Beitrittsvertrag Dänemark, Irland, Großbritannien und Norwegen
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- Tomas Heintze
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1 Beitrittsvertrag Dänemark, Irland, Großbritannien und Norwegen (als Muster für Beitrittsverträge; sie sind bis heute von ähnlichem Inhalt, die Liste der Bevollmächtigten ist allerdings erheblich länger geworden. Zu unterscheiden davon ist die jeweilige Akte zum Beitritt, in der die Einzelheiten festgelegt sind, auch die notwendigen Änderungen der Gründungsverträge usw.) Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, dem Königreich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft vom 22. Januar 1972 in Kraft getreten am 1. Januar 1973 geändert durch Beschluss des Rates vom 1. Januar 1973 (ABl. L2/29). Seine Majestät der König der Belgier, Ihre Majestät die Königin von Dänemark, Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Der Präsident der Französischen Republik, Der Präsident Irlands, Der Präsident der Italienischen Republik, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine Majestät der König von Norwegen, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland - EINIG in dem Willen, die Verwirklichung der Ziele des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fortzuführen,
2 ENTSCHLOSSEN, im Geiste dieser Verträge auf den bereits geschaffenen Grundlagen einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker herbeizuführen, IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 237 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 205 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft den europäischen Staaten die Möglichkeit eröffnen, Mitglieder dieser Gemeinschaften zu werden, IN DER ERWÄGUNG, dass das Königreich Dänemark, Irland, das Königreich Norwegen und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt haben, Mitglieder dieser Gemeinschaften zu werden, IN DER ERWÄGUNG, dass sich der Rat der Europäischen Gemeinschaften nach Einholung der Stellungnahme der Kommission für die Aufnahme dieser Staaten ausgesprochen hat - HABEN BESCHLOSSEN, die Aufnahmebedingungen und die erforderlichen Anpassungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER Herrn G. EYSKENS, Ministerpräsident; Herrn P. HARMEL, Minister für Auswärtige Angelegenheiten; Herrn J. VAN DER MEULEN, Botschafter, Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften; IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK Herrn J. O. KRAG, Ministerpräsident; Herrn I. NORGAARD, Minister für Außenwirtschaft; Herrn J. CHRISTENSEN, Staatssekretär für Außenwirtschaft im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten; DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Herrn W. SCHEEL, Bundesminister des Auswärtigen; Herrn H.-G. SACHS, Botschafter, Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften; DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK Herrn M. SCHUMANN, Minister für Auswärtige Angelegenheiten; Herrn J.-M. BOEGNER, Botschafter, Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;
3 DER PRÄSIDENT IRLANDS Herrn J. A. LYNCH, Ministerpräsident; Herrn P. J. HILLERY, Minister für Auswärtige Angelegenheiten; DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK Herrn E. COLOMBO, Ministerpräsident; Herrn A. MORO, Minister für Auswärtige Angelegenheiten; Herrn G. BOMBASSEI FRASCANI DE VETTOR, Botschafter, Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften; SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG Herrn G. THORN, Minister für Auswärtige Angelegenheiten; Herrn J. DONDELINGER, Botschafter, Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften; IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE Herrn W. K. N. SCHMELZER, Minister für Auswärtige Angelegenheiten; Herrn Th. E. WESTERTERP, Staatssekretär im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten; Herrn E. M. J. A. SASSEN, Botschafter, Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften; SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON NORWEGEN Herrn T. BRATTELI, Ministerpräsident; Herrn A. CAPPELEN, Minister für Auswärtige Angelegenheiten; Herrn S. Chr. SOMMERFELT, Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter; IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND Herrn E. HEATH, M.B.E., M.P., Premierminister, Erster Lord des Schatzamtes, Minister für den öffentlichen Dienst; Sir Alec DOUGLAS-HOME, K.T., M.P., Ihrer Majestät Minister für Auswärtige und Commonwealth Angelegenheiten; Herrn G. RIPPON, Q.C., M.P., Kanzler des Herzogtums Lancaster DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel Das Königreich Dänemark, Irland, das Königreich Norwegen und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland werden Mitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und Vertragsparteien der
4 Verträge zur Gründung dieser Gemeinschaften mit den dazugehörigen Änderungen oder Ergänzungen. 2. Die Aufnahmebedingungen und die erforderlichen Anpassungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft sind in der diesem Vertrag beigefügten Akte festgelegt. Die die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft betreffenden Bestimmungen der Akte sind Bestandteil dieses Vertrags. 3. Die Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verträge über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaften gelten auch für diesen Vertrag. Artikel 2. Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden spätestens am 31. Dezember 1972 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt. Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind und alle Urkunden über den Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl an diesem Tag hinterlegt werden. Haben jedoch nicht alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Staaten ihre Ratifikations- und Beitrittsurkunden rechtzeitig hinterlegt, so tritt der Vertrag für die Staaten in Kraft, die diese Urkunden hinterlegt haben. In diesem Falle beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaf ten unverzüglich einstimmig die infolgedessen unerlässlichen Anpassungen des Artikels 3 dieses Vertrags, der Artikel 14, 16, 17, 19, 20, 23, 129, 142, 143, 155 und 160 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge, der Bestimmungen des Anhangs I der Akte über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise verschiedener Ausschüsse und der Artikel 5 und 8 des dieser Akte beigefügten Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank; er kann ferner einstimmig die Bestimmungen der Akte, die sich ausdrücklich auf einen Staat beziehen, der seine Ratifikations und Beitrittsurkunden nicht hinterlegt hat, für nichtig erklären oder anpassen. Artikel 3. Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer, niederländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei alle acht Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind; er wird im Archiv der Regierung
5 der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. Durch den Beschluss des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Artikel 3 folgende Fassung: "Artikel 3. Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer, niederländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der irische, der italienische und der niederländische Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift." ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt. GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Januar neunzehnhundertzweiundsiebzig. G.Eyskens P. Harmel. I. van der Meulen Ivar Norgaard Jens Otto K r a g Jens Christensen Walter Scheel H. G. Sachs Maurice Schumann J.-M. Boegner Seán Ó Loínsigh Pádraig Ó hirighile Colombo Aldo Moro Bombassei de Vettor Gaston Thorn J. Dondelinger N. Schmelzer Th. Westerterp
6 Sassen Trygve Bratteli Andreas C a p p e 1 e n S. Chr. Sommerfelt Edward H e a t h Alec Douglas-Home Geoffrey R i p p o n Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II 1972 S. 1125
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