Örtliche Bauvorschrift über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt von Hameln (Neufassung)
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- Monika Fiedler
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1 1 Örtliche Bauvorschrift über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt von Hameln (Neufassung) Auf der Grundlage der 56 und 97 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) i. d. F. v (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 324) sowie der 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. v (Nds. GVBl. S. 472) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom (Nds. GVBl.S.575), hat der Rat der Stadt Hameln in seiner Sitzung am die folgende Neufassung der örtlichen Bauvorschrift über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt von Hameln als Satzung beschlossen. 1 Geltungsbereich (1) Geltungsbereich ist das Gebiet der Altstadt von Hameln, begrenzt durch die Straßen Thiewall, Kastanienwall, Ostertorwall und Münsterwall, sowie den Senior- Schläger-Platz und die Weser (Ufermauer zwischen Münsterbrücke und Thiewallbrücke). Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem anliegenden Beiplan, der Bestandteil dieser örtlichen Bauvorschrift ist. (2) 5 (Werbeanlagen) der örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung in den Sondergebieten Einkaufszentrum im Bebauungsplan Nr. 727 bleibt unberührt, soweit er von den Bestimmungen dieser Satzung abweicht. 2 Allgemeine Vorschriften für Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur als Eigenwerbung an Gebäuden zulässig und dort nur im Bereich des Erdgeschosses. Fremdwerbung ist unzulässig. (2) Tragende oder die Gestaltung prägende Bauteile, z.b. Stützen, Pfeiler, Erker, Ornamente und Inschriften, ferner bei Fachwerkgebäuden die Fachwerkkonstruktion, dürfen durch die Werbeanlagen nicht verdeckt werden. (3) Parallel zur Gebäudefassade angeordnete Werbeanlagen (Flachwerbung) dürfen einschließlich eines etwaigen Werbeträgers nicht länger als 4 m und nicht höher als 0,70 m sein. Der Abstand aller Teile der Werbeanlage von der Gebäudefassade darf nicht größer als 0,25 m sein.
2 2 Abweichend von Satz 2 ist die Werbeanlage vor der Frontseite eines Kragdaches zulässig, wenn die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt bleiben und die Werbeanlage eine Tiefe von 0,25 m sowie in Höhe und Breite die Frontseite des Kragdaches nicht überschreitet. (4) Senkrecht zur Gebäudefassade angeordnete oder sonst auskragende Werbeanlagen (Ausleger) dürfen nicht breiter (Stärke) als 0,25 m und nicht höher als 0,70 m sein. Der Abstand aller Teile eines Auslegers (Tiefe) zur Außenwand des Gebäudes darf nicht größer als 0,70 m sein. (5) Für jedes Geschäft ist auf einer Gebäudefront grundsätzlich nur eine Werbeanlage zulässig. Eine Flachwerbung kann aus bis zu 3 Teilen bestehen, muss aber einheitlich gestaltet sein und darf insgesamt nicht länger sein als in Abs. 3 festgelegt. Als weitere Werbeanlage kann neben einer Flachwerbung ein Ausleger oder neben einem Ausleger eine Flachwerbung zugelassen werden, wenn beide Werbeanlagen insgesamt nicht länger sind als in Abs. 3 festgelegt. Bei Auslegern wird der äußere Abstand des Auslegers zur Außenwand des Gebäudes als Länge berechnet. (6) Werbeanlagen müssen einen Abstand von mindestens 0,40 m von den jeweiligen Außenkanten der Gebäudefront einhalten. 3 Leuchtwerbung (1) Die Festsetzungen zu 2 gelten auch für Leuchtwerbeanlagen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird. (2) Leuchtwerbeanlagen müssen blendfrei sein. Sie dürfen nicht mit wechselndem oder bewegtem Licht betrieben werden. (3) Leuchtwerbeanlagen sind nur alternativ als Flachwerbung oder als Auslegerwerbung zulässig. (4) Leuchtwerbeanlagen als Flachwerbung sind nur in Einzelbuchstaben unmittelbar auf der Gebäudefassade oder in nicht selbst leuchtende Träger eingeschnitten zulässig. Die Einzelbuchstaben dürfen in ihrer Schriftstärke jeweils ein Viertel ihrer Höhe nicht überschreiten. (5) Leuchtanlagen als Ausleger dürfen nicht höher als 0,60 m sein. (6) Lichtprojektionen und Bildschirmwerbungen sind unzulässig.
3 3 4 Werbung an Schaufenstern und Markisen (1) Werbeanlagen an Schaufenstern oder anderen Fenstern - sowohl von außen als auch von innen befestigt oder in anderer Weise nahe vor oder hinter den Fenstern angebracht als Bänder (z.b. Klebefolie) oder Plakate, wenn sie mehr als ein Viertel der jeweiligen einzelnen Schaufenster- / Fensterfläche bedecken bzw. einnehmen sind unzulässig. Entsprechendes gilt auch für das Abdecken und Zustreichen von Schaufenstern und Fenstern. (2) Schriftzüge oder Werbeangebote auf Markisen sind nur anstelle einer Flachwerbung bzw. Auslegerwerbung zulässig. 5 Bannerwerbung und Werbefahnen (1) Bannerwerbung und Werbefahnen sind unzulässig. (2) Für besondere Anlässe, wie Firmenjubiläen, Eröffnungen usw. ist das Anbringen von Bannerwerbung und Werbefahnen, ungeachtet von der Anzahl dieser Anlässe, für einen Zeitraum von insgesamt max. 10 Wochen pro Jahr und Gebäude ausnahmsweise zulässig. (3) Die Ausnahmen sind zu beantragen. Die in 2 (1) Satz 1 getroffene Beschränkung der Zulässigkeit auf den Bereich des Erdgeschosses findet für die zulässigen Ausnahmen keine Anwendung. Bannerwerbung und Werbefahnen sind direkt an die Fassade anzubringen. Sie dürfen insgesamt nicht größer als 50 qm sein und insgesamt höchstens 1/2 der Fassade bedecken. Bannerwerbung quer zur Straßenverkehrsfläche ist nicht zulässig. Werbefahnen dürfen max. 0,70 m vor die Fassade auskragen. Je Gebäudefront (gesamte Fassadenseite eines Baukörpers) sind max. 2 Werbefahnen zulässig. Die Fläche einer Werbefahne darf jeweils nicht größer als 5 qm sein. (4) Die gemäß Abs. 1 bis 3 getroffenen Festsetzungen gelten nicht für Informationen und Hinweise der Stadt Hameln oder durch die Stadt Hameln legitimierte Informationen und Hinweise zu kulturellen und sonstigen Veranstaltungen. Werbebanner dürfen für diese Veranstaltungen auch quer zur Straßenverkehrsfläche zwischen sich gegenüber liegenden Gebäuden angebracht werden. 6 Warenautomaten (1) Warenautomaten sind nur innerhalb von Passagen, Laden- und Hauseingängen zulässig.
4 4 (2) Warenautomaten an Hausaußenwänden sind bis zu einer Größe von 0,80 qm Ansichtsfläche zulässig, wenn sie gegenüber der Fassade nicht vorstehen. An den Hausaußenwänden angrenzend an die Verkehrsfläche der Fußgängerzonen Osterstraße, Bäckerstraße, Am Markt und Pferdemarkt sind Warenautomaten generell nicht zulässig. (3) Für jedes Gebäude ist an Hausaußenwänden nur ein Warenautomat zulässig. (4) Die Festsetzungen in 2 Abs. 2 sowie 3 Abs. 2 gelten entsprechend. 7 Unzulässige Werbeanlagen (1) Werbeanlagen an Einrichtungen im öffentlichen Verkehrsraum, wie z.b. Trafostationen, Schaltschränken, Beleuchtungsmasten, Papierkörben sowie Bäumen und Baumschutzeinrichtungen sind unzulässig. (2) Werbung auf bzw. an Fahrradständern, Verkaufsboxen, Warenauslagen, Sonnenschirmen und Figuren ist unzulässig. (3) Werbeträger in Form von Klappständern sind im öffentlichen Verkehrsraum der Fußgängerzonenbereiche Osterstraße, Bäckerstraße, Am Markt, Pferdemarkt, Ritterstraße und Emmernstraße unzulässig. 8 Beschränkungen aus anderen Bestimmungen Weitere Beschränkungen die sich aus anderen Bestimmungen, im Besonderen aus denkmal- oder straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen oder Sonderbestimmungen ergeben, bleiben unberührt. 9 Entfernen von Werbeanlagen Alle Werbeanlagen, die ihren Werbezweck nicht mehr erfüllen, sind zu entfernen. 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt nach 91 Absatz 3 NBauO, wer im Geltungsbereich des 1 dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig eine Baumaßnahme durchführt oder durchführen lässt, die nicht den Anforderungen der 2 bis 7 dieser örtlichen Bauvorschrift entspricht.
5 5 11 Aufhebung bestehender Vorschriften Mit dem Inkrafttreten dieser örtlichen Bauvorschrift tritt die örtliche Bauvorschrift über Werbeanlagen und Warenautomaten vom außer Kraft. 12 Inkrafttreten Diese örtliche Bauvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont in Kraft. Der Rat der Stadt Hameln hat in seiner Sitzung am die Satzung beschlossen. L.S. gez. Lippmann (Oberbürgermeisterin)
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