbildprägenden Fassaden, sowie die Wahrung der Maßstäblichkeit. Allgemeine Bestimmungen 1 Räumlicher Geltungsbereich Das Gebiet der Satzung umfasst a) das Gebiet der Altstadt, welches sich seit Gründung der Stadt entwickelte und zwischen 1688 und 1872 vom Wall der Landauer Festung eingeschlossen war, b) das gründerzeitliche Stadterweiterungsgebiet, welches nach dem Schleifen der Festung ab 1872 um die Altstadt herum ringförmig angelegt wurde, c) das Bahnhofsvorfeld, als erste gründerzeitliche Schneise in die Noch-Festungsstadt (westlich Maximilianstraße) und d) einen Teilbereich an der Cornichonstraße als blockhafter militärischer Gegenentwurf zur offenen Weitläufigkeit der gründerzeitlichen Ringstraßenarchitektur. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage. 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt bei Errichtung, Änderung oder Erneuerung von Werbeanlagen und von Warenautomaten nach 52 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung. (2) Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe, Beruf oder Veranstaltungen dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Fahnen, Spanntransparente, sonstige Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Licht- und akustische Werbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen, welche offensichtlich dem Zweck der Werbung dienen. (3) Weitergehende Anforderungen sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften wie aus dem rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz (DSchG) oder gestalterische Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt. 4

5 3 Genehmigungsvorbehalt (1) Das Errichten oder Ändern von Werbeanlagen, die nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz genehmigungsfrei sind, erfordert im Geltungsbereich dieser Satzung eine Genehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde. (2) Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen an zugelassenen öffentlichen Anschlagflächen, wechselnde Programmwerbung für Theater und Lichtspielhäuser oder vergleichbare Unternehmen, wenn die Werbeflächen selbst, die Art der Werbemittel und die Beleuchtungsart genehmigt sind. (3) Genehmigungspflichtig sind auch Werbeanlagen, die nur gelegentlich oder für die Dauer von mehr als einer Woche angebracht oder aufgestellt werden. Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten 4 Allgemeine Anforderungen (1) Sämtliche Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten sind durch Materialwahl, Größe, Farbe, Proportion, Gliederung, Konstruktion und Anbringung, Lichtwirkung und Plastizität, Schriftart bzw. größe so auszubilden, dass sie die Eigenart des jeweiligen Straßen- und Platzbildes nicht verändern oder stören und sich in die Fassade des Einzelgebäudes einfügen. Sie müssen sich der Fassadengestaltung unterordnen. Unzulässige Werbeanlagen sind insbesondere: 1. die ungeordnete oder regellose Anbringung, die Überlagerung von Fassadengliederungen (Gesimse, Pilaster, Risalite, Rahmungen, Fenster, historische Hauszeichen oder Inschriften u. ä.) oder auf Nachbargebäude übergreifende Anlagen. 2. die störende Häufung (je nach Größe bereits bei der ersten Wiederholung möglich). 3. die Verwendung von grellen Farbtönen, Leucht- und Signalfarben wie z. Bsp. RAL 1026, RAL 2005, RAL 2007, RAL 3024, RAL 1003, RAL 1016, RAL 2010, RAL 3001, RAL 5005, RAL 6032, RAL die Verwendung von Leuchtkästen in den Schaufenstern, Blinklichtern, laufenden Schriftbändern, von im Wechsel oder in Stufen schaltbaren Anlagen, sowie Lichterketten, Lichtbändern, Leuchtkonturen, Fahnen, Fahnentransparenten und Spannbändern mit Werbung. Ausgenommen hiervon sind die Advents- und Weihnachtszeit (eine Woche vor dem ersten Advent bis zum 06. Januar), sowie Festveranstaltungen. Hier können ausnahmsweise Transparente, die Hinweise auf Sonderveranstaltungen geben, für die Dauer von bis zu vier Wochen auf Fassadenflächen zugelassen werden. 5. die Verwendung von Spiegeln. 5

6 6. die Lichtflutung von Fassadenansichten oder Gebäuden, welche über die Beleuchtung von Werbeanlage hinausgeht. Ebenso das Hinterleuchten ganzer Schaufensteranlagen durch nach Außen wirkendes grelles oder flackerndes Neonlicht, Werbebildschirme, Bild und Lichtprojektionen, Farbwechselspiele. Hiervon nicht erfasst ist die vereinzelte Aufstellung von Bildschirmen in einem Abstand von > 50 cm hinter der Scheibe, deren Inhalte nicht störend, d.h. lichtflutend oder flackernd auf den öffentlichen Raum wirkt. 7. Akustische Werbung. (2) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. (3) Mit der Werbeanlage soll hauptsächlich auf den Namen und die Art des Betriebes (Eigenwerbung) hingewiesen werden. (4) Für jede Nutzungseinheit sind höchstens eine Flachwerbeanlage und eine Auslegerwerbeanlage zulässig. Bei Eckgebäuden gilt dies für jede Straßenfassade. Bei großflächigen Nutzungseinheiten in größeren Gebäudekomplexen kann auch eine größere Anzahl zugelassen werden. (5) Werbeanlagen, Schaukästen und Warenautomaten, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, sind einschließlich aller Befestigungsteile zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile und Wandflächen sind in ihren Vorzustand zu versetzen. 5 Werbeanlagentypen (1) Ausschließlich zulässig sind: a) vertikale, d. h. senkrecht zur Fassade auskragende Ausleger (Auslegerwerbeanlagen) und b) waagerechte Einzelbuchstaben oder Schriftzüge (Flachwerbeanlagen), die auf die Fassade aufgemalt, unmittelbar am Gebäude befestigt oder mittelbar auf ein oder zwei identischen flach am Gebäude liegende Trägerschienen befestigt sind. Trägerschienen sind so filigran und unauffällig als möglich auszubilden. Ihre Höhe (bei zwei Schienen die Summe beider Höhen) ist auf das unbedingt notwendige Maß, höchstens jedoch auf 5 cm zu beschränken. Das Anlegen farbiger Flächen oder Trägerplatten als Hintergrund für Schriftzüge und Logos ist unzulässig. (2) Den Schriftzug ergänzende malerische oder plastische Elemente (Logos oder Plaketten, welche den Hinweis auf das jeweilige Corporate Identity bzw. das Gewerbe geben) sind bei Flach- und Auslegerwerbeanlagen bis zu einem Flächenanteil von 20% der Gesamtwerbefläche zulässig. Maßgebend ist die Umrandung der Schriftzüge. 6

7 (3) Schaufensterbeklebungen und beschriftungen sind einschließlich farbiger Hinterlegung als ein zusammenhängender Flächenanteil von bis zu 20% bezogen auf die Fläche des jeweiligen Schaufensters zulässig. Es darf nur die Glasfläche beklebt werden. Die Beklebung und Plakatierung von Eingangstüren und Toren zu Werbezwecken ist unzulässig. (4) Fensterwerbungen nach 5 Abs. 3 sind nur im Erd- und ausnahmsweise im 1. Obergeschoss zulässig. 6 Anbringung, Gestaltung und Größe von Werbeanlagen (1) Parallel zur Gebäudefassade angebrachte Werbeanlagen (Flachwerbung) bestehend aus waagerechten Einzelbuchstaben oder Schriftzügen dürfen sofern nicht als Schaufensterbeschriftung ausgebildet mit ihrer Oberkante nur bis 0,20 m unter die Unterkante der Fenstereinfassung oder der Fenstersohlbank des 1. Obergeschosses reichen. Waagerechte Einzelbuchstaben-Schriftzüge dürfen eine Höhe von 0,50 m nicht überschreiten. Waagerechte Schriftzüge dürfen mehrzeilig angeordnet werden, wenn die Gesamthöhe der Werbeanlage nicht mehr als 50 cm beträgt. Ausnahmsweise können waagerechte, einzeilige Einzelbuchstaben-Schriftzüge an der Stirnseite bereits bestehender Vordächer zugelassen werden. Deren Höhe darf die Höhe der Stirnseite des Vordaches nicht überschreiten und max. 30 cm betragen. Ausgenommen hiervon sind Glasvordächer. Die Länge der einzelnen Flachwerbeanlage ist auf höchstens 6 m begrenzt. Die Summe der Längen der Flachwerbeanlagen darf maximal zwei Drittel der Breite der jeweiligen Fassadeneinheit betragen. (2) Senkrecht zur Gebäudefassade angeordnete Werbeanlagen (Auslegerwerbung) dürfen einschließlich der Befestigung nicht mehr als 0,80 m auskragen. Ihre Höhe darf 1,60 m, ihre Stärke 0,10 m und ihre Gesamtfläche 1,00 m² nicht überschreiten. Außerhalb der Altstadt (Anlage) sowie auf den Fassaden zur Weißquartierstraße, zur Waffenstraße, zur Königstraße und zur Reiterstraße kann die Höhe auf 2 m erhöht werden, die Gesamtfläche darf dann 1,25 m² nicht überschreiten. An Erdgeschossen mit Geschosshöhe unter 3,50 m und über dem 1. Obergeschoss sind Auslegerwerbeanlagen unzulässig. An den übrigen Erdgeschossen beträgt die lichte Durchgangshöhe 2,50 m bis zur Unterkante der Werbeanlage. Filigrane Metallauslegerschilder (handwerklich gefertigt oder als traditionelle Zunft- und Innungszeichen) sind bis zu einer Gesamtausladung von 1,30 m x 1,30 7

8 m zulässig, wenn die aus den Einzelelementen gebildete geschlossene Fläche 0,80 m² nicht überschreitet. (3) Ausleger sind (in der Frontalansicht) mit Mindestabständen von 10 cm zu wichtigen Fassadenelementen anzuordnen und dürfen Fenster und Öffnungen nicht verdecken oder überschneiden. (4) Die Farben aller Werbeanlagen eines Gebäudes müssen farblich aufeinander und auf die Gebäudefarbe selbst abgestimmt sein. 7 Beleuchtung von Werbeanlagen (1) Eine Anstrahlung der Werbeanlagen kann nur durch eine verdeckt oder unauffällig angebrachte Lichtquelle erfolgen. Leuchtwerbungen sind nur als durchscheinende Schriften oder Symbole zulässig, wenn sie aus Einzelbuchstaben oder Einzelsymbolen angefertigt sind. Einzelbuchstaben und Einzelsymbole können auch hinterleuchtet werden. Die Beleuchtung von Werbeanlagen durch am Gebäude angebrachte ausladende nicht mit der Werbeanlage selbst verbundene Strahler ist unzulässig. Leuchtkästen sind unzulässig. (2) Kabel und sonstige Einrichtungen zum Betreiben der unter (1) beschriebenen Lichtquelle sind verdeckt anzuordnen. (3) Als Lichtfarben sind nur weiße Töne (Warmweiß < 3300 Kelvin, Neutralweiß Kelvin und Tageslichtweiß >5000 Kelvin) und blendungsfreies Licht zulässig. Farbwechselnde Anlagen sind unzulässig. 8 Größe und Anbringung von Warenautomaten (1) Pro Grundstück ist nur ein Warenautomat zulässig. Von Gebäudekanten muss ein Mindestabstand von 1,00 m eingehalten werden. Fassadenelemente und Öffnungen dürfen nicht überdeckt werden. (2) Warenautomaten sind bis zu einer Größe von max. 1,00 m² Ansichtsfläche zulässig und dürfen nur um max. 0,20 m Tiefe in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen. 8

9 9 Hinweisschilder (1) Einzelhinweisschilder auf Beruf, Gewerbe oder Wohnung sind nur an der Einfriedung oder Hauswand befestigt und nur bis zu einer Größe von 0,25 m² zulässig. (2) Freistehende Einzelhinweisschilder auf Beruf, Gewerbe oder Wohnung sind bis zu einer Größe von 0,50 m² zulässig. (3) Sammelhinweisschilder auf Beruf, Gewerbe oder Wohnung sind bis zu einer Größe von 1,00 m² zulässig. (4) Hinweisschilder dürfen nicht an oder vor Erkern, Balkonen, Gesimsen oder ähnlichen Fassadenelemente angebracht werden. 10 Schaukästen (1) Schaukästen sind bis zu einer Größe von max. 0,50 m² zulässig und dürfen nur um max. 0,10 m Tiefe in den öffentlichen Raum hineinragen. Je Gebäude sind zwei gleichartige (Größe, Farbe, Material) Schaukästen zulässig. (2) Ausnahmsweise sind die unter Abs. 1 genannten Schaukästen im Vorgartenbereich zulässig, wenn erhaltensfähige und erhaltenswürdige Einfriedungen nicht beeinträchtigt werden 11 Plakatanschlagtafeln, Werbefahnen Plakatanschlagtafeln und Werbefahnen (sofern es sich nicht um Auslegerwerbung im Sinne des 5 Abs 2 handelt) sind unzulässig. Abweichungen und Schlussbestimmungen 12 Abweichungen Von den Vorschriften dieser Satzung kann auf schriftlichen Antrag hin eine Abweichung zugelassen werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen und den allgemeinen Zielsetzungen dieser Satzung vereinbar ist. 9

10 13 Inkrafttreten, Übergangsregelung (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz der Landauer Altstadt sowie der gründerzeitlichen Gebäude und baulichen Anlagen in der Landauer Innenstadt vom außer Kraft. (2) Vor Inkrafttreten dieser Satzung genehmigte, dieser Satzung aber nicht entsprechende Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten genießen Bestandsschutz, wobei jede Änderung bzw. Ersatzmaßnahme den Anforderungen dieser Satzung unterliegt. In begründeten Einzelfällen sind unter Beachtung des Gleichheitsgebots Ausnahmen zulässig, wenn dadurch das gestalterische Ziel der Werbesatzung nicht beeinträchtigt wird. Landau in der Pfalz, Die Stadtverwaltung Hans-Dieter Schlimmer Oberbürgermeister 10

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