Ausschreibungsunterlage im Verfahren betreffend Frequenzzuteilungen im Frequenzbereich 450 MHz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ausschreibungsunterlage im Verfahren betreffend Frequenzzuteilungen im Frequenzbereich 450 MHz"

Transkript

1 Telekom-Control-Kommission Mariahilferstrasse Wien F 6/04 Wien, am Ausschreibungsunterlage im Verfahren betreffend Frequenzzuteilungen im Frequenzbereich 450 MHz

2 F 6/04 Inhaltsverzeichnis 1 EINLEITUNG INNERSTAATLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ZEITPLAN DES VERGABEVERFAHRENS FREQUENZZUTEILUNGSVERFAHREN VERFAHRENSABLAUF AUKTIONSGEGENSTÄNDE GEBOTSABGABE BANKGARANTIE MINDESTGEBOT IN DER AUKTION TEILNAHMEBEDINGUNGEN AUKTIONSVERFAHREN FREQUENZZUTEILUNG FREQUENZSPEKTRUM ÜBERLASSENES FREQUENZSPEKTRUM VERWENDUNGSZWECK NUTZUNGSBEDINGUNGEN VERSORGUNGSPFLICHT RELEVANTE GEMEINDEN ANZAHL DER ZU VERSORGENDEN GEMEINDEN MINDESTVERSORGUNGSQUALITÄT WEITERE FESTLEGUNGEN NACHWEIS UND ÜBERPRÜFUNG DES VERSORGUNGSGRADES GARANTIELEISTUNG BEI NICHTERFÜLLUNG DER VERSORGUNGSPFLICHTEN AUFSICHTSRECHTE ANTRAGSUNTERLAGEN ORGANISATIONSSTRUKTUR TECHNISCHE FÄHIGKEITEN, QUALITÄT DER DIENSTE UND VERSORGUNGSPFLICHT FINANZKRAFT VOLLSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNG MODALITÄTEN RECHTE AN ANTRAGSUNTERLAGEN ANTRÄGE AUF ZUTEILUNG VON FREQUENZEN ZUSTELLBEVOLLMÄCHTIGTER ABKLÄRUNGEN ERHEBUNGEN BERATER AKTENEINSICHT PRÜF- UND INFORMATIONSPFLICHTEN VERÖFFENTLICHUNG AUFHEBUNG DER AUSSCHREIBUNG, EINSTELLUNG DES VERFAHRENS GEBÜHREN FREQUENZNUTZUNGSENTGELT FREQUENZNUTZUNGSGEBÜHREN KOSTEN DER BERATUNG...27 Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 2

3 F 6/04 Anhänge Anhang A: Auktionsverfahren Anhang B: Antrag und Gebotsabgabe Anhang C: Businessplan Anhang D: Vollständigkeitserklärung Anhang E: Relevante Gemeinden Anhang F: Anlagen zu den Frequenznutzungsbedingungen Anlage F.1: Abkommen; Agreement between the Administrations of Austria, the Czech Republic, Germany, Hungary, [Italy,] Liechtenstein, the Slovak Republic, Slovenia and Switzerland concerning the allotment of preferential frequency blocks in the bands MHz and MHz as well as MHz and MHz Anlage F.2: Anlage 2 und Anlage 6 des Agreement (Berlin 2003) ; Datenaustausch im mobilen Landfunkdienst und Kodierungsanleitung Antennediagramme im mobilen Landfunkdienst Anlage F.3: Anlage F.4: Anlage F.5: Zu schützenden Peilerstandorte Zu schützende in Betrieb befindliche inländische Funkstellen Zu schützende koordinierte ausländische Funkstellen Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 3

4 F 6/04 Tabellenverzeichnis TABELLE 1: ZEITPLAN DES VERGABEVERFAHRENS...6 TABELLE 2: FREQUENZPAKETE...7 TABELLE 3: HÖHE DES MINDESTGEBOTES JE FREQUENZPAKET...8 TABELLE 4: MÖGLICHE GEBOTE EINES BIETERS...10 TABELLE 5: FREQUENZPAKETE...12 TABELLE 6: STICHTAGE DER ÜBERPRÜFUNG GARANTIEBETRAG/EUR...18 Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 4

5 F 6/04 1 Einleitung Die Telekom-Control-Kommission führt gemäß 55 TKG 2003 ein Verfahren zur Zuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 450 MHz durch. Zur Vergabe gelangen 3 Frequenzpakete. 1.1 Innerstaatliche Rahmenbedingungen Die vorliegende Ausschreibung erfolgt auf Basis des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idf BGBl I Nr. 178/2004. Anwendung finden daneben auch die in Österreich geltenden Verfahrensvorschriften, insbesondere das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl Nr. 51, in der geltenden Fassung (BGBl I Nr. 10/2004). Die Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission für die Vergabe von Frequenzen nach 55 TKG 2003 ergibt sich aus 54 Abs. 3 Z 2 ivm 117 Z 10 TKG Gemäß 54 Abs. 3 Z 2 ist die Regulierungsbehörde für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen betreffend jene Frequenzen zuständig, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß 52 Abs. 3 getroffen wurde. Diese Festlegung wurde in der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend die Frequenznutzung geändert wird (BGBl. II Nr. 134/2004) getroffen. Aufgrund dieser Festlegung ergibt sich die Zuständigkeit der Telekom- Control-Kommission. Das Frequenzzuteilungsverfahren durch die Regulierungsbehörde ist in 55 TKG 2003 geregelt Frequenzzuteilungsverfahren Gemäß 55 Abs. 1 TKG 2003 hat die Regulierungsbehörde die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 ( 55 Abs. 2 Z 2 TKG 2003) erfüllt und die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Dies wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt. Das Frequenzzuteilungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen: 1. Nach Einlangen der Anträge wird von der Regulierungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 55 Abs. 2 Z 2 TKG 2003 geprüft (vgl. Kapitel 5). Jene Antragsteller, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden gemäß 55 Abs. 8 TKG 2003 vom Frequenzzuteilungsverfahren ausgeschlossen. 2. Die zweite Stufe wird in Form einer Sealed Bid Auktion mit kombinatorischen Geboten durchgeführt. Die Gebote für das Auktionsverfahren sind mit dem Antrag abzugeben (vgl. Kapitel 2.7). Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 5

6 F 6/ Zeitplan des Vergabeverfahrens Im Folgenden sind die zeitlichen Eckpunkte des Vergabeverfahrens aufgelistet. Aktivität Termin Verweis Veröffentlichung der Ausschreibung Fragenbeantwortung durch Telekom-Control-Kommission Kapitel 6.4 Einlangen der Fragen bis /10.00 Uhr (Ortszeit) Fragebeantwortung bis spätestens Ende der Ausschreibungsfrist /12.00 Uhr (Ortszeit) Bekanntgabe der Entscheidung voraussichtlich Ende März 2006 Termin der Frequenzzuteilung Binnen 14 Tagen nach Entscheidung Kapitel 2.8 TABELLE 1: ZEITPLAN DES VERGABEVERFAHRENS Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 6

7 F 6/04 2 Frequenzzuteilungsverfahren 2.1 Verfahrensablauf Wie bereits in Kapitel 1.1 erwähnt, gliedert sich das Frequenzzuteilungsverfahren in zwei Stufen. In der ersten Stufe erfolgt gemäß 55 Abs. 1 ivm Abs. 2 Z 2 TKG 2003 die Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der in 55 Abs. 2 Z 2 TKG 2003 genannten Kriterien. Jene Antragsteller, welche die Voraussetzungen des 55 Abs. 2 Z 2 TKG 2003 nicht erfüllen, werden gemäß 55 Abs. 8 TKG 2003 vom Frequenzzuteilungsverfahren ausgeschlossen. Weiters erfolgt in der ersten Stufe eine Prüfung darauf, ob diese konzernmäßig verbunden sind. Im Fall des Vorliegens einer Bewerbung von verbundenen Unternehmen wird jenes Unternehmen zur Frequenzauktion zugelassen, welches den Antrag zuerst eingebracht hat. Die zweite Stufe wird in Form einer Sealed Bid Auktion mit kombinatorischen Geboten durchgeführt. Die Gebote für das Auktionsverfahren sind mit dem Antrag abzugeben (vgl. Kapitel 2.7). 2.2 Auktionsgegenstände Zur Versteigerung gelangen 3 Frequenzpakete (vgl. Kapitel 3). Die Frequenzen werden in Form konkreter Frequenzpakete versteigert. Frequenzpaket *) Frequenzbereich/MHz 1 451, , , , , , , , , , , ,740 TABELLE 2: FREQUENZPAKETE *) Hinsichtlich der konkreten Nutzungsbedingungen siehe Kapitel Gebotsabgabe Mit dem Antrag sind bereits die Gebote für das Versteigerungsverfahren abzugeben. Die maximale Zahl an Frequenzpaketen, die ein Bieter erwerben darf beträgt: 1 Paket für Inhaber einer Frequenzzuteilung für GSM und/oder UMTS bzw. mit diesen verbundene Unternehmen (im Sinne der Ausführungen in 2.6.1) 3 Pakete für andere Antragsteller Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 7

8 F 6/ Bankgarantie Der Antragsteller hat die bereits mit dem Antrag abzugebenden Gebote mittels einer auf erste Anforderung abzurufenden, abstrakten Bankgarantie einer Bank mit guter Bonität zu besichern. Die Höhe der Bankgarantie entspricht dem höchsten abgegebenen Gebot. Ein Gebot, das nicht in voller Höhe durch die Bankgarantie besichert ist, wird nicht als gültiges Gebot im Sinne der Versteigerungsregeln im Kapitel 2.7 gewertet. Die Bankgarantie hat als alleinige Wirksamkeitsbedingung die Zuteilung der Frequenzen nach dieser Ausschreibung an den Antragsteller zu beinhalten. Die Garantie muss als Begünstigten die Republik Österreich (Bund) nennen und vom Tag der Antragslegung bis spätestens gültig sein. Die Bankgarantie ist bereits dem Antrag beizulegen. Nach Abschluss des Verfahrens werden jenen Antragstellern, denen die beantragten Frequenzen nicht zugeteilt wurden, die von ihnen gelegten Bankgarantien zurückgestellt. Die Bankgarantien jener Antragsteller, denen Frequenzen nach dieser Ausschreibung zugeteilt werden, werden nach vollständiger Bezahlung des Frequenznutzungsentgelts zurückgestellt. 2.5 Mindestgebot in der Auktion Gemäß 55 Abs. 4 TKG 2003 können die Ausschreibungsunterlagen auch Angaben über die Höhe des mindestens anzubietenden Frequenznutzungsentgeltes enthalten. Diese Angaben haben sich an der Höhe der für die zuzuteilenden Frequenzen voraussichtlich zu entrichtenden Frequenzzuteilungsgebühren zu orientieren. In 6 der Gebührenverordnung Mobilfunk (BGBl II Nr. 210/2004) werden die Frequenzzuteilungsgebühren für die Zuteilung von Frequenzen für Telefonnetze gemäß 3 Z 18 TKG 2003 zur Erbringung eines öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks sowie für die Zuteilung von Frequenzen für Funknetze gemäß 7 durch die Fernmeldebehörde ( 54 Abs. 3 Z 3 TKG 2003) für jedes Vielfache und jedes angefangene Vielfache von 25 khz zugeteiltem Spektrum bei bundesweitem Einsatzgebiet mit Euro festgelegt. Unter Zugrundelegung der in der Gebührenverordnung Mobilfunk festgelegten Gebühren ergeben sich daher die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Werte für das Erstgebot je Frequenzpaket in Euro. Frequenzpaket Mindestgebot in Euro TABELLE 3: HÖHE DES MINDESTGEBOTES JE FREQUENZPAKET 2.6 Teilnahmebedingungen Der Antragsteller muss Rechtspersönlichkeit haben und voll handlungsfähig im Sinne des 9 AVG sein. Der Antragsteller muss seinen Hauptwohnsitz (bei juristischen Personen seinen Sitz) in einem Vertragsstaat des EWR haben. Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 8

9 F 6/ Verbundene Unternehmen Von mehreren Antragstellern, die konzernmäßig (im Sinne des 244 HGB bzw. 15 AktG und 115 GmbHG) bzw. in der in 41 KartG 1988 beschriebenen Form (mittelbar oder unmittelbar) miteinander verbunden sind, wird im Rahmen dieser Ausschreibung nur ein Antragsteller zur Frequenzauktion zugelassen. Dasselbe gilt, wenn Antragsteller sonst in einer Weise verbunden sind, aufgrund derer ein Antragsteller unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf den anderen Antragsteller ausüben kann (z.b. durch Syndikatsverträge etc.). Für den Zweck der vorliegenden Ausschreibung wird vermutet, dass bei Vorliegen bedeutender Beteiligungen im Sinne der 91f BörseG mit Ausnahme bloßer Finanzbeteiligungen - ein wettbewerblich erheblicher Einfluss besteht. Bei der Beurteilung des Einzelfalles ist auch zu berücksichtigen, ob die Antragsteller sich gegebenenfalls in einem Entflechtungsprozess befinden. In diesem Fall sind vor allem bereits getroffene Entscheidungen der Wettbewerbsbehörden (sowohl national als auch auf EU-Ebene) zu berücksichtigen (zum Beispiel die in den Genehmigungen enthaltenen Auflagen hinsichtlich des Vollzuges der Trennung etc.). Für den Fall, dass sich zwei oder mehrere in der oben beschriebenen Weise verbundene Antragsteller um Frequenzen bewerben, wird jener Antragsteller zur Frequenzauktion zugelassen, der als erster den Antrag eingebracht hat Veränderungen in der Eigentümerstruktur Ein Wechsel in der Person des Antragstellers oder jegliche auch indirekte oder mittelbare - wesentliche Änderung der Beteiligungsverhältnisse am Antragsteller während des Verfahrens bedarf der Zustimmung der Regulierungsbehörde. Die Zustimmung ist dann zu erteilen, wenn auch nach Durchführung der Änderung die volle wettbewerbliche Unabhängigkeit des Unternehmens gegeben ist. Als wesentliche Änderung ist jedenfalls eine Änderung (Überschreiten der prozentmäßigen Schwellen in 91f BörseG) oder der erstmalige Erwerb einer bedeutenden Beteiligung in sinngemäßer Anwendung der 91f BörseG mit Ausnahme bloßer Finanzbeteiligungen anzusehen. Der vorstehende Absatz gilt nicht für kartellbehördlich angeordnete oder auf Grund kartellbehördlicher Verfahren zwingend vorzunehmende Änderungen der Eigentümerstruktur. Der Antragsteller hat die Telekom-Control-Kommission im Antrag über alle anhängigen oder zu erwartenden kartellbehördlichen Verfahren, welche die Eigentümerstruktur betreffen, zu unterrichten und allfällige Entscheidungen in diesem Zusammenhang vollständig dem Antrag anzuschließen. Sämtliche in Erfüllung derartiger Verpflichtungen erfolgenden Änderungen der Eigentümerstruktur sind der Telekom-Control-Kommission auch nach Antragstellung umgehend bekannt zu geben. Hinsichtlich der Veränderung in der Eigentümerstruktur von Unternehmen, denen Frequenznutzungsrechte in einem Verfahren gemäß 55 zugeteilt wurden, wird auf die Bestimmung des 56 Abs. 2 TKG 2003 verwiesen. 2.7 Auktionsverfahren Bei der Auktion berücksichtigt werden nur Gebote jener Antragsteller, die nicht gemäß 55 Abs. 8 TKG 2003 vom Frequenzzuteilungsverfahren ausgeschlossen wurden oder nicht mit Bescheid im Fall der Bewerbung verbundener Unternehmen von der Teilnahme an der Frequenzauktion ausgeschlossen wurde. Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 9

10 F 6/04 Die Auktion wird in Form einer kombinatorischen First-Price-Sealed-Bid-Auction durchgeführt. Die Gebote sind bereits mit dem Antrag abzugeben. Dabei ist das beigelegte EXCEL-Sheet Gebotsabgabe.xls zu verwenden und ein unterfertigter Ausdruck dem Antrag beizulegen (vgl. dazu Anhang A und B). Später einlangende Gebote (bzw. Änderungen) werden nicht berücksichtigt. Bieter können neben alternativen Geboten für einzelne Frequenzpakete auch alternative kombinatorische Gebote für vorgegebene Kombinationen von Frequenzpaketen abgeben. In der nachfolgenden Tabelle sind alle zulässigen Gebotsvarianten dargestellt. Inhaber einer Frequenzzuteilung für GSM und/oder UMTS bzw. mit diesen Unternehmen verbundene Unternehmen dürfen nur Gebote für die Varianten mit einem 1 Frequenzpaket abgeben. Mögliche Gebotsvarianten Mindestgebot/EUR Restriktionen Paket Paket Paket Paket 1 und Paket Paket 1 und Paket Paket 2 und Paket Paket 1 und Paket 2 und Paket Nicht zulässig für GSM/UMTS-Betreiber bzw. mit diesen verbundene Unternehmen TABELLE 4: MÖGLICHE GEBOTE EINES BIETERS Den Zuschlag erhält jene Kombination von Geboten, die jedes Frequenzpaket an maximal einen Bieter zuteilt, maximal ein Gebot je Bieter berücksichtigt und deren Gebotssumme den höchsten Betrag liefert (=erlösmaximale zulässige Zuteilung). Die einzelnen Gebote eines Bieters sind als exklusives oder zu interpretieren. Der Bieter legt demnach ein Gebot für Paket 1 ODER Paket 2 ODER Paket 3 ODER (Paket 1 und Paket 2) ODER ODER (Paket 1 und Paket 2 und Paket 3). D.h. den Zuschlag erhält maximal eines der Gebote eines Bieters. Der Zuschlag erfolgt zu dem Preis, der im Gebot genannt wurde. Nachfolgend werden die Regeln zur Ermittlung der erlösmaximalen Zuteilung beschrieben, eine formale Beschreibung der Regeln, ein Beispiel sowie Hinweise zur Abgabe von Geboten finden sich in Anhang A. In einem ersten Schritt werden alle (potenziell) möglichen zulässigen Zuteilungen ermittelt. Eine zulässige Zuteilung ist eine Teilmenge der abgegebenen Gebote, die folgende drei Bedingungen erfüllt: Die zulässige Zuteilung enthält nur valide Gebote. Ein Gebot ist valide, wenn es zumindest so hoch ist wie das Mindestgebot für die entsprechende Kombination von Frequenzpaketen und wenn es im vollen Umfang durch eine Bankgarantie besichert ist. Jede zulässige Zuteilung enthält maximal ein Gebot eines Bieters. Ein Frequenzpaket wird maximal an einen Bieter zugeteilt. D.h. eine zulässige Zuteilung enthält für jedes Frequenzpaket nur ein Gebot. Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 10

11 F 6/04 Im zweiten Schritt wird aus allen (potenziell) möglichen zulässigen Zuteilungen jene zulässige Zuteilung ermittelt, für die die Summe der Gebote den höchsten Betrag ergibt (= erlösmaximale zulässige Zuteilung). Sollten mehrere zulässige Zuteilungen den gleichen höchsten Betrag ergeben, wird die erlösmaximale zulässige Zuteilung durch Losentscheid ermittelt. Den Zuschlag erhalten die Gebote (und Bieter) der erlösmaximalen zulässigen Zuteilung. Der Zuschlag erfolgt zum Gebotsbetrag. Die Telekom-Control-Kommission nimmt in Aussicht, das Ergebnis der Auktion im März 2006 auf der Website der Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH ( zu veröffentlichen. 2.8 Frequenzzuteilung Die Frequenzzuteilung erfolgt bis spätestens 14 Tage nach Veröffentlichung des Auktionsergebnisses durch die Telekom-Control-Kommission. Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 11

12 F 6/04 3 Frequenzspektrum 3.1 Überlassenes Frequenzspektrum Im Rahmen des Verfahrens zur Frequenzzuteilung werden Frequenzkanäle aus dem Frequenzbereich 450 MHz, die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entsprechend 51 Abs. 3 TKG 2003 der Regulierungsbehörde zugewiesen hat, Antragstellern zugeteilt. Das verfügbare Frequenzspektrum wird in drei Frequenzpaketen (siehe Tabelle 5) vergeben. Frequenzpaket Frequenzbereich/MHz 1 451, , , , , , , , , , , ,740 TABELLE 5: FREQUENZPAKETE Breitbandige Nutzung (1,25 MHz-Kanäle) Die in Abschnitt 3.2 angeführten Nutzungsbedingungen ermöglichen eine breitbandige Nutzung der zu vergebenden Frequenzpakete. Es ist zu beachten, dass aufgrund der benachbarten schmalbandigen Nutzung am unteren Rand des Pakets 1 und am oberen Rand des Pakets 3 Schutzabstände einzuhalten sind. Die Nutzung der Schutzabstände ist grundsätzlich möglich, es ist jedoch sicher zu stellen, dass dadurch keine schädlichen Störungen verursacht werden (Schutz der in benachbarten Frequenzbereichen betriebenen Funkstellen in Analogie zu 3.3.4). Zur Illustration ist in Abbildung 1 eine mögliche Nutzung der Frequenzpakete dargestellt. Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 12

13 F 6/04 ABBILDUNG 1: MÖGLICHE BREITBANDNUTZUNG Wie in den nachfolgenden Nutzungsbedingungen festgelegt, kann die Nutzbarkeit der Frequenzen durch bestehende sowohl inländische als auch ausländische Nutzungen negativ beeinflusst werden wodurch mit bestimmten Paketen die Versorgung einzelner Gebiete nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand möglich sein kann. Um eine gegenseitige Interferenz zwischen benachbarten Breitband-Kanälen unterschiedlicher Betreiber auszuschließen, ist die Funknetzplanung zwischen den Betreibern abzustimmen Schmalbandige Nutzung Grundsätzlich strebt die Regulierungsbehörde eine möglichst technologieneutrale Vergabe der Frequenzen an. Da die durchgeführte Konsultation ergab, dass primäres Interesse an einer breitbandigen Nutzung des Spektrums besteht und da die internationale Koordinierung des Frequenzbereichs für eine schmalbandige Nutzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abgeschlossen ist, ist derzeit lediglich eine breitbandige Nutzung möglich. Es ist jedoch vorgesehen in Zukunft zusätzlich eine schmalbandige Nutzung der vergebenen Frequenzpakete zu ermöglichen, es kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine konkrete Aussage über Zeitpunkt bzw. Inhalt von Nutzungsbedingungen für schmalbandige Nutzungen gemacht werden. 3.2 Verwendungszweck Das Frequenzspektrum ist für terrestrischen Mobilfunk zu verwenden. Die Frequenzpakete sind für die drahtlose Anbindung von Endkunden im Rahmen der Erbringung öffentlicher Kommunikationsdienste vorgesehen. Die Verwendung der Frequenzen zur Anbindung von Basisstationen ist nur dann zulässig, wenn über diese Basisstationen Endkunden mittels der gegenständlichen Frequenzen versorgt werden. 3.3 Nutzungsbedingungen Grundsätzliches Gemäß dem Agreement between the Administrations of Austria, the Czech Republic, Germany, Hungary, [Italy,] Liechtenstein, the Slovak Republic, Slovenia and Switzerland concerning the allotment of preferential frequency blocks in the bands MHz and MHz as well as MHz and MHz, Vienna, 3 December 2004) (im weiteren als Abkommen bezeichnet; siehe Anlage F.1) sind für die Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 13

14 F 6/04 Nutzung des Frequenzbereiches 451, ,740/461, ,740 MHz durch Breitbanddienste folgende Bedingungen einzuhalten: Im Grenzgebiet zu den Ländern, für die das Abkommen in Kraft getreten (siehe Punkt 3.3.3) ist, gelten die in Punkt 3 des Abkommens festgesetzten Nutzungsbedingungen. Der Punkt 3 und der Annex zum Abkommen bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Nutzungsbedingungen. Das im Punkt 3.6 des Abkommens beschriebene Berechnungsprogramm Harmonised Calculation Method HCM official version ist auf der Homepage der federführenden Verwaltung der allgemeinen Koordinierungsvereinbarung mit den Nachbarverwaltungen Agreement (Berlin 2003), verfügbar. Die für die Anwendung des HCM-Programmes erforderlichen topographischen Daten (STM3_HCM_E ) und das Agreement (Berlin 2003) sind ebenfalls dort veröffentlicht Zulässige Feldstärkewerte und Koordinierungsverpflichtungen Im Grenzgebiet zu den Ländern, für die das Abkommen in Kraft getreten ist (Deutschland, Schweiz, Slowenien, Ungarn, Tschechien, Slowakei und Liechtenstein): a) Basisstationen mit einer Distanz zur Staatsgrenze kleiner/gleich 15 km können ohne Koordinierung in Betrieb genommen werden, wenn die Feldstärke einen Wert von [ db V / m /1, MHz] E = max µ in einer Höhe von 10 m über Grund in 15 km innerhalb des betroffenen Nachbarlandes nicht überschreitet. b) Basisstationen mit einer Distanz zur Staatsgrenze größer als 15 km können ohne Koordinierung in Betrieb genommen werden, wenn die Feldstärke einen Wert von [ db V / m /1, MHz] E = max µ in einer Höhe von 10 m über Grund in 50 km innerhalb des betroffenen Nachbarlandes nicht überschreitet. c) Für den Fall, dass die Feldstärkegrenzwerte gemäß Punkt a) bzw b) überschritten werden, können die Basisstationen nur nach erfolgreicher Koordinierung, welche durch die Fernmeldebehörde durchgeführt wird, in Betrieb genommen werden. d) Ausländische schmalbandige Funkstellen, welche gemäß der als Anlage F.5 beigefügten Frequenzliste zu schützen sind, müssen gegenüber schädlichen Störungen, die durch Breitbanddienste in Österreich verursacht werden, entsprechend ihrer Antennenhöhe durch die Einhaltung eines maximalen Feldstärkewertes von 1250 E max = 14[ dbµ V / m] + 10log G A[ db] BS [ khz] geschützt werden. = Kanalbandbreite der zu schützenden schmalbandigen Funkstelle (khz) = Antennengewinn der Empfangsfunkstelle in der betrachteten Richtung (db) Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 14

15 F 6/04 e) Im Falle, dass Störungsmeldungen von Nachbarverwaltungen betreffend schmalbandige Funkstellen einlangen, die nicht in der als Anlage F.5 beigefügten Frequenzliste aufscheinen, sind diese Funkstellen durch Reduzierung der Feldstärke auf den laut obiger Berechnungsformel zulässigen maximalen Feldstärkewert zu schützen Im Grenzgebiet zu den Ländern, für die das Abkommen nicht in Kraft getreten ist (Italien und Kroatien): Für die Koordinierung mit diesen Verwaltungen sind folgende Bedingungen gemäß Agreement (Berlin 2003) einzuhalten: a) Im Grenzgebiet sind alle Basisstationen zu koordinieren. Die entsprechenden Anträge sind an das jeweils zuständige Fernmeldebüro zu richten. b) Breitbandsysteme müssen im Grenzgebiet zu Italien und in den betroffenen Gebieten in Bezug auf Kroatien mit Störungen durch italienische bzw. kroatische Funkstellen rechnen. c) Schmalbandige Funkstellen in Italien und Kroatien, die in der Anlage F.5 aufscheinen, sind gemäß Agreement (Berlin 2003) durch die Einhaltung eines maximalen Feldstärkewertes von zu schützen. = Antennengewinn der Empfangsfunkstelle in der betrachteten Richtung (db) d) Im Falle, dass Störungsmeldungen von Nachbarverwaltungen betreffend schmalbandige Funkstellen einlangen, die nicht in der als Anlage F.5 beigefügten Frequenzliste aufscheinen, sind diese Funkstellen gemäß Agreement (Berlin 2003) zu schützen Betreiberabsprachen Die unter Punkt 3.3 angeführten Nutzungsbedingungen können durch Absprachen der Betreiber von Breitbandsystemen mit den betroffenen ausländischen Betreibern abgeändert werden. Derartige Betreiberabsprachen bedürfen der Zustimmung der betreffenden Fernmeldeverwaltungen Schutz inländischer Funkstellen Inländische Funkstellen, die in Anlage F.4 angeführt sind, sind mit einer maximalen Störfeldstärke von 20dBµV/m, errechnet mit HCM im entsprechenden Einsatzgebiet, zu schützen. Die Betreiber von Breitbandsystemen haben die Möglichkeit, sich mit den betreffenden Bewilligungsinhabern zu arrangieren. Sollten sich daraus Änderungen von bestehenden Betriebsbewilligungen ergeben, wäre eine Kontaktaufnahme mit dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro notwendig (vgl. 84 TKG 2003) Zu schützende Peilerstandorte Zum Schutz der im Anlage F.3 angeführten stationären Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörden darf an den angegebenen Standorten der durch die Sendeanlagen Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 15

16 F 6/04 verursachte Spitzenwert der Feldstärke, gemessen mit der jeweiligen systemspezifische Bandbreite, den Wert von 105 dbµv/m nicht überschreiten Datenübermittlung - Basisstationen Die Daten über die in Betrieb befindlichen Basisstationen der Breitbandsysteme sind vierteljährlich im Format gemäß Anlage 2 zum Agreement (Berlin 2003) an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Oberste Post- und Fernmeldebehörde, zu übermitteln. Nach erfolgter Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde werden den Betreibern von Breitbanddiensten die Details zur Anlage 2 zum Agreement (Berlin 2003) durch die Oberste Post- und Fernmeldebehörde zur Verfügung gestellt Weitere relevante Dokumente Für die technischen Anforderungen zur Nutzung des Frequenzbereiches 451, ,740/461, ,740 MHz gelten unter anderem folgende CEPT-Entscheidungen, - Empfehlungen und ECC-Reports sowie ETSI - Standards: CEPT-Entscheidung ECC/DEC(04)06 CEPT-Entscheidung ECC/DEC(02)03 CEPT-Empfehlung T/R ECC-Report 25 ECC-Report 39 ETSI Standard EN ETSI Standard EN ETSI Standard EN Nutzungsdauer Gemäß 54 Abs. 11 TKG 2003 dürfen alle Frequenzen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein. Die Frequenzen, die in diesem Verfahren zur Vergabe gelangen, werden befristet bis zum zugeteilt Überlassung von Frequenzen Gemäß 56 Abs. 1 TKG 2003 ist die Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen zulässig. Diese bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Unter Überlassung ist sowohl der Verkauf der Frequenznutzungsrechte (ganz oder in Teilen), als auch die Verpachtung zu verstehen. Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 16

17 F 6/04 4 Versorgungspflicht Mit dem zugeteilten Frequenzspektrum ist die Auflage verbunden, in einer bestimmten Anzahl an Gemeinden mit geringer Einwohnerdichte ab festgelegten Zeitpunkten eine festgelegte Mindestversorgungsqualität zu erreichen: Versorgungsauflagen dienen dazu, eine effiziente Frequenznutzung sicherzustellen. Durch entsprechende Verpflichtungen soll verhindert werden, dass das vergebene Spektrum aus wettbewerbsstrategischen Gründen gehortet wird bzw. die Frequenzen nur sehr eingeschränkt in wenigen Teilen des Lizenzgebietes tatsächlich genutzt werden. Vor dem Hintergrund bestehender Breitbandinfrastrukturen (in urbanen Regionen) und auf Grund der frequenzökonomischen Eigenschaften der betroffenen Frequenzen, ist eine auf ländliche Gebiete fokusierende Versorgungsverpflichtung zielführend. Die Versorgungspflicht ist so gestaltet, dass sie einem effizienten Netzaufbau und profitablen Geschäftsmodell nicht im Wege steht. 4.1 Relevante Gemeinden Für die Erfüllung der Versorgungspflicht sind nur die Ortspunkte der in Anhang E angeführten Gemeinden relevant. Die Versorgung anderer Gemeinden (mit hoher Einwohnerdichte) bleibt von der Versorgungspflicht unberührt, dh. für diese Gemeinden gibt es keinerlei Versorgungsauflagen. 4.2 Anzahl der zu versorgenden Gemeinden Mit spätestens sind mindestens 310 relevante Gemeinden zu versorgen; mit spätestens sind mindestens 465 relevante Gemeinden zu versorgen. 4.3 Mindestversorgungsqualität Eine Gemeinde gilt als versorgt, wenn an allen Ortspunkten der Gemeinde (siehe Anhang E) ein Datendienst mit einer Datenrate von zumindest 384 kbit/s im Downlink und 128 kbit/s im Uplink kommerziell angeboten wird. Diese Qualität ist mit den vom Betreiber kommerziell angebotenen Endgeräten zu erreichen. 4.4 Weitere Festlegungen Die geplanten Dienste sind mittels selbst betriebenen Netzes kommerziell anzubieten. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind zur Mitbenutzung von Antennentragemasten und Starkstromleitungsmasten gemäß 8 Abs. 2 TKG 2003 berechtigt. Weiters sind Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze berechtigt, privatrechtliche Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Antennen sowie dazugehörender Verkabelung mit anderen Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze abzuschließen. 4.5 Nachweis und Überprüfung des Versorgungsgrades Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 17

18 F 6/04 Der Betreiber hat zu den in Tabelle 6 angeführten Stichtagen die Versorgungsbereiche zu ermitteln und spätestens zwei Monate später in elektronischer Form an die Telekom-Control- Kommission zu übermitteln. In der Übermittlung müssen folgende Informationen enthalten sein: Aufstellung aller zentralen Funkstellenstandorte inkl. der geokodierten Daten (GIS-Format) Kartendarstellung der versorgten Gebiete (GIS-Format) Eine Liste der versorgten Gemeinden (inkl. Gemeinde-ID lt. Statistik Austria) 4.6 Garantieleistung bei Nichterfüllung der Versorgungspflichten Wird zu den in Tabelle 6 angeführten Stichtagen die in der Tabelle angeführte Anzahl von zu versorgenden relevanten Gemeinden nicht erreicht, so ist je Stichtag ein Garantiebetrag zu entrichten. Stichtag Zu versorgende relevante Gemeinden Garantiebetrag/EUR jährlich von bis Tabelle 6: Stichtage der Überprüfung Garantiebetrag/EUR Dieser Garantiebetrag bezieht sich auf einen Versorgungsgrad von 0%. Erreicht ein Betreiber nicht den vorgeschriebenen Versorgungsgrad so reduziert sich die Pönale proportional zur erreichten Versorgung. Wird zb. die Anzahl der zu versorgenden Gemeinden um 10% unterschritten, so entspricht die Pönale 10% des obigen Wertes. Die Telekom-Control-Kommission wird die Versorgung durch Messungen überprüfen. Die Kosten für die Überprüfung sind vom Frequenzinhaber zu tragen. Die Pönale ist ab jährlich fällig, wenn der Betreiber den geforderten Versorgungsgrad nicht erreicht. 4.7 Aufsichtsrechte Folgende Daten sind von den Betreibern, denen Frequenzpakete zugeteilt werden, jeweils spätestens 2 Monate nach den oben genannten Stichtagen für die Versorgungspflicht auf Basis eines von der Telekom-Control-Kommission vorgegebenen Datenmodells in elektronischem Format zu übermitteln: a) Teilnehmerstand b) Informationen gemäß Punkt 4.5 Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 18

19 F 6/04 Die Telekom-Control-Kommission wird die Versorgung durch Messungen überprüfen. Die Kosten für die Überprüfung sind vom Frequenznutzungsberechtigten zu tragen. Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 19

20 F 6/04 5 Antragsunterlagen Gemäß 55 Abs. 1 TKG 2003 hat die Regulierungsbehörde die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 erfüllt. Der Antrag auf Frequenzzuteilung hat die in den folgenden Kapiteln angeführten Unterlagen bzw. Angaben zu enthalten: 5.1 Organisationsstruktur Für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß 55 Abs. 2 Z 2 TKG 2003 ist der Einblick in die Organisation des Antragstellers erforderlich. Unter anderem sind genaue Angaben über die Rechts- und Finanzsituation sowie die Eigentümerstruktur (bis hin zum ultimate owner) zu machen. Weiters wird auf die Bestimmungen in Kapitel hingewiesen. Die Antragsunterlagen haben (wenn anwendbar) folgende Informationen zu enthalten: Informationen zum Antragsteller a) Name (Firma), Sitz (Anschrift), Datum und Ort der Gründung, samt aktuellem Auszug aus dem Firmenbuch; b) Art und Anzahl der Kapitalanteile, Nennwert der Kapitalanteile und mit jeder Art von Anteilen verbundene Stimm- und Dividendenrechte; c) gezeichnetes Kapital je Art von Kapitalanteilen sowie genaue Angaben über Gesellschafter zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages sowie sämtliche vorhersehbare Veränderungen in dieser Hinsicht; d) Anzahl, Wert und Rechte (einschließlich Umtauschrechte) in Bezug auf sämtliche Optionen, Berechtigungsscheine, Vorzugsaktien oder Anleihekapital sowie andere vom Antragsteller ausgegebene Wertpapiere; e) der Gesellschaftsvertrag (die Satzung) in der derzeit geltenden Fassung; f) Beschreibung der Geschäftstätigkeit; g) Name des vom Antragsteller benannten Zustellungsbevollmächtigten (isd 8a ZustG), sowie eines bevollmächtigten Vertreters isd 10 AVG (dabei kann es sich um die selbe Person handeln), unter Angabe von Telefon- und Faxnummern sowie Post- und -Adressen (vgl. Kapitel 6.3); h) alle anderen Belange, deren Mitteilung oder Verschweigen die Entscheidung der Telekom-Control-Kommission bei der vor der Zuteilung von Frequenzen vorzunehmenden Überprüfung isd 55 Abs. 2 Z 2 TKG 2003 wesentlich beeinflussen können Informationen zu Gesellschaftern des Antragstellers Für jeden Gesellschafter, Aktionär, Inhaber von Optionen, Berechtigungsscheinen, Vorzugsaktien, Anleihekapital oder anderen vom Antragsteller ausgegebenen Wertpapieren sind die unter lit. a) bis f) genannten Informationen (falls anwendbar) zu übermitteln. Für den Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 20

21 F 6/04 Fall, dass der Antragsteller eine Vielzahl von Gesellschaftern (Aktionären) hat, sind die folgenden Informationen für die Hauptgesellschafter zur Verfügung zu stellen. Bei Minderheitsgesellschaftern mit geringerem Kapitalanteil (bis 5%), sofern es sich nicht unter sinngemäßer Anwendung der 91 f BörseG um eine bedeutende Beteiligung handelt, genügen allgemeine Angaben. Die Telekom-Control-Kommission wird in diesem Zusammenhang weitere Informationen verlangen, falls sie dies für erforderlich erachtet. a) Name (Firma), Sitz (Anschrift), Datum und Ort der Gründung; b) Beschreibung der Hauptgeschäftstätigkeit; c) Beziehung zum Antragsteller (z.b. Anzahl und Art der gehaltenen Kapitalanteile oder Wertpapiere); Syndikats- bzw. Konsortialverträge; d) Konzernobergesellschaft; Für den Fall, dass Personen Kapitalanteile oder andere Wertpapiere am Antragsteller als Treuhänder oder in ähnlicher Funktion für einen Dritten halten, muss darauf hingewiesen werden und es müssen die vorgenannten Details in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung gestellt werden Informationen zu Konsortien Im Falle von Konsortien oder Gemeinschaftsunternehmen sind folgende zusätzliche Angaben erforderlich: Die Art der Beziehung zwischen den Mitgliedern sowie genaue Angaben über - Syndikatsverträge, Konsortialverträge bzw. - Joint Venture Vereinbarungen; - Absichtserklärungen; - Gesellschaftervereinbarungen. Weiters sind die gleichen Informationen wie in Kapitel hinsichtlich der Konsortialmitglieder dem Antrag beizufügen. 5.2 Technische Fähigkeiten, Qualität der Dienste und Versorgungspflicht Es darf gemäß 55 Abs. 2 Z 2 TKG 2003 kein Grund zur Annahme bestehen, dass der in Aussicht genommene Dienst, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbracht werden wird. Weiters muss der Antragsteller über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen. Die in den folgenden Kapiteln geforderten Daten dienen zur Überprüfung dieser Voraussetzungen. Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 21

22 F 6/ Beschreibung der geplanten Dienste und der Qualität der Dienste Folgende Angaben sind erforderlich: - Beschreibung der geplanten Dienste, - Angebotene Datenraten, - Qualität der Dienste (Zuverlässigkeit) Geplantes Funknetz Folgende Angaben sind erforderlich: - Geplante Technologie für das Funksystem, - Methoden der Funknetzplanung, - Versorgungsbereiche, - Anzahl an Basisstationen (im Zeitverlauf) - Anbindung der Basisstationen 5.3 Finanzkraft Antragsteller müssen nachweisen, dass sie über die erforderlichen finanziellen Ressourcen zum Aufbau und Betrieb eines Funknetzes verfügen. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Finanzstärke und -stabilität mit der Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgelts im Einklang steht. Diesbezüglich haben die Antragsunterlagen folgende Informationen zu enthalten: Businessplan Die Antragsteller haben einen Businessplan für das Geschäftsfeld (die Geschäftsfelder) in dem die beantragten Frequenzen verwendet werden, aufgrund ihrer Strategie, ihrer Markteinschätzung sowie ihrer Einschätzung des operativen Geschäftes der nächsten fünf (5) Jahre, beginnend mit Frequenzzuteilung, zu erstellen. Die Antragsteller haben darauf zu achten, dass das im Antrag angebotene Frequenznutzungsentgelt im Einklang mit der im Antrag dargestellten finanziellen Lage des Gesamtunternehmens und der voraussichtlichen Geschäftsgebarung steht. Die Struktur des Businessplans kann vom Antragsteller frei gewählt werden. Aus der Gliederung sollten jedoch die wesentlichsten Kosten und Erlöse ersichtlich sein. Dem Antrag auf Frequenzzuteilung ist eine Bankgarantie beizulegen. Die Einzelheiten der Bankgarantie sind in 2.4 geregelt Finanzierung Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 22

23 F 6/04 Weiters haben die Antragsteller eine Kapitalaufbringung, die mit dem im Antrag dargestellten Businessplan im Einklang steht unter Beweis zu stellen. Dazu sind folgende Angaben erforderlich: Eigenfinanzierung - Zeitplan und Aufbringung für Eigenkapital, einschließlich geplante Emissionen von Gesellschaftskapital Fremdfinanzierung - Kreditlinien, zur Verfügung gestellte Sicherheiten, die Laufzeiten der Kredite und die Kreditgeber für sämtliche Kredite der ersten vier Jahre ab Frequenzzuteilung 5.4 Vollständigkeitserklärung Ordnungsgemäße schriftliche Anträge müssen die in Kapitel 5 geforderten Informationen enthalten. Darüber hinaus ist dem Antrag eine Vollständigkeitserklärung (Anlage C) beizulegen, mit welcher bestätigt wird, dass der Antrag sämtliche in dieser Ausschreibungsunterlage geforderten Informationen, sowie alle Informationen, die für die Beurteilung des Sachverhaltes durch die Telekom-Control-Kommission relevant sind, vollständig und richtig enthält. Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 23

24 F 6/04 6 Modalitäten Die folgenden Kapitel enthalten Informationen zu den einzuhaltenden Fristen und zu weiteren wesentlichen Punkten des Verfahrens. 6.1 Rechte an Antragsunterlagen Mit dem Antrag auf Frequenzzuteilung stimmt der Antragsteller unwiderruflich zu, dass die Telekom-Control-Kommission alle im Zusammenhang mit dem Antrag erteilten Informationen und überlassenen Unterlagen für die Zwecke des Verfahrens und die Überprüfung der Einhaltung des Bescheides und alle sonst mit der Frequenzzuteilung zusammenhängende Verfahren uneingeschränkt verwenden darf. 6.2 Anträge auf Zuteilung von Frequenzen sind zu richten an Telekom-Control-Kommission Mariahilferstraße A-1060 Wien Österreich Der Frequenzzuteilungsantrag (kurz "Antrag") muss verschlossen (z.b. Umschlag, Paket) mit dem Vermerk "Frequenzzuteilungsantrag 450 MHz " bis , 12:00 Uhr (Ortszeit) bei der Telekom-Control-Kommission einlangen. Nach diesem Zeitpunkt einlangende Anträge werden nicht berücksichtigt. Anträge auf Frequenzzuteilung müssen schriftlich, in deutscher Sprache in einem Original sowie in elektronisch lesbarer Form (CD-ROM in MS-Word bzw. MS-Excel-Format) eingereicht werden. Änderungen, sowie das Zurückziehen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Der Antrag darf nicht mehr als 100 Seiten in einer ca. 12-Punkt-Schrift (für Anlage C gilt keine Schriftnormierung) umfassen. Erforderliche Beilagen, wie z.b. Geschäftsberichte und Kartendarstellungen, können jedoch zusätzlich und zwar auch in englischer Sprache angeschlossen werden. Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 24

25 F 6/ Zustellbevollmächtigter Die Antragsteller haben in ihrem Antrag einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen (vgl. Kapitel 5.1.1). Dem Antrag ist eine firmenmäßig gezeichnete unbeschränkte Zustellvollmacht des Antragstellers anzuschließen. Im Fall des Wechsels des Zustellbevollmächtigten ist unverzüglich eine neue unbeschränkte Zustellvollmacht vorzulegen. 6.4 Abklärungen Für Zwecke der Vorbereitung ihres Antrages können jene Interessenten, die für die Zurverfügungstellung der Ausschreibungsunterlage einen Kostenersatz in der Höhe von Euro geleistet haben, allfällige Fragen zur Ausschreibungsunterlage im Rahmen einer Fragerunde mit der Telekom-Control-Kommission klären. Die Telekom-Control-Kommission behält sich vor, im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Frage beantwortet wird. Fragen können an die Telekom-Control-Kommission ausschließlich per an bis , 10 Uhr Ortszeit (Datum und Uhrzeit des Einlangens) erfolgen. Die Beantwortung dieser Fragen erfolgt schriftlich spätestens bis (Datum der Versendung). Die an die Telekom-Control-Kommission gerichteten Fragen werden gesammelt und ohne Nennung der Anfragenden gemeinsam mit den Antworten an alle oben beschriebenen Interessenten weitergeleitet. Ist es aus der Sicht der Telekom-Control-Kommission notwendig oder zweckmäßig, mit den Antragstellern Fragen abzuklären, so erklärt sich der Antragsteller mit der Antragstellung unwiderruflich bereit, diese innerhalb der von der Telekom-Control-Kommission im Einzelfall gesetzten, angemessenen Frist zu beantworten und die verlangten Informationen nachzureichen. 6.5 Erhebungen Berater Die Telekom-Control-Kommission kann sich in diesem Ausschreibungsverfahren bei ihren Ermittlungen und Erhebungen von Beratern unterstützen lassen ( 55 Abs. 11 TKG 2003). Dies betrifft unter anderem (aber keinesfalls ausschließlich) Erhebungen im Zusammenhang mit den oben in Kapitel 6.4 genannten Abklärungen, Erhebungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Eignungskriterien gemäß 55 Abs. 2 Z 2 TKG 2003 und die Unterstützung beim Versteigerungsverfahren. 6.6 Akteneinsicht Allen Antragstellern ist auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang zu gewähren. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig ( 17 AVG). Die Telekom-Control-Kommission anerkennt, dass im vorliegenden Verfahren zahlreiche Informationen zur Verfügung gestellt werden, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen herbeiführen kann. Ferner können Informationen Gegenstand des Verfahrens sein, deren Einsichtnahme durch die Parteien eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Telekom-Control-Kommission behält sich daher vor, die betreffenden Aktenbestandteile von der Akteneinsicht auszunehmen. Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 25

26 F 6/04 Um die Vertraulichkeit der vom Antragsteller zur Verfügung gestellten sensiblen Informationen zu gewährleisten, haben die Antragsteller in den Anträgen jene Daten, bei denen es sich aus ihrer Sicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, zu kennzeichnen. Daneben ist ein Exemplar des Antrages in einer um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bereinigten Version einzureichen, wobei erkenntlich sein muss, dass es sich um eine bereinigte Version handelt. Die Telekom-Control-Kommission behält sich darüber hinaus vor, weitere Aktenbestandteile im Sinne des 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht auszunehmen. Ebenso behält sich die Telekom-Control-Kommission vor, Aktenbestandteile, die von den Antragstellern als Betriebsund Geschäftsgeheimnis bezeichnet wurden, der Akteneinsicht zugänglich zu machen, wenn dadurch eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde nicht zu erwarten ist. Auf 125 TKG 2003 sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2002/03/0273 vom betreffend Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse wird hingewiesen. Die Antragsteller verpflichten sich, Informationen über andere Antragsteller, die sie aufgrund dieses Verfahrens erlangen, ausschließlich für die Zwecke dieses Verfahrens zu verwenden. 6.7 Prüf- und Informationspflichten Jeder Antragsteller ist aufgefordert, selbst eine Prüfung der in diesen Ausschreibungsunterlagen samt Anlagen zur Verfügung gestellten Informationen durchzuführen und allfällige Anmerkungen bzw. Berichtigungen, etwa aus technischer Sicht, der Telekom-Control- Kommission mitzuteilen. 6.8 Veröffentlichung Die Telekom-Control-Kommission beabsichtigt, das Ergebnisse der Auktion auf der Website der Regulierungsbehörde bekannt gegeben. 6.9 Aufhebung der Ausschreibung, Einstellung des Verfahrens Die Regulierungsbehörde ist gemäß 55 Abs. 12 TKG 2003 berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben und das Verfahren in jedem Stadium aus wichtigem Grund einzustellen, insbesondere wenn 1. die Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern feststellt und ein effizientes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann; 2. kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt; 3. kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt, an der Ermittlung des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt; 4. das Verfahren ergibt, dass von den Antragstellern weniger Frequenzspektrum in Anspruch genommen wird, als zur Zuteilung vorgesehen ist. All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt. Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 26

27 F 6/04 7 Gebühren 7.1 Frequenznutzungsentgelt Die erfolgreichen Antragsteller haben das im Versteigerungsverfahren ermittelte Frequenznutzungsentgelt innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Frequenzzuteilungsbescheides zu entrichten. Bei Nichtzahlung (einschließlich verspäteter oder nicht vollständiger Zahlung) des Frequenznutzungsentgelts erlischt die Frequenzzuteilung. Dessen ungeachtet hat in diesem Fall die Republik Österreich (Bund) das Recht, die vom Antragsteller gelegte Bankgarantie zu ziehen bzw. das nicht abgedeckte Frequenznutzungsentgelt im Wege der Verwaltungsvollstreckung einzubringen. 7.2 Frequenznutzungsgebühren Gemäß 82 Abs. 2 TKG 2003 sind unter anderem für die Nutzung von Frequenzen Frequenznutzungsgebühren zu entrichten, welche in der Telekommunikationsgebührenverordnung BGBl II 29/1998 idgf. festgesetzt sind. Die Vorschreibung erfolgt durch die Fernmeldebüros im Rahmen der Erteilung der Betriebsbewilligung. 7.3 Kosten der Beratung Allfällige, im Laufe des Verfahrens entstehende Kosten für Sachverständige oder Berater, welche die Telekom-Control-Kommission in jedem Stadium des Verfahrens beiziehen kann, sind von jenen Antragstellern, denen die Frequenzen zugeteilt werden, aliquot zu tragen ( 55 Abs. 11 TKG 2003). Diese Kosten werden im Frequenzzuteilungsbescheid vorgeschrieben und sind binnen 14 Tagen ab Zustellung des Frequenzzuteilungsbescheides zur Zahlung fällig. Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 27

28 Anhang A Auktionsverfahren

29 F 6/04 Auktionsregeln Bei der Auktion berücksichtigt werden nur Gebote von Bietern, die nicht gemäß 55 Abs. 8 TKG 2003 vom Frequenzzuteilungsverfahren ausgeschlossen wurden oder nicht mit Bescheid im Fall der Bewerbung verbundener Unternehmen von der Teilnahme an der Frequenzauktion ausgeschlossen wurde. Die Auktion wird in Form einer kombinatorischen First-Price-Sealed-Bid-Auction durchgeführt. Die Gebote sind bereits mit dem Antrag abzugeben. Später einlangende Gebote werden nicht berücksichtigt. Bieter können neben alternativen Geboten für einzelne Frequenzpakete auch alternative kombinatorische Gebote für vorgegebene Kombinationen von Frequenzpaketen abgeben. In der nachfolgenden Tabelle sind alle zulässigen Gebotsvarianten dargestellt. Inhaber einer Frequenzzuteilung für GSM und/oder UMTS bzw. mit diesen Unternehmen verbundene Unternehmen dürfen nur Gebote für die Varianten mit einem 1 Frequenzpaket abgeben. Mögliche Gebotsvarianten Mindestgebot/EUR Restriktionen Paket Paket Paket Paket 1 und Paket Paket 1 und Paket Paket 2 und Paket Paket 1 und Paket 2 und Paket Nicht zulässig für GSM/UMTS-Betreiber bzw. mit diesen verbundene Unternehmen Den Zuschlag erhält jene Kombination von Geboten, die jedes Frequenzpaket an maximal einen Bieter zuteilt, maximal ein Gebot je Bieter berücksichtigt und deren Gebotssumme den höchsten Betrag liefert (=erlösmaximale zulässige Zuteilung). Die einzelnen Gebote eines Bieters sind als exklusives oder zu interpretieren. Der Bieter legt demnach ein Gebot für Paket 1 ODER Paket 2 ODER Paket 3 ODER (Paket 1 und Paket 2) ODER ODER (Paket 1 und Paket 2 und Paket 3). D.h. den Zuschlag erhält maximal eines der Gebote eines Bieters. Der Zuschlag erfolgt zu dem Preis, der im Gebot genannt wurde. Nachfolgend werden die Regeln zur Ermittlung der erlösmaximalen Zuteilung beschrieben, dabei bezeichnet S i die Menge der Frequenzpakete, auf die sich ein bestimmtes Gebot i bezieht, P(S i ) den Preis der für diese Kombination geboten wird und B(S i ) den Bieter, der das entsprechende Gebot abgegeben hat. In einem ersten Schritt werden alle zulässigen Zuteilungen F=(F 1..F l ) ermittelt. Eine zulässige Zuteilung ist eine Teilmenge der abgegebenen Gebote ( F S ), die folgende Bedingungen erfüllt: die zulässige Zuteilung enthält nur valide Gebote. Ein Gebot ist valide, wenn es zumindest so hoch ist, wie das Mindestgebot für die entsprechende Kombination von Frequenzpaketen und wenn es im vollen Umfang durch eine Bankgarantie besichert ist. eine zulässige Zuteilung F k =(S 1..S k ) enthält nur ein Gebot eines Bieters: Ausschreibungsunterlage 450 MHz (F 6/04) Seite 1 k

Bescheid. I. Spruch. Die Nutzungsbedingungen für die zugeteilten Frequenzbereiche sind aus Anlage 1 ersichtlich.

Bescheid. I. Spruch. Die Nutzungsbedingungen für die zugeteilten Frequenzbereiche sind aus Anlage 1 ersichtlich. F 1/07-20 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ.-Prof. Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder im Verfahren F 1/07 betreffend

Mehr

Wien, am Ausschreibungsunterlage im Verfahren betreffend Frequenzzuteilungen im Frequenzbereich 450 MHz

Wien, am Ausschreibungsunterlage im Verfahren betreffend Frequenzzuteilungen im Frequenzbereich 450 MHz Telekom-Control-Kommission Mariahilfer Straße 77-79 1060 Wien F 13/12 Wien, am 07.03.2013 Ausschreibungsunterlage im Verfahren betreffend Frequenzzuteilungen im Frequenzbereich 450 MHz F13/12 Ausschreibungsunterlage

Mehr

Anlage I FREQUENZZUTEILUNGSURKUNDE

Anlage I FREQUENZZUTEILUNGSURKUNDE Anlage I FREQUENZZUTEILUNGSURKUNDE Anlage I) zum Bescheid F 5/04 der Telekom-Control-Kommission vom 08.11.2004 1 Verwendungszweck Das zugeteilte Frequenzspektrum ist zur Herstellung von Richtfunkverteilsystemen

Mehr

Ausschreibungsunterlage im Verfahren betreffend Frequenzzuteilungen im Frequenzbereich 450 MHz

Ausschreibungsunterlage im Verfahren betreffend Frequenzzuteilungen im Frequenzbereich 450 MHz Telekom-Control-Kommission Mariahilferstrasse 77-79 1060 Wien F 2/08 Wien, am 25.7.2008 Ausschreibungsunterlage im Verfahren betreffend Frequenzzuteilungen im Frequenzbereich 450 MHz F 2/08 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Bescheid. I. Spruch F 9/12-10

Bescheid. I. Spruch F 9/12-10 F 9/12-10 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. DI Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder über die Anträge der

Mehr

Wien, am Ausschreibungsunterlage im Verfahren betreffend einer regionalen Frequenzzuteilung im Frequenzbereich 3,4-3,6 GHz

Wien, am Ausschreibungsunterlage im Verfahren betreffend einer regionalen Frequenzzuteilung im Frequenzbereich 3,4-3,6 GHz Telekom-Control-Kommission Mariahilfer Straße 77-79 1060 Wien F 3/13 Wien, am 27.03.2014 Ausschreibungsunterlage im Verfahren betreffend einer regionalen Frequenzzuteilung im Frequenzbereich 3,4-3,6 GHz

Mehr

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH Konsultation Vergabe von Frequenzen aus dem Frequenzbereich 26 GHz (Richtfunk bzw. Richtfunkverteilsysteme) Wien, 11. Juli 2006 Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH Inhaltsverzeichnis 1 EINLEITUNG...3

Mehr

Bescheid. I. Spruch. F 1d/09 F 2/09

Bescheid. I. Spruch. F 1d/09 F 2/09 F 1d/09 F 2/09 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder in den Verfahren

Mehr

Vereinbarung. Schweiz

Vereinbarung. Schweiz Rostock, 20. September 2017 1427-1518 MHz im Frequenzband von elektronischen Kommunikationsdiensten terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung über die Frequenznutzung und Frequenzkoordination in den

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 28. Juni 2012 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 28. Juni 2012 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 28. Juni 2012 Teil II 225. Verordnung: Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012 SKP-V 2012 225. Verordnung der

Mehr

Refarming in den Frequenzbereichen GSM 900/1800 MHz

Refarming in den Frequenzbereichen GSM 900/1800 MHz Refarming in den Frequenzbereichen GSM 900/1800 MHz Inhalte Regulatorische Themen Wie geht s weiter? 10.10.2008 Refarming GSM 900/1800 MHz Seite 2 Rechtliche Aspekte GSM Richtlinie Einschränkung der Technologie

Mehr

Rechtliche Grundlagen und Fragen zu 5G

Rechtliche Grundlagen und Fragen zu 5G Rechtliche Grundlagen und Fragen zu 5G Wolfgang Feiel Auch die Physik hat ihre Gesetze Ausbreitungseigenschaft von Funkwellen Frequenzen sind begrenzte, nicht vervielfältigbare Ressourcen Kein Halt an

Mehr

Wien, am 19. März 2013

Wien, am 19. März 2013 Telekom-Control-Kommission Mariahilfer Straße 77-79 1060 Wien F 1/11 Wien, am 19. März 2013 Ausschreibungsunterlage im Verfahren betreffend Frequenzzuteilungen in den Frequenzbereichen 800 MHz, 900 MHz

Mehr

Bescheid. I. Spruch G 52/05 03

Bescheid. I. Spruch G 52/05 03 G 52/05 03 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. Dr. DI Gottfried Magerl als weitere Mitglieder über den Antrag

Mehr

Bescheid. I. Spruch. Die Nutzungsbedingungen für die zugeteilten Frequenzbereiche sind aus Anlage 1 ersichtlich.

Bescheid. I. Spruch. Die Nutzungsbedingungen für die zugeteilten Frequenzbereiche sind aus Anlage 1 ersichtlich. F 4/08-76 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ.-Prof. Dr. Otto Petrovic als weitere Mitglieder im Verfahren F 4/08 betreffend

Mehr

Bescheid. I. Spruch RSON 64/2015-2

Bescheid. I. Spruch RSON 64/2015-2 RSON 64/2015-2 Bescheid I. Spruch Über Antrag der Johannes Kepler Universität Linz wird gemäß 15 Abs 4 TKG 2003 festgestellt, dass der von dieser geplante Dienst zur Anonymisierung von Kommunikation im

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 4. August 2008 - Nr. 90 1 von 13 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem

Mehr

Allgemeinzuteilung von Frequenzen zur Nutzung von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste)

Allgemeinzuteilung von Frequenzen zur Nutzung von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste) Vfg Nr. 46/2017 Allgemeinzuteilung von Frequenzen zur Nutzung von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste) Auf Grund 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden hiermit Frequenzen zur

Mehr

TK07/2004 VOM

TK07/2004 VOM TK07/2004 VOM 30.7.2004 Editorial Seite 02 Regulatorisches: TKK beendet Verfahren zur Überprüfung der UMTSCoverage Die TelekomControlKommission (TKK) hat die Verfahren zur Überprüfung der UMTSCoverage,

Mehr

Wien, am 22.04.2009. Ausschreibungsunterlage im Verfahren betreffend Frequenzzuteilungen im Frequenzbereich 3,5 GHz

Wien, am 22.04.2009. Ausschreibungsunterlage im Verfahren betreffend Frequenzzuteilungen im Frequenzbereich 3,5 GHz Telekom-Control-Kommission Mariahilferstraße 77-79 1060 Wien F 1/09 Wien, am 22.04.2009 Ausschreibungsunterlage im Verfahren betreffend Frequenzzuteilungen im Frequenzbereich 3,5 GHz F 1/09 Inhaltsverzeichnis

Mehr

FREQUENZZUTEILUNGSURKUNDE

FREQUENZZUTEILUNGSURKUNDE FREQUENZZUTEILUNGSURKUNDE Anlage 1) zum Bescheid F 1/11-283 der Telekom-Control-Kommission vom 19.11.2013 1 Frequenzblöcke Zugeteilt werden 28 konkrete Frequenzblöcke von 2 x 5 MHz in den Frequenzbändern

Mehr

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) SR 0.232.141.11; AS 1978 941 Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen am 14. Oktober 2015

Mehr

Wien, am 4. April 2001

Wien, am 4. April 2001 Telekom-Control-Kommission Mariahilferstraße 77-79 1060 Wien K 30/00 Wien, am 4. April 2001 Verfahrensanordnung gemäß 49a Abs 7 TKG Versteigerungsverfahren betreffend Frequenzzuteilungen im Frequenzbereich

Mehr

EBA Leitlinien. zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung EBA/GL/2015/

EBA Leitlinien. zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung EBA/GL/2015/ EBA/GL/2015/12 19.08.2015 EBA Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt 2 Gegenstand,

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen SR 0.232.112.21; AS 1996 2810 Änderungen der Ausführungsordnung

Mehr

Ausschreibungsunterlage im Verfahren betreffend Frequenzzuteilungen im Frequenzbereich / MHz

Ausschreibungsunterlage im Verfahren betreffend Frequenzzuteilungen im Frequenzbereich / MHz Telekom-Control-Kommission Mariahilfer Straße 77-79 1060 Wien F 1/07 Wien, am 6.06.008 Ausschreibungsunterlage im Verfahren betreffend Frequenzzuteilungen im Frequenzbereich 914 915 / 959 960 MHz F1/07

Mehr

An die Energie-Control Austria. Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien. Antragsteller: Adresse einer in Österreich gelegenen Niederlassung:

An die Energie-Control Austria. Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien. Antragsteller: Adresse einer in Österreich gelegenen Niederlassung: An die Energie-Control Austria Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien Antragsteller: [Firma oder Name] [Firmenbuchnummer oder Handelsregisternummer bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften;

Mehr

TEILNAHMEANTRAG GENERALPLANERLEISTUNGEN. B-0400 Sanierung Parkhaus 4 ZUM VERGABEVERFAHREN. für das Projekt AM FLUGHAFEN WIEN-SCHWECHAT.

TEILNAHMEANTRAG GENERALPLANERLEISTUNGEN. B-0400 Sanierung Parkhaus 4 ZUM VERGABEVERFAHREN. für das Projekt AM FLUGHAFEN WIEN-SCHWECHAT. Z_2013_150 B-0400 Generalplaner Sanierung Parkhaus 4 TEILNAHMEANTRAG ZUM VERGABEVERFAHREN GENERALPLANERLEISTUNGEN für das Projekt B-0400 Sanierung Parkhaus 4 Auftraggeber: AM FLUGHAFEN WIEN-SCHWECHAT Flughafen

Mehr

Bekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse

Bekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Bekanntmachung Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Gemäß des 12 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes hat der Börsenrat der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse am 15. September

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

20. Nov, ANTRAG. An die Telekom-Control-Kommission Mariahilferstraße Wien. Wien,

20. Nov, ANTRAG. An die Telekom-Control-Kommission Mariahilferstraße Wien. Wien, igz: ^ 20. Nov, 8 An die Telekom-Control-Kommission Mariahilferstraße 77-79 1060 Wien Wien, 2014-11-14 Antragstellerin: Al Telekom Austria AG Lassallestraße 9 1020 Wien FN: 280571f wegen: ANTRAG auf Genehmigung

Mehr

VORLAGE 1.1 BÜRGSCHAFT FÜR VORLÄUFIGE KAUTIONEN. Artikel 1 Gegenstand der Bürgschaft

VORLAGE 1.1 BÜRGSCHAFT FÜR VORLÄUFIGE KAUTIONEN. Artikel 1 Gegenstand der Bürgschaft Aufgrund neuer Bestimmungen, vor allem des GvD 50/2016 und des Landesgesetzes Bozen 16/2015, müssen die Klauseln der Vorlage 1.1 des MD 123/04 mit folgenden Klauseln ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen,

Mehr

Telekom-Control-Kommission. Positionspapier zum Thema Infrastructure Sharing beim Aufbau vom Mobilfunknetzen der 3. Generation (UMTS/IMT-2000)

Telekom-Control-Kommission. Positionspapier zum Thema Infrastructure Sharing beim Aufbau vom Mobilfunknetzen der 3. Generation (UMTS/IMT-2000) Telekom-Control-Kommission Positionspapier zum Thema Infrastructure Sharing beim Aufbau vom Mobilfunknetzen der 3. Generation (UMTS/IMT-2000) Wien, 28. Jänner 2002 Positionspapier der Telekom-Control-Kommission

Mehr

Zusätzliche Parameter / Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken. Arbeitszyklus für Modellfernsteuerungen 100 % 40,660-40, mw

Zusätzliche Parameter / Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken. Arbeitszyklus für Modellfernsteuerungen 100 % 40,660-40, mw Vfg 5 / 2018 Allgemeinzuteilung von Frequenzen zur Nutzung durch Funkanwendungen mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen; Non-specific Short Range Devices (SRD) Auf Grund des

Mehr

Richtlinien für die Bearbeitung von Recherchen zum Stand der Technik und Gutachten zur Neuheit und Erfindungseigenschaft

Richtlinien für die Bearbeitung von Recherchen zum Stand der Technik und Gutachten zur Neuheit und Erfindungseigenschaft Richtlinien für die Bearbeitung von Recherchen zum Stand der Technik und Gutachten zur Neuheit und Erfindungseigenschaft (Basis: PatG 1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.126/2013)

Mehr

B E K A N N T M A C H U N G HETA ASSET RESOLUTION AG

B E K A N N T M A C H U N G HETA ASSET RESOLUTION AG B E K A N N T M A C H U N G Einladung zur Legung von Angeboten zum Rückkauf bzw zur Rückzahlung von nicht strittigen, nicht nachrangigen Schuldverschreibungen und sonstigen Verbindlichkeiten Gültig ab

Mehr

BESCHEID. I. Spruch. II. Begründung

BESCHEID. I. Spruch. II. Begründung PS 16/12-21 BESCHEID Die Post-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Dr. Alfred Stratil als weitere Mitglieder in der Sitzung vom 8. Oktober 2012

Mehr

Anlage 1 FREQUENZZUTEILUNGSURKUNDE

Anlage 1 FREQUENZZUTEILUNGSURKUNDE Anlage 1 FREQUENZZUTEILUNGSURKUNDE Anlage 1 zum Bescheid F 6/04 der Telekom-Control-Kommission vom 18.04.2006 1 Verwendungszweck Das zugeteilte Frequenzspektrum ist für terrestrischen Mobilfunk zu verwenden.

Mehr

Anlage 2 Konsultation Ausschreibungsunterlage

Anlage 2 Konsultation Ausschreibungsunterlage F 7/16 Anlage 2 Konsultation Ausschreibungsunterlage im Verfahren betreffend Frequenzzuteilungen im Frequenzbereich 3410 bis 3800 MHz Wien am 21.02.2018 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzungen der Vergabe...

Mehr

96. 17b VOB/A - Aufruf zum Wettbewerb

96. 17b VOB/A - Aufruf zum Wettbewerb 96. 17b VOB/A - Aufruf zum Wettbewerb Aufruf zum Wettbewerb 1. (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb kann erfolgen a) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005,

Mehr

Ausschreibungsunterlage

Ausschreibungsunterlage F 7/16 Ausschreibungsunterlage im Verfahren betreffend Frequenzzuteilungen im Frequenzbereich 3410 bis 3800 MHz Wien, am 19. September 2018 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzungen der Vergabe... 3 2 Rechtliche

Mehr

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung KOA 1.800/16-006 Bescheid I. Spruch Dem Österreichischen Rundfunk (FN 71451 a beim Handelsgericht Wien) wird gemäß 74 Abs. 1 ivm 81 Abs. 2 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003

Mehr

OBERSTDORFER BERGBAHN AG

OBERSTDORFER BERGBAHN AG OBERSTDORFER BERGBAHN AG Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 18. Juli 2018 OBERSTDORFER BERGBAHN AG SITZ: OBERSTDORF ISIN DE000A2AA444 Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der

Mehr

Ausschreibung Mobilfunk Informationsveranstaltung

Ausschreibung Mobilfunk Informationsveranstaltung Bundesamt für Kommunikation BAKOM Ausschreibung Mobilfunk Informationsveranstaltung Biel, 8. Dezember 2010 Programm 09.00 Begrüssung OFCOM 09.15 Übersicht über das Ausschreibungsverfahren OFCOM R. Dönni

Mehr

INFORMATION ZUM VERTRIEB VON EU-AIF IN ÖSTERREICH ( 31 AIFMG/ART. 32 AIFMD)

INFORMATION ZUM VERTRIEB VON EU-AIF IN ÖSTERREICH ( 31 AIFMG/ART. 32 AIFMD) INFORMATION ZUM VERTRIEB VON EU-AIF IN ÖSTERREICH ( 31 AIFMG/ART. 32 AIFMD) Stand: 17. März 2014 STAND 17.03.2014 SEITE 1 INHALTSVERZEICHNIS EINLEITENDE BEMERKUNGEN... 3 I. VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN VERTRIEB

Mehr

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung KOA 1.800/16-011 Bescheid I. Spruch Dem Österreichischen Rundfunk (FN 71451 a beim Handelsgericht Wien) wird gemäß 74 Abs. 1 ivm 81 Abs. 2 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003

Mehr

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am 05.04.2013 20. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. V E R O R D N U N G E N, R I C H T L I N I E N 128. Verordnung

Mehr

zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2)

zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) EBA/GL/2017/13 05/12/2017 Leitlinien zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) 1 1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten Status dieser Leitlinien

Mehr

Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Auftragsbekanntmachung - Offenes Verfahren

Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Auftragsbekanntmachung - Offenes Verfahren 1/5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:26821-2011:text:de:html AT-Wien: Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DAS BESCHWERDEVERFAHREN GEGEN EINEN BESCHLUSS HINSICHTLICH DES AUSWAHLVERFAHRENS Kooperationsprogramm Interreg V-A Slowenien-

RICHTLINIEN FÜR DAS BESCHWERDEVERFAHREN GEGEN EINEN BESCHLUSS HINSICHTLICH DES AUSWAHLVERFAHRENS Kooperationsprogramm Interreg V-A Slowenien- RICHTLINIEN FÜR DAS BESCHWERDEVERFAHREN GEGEN EINEN BESCHLUSS HINSICHTLICH DES AUSWAHLVERFAHRENS Kooperationsprogramm Interreg V-A Slowenien- Österreich im Zeitraum 2014 2020 Version 1, März 2016 Artikel

Mehr

Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze

Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze 08/06/2017 ESMA70-151-298 DE Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Begriffsbestimmungen...

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln

Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln Wasserrechtliche Erlaubnisverfahren gem. 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ff. für die Förderung von Grundwasser auf dem Betriebsgelände der Firma Shell

Mehr

Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 28/03/2018 ESMA70-151-435 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 2 2 Zweck... 4 3 Compliance-

Mehr

RESOLUTION OIV/CONCOURS 332B/2009

RESOLUTION OIV/CONCOURS 332B/2009 RESOLUTION OIV/CONCOURS 332B/2009 LEITLINIEN BEZÜGLICH DER ERTEILUNG DER SCHIRMHERRSCHAFT FÜR WETTBEWERBE FÜR WEIN UND SPIRITUOSEN WEINBAULICHEN URSPRUNGS DURCH DIE OIV Die Generalversammlung der Internationalen

Mehr

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,

Mehr

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH Ergebnisse der Konsultation Vergabe von Frequenzen aus dem Frequenzbereich 450 MHz Wien, im Juli 2005 Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH Inhaltsverzeichnis 1 EINLEITUNG...3 2 NUTZUNG DER FREQUENZEN...4

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1143 Jahrgang 1986 Ausgegeben am 28. Feber 1986 44. Stück 108. Verordnung: Bewilligungspflicht von

Mehr

Anhang I: Bezeichnung und Beschreibung der Vergabeblöcke (Ver )

Anhang I: Bezeichnung und Beschreibung der Vergabeblöcke (Ver ) Anhang I: Bezeichnung und Beschreibung der Vergabeblöcke (Ver. 06.07.2018) 1 700 MHz (700 MHz Band, 2 x 30 MHz) Frequenz von bis... (Uplink / Downlink) auf Nutzung A1 2 x 5 MHz - 703.0-708.0 MHz / 758.0-763.0

Mehr

Protokoll. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Republik Österreich. zur Abänderung des am 24. August 2000 in Berlin unterzeichneten

Protokoll. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Republik Österreich. zur Abänderung des am 24. August 2000 in Berlin unterzeichneten Protokoll zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Abänderung des am 24. August 2000 in Berlin unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 148/16 10.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/981 R KOMMISSION vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation

Mehr

LEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien

LEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien EBA/GL/2017/08 12/09/2017 Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der

Mehr

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...

Mehr

Vertraulichkeitsvereinbarung

Vertraulichkeitsvereinbarung Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen der Stadt Kelsterbach, vertreten durch den Magistrat der Stadt Kelsterbach, dieser vertreten durch Mörfelder Str. 33, 65451 Kelsterbach, - nachfolgend Stadt genannt

Mehr

Regeln für die Zuteilung von Individuellen TETRA Teilnehmerkennungen

Regeln für die Zuteilung von Individuellen TETRA Teilnehmerkennungen Regeln für die Zuteilung von Individuellen TETRA Teilnehmerkennungen veröffentlicht im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Nr.23/2000 v.06.12.2000 Stand: 08.07.2011 1. Nummernart

Mehr

1. Studienwerberinnen und Studienwerber, die bereits einmal zum jeweiligen Bachelorstudium an der Universität Klagenfurt zugelassen waren,

1. Studienwerberinnen und Studienwerber, die bereits einmal zum jeweiligen Bachelorstudium an der Universität Klagenfurt zugelassen waren, BEILAGE 2 zum Mitteilungsblatt 10. Stück, Nr. 57.2 2018/19, 06.02.2019 Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für die Bachelorstudien Betriebswirtschaft sowie Wirtschaft und Recht an der

Mehr

Checkliste BÜRGERINITIATIVEN im UVP-Verfahren

Checkliste BÜRGERINITIATIVEN im UVP-Verfahren Checkliste BÜRGERINITIATIVEN im UVP-Verfahren I. Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis I. 1. Einleitung eines UVP-Verfahrens: Gemäß 5 Abs 1 UVP-G 2000 hat der Projektwerber/die Projektwerberin

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 23.6.2017 L 162/3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1110 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung

Mehr

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Würzburg (Informationsfreiheitssatzung)

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Würzburg (Informationsfreiheitssatzung) Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Würzburg (Informationsfreiheitssatzung) Die Stadt Würzburg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung

Mehr

Bescheid. Begründung. [Von der Wiedergabe des Ablaufes des Verfahrens, des Sachverhaltes sowie der Beweiswürdigung wurde abgesehen.

Bescheid. Begründung. [Von der Wiedergabe des Ablaufes des Verfahrens, des Sachverhaltes sowie der Beweiswürdigung wurde abgesehen. GZ K NZV 01/01-4 Bescheid Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Dr. Wolfgang Schramm als Vorsitzenden sowie durch Mag. DI Georg Donaubauer und Mag. Ditmar Wenty als weitere Mitglieder im Verfahren

Mehr

Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft

Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft 1. Nachtrag vom 13.01.2010 gemäß Art. 16 der Richtline 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 und 6 Kapitalmarktgesetz

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 276/12 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1944 R KOMMISSION vom 13. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess

Mehr

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER ANWENDUNG E-CURIA

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER ANWENDUNG E-CURIA VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER ANWENDUNG E-CURIA 1. E-Curia ist eine Informatikanwendung, die den beiden Gerichten, aus denen sich der Gerichtshof der Europäischen Union zusammensetzt, gemeinsam ist.

Mehr

DSFA Datenschutz-Folgenabschätzung. Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München

DSFA Datenschutz-Folgenabschätzung. Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München DSFA Datenschutz-Folgenabschätzung Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München 17. 2. 2017 Anforderungen an eine DSFA Überlegungen/Fragen Folgen Artikel 35 Absatz 1 DS-GVO Riskante Datenverarbeitung Risikobegriff:

Mehr

Bericht des Aufsichtsrats. zur Einziehung. von Partizipationskapital. der Erste Group Bank AG. gemäß 102a Bankwesengesetz

Bericht des Aufsichtsrats. zur Einziehung. von Partizipationskapital. der Erste Group Bank AG. gemäß 102a Bankwesengesetz Bericht des Aufsichtsrats zur Einziehung von Partizipationskapital der Erste Group Bank AG gemäß 102a Bankwesengesetz Bedingungen der auf Inhaber lautenden bis zu EUR 2.700.000.000 Partizipationsschein-Emission

Mehr

WEITERE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 UND 119 AKTG

WEITERE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 UND 119 AKTG AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft WEITERE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 UND 119 AKTG Ergänzung der Tagesordnung gemäß 109 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen

Mehr

Anlage 1. Technische Nutzungsbedingungen für die Frequenzbereiche 900 und 1800 MHz. 1. Vom Verfahren gem. 57 TKG 2003 umfasstes Frequenzspektrum

Anlage 1. Technische Nutzungsbedingungen für die Frequenzbereiche 900 und 1800 MHz. 1. Vom Verfahren gem. 57 TKG 2003 umfasstes Frequenzspektrum Anlage 1 Technische Nutzungsbedingungen für die Frequenzbereiche 900 und 1800 MHz 1. Vom Verfahren gem. 57 TKG 2003 umfasstes Frequenzspektrum Vom Verfahren gemäß 57 TKG 2003 ist das folgende Frequenzspektrum

Mehr

Mag. Gernot Lorenz Abteilung VI/1 (Betriebliches Abfallrecht, Abfallverbringung und kontrolle) Telefon

Mag. Gernot Lorenz Abteilung VI/1 (Betriebliches Abfallrecht, Abfallverbringung und kontrolle) Telefon Mag. Gernot Lorenz Abteilung VI/1 (Betriebliches Abfallrecht, Abfallverbringung und kontrolle) Telefon 01-51522-3508 gernot.lorenz@lebensministerium.at Seite 1 11.04.2011 Auswirkungen und Bedeutung für

Mehr

GZ: BA 17 - K /2006 (Bitte stets angeben)

GZ: BA 17 - K /2006 (Bitte stets angeben) 04.06.2007 GZ: BA 17 - K 2413 1/2006 (Bitte stets angeben) Merkblatt zur Anzeige der Anwendung des Standardansatzes für das operationelle Risiko sowie zur Beantragung der Zustimmung zur Nutzung eines alternativen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 22. Juli 2003 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 22. Juli 2003 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 22. Juli 2003 Teil II 337. Verordnung: Änderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen

Mehr

interessierte Bewerber

interessierte Bewerber Abteilung C: Referat C/2 ESF-Verwaltungsbehörde An interessierte Bewerber Bearbeiter: Hubertus Stoll Tel.: +49681 501 3184 Fax: +49681 501 3403 E-Mail: h.stoll@wirtschaft.saarland.de Datum: Az: 29.07.2015

Mehr

Anlage VI) 3G Mobile Telecommunications GmbH KONZESSIONS- UND FREQUENZZUTEILUNGSURKUNDE

Anlage VI) 3G Mobile Telecommunications GmbH KONZESSIONS- UND FREQUENZZUTEILUNGSURKUNDE 3G Mobile Telecommunications GmbH KONZESSIONS- UND FREQUENZZUTEILUNGSURKUNDE Anlage VI) zum Bescheid K 15/00-67 der Telekom-Control-Kommission vom 20.11.2000 1 Konzessionsumfang 3G Mobile Telecommunications

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 30.12.2017 L 351/55 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2468 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern

Mehr

A-TEC INDUSTRIES AG Wien, FN h

A-TEC INDUSTRIES AG Wien, FN h A-TEC INDUSTRIES AG Wien, FN 216262 h Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 24. März 2017, um 16:00 Uhr, in den Räumlichkeiten des Dialog

Mehr

Inhalt des Antrags. Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten:

Inhalt des Antrags. Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten: Inhalt des Antrags Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten: a) eine Erklärung in Bezug auf die Art des Antrags oder der Anträge; b) den Namen und die Kontaktdaten des

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 18. Jänner 2018 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 18. Jänner 2018 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 18. Jänner 2018 Teil II 13. Verordnung: Veröffentlichungsverordnung 2018 VeröffentlichungsV 2018 13. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde

Mehr

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) SR 0.232.141.11; AS 1978 942 Übersetzung 1 Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen

Mehr

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM Endgültige Fassung vom 30.6.2010 COCOF 07/0073/03-DE EURÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION Regionalpolitik LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN

Mehr

Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt:

Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: GESETZESLAGE: A) Kärntner Straßengesetz 1991: Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: IV. Teil Bestimmungen zum Schutze der Straße

Mehr

Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG. Allgemeine Bedingungen

Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG. Allgemeine Bedingungen Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Allgemeine Bedingungen Stand 09.01.2017 Seite 1 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Abschnitt 1 Allgemeine Clearing-Bestimmungen 1 Allgemeine

Mehr

TK04/2007 VOM

TK04/2007 VOM TK04/2007 VOM 18.04.2007 Zum Thema: Neuerungen für die Liste nach 7 E-Commerce-Gesetz (ECG) Die Belästigung durch unerwünschte Nachrichten ist zur Plage sehr vieler Nutzer von E-Mail-Diensten geworden.

Mehr

ANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE

ANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE 1 von 5 ANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE (Modul B) A. EU-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge 1. Die EU-Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens,

Mehr

BENE AG Waidhofen an der Ybbs, FN h

BENE AG Waidhofen an der Ybbs, FN h BENE AG Waidhofen an der Ybbs, FN 89102 h Einladung zu der am Donnerstag, dem 24. Oktober 2013, um 11.00 Uhr im Schlosscenter Waidhofen an der Ybbs 3340 Waidhofen an der Ybbs, Am Schlossplatz 1 stattfindenden

Mehr

[VARIANTE 1: Für Körperschaften im Sinne des 4a Abs. 3 Z 6, Abs. 4a und Abs. 5 Z 1 bis 3 bzw. 5 EStG 1988:]

[VARIANTE 1: Für Körperschaften im Sinne des 4a Abs. 3 Z 6, Abs. 4a und Abs. 5 Z 1 bis 3 bzw. 5 EStG 1988:] Bericht über die unabhängige Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß 4a Abs. 8 Z 1 EStG 1988 [alternativ 4a Abs. 8 Z 2 EStG 1988 oder 4a Abs. 8 Z 3 EStG 1988 oder 4a Abs. 8 Z 4 EStG 1988] An [Körperschaft

Mehr

Bitte für amtliche Vermerke freihalten!

Bitte für amtliche Vermerke freihalten! Herkunftsangaben An das Österreichische Patentamt Dresdner Straße 87 1200 Wien Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung gemäß VO (EU) Nr. 1151/2012 Bitte für amtliche

Mehr

Die Zweite Änderungssatzung tritt am 31. Januar 2018 in Kraft.

Die Zweite Änderungssatzung tritt am 31. Januar 2018 in Kraft. Bekanntmachung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Zweite Änderungssatzung zur Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 29. Januar 2018 die folgende Zweite Änderungssatzung zur beschlossen.

Mehr

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht

Mehr