Satzung. über
|
|
- Irmela Andrea Hofmeister
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 6 Bauwesen Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen, Hinweisschildern und Warenautomaten zum Schutze der Landauer Altstadt sowie der gründerzeitlichen Gebäude und baulichen Anlagen der Landauer Innenstadt, Bahnhofsumfeld und Cornichonstraße (Werbeanlagensatzung) Der Stadtrat hat am auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GVBl. S. 319) und des 88 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und Abs. 4 Nr. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung vom (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 47), folgende Satzung beschlossen.
2 Inhaltsverzeichnis Präambel Seite 3 Allgemeine Bestimmungen 1 Räumlicher Geltungsbereich Seite 4 2 Sachlicher Geltungsbereich Seite 4 3 Genehmigungsvorbehalt Seite 5 Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten 4 Allgemeine Anforderungen Seite 5 5 Werbeanlagentypen Seite 6 6 Anbringung, Gestaltung und Größe der Werbeanlagen Seite 7 7 Beleuchtung von Werbeanlagen Seite 8 8 Größe und Anbringung von Warenautomaten Seite 8 9 Hinweisschilder Seite 9 10 Schaukästen Seite 9 11 Plakatanschlagtafeln, Werbefahnen Seite 9 Abweichungen und Schlussbestimmung 12 Abweichungen Seite 9 13 Inkrafttreten, Übergangsregelung Seite 10 Anlage Geltungsbereichskarte
3 Präambel Die Stadt Landau in der Pfalz ist ein über mehrere Jahrhunderte gewachsenes städtebauliches Ensemble. In ihrer historischen Altstadt und im Gebiet der ringförmigen gründerzeitlichen Stadterweiterung (Innenstadt) bestimmen in unübertroffner Dichte auf engstem Raum ortstypische Gestaltungselemente und Baumaterialien aus der Entstehungszeit der Gebäude und Anlagen das charakteristische Erscheinungsbild der Häuser, Straßen und Plätze. Über Generationen hinweg wurde und wird in der gebauten Umwelt dem gesellschaftlichen Sein ein selbstverständlicher und unverwechselbarer Ausdruck gegeben. Übergeordnetes Ziel ist die Wahrung und behutsame Weiterentwicklung eines lebendigen und identitätsstiftenden, nachhaltigen und zukunftsorientierten Stadtbildes im Zentrum Landaus für Bewohner und Besucher. Hierzu trägt die Gestaltung der gebauten Umwelt wesentlich bei, zu der auch eine zurückhaltende Gestaltung der Werbeanlagen zählt, ohne die berechtigten Werbeinteressen der Geschäftsleute, seit jeher wesentlicher Bestandteil einer lebendigen Stadtgesellschaft, unverhältnismäßig einzuschränken. Mit der Satzung wird die Absicht verfolgt, den durch die Gebäude, Straßen und Plätze gebildeten Stadtraum mit seinen Alleinstellungsmerkmalen zu stärken. Vor dem Hintergrund des wachsenden Einzugsbereiches und der steigenden Bedeutung der Stadt Landau als Einkaufs- und Versorgungszentrum, aber auch im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung des Tourismus ist das stadtbildpflegerische Ziel, städtebauliche, architektonische und gestalterische Fehlentwicklungen aus dem Stadtraum herauszuhalten und gegebenenfalls zurückzuführen, ein legitimes Anliegen im öffentlichen Interesse. Besondere Beachtung bedürfen hierbei besonders sensible Stadtbereiche (wie u. a. der Rathausplatz als Gute Stube der Stadt), sowie die Umgebung von Denkmalzonen und Einzelkulturdenkmalen, aber auch stadtbildprägende Räume bzw. Gebäude. Diese Straßen- und Platzräume erhalten ihre kennzeichnende Eigenart aus einer im Kern noch mittelalterlichen Stadtstruktur, die in der Barockzeit im wesentlichen neu überbaut wurde und in der Gründerzeit weitere Überformungen erhielt ( 1a) Altstadt), einer infolge der Entfestigung zwischen 1872 und 1914 planmäßig vollzogenen Stadterweiterung, die eine weitgehend homogene gründerzeitliche Bebauung und eine Schließung noch verbliebener Baulücken in den 1920/30er Jahren vorweist ( 1b) Innenstadt), einem postfortifikalen, gründerzeitlich geprägten Stadtentrée des Bahnhofsvorplatzes ( 1c)) und aus dem durch die Kasernen geprägten Teil der Cornichonstraße, deren Entwurf dem freien, breiten und sich scheinbar ins Unendliche verzweigenden Straßennetz nach Süden hin einen Riegel vorschob ( 1d)). Diese Satzung dient dem Schutze der kulturell, historisch und städtebaulich bedeutsamen Landauer Altstadt und Innenstadt mit ihren dominanten Bereichen um die Cornichonstraße und das Bahnhofsvorfeld als Stadteingang. Die Straßen- und 3
4 Platzräume innerhalb dieser Gebiete sollen durch die Gestaltung der Werbeanlagen ein einheitlich positives Bild abgeben. Vorrangiges Ziel der Satzung ist eine zurückhaltende, angemessene und hochwertige Gestaltung der Werbeanlagen, deren In-Bezug-Setzung zur historischen Bebauung und zu den stadt- und ortbildprägenden Fassaden, sowie die Wahrung der Maßstäblichkeit. Allgemeine Bestimmungen 1 Räumlicher Geltungsbereich Das Gebiet der Satzung umfasst a) das Gebiet der Altstadt, welches sich seit Gründung der Stadt entwickelte und zwischen 1688 und 1872 vom Wall der Landauer Festung eingeschlossen war, b) das gründerzeitliche Stadterweiterungsgebiet, welches nach dem Schleifen der Festung ab 1872 um die Altstadt herum ringförmig angelegt wurde, c) das Bahnhofsvorfeld, als erste gründerzeitliche Schneise in die Noch-Festungsstadt (westlich Maximilianstraße) und d) einen Teilbereich an der Cornichonstraße als blockhafter militärischer Gegenentwurf zur offenen Weitläufigkeit der gründerzeitlichen Ringstraßenarchitektur. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage. 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt bei Errichtung, Änderung oder Erneuerung von Werbeanlagen und von Warenautomaten nach 52 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung. (2) Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe, Beruf oder Veranstaltungen dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Fahnen, Spanntransparente, sonstige Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Licht- und akustische Werbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen, welche offensichtlich dem Zweck der Werbung dienen. (3) Weitergehende Anforderungen sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften wie aus dem rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz (DSchG) oder gestalterische Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt. 4
5 3 Genehmigungsvorbehalt (1) Das Errichten oder Ändern von Werbeanlagen, die nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz genehmigungsfrei sind, erfordert im Geltungsbereich dieser Satzung eine Genehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde. (2) Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen an zugelassenen öffentlichen Anschlagflächen, wechselnde Programmwerbung für Theater und Lichtspielhäuser oder vergleichbare Unternehmen, wenn die Werbeflächen selbst, die Art der Werbemittel und die Beleuchtungsart genehmigt sind. (3) Genehmigungspflichtig sind auch Werbeanlagen, die nur gelegentlich oder für die Dauer von mehr als einer Woche angebracht oder aufgestellt werden. Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten 4 Allgemeine Anforderungen (1) Sämtliche Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten sind durch Materialwahl, Größe, Farbe, Proportion, Gliederung, Konstruktion und Anbringung, Lichtwirkung und Plastizität, Schriftart bzw. größe so auszubilden, dass sie die Eigenart des jeweiligen Straßen- und Platzbildes nicht verändern oder stören und sich in die Fassade des Einzelgebäudes einfügen. Sie müssen sich der Fassadengestaltung unterordnen. Unzulässige Werbeanlagen sind insbesondere: 1. die ungeordnete oder regellose Anbringung, die Überlagerung von Fassadengliederungen (Gesimse, Pilaster, Risalite, Rahmungen, Fenster, historische Hauszeichen oder Inschriften u. ä.) oder auf Nachbargebäude übergreifende Anlagen. 2. die störende Häufung (je nach Größe bereits bei der ersten Wiederholung möglich). 3. die Verwendung von grellen Farbtönen, Leucht- und Signalfarben wie z. Bsp. RAL 1026, RAL 2005, RAL 2007, RAL 3024, RAL 1003, RAL 1016, RAL 2010, RAL 3001, RAL 5005, RAL 6032, RAL die Verwendung von Leuchtkästen in den Schaufenstern, Blinklichtern, laufenden Schriftbändern, von im Wechsel oder in Stufen schaltbaren Anlagen, sowie Lichterketten, Lichtbändern, Leuchtkonturen, Fahnen, Fahnentransparenten und Spannbändern mit Werbung. Ausgenommen hiervon sind die Advents- und Weihnachtszeit (eine Woche vor dem ersten Advent bis zum 06. Januar), sowie Festveranstaltungen. Hier können ausnahmsweise Transparente, die Hinweise auf Sonderveranstaltungen geben, für die Dauer von bis zu vier Wochen auf Fassadenflächen zugelassen werden. 5. die Verwendung von Spiegeln. 5
6 6. die Lichtflutung von Fassadenansichten oder Gebäuden, welche über die Beleuchtung von Werbeanlage hinausgeht. Ebenso das Hinterleuchten ganzer Schaufensteranlagen durch nach Außen wirkendes grelles oder flackerndes Neonlicht, Werbebildschirme, Bild und Lichtprojektionen, Farbwechselspiele. Hiervon nicht erfasst ist die vereinzelte Aufstellung von Bildschirmen in einem Abstand von > 50 cm hinter der Scheibe, deren Inhalte nicht störend, d.h. lichtflutend oder flackernd auf den öffentlichen Raum wirkt. 7. Akustische Werbung. (2) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. (3) Mit der Werbeanlage soll hauptsächlich auf den Namen und die Art des Betriebes (Eigenwerbung) hingewiesen werden. (4) Für jede Nutzungseinheit sind höchstens eine Flachwerbeanlage und eine Auslegerwerbeanlage zulässig. Bei Eckgebäuden gilt dies für jede Straßenfassade. Bei großflächigen Nutzungseinheiten in größeren Gebäudekomplexen kann auch eine größere Anzahl zugelassen werden. (5) Werbeanlagen, Schaukästen und Warenautomaten, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, sind einschließlich aller Befestigungsteile zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile und Wandflächen sind in ihren Vorzustand zu versetzen. 5 Werbeanlagentypen (1) Ausschließlich zulässig sind: a) vertikale, d. h. senkrecht zur Fassade auskragende Ausleger (Auslegerwerbeanlagen) und b) waagerechte Einzelbuchstaben oder Schriftzüge (Flachwerbeanlagen), die auf die Fassade aufgemalt, unmittelbar am Gebäude befestigt oder mittelbar auf ein oder zwei identischen flach am Gebäude liegende Trägerschienen befestigt sind. Trägerschienen sind so filigran und unauffällig als möglich auszubilden. Ihre Höhe (bei zwei Schienen die Summe beider Höhen) ist auf das unbedingt notwendige Maß, höchstens jedoch auf 5 cm zu beschränken. Das Anlegen farbiger Flächen oder Trägerplatten als Hintergrund für Schriftzüge und Logos ist unzulässig. (2) Den Schriftzug ergänzende malerische oder plastische Elemente (Logos oder Plaketten, welche den Hinweis auf das jeweilige Corporate Identity bzw. das Gewerbe geben) sind bei Flach- und Auslegerwerbeanlagen bis zu einem Flächenanteil von 20% der Gesamtwerbefläche zulässig. Maßgebend ist die Umrandung der Schriftzüge. 6
7 (3) Schaufensterbeklebungen und beschriftungen sind einschließlich farbiger Hinterlegung als ein zusammenhängender Flächenanteil von bis zu 20% bezogen auf die Fläche des jeweiligen Schaufensters zulässig. Es darf nur die Glasfläche beklebt werden. Die Beklebung und Plakatierung von Eingangstüren und Toren zu Werbezwecken ist unzulässig. (4) Fensterwerbungen nach 5 Abs. 3 sind nur im Erd- und ausnahmsweise im 1. Obergeschoss zulässig. 6 Anbringung, Gestaltung und Größe von Werbeanlagen (1) Parallel zur Gebäudefassade angebrachte Werbeanlagen (Flachwerbung) bestehend aus waagerechten Einzelbuchstaben oder Schriftzügen dürfen sofern nicht als Schaufensterbeschriftung ausgebildet mit ihrer Oberkante nur bis 0,20 m unter die Unterkante der Fenstereinfassung oder der Fenstersohlbank des 1. Obergeschosses reichen. Waagerechte Einzelbuchstaben-Schriftzüge dürfen eine Höhe von 0,50 m nicht überschreiten. Waagerechte Schriftzüge dürfen mehrzeilig angeordnet werden, wenn die Gesamthöhe der Werbeanlage nicht mehr als 50 cm beträgt. Ausnahmsweise können waagerechte, einzeilige Einzelbuchstaben-Schriftzüge an der Stirnseite bereits bestehender Vordächer zugelassen werden. Deren Höhe darf die Höhe der Stirnseite des Vordaches nicht überschreiten und max. 30 cm betragen. Ausgenommen hiervon sind Glasvordächer. Die Länge der einzelnen Flachwerbeanlage ist auf höchstens 6 m begrenzt. Die Summe der Längen der Flachwerbeanlagen darf maximal zwei Drittel der Breite der jeweiligen Fassadeneinheit betragen. (2) Senkrecht zur Gebäudefassade angeordnete Werbeanlagen (Auslegerwerbung) dürfen einschließlich der Befestigung nicht mehr als 0,80 m auskragen. Ihre Höhe darf 1,60 m, ihre Stärke 0,10 m und ihre Gesamtfläche 1,00 m² nicht überschreiten. Außerhalb der Altstadt (Anlage) sowie auf den Fassaden zur Weißquartierstraße, zur Waffenstraße, zur Königstraße und zur Reiterstraße kann die Höhe auf 2 m erhöht werden, die Gesamtfläche darf dann 1,25 m² nicht überschreiten. An Erdgeschossen mit Geschosshöhe unter 3,50 m und über dem 1. Obergeschoss sind Auslegerwerbeanlagen unzulässig. An den übrigen Erdgeschossen beträgt die lichte Durchgangshöhe 2,50 m bis zur Unterkante der Werbeanlage. Filigrane Metallauslegerschilder (handwerklich gefertigt oder als traditionelle Zunft- und Innungszeichen) sind bis zu einer Gesamtausladung von 1,30 m x 1,30 7
8 m zulässig, wenn die aus den Einzelelementen gebildete geschlossene Fläche 0,80 m² nicht überschreitet. (3) Ausleger sind (in der Frontalansicht) mit Mindestabständen von 10 cm zu wichtigen Fassadenelementen anzuordnen und dürfen Fenster und Öffnungen nicht verdecken oder überschneiden. (4) Die Farben aller Werbeanlagen eines Gebäudes müssen farblich aufeinander und auf die Gebäudefarbe selbst abgestimmt sein. 7 Beleuchtung von Werbeanlagen (1) Eine Anstrahlung der Werbeanlagen kann nur durch eine verdeckt oder unauffällig angebrachte Lichtquelle erfolgen. Leuchtwerbungen sind nur als durchscheinende Schriften oder Symbole zulässig, wenn sie aus Einzelbuchstaben oder Einzelsymbolen angefertigt sind. Einzelbuchstaben und Einzelsymbole können auch hinterleuchtet werden. Die Beleuchtung von Werbeanlagen durch am Gebäude angebrachte ausladende nicht mit der Werbeanlage selbst verbundene Strahler ist unzulässig. Leuchtkästen sind unzulässig. (2) Kabel und sonstige Einrichtungen zum Betreiben der unter (1) beschriebenen Lichtquelle sind verdeckt anzuordnen. (3) Als Lichtfarben sind nur weiße Töne (Warmweiß < 3300 Kelvin, Neutralweiß Kelvin und Tageslichtweiß >5000 Kelvin) und blendungsfreies Licht zulässig. Farbwechselnde Anlagen sind unzulässig. 8 Größe und Anbringung von Warenautomaten (1) Pro Grundstück ist nur ein Warenautomat zulässig. Von Gebäudekanten muss ein Mindestabstand von 1,00 m eingehalten werden. Fassadenelemente und Öffnungen dürfen nicht überdeckt werden. (2) Warenautomaten sind bis zu einer Größe von max. 1,00 m² Ansichtsfläche zulässig und dürfen nur um max. 0,20 m Tiefe in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen. 8
9 9 Hinweisschilder (1) Einzelhinweisschilder auf Beruf, Gewerbe oder Wohnung sind nur an der Einfriedung oder Hauswand befestigt und nur bis zu einer Größe von 0,25 m² zulässig. (2) Freistehende Einzelhinweisschilder auf Beruf, Gewerbe oder Wohnung sind bis zu einer Größe von 0,50 m² zulässig. (3) Sammelhinweisschilder auf Beruf, Gewerbe oder Wohnung sind bis zu einer Größe von 1,00 m² zulässig. (4) Hinweisschilder dürfen nicht an oder vor Erkern, Balkonen, Gesimsen oder ähnlichen Fassadenelemente angebracht werden. 10 Schaukästen (1) Schaukästen sind bis zu einer Größe von max. 0,50 m² zulässig und dürfen nur um max. 0,10 m Tiefe in den öffentlichen Raum hineinragen. Je Gebäude sind zwei gleichartige (Größe, Farbe, Material) Schaukästen zulässig. (2) Ausnahmsweise sind die unter Abs. 1 genannten Schaukästen im Vorgartenbereich zulässig, wenn erhaltensfähige und erhaltenswürdige Einfriedungen nicht beeinträchtigt werden 11 Plakatanschlagtafeln, Werbefahnen Plakatanschlagtafeln und Werbefahnen (sofern es sich nicht um Auslegerwerbung im Sinne des 5 Abs 2 handelt) sind unzulässig. Abweichungen und Schlussbestimmungen 12 Abweichungen Von den Vorschriften dieser Satzung kann auf schriftlichen Antrag hin eine Abweichung zugelassen werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen und den allgemeinen Zielsetzungen dieser Satzung vereinbar ist. 9
10 13 Inkrafttreten, Übergangsregelung (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz der Landauer Altstadt sowie der gründerzeitlichen Gebäude und baulichen Anlagen in der Landauer Innenstadt vom außer Kraft. (2) Vor Inkrafttreten dieser Satzung genehmigte, dieser Satzung aber nicht entsprechende Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten genießen Bestandsschutz, wobei jede Änderung bzw. Ersatzmaßnahme den Anforderungen dieser Satzung unterliegt. In begründeten Einzelfällen sind unter Beachtung des Gleichheitsgebots Ausnahmen zulässig, wenn dadurch das gestalterische Ziel der Werbesatzung nicht beeinträchtigt wird. Landau in der Pfalz, Die Stadtverwaltung Hans-Dieter Schlimmer Oberbürgermeister 10
Präambel. 1 - Geltungsbereich
Satzung über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz des engeren Altstadtbereiches in Speyer (Werbesatzung) vom 18.09.1998 Der Stadtrat der Stadt Speyer hat am 10. September
MehrWERBESATZUNG F Allgemeine Anforderungen
Satzung über die Gestaltung von Außenwerbeanlagen und Warenautomaten zur Wahrung und Pflege des Stadtbildes der Altstadt sowie weiterer ausgewählter Stadtteile (Werbesatzung) Aufgrund des 86 der Landesbauordnung
Mehr1 Geltungsbereich. (2) Die Satzung gilt für alle Anlagen der Außenwerbung, gleichgültig ob nach BayBO genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei.
Lindau (B) Nr. II/2. S a t z u n g über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und wesentliche Änderung von Anlagen der Außenwerbung im Bereich der Stadt Lindau (Bodensee) - Insel - (Werbeanlagensatzung)
MehrIn der Fassung der Bekanntmachung vom (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 12 vom ) in der vom an gültigen Fassung
Satzung zur Regelung der Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Änderung und des Betriebes von Werbeanlagen in der Stadt Marktredwitz () In der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.2017 (Amtsblatt der Stadt
MehrSatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen in der Stadt Saalfeld
Werbeanlagen im Sinne nachfolgender Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der gewerblichen sowie beruflichen Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen
MehrSatzung Werbeanlagen und Warenautomaten 6/6
Werbeanlagensatzung der Stadt Neustadt an der Weinstraße über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz des engeren Altstadtbereiches in Neustadt an der Weinstraße gemäß 88 Abs.
MehrEntwurf (Stand: ) Satzung der Stadt Osnabrück über besondere Anforderungen an Werbeanlagen im Bereich des Hauptbahnhofs
Entwurf (Stand: 30.03.2016) Satzung der Stadt Osnabrück über besondere Anforderungen an Werbeanlagen im Bereich des Hauptbahnhofs (Werbeanlagensatzung Hauptbahnhof WaS Hbf ) vom Aufgrund der 6 und 58 des
Mehr61.2 Seite 1. Werbeanlagensatzung
61.2 Seite 1 1. Satzung zur Änderung der Satzung der über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Innenstadt und an Hauptverkehrsstraßen im innerörtlichen Bereich (Werbeanlagensatzung)
MehrWerbeanlagensatzung der Stadt Bautzen
Werbeanlagensatzung der Stadt Bautzen vom 27. Februar 2014 (Amtsblatt der Stadt Bautzen Jg. 24 Nr. 05 vom 8. März 2014) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung
MehrÖrtliche Bauvorschrift der Stadt Verden (Aller) über die Außenwerbung in der Altstadt Verden (Aller)
Örtliche Bauvorschrift der Stadt Verden (Aller) über die Außenwerbung in der Altstadt Verden (Aller) Aufgrund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl.
MehrWerbeanlagensatzung 6-19
Satzung der Stadt Ludwigshafen am Rhein über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen in der Innenstadt (Werbeanlagensatzung), i.d.f. vom 08.11.2008 1 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung
MehrÖrtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten an der Deisterallee / Deisterstraße und Bahnhofstraße / Bahnhofsplatz
Örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten an der Deisterallee / Deisterstraße und Bahnhofstraße / Bahnhofsplatz 1 Geltungsbereich (1) Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches
MehrStadt Kappeln Kreis Schleswig-Flensburg S A T Z U N G. der Stadt Kappeln. über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen.
Stadt Kappeln Kreis Schleswig-Flensburg S A T Z U N G der Stadt Kappeln über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen (Werbesatzung) 2 Inhaltsübersicht 1 Räumlicher Geltungsbereich... 3 2 Sachlicher Geltungsbereich...
MehrEntwurf. Stadt Osterholz Scharmbeck
Stadt Osterholz Scharmbeck Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen im Bereich der Ortsdurchfahrt in der Ortschaft Scharmbeckstotel (Werbeanlagensatzung) Entwurf Inhaltsübersicht Präambel
MehrÖrtliche Bauvorschrift über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt von Hameln (Neufassung)
1 Örtliche Bauvorschrift über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt von Hameln (Neufassung) Auf der Grundlage der 56 und 97 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) i. d. F. v. 10.02.2003 (Nds.
MehrStadt Nordhausen - O R T S R E C H T S. 1. Örtliche Bauvorschrift der Stadt Nordhausen zur Regelung der Außenwerbung und Anbau von Markisen
Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 6.6 S. 1 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Nordhausen zur Regelung der Außenwerbung und Anbau von Markisen S a t z u n g 1 Örtlicher Geltungsbereich Geltungsbereich
MehrOrtsrecht-Inhalt VI Bauwesen...1
ORTSRECHT Herausgeber Stadt Konstanz / Referat Oberbürgermeister Service Kommunalrecht Kanzleistraße 15 (0 75 31) 900-228 Verena.Mohr@konstanz.de Stand: 20.12.2018 Ortsrecht-Inhalt VI Bauwesen...1 VI/5
MehrSatzung über die Gestaltung von Werbeanlagen und Fassaden zur Bewahrung und Entwicklung des Ortsbildes im Stadtkern Pfungstadts
Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen und Fassaden zur Bewahrung und Entwicklung des Ortsbildes im Stadtkern Pfungstadts Aufgrund der 5, 51 Ziff. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
MehrPräambel. Sinn und Zweck der Satzung
Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Automaten im Bereich der Straßen und Plätze des Altstadtgebietes, des Domes, des Fischtorplatzes und des Schillerplatzes - 2. Änderung (A
MehrGroße Kreisstadt Villingen-Schwenningen. Satzung. über Werbeanlagen und Warenautomaten für die historische Innenstadt Villingen. Stadtgebiet Villingen
Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten für die historische Innenstadt Villingen Stadtgebiet Villingen (Werbesatzung Villingen - Innenstadt) Aufgrund von 74
MehrSatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Großen Kreisstadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung WAS) vom 27.
1 STADT KITZINGEN Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Großen Kreisstadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung WAS) vom 27. November 2015 Inkrafttreten: 02.12.2015 Stand: 02.12.2015 2 Aufgrund
MehrSatzung. über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Marktgemeinde Oberstdorf (Werbeanlagensatzung) vom 16. Dezember 2003
Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Marktgemeinde Oberstdorf (Werbeanlagensatzung) vom 16. Dezember 2003 Aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung
MehrÖrtliche Bauvorschrift
Örtliche Bauvorschrift zur Regelung der Außenwerbung im Stadtmittebereich Seite 1 von 6 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Papenburg zur Regelung der Außenwerbung im Stadtmittebereich in der Fassung vom
MehrS a t z u n g über Werbeanlagen im Stadtteil Mittelurbach vom
S a t z u n g über Werbeanlagen im Stadtteil Mittelurbach vom 16.04.2007 Aufgrund 74 Abs. 1 Ziffer 2 der Landesbauordnung (LBO) vom 08.08.1995 (Gbl. S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004
MehrWerbeanlagensatzung vom Teil 1: Begriffsbestimmungen
Seite 1 von 5 Werbeanlagensatzung vom 22.10.2003 Aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Oberschleißheim folgende Satzung: Teil
Mehrvom Inhaltsübersicht
Satzung über die besonderen Anforderungen an die äußere Gestaltung und über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Werbeanlagensatzung) vom 05.04.2011 Inhaltsübersicht
MehrSatzung der Stadt Bad Segeberg zur Regelung von Art, Größe und Anbringungsort von Werbeanlagen
Satzung der Stadt Bad Segeberg zur Regelung von Art, Größe und Anbringungsort von Werbeanlagen Seite 1 von 10 von Art, Größe und Anbringungsort von Werbeanlagen. Inhaltsverzeichnis/ Inhaltsübersicht: 1
MehrÖrtliche Bauvorschrift der Stadt Bad Gandersheim über Außenwerbung, Markisen und Vordächer
7.10 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Bad Gandersheim über Außenwerbung, Markisen und Vordächer Aufgrund der 56 und 97 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 19.07.1995 (Nds. GVBl. S. 199) in der
MehrSatzung der Stadt Mönchengladbach über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten im Innenstadtkern von Mönchengladbach
Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten im Innenstadtkern von Mönchengladbach Aufgrund des 86 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. 84 Abs. 1 Nr. 20 und
MehrSTADT MEISENHEIM SATZUNG ZUR GESTALTUNG VON WERBEANLAGEN IM HISTORISCHEN STADTKERN
STADT MEISENHEIM SATZUNG ZUR GESTALTUNG VON WERBEANLAGEN IM HISTORISCHEN STADTKERN Satzung zur Gestaltung von Werbeanlagen im historischen Stadtkern Stadt Meisenheim 2 INHALT VORWORT... 3 1 RÄUMLICHER
MehrSatzung über die Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten nördlich der Ludwigsstraße
Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten nördlich der Ludwigsstraße Präambel Aufgrund des 88 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der
MehrAußenwerbungssatzung der Stadt Heusenstamm
Außenwerbungssatzung der Stadt Heusenstamm Zur Erhaltung und Gestaltung des historischen Orts- und Straßenbildes hat die Stadtverordnentenversammlung der Stadt Heusenstamm aufgrund der 5 und 51 der Hessischen
MehrSatzung der Stadt Dillenburg über die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagensatzung)
Satzung der Stadt Dillenburg über die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagensatzung) Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl.
Mehrvom 8. März 1979 (Heidelberger Amtsanzeiger vom 2. November 1979)
6.2 S a t z u n g über Werbeanlagen, Automaten, Vordächer und Sonnenschutzdächer zum Schutz der historischen Altstadt der Stadt Heidelberg (Werbeanlagensatzung Altstadt) vom 8. März 1979 (Heidelberger
MehrS a t z u n g über Werbeanlagen im Stadtteil Haisterkirch vom
S a t z u n g über Werbeanlagen im Stadtteil Haisterkirch vom 16.04.2007 Aufgrund 74 Abs. 1 Ziffer 2 der Landesbauordnung (LBO) vom 08.08.1995 (Gbl. S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004
Mehrvom 9. Juni Geltungsbereich
Die Bewahrung und Erneuerung des Stadtbildes Freisings, insbesondere der Altstadt, ist ein städtebauliches, kulturelles und gesellschaftliches Anliegen von hohem Rang und steht im Interesse der Allgemeinheit.
MehrSatzung über Werbeanlagen in der Stadt Kulmbach
Satzung über Werbeanlagen in der Stadt Kulmbach Vom 2. Februar 1989 Die Stadt Kulmbach erlässt aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 sowie Art. 89 Abs. 1 Nr. 10 der Bayerischen Bauordnung
MehrWerbeanlagensatzung (WAS) vom ) Gegenstand. (1) Diese Satzung gilt für alle Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) und Automaten.
Werbeanlagensatzung (WAS) vom 30.08.2001 1) 1 Gegenstand (1) Diese Satzung gilt für alle Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) und Automaten. (2) Anlagen der Außenwerbung sind alle örtlich gebundenen
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Begründung
Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen (Baugestaltungssatzung) für den Bereich der Innenständige Wuppertal-Elberfeld Platz Am Kolk vom 14.11.1991 Aufgrund der 4 und 28 der Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Zulässigkeit und äußere Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Nördlingen (Werbeanlagensatzung)
Stadt Nördlingen Satzung über die Zulässigkeit und äußere Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Nördlingen (Werbeanlagensatzung) der Stadt Nördlingen vom 27.06.2017 Inhalt 1 Satzungszweck... 2 2 Geltungsbereich...
MehrBegründung nach 86 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
Örtliche Bauvorschrift der Gemeinde Ostseebad Binz Satzung der Gemeinde Ostseebad BINZ über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und den Betrieb von Werbeanlagen Werbeanlagensatzung für das
MehrAktuelle Lesefassung. Werbeanlagensatzung. der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz
Aktuelle Lesefassung Werbeanlagensatzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz Zum Schutz und zur künftigen Gestaltung des Ortsbildes der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz wird auf der Grundlage des 86, Abs.1, Nr.
MehrSatzung der Stadt Bad Blankenburg über Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung)
1 Satzung der Stadt Bad Blankenburg über Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) Der Stadtrat der Stadt Bad Blankenburg hat am 01.07.2015 (Beschluss Nr. BB 1.E.67/VI/2015) aufgrund 88 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Thüringer
MehrSatzung über Werbeanlagen
Bekanntmachung im Stadtanzeiger vom 17.07.2014 Satzung über Werbeanlagen Das Erscheinungsbild einer Gemeinde wird nicht nur von der Architektur einzelner Gebäude oder Gebäudegruppen, sondern auch von Werbeanlagen
MehrStadt Marktoberdorf. 1. Änderung der Werbeanlagensatzung. Fassung vom Versiegelte Originalfassungen auf der Kunststoff-Bindeleiste
Versiegelte Originalfassungen tragen auf der Kunststoff-Bindeleiste folgende Prägung: www.buerosieber.de Fassung vom 29.07.2013 Stadt Marktoberdorf 1. Änderung der Werbeanlagensatzung 1 Inhaltsverzeichnis
MehrGESTALTUNGSSATZUNG der Stadt Bad Vilbel *
GESTALTUNGSSATZUNG der Stadt Bad Vilbel * Aufgrund des 87 Abs. 1 und 2 der HBO in der Fassung vom 20. Dezember 1993 ( GVBL.I S. 170 ) sowie auf Grund der 5 Abs. 1 + 2 und 51 Pkt. 6 der HGO in der Fassung
MehrErster Abschnitt. Ziele und Abgrenzungen 1. Zielsetzung
Satzung der Stadt Düren über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und der Werbeanlagen (Gestaltungssatzung) für die Innenstadt vom 27.12.2005 Der Rat der Stadt Düren hat in seiner
MehrSTADT TRIER GESTALTUNGSSATZUNG
STADT TRIER GESTALTUNGSSATZUNG Großflächenwerbung Stadteingang Süd Stadtplanungsamt Trier, Februar 2014 Stand: Satzungsbeschluss Gestaltungssatzung Großflächenwerbung Stadteingang Süd Inhaltsverzeichnis
MehrSatzung der Gemeinde Neuhof. über die Gestaltung von Werbeanlagen. und Werbeflächen an baulichen Anlagen
Satzung der Gemeinde Neuhof über die Gestaltung von Werbeanlagen und Werbeflächen an baulichen Anlagen Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl.
MehrSTADT KITZINGEN. vom Inkrafttreten:
1 STADT KITZINGEN Satzung Über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Anlagen der Außenwerbung in der Stadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung) vom 07.02.1992 Inkrafttreten:
MehrSatzung der Stadt Ratingen über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten für das Gebiet Alt-Homberg (WerbeSRHom) Inhaltsverzeichnis
Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen WerbeSRHom 622-05 Satzung der Stadt Ratingen über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten für das Gebiet Alt-Homberg (WerbeSRHom)
MehrWerbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam Teilbereich Brandenburger Vorstadt Potsdam West
Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam Teilbereich Brandenburger Vorstadt Potsdam West Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat auf ihrer Sitzung am 25.01.2006gemäß 81 Absatz
MehrSatzung über die. Gestaltung von Werbeanlagen auf der Hochseeinsel Helgoland. (Werbesatzung) Rechtsgrundlage
Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen auf der Hochseeinsel Helgoland (Werbesatzung) Rechtsgrundlage Zum Schutz und zur künftigen Gestaltung des Ortsbildes der Gemeinde Helgoland hat die Gemeindevertretung
MehrRichtlinie über die Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum
Richtlinie über die Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum 1 Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Richtlinie ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan, der Bestandteil
MehrSatzung über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Templin
Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Templin Präambel Die Werbesatzung wird zum Schutz des Stadtbildes in Templin erlassen. Ziel ist es, das Anbringen und Aufstellen von Werbeanlagen
MehrLeitfaden zur Innenstadtgestaltung
Leitfaden Impressum: Ansprechpartner für alle Fragen zur Satzung und Links zum Satzungstext finden Sie auf der letzten Seite zur Anwendung der Satzung der Stadt Düren über besondere Anforderungen an die
MehrWerbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam - Teilbereich Bornim Grube - Eiche
Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam Teilbereich Bornim Grube Eiche Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat auf ihrer Sitzung am 25.01.2006 gemäß 81 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 der
MehrDer Stadtrat erläßt daher auf Grund des Art. 91 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) folgende örtliche Bauvorschrift für Werbeanlagen.
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT FÜR WERBEANLAGEN Präambel Die Altstadt von Mühldorf a. Inn und vor allem der Stadtplatz sind wegen des hohen geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Wertes besonders
MehrS a t z u n g. vom 28. März 2011 über die Zulässigkeit von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Stadt Hachenburg gemäß 88 Abs. 1 Landesbauordnung
S a t z u n g vom 28. März 2011 über die Zulässigkeit von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Stadt Hachenburg gemäß 88 Abs. 1 Landesbauordnung Aufgrund des 88 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 in Verbindung mit
Mehr1 Zielsetzung. 2 Geltungsbereich und Anwendung der Satzung
Satzung der Stadt Siegburg über besondere Anforderungen an die Gestaltung der baulichen Anlagen, der Werbeanlagen und der öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich Europaplatz 1/9 Der Rat der Kreisstadt
MehrSatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Kreisstadt Mühldorf a. Inn. (Werbeanlagensatzung - WAS)
Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Kreisstadt Mühldorf a. Inn (Werbeanlagensatzung - WAS) Die Altstadt von Mühldorf a. Inn mit den Zufahrts- und Zugangsbereichen und vor allem der
MehrS a t z u n g. über besondere Anforderungen an die Erhaltung der Gebäudefassaden im Bereich der Oberen Kaiserstraße
S a t z u n g über besondere Anforderungen an die Erhaltung der Gebäudefassaden im Bereich der Oberen Kaiserstraße Satzung der Stadt Siegburg zur Erhaltung der Gebäudefassaden im Bereich der Oberen Kaiserstraße
MehrStand W 5 Satzung über die Zulassung von Werbeanlagen und Automaten (2003)
Stand 23.07.2004 W 5 Satzung Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. 698) sowie der 74 Abs. 1 Nr. 2, 75 Abs. 3-4 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung der Stadt Pirna über die Gestaltung, Anordnung und Genehmigung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Stadt Pirna (Werbesatzung)
Nachstehend wird die Satzung der Stadt Pirna über die Gestaltung, Anordnung und Genehmigung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Stadt Pirna (Werbesatzung) in der seit 14.04.2010 geltenden Fassung
MehrSTADT BALINGEN. für Werbeanlagen und Automaten in der Innenstadt Balingen
STADT BALINGEN Satzung für Werbeanlagen und Automaten in der Innenstadt Balingen in der Fassung der Änderung vom 16.07.2008 Aufgrund 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) vom 08.08.1995 (GBl. 1995
MehrSTADT NASTÄTTEN WERBEANLAGEN- UND AUTOMATENSATZUNG
BACHTLER BÖHME + PARTNER STADTPLANUNG LANDSCHAFTSPLANUNG DIPL. ING. REINHARD BACHTLER DIPL. ING. FRANK BÖHME SRL DIPL. ING. HEINER JAKOBS SRL ROLAND KETTERING STADTPLANER BRUCHSTRASSE 5 67655 KAISERSLAUTERN
MehrS A T Z U N G. Präambel
S A T Z U N G der Gemeinde Raesfeld zum Schutz der Eigenart des Orts- und Straßenbildes und zur Durchführung bestimmter baugestalterischer Absichten im Schloßbereich vom 10.12.1979 in der 1. Änderungsfassung
MehrBaugestaltungssatzung der Gemeinde Hofbieber
Baugestaltungssatzung der Gemeinde Hofbieber Aufgrund 5 und 51 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.April 2005 (GVBl. I 2005 S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006
MehrSatzung über Werbeanlagen und Warenautomaten Europaplatz-West gem. 86 Abs. 1 BauO NRW vom
Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten Europaplatz-West gem. 86 Abs. 1 BauO NRW vom 25.09.2015 1 Aufgrund des 86 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung
MehrSatzung der Stadt Germering über örtliche Bauvorschriften für Werbeanlagen (WerbS) S A T Z U N G. 1 Geltungsbereich
Satzung der Stadt Germering über örtliche Bauvorschriften für Werbeanlagen (WerbS) Gemäß Beschluss des Stadtrates vom 16.03.2010 erlässt die Große Kreisstadt Germering aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und
MehrArt der Änderung Datum Änderungen Inkrafttreten Veröffentlichung Neufassung RAZ v
Art der Änderung Datum Änderungen Inkrafttreten Veröffentlichung Neufassung 01.06.1995 20.01.1996 RAZ v. 19.01.1996 Ortsgestaltungssatzung der Stadt Radeburg Auf der Grundlage der Gemeindeordnung für den
MehrSatzung über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Templin incl. 1. Änderung vom und 2.Änderung vom
Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Templin incl. 1. Änderung vom 11.05.2010 und 2.Änderung vom 5.10.2011 Präambel Die Werbesatzung wird zum Schutz des Stadtbildes in Templin erlassen.
MehrSatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und das Verbot von Werbeanlagen im Markt Kipfenberg (Werbeanlagensatzung)
Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und das Verbot von Werbeanlagen im Markt Kipfenberg (Werbeanlagensatzung) Der Markt Kipfenberg erlässt aufgrund des Artikels 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der
Mehrdes Bebauungsplanes Nr. 108 H Marktstraße Süd
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 108 H Marktstraße Süd Stadt Neustadt a. Rbge., Kernstadt Präambel Auf Grund des 1 Abs. 3 und des 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrGestaltungssatzung der Stadt Schleswig für das Wohngebiet Bellmannstraße / Chemnitzstraße
Gestaltungssatzung der Stadt Schleswig für das Wohngebiet Bellmannstraße / Chemnitzstraße vom 19.08.1981 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Schleswig Nr. 8/1981 vom 01.09.1981) Zur Durchführung baugestalterischer
Mehr1 Sinn und Zweck der Satzung
Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen im gesamten Stadtbereich mit Ausnahme des alten Stadtkerns der Stadt Lauterecken vom 10.06.2016 Präambel Aufgrund des 88 Abs. 1 Nr. 1 und Nr.
MehrBarbarossastadt Gelnhausen
Barbarossastadt Gelnhausen Gestaltungssatzung zu Anlagen der Außenwerbung Auf Grund des 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert
MehrGestaltungssatzung über Werbeanlagen Eisenbahnstraße
Gestaltungssatzung über Werbeanlagen Eisenbahnstraße In der Fassung vom 08.12.2015 Präambel Mit dieser Satzung wird die Absicht verfolgt, den durch das einheitliche Ensemble Eisenbahnstraße gebildeten
MehrÖrtliche Bauvorschrift
Örtliche Bauvorschrift zur Regelung der Außenwerbung Seite 1 von 6 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Papenburg zur Regelung der Außenwerbung in der Fassung vom 18.12.1978 Inhaltsverzeichnis: Seite 1 Geltungsbereich...2
MehrWerbesatzung der Gemeinde Gägelow vom
Werbesatzung der Gemeinde Gägelow vom 13.04.2004 Auf Grund des 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt
MehrÖrtliche Bauvorschrift
1 Örtliche Bauvorschrift über besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen innerhalb des Wohnhofes Im Eichenbrink (Gestaltungssatzung für einen Teilbereich des Geltungsbereiches
MehrÖrtliche Bauvorschriften zur Gestaltung von Werbeanlagen im Bereich der Innenstadt Böblingen
vom 18.08.2012 zuletzt geändert am 14.03.2017 in Kraft getreten am 24.03.2017 I n h a l t s v e r z e i c h n i s Seite 1 Begriffsdefinition Werbeanlage und Automat... 2 2 Besondere Werbeanlagen... 2 3
MehrÖrtliche Satzung der Stadt Trendelburg über die Gestaltung von Werbeanlagen. Gestaltungssatzung
Örtliche Satzung der Stadt Trendelburg über die Gestaltung von Werbeanlagen Gestaltungssatzung Auf Grund der 5, 7 und 51 Nr. 6 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142),
MehrÖffentliche Bauvorschrift über die Regelung der Außenwerbung der Stadt Lübz (Werbesatzung) Geltungsbereich. 2 Begriffe
Öffentliche Bauvorschrift über die Regelung der Außenwerbung der Stadt Lübz (Werbesatzung) Auf Grundlage des 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) wird durch Beschluss der Stadtvertretung
MehrStadt Achim. Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen für das Stadtgebiet Achim 2. Änderung
Stadt Achim Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen für das Stadtgebiet Achim 2. Änderung AUSFERTIGUNG 25.06.2010 1 Aufgrund des 2 Abs. 1 BauGB und des 10 BauGB i.v.m. den 6 und 40
MehrSatzung der Stadt Mönchengladbach über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Innenstadt von Mönchengladbach vom 18.
Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Innenstadt von Mönchengladbach vom 18. Oktober 2017 (Abl. MG S. 211) Aufgrund des 86 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.
MehrWERBEANLAGENSATZUNG. Satzung über die Zulässigkeit und die Gestaltung von Werbeanlagen im Gebiet der Gemeinde Grünwald GEMEINDE GRÜNWALD
Fassung 3. Juli 202 GEMEINDE GRÜNWALD WERBEANLAGENSATZUNG Satzung über die Zulässigkeit und die Gestaltung von Werbeanlagen im Gebiet der Gemeinde Grünwald Fassung 3. Juli 202-2 - Inhaltsverzeichnis Präambel...
MehrWerbesatzung der Stadt Mittweida Vom in der rechtsbereinigten Fassung
Werbesatzung der Stadt Mittweida Vom 31.03.2005 in der rechtsbereinigten Fassung Der Stadtrat der Stadt Mittweida hat aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung
MehrInnenstadtwerbeanlagensatzung (IwaS)
Satzung über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung und über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in der Innenstadt der Stadt Coburg (Innenstadtwerbeanlagensatzung) vom 20.01.2009 (Coburger
MehrGestaltungssatzung über Werbeanlagen und private Möblierung im öffentlichen Straßenraum - Innenstadt - (Stand: )
Gestaltungssatzung über Werbeanlagen und private Möblierung im öffentlichen Straßenraum - Innenstadt - (Stand: 11.02.2011) 1 Inhalt Präambel Rechtliche Grundlagen Zielsetzungen der Satzung Beratungs- und
MehrSATZUNG DER STADT NEUSTADT IN HOLSTEIN ÜBER BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN (ORTSGESTALTUNGSSATZUNG)
SATZUNG DER STADT NEUSTADT IN HOLSTEIN ÜBER BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN (ORTSGESTALTUNGSSATZUNG) Aufgrund des 111 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-
MehrMuster Werbeanlagensatzung
Muster Werbeanlagensatzung Satzung über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und den Betrieb von Werbeanlagen 1 Aufgrund des Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung
MehrSatzung über die Zulässigkeit und die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung in der Stadt Füssen (Werbeanlagensatzung) vom
Satzung über die Zulässigkeit und die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung in der Stadt Füssen (Werbeanlagensatzung) vom 22.03.2016 Die Stadt Füssen erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung
MehrSatzung. über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Kollnburg
Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Kollnburg Die Struktur der Gemeinde Kollnburg mit stark ausgeprägter Ausrichtung auf den Fremdenverkehr macht es zum Schutz
MehrWERBUNG IN DER GRAZER ALTSTADT H E R Z L I C H W I L L K O M M E N
H E R Z L I C H W I L L K O M M E N Regionaler Überblick und benchmark¹)²) aus der Sicht des Ortsbildschutzes ¹) Das englische Wort benchmark ist eine Zusammensetzung aus den beiden Wörtern bench ( Sitzbank,
MehrWerbesatzung Ochtendung
Satzung der Ortsgemeinde Ochtendung über die Gestaltung von und besondere Anforderungen an Werbeanlagen Werbesatzung Ochtendung vom 08.10.2009 Erläuterung und Hinweise Die Begründung zur Satzung liegt
MehrÖrtliche Bauvorschrift über Gestaltung für das Heger-Tor-Viertel vom 14. Dezember 1978 (Amtsblatt 1979, S. 349)
VI 6 Seite 1 von 5 Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung für das Heger-Tor-Viertel vom 14. Dezember 1978 (Amtsblatt 1979, S. 349) Aufgrund der 56 und 97 der Niedersächsischen Bauordnung vom 23. Juli 1973
Mehr